{"status":"available","doknr":"OLD364265","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-09-12","aktenzeichen":"1 B 214/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 214/22 \nVG: \n1 V 1109/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Minderjährigen \n \n2. der Frau \n \n3. des Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-3: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 12. September 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n11. August 2022 wird verworfen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu \nje 1/3. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 \nEuro festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nI. \nDie Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung des \nAntragstellers zu 1) in die fünfte Jahrgangsstufe des H-Gymnasiums, hilfsweise der G. \n \nDie Antragsteller zu 2) und 3) gaben für den Antragsteller zu 1) als weiterführende Schule \nals Erstwunsch das H-Gymnasium und als Zweitwunsch die G an. Mit Bescheid vom \n18.03.2022 der Senatorin für Kinder und Bildung wurde er seiner Drittwahl zugewiesen, \nder Oberschule K. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbe-\nscheid vom 24.05.2022 zurückgewiesen. \n \nDie Antragsteller haben hiergegen am 28.06.2022 Klage erhoben, über die bisher nicht \nentschieden worden ist. Am 12.07.2022 haben sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht und eine einstweilige Zuweisung zum H-Gymnasium, hilfs-\nweise zur G begehrt. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 11.08.2022 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag \nabgelehnt. Die Antragsteller hätten den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaub-\nhaft gemacht. Die Festlegung der Kapazität des H-Gymnasiums sei rechtlich nicht zu be-\nanstanden. Bei den Entscheidungen über Zügigkeit und Klassengrößen seien keine Er-\nmessensfehler erkennbar. Insbesondere sei die Antragsgegnerin nicht zur Einrichtung ei-\nnes sechsten Klassenverbands oder einer Anhebung der Regelklassengröße verpflichtet \ngewesen. Sie habe glaubhaft gemacht, dass die räumlichen Gegebenheiten erschöpft \nseien. Das Aufnahmeverfahren leide nach dem Stand des Verfahrens auch an keinem rü-\ngefähigen Verfahrensfehler. Die Anerkennung eines Zwillingskindes (ID ...) als bedingter \nHärtefall wegen sonst auftretender familiärer Probleme sei rechtlich nicht zu beanstanden. \nSoweit geltend gemacht werde, dass der Antragsteller zu 1) an der Oberschule K gemobbt \nwerde, stellten etwaige Schwierigkeiten mit zukünftigen Mitschülern beim Besuch der Dritt-\nwahlschule die Rechtmäßigkeit der Schulplatzzuteilung nicht infrage. Die Verantwortung \nfür den Drittwunsch habe bei den Antragstellern zu 2) und 3) gelegen. Nach summarischer \nPrüfung bestehe auch kein Anspruch auf Zuweisung zur G. Insbesondere verfingen auch \n\n3 \n \nhier die Einwände die Antragsteller in Bezug auf die Raumnutzung nicht. Dass das Anlie-\ngen der Antragsteller nicht als Härtefall behandelt worden sei, stelle keine Rechtsverlet-\nzung dar, weil es schon am nötigen Härtefallantrag fehle. \n \nGegen diese Eilentscheidung wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde. \n \nII. \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom \n11.08.2022 hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den ange-\nfochtenen Beschluss abzuändern. \n \nNach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungs-\ngerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Be-\nkanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss nach § 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entschei-\ndung auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.08.2018 - 1 B 151/18, juris Rn. 3). \nDie Darlegungspflicht verlangt fallbezogene und aus sich heraus verständliche und geord-\nnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer \neigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander zu setzen \nhaben (OVG LSA, Beschl. v. 28.01.2019 - 3 M 1/19, juris Rn. 5). Eine bloße Wiederholung \ndes erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen \ndes Verwaltungsgerichts genügt, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Of-\nfenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich nicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. \n18.07.2017 - 3 B 147/17, juris Rn. 2; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 22.10.2019 - 11 CS \n19.1837, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2016 - 1 B 1442/15, juris Rn. 5; Kauf-\nmann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Edition Stand: 01.01.2020, § 146 VwGO \nRn. 14 m.w.N.). Es ist ein substantiierter Vortrag erforderlich (OVG LSA, Beschl. v. \n28.01.2019 - 3 M 1/19, juris Rn. 5 m.w.N.). \n \nDiese Anforderungen waren vorliegend nicht mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des \nArt. 19 Abs. 4 GG herabzusetzen, weil ihre Erfüllung aufgrund der Eilbedürftigkeit unzu-\nmutbar gewesen wäre (vgl. dazu Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VWGO, 5. Auflage \n2018, § 146 Rn. 73; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146 Rn. 23; siehe \nauch OVG LSA, Beschl. v. 18.07.2017 - 3 B 147/17, juris Rn. 2). Es ist nicht ersichtlich, \nwarum sie die Begründungsfrist von einem Monat nicht hätten ausschöpfen können. Ins-\n\n4 \n \nbesondere ist eine Zuweisung zur gewünschten Schule im Wege einer einstweiligen An-\nordnung des Gerichts auch nach dem Beginn des Schuljahres möglich und die durch das \nAusschöpfen der Beschwerdefrist ggfs. eintretende Verzögerung grundsätzlich hinnehm-\nbar. Dass die sich stellenden Fragen so komplex wären, dass sie durch die Antragsteller \nim Beschwerdeverfahren nicht innerhalb der Monatsfrist den gesetzlichen Anforderungen \nentsprechend hätten behandelt werden können, ist ebenso nicht ersichtlich. \n \nDie Beschwerdebegründung genügt den an die Darlegungspflicht zu stellenden Anforde-\nrungen nicht, soweit sie sich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens er-\nschöpft (1.) Soweit dies nicht der Fall ist, vermag sie überdies in der Sache nicht zu über-\nzeugen (2.). \n \n1. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den von den Antragstellern gegen die \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebrachten Argumenten befasst, so-\nweit sie Gegenstand des dortigen Verfahrens waren. Mit diesen Gründen setzt sich die \nBeschwerde jedoch nicht substantiell auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen \ndie Begründung aus der ersten Instanz, ohne diese in Beziehung zur angegriffenen Ent-\nscheidung zu setzen. Damit wird die Begründung der Funktion des Darlegungsgebotes \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht, die zum einen darin besteht, den Rechts-\nmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten, und \nzum anderen darin, dem Beschwerdegericht die Überprüfung des erstinstanzlichen Be-\nschlusses zu ermöglichen (BayVGH, Beschl. v. 26.07.2018 - 20 CS 18.686, juris Rn. 2). \n \nDies gilt zunächst, soweit die Antragsteller vortragen, dass im H-Gymnasium aufgrund der \nNachfrage die Einrichtung eines sechsten Klassenzuges geboten und auch möglich gewe-\nsen sei. Das Verwaltungsgericht hat die rechtlichen Maßstäbe der Kapazitätsermittlung, \ndie Frage der anzusetzenden Klassenstärke und insbesondere auch die tatsächlichen Ge-\ngebenheiten hinsichtlich der Raumbelegung bereits eingehend behandelt. Die Beschwerde \nbefasst sich damit nicht, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Textpassagen \ndes Vortrages aus dem erstinstanzlichen Verfahren ohne Reaktion auf die konkrete Argu-\nmentation der angegriffenen Entscheidung in ihre Beschwerdebegründung aufzunehmen. \nEbenso verhält es sich mit der Frage, ob für das H-Gymnasium eventuell unter der ID ... \nzu Unrecht ein Härtefall angenommen wurde. Hier wiederholt die Beschwerde nur ihr \nschon zuvor angebrachtes Argument, es gäbe kein pauschales „Zwillingsprivileg“, ohne \ndarauf einzugehen, dass das Verwaltungsgericht dies gar nicht in Abrede stellte, sondern \ndavon ausging, dass auch bei Zwillingen signifikante familiäre Probleme glaubhaft gemacht \nwerden müssten, um einen Härtefall zu begründen“ (UA S. 7). \n \n\n5 \n \nAuch in Bezug auf die hilfsweise begehrte Zuweisung zur G wiederholen die Antragsteller \nzunächst nur ihre Rügen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Eine Befassung mit den \nentsprechenden Gründen der angegriffenen Entscheidung, die sich insbesondere aus-\ndrücklich zu den nun erneut aufgeworfenen Fragen der festgelegten Klassenstärke und \nder Raumnutzung in der Schule verhalten, erfolgt nicht. Schließlich wiederholen sie auch, \nsoweit sie vortragen, dass der Antragsteller zu 1) wegen zu befürchtenden Mobbings an \nder Drittwahlschule als Härtefall behandelt werden müsse und die Antragsteller wegen \nAussagen der Klassenlehrerin darauf vertraut hätten, dass die Drittwahl nur „pro forma“ \nerfolge, lediglich ihr Vorbringen aus der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht hat dazu aus-\ngeführt, dass etwaige Schwierigkeiten mit zukünftigen Mitschülern die Rechtmäßigkeit der \nZuteilung nicht in Frage stellten und zudem die Verantwortung für diese Drittwahl bei den \nAntragstellern zu 2) und 3) liege. Zum anderen hat es sich ausdrücklich damit befasst, \nwarum mangels eines fristgerecht gestellten Härtefallantrages eine Behandlung als Härte-\nfall ausscheide und dabei unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Se-\nnats (u.a. OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2021 - 1 B 348/21, juris Rn. 29) erläutert, warum \ndieser gesetzliche Ausschluss nicht zu beanstanden sei. Die Antragsteller befassen sich \ndamit in ihrer Beschwerde entgegen der sich insoweit aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \ndahingehenden Verpflichtung nicht. \n \n2. Soweit im Beschwerdeverfahren andere Gesichtspunkte geltend gemacht wurden als \nnoch im erstinstanzlichen Verfahren, betrifft dies die Frage des Umgangs mit Zuzugskin-\ndern und eines Anspruchs auf Zulassung zu den begehrten Schulen aus Art. 27 Abs. 1 \nBremLV. In beiden Fällen fehlt es aber bereits an jeglicher Einordnung dieser Punkte unter \nBezugnahme auf die angegriffene Entscheidung. Zudem ist der Vortrag aus sich heraus \nnicht schlüssig und auch sonst nicht geeignet, die angegriffene Entscheidung im Ergebnis \nin Frage zu stellen bzw. einen Anordnungsanspruch zu begründen. \n \nIn Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aus Art. 27 Abs. 1 BremLV bleibt unklar, \nwie dieser sich hier hätte auswirken sollen. Weder wird eine (spezielle) Begabung des An-\ntragstellers zu 1) vorgetragen, die gefördert werden müsste oder könnte, noch wird erläu-\ntert, inwiefern sich die begehrten Schulen von der Zugewiesenen unterscheiden, also eine \nandere Förderung anbieten als die, die dem Antragsteller zu 1) in der zugewiesenen Schule \nzuteilwerden wird. Ohnehin vermittelt Art. 27 Abs. 1 BremVerf kein uneingeschränktes \nWunsch- und Wahlrecht im Hinblick auf die von den Erziehungsberechtigten für angemes-\nsen gehaltene Beschulung, sondern zielt innerhalb vorhandener Kapazitäten und schulor-\nganisatorischer Notwendigkeiten auf die gleichheitsgemäße Verwirklichung eines Teilha-\nbeanspruchs (OVG Bremen, Beschl. v. 08.10.2015 - 1 B 187/15, juris Rn. 12). \n \n\n6 \n \nDer Vortrag zur Behandlung von Zuzugskindern ist aus sich heraus nicht verständlich. Ins-\nbesondere bleibt unklar, was für eine „Erlaubnis der Senatorin für Kinder und Bildung“ die \nAntragsteller genau meinen und welchen Inhalt diese haben soll. Auch fehlt eine konkrete \nrechtliche Einordnung, aus der verständlich würde, was genau an dem (wie angesprochen \nnicht hinreichend spezifizierten) Vorgehen in Bezug auf Zuzugskinder die konkrete Zuwei-\nsungsentscheidung rechtswidrig machen soll. Im Übrigen wird in der Rechtsprechung des \nSenats ausdrücklich klargestellt, dass es ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr sogar \ngeboten ist, dass auch für während des laufenden Schuljahres zugezogene Kinder eine \nAufnahmemöglichkeit geschaffen und in diesem Rahmen den Schulen eine außerkapazi-\ntäre Aufnahme gestattet wird. Da es sich um eine außerkapazitäre Aufnahme handelt, wird \nder Aufnahmeanspruch von Schülern, die im Rahmen der Kapazität nicht zugelassen wur-\nden, dadurch nicht verkürzt (OVG Bremen, Beschl. v. 22.09.2021 - 1 B 369/21, juris Rn. \n20 und Beschl. v. 21.09.2021 - 1 B 348/21, juris Rn. 23). Es ist zudem nicht ersichtlich und \nwird auch nicht vorgetragen, dass das von den Antragstellern angezweifelte Verfahren für \nden Umgang mit Zuzugskindern vorliegend überhaupt (bereits) zur Anwendung gelangt \nwäre. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf, § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Für den Haupt- \nund den Hilfsantrag sind jeweils eigene Streitwerte anzusetzen, weil sie unterschiedliche \nGegenstände betreffen. Unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist dabei auf den vollen Auffangstreitwert abzustellen, \nweil es sich um einen Fall der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Die Streit-\nwerte für den Haupt- und den Hilfsantrag waren schließlich nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG \nzu einem Gesamtstreitwert zusammenzurechnen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n18.08.2009 - 2 S 229/09, juris). \n \nHinweis \nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-09-12/1-b-214-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-09-12/1-b-214-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364265","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.823373+00:00"}}