{"status":"available","doknr":"OLD364264","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-10-05","aktenzeichen":"2 LC 246/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 246/21 \nVG: \n6 K 645/20 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtliche Richterin Backhaus-Lautenschläger und den ehrenamtlichen Richter \nDern aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2022 für Recht erkannt: \nAuf \ndie \nBerufung \ndes \nKlägers \nwird \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – \nvom 13. April 2021 abgeändert. \nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \ndes Magistrats vom 9. April 2021 verpflichtet, an den Kläger für den \n\n2 \n \n \nZeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2019 eine weitere \nVerwendungszulage in Höhe von 1.247,85 Euro nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit beziehungsweise bei späterem Eintritt der \nFälligkeit seit Fälligkeit zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Gewährung einer Verwendungszulage für die Wahrnehmung \nhöherwertiger Aufgaben für den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.04.2019. \n \nDer Kläger war Polizeivollzugsbeamter in der Ortspolizeibehörde der Beklagten. Er wurde \nmit Wirkung vom .1997 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) \nbefördert und trat mit Ablauf des .2020 in den Ruhestand. Vom 01.02.2006 bis zum \nRuhestandseintritt wurde er durchgängig auf einem nach A 12 bewerteten Dienstposten \neingesetzt. Auf Antrag des Klägers setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11.03.2021 die \ndem Kläger zustehende Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. auf 6.858,63 Euro fest. \nMit Bescheid vom 09.04.2021 änderte sie die Festsetzung dahingehend, dass die \nVerwendungszulage 8.330,06 Euro beträgt. \n \nBereits am 06.04.2020 hatte der Kläger Klage erhoben, zunächst als Untätigkeitsklage. In \nHöhe von 8.330,06 Euro haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt, \nnachdem der Festsetzungsbescheid vom 09.04.2021 ergangen war. Der Kläger ist der \nAnsicht, dass ihm über diesen Betrag hinaus die Verwendungszulage in der vollen sich \naus § 46 Abs. 2 BBesG ergebenden Höhe zustehe. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \nden Bescheid der Beklagten vom 09.04.2021 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, an ihn für den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.04.2019 eine weitergehende \n\n3 \n \n \nVerwendungszulage in Höhe von 41.584,41 Euro zu zahlen und die Zulage ab \nRechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz zu \nverzinsen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie ist der Auffassung, die Zahlung der vollen Verwendungszulage scheide aus, weil die \nmonatliche Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der im entsprechenden Monat \nfreien Planstellen überstiegen habe. \n \nMit Urteil vom 13.04.2021 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die \nBeteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Hinsichtlich des nicht für erledigt \nerklärten Teils hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung \ndes Bescheides vom 09.04.2021 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Verwendungszulage \nin Höhe von 996,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage \nabgewiesen. \n \nDer Kläger habe dem Grunde nach für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2019 \neinen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage. Die für die Gewährung einer \nVerwendungszulage erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen lägen jedoch \nnur teilweise vor. Die Geltendmachung dieses Einwandes durch die Beklagte sei nicht \ntreuwidrig. Insbesondere habe die Beklagte nie erklärt, die Ergebnisse früherer, \nweitgehend erfolgreicher Klageverfahren von Beamten der Landespolizei auf die \nPolizeibeamten ihrer Ortspolizeibehörde übertragen zu wollen. Der Oberbürgermeister der \nBeklagten habe mit Schreiben vom 08.03.2013 an die Gewerkschaft der Polizei lediglich \nerklärt, vor einer Entscheidung über die Gewährung von Verwendungszulagen den \nrechtskräftigen Abschluss der Klageverfahren zur Landespolizei abzuwarten und auf die \nEinrede der Verjährung zu verzichten. Für die Übertragung eines höherwertigen \nStatusamtes habe von Januar bis Mai 2016 eine Sperrzeit bestanden, da nach Auslaufen \ndes alten Haushaltsgesetzes des Landes noch kein neues Haushaltsgesetz verabschiedet \ngewesen sei. Nach § 15 Abs. 11 des Haushaltsgesetzes des Landes Bremen für das Jahr \n2015 und § 14 Abs. 11 des Haushaltsgesetzes des Landes Bremen für das Jahr 2016 habe \ndies auch eine Beförderungssperre für Beamte der Gemeinden bewirkt, soweit diese – wie \ndie Vollzugsbeamten der Ortspolizeibehörde – aus Mitteln des Landes vergütet oder für \nsie Kostenerstattungen des Landes an die Gemeinden geleistet werden. In den \n\n4 \n \n \nverbleibenden Zeiten sei der Anspruch auf Verwendungszulage jeweils monatlich unter \nZugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach folgender \nFormel zu berechnen: \n \n\u0001ö\u0003\u0004\u0005\u0006ℎ\b \u000b\f\r\u000e \u000f\u0006ℎ× \nAnzahl der freien Planstellen\nGesamtzahl der Anspruchsberechtigten \n \nDer mögliche Anspruch sei nach § 46 Abs. 2 BBesG a.F. der Unterschiedsbetrag zwischen \ndem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Statusamtes und dem Grundgehalt der \nBesoldungsgruppe, \ndie \nder \nWertigkeit \ndes \nwahrgenommenen \nhöherwertigen \nDienstpostens entspreche, vorliegend also der Unterschiedsbetrag zwischen dem \nGrundgehalt der Besoldungsgruppen A 11 und A 12. \n \nDie Übergangsvorschrift des § 79 BremBesG habe für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis \nzum \n30.04.2019 \nnichts \nan \nder \nAnwendbarkeit \nder \nvorstehend \nerläuterten \nBerechnungsweise \ngeändert. \nNach \ndieser \nVorschrift \nerhielten \ndie \nbereits \nanspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten die Zulage „in der bis zum Ablauf des \n31. Dezember 2016 geltenden Höhe\" so lange fort, wie die Voraussetzungen des § 46 \nBBesG a. F. fortbestehen. Dadurch werde entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht \ndie Höhe der Verwendungszulage auf den Stand des 31.12.2016 eingefroren. Eine andere \nAuslegung stünde im Widerspruch zu dem Wunsch des Gesetzgebers, dass die bereits \nanspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten durch die Übergangsvorschrift keine \nNachteile erleiden sollten. \n \nDie Anzahl der freien Stellen ergebe sich aus der Differenz zwischen den Stellen nach \nStellenplan und den besetzten Stellen, die die Kammer aus der Berechnung der Beklagten \nübernommen habe. \n \nDie Gesamtzahl der Anspruchsberechtigten ergebe sich aus der Formel: \n \nAnspruchsberechtigte nach Bestimmung durch die Beklagte x (1-Korrekturfaktor) \n \nAufgrund der hohen Zahl von mehr als 600 potentiellen Anspruchsberechtigten könne \nderen Bestimmung nicht durch das Gericht vorgenommen werden, sondern müsse durch \ndie Verwaltung erfolgen. Das Ergebnis der Berechnungen der Beklagten bilde insoweit den \nAusgangspunkt für die weitere Prüfung des Gerichts. Jedoch könne nicht ohne \nvernünftigen Zweifel angenommen werden, dass die Berechnungen der Beklagten genau \nzuträfen. Eine stichprobenartige Überprüfung von 10 Personalakten potentiell \n\n5 \n \n \nAnspruchsberechtigter durch das Gericht habe ergeben, dass die Beklagte die \nAnspruchsberechtigung in einem Fall unzutreffend verneint habe. Einen weiteren Fehler, \nder auf einer fehlerhaften Dateneingabe beruht habe, habe die Beklagte in einem \nParallelverfahren eingeräumt. Daher sei es geboten, die von der Beklagten genannte \nAnzahl der Anspruchsberechtigten zugunsten des Klägers um einen Korrekturfaktor von \ninsgesamt 0,1 (also um 10 %) zu reduzieren. Ein Korrekturfaktor von 0,05 resultiere dabei \naus möglichen „allgemeinen Fehlern“ der Beklagten bei der Bestimmung der \nAnspruchsberechtigten. Zwar habe sich der bei der Stichprobe vom Gericht festgestellte \nFehler der Beklagten zu ihren Lasten ausgewirkt, da eine eigentlich anspruchsberechtigte \nPerson von der Beklagten nicht als den Anspruch des Klägers mindernd berücksichtigt \nworden sei. Jedoch zeige das Stichprobenergebnis, dass der Beklagten Fehler unterlaufen \nseien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich darunter auch Fehler zulasten \ndes Klägers befanden. Ein weiterer Korrekturfaktor von 0,05 folge aus der Komplexität des \nBestimmungsverfahrens. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der \ngerichtlichen Stichprobe weitere Fehler unentdeckt geblieben seien. \n \nDas Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, aus dem Umstand, dass die Beklagte bei \nder Ortspolizeibehörde eine große Zahl an Beamtinnen und Beamten langjährig auf \nhöherwertigen Dienstposten eingesetzt habe und wegen der vergleichsweise geringen \nZahl entsprechender freier Planstellen diese Verwendung nun kaum finanziell honoriere, \nergebe sich nicht, dass die Verwendungszulage in voller Höhe zu gewähren sei. Ein \ndauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden \nStatusämtern könne nicht durch gerichtliche Erweiterung von Besoldungsvorschriften, \nsondern nur durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und \nStatusämtern der entsprechenden Wertigkeit gelöst werden. Soweit das Gericht in einigen \nälteren Klageverfahren von Landespolizeibeamten die volle Verwendungszulage \nzugesprochen habe, habe sich dies auf andere Sachverhalte und einen anderen \nDienstherrn bezogen. Für das vorliegende Verfahren seien diese früheren Entscheidungen \ndaher irrelevant. \n \nZur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger \nFolgendes vor: Ihm stehe die volle Verwendungszulage nach seinem Antrag zu. Für das \nFehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen trage der Dienstherr die materielle \nBeweislast. Bei der Ermittlung der verfügbaren Haushaltsmittel sei nicht auf das \nPersonalbudget abzustellen, denn das Personal werde nach Planstellen bewirtschaftet. \nEine vollständige Überprüfung der Angaben der Beklagten, zu der sich das \nVerwaltungsgericht nicht in der Lage sah, würde das Klagebegehren stützen. Bei \nEinwendungen gegen einen Zahlungsanspruch beziehe sich die Beweislast nicht nur \n\n6 \n \n \ndarauf, ob eine Einwendung vorliege, sondern auch auf ihren Umfang. Wenn sich nicht \nermitteln lasse, in welchem Umfang eine Einwendung dem geltend gemachten Anspruch \nentgegenstehe, erfolge eine Verurteilung zur Zahlung in voller Höhe. Die Beklagte habe \nnicht schlüssig dargelegt, dass im vorliegenden Fall von der Rechtsprechung abzuweichen \nsei oder diese zu ergänzen sei, wonach der Anspruch auf eine Verwendungszulage nicht \ndaran scheitere, dass der Stellenplan nicht ausfinanziert sei und die Finanzmittel \nvollständig abgeflossen seien. Schon die „stichprobenartige Überprüfung von 21 \nPersonen“ habe ergeben, dass die Beklagte den Anforderungen der materiellen Beweislast \nfür das Nichtvorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht genüge. Es sei \nnicht Aufgabe des Gerichts, diese Fehler nun auch bei den nicht überprüften Verfahren \naufzuspüren und deren Auswirkungen konkret zu ermitteln. Korrekturfaktoren seien kein \nprobates Mittel. Wenn die Beklagte ihrer Beweislast nicht genüge, könne sie sich nicht auf \ndas Nichtvorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen berufen. Insoweit laut \nVerwaltungsgericht die Zahl der Anspruchsberechtigten „bis Ende 2011 um etwa 25 % \nüberschätzt“ worden sei, könne weiterer Vortrag der Beklagten „nicht ohne \nVerspätungsrüge nachgelassen werden“. \n \nDer Kläger beantragt, \n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n13.04.2021 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n09.04.2021 zu verpflichten, an ihn für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum \n30.04.2019 eine Verwendungszulage in Höhe von 41.584,41 Euro zu zahlen \nund die Zulage ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über den jeweiligen \nBasiszinssatz zu verzinsen; \n2. hilfsweise, festzustellen, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über \nseinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig war. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDas Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren sei zu großen Teilen nicht auf den \nvorliegenden Sachverhalt bezogen, sondern auf die Sachverhalte in den Verfahren, in \ndenen Beamte der Landespolizei Verwendungszulagen geltend gemacht hatten. Anders \nals bei der Landespolizei werde das Personal ihrer Ortspolizeibehörde nicht nach \nPersonalkostenbudgets bewirtschaftet; daher habe sie bei der Berechnung der \nZulagenhöhe nicht auf ein solches Budget, sondern auf die freien Planstellen nach dem \nStellenplan abgestellt. Im vorliegenden Verfahren habe das Verwaltungsgericht im \nRahmen seiner Stichprobe auch nicht (wie in den Verfahren zur Landespolizei) 21 \n\n7 \n \n \nPersonalakten, sondern 10 Personalakten überprüft und dabei (anders als in den \nVerfahren zur Landespolizei) nicht festgestellt, dass die Anzahl der Anspruchsberechtigten \nbis Ende 2011 um 25 % überschätzt worden sei. Bezüglich der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten habe das Verwaltungsgericht zurecht ihre Berechnungen als \nAusgangspunkt genommen und durch einen Korrekturfaktor ergänzt. Sie, die Beklagte, \nhabe die Anzahl der Anspruchsberechtigten nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen \nVerfahren bestimmt. Das Verwaltungsgericht habe lediglich nicht ausschließen können, \ndass dabei in Einzelfällen geringfügige Fehler unterlaufen sind. Damit habe sie, die \nBeklagte, ihrer materiellen Beweislast genügt, da sie alles ihr Mögliche und Zumutbare zur \nSachverhaltsaufklärung beigetragen habe. In den Fällen, in denen Gerichte bezüglich der \nZahlung von Verwendungszulagen Beweislastentscheidungen zugunsten der Kläger \ngetroffen haben, hätten die Dienstherren dagegen nicht einmal ansatzweise darlegen \nkönnen wie die Zahl der Anspruchsberechtigten bestimmt worden sei. Würde jeder \nminimale \nBerechnungsfehler \ndes \nDienstherrn \ndazu \nführen, \ndass \nnach \nBeweislastgrundsätzen die volle Verwendungszulage gezahlt werden muss, würde die \nbundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Zulage bei Topwirtschaft nur \nanteilig zu zahlen sei, praktisch leerlaufen. Dass ihre Berechnungen im Wesentlichen \nzutreffend seien, zeige sich auch daran, dass von 605 Bescheiden, die sie zu \nVerwendungszulagen erlassen habe, nur 49 mit Widersprüchen angefochten worden \nseien, von denen wiederum nur fünf mit der fehlerhaften Bestimmung von \nAnspruchszeiträumen begründet worden seien. \n \nDer Senat hat die Personalakten sämtlicher 34 Polizeibeamtinnen und –beamten der \nBeklagten in der Besoldungsgruppe A 11 ausgewertet, die die Beklagte für Zeiträume \nzwischen Januar 2008 und Dezember 2016 als wegen der Wahrnehmung von \nDienstposten der Besoldungsgruppe A 12 verwendungszulagenberechtigt bezeichnet hat. \nWegen der Ergebnisse dieser Auswertung wird auf das Hinweisschreiben des \nVorsitzenden an die Beteiligten vom 16.06.2022 verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. \n \nI. Nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden § 1 Abs. 2 des Bremischen \nBesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1999 (nachfolgend \nBremBesG \na.F.) \ngalten \ndie \nam \n31.08.2006 \ngeltenden \nbundesrechtlichen \nBesoldungsvorschriften fort, soweit sich aus dem Bremischen Besoldungsgesetz nichts \n\n8 \n \n \nAbweichendes ergab. Diese Regelung hat bewirkt, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 31.08.2006 (nachfolgend BBesG a.F.) \nbis zum 31.12.2016 weiterhin auf die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des \nBremischen Besoldungsgesetzes – mithin auch auf die Beamten der Beklagten, die eine \nGemeinde des Landes Bremen ist – Anwendung gefunden hat. Danach erhält ein Beamter \neine Verwendungszulage, wenn ihm die Aufgaben eines höherwertigen Amts \nvorübergehend vertretungsweise übertragen werden, er 18 Monate diese Aufgaben \nununterbrochenen \nwahrgenommen \nhat \nsowie \ndie \nhaushaltsrechtlichen \nund \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amts vorliegen. Nach \n§ 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. wird dem Beamten die Zulage in Höhe des \nUnterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem \nGrundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet \nist. \n \nMit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien \nHansestadt Bremen zum 01.01.2017 ist § 1 Abs. 2 BremBesG a.F. entfallen. Im Zeitraum \nvom 01.01.2017 bis zum 30.04.2019 haben sich Ansprüche auf Verwendungszulage nach \nder Übergangsvorschrift des damaligen § 79 BremBesG gerichtet. Danach erhält die \nBeamtin oder der Beamte die Zulage in der bis zum Ablauf des 31.12.2016 geltenden Höhe \nso lange fort, wie die Voraussetzungen des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der \nam 31. August 2006 geltenden Fassung fortbestehen, sofern der Beamtin oder dem \nBeamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 eine Zulage nach § 46 des \nBundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung zuerkannt worden \nist oder nachträglich zuerkannt wird. Mit Ablauf des 30.04.2019 ist die gesetzliche \nGrundlage für die Gewährung von Verwendungszulagen aufgehoben worden. \n \nDie danach erforderlichen Voraussetzungen sind für den im Berufungsverfahren noch \nstreitgegenständlichen Anspruchszeitraum nur teilweise erfüllt. \n \n1. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung der begehrten \nVerwendungszulage für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2019. \n \nFür \neinen \nAnspruch \nauf \ndie \nbegehrte \nZulage \nmüssen \ndrei \npersönliche \nanspruchsbegründende Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens müssen vorübergehend \nvertretungsweise die Aufgaben eines höherwertigen Amts übertragen worden sein, \nzweitens müssen die Aufgaben des höherwertigen Amts länger als 18 Monate \nununterbrochen wahrgenommen werden und drittens müssen die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen vorliegen, um den Beamten in das höherwertige Amt zu befördern. \n\n9 \n \n \n \nUnstreitig und auch sonst nicht zweifelhaft ist, dass sich der Kläger im \nstreitgegenständlichen Zeitraum in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 befunden \nhat und für mehr als 18 Monate vorübergehend vertretungsweise einen Dienstposten \nwahrgenommen hat, der von seiner Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, und \ndass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Statusamtes der \nBesoldungsgruppe A 12 vorlagen. \n \n2. Der Kläger hat aber lediglich einen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage \nin Höhe von 9.577,88 Euro. \n \na) Im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist das Bestehen eines Anspruchs auf \nVerwendungszulage insoweit, als das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. \nDenn nur der Kläger, nicht aber die Beklagte hat Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil \neingelegt. \n \nNach § 129 VwGO darf das Urteil des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren nur \ninsoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Daraus folgt, dass das \nBerufungsgericht das angefochtene Urteil zum Nachteil des Berufungsklägers nur auf eine \nAnschlussberufung hin ändern kann. Was das angefochtene Urteil zuerkannt hat, darf das \nBerufungsgericht auf die Berufung des Klägers nicht aberkennen, wenn die Beklagte nicht \nihrerseits ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2012 – V ZR 245/11, juris \nRn. 17). Macht der Kläger mehrere Ansprüche geltend, gilt das für jeden von ihnen (vgl. \nRudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 129 VwGO Rn. \n5; Blanke, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 129 Rn. 4; Happ, in: Eyermann, \nVwGO, 16. Aufl. 2022, § 129 Rn. 2). \n \nDaraus folgt vorliegend nicht nur, dass das Berufungsurteil in der Summe nicht unter dem \nerstinstanzlich zugesprochenen Betrag bleiben darf. Es darf vielmehr dem Kläger für \nkeinen einzelnen Monat des Anspruchszeitraums einen geringeren Betrag zuerkennen als \nes \ndas \nVerwaltungsgericht \ngetan \nhat. \nDenn \ndie \nZulagenbeträge, \ndie \ndas \nVerwaltungsgericht für die einzelnen Monate zugesprochen hat, sind nicht nur \n„Rechnungsposten“, sondern jeweils eigenständige Ansprüche im prozessualen Sinne. \nDer Anspruch im prozessualen Sinne, d.h. der Streitgegenstand, ist durch die erstrebte, im \nKlageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den \nSachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet (BVerwG, Urt. v. \n10.05.1994 – 9 C 501/93, juris Rn. 9). Klagt ein Beamter eine Verwendungszulage ein, ist \nder Sachverhalt, aus dem sich die Zulage ergibt, für jeden Monat des Anspruchszeitraums \n\n10 \n \n \ngesondert festzustellen und die Höhe eines eventuellen Anspruchs jeweils für jeden Monat \ngetrennt zu berechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13, juris Rn. 21 f.; OVG \nBremen, Urt. v. 13.05.2020 – 2 LB 308/19, juris Rn. 21). Es ist in der gerichtlichen Praxis \nzudem soweit ersichtlich einhellig akzeptiert, dass eine Klage auf Verwendungszulage z.B. \nbzgl. einzelner Monate zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden kann (vgl. z.B. \nOVG NW, Beschl. v. 25.02.2014 – 3 A 753/13, juris Rn. 1). \n \nb) In den einzelnen Monaten, für die der Kläger eine Verwendungszulage begehrt und in \ndenen er die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt, lagen die \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 BBesG a.F. nur teilweise vor. \n \nBeim Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendungszulage \nhandelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats um eine Einwendung, für die \ndie Beklagte die materielle Beweislast trägt (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 26.11.2019 - 2 \nLA 48/18, juris Rn. 20 f. m.w.N.). Die Beklagte hat diese Einwendung durch die Vorlage \nvon Daten und Unterlagen substantiiert. Der Senat hat die Berechnungen der Beklagten \ninsoweit, als sie streitig oder zweifelhaft sind und Fehler zulasten des Klägers enthalten \nkönnten, vollständig überprüft und den dabei festgestellten Sachverhalt rechtlich gewürdigt \n(aa). Eine Entscheidung nach den Grundsätzen über die materielle Beweislast kommt \ndaher nicht in Betracht. Auch bedarf es angesichts der vollständigen Aufklärung des \nSachverhalts durch den Senat weder „Korrekturfaktoren“, wie sie das Verwaltungsgericht \nangewandt hat, noch einer Schätzung der Anspruchshöhe nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 287 Abs. 2 ZPO, wie sie der Senat in einigen Verfahren von Landespolizeibeamten, die \nVerwendungszulagen geltend gemacht haben, vorgenommen hat (vgl. zu letzterem OVG \nBremen, Urt. v. 19.01.2022 – 2 LB 358/21, juris Rn. 64 ff.). Die Berücksichtigung des \n(teilweisen) Fehlens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ist nicht infolge eines \ntreuwidrigen Verhaltens der Beklagten ausgeschlossen (bb). Für die Zeit vom 01.01.2017 \nbis zum 30.04.2019 steht dem Kläger der Anspruch aus Rechtsgründen (nur) in der Höhe \nzu, in der er im Dezember 2016 bestand (cc). \n \naa) Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen \nAmtes i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden \nBeamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, \nBeschl. v. 11. 04.2016 – 2 B 92/15, juris Rn. 22). \n \n(1) Im Zeitraum von Januar bis Mai 2016 lagen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nfür die Gewährung einer Verwendungszulage in Gänze nicht vor. Das Verwaltungsgericht \n\n11 \n \n \nhat zutreffend darauf abgestellt, dass in diesen Zeiträumen nach Auslaufen des vorherigen \nHaushaltsgesetzes noch kein neues Haushaltsgesetz von der Bremischen Bürgerschaft \n(Landtag) für das Land Bremen verabschiedet worden war (sogenannte haushaltslose Zeit) \nund dass dies nach den §§ 15 Abs. 11 der Landeshaushaltsgesetze für 2015 und 2014 \nauch der Beförderung von Beamten der Gemeinden entgegen stand, wenn diese – wie die \nPolizeibeamten der Ortspolizeibehörde – aus Mitteln des Landes vergütet oder für ihre \nBesoldung vom Land Kostenerstattungen an die Gemeinden geleistet werden. \n \n(2) Im übrigen Anspruchszeitraum waren die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nur \nteilweise erfüllt. \n \nFür eine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur \nVerfügung stehen. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, bedarf es keiner festen \nVerknüpfung zwischen dem wahrgenommenen höherwertigen Dienstposten und einer \nbestimmten Planstelle (grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, juris Rn. 16). \nFehlt es wie vorliegend an einer solchen Verknüpfung, ist eine sogenannte \nhaushaltsrechtliche „Topfwirtschaft“ gegeben. Bei einer solchen kann der volle \nZulagenbetrag nur bei einer die Zahl besetzbarer Planstellen nicht überschreitenden Zahl \nvon Anspruchsberechtigten gezahlt werden. Zwar besteht auch ein Anspruch auf \nGewährung einer Verwendungszulage, wenn – wie vorliegend – die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Stellen übersteigt. Allerdings steht dem \nAnspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (grundlegend BVerwG, Urt. v. \n25.09.2014 - 2 C 16.13, juris Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, \njuris Rn. 10). Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten \nBehördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der \nbesetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis \nzu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im \nletzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind \n(z.B. durch Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder \naus ihr herausgefallen sind (z.B. durch Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden \nDienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren \nPlanstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden \nsind (z.B. durch Ruhestand, Tod, [Weg-]Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen \nnunmehr besetzt worden sind (Beförderung, [Her-]Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind \nbei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. \nMaßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die \nZulage berechnet wird (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, juris Rn. 10 m.w.N.). \nHiermit ist das Berechnungsverfahren abschließend beschrieben, das in Fällen der \n\n12 \n \n \nhaushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als \nvon besetzbaren Planstellen anzuwenden ist (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, \njuris Rn. 11). \n \nSoweit der Kläger – zutreffend – vorträgt, bei der Ermittlung der verfügbaren \nHaushaltsmittel \nsei \nauf \nden \nStellenplan \nund \nnicht \nauf \ndas \nim \nHaushaltsaufstellungsverfahren \nbeschlossene \nPersonalbudget \nabzustellen \n(vgl. \nausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2019 - 2 LA 48/18, juris Rn. 23), besteht kein \nBezug zum vorliegenden Sachverhalt. Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte \nhaben ihren Berechnungen ein Personalkostenbudget zugrunde gelegt. Sie haben auf die \nAnzahl der A 12- Stellen bei der Ortspolizeibehörde nach dem Stellenplan abgestellt. \n \nDie \nHöhe \ndes \nmonatlichen \nAnspruchs \ndes \nKlägers \nauf \nGewährung \neiner \nVerwendungszulage errechnet sich hiernach wie folgt: \n \n&'( = *+ \u000f\f,\u0003\bℎ -\b\r+ .\u0005\b\f\r/0 −+ \u000f\f,\u0003\bℎ -\b\r+ 2/3/\u000f\r3\u0001/4 × *\u000b\f53ℎ\u0004 0\u00043\f\r/\b\u0004\u0004\b\f -\b\r+ .\u0005\b\f\r/0 \u0005\u0001 \b/3/\u0005\r\u0005\b /\b\f -\bℎö ,\b\f6\b \b\u0005\u0006ℎ−\u000b\f53ℎ\u0004 ,\b ,378\f 6\b\r\b/5/\b\f 2/\b\u0004\u0004\b\f4\n\u000b\f53ℎ\u0004 ,\b -\b3\u0001/ ∗\u0005\f\f\b\f \u0001\u0005/ \u000b\f\r\u000e \u000f\u0006ℎ 3\u000f: &\b '\b\f,\u000f\f\u0003\r5\u000f\u00043\u0003\b\n \n \nDie Höhe des Differenzbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A \n11 und A 12 in der jeweiligen Lebensalters- bzw. Erfahrungsstufe des Klägers in den \neinzelnen Monaten des Anspruchszeitraums hat das Verwaltungsgericht weitgehend \nzutreffend berechnet. Lediglich für die Monate Oktober 2011 bis März 2012 ist die Differenz \ngeringfügig niedriger festzusetzen (364,47 EUR anstatt wie vom Verwaltungsgericht \nangenommen 364,50 EUR). Zwischen den Beteiligten unstreitig sind ferner die \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts zu der Anzahl der in jedem Monat des \nAnspruchszeitraums jeweils freien A 12-Planstellen im etatisierten Bereich der \nOrtspolizeibehörde der Beklagten. Der Senat sieht ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, \ndass dem Verwaltungsgericht insoweit Fehler unterlaufen sind. Somit kommt es für den \nErfolg der Berufung maßgeblich auf die Zahl der Anspruchsberechtigten an. \n \nBei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten ist zugrunde zu legen, dass die \nGerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Tatsachen, aus denen sich ergibt, in welcher \nHöhe der Anspruch auf eine Verwendungszulage besteht, selbst festzustellen haben. Der \nBeklagten steht insoweit weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Daher \nhat das Gericht das Verfahren spruchreif zu machen. Da die Feststellung der Tatsachen, \naus denen sich die Anspruchshöhe ergibt, sehr aufwendig ist, ist das Gericht dabei \nallerdings auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen (vgl. Beschl. d. Senats v. \n26.11.2019 - 2 LA 48/18, juris Rn. 8 ff.). Da nur der Kläger, nicht aber die Beklagte Berufung \neingelegt hat, hat der Senat nur zu überprüfen, ob die Beklagte von einer zu hohen Anzahl \nan Anspruchsberechtigten, mit denen sich der Kläger die Verwendungszulage quasi \n\n13 \n \n \n„teilen“ muss, ausgegangen ist. Es ist also festzustellen, ob die Beamtinnen und Beamten, \ndie die Beklagte als anspruchsberechtigt bezeichnet hat, dies auch wirklich waren. Nicht \nzu prüfen ist im Berufungsverfahren dagegen, ob noch weitere, von der Beklagten nicht \nbenannte Beamtinnen und Beamte anspruchsberechtigt waren. \n \nDie Beklagte hat 34 Beamtinnen und Beamte der Ortspolizeibehörde mit Statusämtern der \nBesoldungsgruppe A 11 für Zeiträume zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2016 \nwegen der Wahrnehmung von Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 als \nverwendungszulagenberechtigt bezeichnet. Der Senat hat die Personalakten dieser \nBeamtinnen und Beamten angefordert und ausgewertet. Dies führt zu folgendem Ergebnis: \n \nZutreffend hat die Beklagte die Anspruchszeiträume für die Beamtinnen und Beamten …… \nermittelt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. 11 – 33 des Hinweisschreibens des \nVorsitzenden vom 16.06.2022 verwiesen. Der Kläger hat hiergegen keine Einwände \nerhoben. \n \nDem Grunde nach zutreffend hat die Beklagte die Anspruchszeiträume der Beamtin … \nermittelt und ihre Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt. In den Monaten Januar 2008 bis Mai \n2008 und November 2010 hat sie diese Beamtin allerdings (zugunsten des Klägers) mit \neinem um 0,05 zu geringen Arbeitskraftanteil in ihre Berechnungen eingestellt. Im Übrigen \nwird auf Ziff. 10 des Hinweisschreibens des Vorsitzenden vom 16.06.2022 verwiesen. \n \nZutreffend hat die Beklagte die Anspruchszeiträume für den Beamten … ermittelt. Die \nLeitung der „Ermittlungsgruppe …“ vom 22.06.2015 bis zum 29.07.2015 hat die \nWahrnehmung des nach A 12 bewerteten Dienstpostens „Sachbearbeiter …“ (den der \nBeamte vom 01.08.2011 bis über den 31.12.2016 hinaus wahrnahm), nicht unterbrochen. \nDie Leitung der Ermittlungsgruppe ist kein neuer Dienstposten gewesen. Nach dem von \nKlägerseite unwidersprochen gebliebenen und auch sonst nicht zweifelhaften Vortrag der \nBeklagten werden Ermittlungsgruppen kurzfristig und vorübergehend eingerichtet, um \nzielgerichtet schnelle Ergebnisse bei der Verfolgung von bestimmten Straftaten und \nDelikten zu erreichen. Die Leitung einer solchen Ermittlungsgruppe ist mithin keine fest \neingerichtete Funktion. Die in der Ermittlungsgruppe eingesetzten Beamtinnen und \nBeamten behalten ihre bisherigen Dienstposten; diese werden während der Tätigkeit der \nErmittlungsgruppe nicht neu besetzt (auch nicht mit Abwesenheitsvertretern). Im Übrigen \nwird auf Ziff. 4 des Hinweisschreibens des Vorsitzenden vom 16.06.2022 verwiesen; gegen \ndie dortigen Ausführungen hat der Kläger keine Einwände erhoben. \n \n\n14 \n \n \nZutreffend hat die Beklagte auch die Anspruchszeiträume für den Beamten A. ermittelt. \nDer Beamte A. hat im Statusamt A 11 vom 01.02.2006 bis zum 31.05.2006 den mit \nBes.Gr. A 12 bewerteten Dienstposten „Sachbearbeiter …“ wahrgenommen. Vom \n01.06.2006 bis zum 07.02.2007 war er als Personalratsvorsitzender vollständig freigestellt. \nAb dem 08.02.2007 wurde er wieder auf dem Dienstposten „Sachbearbeiter …“ verwendet, \nder nach wie vor mit Bes.Gr. A 12 bewertet war. Die Beklagte hat ihn zutreffend vom Beginn \ndes hier streitgegenständlichen Zeitraums (Januar 2008) bis zum Ruhestandseintritt Ende \nMai 2010 als Verwendungszulagenberechtigten in ihre Berechnung eingestellt. Denn die \nFreistellung war für die Erfüllung der achtzehnmonatigen Wartezeit des § 46 Abs. 1 BBesG \na.F. unschädlich. Nach § 56 Abs. 1 BremPersVG dürfen die Mitglieder des Personalrats \nwegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Freigestellte Personalratsmitglieder \ndürfen durch die Freistellung keine finanzielle Einbuße erleiden (BVerwG, Urt. v: \n13.09.2001 – 2 C 34/00, juris Rn. 10). Das Benachteiligungsverbot wirkt für die Zeit nach \ndem Ausscheiden aus dem Personalrat insofern nach, als Bedienstete nicht deshalb \nbenachteiligt werden dürfen, weil sie vorher dem Personalrat angehört haben \n(Dannenberg, in: GK-BremPersVG, § 56 Rn. 7). Daher durfte die Freistellung nicht dazu \nführen, dass der Beamte A. einen Anspruch auf Verwendungszulage später erwirbt, als \ner ihn ohne die Freistellung erworben hätte. Mithin ist die Freistellung bei der Berechnung \nder Erfüllung der Wartezeit mitzuzählen (a.A. OVG Sachsen, Urt. v. 11.09.2018 – 2 A \n45/17, juris Rn. 28, wonach die Freistellung die Wartezeit zwar nicht unterbricht, aber \nhemmt). \n \nAbweichend von den Berechnungen der Beklagten war der Beamte B. im Januar 2012 \nnicht anspruchsberechtigt. Er war nämlich bereits zum 01.01.2012 in ein Statusamt der \nBesoldungsgruppe A 12 befördert worden. Dieses Versehen hat die Beklagte inzwischen \neingeräumt. Zutreffend hat die Beklagte den Beamten B. indes für die Monate Januar \n2008 bis Dezember 2011 als anspruchsberechtigt bezeichnet. Insbesondere nahm der \nBeamte spätestens ab dem 01.02.2006 ununterbrochen einen nach A 12 bewerteten \nDienstposten als Vakanzvertreter war. Mithin war die Wartezeit von 18 Monaten schon vor \nJanuar 2008 abgelaufen. \n \nAbweichend von den Berechnungen der Beklagten war der Beamte C. von Februar bis \nNovember 2010 nicht anspruchsberechtigt. Denn ab dem 28.01.2010 nahm er nicht mehr \neinen A 12-Dienstposten wahr, sondern einen A 11-Dienstposten, der seinem Statusamt \nentsprach. Dieses Versehen hat die Beklagte inzwischen eingeräumt. Zutreffend hat die \nBeklagte den Beamten C. dagegen für die Monate Januar 2008 bis Januar 2010 als \nanspruchsberechtigt berücksichtigt, davon ab Juli 2009 nur im Umfang von 0,85, weil er ab \ndiesem Monat teilzeitbeschäftigt war. Insoweit wird auf Ziff. 8 des Hinweisschreibens des \n\n15 \n \n \nVorsitzenden vom 16.06.2022 verwiesen; gegen die dortigen Ausführungen hat der Kläger \nkeine Einwände erhoben. \n \nAbweichend von den Berechnungen der Beklagten war der Beamte D. nicht von \nNovember 2015 bis Juni 2016, der Beamte E. nicht von Februar 2015 bis August 2015, \nder Beamte Niklasch nicht von Januar 2008 bis August 2014 und der Beamte F. nicht \nvon Januar 2008 bis März 2008 anspruchsberechtigt. Die Beklagte hat bei diesen Beamten \njeweils übersehen, dass das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ des \n§ 46 Abs. 1 BBesG a.F. nur in Fällen der Vakanzvertretung, nicht aber bei einer \nAbwesenheitsvertretung erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13, juris Rn. \n12). Dieses Versehen hat die Beklagte inzwischen eingeräumt. Im Übrigen wird auf Ziff. 2, \n3, 5 und 7 des Hinweisschreibens des Vorsitzenden vom 16.06.2022 verwiesen; gegen die \ndortigen Ausführungen haben die Beteiligten keine Einwände erhoben. \n \nAbweichend von den Berechnungen der Beklagten war der Beamte G. im Juni 2010 und \nim Juli 2010 nicht anspruchsberechtigt. Der Beamte wurde zum 01.10.2001 nach A 11 \nbefördert. Ab dem 01.12.2008 nahm er einen Dienstposten mit der Wertigkeit A 12 wahr. \nVom 25.05.2009 bis zum 24.07.2009 befand er sich in Elternzeit. Danach nahm er erneut \nmit A 12 bewertete Dienstposten wahr, bis er zum 01.03.2011 auf einen mit A 11 \nbewerteten und damit seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten umgesetzt wurde. \nBis zum Beginn der Elternzeit hatte der Beamte 5 Monate und 24 Tage lang einen A 12-\nDienstposten wahrgenommen. Die Elternzeit hat zwar keine Unterbrechung der \nDienstpostenwahrnehmung in dem Sinne bewirkt haben, dass die 18-monatige Wartezeit \nnach § 46 Abs. 1 BBesG a.F. danach von vorne zu laufen begann. Jedoch zählen die \nMonate der Elternzeit für die Erfüllung der Wartefrist nicht mit (vgl. VG Berlin, Urt. v. \n29.05.2013 – 26 K 493.12, juris Rn. 16 f.; VG Bremen, Urt. v. 16.01.2018 – 6 K 247/15, \njuris Rn. 46 ff. [insbes. Rn. 48]; ebenso für eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG \nOVG Sachsen, Urt. v. 10.09.2013 – 2 A 177/11, juris Rn. 27 ff.). Die Wartezeit lief damit \nerst am 25.07.2009 weiter. Die noch fehlenden 12 Monate und 6 Tage der Wahrnehmung \neines A 12-Dienstpostens waren daher erst am 31.07.2010 erfüllt. Erst ab August 2010 \nbestand somit Anspruch auf Verwendungszulage. Von dahin bis Februar 2011 hat die \nBeklagte den Beamten G. zutreffend als anspruchsberechtigt angesehen. \n \nEs ergeben sich somit folgende Anspruchsberechtigungen (ohne Monate mit Sperrzeit \noder 0 Planstellen): \n \n(….) \n \n\n16 \n \n \nHieraus ergeben sich – unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius – \nfolgende Anspruchshöhen: \n \nMonat \nSperrzeit \nDifferenz \nA 11 zu \n A 12 \nfreie \nPlanstellen \nAnspruchs- \nberechtigte \nAnspruch \nin EUR \nAusspruch \nVG in EUR \nMaßgeblicher \nBetrag \nin \nEUR \n1.08 \n \n329,99 \n5,07 \n16,8 \n99,59 \n99,14 \n99,59 \n2.08 \n \n329,99 \n5,07 \n16,8 \n99,59 \n99,14 \n99,59 \n3.08 \n \n329,99 \n5,37 \n16,8 \n105,48 \n105,01 \n105,48 \n4.08. \n \n329,99 \n6,37 \n17,8 \n118,09 \n124,57 \n124,57 \n5.08 \n \n329,99 \n6,37 \n17,8 \n118,09 \n124,57 \n124,57 \n6.08 \n \n329,99 \n7,2 \n17,75 \n133,86 \n140,80 \n140,80 \n7.08 \n \n329,99 \n7,2 \n17,75 \n133,86 \n140,80 \n140,80 \n8.08 \n \n329,99 \n7,2 \n17,75 \n133,86 \n140,80 \n140,80 \n9.08 \n \n329,99 \n6,37 \n18,75 \n112,11 \n118,26 \n118,26 \n10.08 \n \n329,99 \n6,52 \n18,75 \n114,75 \n121,04 \n121,04 \n11.08 \n \n329,99 \n6,52 \n18,75 \n114,75 \n121,04 \n121,04 \n12.08 \n \n329,99 \n6,52 \n18,75 \n114,75 \n121,04 \n121,04 \n1.09 \n \n329,99 \n6,52 \n18,75 \n114,75 \n121,04 \n121,04 \n2.09 \n \n329,99 \n6,32 \n17,75 \n117,50 \n123,59 \n123,59 \n3.09 \n \n339,89 \n6,32 \n17,75 \n121,02 \n127,30 \n127,30 \n4.09 \n \n339,89 \n6,32 \n18,75 \n114,57 \n120,85 \n120,85 \n5.09 \n \n339,89 \n6,32 \n18,75 \n114,57 \n120,85 \n120,85 \n6.09 \n \n339,89 \n6,32 \n18,75 \n114,57 \n120,85 \n120,85 \n7.09 \n \n339,89 \n6,32 \n18,6 \n115,49 \n121,77 \n121,77 \n8.09 \n \n339,89 \n6,32 \n18,6 \n115,49 \n121,77 \n121,77 \n9.09 \n \n339,89 \n6,32 \n18,6 \n115,49 \n121,77 \n121,77 \n10.09 \n \n339,89 \n6,22 \n18,6 \n113,66 \n119,85 \n119,85 \n11.09 \n \n339,89 \n6,22 \n18,6 \n113,66 \n119,85 \n119,85 \n12.09 \n \n339,89 \n6,22 \n18,6 \n113,66 \n119,85 \n119,85 \n1.10 \n \n339,89 \n6,22 \n17,6 \n120,12 \n126,29 \n126,29 \n2.10 \n \n339,89 \n6,22 \n16,75 \n126,22 \n126,29 \n126,29 \n3.10 \n \n343,97 \n6,22 \n16,75 \n127,73 \n127,81 \n127,81 \n4.10 \n \n343,97 \n6,22 \n16,75 \n127,73 \n127,81 \n127,81 \n5.10 \n \n343,97 \n6,22 \n16,75 \n127,73 \n127,81 \n127,81 \n6.10 \n \n343,97 \n6,22 \n15,75 \n135,84 \n127,81 \n135,84 \n7.10 \n \n343,97 \n6,22 \n13,75 \n155,60 \n143,21 \n155,60 \n8.10 \n \n343,97 \n2,22 \n14,75 \n51,77 \n51,11 \n51,77 \n9.10 \n \n343,97 \n4,22 \n14,75 \n98,41 \n97,16 \n98,41 \n10.10 \n \n343,97 \n4,22 \n13,75 \n105,57 \n103,39 \n105,57 \n\n17 \n \n \n11.10 \n \n343,97 \n3,22 \n13,75 \n80,55 \n79,14 \n80,55 \n12.10 \n \n343,97 \n3,22 \n13,75 \n80,55 \n83,43 \n83,43 \n1.11 \n \n343,97 \n3,22 \n13,75 \n80,55 \n83,43 \n83,43 \n2.11 \n \n343,97 \n3,22 \n13,75 \n80,55 \n83,43 \n83,43 \n3.11 \n \n343,97 \n3,22 \n12,75 \n86,87 \n89,50 \n89,50 \n4.11 \n \n293,56 \n2,22 \n11,75 \n55,46 \n56,79 \n56,79 \n5.11 \n \n293,56 \n2,22 \n11,88 \n54,86 \n56,24 \n56,24 \n6.11 \n \n293,56 \n2,22 \n11,88 \n54,86 \n56,24 \n56,24 \n7.11 \n \n293,56 \n3,00 \n11,88 \n74,13 \n76,00 \n76,00 \n8.11 \n \n307,49 \n3,00 \n13,88 \n66,46 \n76,54 \n76,54 \n9.11 \n \n307,49 \n3,22 \n13,88 \n71,33 \n73,96 \n73,96 \n10.11 \n \n364,47 \n2,22 \n11,88 \n68,11 \n69,83 \n69,83 \n11.11 \n \n364,47 \n2,32 \n11,88 \n71,18 \n72,98 \n72,98 \n12.11 \n \n364,47 \n2,32 \n11,88 \n71,18 \n72,98 \n72,98 \n1.12 \n \n364,47 \n1,32 \n10,88 \n44,22 \n41,52 \n44,22 \n2.12 \n \n364,47 \n1,17 \n10,88 \n39,19 \n39,90 \n39,90 \n3.12 \n \n364,47 \n1,00 \n10,88 \n33,50 \n34,11 \n34,11 \n4.12 \n \n281,14 \n1,00 \n10,88 \n25,84 \n26,31 \n26,31 \n5.12 \n \n281,14 \n1,00 \n10,88 \n25,84 \n26,31 \n26,31 \n6.12 \n \n281,14 \n1,00 \n10,88 \n25,84 \n26,31 \n26,31 \n7.12 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n8.12 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n9.12 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n10.12 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n11.12 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n12.12 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n1.13 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n2.13 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n3.13 \n \n371,40 \n1,00 \n9,88 \n37,59 \n37,95 \n37,95 \n4.13 \n \n371,40 \n1,00 \n8,88 \n41,82 \n41,79 \n41,82 \n5.13 \n \n376,97 \n1,00 \n8,88 \n42,45 \n42,42 \n42,45 \n6.13 \n \n376,97 \n1,00 \n8,88 \n42,45 \n42,42 \n42,45 \n7.13 \n \n376,97 \n1,00 \n8,88 \n42,45 \n42,42 \n42,45 \n8.13 \n \n376,97 \n1,00 \n8,88 \n42,45 \n42,42 \n42,45 \n9.13 \n \n376,97 \n2,00 \n8,88 \n84,90 \n84,83 \n84,90 \n10.13 \n \n376,97 \n1,00 \n8,88 \n42,45 \n42,42 \n42,45 \n11.13 \n \n376,97 \n1,00 \n8,88 \n42,45 \n42,42 \n42,45 \n12.13 \n \n376,97 \n1,00 \n8,88 \n42,45 \n42,42 \n42,45 \n1.14 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n2.14 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n\n18 \n \n \n3.14 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n4.14 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n5.14 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n6.14 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n7.14 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n8.14 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n9.14 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n10.14 \n \n382,63 \n1,00 \n14 \n27,33 \n30,37 \n30,37 \n11.14 \n \n382,63 \n1,00 \n14 \n27,33 \n30,37 \n30,37 \n12.14 \n \n382,63 \n1,00 \n15 \n25,51 \n28,34 \n28,34 \n1.15 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n2.15 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n3.15 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n4.15 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n5.15 \n \n382,63 \n3,00 \n11 \n104,35 \n106,29 \n106,29 \n6.15 \n \n382,63 \n3,00 \n11 \n104,35 \n106,29 \n106,29 \n7.15 \n \n390,66 \n3,00 \n11 \n106,54 \n108,52 \n108,52 \n8.15 \n \n390,66 \n3,00 \n11 \n106,54 \n108,52 \n108,52 \n9.15 \n \n390,66 \n3,00 \n12 \n97,67 \n108,52 \n108,52 \n10.15 \n \n390,66 \n3,00 \n12 \n97,67 \n108,52 \n108,52 \n11.15 \n \n390,66 \n3,00 \n12 \n97,67 \n103,90 \n103,90 \n12.15 \n \n390,66 \n3,00 \n12 \n97,67 \n100,17 \n100,17 \n1.16 \nJa \n- \n- \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n2.16 \nJa \n- \n- \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n3.16 \nJa \n- \n- \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n4.16 \nJa \n- \n- \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n5.16 \nJa \n- \n- \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n6.16 \n \n390,66 \n6,00 \n13 \n180,30 \n186,03 \n186,03 \n7.16 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n8.16 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n9.16 \n \n- \n0,00 \n- \n0,00 \n0,00 \n0,00 \n10.16 \n \n399,65 \n1,00 \n7 \n57,09 \n63,44 \n63,44 \n11.16 \n \n399,65 \n1,00 \n7 \n57,09 \n63,44 \n63,44 \n12.16 \n \n399,65 \n1,00 \n8 \n49,96 \n55,51 \n55,51 \n \n \n \n \n \n \n \n7099,23 \n \nbb) Der Beklagten ist die Geltendmachung des Einwands der (teilweise) fehlenden \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, \nweil sie systematisch Beamte auf höherwertigen Dienstposten beschäftigt hat ohne über \ngleich viele freie Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu verfügen. Nach der \n\n19 \n \n \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Erfordernis der Erfüllung der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen auch dann nicht entbehrlich, wenn der Dienstherr \nsystematisch – gemeint ist: in großem Umfang, in einer Vielzahl von Fällen – Beamten \nhöherwertige Dienstposten überträgt, ohne dass entsprechende freie Planstellen zur \nVerfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.2019 - 2 B 23.19, juris Rn. 10). \n \nAuch aus dem Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 08.03.2013 an die \nGewerkschaft der Polizei und dem Umstand, dass das erkennende Gericht einigen \nLandespolizeibeamten nach Beweislastgrundsätzen die Verwendungszulage in voller \nHöhe zugesprochen hat (vgl. z.B. Beschl. v. 26.11.2019 – 2 LA 48/18, juris), ergibt sich \nnicht, dass die Berufung der Beklagten auf (teilweise) fehlende haushaltsrechtliche \nVoraussetzungen treuwidrig ist. Die Verfahren, in denen den Klägern nach \nBeweislastgrundsätzen die volle Verwendungszulage zugesprochen wurde, betrafen eine \nandere Dienstherrin und eine andere prozessuale Situation. Dort waren die Tatsachen, aus \ndenen sich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nergibt (Anzahl der freien Planstellen; Anzahl der Anspruchsberechtigten) wegen der \nKomplexität des Sachverhalts und fehlenden Mitwirkung der dortigen Beklagten \nunaufklärbar geblieben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2019 – 2 LA 48/18, juris Rn. \n12 ff.). Vorliegend konnten diese Tatsachen indes aufgeklärt werden (s.o. unter aa), (2)). \nEin berechtigtes Vertrauen des Klägers darauf, dass sein Verfahren entsprechend den \nBeweislastentscheidungen zugunsten einiger Landespolizeibeamter entschieden wird, \nkann insbesondere nicht auf das Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten vom \n08.03.2013 gestützt werden. Der Oberbürgermeister hat in diesem Schreiben nicht \nzugesichert, die Ergebnisse der Klageverfahren der Landespolizeibeamten ungeprüft und \nohne Abstriche auf die Polizeibeamten der Beklagten zu übertragen. Er hat vielmehr \nausdrücklich erklärt, nach Abschluss der Klageverfahren der Landespolizeibeamten müsse \n„geprüft [werden], inwieweit eine Übertragung auf die in Bremerhaven gestellten Anträge \nmöglich ist“. \n \ncc) Für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 30.04.2019 steht dem Kläger materiell eine \nmonatliche Verwendungszulage in der Höhe zu, die sein Anspruch im Dezember 2016 \nhatte (49,96 Euro). Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 79 BremBesG a.F. \nNach dieser Vorschrift erhalten die zuvor bereits anspruchsberechtigten Beamtinnen und \nBeamten die Zulage „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Höhe“ so \nlange fort, wie die Voraussetzungen des § 46 BBesG a.F. fortbestehen. Die Vorschrift ist \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts so auszulegen, dass sich ab ihrem \nInkrafttreten weder Besoldungserhöhungen noch Veränderungen der Anzahl der freien \nPlanstellen oder auch Veränderungen der Anzahl der Anspruchsberechtigten auf die Höhe \n\n20 \n \n \nder zu gewährenden Verwendungszulage auswirken, diese also ab Januar 2017 in der \nHöhe fortzugewähren ist, wie sie Stand Dezember 2016 zu gewähren war (dazu \nausführlich OVG Bremen, Urt. v. 19.01.2022, - 2 LB 358/21, juris Rn. 94). Jedoch ist der \nSenat durch das aus § 129 VwGO folgende Verbot der reformatio in peius zu Lasten der \nallein rechtsmittelführenden Partei (hier: des Klägers) daran gehindert, dem Kläger für \neinzelne Monate weniger zuzusprechen, als es das Verwaltungsgericht getan hat (s.o. a). \n \nMonat \nMaterieller \nAnspruch \nVom VG \nzugesprocher \nBetrag in EUR \nMaßgeblicher Betrag \nin EUR \n01.2017 \n49,96 \n74,01 \n74,01 \n02.2017 \n49,96 \n74,01 \n74,01 \n03.2017 \n49,96 \n74,01 \n74,01 \n04.2017 \n49,96 \n74,01 \n74,01 \n05.2017 \n49,96 \n74,01 \n74,01 \n06.2017 \n49,96 \n74,01 \n74,01 \n07.2017 \n49,96 \n105,68 \n105,68 \n08.2017 \n49,96 \n105,68 \n105,68 \n09.2017 \n49,96 \n105,68 \n105,68 \n10.2017 \n49,96 \n105,68 \n105,68 \n11.2017 \n49,96 \n105,68 \n105,68 \n12.2017 \n49,96 \n105,68 \n105,68 \n01.2018 \n49,96 \n36,23 \n49,96 \n02.2018 \n49,96 \n36,23 \n49,96 \n03.2018 \n49,96 \n36,23 \n49,96 \n04.2018 \n49,96 \n36,23 \n49,96 \n05.2018 \n49,96 \n36,23 \n49,96 \n06.2018 \n49,96 \n36,23 \n49,96 \n07.2018 \n49,96 \n37,09 \n49,96 \n08.2018 \n49,96 \n37,09 \n49,96 \n09.2018 \n49,96 \n37,09 \n49,96 \n10.2018 \n49,96 \n129,80 \n129,80 \n11.2018 \n49,96 \n126,51 \n126,51 \n12.2018 \n49,96 \n129,80 \n129,80 \n01.2019 \n49,96 \n0,00 \n49,96 \n02.2019 \n49,96 \n0,00 \n49,96 \n03.2019 \n49,96 \n159,47 \n159,47 \n\n21 \n \n \n04.2019 \n49,96 \n305,37 \n305,37 \n \n \n \n2478,65 \n \nc) Nach alledem steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 9.577,88 \nEuro zu, der in Höhe von 8.330,06 Euro schon erfüllt wurde. Es verbleibt der tenorierte \nAnspruch von 1.247,82 Euro. Das sind 251,25 Euro mehr, als vom Verwaltungsgericht \nzugesprochen. \n \n3. Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291, \n288 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n \n4. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass der langjährige Einsatz des Klägers auf einem über \nseinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig war, ist unzulässig. Ein \nberechtigtes Interesse des Klägers an einer solchen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist \nnicht erkennbar. Es kann nicht auf die Gefahr, erneut auf einem höherwertigen \nDienstposten verwendet zu werden, gestützt werden. Denn der Kläger befindet sich \ninzwischen im Ruhestand. Auch mit der Absicht, Schadensersatz zu fordern, kann ein \nFeststellungsinteresse vorliegend nicht begründet werden. Denn aus der Verwendung des \nKlägers auf einem höherwertigen Dienstposten kann sich offensichtlich kein \nSchadensersatzanspruch ergeben. § 46 BBesG a.F. hat abschließend geregelt, in welchen \nFällen ein Beamter einen finanziellen Ausgleich für die Verwendung auf einem \nhöherwertigen Dienstposten erhält. Zudem ist dem Kläger durch die Verwendung auf \neinem höherwertigen Dienstposten kein finanzieller Schaden entstanden. Wäre er \namtsangemessen auf einem nach der Bes.Gr. A 11 bewerteten Dienstposten verwendet \nworden, hätte er erst recht keine höhere Besoldung als diejenige aus der Bes.Gr. A 11 \nerhalten (vgl. VG Bremen, Urt. v. 27.10.2020 – 6 K 102/12, juris Ziff. 86 f.). \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10, § 711 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n\n22 \n \n \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-10-05/2-lc-246-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-10-05/2-lc-246-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364264","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.784876+00:00"}}