{"status":"available","doknr":"OLD364261","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-10-18","aktenzeichen":"1 B 224/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 224/22 \nVG: \n1 V 1121/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Minderjährigen \n \n2. der Frau \n \n3. des Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-3: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nProf. \nSperlich, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am \n18. Oktober 2022 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom \n19. August 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \naufgehoben. \n\n2 \n \n \nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. bis \nzu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder einer \nanderweitigen Erledigung des Hauptsacheverfahrens in die fünfte \nJahrgangsstufe der A aufzunehmen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf \n5.000 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung \nder Antragstellerin zu 1. in die fünfte Jahrgangsstufe der A, hilfsweise der B. \n \nDie Antragsteller zu 2. und 3. gaben im Rahmen des Anwahlverfahrens als weiterführende \nSchulen als Erstwunsch die A und als Zweitwunsch die B an. Mit Bescheid vom 18.03.2022 \nder Senatorin für Kinder und Bildung wurde die Drittwahl zugewiesen, die C. Ein hiergegen \neingelegter \nWiderspruch \nwurde \nmit \nWiderspruchsbescheid \nvom \n09.06.2022 \nzurückgewiesen. \n \nDie Antragsteller haben hiergegen am 13.07.2022 Klage erhoben, über die bisher nicht \nentschieden worden ist. Zugleich haben sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. \n \nMit Beschluss vom 19.08.2022 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die \nKapazität der A sei nicht zu beanstanden. Sofern gerügt werde, dass zwei in den \nBauplänen ausgewiesene Klassenräume nicht als solche genutzt würden, habe sich die \nKammer damit bereits im vergangenen Schuljahr auseinandergesetzt. An der damaligen \nEinschätzung, \ndass \nhier \nkeine \nProbleme \nlägen, \nwerde \nfestgehalten. \nDas \nAufnahmeverfahren leide auch an keinem rügefähigen Verfahrensfehler. Insbesondere sei \ngegen die vorrangige Aufnahme von vier Schülern als Härtefälle nichts zu erinnern. Diese \nfuße auf der Geschwisterkindregelung des § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i.V.m. § 10 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO. Die danach zu fordernden familiären Probleme, die \ndurch eine anderweitige Zuweisung entstünden, seien in den Härtefallanträgen hinreichend \ndargelegt. Anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe sei die gerügte \nAufnahme der drei Kinder X, Y und Z nicht zu beanstanden: Die Mutter der X habe in ihrem \nAntrag dargelegt, an einer chronischen Krankheit (Multiple Sklerose) zu leiden und \nschwanger zu sein. Die Familie habe drei Kinder im schulpflichtigen und eines im Alter von \nzwei Jahren, der Vater sei berufstätig. Es sei davon auszugehen, dass sie durch eine \n\n3 \n \nAblehnung der gemeinsamen Beschulung in spezifischer Weise schwerer getroffen wäre, \nals eine durchschnittliche Familie. In Anbetracht der ohnehin schwierigen Familiensituation \nstelle es eine erhebliche Erleichterung für die Mutter dar, wenn drei Geschwister dieselbe \nSchule besuchten, sich begleiteten und unterstützten. Im Fall des Y sei die Mutter seit fünf \nJahren alleinerziehend, betreue drei Kinder – davon erst zwei im schulpflichtigen Alter – \nsowie ihre an Demenz erkrankte Mutter. Sie sei zudem erst 30 Jahre alt und müsse eine \nUmschulung vornehmen. Es sei daher ohne Weiteres begreiflich, dass eine Ablehnung der \nAufnahme an der A über das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschreitende \nBelastungen hervorriefe. Im Härtefallantrag sei durch Vorlage eines Schreibens der \nPflegekasse die Position der Härtefallantragstellerin als Bevollmächtigte in der Pflege ihrer \nMutter hinreichend glaubhaft gemacht. Gleiches gelte für ihre Rolle als Alleinerziehende, \nzumal der Vater unter einer anderen Adresse gemeldet sei als die übrige Familie. Im Fall \nder Schülerin Z begründe bereits die Anzahl von vier schulpflichtigen Kindern sowie die \nRolle der Mutter als Alleinerziehende mit Arbeitszeiten in der Nachtschicht eine besondere \nfamiliäre Belastung. Bei Nichtaufnahme würden die Kinder zudem vier unterschiedliche \nEinrichtungen besuchen. Die Betreuung der Kinder erfolge allein durch die Mutter, die eine \nKooperation mit vier Einrichtungen über Gebühr belasten würde. Der Besuch von \nElternsprechtagen und Schulfesten sowie das Abholen im Falle einer Krankheit seien \nleichter zu organisieren, wenn mehrere Kinder die gleiche Schule besuchten. Familien, die \naufgrund der Zahl ihrer Kinder und Erziehungsberechtigten oder belastender Umstände \nwie Krankheiten besonderen Herausforderungen gegenüberstehen, treffe es besonders \nschwer, wenn ihnen diese Erleichterung abgesprochen werde. Die Familie wäre durch eine \nAblehnung der gemeinsamen Beschulung der Geschwister in spezifischer Weise schwerer \ngetroffen als eine durchschnittliche Familie. Der materiell-rechtlichen Anerkennung eines \nvierten Schülers als Härtefall seien die Antragsteller nicht entgegengetreten. Auch \nhinsichtlich der hilfsweise begehrten Aufnahme an der B sei ein Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht. \n \nGegen diese Eilentscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. An der \nA stünden nach den vorgelegten Bauplänen 26 und nicht nur 25 Klassenräume zur \nVerfügung. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf seinen Beschluss vom Vorjahr gehe \nfehl, weil es damals nur von 25 Klassenräumen ausgegangen sei. Weiterhin sei die \nAufnahme der Härtefälle zu rügen. Im Falle der X verkenne das Verwaltungsgericht den \nVortrag im Härtefallantrag. Abgesehen von einer verspäteten Ergänzung desselben stelle \ndie Mutter einzig darauf ab, es sei ihr wegen einer chronischen Erkrankung und der \ndamaligen Schwangerschaft unmöglich, ihre Tochter zur Schule zu begleiten. Dass es sich \num eine, wie das Verwaltungsgericht meine, „ohnehin schwierige Familiensituation“ \nhandele, sei dem Antrag nicht zu entnehmen. Überdies dürfte sich das Argument der \n\n4 \n \n„Schwangerschaft“ mittlerweile erledigt haben. Es bliebe unklar, weshalb das Kind auf eine \nSchulwegbegleitung der Mutter angewiesen sei. Hinsichtlich des Härtefalls Y stelle sich die \nFrage, ob der Vortrag zur Dauer des Alleinerziehens zutreffen könne. Zudem werde nicht \nerkannt, weshalb das Schreiben der Krankenkasse einen Nachweis der gesetzlichen \nBetreuung der Kindsmutter für deren Mutter darstellen solle. Es gebe auch keinen \nNachweis über eine Umschulung und keine Erklärung, wie sich dies ggf. mit der Pflege \nvereinbaren ließe. Der Vater sei auch zur Erziehung verpflichtet, wenn er unter einer \nanderen Adresse gemeldet sei. Wie sich die Erziehungs- und Betreuungssituation \ndarstelle, sei von Eltern im Einzelnen darzulegen. Die Antragsteller blieben dabei, dass die \nBeschreibung der Gesamtsituation der Familie als „schon schwierig“ nicht ausreiche. Auch \nhinsichtlich Z werde im Härtefallantrag ausschließlich darauf abgestellt, sie sei nicht in der \nLage, den Schulweg alleine zu bewältigen. Weshalb bliebe ebenso offen wie die Frage, \nwarum die Kindesmutter nicht mit vier Einrichtungen kooperieren könne. Die \nDauernachtschichten könnten dies nicht erklären, weil das Schlafbedürfnis unabhängig \nvon der Anzahl der Schulen vorhanden sei. Die durch das Verwaltungsgericht angeführten \nBeispiele für besondere Belastungen seien nicht überzeugend. Schulfeste dürften maximal \neinmal im Jahr stattfinden, Elternsprechtage seien regelmäßig klassenbezogen. Plötzlich \nauftretende Krankheiten, die ein Abholen erforderlich machten, dürften in aller Regel nicht \nbei allen Kindern gleichzeitig und nur selten auftreten. \n \nDie Antragsteller beantragen, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 19.08.2022, zugestellt am \n22.08.2022 dortiges Geschäftszeichen 1 V 1121/22, abgesehen von der \nStreitwertfestsetzung, aufzuheben, \nund die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die \nAntragstellerin zu 1. vorläufig zum laufenden Schuljahr 2022/2023 in die \n5. Jahrgangsstufe der A, hilfsweise der B aufzunehmen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \ndie Beschwerde vollumfänglich zurückzuweisen. \n \nDie Aufnahmekapazität der A sei fehlerfrei festgelegt worden. Insbesondere verfüge sie \nnur über 25 Klassenräume. Aufgrund eines Versehens seien bisher wohl veraltete Pläne \nvorgelegt worden. Auf den nunmehr vorgelegten aktuellen Plänen sei ersichtlich, dass das \nGebäude mit dem fraglichen 26. Klassenraum durch ein benachbartes Schulzentrum und \nnicht durch die A genutzt werde. Letztlich komme es auf die genaue Anzahl der \nKlassenräume auch nicht an, da ohnehin kein Anspruch auf Einrichtung einer bestimmten \nAnzahl \nvon \nKlassenverbänden \nbestehe. \nDie \nin \nRede \nstehenden \ndrei \nHärtefallentscheidungen seien rechtskonform. In allen Fällen seien familiäre Probleme \n\n5 \n \nnachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Die Teilnahme an \nElternsprechtagen an derselben Schule führe zu einer Erleichterung, da diese an den \nmeisten weiterführenden Schulen an demselben Tag stattfänden und der Unterricht dann \nausfalle. Zudem würden Terminkollisionen mit anderen Schulen verhindert. Auch \nElternabende in der Sekundarstufe I legten die Schulen oft auf ein Datum. Nicht zuletzt \nwerde der Familienalltag dadurch erleichtert, dass schulische Gepflogenheiten und \nAnsprechpartner schon bekannt seien. Im Falle das Kindes X sei die Mutter mit dem \ninzwischen neugeborenen Kind, einem Kleinkind und weiteren zwei schulpflichtigen \nKindern rund um die Uhr mit der Versorgung und Betreuung der jüngsten Kinder \nbeschäftigt. Durch ihre Krankheit sei sie körperlich eingeschränkt. Der Vater sei berufstätig \nund könne sie deshalb nicht unterstützen. Darin liege eine stark belastende Situation, die \nim Vergleich zu den Alltagsproblemen anderer Familien erheblich schwerer wiege. Die \nälteren Kinder können sich auf den Schulweg und in der Schule unterstützen. Die \nalleinerziehende Mutter im Fall Y habe drei schulpflichtigen Kindern und betreue ihre \ndemenzkranke Mutter. Der Vater wohne laut Schülerstammdatenblatt nicht einmal in \ndemselben Stadtteil, alle Kinder seien bei der Mutter gemeldet. Daraus folge, dass er in \nden Schulalltag nicht involviert sei. Bei Nichtaufnahme hätten die Kinder drei verschiedene \nSchulen besucht. Auch der Fall Z einer alleinerziehenden Mutter mit vier schulpflichtigen \nKindern, die ausschließlich in Nachtschicht arbeite, stelle einen Härtefall dar. Bei \nNichtaufnahme wären vier unterschiedliche Schulen besucht worden. \n \nII. Die Beschwerde der Antragsteller, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat Erfolg. Entgegen \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung vor (§ 123 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch in Bezug auf die begehrte \nAufnahme der Antragstellerin zu 1. in der A glaubhaft gemacht. \n \nDas Bremische Schulverwaltungsgesetz gibt den Erziehungsberechtigten in § 6 Abs. 4 \nSatz 1 das Recht, nach dem Besuch der Grundschule innerhalb der Stadtgemeinden die \nSchule zu wählen, die ihr Kind besuchen soll. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für \neine weiterführende Schule deren Aufnahmefähigkeit, kann gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 \nBremSchVwG die Aufnahme abgelehnt werden. Das in § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG \nverankerte Recht verleiht einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 - 1 B 173/15, juris Rn. 5). Für den Fall einer die \nAufnahmefähigkeit einer Schule übersteigenden Anzahl von Anmeldungen schreibt § 6a \nAbs. 1 BremSchVwG ein Aufnahmeverfahren vor. Der Anspruch auf die Wahl der \n\n6 \n \nweiterführenden Schule beinhaltet einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße \nDurchführung dieses Verfahrens (OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris \nRn. 2). In Fällen einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung besteht ein Anspruch auf \nüberkapazitäre \nZuweisung \nan \ndie \ngewünschte \nSchule \nbis \nzur \nGrenze \nder \nFunktionsfähigkeit (siehe OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 6, \nBeschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, LS 1, juris; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 \n- 1 BvR 2721/16, Rn. 32 sowie Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 821, jeweils m.N. auch \nzur Gegenansicht). \n \na) Soweit die Beschwerdeführer allerdings anführen, dass in der A ausweislich der im \nVerfahren vorgelegten Baupläne 26 statt 25 Klassenräume vorhanden seien, können sie \ndamit nicht durchdringen, weil die Antragsgegnerin dem substantiiert entgegengetreten ist. \nSie hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass bisher versehentlich veraltete Baupläne \nin den vorgelegten Akten enthalten gewesen seien, und einen nunmehr aktuellen Stand \nvorgelegt. Danach und nach ihrem Vortrag wird das Erdgeschoss des Gebäudes 5, in dem \nauf den älteren und auch von den Antragstellern herangezogenen Plänen ein Klassenraum \nverzeichnet war, nicht durch die A, sondern das D genutzt. Damit verbleiben für die A \nlediglich 25 Klassenräume. Dem Vortrag der Antragsgegnerin zur derzeit tatsächlichen \nNutzung der Gebäude und den vorgelegten aktuellen Plänen sind die Antragsteller nicht \nentgegengetreten. \n \nb) Die Beschwerde hat indes Erfolg, weil sie zu Recht rügt, dass das Verwaltungsgericht \nzumindest in einem Fall zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Zuweisungen im \nRahmen der Härtefallregelungen nicht zu beanstanden seien. Das wegen der Überanwahl \nfür die A durchgeführte Aufnahmeverfahren leidet an einem die Antragsteller in ihren \nRechten verletzenden Fehler. \naa) Bei der Entscheidung über die Aufnahme zu einer weiterführenden Schule handelt es \nsich um eine gebundene Entscheidung. Das Verfahren ist in § 6a BremSchVwG sowie \nergänzend in § 10 AufnahmeVO abschließend geregelt. Die gesetzlichen Kriterien für \nHärtefälle enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die vom Gericht voll überprüfbar sind. \nEin Einschätzungsspielraum der Behörde besteht nicht (st. Rspr. OVG Bremen, Beschl. v. \n13.09.2021 - 1 B 346/21, juris Rn. 22). \n \nDie Anerkennung der zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemachten Härtefälle \nerfolgte im Rahmen der sogenannten Geschwisterkindregelung des § 6a Abs. 2 Satz 1 \nBremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der AufnahmeVO. Demnach liegt ein Härtefall \nvor, wenn ein Geschwisterkind bereits dieselbe Oberschule besucht und sie auch im \nkommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine Versagung der \n\n7 \n \nAufnahme zu familiären Problemen führen würde. Entsprechende Probleme sind \nanzunehmen, wenn eine Betrachtung des Einzelfalls ergibt, dass die Familie durch die \nZuweisung von Geschwistern an verschiedene Schulen absehbar deutlich stärker belastet \nwürde als eine Durchschnittsfamilie. Dabei geht es nicht um eine Kompensation für \nBelastungen, die die Familie unabhängig von der Schulzuweisung trägt, vielmehr sind nur \nsolche familiären Probleme berücksichtigungsfähig, die gerade durch die Versagung des \nBesuchs der Wunschschule entstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 - 1 B \n156/13, juris Rn. 10). Allein der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die \nausgewählte Schule besucht, reicht zur Aufnahme eines Härtefalls nicht aus. Die Regelung \nenthält kein generelles Privileg für Geschwisterkinder, sondern soll es ermöglichen, im \nEinzelfall auf besonders gelagerte familiäre Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (OVG \nBremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 17). Dabei darf die Härtefallregelung \naber nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass für sie außerhalb besonderer Einzelfälle \nkein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Insbesondere setzt die Norm nicht voraus, dass \ndie durch die Versagung der bevorrechtigten Aufnahme hervorgerufenen Probleme ein \npathologisches Maß erreichten (OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 - 1 B 156/13, juris \nRn. 13 und v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 17). Es genügt, ist aber auch notwendig, \ndass die Versagung der Aufnahme familiäre Probleme nach sich zieht, die so gewichtig \nsind, dass es gerechtfertigt ist, die Interessen anderer Bewerber dahinter zurücktreten zu \nlassen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 - 1 B 160/17, juris Rn. 18 und v. 01.10.2020 \n- 1 B 271/20, juris Rn. 17). \n \nDie Belastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes entstehen, sind von den Eltern \nin einem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen. Angesichts der Vielgestaltigkeit der \nLebenssachverhalte und des Umstandes, dass die Eltern sich auf Tatsachen berufen, die \naus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der Schule, im Verfahren über die \nAnerkennung von Härtefällen Mutmaßungen anzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 23.09.2019 \n- 1 B 250/19, juris Rn. 11). Dabei ist unter anderem zu beachten, dass allein durch den \nBesuch auch mehrerer Kinder auf unterschiedlichen Schulen keine familiären Probleme \nindiziert sind, weil vielfältige Konstellationen denkbar sind, in denen es dennoch zu keinen \nfamiliären Problemen kommt, obwohl unterschiedliche Schulen besucht werden. \nInsbesondere, ob dadurch logistische Probleme entstehen, ist etwa vom Alter der Kinder \nabhängig, von der Frage, ob beide Elternteile berufstätig sind oder ob ein Elternteil \nalleinerziehend ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20 juris Rn. 17). \nAllein, dass auf Grundlage des Vortrages der Härtefallantragsteller die Möglichkeit \nanzunehmen ist, dass ein Härtefall vorliegt, genügt nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n04.09.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 14). Nur in Ausnahmefällen mit sehr großen Familien \nkann etwa bereits aus der Anzahl der schulpflichtigen Kinder auf entsprechende \n\n8 \n \nProblemen geschlossen werden (vgl. für eine Familie mit sieben Kindern: OVG Bremen, \nBeschl. v. 08.08.2013 - 1 B 156/13, juris Rn. 9 f.). Das eine betroffene Familie die sich aus \nihrer Situation ergebenden Probleme bisher gelöst hat, steht der Annahme eines Härtefalls \nnicht per se entgegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 10). \n \nbb) Unter Anwendung dieser Maßstäbe erscheint es bereits zweifelhaft, ob hinsichtlich des \nKindes X zu Recht ein Härtefall angenommen wurde. Im Härtefallantrag wird allein darauf \nverwiesen, dass es der Mutter im Falle einer anderen Schulzuweisung nicht möglich sei, \nihre Tochter zur Schule zu begleiten. Es bleibt jedoch offen, warum es einem Kind der 5. \nKlasse nicht möglich sein soll, seinen Schulweg allein zurückzulegen. Dass die Mutter an \nMultipler Sklerose erkrankt ist, genügt als Umstand an sich und ohne nähere Aussagen zu \nden bei ihr konkret vorliegenden Einschränkungen ebenfalls nicht, um gerade durch den \nBesuch unterschiedlicher weiterführender Schulen ausgelöste familiäre Probleme \nanzunehmen. Ob evtl. dennoch im Rahmen einer Gesamtschau ein Härtefall angenommen \nwerden konnte, weil die betroffene Mutter nunmehr zwar nicht mehr schwanger ist, jedoch \nmit dem Neugeborenen fünf Kinder in der Familie leben, von denen zwei noch unter drei \nJahre sind und soweit ersichtlich zu Hause betreut werden, kann im Ergebnis dahinstehen. \nDenn jedenfalls für die Kinder Y (1) und Z (2) hätte auf Grundlage des Vortrages in den \nHärtefallanträgen keine vorrangige Aufnahme bewilligt werden dürfen. \n \n(1) Im Falle des Y bleibt unklar, worin die im Falle des Besuchs einer anderen als der \nWunschschule konkret eintretenden familiären Probleme liegen sollen. Die im mündlich zur \nNiederschrift gestellten Härtefallantrag enthaltene Aussage, die Mutter wolle, dass \nzumindest zwei Kinder gemeinsam auf eine Schule gingen, damit sie nicht alle Kinder an \nunterschiedlichen Schulen und der Kindertageseinrichtung betreuen müsse, gibt dazu \nnichts her. Auch die im Härtefallantrag geschilderten persönlichen Umstände der \nHärtefallantragstellerin genügen nicht, um aus ihnen das Vorliegen eines Härtefalls zu \nfolgern. Aus ihrem Alter von 30 Jahren lässt für einen Härtefall nichts herleiten. Hinsichtlich \nder angegebenen Betreuung der an Demenz erkrankten Mutter der Härtefallantragstellerin \nfehlt es – wie die Antragsteller zutreffend eingewandt haben – im Härtefallantrag an \nhinreichenden Darlegungen. Dieser enthält keine näheren Angaben dazu, worin diese \nBetreuung besteht, welchen Aufwand sie gerade von der Härtefallantragstellerin erfordert \nund wie sie sich insgesamt auf das Familienleben auswirkt. Der allein durch einen \nNachweis belegte Umstand, dass sie die Bevollmächtige für die Pflege der Mutter ist, lässt \ninsofern keine hinreichenden Rückschlüsse zu. Überdies lässt sich aus dem vorgelegten \nSchreiben \nder \nKrankenkasse \nersehen, \ndass \ndie \nerkrankte \nMutter \nder \nHärtefallantragstellerin offenbar nicht mit dieser und ihren Kindern in demselben Haushalt \nwohnt. Wie der Pflegebedarf gesichert wird und in welchem Umfang die \n\n9 \n \nHärtefallantragstellerin hierin involviert ist, bleibt sowohl hier als auch im Härtefallantrag \nvöllig offen. Warum die angeführte Absicht einer Umschulung im Zusammenhang mit \neinem Schulbesuch der Kinder auf unterschiedlichen Schulen eine besondere Belastung \nbewirken sollte, wird ebenfalls nicht dargelegt. \n \nSchließlich ist den Antragstellern darin zuzustimmen, dass allein die Behauptung, \nalleinerziehend zu sein, nicht zur Annahme eines Härtefalls geeignet ist. Dies gilt auch, \nwenn – wie hier – drei Kinder zu betreuen sind. Auch dann ist grundsätzlich darzutun, worin \ndie durch den gemeinsamen Schulbesuch abzuwendenden familiären Probleme liegen \nsollen. Allein, dass unterschiedliche Schulen besucht werden, genügt auch bei mehreren \nKindern grundsätzlich nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris \nRn. 13 [drei oder vier Kinder in unterschiedlichen Einrichtungen]). Zudem wird im konkreten \nFall der Vater der Kinder jedenfalls als „Erziehungsberechtigter“ geführt. Allein aus dem \nUmstand, dass er nicht im selben Haushalt wie und in einem anderen Stadtteil als die \nHärtefallantragstellerin und ihre Kinder lebt, kann nicht geschlossen werden, dass er seiner \nsich daraus ergebenden Verantwortung auch und gerade, soweit es Fragen der \nschulischen Bildung seiner Kinder betrifft, nicht nachkommt. Dass er hinsichtlich mit dem \nSchulbesuch in Verbindung stehender „Belastungen“ der Eltern, wie Elternabende, \nSchulfeste, etc. in die Betreuung nicht eingebunden ist oder werden könnte, wird daraus \nnicht deutlich. \n \n(2) Auch in Bezug auf das Kind Z erscheint die Annahme eines Härtefalls auf Grundlage \ndes Vorbringens der Mutter im entsprechenden Antrag nicht haltbar. Aus dem \nHärtefallantrag mag sich zwar noch nachvollziehbar ergeben, dass der Mutter als \nAlleinerziehende wegen ihrer beruflichen Situation (Nachtschichten) ein Bringen ihrer \nKinder zur Schule unmöglich ist. Warum aber die Z, wie im Antrag behauptet, den Weg zur \nweiterführenden Schule nicht auch allein bewältigen könnte, erschließt sich nicht. Der \nUmstand, dass die Härtefallantragstellerin ggfs. mit vier unterschiedlichen Schulen zu \nkooperieren gehabt hätte, genügt weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit \nder aus dem Antrag ersichtlichen familiären und beruflichen Situation, um das Vorliegen \neines Härtefalls zu begründen. Insbesondere ist mangels nachvollziehbarer Darlegungen \ndazu, warum eine Schulwegbegleitung der Z notwendig sein sollte, auch nicht erkennbar, \ndass und welche logistischen Probleme hierdurch bewirkt werden sollten. Allein die dem \nHärtefallantrag zu entnehmende Aussage, dass sich die Härtefallantragstellerin zu einer \nentsprechenden Kooperation nicht „in der Lage“ sähe, genügt für eine Glaubhaftmachung \nnicht. Schließlich ist auch die im Härtefallantrag enthaltenen Aussage, dass der Mutter eine \nGanztageschule wichtig sei, weil sie aufgrund der Nachtschichten Schwierigkeiten habe, \ntagsüber bei den Hausaufgaben zu helfen, nicht geeignet für den Fall einen Härtefall zu \n\n10 \n \nbegründen, dass nicht gerade der Besuch der gewünschten A ermöglicht würde. Warum \nzur Vermeidung familiärer Probleme nur die A und nicht eine Aufnahme an einer anderen \nGanztageschule in Betracht kommen sollte, welche die Härtefallantragstellerin als Zweit- \nund Drittwunsch hätte angegeben können, bleibt offen. \n \nc) Dem Anordnungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. für das \nNachrückverfahren an der A im Losverfahren einen nachrangigen Wartelistenplatz (hier \nPlatz 65) erhalten hat. Das Nachrückverfahren ist zur Auffüllung der vorgeplanten \nAufnahmeplätze vorgesehen. Hier geht es demgegenüber um die Beendigung einer \nRechtsverletzung \ndurch \nzusätzliche \nAufnahme \nder \nAntragstellerin \nzu 1. \nDas \nNachrückverfahren bleibt davon unberührt. Zusätzliche Plätze, die als Ausgleich \nbereitgestellt werden müssen, sind an diejenigen Bewerber zu vergeben, die die \nAbweisung nicht hingenommen haben. Könnten ihrem Anspruch Berechtigungen anderer \nBewerber, die sich mit der Abweisung abgefunden haben, mit Rücksicht auf eine wie immer \nbestimmte Rangfolge entgegengehalten werden, ließe sich ein wirksamer Rechtsschutz \nnicht mehr gewährleisten (st. Rspr. OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris \nRn. 11 f., Urt. v. 05.12.1995 - 1 BA 31/95, juris Rn. 37, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, \nLS 1, juris; ebenso OVG Sachsen, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08, juris Rn. 17; OVG \nBerlin, Beschl. v. 17.12.2004 - 8 S 110.04, juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. \nv. 01.10.2015 - OVG 3 S 55.15, juris Rn. 5). Verlangte man, wegen rechtswidriger \nBesetzung zusätzlich zur Verfügung zu stellende Plätze entsprechend der Nachrückerliste \nzu vergeben, führte dies zu dem im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG abzulehnenden \nErgebnis, dass auch diejenigen Schüler eine (erneute) Chance auf einen Schulplatz \nerhielten, die die versagenden Bescheide nicht angefochten und keinen vorläufigen \nRechtsschutz in Anspruch genommen haben. Vorläufiger Rechtsschutz wäre damit für die \nAntragsteller des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens sinnlos geworden (vgl. OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.09.2019- OVG 3 S 79.19 –, juris Rn. 12 ff.). \n \nd) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die – vorläufige – Aufnahme der Antragstellerin zu 1. \nzu einer unzumutbaren Überlast an der Schule führen könnte, durch die deren \nFunktionsfähigkeit und damit der Bildungsanspruch der bisher aufgenommenen Schüler \nbeeinträchtigt werden könnte. Soweit ersichtlich, steht gegenwärtig nur noch ihre \nAufnahme in Streit. Diese Aufnahme über die festgesetzte Kapazität hinaus ist – ähnlich \nwie der Zuzug eines auswärtigen Schülers – ohne Probleme verkraftbar und der \nAntragsgegnerin ohne weiteres zumutbar (OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B \n363/01, juris Rn. 13). \n \n\n11 \n \n2. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Die Schulerziehung muss altersgemäß gewährt \nwerden und kann nicht gleichwertig nachgeholt werden. Deshalb würden die Antragsteller \nirreparable Rechtsnachteile erleiden, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens \nabwarten müssten. Unter solchen Umständen ist eine einstweilige Anordnung auch mit \neinem Inhalt geboten, der das mögliche Ergebnis einer Hauptsacheentscheidung partiell \nvorwegnimmt (st. Rspr., OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 14). \n3. Über den Hilfsantrag und damit auch die Frage, ob es bei der Kapazitätsermittlung für \ndie B zu Fehlern gekommen ist, war angesichts des Erfolges des Hauptantrags nicht zu \nentscheiden. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 Satz 2 \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist dabei der volle \nAuffangstreitwert anzusetzen, weil es sich um einen Fall der faktischen Vorwegnahme der \nHauptsache handelt Der Hilfsantrag hatte mangels Entscheidung über ihn keine \nstreitwerterhöhende Wirkung (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). \nHinweis \nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stybel \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-10-18/1-b-224-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-10-18/1-b-224-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364261","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.694426+00:00"}}