{"status":"available","doknr":"OLD364267","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-09-07","aktenzeichen":"1 B 227/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 227/22 \nVG: \n1 V 1499/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n2. \n \n3. \n \n4. \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-4: \n \ng e g e n \nden Magistrat der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Oberbürgermeister \nMelf Grantz, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße 31, Stadthaus, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegner und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n\n2 \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 7. September 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 5. September 2022 \nwird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Stadt Bremer-\nhaven. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n10.000 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nDie Gründe werden nachgereicht. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till \n \n \nGründe \nI. Die Antragsteller, eine Fraktion der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremer-\nhaven sowie drei Abgeordnete der Stadtverordnetenversammlung, begehren im Wege des \neinstweiligen Rechtsschutzes die Überlassung des sog. „kleinen Sitzungssaals“ oder eines \nvergleichbaren Raumes im Stadthaus in der ...-Straße ... in Bremerhaven für das Abhalten \neiner Pressekonferenz am ... oder ..., für eine Stunde in der Zeit zwischen 10 Uhr und 13 \nUhr, um die Ergebnisse einer von ihnen beauftragten Meinungsumfrage zu aktuellen The-\nmen vorzustellen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 05.09.2022 den Eilantrag abgelehnt. Mit \nder vorliegenden Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. \n \n\n3 \n \nII. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen \nkeine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. \n \nDie Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nach \ndem Beschwerdevorbringen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf vorläu-\nfige Überlassung des „kleinen Sitzungssaals“ oder eines vergleichbaren Raum im Stadt-\nhaus ...-Straße ... in Bremerhaven für das Abhalten einer Pressekonferenz nicht glaubhaft \ngemacht (vgl. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n \n1. Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass der Antrags-\ngegner den Antragstellern unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Überlassung der be-\ngehrten Räumlichkeiten zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit versagt hätte. \n \nBei den Räumlichkeiten des Stadthauses handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung, \nderen Nutzung die Antragsteller im Rahmen des Widmungszwecks und der Kapazität be-\nanspruchen können. Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung stellt einen rechtlich nicht \nformalisierten Rechtsakt dar, der auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann. Sie \nliegt vor, wenn der Wille der Behörde, dass eine Sache einem bestimmten Zweck dienen \nsoll, nach außen erkennbar und damit objektiv nachweisbar ist. Dafür reicht eine langjäh-\nrige Übung aus (OVG Bremen, Beschl. v. 19.08.2022 - 1 B 134/22, veröffentlicht auf der \nGerichtshomepage, sowie Beschl. v. 20.04.2007 - 1 B 130/07, juris Rn. 4). \n \nAufgrund des aus der Selbstverwaltungsgarantie folgenden Rechts auf eigenverantwortli-\nche Aufgabenwahrnehmung verfügen die Gemeinden bei der Festlegung des Zwecks und \ndes Benutzerkreises ihrer freiwillig geschaffenen öffentlichen Einrichtungen über ein wei-\ntes, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen. Sie können durch \nentsprechende Widmungsbeschränkungen bestimmte Nutzungsarten für ihre öffentlichen \nEinrichtungen ausschließen (OVG Bremen, Beschl. v. 19.08.2022 - 1 B 134/22, m.w.N. \nveröffentlicht auf der Gerichtshomepage). Zugleich entsteht im Rahmen der Widmung ei-\nner öffentlichen Einrichtung ein Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner \nAusprägung als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbst-\nbindung der Verwaltung. Dieses allgemeine Willkürverbot gilt auch im Verhältnis von öf-\nfentlich-rechtlich verfassten Rechtspersönlichkeiten untereinander (BVerfG, Urt. v. \n27.05.1992 - 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1/90, juris Rn. 362; OVG NRW, \nBeschl. v. 28.06.2018 - 15 B 875/18, juris Rn. 9). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht \ndaher davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, in welchem Um-\n\n4 \n \nfang und zu welchem Zweck sie Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewährt, auch im Ver-\nhältnis zu Parlamentsfraktionen jedenfalls durch das allgemeine Willkürverbot gemäß \nArt. 3 Abs. 1 GG begrenzt ist (OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2018 - 15 B 875/18, juris \nRn. 13). \n \nAuf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens des Antragsgegners hat das Verwal-\ntungsgericht festgestellt, dass die streitgegenständlichen Räumlichkeiten den Fraktionen \nlediglich für interne Besprechungen, Sitzungen oder Beratungen, nicht aber für ihre Öffent-\nlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt werden. Dieser Feststellung sind die Antragsteller mit \nihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Vielmehr rügen sie, die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts, dass die Ungleichbehandlung von ihnen und dem Antragsgegner \neinerseits sowie ihnen und dem Koalitionsausschuss andererseits auf einem sachlichen \nGrund beruhe, sei rechtsfehlerhaft. Mit diesem Vortrag dringen sie nicht durch. \n \na) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei durch einen sachlichen Grund gerecht-\nfertigt, dass dem Magistrat die streitgegenständlichen Räumlichkeiten zum Zwecke der Öf-\nfentlichkeitsarbeit überlassen werden, den Antragstellern hingegen nicht, ist nicht zu bean-\nstanden. Es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochte-\nnen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine mit Blick auf die Überlas-\nsung von Räumlichkeiten unterschiedliche Behandlung einer Fraktion als Untergliederung \nder Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats rechtfertige sich schon aus den in \n§ 26 und § 50 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 03.12.2015 (Brem.GBl. \nS. 670 - VerfBrhv), zuletzt geändert durch das Ortsgesetz vom 24.9.2020 (Brem.GBl. \nS. 1370) normierten unterschiedlichen Aufgaben der Fraktionen und des Magistrats. Mit \ndieser Argumentation setzen sich die Antragsteller nicht auseinander, sondern verweisen \nlediglich darauf, dass der Antragsgegner als Organ zu Pressekonferenzen einlade. \n \nIn der Sache machen die Antragsteller allein geltend, dass sie Teile der Stadtverordneten-\nversammlung seien und die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat nach § 5 \nVerfBrhv als Organe gleichberechtigt nebeneinanderstünden. Dabei erläutern die Antrag-\nsteller bereits nicht, woraus sie herleiten, dass sie als Teile der Stadtverordnetenversamm-\nlung wie die Stadtverordnetenversammlung selbst, also das Parlament als Ganzes, zu be-\nhandeln seien. Vor allem aber fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, woraus die An-\ntragsteller bei Fraktionen und Magistrat – trotz unterschiedlicher Funktion und Aufgaben-\nkreise – das Vorliegen wesentlich gleicher Sachverhalte herleiten, die mit Blick auf die je-\nweilige Öffentlichkeitsarbeit eine Gleichbehandlung erfordern würden. \n \n\n5 \n \nb) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Überlassung der streitgegenständli-\nchen Räumlichkeiten an den Koalitionsausschuss sei durch einen sachlichen Grund ge-\nrechtfertigt, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragsteller geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht \nhervor, dass die Koalitionsarbeit gegenüber der Oppositionsarbeit höher zu gewichten sei. \nVielmehr wird umfassend dargelegt, dass und worin die Unterschiede zwischen der Arbeit \ndes Koalitionsausschusses und der Arbeit in den Fraktionen bestehen. Der entscheidende \nUnterschied bestehe darin, dass der Koalitionsausschuss anders als die Fraktionen eine \nSchnittstelle zwischen Magistrat und Stadtverordnetenversammlung darstellten. Auch \nwenn im Koalitionsausschuss Vertreter der Fraktionen der ..., ... und der ... vertreten seien, \nbestehe er aus den Parteivorsitzenden, den Fraktions- und Gruppenvorsitzenden, dem \nOberbürgermeister und dem Bürgermeister. Es seien somit auch Vertreter des Magistrats \nbeteiligt. Dass die Raumvergabepraxis des Antragsgegners den Koalitionsausschuss an-\nders behandele als die Antragsteller, beruhe auf dem sachlichen Kriterium, dass die Frak-\ntionen, die zusammen eine Mehrheit in der Stadtverordnetenversammlung repräsentierten \nund sich zu einer Koalition verbunden hätten, eine politikorganisierende Stellung und eine \ndie Leitlinien der Kommunalpolitik vorbereitende Funktion inne hätten, was letztlich Konse-\nquenz einer demokratischen Grundordnung sei. \n \nDas hiergegen vorgebrachte Argument der Antragsteller, andere (Koalitions-)Parteien dürf-\nten die begehrten Räumlichkeiten für Öffentlichkeitsarbeit nutzen, trifft nicht zu. Ungeachtet \nder durch das Verwaltungsgericht dargestellten Unterschiede in Funktion und Arbeitsweise \nvon Fraktionen und Koalitionsausschuss ist der Koalitionsausschuss gerade nicht allein mit \nden Mitgliedern einer einzelnen Fraktion besetzt. Es handelt sich um ein fraktionsübergrei-\nfendes Gremium. Dementsprechend kann auch keine einzelne Fraktion die Öffentlichkeits-\narbeit des Koalitionsausschusses für sich nutzen, so dass eine Vergleichbarkeit mit dem \ngeltend gemachten Anspruch bereits hieran scheitert. \n \nc) Die Beschwerde zeigt ferner nicht auf, dass die Antragsteller durch die ihnen verwehrte \nÜberlassung der begehrten Räumlichkeiten für ihre Öffentlichkeitsarbeit in der Ausübung \nihrer Oppositionsrechte beeinträchtigt wäre. Zwar gilt für Fraktionen, die im Parlament die \nOpposition bilden, das im Demokratieprinzip wurzelnde „Gebot, parlamentarische Minder-\nheiten zu schützen, sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der \nOpposition”. Hieraus lässt sich indes keine Einführung spezifischer Oppositionsfraktions-\nrechte herleiten (zu Art. 38 GG: BVerfG, Urt. v. 03.05.2016 - 2 BvE 4/14, juris Rn. 95). \nVorliegend sind alle Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung gleichermaßen von der \nVergabepraxis des Antragsgegners betroffen. \n\n6 \n \n \n2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie den geltend gemachten Überlas-\nsungsanspruch auf § 26 Abs. 2 Satz 3 VerfBrhv stützt. \n \nDer Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus § 26 \nAbs. 2 Satz 3 VerfBrhv grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung geeigneter Räum-\nlichkeiten herleiten ließe und ein solcher allein unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten \nin Betracht käme. \n \nDie Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung \nmit. Sie sind in der Parteiendemokratie „notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens \nund maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung“ (BVerfG, Urt. v. 13.06.1989 - 2 \nBvE 1/88, juris Rn. 105). Mit dieser Aufgabe korrespondiert das in der Verfassung für die \nStadt Bremerhaven ausdrücklich normierte Recht der Fraktionen darauf, die Öffentlichkeit \nüber ihre Tätigkeit unterrichten zu können. Dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit unter \nUmständen die Nutzungsmöglichkeit von Räumen voraussetzt, zeigt sich gerade in dem \nstreitgegenständlichen Begehren, eine Pressekonferenz abzuhalten. \n \nNach Auffassung des Senats steht es grundsätzlich in Einklang mit § 26 Abs. 2 Satz 3 \nVerfBrhv, wenn die Fraktionen, wie der Antragsgegner vorträgt, für ihre Arbeit – auch für \nihre Öffentlichkeitsarbeit – nach den maßgeblichen Regelungen des Entschädigungsorts-\ngesetzes Geldleistungen erhalten, mit denen sie externe Räumlichkeiten anmieten könn-\nten. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass sowohl in der Bremischen Bürgerschaft als \nauch dem Deutschen Bundestag die Fraktionen Räumlichkeiten für ihre Öffentlichkeitsar-\nbeit nutzen können, denn der Widmungsumfang der Räumlichkeiten kann insoweit eigen-\nständig bestimmt werden und ergibt sich nicht unmittelbar aus den Mitwirkungsrechten der \nParlamentsfraktionen. Es sind jedoch Umstände denkbar, in denen sich die Anmietung \nexterner Räumlichkeiten in tatsächlicher Hinsicht als nicht möglich erweist. Dies hätte, so-\nfern die Nutzung von Räumlichkeiten für die Öffentlichkeitsarbeit der Sache nach zwingend \nerforderlich ist, eine unzulässige Verkürzung des Rechts der Fraktionen aus § 26 Abs. 2 \nSatz 3 VerfBrhv zur Folge. In einem Fall, in dem die Gewährleistung des Rechts der Frak-\ntionen auf Öffentlichkeitsarbeit nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, kann \ndies zur Folge haben, dass das gemeindliche Gestaltungsermessen hinsichtlich des Wid-\nmungszwecks der öffentlichen Einrichtung dahingehend eingeschränkt wird, dass auch \nFraktionen geeignete Räumlichkeiten zur Öffentlichkeitsarbeit zu überlassen wären. \n \n\n7 \n \nDies würde jedoch voraussetzen, dass die Fraktion nachweisen bzw. im Eilverfahren \nglaubhaft machen kann, in Bezug auf die Raumfrage alle zur Verfügung stehenden Mög-\nlichkeiten vollständig ausgeschöpft zu haben. Welche Bemühungen hierfür jeweils erfor-\nderlich sind, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Im konkreten Fall, in dem \nsich die Antragsteller in lediglich sechs größeren Hotels um Räumlichkeiten bemüht haben, \nist nicht erkennbar, dass alle Möglichkeiten, Räumlichkeiten anzumieten, ausgeschöpft wä-\nren. Dies gilt umso mehr, als das Thema der beabsichtigten Pressekonferenz eine lang-\nfristige Planung ermöglichte. \n \nIII. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremerhaven. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.04.2021 - 1 B 86/21, juris \nRn. 17 m.w.N.) sind in einem Insichprozess zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtli-\nchen Körperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der \ndie streitenden Funktionsträger angehören. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 22.7 des Streit-\nwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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