{"status":"available","doknr":"OLD364263","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-10-07","aktenzeichen":"2 LA 49/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 49/22 \nVG: \n4 K 350/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 7. \nOktober 2022 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 24. Januar 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Kläger wendet sich gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, die \nAnordnung eines dreijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Androhung der \nAbschiebung in die Türkei. \n \nDer Kläger wurde 1985 in geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er \nzunächst vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, erhielt er ab dem Jahr 1997 \nbefristete Aufenthaltstitel und im Jahr 2001 einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der nach \nInkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Zudem besaß \ner bis zur Ausweisung aufgrund der früheren Erwerbstätigkeit seiner Eltern ein \nAufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80. Sein Bruder, seine Eltern und seine Schwester \nleben ebenfalls in . Der Kläger hat hier die Schule besucht und den erweiterten \nHauptschulabschluss erworben. Er verfügt jedoch über keine abgeschlossene \nBerufsausbildung. Für ca. ein Jahr hat er als Lagerist gearbeitet. Im Maßregelvollzug war \ner zunächst in der Gärtnerei beschäftigt; am 22.07.2022 hat er einen Arbeitsvertrag \nmit einer Zeitarbeitsfirma abgeschlossen. \n \nSeit 2008 ist der Kläger mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit der er auch nach \nislamischem Ritus verheiratet ist. Die Partnerin ist deutsche Staatsangehörige. Das Paar \nhat drei gemeinsame Kinder, geboren 2010, 2012 und 2017, die ebenfalls deutsche \nStaatsangehörige sind. Im November 2013 hatte die Lebensgefährtin den Kläger wegen \nseines Drogenkonsums der Wohnung verwiesen; danach lebte er – sofern er nicht \ninhaftiert oder in stationärer Therapie war – in einem Zimmer in der Wohnung seines \nBruders. Nach Abschluss einer Therapie im Mai 2019 hielt er sich häufig in der Wohnung \nseiner Lebensgefährtin bei den Kindern auf und kümmerte sich viel um familiäre Belange. \nAuch aktuell besteht weiterhin häufiger Besuchskontakt. Nach der derzeitigen \nUnterbringung im Maßregelvollzug möchte der Kläger zu seiner Lebensgefährtin und den \nKindern zurückkehren. \n \nDer Kläger hat mehrfach Therapien wegen seines Betäubungsmittelkonsums \nunternommen. Eine zwischen 2014 und 2017 durchgeführte ambulante Therapie blieb \nohne Erfolg. Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von November 2017 bis Dezember \n2018 und der Zurückstellung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 35 Abs. 1 BtMG \nabsolvierte er eine stationäre Therapie, die er am 26.05.2019 erfolgreich abschloss. Ab \nSeptember 2019 konsumierte er jedoch erneut Kokain. Er ist mehrfach strafrechtlich in \nErscheinung getreten. Die schwerwiegendsten Verurteilungen sind: \n \n\n3 \n \n \n- \nGesamtfreiheitsstrafe \nvon \nzwei \nJahren \nauf \nBewährung \nwegen \nschweren \nBandendiebstahls in fünf Fällen (davon in zwei Fällen versucht), wegen Diebstahls in zwei \nbesonders schweren Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen (LG , Urt. \nv. 13.06.2008). Die Strafe wurde im Jahr 2013 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. \n \n- \nGesamtfreiheitsstrafe \nvon \neinem \nJahr \nund \nneun \nMonaten \nwegen \nWohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls in sieben Fällen (AG , Urt. v. 03.06.2014); \nzunächst zur Bewährung ausgesetzt. \n \n- Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen Diebstahls in drei Fällen \nund wegen Nötigung unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung vom 03.06.2014 \nsowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen \nDiebstahls in vier Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit \nBeleidigung, Hausfriedensbruchs und wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (AG \n, Urt. v. 02.08.2017). Beide Freiheitsstrafen wurden zunächst vollstreckt, dann aber gemäß \n§ 35 BtmG zurückgestellt und nach einer Suchtmitteltherapie durch Beschluss des \nAmtsgerichts vom 12.08.2019 zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung wurde vom \nLandgericht am 24.11.2020 widerrufen. \n \n- Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Diebstahls (AG , Urt. v. 05.03.2018). \n \n- Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und \nversuchten Diebstahls unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung vom 05.03.2018 \n(AG , Urt. v. 06.05.2019). Die Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt; die \nAussetzung wurde vom Landgericht am 24.11.2020 widerrufen. \n \n- Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Diebstahls in vier Fällen und Unterbringung in \neiner Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB (AG , Urt. v. 19.06.2020). Dem lagen \nfolgende Taten zugrunde: Am 25.09.2019 stahl der Kläger die Kaffeekasse einer Arztpraxis \n(30 Euro). Am 15.12.2019 drang er gemeinsam mit einem Mittäter innerhalb von ca. drei \nStunden zweimal in eine (allerdings nicht verschlossene) Bäckerei ein, wo sie zunächst \n130 Euro Wechselgeld stahlen und später einen Tresor aus der Verankerung rissen, aus \ndem sie 729 Euro entnahmen, sowie die Bäckerei mit erheblichem Sachschaden \nverwüsteten. Am 23.01.2020 drangen der Kläger und sein Mittäter erneut in dieselbe \nBäckerei ein, hebelten dort Spinde auf, aus denen sie 100 Euro stahlen, und verwüsteten \ndas Geschäft erneut. Am 27.01.2020 begab er sich nach einem Anruf seines Mittäters, der \nin eine andere Bäckerei eingebrochen war und den Tresor nicht öffnen konnte, zum Tatort, \num gemeinsam mit dem Mittäter den Tresor zu öffnen und den Inhalt zu stehlen. Dort \n\n4 \n \n \nangekommen steckte er zunächst im vorderen Bereich des Ladens zehn Euro ein. Zum \nÖffnen des Tresors kam es wegen des Eintreffens der Polizei nicht mehr. Der Kläger wurde \nfestgenommen und befand sich zunächst in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft. \nSeit dem 01.10.2020 befindet sich der Kläger gemäß § 64 StGB im Klinikum . Mit \nBeschlüssen vom 18.03.2021, vom 17.09.2021 und vom 26.04.2022 ordnete das \nLandgericht jeweils die Fortdauer der Unterbringung an. \n \nMit Bescheid vom 28.01.2020 (versehentlich auf den 28.01.2019 datiert) wies der Senator \nfür Inneres der Beklagten den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, erließ ein \ndreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot, drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an \nund ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung an. \n \nDer Kläger hat am 21.02.2020 Klage gegen den Bescheid erhoben. Sein Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb in beiden Instanzen erfolglos (VG \nBremen, Beschl. v. 09.04.2020 – 4 V 351/20, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – \n2 B 105/20, juris). Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben durch \nVernehmung einer Diplom-Psychologin, die den Kläger im Maßregelvollzug behandelt. \n \nMit Urteil vom 24.01.2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die \nAusweisung sei nach § 53 Abs. 1, 3 AufenthG i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig. Das \npersönliche Verhalten des Klägers stelle gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre; \ndie Ausweisung sei zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich. \n \nEs bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut schwerwiegende \nEigentumsdelikte begehe. Er sei in der Vergangenheit mehrfach zu Freiheitsstrafen wegen \nsolcher Delikte, die er aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe, \nverurteilt worden. Dabei sei er auch unter laufender Bewährung straffällig geworden. Selbst \nnach einer vermeintlich erfolgreich beendeten Therapie im Jahr 2019 sei es schnell wieder \nzu erneutem Drogenkonsum und neuen Straftaten gekommen. Die gegenwärtig im \nMaßregelvollzug durchgeführte Therapie habe diese Gefahr nicht beseitigt; sie sei noch \nnicht abgeschlossen. Zudem seien Lockerungen widerrufen worden, weil der Kläger sich \nam 21.07.2021 unerlaubt nach begeben habe. Zwar gebe es auch positive Indizien: Der \nKläger habe sich seit circa September 2021 keine Fehltritte mehr geleistet, sei \nStationssprecher, habe während eines Ausgangs einen Taschendiebstahl in einer \nStraßenbahn vereitelt und habe Angaben zu Drogen im Vollzug gemacht. Diese \nEntwicklungen \nreichten \nallerdings \nangesichts \nder \nfortbestehenden \nBetäubungsmittelabhängigkeit nicht für eine positive Prognose aus. Der günstigeren \n\n5 \n \n \nEinschätzung der als Zeugin vernommenen Diplom-Psychologin folge die Kammer nicht. \nVom Gericht befragt, weshalb sie davon ausgehe, dass der Kläger nach einem \nerfolgreichen Abschluss der momentanen Therapie nicht mehr rückfällig werden wird, \nobwohl er 2019 nur wenige Wochen nach einer vermeintlich erfolgreich abgeschlossenen \nTherapie wieder rückfällig geworden ist, habe die Zeugin gesagt, dem Kläger sei nun \nbewusst geworden, was eine Abschiebung für ihn und seine Familie bedeuten würde. Sie \nhabe ihm ins Gewissen geredet und die Abschiebung als „Hebel“ benutzt. Zusammen mit \ndem Umstand, dass die Besserung des Verhaltens des Klägers im September 2021 zeitlich \nmit der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Klageverfahren gegen die Ausweisung \nzusammenfalle, deute diese Aussage darauf hin, dass der Verhaltenswandel auf die Angst \nvor einer Aufenthaltsbeendigung zurückzuführen sei. Vor dem Hintergrund des bisherigen \nLebenslaufs des Klägers halte die Kammer die Wahrscheinlichkeit für gering, dass die \nmomentane Verhaltensänderung von Dauer sein werde. Dem Antrag des Klägers, das \nVerfahren nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO ruhend zu stellen oder es \nnach § 94 VwGO auszusetzen, bis die Therapie abgeschlossen und über die weitere \nStrafvollstreckung entschieden ist, könne nicht entsprochen werden. Einem Ruhen des \nVerfahrens habe die Beklagte widersprochen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, \ndass über seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland erst entschieden wird, wenn sich die \nLegalprognose möglicherweise verbessert hat. \n \nDie Ausweisung sei verhältnismäßig; insbesondere sei der Eingriff in das Grundrecht des \nKlägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) gerechtfertigt. Zwar \nkönne der Partnerin und den Kindern wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nicht \nzugemutet werden, den Kläger in die Türkei zu begleiten. Der Kontakt zwischen dem \nKläger und ihnen sei aber schon seit geraumer Zeit, und so auch aktuell, durch Inhaftierung \nbzw. Maßregelvollzug erheblich eingeschränkt. Schon davor habe seit längerem keine \ngefestigte häusliche Gemeinschaft mehr bestanden. Während der Abwesenheit des \nKlägers könne Kontakt über Telekommunikation oder durch Besuche der Familie in der \nTürkei aufrecht erhalten werden. Mit dem jüngsten Kind werde diese Form des Kontakts \naufgrund seines Alters schwierig sein; im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Dauer des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots von drei Jahren sei dies aber noch hinnehmbar. \nZugunsten des Klägers sei ferner zu berücksichtigen, dass er in Deutschland geboren sei, \nsein gesamtes Leben hier verbracht habe, einen erweiterten Hauptschulabschluss \nerworben habe und die deutsche Sprache beherrsche. Jedoch verfüge er über keine \nBerufsausbildung und sei nur kurze Zeit erwerbstätig gewesen. Seit Erreichen der \nStrafmündigkeit habe er regelmäßig teilweise schwerwiegende Straftaten gegen das \nEigentum begangen. In den letzten 5 Jahren sei er drei Mal zu Strafen verurteilt worden, \ndie ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 \n\n6 \n \n \nAufenthG begründen. Auch unter Bewährung sei er erneut straffällig geworden. Eine \nIntegration in der Türkei sei ihm zuzumuten. Er sei arbeitsfähig, spreche Türkisch und \nkenne die Türkei aus Urlauben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot und die \nAbschiebungsandrohung seien ebenfalls rechtmäßig. \n \nII. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht dargelegt \nbzw. liegen nicht vor. \n \n1. Der Kläger legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht erfolgreich dar. \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender \nRechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.05.2017 – 1 LA \n306/15, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 [83]; \nBeschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 [140]). \n \na) Der Kläger stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestehe eine erhebliche \nWahrscheinlichkeit, dass er bei einem Verbleib in Deutschland erneut schwerwiegende \nEigentumsdelikte begehen würde, nicht schlüssig in Frage. \n \naa) Die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, \nweil das Verwaltungsgericht die vom Kläger ausgehende Gefahr höher einschätzt als es \ndie in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Diplom-Psychologin getan hat, \ndie den Kläger im Maßregelvollzug behandelt. \n \n(1) Das Verwaltungsgericht musste der Einschätzung der Psychologin nicht deshalb \nfolgen, weil die Mitglieder der Kammer keine psychologische Sachkunde besitzen. Die \nVerwaltungsgerichte können insbesondere bei wiederholten Straftaten die Prognose zur \nWiederholungsgefahr im Regelfall aufgrund eigener Sachkunde treffen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 14.03.1997 – 1 B 63/97, juris Rn. 3 m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2009 – 1 B 20/08, \njuris Rn. 6; Beschl. v. 09. 12.2019 – 1 B 74/19, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. \n02.03.2021 – 2 B 328/20, juris Rn. 36). Der Zulassungsantrag legt nicht dar, wieso \nvorliegend ein Ausnahmefall gegeben sein soll. Zudem ist bezogen auf die Fähigkeit, die \nvom Kläger ausgehende Gefahr längerfristig zu prognostizieren, auch die Sachkunde der \nZeugin begrenzt. Sie hat vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt: „Es ist so, dass wir keine \nStatistiken dazu erheben, ob unsere Patienten nach einer Entlassung rückfällig werden. \n\n7 \n \n \nWir sehen die dann noch in der Nachsorge. Danach haben wir in der Regel, es sei denn \nsie werden uns wieder zugewiesen, keinen Kontakt mehr mit ihnen. Nach Aufnahme des \nDiktats möchte ich noch klarstellen, dass ich nicht gesagt habe, dass ich überzeugt sei, \ndass [der Kläger] keine neuen Straftaten mehr begehen werde, sondern, dass ich bejahen \nwürde, dass die Therapie insoweit erfolgreich verlaufen werde.“ \n \n(2) Die von der Zeugin geschilderten konkreten Tatsachen zur jüngeren Entwicklung des \nKlägers hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung als zutreffend zugrunde gelegt. \nEs hat aus ihnen lediglich andere Schlüsse für die Prognose der Wiederholungsgefahr \ngezogen als die Zeugin. Dies hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar begründet. Die \nZeugin hat in ihrer Vernehmung auf die Frage des Verwaltungsgerichts, weshalb sie trotz \nder in der Vergangenheit gescheiterten Therapien annehme, dass die derzeitige Therapie \nerfolgreich verlaufen werde, ausgesagt: „Er [der Kläger] ist sich bewusst, was eine \nAbschiebung insbesondere auch für seine Kinder und seine Frau bedeuten würde. Ich \nhabe ihn da doch in die Pflicht genommen und ihm ins Gewissen geredet. Ich würde sagen, \ndass ich die Abschiebung insoweit als Hebel genutzt habe.“ Aus dieser Aussage hat das \nVerwaltungsgericht den Schluss gezogen, die in jüngerer Zeit eingetretene Besserung des \nVerhaltens des Klägers sei auf den Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung \nzurückzuführen und trage daher eine langfristig positive Prognose nicht. Dies ist nicht zu \nbeanstanden. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht ausschließlich \nnach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. \nDer insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine \nGrenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare \nArgumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche \nbegründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende \nErfahrungssätze verstoßen darf (OVG Bremen, Beschl. v. 08.04.2020 – 2 LA 14/20, juris \nRn. 12; OVG NW, Beschl. v. 28.07.2021 – 12 A 4504/19, juris Rn. 5 m.w.N.; Bay. VGH, \nBeschl. v. 11.04.2017 – 10 ZB 16.2594, juris Rn. 5). Der Schluss des Verwaltungsgerichts \naus der zitierten Aussage der Zeugin darauf, dass die Besserung des Verhaltens des \nKlägers dem Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung geschuldet sei, ist weder \nwillkürlich noch in sich widersprüchlich und verstößt auch nicht gegen Denk- oder \nNaturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze. \n \n(3) Der Hinweis des Zulassungsantrags auf den bisherigen Verlauf des Maßregelvollzugs \n(insbesondere die inzwischen gewährten Lockerungen und die Erwerbstätigkeit) stellt die \nGefahrenprognose \ndes \nVerwaltungsgerichts \nnicht \nschlüssig \nin \nFrage. \nDie \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts ist in ihrem Beschluss vom 26.04.2022, der \nmaßgeblich auf einer Stellungnahme der Klinik vom 03.03.2022 beruht, ausdrücklich der \n\n8 \n \n \nAuffassung, dass eine Entlassung des Klägers zur Bewährung derzeit nicht in Betracht \nkomme (vgl. S. 2, dritter Absatz von oben des Beschl. v. 26.04.2022). Entscheidungen der \nStrafvollstreckungskammern über die Aussetzung des Strafrestes bzw. der Unterbringung \nzur Bewährung kommt im Ausweisungsverfahren tatsächliche Bedeutung im Sinne einer \nIndizwirkung zu. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der ihnen \nobliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose zu einer von dieser Indizwirkung \nabweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer \nsubstantiierten, das heißt eigenständigen Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 \n– 2 BvR 860/21, juris Rn. 19; zur Übertragbarkeit der für Entscheidungen über die \nAussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB entwickelten Maßstäbe auf Entscheidungen \nüber eine Aussetzung des Maßregelvollzugs nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 01.03.2019 – 10 ZB 18.2494, juris Rn. 9). Bei konsequenter Anwendung der \nvorgenannten Grundsätze kann sich die Indizwirkung nicht auf positive Entscheidungen \nder Strafvollstreckungskammern beschränken; sie kommt negativen Entscheidungen in \ngleicher Weise zu (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 B 235/20, juris Rn. 36). \nVorliegend sieht der Senat keinen Grund, die vom Kläger ausgehende Gefahr geringer zu \nbewerten als es die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung, den Kläger nicht \nauf Bewährung zu entlassen, getan hat. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer ihm \n„wesentliche Fortschritte“ und „positive Veränderungen“ attestiert, so dass die Therapie \n„konkrete Erfolgsaussicht“ habe und fortzusetzen sei. Die Anordnung der Fortdauer der \nMaßregel hat für die ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose indes nicht die \nIndizwirkung, die einer Aussetzung zur Bewährung zukäme. Die „hinreichend konkrete \nAussicht“ eines Therapieerfolgs, die das Gesetz für eine Anordnung des Fortdauerns \nverlangt (vgl. § 67d Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB), ist nicht gleichbedeutend mit \nder Erwartung, dass „der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine \nerheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“, wie sie für eine Aussetzung zur \nBewährung erforderlich ist (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine „hinreichend konkrete \nErfolgsaussicht“ besteht schon, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen \nVerlauf der Therapie und einen die Zeit der Behandlung im Maßregelvollzug \nüberdauernden Erfolg vorliegen (vgl. van Gemmeren, MüKO StGB, 4. Aufl. 2020, § 64 Rn. \n76 m.w.N.). Eine Entlassung zur Bewährung setzt dagegen die überwiegende \nWahrscheinlichkeit zukünftig straffreier Führung voraus (vgl. Kinzig, in: Schönke/ Schröder, \nStGB, 30. Aufl. 2019, § 67d Rn. 3 m.w.N.). Für eine ausweisungsrechtlich relevante \nWiederholungsgefahr bedarf es bei qualifizierten Eigentumsdelikten einer nicht nur \nentfernten, sondern ernsthaften Möglichkeit der erneuten Begehung (OVG Bremen, \nBeschl. v. 01.09.2022 – 2 B 108/22, juris Rn. 9 m.w.N). Es widerspricht sich nicht, einerseits \ndie Maßregel wegen konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Erfolg fortdauern zu \nlassen und andererseits dennoch das Risiko, dass es nach Abschluss der Therapie wieder \n\n9 \n \n \nzu einem Rückfall kommen könnte, als ernsthaft einzuschätzen. Im Gegenteil: Die (weitere) \nUnterbringung in einer Erziehungsanstalt setzt gerade voraus, dass aktuell (immer noch) \neine nicht lediglich geringe, sondern konkret zu besorgende Wahrscheinlichkeit erneuter \nStraftaten besteht (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2018 – 4 StR 356/18, juris Rn. 10). Daher ist es \nnicht widersprüchlich, sondern vielmehr konsequent, die (weitere) Unterbringung des \nAusländers nicht mit einem Wegfall oder einer signifikanten Minderung der \nausweisungsrechtlichen Wiederholungsgefahr gleichzusetzen, sondern vielmehr als \nBestätigung einer solchen zu werten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.05.2021 – 2 B \n119/21, juris Rn. 32; VGH B-W, Beschl. v. 04.07.2022 - 12 S 933/21, juris Rn. 17; Bay. \nVGH, Beschl. v. 21.02.2014 - 10 ZB 13.1861, juris Rn. 6). \n \nb) Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren stellt auch die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, die Ausweisung sei verhältnismäßig, nicht schlüssig in Frage. \n \naa) Dahinstehen kann, ob der erst nach Ablauf der Frist für die Darlegung der \nZulassungsgründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgelegte Vertrag über eine Tätigkeit \nals Zeitarbeitnehmer vom 22.07.2022 hier berücksichtigt werden kann. Denn jedenfalls \nstellt dieses erst vor kurzem eingegangene Arbeitsverhältnis nicht die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts in Frage, dass der Kläger im Verhältnis zu der Gesamtdauer seines \nAufenthalts in Deutschland nur über einen sehr kurzen Zeitraum erwerbstätig war und nicht \nnachhaltig wirtschaftlich integriert ist. \n \nbb) Mit dem Hinweis auf unbegleiteten Ausgang, der dem Kläger im Maßregelvollzug \ninzwischen gewährt wird, stellt der Zulassungsantrag nicht die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts in Frage, der Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Familie würde \nbei einem Verbleib des Klägers in Deutschland noch über einen langen Zeitraum durch \nden Maßregelvollzug erheblich beeinträchtigt werden. Selbst wenn der Kläger – wie er \nvorträgt – inzwischen von Montag bis Freitag mehrere Stunden täglich sowie die \nWochenenden bei seiner Familie verbringen kann, ist dies kein unbeeinträchtigtes \nFamilienleben, wie es Personen in Freiheit führen. \n \ncc) Der Vortrag des Klägers, die Beziehung zu seinem jüngsten, im Jahr 2017 geborenen \nKind werde durch die Ausweisung und das dreijährige Einreise- und Aufenthaltsverbot \nunwiderruflich zerstört, stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Interesse an \neiner Fortsetzung des Familienlebens in Deutschland müsse hinter das öffentliche \nInteresse an der Verhinderung weiterer schwerwiegender Eigentumsdelikte zurücktreten, \nnicht schlüssig in Frage. Dem Zulassungsantrag ist zuzugeben, dass die Gefahr nicht von \nder Hand zu weisen ist, dass eine dreijährige Trennung, in der Kontakt nur durch \n\n10 \n \n \nFernkommunikation und Besuche in den Ferien aufrechterhalten werden kann, bei einem \nfünf Jahre alten Kind zu einer nachhaltigen Entfremdung vom Vater führen könnte. \nDadurch werden jedoch weder das Überwiegen des Ausweisungsinteresses noch die \nVerhältnismäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre in \nFrage gestellt. Familiären Belangen und dem Kindeswohl kommt zwar ganz erhebliches \nGewicht, aber weder nach Völkerrecht noch nach Europäischen Grund- und \nMenschenrechten \noder \nnach \nVerfassungsrecht \nunbedingter \nVorrang \nvor \nentgegenstehenden öffentlichen Sicherheitsinteressen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n21.07.2015 – 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.; zu Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention auch \nSchmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 7; Committee on the Rights of \nChildren, General Comment No. 14 [2013], Ziff. 39; zu Art. 24 EUGrCh Jarass, EUGrCh, \n3. Aufl. 2016, Art. 24 Rn. 22 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 1 EUGrCH). Der Kläger hat eine \nVielzahl von Eigentumsdelikten begangen, davon viele in qualifizierter Form oder unter \nErfüllung von Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall. Der Zulassungsantrag \nstellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei einem Verbleib des Klägers in \nDeutschland ernsthaft mit der Begehung weiterer derartiger Straftaten gerechnet werden \nmuss, nicht schlüssig in Frage (s.o. unter a). Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor \nrechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse, sondern \nessentiell für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und den öffentlichen Frieden (vgl. \nauch OVG Bremen, Beschl. v. 29.10.2019 – 2 B 169/19, juris Rn. 17). Eigentums- oder \nVermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen \noder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende \nUmstände vorliegen, gefährden deshalb in der Regel grundlegende Interessen der \nGesellschaft schwer (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. 16; OVG \nBremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 10). Daher müssen die familiären \nBelange vorliegend hinter das öffentliche Sicherheitsinteresse zurücktreten, selbst wenn \nnicht auszuschließen ist, dass dadurch die Beziehung zwischen dem Kläger und seinem \njüngsten Kind einen irreparablen Schaden erleidet. \n \ndd) Der Vortrag, die Ehefrau des Klägers sei an einer Vorstufe von Gebärmutterhalskrebs \nund an Hepatitis B erkrankt, kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil er \nnach Ablauf der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) \nerfolgt ist. Im Übrigen wurden weder ärztliche Unterlagen zum Beleg dieser Behauptung \neingereicht noch wurde vorgetragen, wie sich diese Erkrankungen konkret auf die \nAbwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen auswirken sollen. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger persönlich ausgeführt, dass \nseine Frau trotz ihrer Erkrankung „im Moment alles selbst“ mache. \n \n\n11 \n \n \n2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensmangels zuzulassen. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, das \nVerfahren ruhend zu stellen oder auszusetzen, bis die Drogentherapie des Klägers \nabgeschlossen ist und über die weitere Strafvollstreckung entschieden wurde. \n \n(1) Für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 \nZPO) fehlte es bereits an übereinstimmenden Anträgen beider Beteiligter. Nach den im \nZulassungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die \nBeklagte dem Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens widersprochen. \n \n(2) Das Verfahren war vom Verwaltungsgericht nicht auszusetzen (§ 94 VwGO). Der \nKläger hat keinen Anspruch darauf, dass über seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland \nerst entschieden wird, wenn seine Drogentherapie abgeschlossen ist und sich die \nPrognose dadurch möglicherweise verbessert hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n01.07.2021 – 2 LA 189/21, juris Rn. 21; Beschl. v. 26.05.2021 – 2 B 119/21, juris Rn. 32; \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2020 – 11 N 55.19, juris Rn. 18; Bay. VGH, \nBeschl. v. 13.03.2017 – 10 ZB 17.226, juris Rn. 10). Dies gilt nicht nur im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch im Hauptsacheverfahren. Die Gerichte sind im \nInteresse aller Beteiligten – auch der Beklagtenseite – gehalten, Verfahren unparteiisch zu \ngestalten und in angemessener Zeit abzuschließen. Ist eine Klage entscheidungsreif, wäre \nes mit dem Anspruch beider Beteiligter auf ein faires Verfahren und eine Entscheidung in \nangemessener Zeit nicht zu vereinbaren, wenn die Entscheidung hinausgezögert würde, \nweil sich die Sachlage zu einem späteren Entscheidungszeitpunkt für einen der Beteiligten \nmöglicherweise günstiger darstellen könnte. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gebildet, dass die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 1, 3 AufenthG für eine Ausweisung des Klägers vorliegen. \nDamit hatte es in diesem Zeitpunkt auch zu entscheiden. Ein Ausnahmefall, in dem ein \nnachhaltiger Erfolg der Therapie aufgrund konkreter Anhaltspunkte besonders \nwahrscheinlich erscheint (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 01.072021 – 2 LA 189/21, \njuris Rn. 21; Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 19), liegt hier nicht vor. Bereits \nin der Vergangenheit sind mehrere Therapien des Klägers gescheitert oder hatten nur ganz \nkurzfristig Erfolg; auch in der laufenden Therapie kam es ausweislich der Stellungnahme \nder Klinik vom 03.03.2022 zu Rückfällen (zuletzt im September 2021). \n \n(3) Aus den vorgenannten Gründen kommt eine Aussetzung oder ein Ruhen des \nBerufungszulassungsverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. \n \n\n12 \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 2 GKG. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-10-07/2-la-49-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-10-07/2-la-49-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364263","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.750444+00:00"}}