{"status":"available","doknr":"OLD364262","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-10-07","aktenzeichen":"2 S 209/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 S 209/22 \nVG: \n7 K 878/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin und Beschwerdeführerin – \ng e g e n \ndie Universität Bremen, vertreten durch die Rektorin Prof. Dr. Jutta Günther, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, \n– Beklagte und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer als Einzelrichter am 7. \nOktober 2022 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im \nBeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– Berichterstatter der 7. Kammer – vom 17.02.2022 aufgehoben. \nDie Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen zur \nerneuten Festsetzung eines Streitwerts, sobald eine Entscheidung \nüber den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das \nVerfahren anderweitig erledigt hat. \nDas \nBeschwerdeverfahren \nist \ngebührenfrei. \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n\n2 \n \n \nGründe \nDie Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 \nGKG der Einzelrichter entscheidet, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den \nBerichterstatter des Verwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n15.01.2010 – 1 S 318/09, juris Rn. 2), hat Erfolg. \n \nDie Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Mindestbeschwerdewert (§ 68 Abs. 1 \nSatz 1 GKG) erreicht. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss, mit dem \nes das Klageerfahren wegen des angeblichen Eintritts der Rücknahmefiktion (§ 92 Abs. 2 \nVwGO) eingestellt und der Klägerin die Kosten auferlegt hat, einen Streitwert von 7.500 \nEUR festgesetzt. Daraus ergibt sich eine Belastung der Klägerin mit Gerichtsgebühren in \nHöhe von 224,- EUR (vgl. Nr. 5111 der Anl. 1 zum GKG i.V.m. Anl. 2 zum GKG). \n \nDie Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert noch nicht \nfestsetzen dürfen. Die Streitwertfestsetzung setzt voraus, dass eine Entscheidung über \nden gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt \nhat (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Als „anderweitige Erledigung“ kommt insbesondere eine \nwirksame Klagerücknahme in Betracht (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 52. Auf. 2022, § 63 \nGKG Rn. 39). Vorliegend ist – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die \nKlagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO nicht eingetreten. Der Erlass einer \nBetreibensaufforderung setzt voraus, dass sachlich begründete Anhaltspunkte für einen \nWegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen (BVerwG, Beschl. v. \n05.07.2000 - 8 B 119/00, NVwZ 2000, 1297 f.; Beschl. v. 12.04.2001 - 8 B 2/01, NVwZ \n2001, 918). Es muss sich aus dem Verhalten des Klägers, zum Beispiel aus der Verletzung \nprozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf ein Desinteresse an der weiteren \nVerfolgung seines Begehrens ableiten lassen (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2001 - 8 B 2/01, \nNVwZ 2001, 918). Das Verwaltungsgericht hat die Betreibensaufforderung vorliegend \nerlassen, weil die Klägerin keine Klagebegründung eingereicht hatte. Anders als in \nasylrechtlichen Streitigkeiten (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG), trifft den Kläger in allgemeinen \nVerwaltungsgerichtsverfahren jedoch keine gesetzliche Pflicht zur Begründung der Klage \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2000 - 8 B 119/00, NVwZ 2000, 1297 f.; ähnl. Beschl. v. \n25.01.2007 - 8 B 7/07, juris Rn. 7). Daher lässt das Fehlen einer Klagebegründung bei \nnicht asylrechtlichen Streitigkeiten nur ausnahmsweise den Schluss auf einen Wegfall des \nRechtsschutzinteresses zu (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2001 - 8 B 2/01, NVwZ 2001, 918; \nähnl. Beschl. v. 25.01.2007 - 8 B 7/07 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 5.07.2000 \n- 8 B 119/00, NVwZ 2000, 1297 f.; Beschl. v. 12.04.2001 - 8 B 2/01, NVwZ 2001, 918). \nGründe, einen solchen Ausnahmefall vorliegend anzunehmen, sind nicht ersichtlich. Der \n\n3 \n \n \nUmstand, dass der Streitgegenstand für die Klägerin von erheblicher Bedeutung ist \n(endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung in ihrem Studium), gebietet es, hieran \nbesonders hohe Anforderungen zu stellen. \n \nEine „anderweitige Erledigung“ des Verfahrens im Sinne von § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ergibt \nsich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss den \nEintritt der Rücknahmefiktion fest- und das Verfahren eingestellt hat. Dies hat nur \ndeklaratorischen Charakter (vgl. Peters/ Axer, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § \n92 Rn. 72). Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist die Streitwertbeschwerde \nder Klägerin zudem bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) zugleich als Antrag auf \nFortsetzung des Klageverfahrens (vgl. dazu Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 92 Rn. 37 ff.) \nzu verstehen. Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat beim Verwaltungsgericht \n„Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.02.2022“ eingelegt, ohne ausdrücklich \nklarzustellen, gegen welche der in dem Beschluss ausgesprochenen Rechtsfolgen (Eintritt \nder Rücknahmefiktion, Verfahrenseinstellung, Kostenlast oder Streitwertfestsetzung) sie \nsich wenden will. Zwar ist nur gegen die Streitwertfestsetzung eine Beschwerde statthaft. \nDie Kostenentscheidung ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO); der \nAusspruch zur Rücknahmefiktion und zur Verfahrenseinstellung wirkt – wie bereits \nausgeführt – nur deklaratorisch und ist mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens \nanzugreifen. Ein solcher Antrag ist jedoch kein im Gesetz ausdrücklich vorgesehener \nRechtsbehelf und wird daher (zurecht) auch nicht in der Rechtsbehelfsbelehrung des \nangefochtenen Beschlusses erwähnt. Diese belehrt nur über die Möglichkeit der \nStreitwertbeschwerde. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem die \nRücknahmefiktion nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben \noffensichtlich nicht eingetreten ist, kann die beim Verwaltungsgericht eingelegte \n„Beschwerde“ der Klägerin, die weder anwaltlich vertreten ist noch über eine \nabgeschlossene juristische Ausbildung verfügt, daher rechtsschutzfreundlich zugleich als \nAntrag auf Fortsetzung des Verfahrens verstanden werden. \n \nDas Verwaltungsgericht wird das Verfahren daher fortzusetzen und den Streitwert erneut \nfestzusetzen haben, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG vorliegen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. \n \nDr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-10-07/2-s-209-22","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-10-07/2-s-209-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364262","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.727960+00:00"}}