{"status":"available","doknr":"OLD364260","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-10-20","aktenzeichen":"2 B 129/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 129/22 \nVG: \n6 V 2322/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Deutsche Telekom AG vertreten durch den \nVorstand, Leitung des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety \n(CSH), \nLanger Grabenweg 33 - 43, 53175 Bonn, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nbeigeladen: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 20. \nOktober 2022 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – \nvom \n16.05.2022 \nmit \nAusnahme \nder \nStreitwertfestsetzung \naufgehoben. \n\n2 \n \n \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz \nin der Beförderungsrunde 2021/2022 freizuhalten, bis zum Ablauf \neines Monates nach der Bekanntgabe einer Entscheidung über den \nWiderspruch des Antragstellers gegen die ihm mit Schreiben vom \n02.11.2021 mitgeteilte Auswahlentscheidung oder einer sonstigen \nErledigung des Widerspruchsverfahrens. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die \nAntragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.397,96 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Freihaltung einer Beförderungsplanstelle der \nBesoldungsgruppe A 9_vz bei der Antragsgegnerin in der Beförderungsrunde 2021/2022. \n \nDer 1971 geborene Antragsteller ist Posthauptsekretär (Bes.Gr. A 8) im Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit. \n \nIm Auswahlverfahren für die Beförderungsrunde 2021/2022 standen 121 Planstellen zur \nBeförderung nach A 9_vz zur Verfügung. Der Antragsteller war auf Platz 133 der \nBeförderungsliste „DTS_nT“ nach A 9_vz gereiht, die 1968 geborene Beigeladene stand \nauf Listenplatz 124. Die Beigeladene ist die Letztgereihte der Beförderungsliste, die noch \nausgewählt wurde. Die drei Plätze 46, 86 und 99 wurden nicht vergeben. \n \nDie Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen wurden jeweils mit aktueller \ndienstlicher Beurteilung vom 01.06.2021 für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 31.08.2020 \nmit der Gesamtnote „sehr gut“ mit dem mittleren Ausprägungsgrad „+“ beurteilt. Sowohl \nder Antragsteller als auch die Beigeladene erhielten in sämtlichen Einzelkriterien die Note \n„sehr gut“. In ihren Vorbeurteilungen für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2018 hatten \nbeide ebenfalls die Gesamtnote „sehr gut +“ erhalten. Beide werden statusamtsgerecht \neingesetzt. Beide sind zuletzt mit Wirkung vom 01.10.2014 in ihr derzeitiges Statusamt der \nBes.Gr. A 8 befördert worden. Maßgeblich für die Auswahl der Beigeladenen vor dem \nAntragsteller war das höhere Lebensalter der Beigeladenen. Die Auswahlentscheidung \nwurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 02.11.2021 mitgeteilt. Hiergegen hat er am \n12.11.2021 einen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde. \n \n\n3 \n \n \nGegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung betreibt der Antragsteller zudem nach \nerfolglosem Widerspruch ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht (6 K 2323/21). \n \nDer Antragsteller hat am 12.11.2021 beim Verwaltungsgericht beantragt, die \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Planstelle auf der Beförderungsliste \n„DTS-nt\" nach Besoldungsgruppe A9_vz für den Antragsteller freizuhalten. Seine aktuelle \ndienstliche Beurteilung sei fehlerhaft; aufgrund der Stellungnahme seiner Führungskraft \nhätte er mindestens mit der Note „hervorragend basis“ beurteilt werden müssen. Jedenfalls \nhabe aber das leistungsfremde Kriterium „Lebensalter“ nicht für die Auswahl herangezogen \nwerden dürfen. Die Beigeladene habe für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.05.2015 eine \ndienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „rundum zufriedenstellend“ erhalten, \nwährend er, der Antragsteller, für diesen Zeitraum mit der Gesamtnote „hervorragend \nbasis“ beurteilt worden sei. \n \nDie Antragsgegnerin hat entgegnet, dass die aktuelle Beurteilung des Antragstellers nicht \nrechtswidrig sei. Insbesondere sei die Vergabe des Gesamturteils „sehr gut +“ \nnachvollziehbar begründet. Der Antragsteller könne nicht die Gesamtnote „hervorragend \nbasis“ erreichen. Die Spitzenbewertung werde dann vergeben, wenn eine höherwertige \nTätigkeit wahrgenommen werde und sich dies aus der Stellungnahme der Führungskraft \nergebe. Unabhängig davon sei der Antragsteller auch gegenüber der Beigeladenen \nchancenlos, seine Auswahl sei vielmehr ausgeschlossen, da ein Überwinden der \nBeigeladenen wegen deren höherem Lebensalter ausgeschlossen sei. \n \nMit Beschluss vom 16.05.2022 hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die \nAuswahlentscheidung sei nicht rechtswidrig. Sie sei auf der Grundlage von \naussagekräftigen, d.h. aktuellen und hinreichend differenzierten und auf gleichen \nBewertungsmaßstäben beruhenden, dienstlichen Beurteilungen, die einer gerichtlichen \nÜberprüfung standhalten, vorgenommen worden. Die Einwände des Antragstellers gegen \nseine dienstliche Beurteilung vom 01.06.2021 griffen nicht durch. Beim Antragsteller – und \nauch bei der Beigeladenen – habe ein einheitliches Leistungsbild vorgelegen. Das ergebe \nsich aus der durchgängigen Notenvergabe in den Einzelkriterien, die auch den \ndienstpostenbezogenen \nBewertungen \nin \nder \nStellungnahme \nder \nunmittelbaren \nFührungskraft entspreche. Es sei deshalb nicht fehlerbehaftet, dass die Leistungen des \nAntragstellers im Gesamturteil nicht mit der Höchstbewertung „hervorragend“ oder \nzumindest mit dem Ausprägungsgrad „++“ bewertet worden seien. Auch in der \nGesamtbegründung werde auf dieses einheitliche Leistungsbild abgestellt und damit \n\n4 \n \n \nzugleich deutlich gemacht, dass keine sich davon abhebenden besonderen Leistungen \nvorgelegen hätten, wie etwa die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens. Die \nEntscheidung, die Beigeladene und nicht den Antragsteller zu befördern, sei aufgrund der \nnicht zu beanstandenden Vorgaben der Beförderungsrichtlinien der Deutschen Telekom \nAG vom 1. September 2014, aktualisiert am 23. September 2021, getroffen worden. Nach \ndiesen sei zunächst auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, ergibt sich \ndaraus ein Qualifikationsgleichstand auf die vorherige dienstliche Beurteilung und wenn \nauch dies keine Auswahl ermöglicht auf die Hilfskriterien „Zeitpunkt der letzten \nBeförderung“ und „Lebensalter“ in dieser Reihenfolge. Beim Antragsteller und der \nBeigeladenen habe in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowohl beim Gesamturteil \n(„sehr gut“) als auch beim Ausprägungsgrad („+“) und den Einzelmerkmalen (6 x „sehr gut“) \nLeistungsgleichstand vorgelegen. Die vorherigen dienstlichen Beurteilungen hätten \nebenfalls im Hinblick auf Gesamturteil und Ausprägungsgrad („sehr gut +“) Gleichstand \nergeben. Noch ältere Beurteilungen, insbesondere diejenigen für den Zeitraum 2013 bis \n2015, hätten nicht herangezogen werden müssen. Eine über sechs Jahre alte \nLeistungsbewertung stelle keine aktuelle Leistungsaussage mehr dar. Da auch bezüglich \ndes ersten in den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Hilfskriteriums „Zeitpunkt der \nletzten Beförderung“ Gleichstand vorgelegen habe, habe die Antragsgegnerin die \nBeigeladene nach dem zweiten Hilfskriterium wegen ihres höheren Lebensalters \nauswählen dürfen. \n \nMit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgt der Antragsteller sein \nerstinstanzliches Begehren weiter. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nführen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. \n \nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich \nerschwert \nwird. \nVoraussetzung \nist, \ndass \nein \nAnordnungsanspruch \nund \nein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. \n2 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen \nAnordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft \ngemacht. \n \n\n5 \n \n \nNach gefestigter Rechtsprechung ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren \nein Anordnungsanspruch schon dann zu bejahen, wenn sich die vom Dienstherrn \ngetroffene \nAuswahlentscheidung \nzulasten \ndes \nunterlegenen \nBewerbers \nals \nrechtsfehlerhaft erweist und die Aussicht des unterlegenen Bewerbers, in einem neuen \nAuswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest möglich erscheint (BVerfG, Beschl. \nv. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02, ZBR 2002, 427-429; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16/09, \nNJW 2011, 695-700; Beschl. d. Senats v. 02.09.2011 - 2 B 64/11, juris). Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. \n \n1. \nDer \nAntragsteller \nkann \nvorliegend \neine \nVerletzung \nseines \nBewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend machen. Er rügt zurecht, \ndass die Antragsgegnerin nicht allein auf Grundlage der aktuellen und der ihnen \nunmittelbar vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen auf einen Leistungsgleichstand \nzwischen ihm und der Beigeladenen schließen und nach dem leistungsfremden \nHilfskriterium Lebensalter entscheiden durfte, ohne vorher weitere leistungsbezogene \nGesichtspunkte heranzuziehen. Ein Mittel zur Gewinnung weiterer leistungsbezogener \nErkenntnisse wäre die Prüfung gewesen, ob sich aus anderen früheren Beurteilungen, \nnamentlich \nderjenigen \nfür \nden \nZeitraum \n01.11.2013 \nbis \n31.05.2015, \nein \nLeistungsvorsprung für den Antragsteller ergibt. \n \na) Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur \nauf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung \nbeigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar \nleistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt (BVerwG, \nUrt. v. 28.10. 2004 – 2 C 23/03, juris Rn. 13). Neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen \nsind auch frühere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen. Aus ihnen ergeben sich \nkeine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung. Vielmehr handelt es sich um \nErkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten \nAufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Zwar \nverhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem \nderzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie bedeutsame Rückschlüsse und \nPrognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen. Bei einer \nGesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder \nnegative Entwicklungstendenzen können vor allem bei gleichwertigen aktuellen \nBeurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 – 2 C \n14/02, juris Rn. 23; Urt. v. 19.12.2002 – 2 C 31/01, juris Rn. 15). Entsprechend schreibt \n§ 33 Abs. 1 S. 2 BLV, der gem. § 1 Abs. 1 PostLV vorliegend anzuwenden ist, \n\n6 \n \n \neinfachrechtlich vor, dass bei Auswahlentscheidungen vor Beförderungen frühere \nBeurteilungen zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen sind. \n \nb) Eine zeitliche Grenze, bis zu der frühere Beurteilungen ergänzend zu den aktuellen \nBeurteilungen berücksichtigt werden können und müssen, wenn sich aus letzteren ein \nLeistungsgleichstand ergibt, normiert § 33 BLV nicht. Gleichwohl ist ein solcher Rückgriff \nnicht unbegrenzt möglich. Nur soweit und solange sich aus früheren Beurteilungen noch \nbedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ergeben können, \nbesteht hierzu Anlass. Je länger die Beurteilungen zeitlich zurückliegen, desto geringer \nwird ihre Aussagekraft für die zu treffende Auswahlentscheidung (vgl. auch OVG NW, \nBeschl. v. 21.02.2020 – 6 B 1473/19, juris Rn. 4 – 6). In der obergerichtlichen \nRechtsprechung zum Beamtenrecht und in der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nwird \neine \nHeranziehung \nder \nletzten \nbeiden \nRegelbeurteilungen vor der aktuellen Beurteilung als erforderlich erachtet, bevor auf \nleistungsfremde Hilfskriterien zurückgegriffen werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n14.12.2018 – 1 WB 45.17, juris Rn. 37; VGH B-W, Beschl. v. 12.04.2011 – 4 S 353/11, juris \nRn. 12, juris; Beschl. v. 25.02.2016 – 4 S 2060/15, juris Rn. 42 f., juris; Thür. OVG, Beschl. \nv. 16.8.2012 – 2 EO 868/11, juris Rn. 35, 38; Bay. VGH, Beschl. v. 28.8.2006 – 3 CE \n06.1347, juris Rn. 24; OVG NW, Beschl. v. 21.02.2020 – 6 B 1473/19, juris Rn. 4 – 6). \n \nc) Bei der Beurteilung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.05.2015, deren \nNichtberücksichtigung die Beschwerde rügt, handelt es sich um die dritte Regelbeurteilung \nvor der aktuellen Beurteilung. Dazwischen lagen noch Beurteilungen für die Zeiträume \n01.06.2015 bis 31.08.2016 und 01.09.2016 bis 31.08.2018, in denen der Antragsteller und \ndie Beigeladene bei gleichem Statusamt und gleichwertiger Funktion jeweils sowohl im \nGesamturteil als auch bei der Anzahl der Einzelmerkmale gleich beurteilt worden waren \n(jeweils Gesamturteil „sehr gut basis“ mit vier Einzelmerkmalen „sehr gut“ und zwei \nEinzelmerkmalen „gut“ [01.06.2015 – 31.08.2016] sowie jeweils Gesamturteil „sehr gut +“ \nmit allen Einzelmerkmalen „sehr gut“ [01.09.2016 – 31.08.2018]). Obwohl zwischen ihr und \nder aktuellen Beurteilung noch zwei weitere Beurteilungen lagen, kann die Beurteilung für \nden Zeitraum von November 2013 bis Mai 2015 noch Rückschlüsse und Prognosen über \ndie künftige Bewährung des Antragstellers und der Beigeladenen zulassen. Für die \nGeeignetheit einer früheren Beurteilung als ergänzendes Erkenntnismittel beim \nLeistungsvergleich kommt es nicht entscheidend darauf an, wie viele weitere Beurteilungen \nzwischen ihr und der aktuellen Beurteilung liegen, sondern darauf, wieviel Zeit zwischen \nihr und der Auswahlentscheidung liegt. Es ist der Zeitablauf, der die Aussagekraft einer \nlänger zurückliegenden Beurteilung für den aktuellen Leistungsvergleich mindert, nicht die \nAnzahl der dazwischenliegenden Beurteilungen. Die Entscheidung des Dienstherrn, in \n\n7 \n \n \nBeurteilungsrichtlinien ein vergleichsweise kurzes Regelbeurteilungsintervall für einen \nbestimmten Verwaltungsbereich (bei der Deutschen Telekom derzeit zwei Jahre) \nfestzulegen, berührt nicht die Frage, wie lange frühere Beurteilungen Rückschlüsse und \nPrognosen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zulassen. § 21 BBG sieht für \nBundesbeamte einen Beurteilungszeitraum von bis zu drei Jahren vor; dreijährige \nBeurteilungsintervalle sind auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 9.05.2019 – 2 C 1/18, juris Rn. 43). Ferner darf – abhängig von den \nEinzelfallumständen – der Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung bis zu drei Jahre \nvor der Auswahlentscheidung enden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und dazu näher BVerwG, \nUrt. v. 30.06.2011 – 2 C 19.10, juris Rn. 24). Mithin kann bei Bundesbeamten das Ende \ndes Beurteilungszeitraums der zweiten Regelbeurteilung vor der aktuellen Beurteilung, die \nnach ständiger Rechtsprechung (s.o. unter b)) noch vor den Hilfskriterien heranzuziehen \nist, bis zu neun Jahre vor der Auswahlentscheidung liegen. Nach Auffassung des Senats \nist eine Beurteilung, bei der das Ende des Beurteilungszeitraums nicht länger als diese \nZeitspanne zurückliegt, ebenso zu berücksichtigen, selbst wenn sie aufgrund eines \nkürzeren Beurteilungsintervalls im betroffenen Verwaltungsbereich nicht eine der beiden \nletzten Regelbeurteilungen vor der aktuellen Beurteilung ist. Dafür spricht ergänzend, dass \ndie Rechtsprechung Beurteilungen, die circa acht bis neun Jahre zurückliegen, \nüberwiegend als geeignete Prognosegrundlage für fiktive Fortschreibungen ansieht und \nihnen damit noch eine gewisse Aussagekraft für die Gegenwart und Zukunft beimisst (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 25.01.2016 – 3 CE 15.2014, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Beurteilung für \ndie Zeit vom 01.11.2013 bis 31.05.2015 betrifft einen Zeitraum, dessen Ende im Zeitpunkt \nder Auswahlentscheidung circa 6 ½ Jahre zurücklag, und ist daher vor dem Rückgriff auf \nleistungsfremde Hilfskriterien zu berücksichtigen. Da die Antragsgegnerin dies nicht getan \nhat, ist die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft. \n \nd) Der Senat hegt Zweifel, ob das Lebensalter vor dem Hintergrund von § 1, § 2 Abs. 1 \nNr. 1, § 8, § 10, § 24 Nr. 1 AGG überhaupt als zulässiges Hilfskriterium für \nBeförderungsentscheidung herangezogen werden kann (vgl. Kurz, in: BeckOK \nBeamtenrecht Bund, § 22 BBG Rn. 35; Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtenrecht, 6. Aufl. \n2022, § 22 BBG Rn. 26). Dieser – von der Beschwerde nicht aufgeworfenen – Frage muss \nvorliegend jedoch nicht nachgegangen werden. \n \n2. Es erscheint auch möglich, dass der Antragsteller in einem neuen, rechtmäßigen \nAuswahlverfahren anstelle der Beigeladenen ausgewählt wird. \n \nIm Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden \nBeurteilungs- und Ermessensspielraum ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, \n\n8 \n \n \nden besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der \nErfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR \n857/02, juris Rn. 16). Die Aussichten einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, in einem \nzweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, sind nur dann nicht als \noffen anzusehen, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls \nklar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den \nMaßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im \nVerhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird (BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 \nBvR 857/02, Rn. 13 f., und v. 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15, Rn. 19 f., beide juris; OVG \nBremen, Beschl. v. 12.11.2018 - 2 B 167/18, juris Rn. 20). Dabei ist auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der zukünftigen neuen Auswahlentscheidung einschließlich des \ndann aktuellen Beurteilungsbildes abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 29.04.2016 - 1 WB \n27.15, juris Rn. 18 und Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09, juris Rn. 58). Vorliegend kann nicht \nfestgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer rechtmäßigen Durchführung des \nBesetzungsverfahrens gegenüber der Beigeladenen chancenlos wäre. \n \nDie Beurteilung für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.05.2015 wäre nach den oben unter 1. \na) \nbis \nc) \naufgestellten \nMaßstäben \nvoraussichtlich \nauch \nbei \neiner \nneuen \nAuswahlentscheidung vor den leistungsfremden Hilfskriterien zu verwenden. Denn sie wird \naller Voraussicht nach auch dann noch nicht älter als neun Jahre sein. Es ist nicht \nausgeschlossen, dass sich bei ihrer Berücksichtigung ein Leistungsvorsprung des \nAntragstellers gegenüber der Beigeladenen ergibt. Der Antragsteller wurde in dieser \nBeurteilung bei gleichem Statusamt und gleichwertiger Funktion im Gesamturteil um 2 ½ \nNotenstufen („hervorragend basis“ im Vergleich zu „rundum zufriedenstellend +“) und in \nsämtlichen Einzelmerkmalen um zwei Notenstufen („sehr gut“ im Vergleich zu „rundum \nzufriedenstellend“) besser beurteilt als die Beigeladene. Sollte die Antragsgegnerin \nstattdessen auf andere leistungsbezogene Erkenntnisquellen zurückgreifen (vgl. dazu \nHess. VGH, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 B 1574/21, juris Rn. 81), ist ebenfalls offen, zu \nwelchem Ergebnis dies führen würde. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Der \nBeigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 \nAbs. 3 VwGO). \n \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 \nNr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. \n \n\n9 \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-10-20/2-b-129-22","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"PostLV 2012","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-10-20/2-b-129-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364260","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.665859+00:00"}}