{"status":"available","doknr":"OLD364266","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-09-08","aktenzeichen":"1 B 217/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 217/22 \nVG: \n1 V 1122/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Minderjährigen \n \n2. des Herrn \n \n3. der Frau \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-3: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 8. September 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n9. August 2022 wird zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu \nje 1/3. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung \ndes Antragstellers zu 1. in die fünfte Jahrgangsstufe der Oberschule L, hilfsweise des Gym-\nnasiums V und höchst hilfsweise der Oberschule B. \n \nDie Antragsteller zu 2. und 3. gaben im Anwahlverfahren für den Übergang in die Sekun-\ndarstufe I für den Antragsteller zu 1. als Erstwunsch die Oberschule L, als Zweitwahl das \nGymnasium V und als Drittwahl die Oberschule B an. \n \nMit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.03.2022 wurde den Antragstellern zu 2. und 3. \nmitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1. an keiner seiner drei Wunschschulen aufgenommen \nwerden könne und auf den jeweiligen Wartelisten geführt werde. Mit Schreiben vom \n06.04.2022 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller zu 1. an der G-Ober-\nschule aufgenommen werde, falls sich im Nachrückverfahren kein Platz an einer der drei \nAnwahlschulen ergebe. \n \nNach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Antragsteller beim \nVerwaltungsgericht Klage erhoben (Az.: 1 K 1123/22), über die noch nicht entschieden ist. \nZugleich haben sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechts-\nschutzes zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die fünfte Jahrgangsstufe der \nOberschule L, hilfsweise des Gymnasiums V und weiter hilfsweise der Oberschule B auf-\nzunehmen. Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.08.2022 \nabgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnen die für die fünfte Jahr-\ngangsstufe der drei von den Antragstellern genannten Wunschschulen festgesetzten Ka-\npazitäten keinen rechtlichen Bedenken. \n \nGegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wenden sich die Antragsteller mit der \nvorliegenden Beschwerde. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Aufnah-\nmekapazität der Oberschule L sei mit nur 85 Kindern zu gering. Die Schule müsse in An-\nlehnung an das „Numerus-clausus-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts notfalls bis an \ndie Grenze ihrer Funktionsfähigkeit Schüler aufnehmen. Die fünfzügige Führung sei schon \n\n3 \n \ndeswegen zu gering, weil die Jahrgänge 8 bis 10 sechszügig geführt würden. Zudem be-\nfänden sich im 3. Obergeschoss der Schule L zwölf Räume, die bis auf einen jeweils eine \nGröße von 80 qm überstiegen und anderweitig genutzt würden. Für die Antragsgegnerin \nbestehe die Verpflichtung, aus einem oder mehreren Räumen Klassenräume zu gestalten \noder sie zumindest aufzuteilen. Zudem sei ein Härtefall aufgenommen worden, der nicht \nals ein solcher hätte anerkannt werden dürfen. Mit Blick auf das hilfsweise begehrte Gym-\nnasium V werde ebenfalls die Klassenstärke, der Abschlag, der mit zwei Kindern zu hoch \nsei, sowie der fehlende weitere Klassenverband gerügt. Die Aufnahmekapazität sei für das \nGymnasium V mit 124 Kindern festgelegt worden. Die Schule hätte die Kapazitäten voll \nausschöpfen und mindestens einen weiteren Zug einführen müssen. Für diverse Fächer \nseien jeweils einzelne Räume freigehalten worden, die auch als Klassenräume hätten ge-\nnutzt werden können. Schließlich sei auch die Aufnahmekapazität für die Oberschule B \nfehlerhaft festgelegt worden. Wenn nur 34 von 59 Anwählern Erfolg hätten, könne das Ver-\nhältnis nicht stimmen. Gerügt werde der hohe Abschlag für die Inklusionsklassenverbände. \nZu einer Rechtswidrigkeit der Kapazitätsfestsetzung führe außerdem die Erlaubnis der Se-\nnatorin für Kinder und Bildung, zusätzlich zwei Zuzugskinder je Klassenverband aufzuneh-\nmen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargeleg-\nten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt \nist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n \nNach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungs-\ngerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Be-\nkanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss nach § 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entschei-\ndung auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.08.2018 - 1 B 151/18, juris Rn. 3). \nDie Darlegungspflicht verlangt fallbezogene und aus sich heraus verständliche und geord-\nnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer \neigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander zu setzen \nhaben. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die \n\n4 \n \njeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts genügt, außer in Fällen der Nicht-\nberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, nicht (OVG LSA, Beschl. \nv. 18.07.2017 - 3 B 147/17, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 22.10.2019 - 11 CS 19.1837, \njuris Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2016 - 1 B 1442/15, juris Rn. 5; Kaufmann, in: \nPosser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Ed. Stand: 01.01.2020, § 146 VwGO Rn. 14). Es ist ein \nsubstantiierter Vortrag erforderlich (OVG LSA, Beschl. v. 28.01.2019 - 3 M 1/19, juris Rn. 5 \nm.w.N.). \n \nDiesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Antragsteller, die im We-\nsentlichen aus einer bloßen Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens besteht, be-\nreits ganz überwiegend nicht. Ihre Einwände greifen jedoch auch in der Sache nicht durch. \nIm Einzelnen: \n \n1. Soweit die Antragsteller die Kapazitätsfestsetzung für die fünfte Jahrgangsstufe der \nOberschule L rügen, bleibt dies ohne Erfolg. \n \nDie Kapazität einer Schule wird durch deren Zügigkeit und die Größe der Klassenverbände \nbestimmt. Den materiellen Maßstab für die Festsetzung der Kapazität bestimmt § 6 Abs. 2 \ndes Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchVwG), wonach im Rahmen der ins-\ngesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch des \nBildungsgangs und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule maßgebend sind. \nNach § 17 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentli-\nchen allgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29 - AufnahmeVO) \nsetzt in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der \neinzelnen Schulen unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des \njeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule fest. In diesem Rahmen steht der Antrags-\ngegnerin bei der Festlegung der Zügigkeit und der Klassenfrequenz ein Ermessensspiel-\nraum zu. Die Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht \nverpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funkti-\nonsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (st. Rspr., vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n22.09.2021 - 1 B 369/21, juris Rn. 7 m.w.N.). \n \nGemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG regelt eine Rechtsverordnung die generellen, \nauch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen. In Ausfüllung \ndieser Vorschrift bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO i.V.m. der Anlage zur Aufnah-\nmeVO die Regelgröße für die Klassenverbände. \n \n\n5 \n \nDie Antragsteller erheben mit ihrer Beschwerde keine Einwände, die die Rechtmäßigkeit \nder Kapazitätsfestsetzung für die fünfte Jahrgangsstufe der Oberschule L durchgreifend in \nZweifel ziehen könnten. \n \na) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die fünfte Jahr-\ngangsstufe der Oberschule L nicht auf sechs Klassenzüge erweitert hat. Auch wenn gege-\nbenenfalls ausreichend Schülerinnen und Schüler für die Bildung eines weiteren Klassen-\nzuges zur Verfügung gestanden hätten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die An-\ntragsgegnerin aufgrund der beschränkten räumlichen Gegebenheiten hiervon abgesehen \nhat. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die im Schulgebäude „L“ \nzur Verfügung stehenden Klassenräume für eine sechszügige Führung nicht ausreichten. \nDem stehe nicht entgegen, dass die derzeitigen Jahrgänge 8 bis 10 sechszügig geführt \nwürden, da diese Jahrgänge sämtlich in den Räumen der benachbarten Grundschule B \nuntergebracht worden seien, in dem sich nun die zum Schuljahr 2020/2021 neu gegrün-\ndete Oberschule B befinde, die ihrerseits die derzeit noch von der Oberschule L genutzten \nRäumlichkeiten ab dem Schuljahr 2023/24 für den eigenen Unterrichtsbetrieb benötige. \nZudem fänden sowohl an der Oberschule L als auch an der Oberschule B umfangreiche \nBauarbeiten statt, aufgrund derer die Oberschule L an ihrem eigenen Standort fünf Klas-\nsenräume nicht nutzen könne. Diesen Feststellungen sind die Antragsteller nicht substan-\ntiiert entgegengetreten. Eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vermö-\ngen sie daher nicht zu begründen. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragsteller war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, \nden Differenzierungsraum oder einen der Spracharbeitsräume zu einem Klassenraum um-\nzugestalten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Widmung von \nRäumen zu bestimmten Zwecken im Ermessen der Schulbehörde liegt, das durch schul-\nfachliche Belange, insbesondere die auch räumliche Sicherstellung eines leistungsfähigen \nUnterrichtsangebots und ungestörten Unterrichtsablaufs, geprägt wird. Die Antragsteller \nhaben keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin dargetan. Nach dem pädagogischen \nKonzept der Oberschule L sollen die Eingangsjahrgänge in einem Gebäude gemeinsam \nbeschult werden, so dass die Umwidmung eines einzelnen Raumes in der Oberschule L \nzu einem Klassenraum für die fünfte Jahrgangsstufe nicht mit dem pädagogischen Konzept \nvereinbar wäre. Im Übrigen hätte es den Antragstellern oblegen, glaubhaft zu machen, \ndass die Räume nicht entsprechend ihrer Widmung genutzt werden (OVG Bremen, Beschl. \nv. 23.09.2019 - 1 B 250/19, juris Rn. 6 sowie Beschl. v. 23.09.2011 - 2 B 182/11). Das \nVerwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Räume be-\nnötigt würden, um eine inklusive Beschulung mit entsprechender Arbeit in Kleingruppen zu \nermöglichen. Ferner sei die Oberschule L aufgrund ihres naturwissenschaftlichen Profils \n\n6 \n \nauf die Fachräume im 3. Obergeschoss angewiesen. Dem sind die Antragsteller mit ihrem \nBeschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. \n \nb) Hinsichtlich der Klassenstärke führt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller eben-\nfalls nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat \ndargelegt, dass die Kapazität der fünf Inklusionsklassen der Festlegung für inklusive Ober-\nschulklassen in der Anlage zu § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO entspreche. Dies haben \ndie Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. \n \nc) Entsprechendes gilt für die von den Antragstellern gerügte Aufnahme des Härtefalls \nID .... In dem angefochtenen Beschluss wird ausführlich dargelegt, dass eine Versagung \nder Aufnahme des Kindes mit der ID ..., bei dem die Diagnose Asperger-Autismus gestellt \nworden und das aus diesem Grund auf die Unterstützung des älteren Geschwisterkindes \nangewiesen sei, zu besonderen familiären Problemen geführt hätte. Mit dieser Argumen-\ntation setzen sich die Antragsteller nicht ansatzweise auseinander, sondern behaupten le-\ndiglich pauschal, der Härtefall hätte nicht anerkannt werden dürfen. \n \n2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit die Antragsteller hilfsweise eine vorläu-\nfige Zuweisung in die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums V begehren. \n \nDass die Antragsgegnerin für das Gymnasium V mindestens einen weiteren Klassenzug \nhätte einrichten müssen, ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. Hinsichtlich \ndes hierfür geltenden rechtlichen Rahmens wird auf die Ausführungen unter Ziff. II.1. Be-\nzug genommen. Allein mit dem Vortrag, dass sich 16 Schülerinnen und Schüler auf der \nErstwahl-Warteliste befinden und – insgesamt – 29 Schülerinnen und Schüler keinen Platz \nerhalten hätten, zeigen die Antragsteller keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei \nder Festsetzung der Zügigkeit der Schule auf. \n \nAuch der Vortrag der Antragsteller, der Fachunterricht des Gymnasiums V – unter anderem \nMusik, Kunst, Darstellendes Spiel, Informatik, Chemie und Biologie – könne in den Klas-\nsenräumen stattfinden, um so einen zusätzlichen Klassenraum zu schaffen, führt nicht zur \nAnnahme eines Ermessensfehlers der Antragsgegnerin bei der Festlegung des Raumkon-\nzepts. Insbesondere haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass einzelne \nRäume nicht oder nicht ihrer Widmung entsprechend genutzt werden. \n \n3. Es begegnet schließlich keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht den \nweiteren Hilfsantrag der Antragsteller hinsichtlich einer vorläufigen Zuweisung zu der Ober-\nschule B abgelehnt hat. Mit dem Beschwerdevorbringen werden keine Einwände erhoben, \n\n7 \n \ndie durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung für die Ober-\nschule B mit 34 Regelschulplätzen – zwei Inklusionsklassenverbände mit je 17 Regelschü-\nlerinnen und -schülern – begründen könnten. Die Höhe des Abschlags für die lnklusions-\nklassenverbände ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr der normativen Vorgabe \nfür inklusive Klassen aus der Anlage zu § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO. \n \nDer Vortrag, dass die Schule über zwei Projekträume verfüge, von denen jedenfalls einer \nzu einem Klassenraum umgewidmet werden könne, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht \nzum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat erläutert, dass diese Räume für die gemeinsame Be-\nschulung von Kindern mit und ohne Beeinträchtigung zwingend erforderlich seien, da das \nLeistungsniveau und die Förderbedarfe der Kinder sehr verschieden seien und eine räum-\nlich getrennte Beschulung verschiedener Schülergruppen zeitweise notwendig werde. \n \nSchließlich hat die Antragsgegnerin auf die Rüge der Antragsteller nachvollziehbar mitge-\nteilt, dass ein Protokoll für die Erstwahl nicht vorgelegt worden sei, weil in diesem Jahr alle \nErstwahlbewerberinnen und -bewerber an der Schule hätten aufgenommen werden kön-\nnen. Dieser Vorgang werde nicht protokolliert, weil es keinen (Erstwahl-)Überhang gebe. \n \n4. Der Vortrag der Antragsteller, es führe zur Rechtswidrigkeit der Kapazitätsfestsetzung, \ndass die Antragsgegnerin zusätzlich zwei Zuzugskinder je Klassenband aufnehme, greift \nnicht durch. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass eine Erlaubnis der Senatorin für \nKinder und Bildung, zwei Zuzugskinder je Klassenverband über die Klassenfrequenz in \nden fünften Jahrgang aufzunehmen, in diesem Jahr nicht existiere. Von der Möglichkeit \ndes Freihaltens von Plätzen in den Eingangsjahrgängen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Aufnah-\nmeVO habe sie in diesem Jahr keinen Gebrauch gemacht und die überfrequente Auf-\nnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO beziehe sich nicht auf Eingangsjahrgänge, \nso dass sie dort auch nicht angewandt werde. Dem haben die Antragsteller nichts entge-\ngengesetzt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-09-08/1-b-217-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-09-08/1-b-217-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364266","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.849125+00:00"}}