{"status":"available","doknr":"OLD364269","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-08-25","aktenzeichen":"1 B 178/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 178/22 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n2. \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 25. August 2022 be-\nschlossen: \n\n2 \n \n \nDer Vollzug des am 22. Dezember 2021 im Amtsblatt der Freien \nHansestadt Bremen bekannt gemachten vorhabenbezogenen \nBebauungsplans 133 (mit Vorhaben- und Erschließungsplan) für \neine Bebauung westlich der Blumenstraße zwischen Ostertor-\nsteinweg, Bauernstraße und Beim Steinernen Kreuz in Bremen-\nMitte wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Normen-\nkontrollantrag der Antragsteller im Verfahren 1 D 24/22 ausge-\nsetzt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen einen vorhabenbezogenen Bebau-\nungsplan. \n \nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 trifft Festsetzungen für ein Wohngebäude mit \nTiefgarage. Er wurde zunächst von der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020 beschlossen und \nam 16.07.2020 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht. Im Septem-\nber 2020 stellten die Antragsteller einen (ersten) Normenkontrollantrag gegen den Bebau-\nungsplan (1 D 305/20). Mit Urteil vom 16.11.2021 erklärte das Oberverwaltungsgericht den \nBebauungsplan wegen bestehender Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängel für un-\nwirksam. Die Antragsgegnerin führte daraufhin ein Heilungsverfahren durch, das zur er-\nneuten Bekanntmachung im Amtsblatt am 22.12.2021 führte. Der Plan wurde dabei rück-\nwirkend zum 16.07.2020 in Kraft gesetzt. Hiergegen haben die Antragsteller am \n26.01.2022 erneut einen Normenkontrollantrag (1 D 24/22) gestellt, über den bisher noch \nnicht entschieden wurde. \n \nNoch auf der Grundlage des am 16.07.2020 bekannt gemachten Bebauungsplans hatte \ndie Antragsgegnerin der Beigeladenen im Januar 2021 eine Baugenehmigung erteilt. Im \nApril 2021 legten die Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, der mit Bescheid vom \n24.08.2022 zurückgewiesen wurde. Zudem suchten sie vor dem Verwaltungsgericht um \neinstweiligen Rechtsschutz nach (1 V 678/21). Mit Beschluss vom 05.04.2022 lehnte das \nVerwaltungsgericht den Eilantrag ab. Ein Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungs-\ngericht (1 B 105/22) blieb ohne Erfolg. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom \n19.07.2022 zurückgewiesen. \n \n\n3 \n \n \nAm 22.07.2022 haben die Antragsteller einen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Voll-\nziehung des am 22.12.2021 bekannt gemachten Bebauungsplans 133 gestellt. Sie hätten \nim Normenkontrollverfahren dargelegt, warum dieser rechtswidrig sei. Die erteilte Bauge-\nnehmigung sei noch nicht rechtsbeständig. Werde der Bebauungsplan in der Hauptsache \nfür rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, fehle ihr die Rechtsgrundlage. Die senatori-\nsche Behörde habe sie dann aufzuheben. Zudem sei die Baugenehmigung im vereinfach-\nten Genehmigungsverfahren ergangen. Wesentliche Bestandteile des Bauordnungsrechts \nund insbesondere die Abstandsflächenvorschriften seien daher nicht geprüft worden. Das \nBauvorhaben solle bis an die Grenze des Vorhabengrundstücks herangebaut werden. Die \nbeantragte einstweilige Anordnung schaffe die Grundlage für die Geltendmachung eines \nAnspruchs auf behördliches Einschreiten sowie gegebenenfalls für entsprechenden Eil-\nrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO. Würde derzeit ein Einschreiten beantragt, wäre zu \nerwarten, dass die Behörde sich auf den Bebauungsplan 133 berufe. Dieser erlaube eine \nBebauung bis an die Grundstücksgrenze. Werde der Bebauungsplan für vorläufig nicht \nvollziehbar erklärt, sei auf Grundlage des vorherigen Bebauungsplans 1531 zu entschei-\nden. Dieser habe keine Grenzbebauung zugelassen. Da der Vorhabenträger keinen Antrag \nauf Abweichung von dessen Festsetzungen gestellt habe, sei das Bauvorhaben formell \nillegal. Würde der Vorhabenträger eine Abweichung beantragen, hätte die Baubehörde \nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es sei zu erwarten, dass sie dann eine \nAbweichung versage. Dagegen könnten die Antragsteller mit einem Antrag auf Einschrei-\nten keinen Erfolg haben, solange der Bebauungsplan 133 vollziehbar sei. Sie könnten auch \nnicht auf den Rechtsschutz nach § 80, § 80a, § 123 VwGO verwiesen werden, weil der \nEilantrag dem Schutz ihres Rechts auf ordnungsgemäße Abwägung der im Bebauungs-\nplanverfahren zu berücksichtigenden Belange diene, auch soweit diese keine subjektiven \nRechte im Sinne des § 42 VwGO seien. Würde den Antragstellern der Eilrechtsschutz ver-\nsagt, würden Fakten geschaffen, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden könn-\nten. Das Normenkontrollverfahren könne leerlaufen. Die einstweilige Anordnung sei zur \nAbwehr dieser schweren Nachteile geboten. Zudem lägen „andere wichtige Gründe“ im \nSinne des § 47 Abs. 6 VwGO vor. Es sei im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar, dass \ndurch den Vollzug der voraussichtlich für ungültig zu erklärenden Rechtsvorschrift vollen-\ndete Tatsachen geschaffen würden. \n \nDie Antragsteller beantragen, \n \nden am 22.12.2021 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemach-\nten und rückwirkend zum 16. Juli 2020 in Kraft gesetzten vorhabenbezogenen Be-\nbauungsplan 133 (mit Vorhaben- und Erschließungsplan) für eine Bebauung west-\nlich der Blumenstraße zwischen Ostertorsteinweg, Bauernstraße und Beim Steiner-\nnen Kreuz in Bremen Mitte im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig für \nnicht vollziehbar zu erklären. \n\n4 \n \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nEs bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans. Die formellen Mängel seien geheilt worden. Ansonsten werde auf den \nVortrag im Hauptsacheverfahren verwiesen. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob die \nBaugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ergangen sei. Werde bei \neiner Genehmigung aus einem vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Abstandsflä-\nchenverletzung behauptet, könne ein Antrag auf repressives Einschreiten gestellt werden. \nDessen Beurteilung bemesse sich nach dem geltenden Planungsrecht, hier dem Bebau-\nungsplan 133. Verwaltungsakte, die zeitlich vor einer vermeintlichen Suspension der streit-\ngegenständlichen Satzung erlassen worden seien, blieben von einer einstweiligen Anord-\nnung unberührt. Wegen des aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nfehlenden Anordnungsanspruchs, komme es auf die Prüfung des Anordnungsgrundes \nnicht mehr an. \n \nDie Beigeladene beantragt, \n \n \n \nden Antrag zurückzuweisen. \n \nEs fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil gemäß § 212a BauGB Widerspruch und Anfech-\ntungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung keine aufschiebende Wir-\nkung hätten und diese auch nicht gemäß § 80, § 80a VwGO herzustellen sei. Auf den \nBeschluss des Senats vom 19.07.2022 werde Bezug genommen. Vorsorglich sei vorzutra-\ngen, dass eine Berufung auf die Verletzung von Abstandsvorschriften ausgeschlossen sei. \nDie geplante Bebauung entspreche dem Gebäude der Antragsteller, das ebenfalls bis an \ndie Grenze ihres Grundstücks gehe. Hielten die Antragsteller keinen Abstand ein, könnten \nsie dies auch von der Beigeladenen nicht verlangen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Der zulässige (1.) Antrag ist begründet (2.) und führt zur vorläufigen Außervollzugset-\nzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133. \n \n1. Der Antrag ist zulässig. Zunächst sind die Antragsteller als Eigentümer eines außerhalb \ndes Plangebiets gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Da das Plangebiet ……… getrennt \nan ihr Grundstück angrenzt und durch den Bebauungsplan 133 baulich erheblich intensiver \n\n5 \n \n \ngenutzt werden kann als zuvor, können sie geltend machen, in eigenen Rechten verletzt \nzu sein (siehe OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 36 f.). \n \nAuch das notwendige Rechtsschutzinteresse besteht. Die Antragsteller können ihre \nRechtsposition mit dem vorliegenden Antrag auch nach der Zurückweisung ihres Wider-\nspruchs dadurch verbessern, dass der Erlass einer vorläufigen Außervollzugsetzung des \nBebauungsplans 133 ihnen die Möglichkeit eröffnen würde, gegen eine durch das Vorha-\nben bewirkte Abstandsflächenunterschreitung im Wege eines Antrags auf bauordnungs-\nrechtliches Einschreiten vorzugehen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BremLBauO ist eine Ab-\nstandsfläche nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze \ngebaut werden muss oder darf. Dies erlaubt bzw. fordert der Bebauungsplan 133. Wäre \nhingegen auf den Bebauungsplan 1531 abzustellen, müsste grundsätzlich ein Abstand ein-\ngehalten werden. Da die erteilte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ergangen \nist (§ 63 BremLBauO) und die Einhaltung der Abstandsflächen vorliegend in diesem Ver-\nfahren mangels entsprechenden Antrags (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 6 i.V.m. § 67 BremLBauO) \nnicht geprüft wurde, wäre die Unterschreitung auch nicht von der erteilten der Baugeneh-\nmigung gedeckt (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 19.07.2022 - 1 B 105/22, juris Rn. 34). \n \n2. Der Antrag ist auch begründet. \n \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine \neinstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus an-\nderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind zunächst die Erfolg-\nsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren. Hat der Antrag vo-\nraussichtlich Erfolg, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug vorläufig sus-\npendiert werden muss. Es kann dann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (wei-\ntere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und/oder der \nAllgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksam-\nkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung un-\naufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht \nabschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer \nFolgenabwägung zu entscheiden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, \njuris Rn. 22 m.w.N.). \n \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 Erfolg. Der in der Hauptsache gestellte Nor-\n\n6 \n \n \nmenkontrollantrag der Antragsteller ist auf Grundlage der derzeitigen Sach- und Rechts-\nlage voraussichtlich erfolgreich (a.). Zudem überwiegen die gewichtigen Belange der An-\ntragsteller die für den weiteren Vollzug bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsachever-\nfahren sprechenden Gründe (b.). \n \na) Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist unter Zugrundelegung der Sach- und \nRechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag darstellt, vo-\nraussichtlich zulässig (aa.) und begründet (bb.). \n \naa) Der Normenkontrollantrag ist unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage \nvoraussichtlich zulässig. Eine Antragsbefugnis ist angesichts der Wirkungen, die von dem \nangegriffenen Bebauungsplan 133 ausgehen, gegeben (vgl. oben). \n \nbb) Der Antrag ist nach derzeitigem Stand auch begründet. \n \n(1) Der Bebauungsplan 133 dürfte derzeit ungültig und damit für unwirksam zu erklären \nsein (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung \nfehlt. \n \nNach § 10 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BauGB sind Bebauungspläne ortsüblich bekannt zu ma-\nchen. § 2 Abs. 1 Bremisches Verkündungsgesetz (BremVerkG) sieht hierfür vor, dass Orts-\ngesetze nach dem Baugesetzbuch für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat im Amtsblatt \nbekannt gemacht werden. § 2 Abs. 1 BremVerkG legt damit eindeutig fest, dass die Be-\nkanntmachung durch den Senat als Kollegialorgan zu erfolgen hat. Nach Art. 120 BremLV \ntragen die Senatoren zwar nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung \ndie Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie sind auch inner-\nhalb ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie Hansestadt Bremen zu vertreten. Sie haben \nnach Art. 120 Satz 3 Nr. 2 BremLV aber alle Angelegenheiten dem Senat zur Beschluss-\nfassung vorzulegen, in denen die Verfassung oder ein Gesetz eine Entscheidung des Se-\nnats vorschreibt. Diese Vorschrift gilt gem. Art. 148 Abs. 1 Satz 2 BremLV auch den Senat \nals Organ der Stadtgemeinde Bremen. Für die Verkündung von Gesetzen folgt die Ver-\npflichtung zu einer Entscheidung des Senats unmittelbar aus Art. 123 Abs. 3 BremLV. Für \ndie Bekanntmachung von Ortsgesetzen nach dem Baugesetzbuch ergibt sich das Kollegi-\nalprinzip aus der Festlegung in § 2 Abs. 1 BremVerkG. Dem Kollegialprinzip wurde in der \nbisherigen Praxis regelmäßig auch dadurch entsprochen, dass der Senat als Kollegialor-\ngan Beschlüsse über die Bekanntmachung des Bebauungsplans herbeiführte und die Be-\nkanntmachung des Ortsgesetzes im Amtsblatt dementsprechend durch den Senat ge-\nzeichnet wurden. \n\n7 \n \n \n \nDie amtliche Bekanntmachung vom 22.12.2021 im Amtsblatt Nr. 291 genügt diesen Anfor-\nderungen nicht. Sie ist nicht durch den Senat, sondern vielmehr durch die Senatorin für \nKlimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gezeichnet worden. \nDie Antragsgegnerin hat im Verfahren auch selbst vorgetragen, dass die Bekanntmachung \nvorliegend allein durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Stadtentwick-\nlung veranlasst worden ist. Damit sind die Vorgaben des Bremischen Verkündungsgeset-\nzes nicht eingehalten worden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist es dabei \nauch unerheblich, dass die Senatorin nicht nur Mitglied des Senats, sondern in ihrer Ei-\ngenschaft als Bürgermeisterin nach § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Senats der \nFreien Hansestadt Bremen vom 15. August 2019 auch Stellvertreterin des Präsidenten des \nSenates ist, zumal nicht erkennbar ist, dass sie etwa in ihrer Stellvertreterstellung gehan-\ndelt hätte (vgl. § 11 Abs. 2 lit. a Geschäftsordnung des Senats zur dann zu leistenden – \nund hier nicht vorliegenden – Zeichnung). \n \nDer damit vorliegende Verkündungsfehler ist zwar kein beachtlicher Verfahrensfehler im \nSinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 3 Alt. BauGB, weil diese Vorschrift sich ausschließlich \nauf Verfahrens- und Formverstöße nach dem Baugesetzbuch bezieht, nicht dagegen auf \nlandes- bzw. gemeinderechtliche Formvorschriften (vgl. OVG NRW, Urt. v. 28.08.2008 - 7 \nD 30/07, juris Rn. 39). Zudem wäre auch nicht ersichtlich, dass der Hinweiszweck der Be-\nkanntmachung durch den Fehler verfehlt würde. Die fehlende Einhaltung der zwingenden \nlandesrechtlichen Vorschrift zur Verkündung eines Ortsgesetzes führt aber dazu, dass es \nan einer wirksamen Bekanntgabe fehlt. Der Bebauungsplan 133 hat daher wegen des for-\nmellen Mangels derzeit keine Wirksamkeit erlangt (vgl. OVG NRW, ebd., juris Rn. 30). \n \n(2) Vor diesem Hintergrund kann momentan offenbleiben, ob weitere formelle oder auch \nmaterielle Mängel vorliegen. Insbesondere ist dem Umstand nicht weiter nachzugehen, \ndass derzeit unklar ist, ob alle Voraussetzungen zum Erlass eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans vorlagen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dafür u.a. erforderlich, dass \nder Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens „bereit und in der Lage“ ist. Um dies \nfestzustellen, bedarf es einer Prognoseentscheidung, ob er die im Durchführungsvertrag \nübernommenen Verpflichtungen erfüllen und das Vorhaben zu Ende führen kann. Diese \nPrognose betrifft auch die erforderlichen finanziellen Mittel (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, \nUrt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 88 ff.). Den vorgelegten Planungsunterlagen las-\nsen sich keine Hinweise dazu entnehmen, ob bzw. wie die Leistungsfähigkeit des Vorha-\nbenträgers im Planungsverfahren geprüft und eingeschätzt wurde. Auch die Antragsgeg-\nnerin hat hierzu bisher nichts ausgeführt. \n \n\n8 \n \n \nb) Gewichtige Belange der Antragstellerin überwiegen auch die für den weiteren Vollzug \nder Verordnungsregelung bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren spre-\nchenden Gründe. Insbesondere das Interesse, irreversible Fakten mit erheblichen Folgen \nfür private Belange zu verhindern, die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksa-\nmen Rechtsvorschrift geschaffen würden, stellt einen wichtigen Grund für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung dar. Im vorliegenden Fall würden mit dem Vollzug des angegrif-\nfenen Bebauungsplans durch die Realisierung des Vorhabens ggfs. Tatsachen geschaf-\nfen, die nur schwer rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n03.01.2013 - 1 NE 12.2151, juris Rn. 4). Schon deshalb wiegt das Interesse der Antrag-\nsteller an der einstweiligen Außervollzugsetzung schwer. Zudem ist bei der Beurteilung \neinzustellen, dass angesichts der räumlich sehr begrenzten vorhabenbezogenen Planung \nkein besonderes öffentliches Interesse an der (vorläufigen) Fortgeltung des Bebauungs-\nplans zu erkennen ist. Insbesondere sind die Auswirkungen auf das Wohnraumangebot \nnur vergleichsweise gering. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2; 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Ziff. 9.8.1 i.V.m. \nZiff. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \nProf. Sperlich \nDr. Koch \nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-08-25/1-b-178-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-08-25/1-b-178-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364269","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.990667+00:00"}}