{"status":"available","doknr":"OLD364268","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-09-01","aktenzeichen":"1 B 156/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 156/22 \nVG: \n1 V 1570/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Firma \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 1. Septem-\nber 2022 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 14. Juni 2022 wird zu-\nrückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtsrechtliche \nNutzungsuntersagung und damit zusammenhängende Vollstreckungshandlungen. \n \nDie Antragstellerin ist Mieterin eines aus mehreren Hallen bestehenden Gebäudekomple-\nxes auf dem Grundstück A-Straße in Bremen. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbe-\nreich eines Bebauungsplans. Im nordwestlichen Bereich des Grundstücks befinden sich \nkleinere Gewerbebetriebe, im südwestlichen und südöstlichen Bereich des Grundstücks \ngrenzt Wohnbebauung an und auf der nordöstlichen Seite des Grundstücks befindet sich \neine mehrspurige Straße. Zuletzt wurde für das Grundstück eine Nutzung als Taxenbe-\ntriebshof mit Reparaturwerkstatt genehmigt. Nach den Angaben der Antragstellerin wurden \nTeile des Gebäudekomplexes hiernach als Kfz-Selbsthilfewerkstatt genutzt. Derzeit be-\ntreibt die Antragstellerin in Teilen des Gebäudekomplexes einen Baustoffhandel. \n \nNachdem bei der Antragsgegnerin Beschwerden von Nachbarn über Verkehrsbehinderun-\ngen im Zusammenhang mit dem Baumarktbetrieb eingegangen und bei einer Begehung \ndes Baumarktes verschiedene Statik- und Brandschutzmängel festgestellt worden waren, \nuntersagte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Woh-\nnungsbau der Antragstellerin mit Bescheid vom 23.07.2021, das Gebäude auf dem Grund-\nstück A-Straße als Baumarkt zu nutzen oder nutzen zu lassen (Ziff. 1 des Bescheids). Für \nden Fall der nicht fristgemäßen Beachtung drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes \nin Höhe von 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung an (Ziff. 2 des Bescheids). \nWeiter ordnete sie die sofortige Vollziehung an (Ziff. 3 des Bescheids) und führte zur Be-\ngründung im Wesentlichen aus, die Nutzung als Baumarkt sei formell illegal, da diese nicht \nder genehmigten Nutzung entspreche. Aufgrund festgestellter Beeinträchtigungen des öf-\nfentlichen Verkehrsraums sowie statischer und brandschutztechnischer Mängel sei die ge-\nänderte Nutzung auch nicht offenkundig genehmigungsfähig. \n \nAm 03.08.2021 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2021 \nerhoben und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. \n \nNachdem die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Woh-\nnungsbau einen ersten Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungs-\nänderung in einen Baustoffhandel/Baumarkt ungeprüft zurückgegeben hatte, reichte der \n\n3 \n \nehemalige Geschäftsführer der Antragstellerin am 24.08.2021 einen Bauantrag einschließ-\nlich eines Brandschutzkonzepts ein, den die senatorische Behörde am 07.09.2021 mit der \nBegründung, der Antrag entspreche nicht der Bauvorlagenverordnung, erneut ungeprüft \nzurückgab. \n \nIm Zuge einer am 16.08.2021 durchgeführten Kontrolle stellte die Antragsgegnerin fest, \ndass der Baumarkt weiterhin betrieben wurde. Die Antragsgegnerin setzte daraufhin mit \nBescheid vom 19.08.2021 ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,00 EUR fest. Für den Fall der wie-\nderholten oder fortgesetzten Nichtbeachtung des Verbots drohte sie die Festsetzung eines \nZwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung an. Zudem \nordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Am 23.08.2021 hat die Antrag-\nstellerin auch gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben und die Aussetzung der sofor-\ntigen Vollziehung beantragt. \n \nMit Beschluss vom 14.06.2022 hat das Verwaltungsgericht die Eilanträge abgelehnt. Nach \nsummarischer Prüfung seien die angegriffenen Bescheide offensichtlich rechtmäßig. Die \nNutzung des Grundstücks als Baumarkt sei formell illegal, da die hierfür erforderliche Bau-\ngenehmigung fehle. Es handele sich bei der Nutzung als Baumarkt um eine nach § 59 \nBremLBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Nutzung als Baumarkt sei \nschon unter dem Aspekt des Kundenaufkommens und des Anlieferungsverkehrs nicht mit \nder genehmigten Nutzung als Taxenbetriebshof mit Reparaturwerkstatt vergleichbar. Die \nNutzungsuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig, da die genehmigte Nutzung nicht \noffenkundig genehmigungsfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass das von der Antrag-\nstellerin mit ihrem Bauantrag eingereichte Brandschutzkonzept vom 18.08.2021 ausweis-\nlich der Beanstandungen der zuständigen Bezirksingenieurin den Anforderungen des § 11 \nAbs. 1 BremBauVorlV nicht entspreche. Ein ungeklärter Brandschutz bei einem in Nutzung \nbefindlichen Gebäude stehe in Widerspruch zu § 14 BremLBO. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde. \nSie trägt vor, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Bei seiner \nPrüfung hätte das Verwaltungsgericht die Bauakte mit der Genehmigung für den Taxenbe-\ntriebshof mit Reparaturwerkstatt beiziehen müssen. Sowohl der Taxenbetriebshof als auch \nder Baustoffhandel seien Gewerbebetriebe, die in einem Gewerbegebiet oder Mischgebiet \nzulässig seien. An der abstrakten gebietsbezogenen Einordnung der Art der Nutzung än-\ndere sich nichts. Der Baustoffhandel sei im Hinblick auf Lärm und Gerüche emissionsärmer \nals ein Taxenbetriebshof mit Reparaturwerkstatt. Die Annahme eines höheren Kundenauf-\nkommens sei durch das Verwaltungsgericht nicht mit Verkehrsdaten belegt worden. Tat-\n\n4 \n \nsächlich sei für den Baumarkt wenig Anlieferungsverkehr vorhanden und auch der Kun-\ndenverkehr führe nicht zu einer bedeutsamen Lärmzunahme. Auch brandschutztechnisch \nergäben sich keine abweichenden Anforderungen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungs-\ngerichts sei das eingereichte Brandschutzkonzept prüffähig. Die Kritikpunkte der Bezirksin-\ngenieurin seien teilweise nicht dem Brandschutzkonzept zuzurechnen, teilweise nur redak-\ntioneller Art ohne inhaltliche Bedeutung, teilweise ohne Bezug zur Nutzungsänderung oder \nsachlich ohne Relevanz. Durch die Rückgabe des Genehmigungsantrags und der einge-\nreichten Unterlagen habe die Antragsgegnerin eine inhaltliche Bearbeitung des Bauantrags \nverweigert und so der Antragstellerin die Möglichkeit abgeschnitten, etwaige Mängel der \nBauantragsunterlagen zeitnah und in Abstimmung mit der zuständigen Bezirksingenieurin \nzu beheben. Ein ergänzendes Brandschutzkonzept sei derzeit in Bearbeitung. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nunter \nAbänderung \ndes \nBeschlusses \ndes \nVerwaltungsgerichts \nvom \n14. Juni 2022 zum Aktenzeichen 1 V 1570/21 die aufschiebende Wirkung der \nRechtsmittel gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 23.07.2021 und \n19.08.2021 zum Aktenzeichen XXX wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die Beschwerde der Antragstellerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die \nAntragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die zur Änderung der angegriffenen Entschei-\ndung führen. \n \n1. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 BremLBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt \nwerden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraus-\nsetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne die er-\nforderliche Genehmigung – somit formell illegal – genutzt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 20.02.2014 - 1 B 4/14, juris Rn. 8 m.w.N.). Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie \ndie Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss \ngrundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht ver-\nstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismä-\nßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfä-\nhig ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - 1 B 4/14, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. \nv. 09.11.2020 - 9 CS 20.2005, juris Rn. 18). \n \n\n5 \n \nVon diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Nutzungs-\nuntersagung als voraussichtlich rechtmäßig angesehen. Das Beschwerdevorbringen recht-\nfertigt keine abweichende Beurteilung. \n \na) Zunächst ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Zeitpunkt \nfür die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verkannt hätte. Die Nutzungsuntersagung ist \nals Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände \nangelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer \nNutzungsuntersagung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der mündlichen \nVerhandlung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092, juris Rn. 18; vgl. auch \nBVerwG, Beschl. v. 23.01.1998 - 4 B 132.88, juris Rn. 6). Hiervon ist das Verwaltungsge-\nricht ausdrücklich ausgegangen (S. 8 des angefochtenen Beschlusses). \n \nb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndass es sich bei der Nutzung des Grundstücks als Baustoffhandel gegenüber der dort zu-\nletzt genehmigten Nutzung als Taxenbetriebshof mit Reparaturwerkstatt um eine nach § 59 \nAbs. 1 Satz 1 BremLBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt, rechtsfehler-\nfrei. \n \nEine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn durch die Ver-\nwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite ver-\nlassen wird und durch die Aufnahme der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange \nneu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen \nAspekten neu stellt (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG \nBremen, Beschl. v. 09.09.2021 - 1 LA 197/20, juris Rn. 4; HessVGH, Beschl. v. 10.12.2020 \n- 4 B 2570/20, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2016 - 2 B 518/16, juris Rn. 11; \nVGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.10.2012 - 8 S 869/12, juris Rn. 5). Verfahrensfrei im bau-\nordnungsrechtlichen Sinne ist eine Nutzungsänderung nur dann, wenn für die neue Nut-\nzung keine anderen Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung (§ 61 \nAbs. 2 Nr. 1 BremLBO), wenn also die Genehmigungsfrage nicht neu aufgeworfen wird \n(zur LBO BW VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18, juris Rn. 56). \n \nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für das streitgegenständliche Grundstück zu-\nletzt eine Nutzung als „Taxenbetriebshof mit Reparaturwerkstatt“ genehmigt wurde. Dies \nergibt sich auch aus der von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgelegten genehmigten \nBauvorlage (Bl. 31 d. GA). Eine Beiziehung der Bauakte für den Taxenbetriebshof, wie von \nder Antragstellerin gefordert, ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. \n \n\n6 \n \nDer Senat lässt dahinstehen, ob die ursprüngliche Baugenehmigung aufgrund einer end-\ngültigen Aufgabe der darin genehmigten Nutzung zwischenzeitlich erloschen ist und die \ngeänderte Nutzung als Baustoffhandel/Baumarkt bereits aus diesem Grund die Genehmi-\ngungsfrage neu aufwirft. Auch wenn aus Sicht des Senats nach dem erstinstanzlichen Vor-\ntrag der Antragstellerin, wonach der Gebäudekomplex von 1996 bis 2004 als „Taxenbe-\ntriebshof mit Reparaturwerkstatt“ und von 2004 bis 2019 teilweise als „Kfz-Selbsthilfewerk-\nstatt“ genutzt wurde, bereits einiges dafür spricht, dass die ursprünglich genehmigte Nut-\nzung als Taxenbetriebshof mit Reparaturwerkstatt im Jahr 2004 aufgegeben wurde, kann \nvorliegend offen bleiben, ob in dieser Nutzungsaufgabe ein dauerhafter Verzicht auf die \nvon der ursprünglichen Baugenehmigung vermittelte Rechtsposition liegt (vgl. zur Nut-\nzungsaufgabe NdsOVG, Urt. v. 07.10.2021 - 1 KN 17/20, juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., \nBeschl. v. 22.07.2016 - 8 S 969/16, juris Rn. 13 ff.; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 08.11.2018 - 2 \nB 4.17, juris Rn. 25 ff.). Denn jedenfalls stellt sich die ohne Baugenehmigung aufgenom-\nmene Baumarktnutzung gegenüber dem genehmigten „Taxenbetriebshof mit Reparatur-\nwerkstatt“ als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Ein Handelsbetrieb mit re-\ngelmäßigem Anlieferungs- und Kundenverkehr ist von der genehmigten Nutzung als Ta-\nxenbetriebshof nicht mehr umfasst und überschreitet damit eindeutig die Variationsbreite \nder ursprünglich erteilten Nutzungsgenehmigung. \n \nDie hiergegen vorgebrachten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Insbeson-\ndere ist diese Einschätzung nicht wegen einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung feh-\nlerhaft. Das Verwaltungsgericht stützt seine rechtliche Beurteilung – dem Charakter des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens entsprechend – auf eine summarische Prüfung der \nSach- und Rechtslage. Auch ohne eine weitere Ermittlung konkreter Verkehrszahlen kann \ndavon ausgegangen werden, dass ein Taxenbetriebshof im Regelfall keinen Kundenver-\nkehr zu verzeichnen hat, sondern Verkehrsbewegungen vorwiegend dadurch anfallen, \ndass die Taxen zu Beginn und Ende der Betriebszeiten von dem bzw. auf das Betriebsge-\nlände oder in die Werkstatt zur Reparatur gefahren werden. Ein Baumarktmarktbetrieb ist \ndemgegenüber auf Kundenverkehr ausgerichtet. Hinzu kommt der regelmäßige Anliefer-\nverkehr, der sich nach eigenem Vortrag der Antragstellerin auf durchschnittlich sechs An-\nlieferungen pro Woche beläuft. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Baumarkt der An-\ntragstellerin lediglich von ca. 50 bis 80 Kunden pro Tag besucht wird, ist bei einer Gesamt-\nschau mit dem werktäglich anfallenden Lkw-Verkehr von einem gegenüber dem Taxenbe-\ntriebshof erhöhten Verkehrsaufkommen auszugehen. Dass ein maßgeblicher Anteil der \nBaumarktkunden mit dem Fahrrad oder dem ÖPNV anreist, wie die Antragstellerin vorträgt, \nhält der Senat in Anbetracht des Verkaufssortiments (ausweislich des Internetauftritts wer-\nden u. a. Farben, Bodenbeläge, Trockenbau- und Dachzubehör vertrieben) für fernlie-\ngend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zu- und Abgangsverkehr im Wesentlichen \nmit Kraftfahrzeugen erfolgt. Da die A-Straße auf der gegenüber der Zufahrt des Baumarkts \n\n7 \n \nliegenden Seite ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut ist, liegt es auf der Hand, dass \ndurch die neue Nutzung bodenrechtliche Belange jedenfalls neu berührt werden können. \n \nDem steht nicht entgegen, dass sowohl der Baustoffhandel als auch der Taxenbetriebshof \njeweils Gewerbenutzungen darstellen. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung \nbezieht sich ausschließlich auf die konkret genehmigte Nutzung (zu einer Nutzungsände-\nrung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle in eine Lagerhalle für einen Malerbetrieb: \nBayVGH, Beschl. v. 18.09.2017 - 15 CS 17.1675, juris Rn. 14). Eine genehmigungspflich-\ntige Nutzungsänderung liegt daher auch dann vor, wenn die neue Nutzung in dieselbe Ka-\ntegorie möglicher Nutzungen wie die genehmigte Nutzung fällt (vgl. VGH Bad-Württ., Be-\nschl. v. 25.10.2012 - 8 S 869/12, juris Rn. 7). Vorliegend wurde die ursprüngliche Bauge-\nnehmigung für den in den Bauvorlagen konkretisierten Taxenbetriebshof erteilt. Damit er-\nfasst sie die Nutzung als Baustoffhandel/Baumarkt nicht. Unbeachtlich ist auch, ob, wie \nvon der Antragstellerin geltend gemacht wird, der äußere Bestand des Gebäudekomplexes \nunverändert geblieben ist. \n \nc) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht eine mögliche Verfah-\nrensfreiheit nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BremLBO nicht geprüft hat. Denn im Ergebnis sind keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung \nhandeln könnte. Die Antragstellerin behauptet pauschal, die Anzahl der Personen, die sich \n„in der Halle“ aufhielten, sei „ungefähr gleich geblieben“, die Aufstellung von Regalen be-\ntreffe nur die Möblierung des Gebäudes und die gelagerten Baustoffe besäßen kein be-\nsonderes Gefahrenpotential. Ein solcher Vortrag ist nicht geeignet, in Anbetracht der of-\nfensichtlichen Unterschiede der Nutzungen – insbesondere hinsichtlich des Nutzerkreises \nder Anlage und der Art und Menge der in dem Gebäude gelagerten Stoffe – eine Verfah-\nrensfreiheit im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BremLBO darzulegen. Jedenfalls unter dem \nGesichtspunkt des Brandschutzes kommen für die neue Nutzung andere Anforderungen \nin Betracht. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass für Sonderbauten bereits nach § 11 \nAbs. 2 BauVorlV zusätzliche objekt- und nutzungsspezifische Angaben gemacht werden \nmüssen, soweit dies für die Beurteilung des Brandschutzes erforderlich ist. \n \nd) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die genehmigungspflichtige \nNutzungsänderung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. \n \nOb eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung genehmigungsfähig ist, ist grund-\nsätzlich in dem hierfür vorgesehen Verfahren zu klären. Der Bauantragsteller hat die für \ndie Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unter-\nlagen einzureichen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 BremLBO). Dieser gesetzlich vorgegebene Verfah-\nrensablauf würde beeinträchtigt, verlagerte man die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit \n\n8 \n \nin das Nutzungsuntersagungsverfahren. Hiervon ausgehend kann nur dann etwas anderes \ngelten, wenn der Erlass einer Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig erscheint, weil die \nGenehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung offenkundig ist (OVG Bremen, Beschl. v. \n20.02.2014 - 1 B 4/14, juris Rn. 8). In den übrigen Fällen ist es dem Betroffenen dagegen \nzumutbar, die formell illegal aufgenommene Nutzung zunächst zu beenden und den Aus-\ngang eines Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Von einer solchen offenkundigen Ge-\nnehmigungsfähigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Übereinstimmung der \nNutzung mit den materiell-rechtlichen Vorschriften sich ohne weitere Ermittlungen derart \naufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Genehmigungsverfahren entbehrlich er-\nscheint (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 15.05.2020 - 2 S 17/20, juris Rn. 5). \n \nDies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat das Fehlen einer offensichtlichen \nGenehmigungsfähigkeit mit der von der Antragsgegnerin gerügten Mangelhaftigkeit bzw. \nUnvollständigkeit der Bauvorlagen, namentlich des Brandschutzkonzeptes, begründet. \nDem ist die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegenge-\ntreten. Zunächst ist es, anders als die Antragstellerin meint, nicht zweifelhaft, dass sie für \ndie Nutzungsänderung ein eigenes Brandschutzkonzept vorzulegen hat. Mit der Genehmi-\ngungspflicht der Nutzungsänderung geht einher, dass sie sich insoweit gerade nicht auf \ndie alte Baugenehmigung berufen kann. Wenn die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgeg-\nnerin habe nicht das übliche Prozedere, die Mängel dem Bauherrn direkt mitzuteilen, ein-\ngehalten, so dass dieser die Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes nicht mehr recht-\nzeitig vor Erlass des Eilbeschlusses habe vorlegen können, überzeugt dies ebenfalls nicht. \nEs ist nicht ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund es der Antragstellerin nicht mög-\nlich gewesen sein soll, auf den Vermerk der Bezirksingenieurin vom 24.03.2022, der ihr mit \ngerichtlichem Schreiben vom 01.04.2022 mit der Aufforderung, binnen einer Woche mitzu-\nteilen, wann ein überarbeitetes Brandschutzkonzept eingereicht werden könne, zugeleitet \nworden war, zeitgerecht zu reagieren. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss erging erst \nMitte Juni 2022, so dass die Antragstellerin mehr als zwei Monate Zeit gehabt hätte. \n \nDessen ungeachtet hat die Antragstellerin die von der Bezirksingenieurin beanstandeten \nMängel auch im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt. In dem Vermerk der Bezirksin-\ngenieurin wird unter anderem dargelegt, dass aus dem vorgelegten Brandschutzkonzept \nnicht hervorgehe, wie ein Brandüberschlag zu den anderen Nutzungseinheiten verhindert \nwerden solle, dass sich an der Südseite des Hallenkomplexes eine Tür befinde, die zu \neiner Lücke in der Brandschutzwand führe, dass auf den eingereichten Plänen keine Öff-\nnungen zur Rauchableitung eingezeichnet seien und dass das Brandschutzkonzept und \ndie dazugehörigen Pläne keine Einzeichnungen fester Einbauten, Regale und Wegeflä-\nchen enthielten. Die Antragstellerin verweist demgegenüber pauschal darauf, dass die \n\n9 \n \nrechtlichen Brandschutzanforderungen „nicht immer so genau formuliert“ seien, dass dar-\naus eindeutige Handlungsanweisungen für ein konkretes Bauobjekt abzuleiten seien, \nnimmt aber zu den Mängeln nicht im Einzelnen Stellung. Damit vermag sie die rechtliche \nWürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. \n \nSchließlich ist nicht offensichtlich, dass das Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht ge-\nnehmigungsfähig wäre. Ob und wenn ja, welchem Baugebietstyp die nähere Umgebung \ndes streitgegenständlichen Grundstücks entspricht, ist im Genehmigungsverfahren zu klä-\nren. Die Annahme der Antragstellerin, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein \nfaktisches Gewerbegebiet handeln würde, erscheint in Anbetracht der durchgehenden \nWohnbebauung in der A-Straße und Teilen der B-Straße jedenfalls zweifelhaft. \n \n2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch, soweit sie die Zwangsgeldfestset-\nzung vom 19.08.2021 betrifft, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragstel-\nlerin, die Antragsgegnerin habe mit ihrem freiwilligen Verzicht auf die Beitreibung des \nZwangsgeldes und mit der Setzung einer Mahnsperre indirekt eingeräumt, dass es eines \nZwangsgeldes gegenwärtig nicht bedürfe, greift nicht durch. Die Aussetzung der Vollstre-\nckung des gegen die Antragstellerin festgesetzten Zwangsgeldes während des anhängi-\ngen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann nicht als endgültiger Verzicht auf Beitrei-\nbung des Zwangsgeldes ausgelegt werden. Aus dem Schreiben der Senatorin für Klima-\nschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom 01.09.2021 ergibt \nsich, dass die Beitreibung nur vorübergehend ausgesetzt und das Zwangsgeld beigetrie-\nben werde, wenn die Eilanträge der Antragstellerin keinen Erfolg hätten. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.4 und 1.7.1 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Höhe \nnach der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Ein-\nwände erhoben worden sind. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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