{"status":"available","doknr":"OLD364259","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-11-15","aktenzeichen":"1 D 87/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 87/22 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nProf. \nSperlich, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till sowie \ndie ehrenamtlichen Richterinnen Diekhöner und Mühlbrandt aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 15. November 2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen ein durch den Senator für Inneres der Freien Hansestadt \nBremen ausgesprochenes Vereinsverbot. \n \nDer Kläger ist seit 2009 im Vereinsregister eingetragen. In seinen Vereinsräumen in \nBremen fanden in der Vergangenheit regelmäßig muslimische Gottesdienste sowie andere \nreligiöse und sonstige Feierlichkeiten und Veranstaltungen statt. Die Besucher und die \nMitglieder \ndes \nKlägers \nsind \nweit \nüberwiegend \nPersonen \nmit \nlibanesischem \nMigrationshintergrund schiitischen Glaubens. \n \nIm Zusammenhang mit einem durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und \nHeimat im April 2020 ausgesprochenen Betätigungsverbot für die Hizb Allah (auch \nHezbollah, Hizbollah oder Hisbollah) kam es unter anderem in den Vereinsräumlichkeiten \ndes Klägers zu Durchsuchungen. Es bestand der Verdacht, dass er eine Teilorganisation \nder Hizb Allah sei. Das durch das Bundesministerium geführte Ermittlungsverfahren wurde \neingestellt, da dieser Verdacht nicht erhärtet werden konnte. \n \nDer Kläger wurde in der Vergangenheit durch das Bremische Landesamt für \nVerfassungsschutz beobachtet und jedenfalls seit 2017 auch wiederholt in dessen \nBerichten erwähnt. So wurde zuletzt im Bericht für 2021 ausgeführt, dass dort „[d]ie ca. 50 \nAnhänger:innen der ‚Hizb Allah‘ in Bremen“ organisiert seien. Als arabisch-schiitische \nKulturverein fungiere er als Anlaufstelle für schiitische Muslime in Bremen, insbesondere \naus dem Libanon. Der Verein sei in die finanzielle Unterstützung zugunsten der Hizb Allah \nverwickelt. Zusätzlich sei bekannt, dass innerhalb der Vereinsräumlichkeiten regelmäßig \nPersonen aufträten, die Bezüge zur Hizb Allah aufwiesen bzw. Bestrebungen angehörten, \n\n3 \n \n \ndie sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten (Senator für Inneres, \nVerfassungsschutzbericht 2021, S. 99). \n \nMit angegriffener Verfügung vom 1. März 2022, zugestellt am 8. März 2022, stellte die \nBeklagte unter Verweis auf Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Vereinsgesetz fest, dass \nsich der Kläger gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte (Ziffer 1). Er sei \nverboten und werde aufgelöst (Ziffer 2). Die „Al Mustafa Pfadfinder Bremen“ seien ein \nunselbstständiger Bestandteil des Klägers (Ziffer 3). Es sei verboten, auf Facebook und \nYouTube vorhandene Informationskanäle des Klägers und seiner Pfadfindergruppe weiter \nzu betreiben und zu verwenden. Dies gelte auch für sonstige Internet- und Social-Media-\nPräsenzen. Die E-Mail-Adressen des Vereins seien abzuschalten (Ziffer 4). Ferner sei es \nfür die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes verboten, dessen Kennzeichen öffentlich zu \nverwenden (Ziffer 5). Das Vereinsvermögen wurde eingezogen (Ziffer 6). Zudem wurden \nbestimmte Forderungen und Sachen Dritter eingezogen und beschlagnahmt (Ziffern 7 \nund 8). Schließlich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1 \nbis 5 angeordnet (Ziffer 9). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger \nrufe zum Hass gegen Angehörige anderer Religionen bzw. religiöser Überzeugungen auf, \nvertrete die Minderwertigkeit anderer Religionen bzw. Religionsgruppen, lehne zentrale \nElemente der bestehenden völkerrechtlichen Ordnung ab und rufe zu deren Bekämpfung \nauf. \nEr \npropagiere \nund \nfördere \nGewalt \noder \nvergleichbar \nschwerwiegende \nvölkerrechtswidrige Handlungen wie den Terrorismus in den internationalen Beziehungen \noder zwischen Teilen der Bevölkerung. Der Verein unterstütze die Bestrebungen der \nverbotenen Terrororganisation Hizb Allah nachhaltig. Er diene als deren Stützpunkt und \nder 1. Vorsitzende pflege enge Kontakte zu deren führenden Kräften. Der Kläger stimme \nideologisch mit dieser überein und unterstütze sie propagandistisch wie finanziell. Die „Al \nMustafa Pfadfinder Bremen“ entsprächen der Hizb Allah-Jugendorganisation „Imam al-\nMahdi Scouts“. Weiterhin habe der Verein 2017 und 2018 das Ashura-Logo und 2018 auch \ndie \nentsprechende \nLosung \nder \nHizb \nAllah \neingesetzt. \n2014 \nsei \nin \nden \nVereinsräumlichkeiten eine Trauerfeier ausgerichtet worden, bei der in der arabischen \nFassung der Einladung der Verstorbene als „Märtyrer\" bezeichnet worden sei. Es habe \nsich um einen Kämpfer der Hizb Allah gehandelt. Ferner sei 2016 bei einem Anhänger des \nKlägers Propagandamaterial einer der Hizb Allah angegliederten Spendenorganisation \ngefunden worden. Bei einer Durchsuchung der Vereinsräumlichkeiten im April 2020 seien \nmehr als 50 CDs und DVDs mit Bezügen zur Hizb Allah beschlagnahmt worden. Solche \nBezüge fänden sich auch in beschlagnahmten Büchern. Darüber hinaus seien \nisraelfeindliche Bücher und Schriften gefunden worden. Weiterhin habe der 2. \nVereinsvorsitzende 2013 Überweisungen an einen im darauffolgenden Jahr verbotenen \nVerein zur Unterstützung von Familien von Hizb Allah-Kämpfern geleistet. Zudem habe \n\n4 \n \n \neine 2021 verbotene Ersatzorganisation der Hizb Allah in den Räumlichkeiten des Klägers \nSpenden gesammelt. In den Vereinsräumlichkeiten sei 2018 und 2019 wiederholt ein \nsogenannter „Reisescheich“ aufgetreten. Derer bediene sich die Hizb Allah, um die \nDurchsetzung ihrer Ziele zu überwachen und die Vereine zu unterstützen. Weitere Hizb \nAllah-Bezüge ergäben sich aus einem Foto auf der Facebook-Seite des Vereins und einem \n2018 veröffentlichten Bericht über die Ashura-Feierlichkeiten in dem verbotenen Hizb \nAllah-Fernsehsender „Al Manar TV“. Der 1. Vorsitzende des Klägers sympathisiere mit den \nverfassungswidrigen Zielen der Hizb Allah, habe sehr enge Verbindungen zu dieser \nTerrororganisation \nund \nunterstütze \nsie \norganisatorisch. \nSchließlich \nbestünden \nVerbindungen des Vereins und insbesondere des 1. Vereinsvorsitzenden zum Exekutiv- \nund Jihadrat der Hizb Allah, deren Abteilung für Außenbeziehungen sowie einer eng in die \nHizb Allah eingebundenen Stiftung. Zusammenfassend belegten die Einbindung der \nJugendorganisation mit ihrer Ausrichtung auf die Hizb Allah-Jugendorganisation ebenso \nwie das Propagandamaterial sowie die israelfeindlichen Schriftstücke und Medien die \nvölkerrechtswidrige Ausrichtung des Vereins. Die Vereinsführung sei eng in die Strukturen \nder Hizb Allah eingebunden. Es stehe bei verständiger Würdigung aller Tatsachen fest, \ndass \nder \nKläger \neine \nislamistische \nOrganisation \nsei, \nderen \nMitglieder \ndie \nTerrororganisation unterstützten und israelfeindlich eingestellt seien. Das Verbot sei \nverhältnismäßig. Insbesondere seien keine milderen Mittel ersichtlich. So habe sich nach \nden Durchsuchungsmaßnahmen 2020, soweit ersichtlich, keine nennenswerten \nVeränderungen in den Bestrebungen ergeben. Aufgrund des konspirativen Vorgehens \nbestehe keine Möglichkeit, den Handlungen anderweitig proaktiv zu begegnen. Die \nisraelfeindliche Gesinnung werde seit vielen Jahren kultiviert und umfasse insbesondere \ndie Vereinsführung. Das Vereinsverbot sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Von \neiner \nAnhörung \nsei \nabzusehen \ngewesen, \nweil \ndiese \neinen \nunerwünschten \n„Ankündigungseffekt“ gehabt hätte. \n \nDer Kläger hat am 06.04.2022 Klage erhoben. Er trägt vor, der Verein habe keine \nideologische, tatsächliche oder materielle Nähe zur Hizb Allah. Er sei Mitglied der Bremer \nSchura e. V. und seit Jahrzehnten aktiv. Es sei insbesondere nicht Intention, Menschen \njüdischen Glaubens, Israel als Staat sowie die sie unterstützenden Kräfte mit allen Mitteln \nder Gewalt zu bekämpfen. Seit der Durchsuchung 2020 und den damaligen Feststellungen \nseien keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen. Die Voraussetzungen für ein \nVereinsverbot lägen nicht vor. Die Ähnlichkeiten der Pfadfindergruppe zu den „Imam al-\nMahdi Scouts“ beruhten auf der allgemeinen Ähnlichkeit von Pfadfindergruppen. \nHinsichtlich der Losung für das Ashura-Fest im Jahr 2018 sei die Überschneidung ein \nZufall. Zum Höhepunkt des Festes kämen bis zu 2.000 Leute. Dass vielleicht auf der \nFacebook-Seite zwei Teilnehmer zu finden gewesen seien, von denen einer ein T-Shirt mit \n\n5 \n \n \nder Ablichtung des Hizb Allah-Anführers getragen habe, könne daher nicht in einen \ndirekten Zusammenhang mit dem Verein gebracht werden. Zudem sei die Facebook-Seite \nzum Zeitpunkt der Einstellung noch offen gewesen und das Bild dort nun nicht mehr zu \nfinden. Der Verein trage dafür Sorge, dass entsprechende Zeichen nicht offen zur Schau \ngestellt würden. Sie würden eingesammelt, weshalb evtl. solche Materialien beim \nVorsitzenden oder im Lager gefunden würden. Hinsichtlich der angesprochenen \nTrauerfeier gehe es um eine Person, die während des Ashura-Festes plötzlich verstorben \nsei. Deren Bruder habe bei Facebook das Wort „Märtyrer“ verwandt. Der Kläger habe keine \nKenntnis, ob es sich um einen „Hizb Allah-Kämpfer“ gehandelt habe. Die Anzahl der Nutzer \nder Vereinsangebote sei relativ groß. Es könne nicht für jeden gesagt werden, welche \nEinstellung er habe. Hinsichtlich des Berichts im TV-Sender „Al Manar TV“ müsse das \nverwendete Material über Facebook oder anderweitig in den Libanon gelangt sein. Die \nVeröffentlichung sei ohne Rücksprache mit dem Verein erfolgt. Der Verein habe keine \nGelder für die Hizb Allah oder Teilorganisationen gesammelt oder Spendenaufrufe \nautorisiert. Die in den Vereinsräumen aufgefundenen CDs stünden im Eigentum der \nFamilie des erwähnten verstorbenen Vereinsmitglieds. Die verbliebenen CDs seien \nRestbestände, die auf dem Ashura-Fest durch die Familie nicht verteilt worden seien. Der \n2. Vorsitzende habe bei seiner Spende keine Kenntnis gehabt, dass beim Empfänger \ngegebenenfalls verbotene Ideologien verfolgt würden. Hinsichtlich des Wirkens eines \nangeblichen Hizb Allah-Gesandten sei es so, dass über die schiitische Gemeinde im \nLibanon für religiöse Feste allgemein Imame angefordert würden. Der gesandte Imam sei \nin der Regel dem Verein nicht bekannt, ebenso wenig dessen politisch Einstellung. Zudem \nsei der Verein davon ausgegangen, dass diese bei der Visumserteilung überprüft würden. \nDie Hizb Allah sei erst am 26.03.2020 verboten worden. Vorher sei nicht zwingend von \neiner Terrororganisation auszugehen gewesen. Die Mitglieder des Klägers oder ihre \nVorfahren stammten überwiegend aus dem Südlibanon, dem Kerngebiet der Hizb Allah. \nEs gebe Verflechtungen zu dortigen Verwandten, von denen sicher einige der Hizb Allah \nnaheständen. Im Vereinsheim hätten Mitglieder frei Unterlagen auslegen und Bücher \naustauschen dürfen. Hätte man das Verbot der Hizb Allah geahnt, hätte man hier vielleicht \nanders gehandelt. Hinsichtlich der Kontakte des 1. Vorsitzenden sei anzumerken, dass er \nsehr viele Nachrichten erhalte, für deren Inhalt er nicht verantwortlich sei. Zudem sei er für \ndie Kontakte zu außenstehenden Personen verantwortlich gewesen. Die bei ihm \naufgefunden Gegenstände und Bilder habe er zum Teil geschenkt bekommen bzw. \nangebracht, als die Hizb Allah noch nicht verboten gewesen sei. Ebenso stamme ein \naufgefundenes Redemanuskript aus der Zeit vor dem Verbot. Bei einem von der Beklagten \nals Treuebekenntnis zur Hizb Allah angesehenen Schriftstück handele sich schlicht um ein \nKoran-Zitat. Von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Fotos des \n1. Vorsitzenden, die ihn im Libanon und in Syrien mit militärischer Bekleidung und zum Teil \n\n6 \n \n \nmit Waffen posierend zeigten, entstammten einer Urlaubsgalerie. Sämtliche Uniformen \nseien auf dem Flohmarkt gekauft worden, da die Grenze lediglich mit Militärkleidung habe \nüberquert werden können. Es habe kein Zusammenhang mit militärischen Operationen im \nSyrienkrieg bestanden. \n \nDer Kläger beantragt sinngemäß, \ndie Aufhebung der Ziffern 1. bis 5. der Verfügung vom 01.03.2022. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDas Gesamtgepräge des Klägers und insbesondere seiner Führung sei sehr deutlich auf \ndie Unterstützung der Hizb Allah und deren völker- und verfassungswidrigen Ziele \nausgerichtet. Wie sich aus den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2017 bis 2020 \nergebe, habe er als zentrale Anlaufstelle in Bremen für Anhänger der Hizb Allah gegolten. \nZudem bestünden die in der Verbotsverfügung angesprochenen Verbindungen. Das \nVorbringen des Klägers könne zum Teil nur als Schutzbehauptung gewertet werden. In \nBezug auf die Trauerfeier sei die Darstellung, der Verein habe keine Kenntnis von den Hizb \nAllah-Bezügen gehabt, unglaubhaft. Es sei nicht Aufgabe der deutschen Botschaft, \neinreisende Imame zu überprüfen. Der Kläger müsse darauf achten, wer in seinen Räumen \nwas verbreite. Die Aussage, vor dem Verbot der Hizb Allah sei nicht zwingend von einer \nTerrororganisation auszugehen gewesen, stehe exemplarisch für seine Haltung und die \nUnterstützung dieser Terrororganisation. Die beim 1. Vorsitzenden aufgefundenen Bilder \nseien nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den in der \nVerbotsverfügung dargelegten Verbindungen und zusammengetragenen weiteren \nBeweisen. Der Kläger habe zudem den Austausch von Dokumenten etc. in seinen \nRäumlichkeiten zu überwachen, andernfalls müssen er sich diesen zurechnen lassen. Das \nAuffinden mehrerer Dutzend Ton-/Videoträger mit eindeutigen Hizb Allah-Ausgestaltungen \nnoch Jahre nach dem vermeintlichen Anlass belege, dass der Kläger Hizb Allah-\nPropaganda zur Verfügung gestellt oder die Verbreitung in seinen Räumlichkeiten \nunterstützt habe. Es komme für die Unterstützung nicht darauf an, ob die unterstützte \nGruppierung zum Zeitpunkt der Unterstützung verboten gewesen sei. Im Rahmen der \nfortdauernden Auswertung der Beweismittel aus dem Vereinsverbotsverfahren seien beim \n1. Vorsitzenden Fotos sichergestellt worden, die ihn 2016 in Kampfmontur und unter \nanderem offensichtlich im syrischen Kriegsgebiet zeigten. Die Abzeichen an der Uniform \nseien einer Elite- bzw. Spezialeinheit der Hizb Allah zuzuordnen. \n \n\n7 \n \n \nAuf Hinweis des Gerichts vom 12.09.2022 hat die Beklagte ihre Erkenntnisse weiter \nkonkretisiert. Dabei hat sie insbesondere vorgetragen, um wen es sich bei dem bereits in \nder Verbotsverfügung angesprochenen „Anhänger“ des Klägers handele und welches \nPropagandamaterial bei diesem aufgefunden worden sei. Zudem hat sie nähere Angaben \nzu den bei der Durchsuchung im Jahre 2020 in den Räumen des Klägers aufgefundenen \nCDs, DVDs und Büchern gemacht. Weiterhin hat sie Erkenntnisse zu angeblichen \n„Gesandten“ der Hizb Allah, zu Vereinsmitgliedern und sonstigen mit dem Kläger in \nVerbindung stehenden Personen nachgetragen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende \nBehördenakte Bezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDie angegriffene Verbotsverfügung vom 01.03.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 \nVereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ergangene Verfügung ist formell (I.) und materiell (II.) \nrechtmäßig. \n \nI. Formelle Mängel sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der \nKläger vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde. \n \nNach § 28 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte \neines Beteiligten eingreift, grundsätzlich eine Anhörung durchzuführen. Davon kann \nabgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, \ninsbesondere, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im \nöffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Es genügt, dass die \nBehörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten \ndurfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 12). Speziell im Kontext von \nVereinsverboten ist dies jedenfalls anzunehmen, wenn das Unterbleiben einer vorherigen \nAnhörung damit begründet werden kann, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins \nüber den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit gegeben \nwerden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem \nbehördlichen Zugriff zu entziehen. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung \ngrößtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer \n\n8 \n \n \nAnhörung (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 13; Urt. v. 18.04.2012 - 6 A \n2.10, juris Rn. 11). \n \nDies ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagte hat ausweislich der \nangegriffenen Verfügung von einer Anhörung abgesehen, um den mit einer Unterrichtung \nverbundenen „Ankündigungseffekt“ zu vermeiden. Es sollte keine Gelegenheit gegeben \nwerden, das Vereinsvermögen und verbotsrelevante Gegenstände dem behördlichen \nZugriff zu entziehen und den Verbotserfolg zu vereiteln. Hiergegen ist nichts zu erinnern. \n \nII. Der Kläger erfüllte zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen des Verbotsgrundes des § 3 \nAbs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 15; \nGerichtsbescheid v. 08.08.2005 - 6 A 1.04, BeckRS 2005, 29687, Rn. 17; Urt. v. \n03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 14). \n \nNach Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren \nTätigkeit sie sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ein Verein darf \nnach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG dann als verboten behandelt werden, wenn durch \nVerfügung das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbotsgrundes im Sinne von Art. 9 \nAbs. 2 GG festgestellt ist. Die Bestimmung gilt sowohl für aus deutschen \nStaatsangehörigen bestehende und diesen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG \ngleichgestellte Vereine als auch für Ausländervereine im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 \nVereinsG (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 16). \n \nIm Fall der Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung beruht die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), das gemäß § 86 Abs. 1 VwGO \nden Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten erforscht, der \nEigenart der Materie entsprechend regelmäßig in erheblichem Umfang auf der \nzusammenschauenden Verwertung von Hinweistatsachen (Indizien) (siehe BVerwG, Urt. \nv. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 17). So wird sich der Umstand, dass eine Vereinigung, \ndie gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, zumeist weniger aus ihrer \nSatzung und ihrem Programm ergeben, sondern eher aus ihrem Auftreten in der \nÖffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer \nFunktionsträger. Solche Vereinigungen werden erfahrungsgemäß bemüht sein, ihr \nverbotswürdiges Vorgehen zu verheimlichen oder zu verschleiern. Der Verbotstatbestand \nwird sich deshalb in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen \nmündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Verhaltensweisen oder Grundeinstellungen \ninsbesondere der Funktionsträger der Vereinigung zusammenfügt (siehe BVerwG, Beschl. \n\n9 \n \n \nv. 21.09.2020 - 6 VR 1.20, juris Rn. 18 zum Nachweis einer verfassungsfeindlichen \nZielrichtung). Die herangezogenen Indizien unterliegen den allgemeinen Beweisregeln. Ein \nVereinsverbot darf im Falle der Nichterweislichkeit des Verbotsgrundes nicht \nausgesprochen werden. Beweiserleichterungen stehen der Behörde weder im \nZusammenhang \nmit \nAuslandssachverhalten \nnoch \nmit \nBlick \nauf \netwaige \nGeheimhaltungsbedürfnisse zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 16). \n \n1. Beim Kläger handelt sich um einen Verein im Sinn des § 2 Abs. 1 VereinsG. Seine \nTätigkeit richtet sich objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung. \n \na) Eine Vereinigung richtet sich objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, \nwenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet ist, diesen zu beeinträchtigen. Das Verbot, \nsich gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu richten, beschränkt sich nicht auf \neine vereinsrechtliche Konkretisierung des Verbots nach Art. 26 Abs. 1 GG. Denn der \nGedanke der Völkerverständigung reicht weiter als das friedliche Zusammenleben der \nVölker. Ein Verein richtet sich vielmehr auch dann gegen den Gedanken der \nVölkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung \nder Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn \nGewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von \nMenschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven \nVerbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt (BVerwG, \nUrt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 19). \n \nEine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Tätigkeit kann auch darin \nliegen, dass die zu verbietende Vereinigung eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits \ndurch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt bzw. das \nExistenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen Völkern in der \nWeise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft und hierdurch mittelbar \nzu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder \nTätigkeit beiträgt. Die Unterstützung muss dabei nicht zwingend unmittelbar den \nmilitärischen oder terroristischen Teilen einer Gewalt ausübenden Organisation \nzugutekommen (BVerwG, ebd., Rn. 19 f. m.w.N.) \n \nDa auf der Rechtsfolgenseite – jedenfalls regelmäßig – keine Erwägungen zur \nVerhältnismäßigkeit des Verbots anzustellen sind, ist den Anforderungen des \nverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits auf der Tatbestandsseite \nbei der Prüfung der Voraussetzungen eines Verbotsgrunds Rechnung zu tragen (siehe \nBVerwG, Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15, juris Rn. 45; Urt. v. 14.05.2014 - 6 A 3.13, juris \n\n10 \n \n \nRn. 70). Insbesondere ist ein Verbot stets nur zu rechtfertigen, wenn die zum Verbot \nführende Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12 u.a., Rn. 112, juris; BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 \nA 4.15, juris Rn. 20). Im hiesigen Fall muss also der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins \ngeeignet sein, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und \nnachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 19 f. \nm.w.N.). Dies gilt auch, soweit die entsprechende Tätigkeit in der Förderung anderer \nOrganisationen liegt. Insbesondere muss die Förderung eine gewisse Kontinuität und \nUmfänglichkeit aufweisen, damit die objektive Eignung zu einer hinreichenden \nBeeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 18.04.2012 - 6 A 2.10, juris Rn. 18). Eine aggressiv-kämpferische Vorgehensweise \ndes vom Verbot betroffenen Vereins ist darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 20 m.w.N.). \n \nb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erfüllte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Erlasses der angegriffenen Verbotsverfügung die objektiven Voraussetzungen des \nVerbotstatbestandes. Die von der Beklagten beigebrachten Indizien belegen, dass sich \nseine Tätigkeit gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete. Der Kläger bot der \nHizb Allah als völkerverständigungswidrige Organisation (siehe ausführlich BVerwG, Urt. \nv. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn 22 ff.) und ihrem Gedankengut eine Plattform in \nDeutschland und eine signifikante ideologische Unterstützung (aa). Überdies trug er auch \nselbst dazu bei, entsprechende dem Gedanken der Völkerverständigung widersprechende \nÜberzeugungen zu verbreiten (bb). Durch diese die Tätigkeit des Klägers prägenden \nAktivitäten war objektiv eine hinreichend gravierende Beeinträchtigung des Gedankens der \nVölkerverständigung zu befürchten, um ein Vereinsverbot zu rechtfertigen (cc). \n \naa) Der Kläger schuf nach der Überzeugung des Gerichts nach dem Gesamtbild der von \nder Beklagten beigebrachten Unterlagen für die Hizb Allah eine Plattform in Bremen, durch \nwelche deren Akzeptanz unter hier lebenden Personen mit vorwiegend libanesischem \nMigrationshintergrund maßgeblich aufgebaut, erhalten und gestärkt wurde. \n \nDie Verbundenheit des Klägers mit der Hizb Allah als Organisation und seine Rolle bei \nihrer Unterstützung zeigt sich zunächst in einer Verwendung entsprechender Symbole und \neiner Bezugnahme auf diese bei Vereinsaktivitäten (1). Überdies lassen in den \nVereinsräumlichkeiten \naufgefundene \nMaterialien \n(2), \nErkenntnisse \nüber \ndie \nVereinsführung (3) und Personen, die in der Vergangenheit mit dem Kläger in Verbindung \nstanden und bei ihm Veranstaltungen durchführten (4) sowie sonstige Erkenntnisse (5) den \nRückschluss zu, dass die Tätigkeit des Klägers darauf gerichtet war, der Hizb Allah \n\n11 \n \n \njedenfalls ideologische Unterstützung zu gewähren und ihr den Zugang zu in Deutschland \nlebenden Personen mit libanesischem Migrationshintergrund schiitischen Glaubens zu \nerhalten. Dabei sind auch die von der Beklagten im Zuge des gerichtlichen Verfahrens \nergänzend vorgelegten Belege unproblematisch verwertbar, da sie sich sämtlich auf eine \nZeit vor Erlass der Verbotsverfügung beziehen. \n \n(1) Der Kläger hat in der Vergangenheit im Rahmen seiner Tätigkeit wiederholt Symbole \nund \nIdentifikationsmerkmale \nverwendet, \ndie \nauf \ndie \nHizb \nAllah \noder \nderen \nUnterorganisationen hinweisen, und zum Teil offen seiner Verbundenheit mit ihr Ausdruck \nverliehen. \n \nDie vom Kläger betriebene Pfadfinderorganisation der „Al Mustafa Pfadfinder“ ist in ihrem \nErscheinungsbild an die „Imam al-Mahdi Scouts“, einer Jugendorganisation der Hizb Allah, \nangelehnt. Dies zeigt sich nicht nur in der Verwendung sich weitgehend ähnelnder \nUniformen. Auch das gewählte Symbol der Gruppe ist nach Auffassung des Senats \nerkennbar an das der „Imam al-Mahdi Scouts“ angelehnt. Es zeigt zentral eine heraldische \nLilie mit breiten Blättern. Dabei handelt es sich zwar bei der Lilie an sich um ein allgemeines \nSymbol der Pfadfinderbewegung. Allerdings existieren unzählige Abwandlungen \nderselben. Im Falle der Pfadfindergruppe des Klägers sind die Blätter der verwendeten \nLilie in den Farben Gelb, Rot und Grün eingefärbt, womit sie dieselbe Färbung aufweist, \nwie die von den „Imam al-Mahdi Scouts“ als Symbol verwendete. Nach Überzeugung des \nGerichts drängt sich dem Betrachter die Ähnlichkeit der verwendeten Lilien auf. Die Bezüge \nder „Al Mustafa Pfadfinder“ zu der entsprechenden Hizb Allah-Organisation werden weiter \ndurch in den Räumlichkeiten des Klägers aufgefundene Pfadfinderkleidung samt den \nentsprechenden Aufnähern der „Imam al-Mahdi Scouts“ aus dem Libanon belegt. Auch \nunter Berücksichtigung der allgemeinen Ähnlichkeiten, die Pfadfinder äußerlich allgemein \naufweisen mögen, ist das Gericht unter Würdigung dieser Umstände davon überzeugt, \ndass sich der Kläger bewusst an der Hizb Allah-Jugendorganisation orientierte. \n \nWeiterhin hat der Kläger in der Vergangenheit direkt auf Symbole zurückgegriffen, die von \nder Hizb Allah genutzt wurden. So wurde für die Ashura-Feste 2017 und 2018 das \nentsprechende Logo der Hizb Allah verwendet. Zudem wurde zum Ashura- Fest im Jahr \n2018 die gleiche Losung verwendet, die die Hizb Allah für ihre Feierlichkeiten gewählt \nhatte. Dass es sich hierbei um Zufälle gehandelt haben soll, hält der Senat für eine \nSchutzbehauptung. \n \nDass der Kläger in der Vergangenheit mehr oder minder offen Bezüge zur Hizb Allah \nherstellte und als deren Stellvertreter in Bremen auftrat, belegt auch ein bei seinem \n\n12 \n \n \n1. Vorsitzenden aufgefundenes Redemanuskript für eine Vereinsveranstaltung anlässlich \ndes libanesischen Nationalfeiertages 2015. Demnach wurde auf der Veranstaltung nicht \nnur vier namentlich genannter Personen gedacht, die mit der Hizb Allah selbst oder mit \ndieser kooperierenden Organisation in Verbindung standen und von der Organisation laut \nunwidersprochener Darstellung der Beklagten als „Märtyrer“ verehrt werden. Überdies \nwurde im Redemanuskript Hassan Nasrallah, der Generalsekretär der Hizb Allah, als \n„Führer des Widerstands“ tituliert und explizit gegrüßt. Schließlich war vorgesehen, nicht \nnur die libanesische Nationalhymne, sondern auch die „Widerstandshymne der Hizb Allah“ \nanzustimmen. \n \n(2) In den Vereinsräumlichkeiten wurden bei der Durchsuchung im April 2020 \numfangreiche Materialien mit Bezug zur Hizb Allah aufgefunden. Dabei handelt sich \nzunächst um über 50 CDs und DVDs, auf deren Hüllen und Covern jeweils Abbildungen \ndes Generalsekretärs Hassan Nasrallah zu sehen sind. Zwei DVDs trugen das Logo des \nHizb Allah-Fernsehsenders „Al Manar TV“, der 2008 in Deutschland bestandskräftig \nverboten wurde (siehe Bekanntmachung der Verbotsverfügung in Bundesanzeiger Nr. 171 \nvom 11.11.2008, S. 4060 und der Bestandskraft in Bundesanzeiger Nr. 13 v. 27.01.2009, \nS. 340). Zudem wurden CDs aufgefunden, die auf dem Datenträger selbst mit Abbildungen \nvon Nasrallah und Symbolen der Hizb Allah versehen waren. Auf den CDs wurden dabei \nunter anderem sogenannte „Jihad-Naschids“ (kämpferische Lieder) und Propaganda-\nLieder der Hizb Allah festgestellt. In diesen wurden explizit deren Generalsekretär \nNasrallah und die Hizb Allah besungen. Zum Teil waren auch Ausschnitte aus Reden des \nGeneralsekretärs eingearbeitet worden. \n \nWeiterhin wurden im Verein verschiedene Schriften mit Bezügen zur Hizb Allah \nsichergestellt. Dabei handelt es sich zunächst um ein Buch mit dem Titel „Ansprache des \nSieges“, das von der zentralen Medieneinheit der Hizb Allah herausgegeben wurde und \ndessen Autor der ehemalige „Oberste Führer“ der Islamischen Republik Ayatollah \nKhomeini ist. Ein weiteres Buch mit dem Titel „Die Wundertaten des aufrichtigen \nVersprechens – das Vertrauen der göttlichen Hilfe für den islamischen Widerstand im \nLibanon“ trägt auf seinem Einband ein Foto des Hasan Nasrallah. Ferner wurde eine von \nihm \ngehaltene \n„Ashura-Rede“ \naufgefunden. \nDaneben \nfand \nsich \nin \nden \nVereinsräumlichkeiten ein Buch mit dem Titel „Märtyrertod eines Führers, Geburt einer \nNation“, das laut unbestrittener Darstellung der Beklagten eine propagandistische \nDarstellung über den Gründer der Hizb Allah Abbas Al-Musawi enthält. Schließlich wurde \nmit dem Titel „Die jüdische Migration – Realität und Gefahren“ ein Werk beschlagnahmt, \ndas nach den Erkenntnissen der Beklagten von der „Unterstützungsorganisation des \nIslamischen Widerstands“ herausgegeben wurde, die Spendengelder für die Hizb Allah \n\n13 \n \n \nsammelt und auf deren offizielle Webseite das Symbol der Hizb Allah verwendet wird (siehe \nhttps://www.moqawama.org, zuletzt abgerufen am 15.11.2022). \n \nDer Kläger hat es im Laufe des Verfahrens nicht vermocht, dass Vorhandensein dieser \nMaterialien in seinen Räumen in einer Weise zu erklären, die geeignet wäre, die \nIndizwirkung dieser Funde entfallen zu lassen. Hinsichtlich der aufgefundenen CDs und \nDVDs hat er sich lediglich zu einem Teil der aufgefundenen CDs erklärt, der im \nZusammenhang mit einer im Jahr 2014 in seinen Räumlichkeiten abgehaltenen Trauerfeier \nfür ein verstorbenes Vereinsmitglied steht (zu dieser unter (d)). Was es mit den anderen \nim Verlauf des gerichtlichen Verfahrens näher bezeichneten und beschriebenen \nDatenträgern auf sich hatte, hat er nicht erläutert. Zudem ist seine Erklärung, die CDs von \nder Trauerfeier seien nur in den Räumlichkeiten „liegen geblieben“, vor dem Hintergrund \nder weiteren aufgefundenen Datenträger in größerer Anzahl aus offensichtlich anderen \nKontexten, für die der Kläger keine Erklärung anbietet, kaum plausibel. Ohnehin ist diese \nEinlassung höchstens geeignet aufzuzeigen, wie selbstverständlich die Verwendung des \nBildes von Hassan Nasrallah und der Flagge der Hizb Allah im Verein war. Ähnliches gilt \nfür die aufgefundenen Schriften. Der Vortrag des Klägers seine Mitglieder oder sonstige \nPersonen hätten diese ohne sein Wissen im Rahmen eines Bücheraustausches in die \nVereinsräumlichkeiten verbracht, könnte vielleicht noch plausibel erscheinen, wenn es sich \num einen isolierten Fund gehandelt hätte. Dies ist jedoch in Anbetracht der erheblichen \nAnzahl aufgefundenen Datenträgern und weiteren aufgefundenen Schriften offensichtlich \nnicht der Fall. \n \n(3) Mit dem 1. Vorsitzende des Klägers identifizieren sich führende Persönlichkeiten des \nKlägers mit der Hizb Allah und deren Führung. Wie weit die Übereinstimmung des \n1. Vorsitzenden reicht, der den Kläger seit 2012 leitet, zeigt das Ergebnis einer im Jahr \n2020 durchgeführten Durchsuchung in seiner Wohnung, bei der zahlreiche Gegenstände \nmit einem eindeutigen Hizb Allah-Bezug sichergestellt wurden. So befanden sich in der \nWohnung mehrere Bilder und Collagen, die unter anderem Hassan Nasrallah und das \nreligiöse Oberhaupt des Iran Ali Chamenei zeigten. Herauszuheben ist dabei zum einen \neine Collage, bei der Porträts des Hassan Nasrallah und des 1. Vorsitzenden \nzusammengefügt wurden und zum anderen der Umstand, dass Fotos der besagten \nFührungspersönlichkeiten in einer Schrankwand neben Familienfotos aufgefunden \nwurden. Zwar trägt der Kläger vor, der 1. Vorsitzende habe diese Gegenstände geschenkt \nbzw. vor dem Verbot der Hizb Allah erhalten und angebracht. Doch selbst wenn dies \nunterstellt wird, stünde dies der Annahme einer weitgehenden Identifikation nicht \nentgegen. Aufbewahrung und Platzierung der Fotos zeigen deutlich, wie sehr sich der \n1. Vorsitzende mit der Hizb Allah verbunden sieht. \n\n14 \n \n \n \nWelche Tiefe und Kontinuität die Identifikation aufweist, lässt sich auch aus dem bereits \nerwähnten Redemanuskript für eine Veranstaltung in 2015 ablesen. Zudem hat die \nBeklagte im gerichtlichen Verfahren Fotos vorgelegt, die den 1. Vorsitzenden 2016 in \nSyrien in einer militärischen Uniform zeigen, welche Abzeichen einer der Hizb Allah \nzuzuordnenden Einheit aufweist. Dabei posiert er auf verschiedenen Fotos mit einem \nSturmgewehr, auf einem anderen mit einem auf einem Fahrzeug montierten schweren \nMaschinengewehr und auf einem dritten Foto auf einem Panzer. Ob der Kläger, wie die \nBeklagte meint, selbst einer Kampfeinheit angehörte, bedarf hier keiner weiteren \nAufklärung. Seine Erklärung, es habe sich nur um eine Pilgerreise gehandelt, wobei er die \nUniform auf dem Flohmarkt erworben und lediglich zur Überschreitung der Grenze benötigt \nhabe, ist unglaubhaft. Es ist fernliegend, dass sich eine Person ohne Verbindungen zur \nHizb Allah während des unter Beteiligung der Hizb Allah stattfindenden Bürgerkrieges in \neiner ihrer Uniformen in Syrien bewegt haben will, wie es der Kläger suggeriert. Vielmehr \nunterstreichen gerade die Bilder, bei denen sich der 1. Vorsitzende in der besagten Uniform \nmit Waffen ablichten ließ, dass er auch mit dem bewaffneten Kampf der Hizb Allah \nsympathisiert. \n \nWeiterhin hat die Beklagte verschiedene Belege von Kontakten des 1. Vorsitzenden zu \nHizb Allah Funktionären zusammengetragen, die als Indiz für die Beziehungen des Vereins \nzu der Organisation und deren Unterstützung herangezogen werden können. Demnach \nwar die Rufnummer eines vormaligen hochrangigen Mitglieds der Abteilung für \nAußenbeziehungen und aktuellen Büroleiters des stellvertretenden Vorsitzenden des \nExekutivrates der Hizb Allah in seinen Kontakten gespeichert. Zwischen beiden Personen \nhabe sowohl Kontakt über Telefonate als auch mittels einer Chatgruppe beim Dienst \n„WhatsApp“ bestanden, in der antisemitische und amerika-und europafeindliche Inhalte \nausgetauscht worden seien. Überdies habe er 2018 und 2019 mit dem Leiter der Abteilung \nfür Außenbeziehungen der Hizb Allah in Kontakt gestanden. Die zentrale Büronummer der \nAbteilung habe sich in den Kontaktlisten des 1. Vereinsvorsitzenden befunden. Zudem soll \ner die Abteilung um Auskunft zu religionsrechtlichen Fragen gebeten und sie über \nAktivitäten der „Mahdi Scouts“ in Bremen informiert haben. Auch sei in den \nTelefonkontakten ein Führungsfunktionär und für die Spendensammlungen im Ausland \nVerantwortlicher der „Shahid-Stiftung“ aufgeführt, welche der Hisbollah als integraler Teil \nzuzurechnen ist (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 31). Der \nKläger ist keiner dieser Erkenntnisse inhaltlich entgegengetreten, sondern hat lediglich \nvorgetragen, dass es zu den Aufgaben des 1. Vorsitzenden gehört habe, Kontakte zu \nImamen und sonstigen außenstehenden Personen zu unterhalten. Zudem erhalte er viele \nNachrichten, die er nicht alle lese und deren Inhalt ihm deshalb nicht zugerechnet werden \n\n15 \n \n \nkönnten. Die Ausführungen des Klägers bleiben insoweit ausweichend und pauschal. Sie \nsetzen sich nicht substantiiert mit zahlreichen konkreten Hinweisen auf seine \nUnterstützungstätigkeit für die Hizb Allah auseinander. \n \nÜber den 2. Vorsitzenden des Klägers liegen zwar keine vergleichbar verdichteten Indizien \nvor, wie für den 1. Vorsitzenden. Allerdings gibt es auch bei ihm gewisse Anhaltspunkte für \neine dem Gedenken der Völkerverständigung entgegenstehende Einstellung oder \nzumindest dafür, dass er solchen Bestrebungen unkritisch gegenübersteht. So spendete \ner im Jahre 2013 Geld an das im April 2014 verbotene „Waisenkinderprojekt Libanon“ \n(Verbot bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris). Zudem hat er über \nseinen Facebook-Account den Prediger A „geliked“, der wiederum Beiträge des iranischen \nFührers Ali Chamenei und dessen Vorgängers Ayatollah Khomeini „postet“. \n \n(4) Nach den von der Beklagten vorgelegten Informationen können mehrere Personen, die \nin der Vergangenheit mit dem Kläger in Verbindung standen und bei ihm Veranstaltungen \ndurchführten, entweder direkt der Hizb Allah zugeordnet werden oder sie weisen jedenfalls \neindeutige Bezüge zu dieser auf. \n \nZunächst hat die Beklagte bereits in der Verbotsverfügung mit B und C zwei Personen \nbenannt, die nach ihrer Darstellung von der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb \nAllah eingesetzt werden, um als Bindeglied zwischen dieser und mit ihr sympathisierenden \nVereinen zu wirken. Sie traten wiederholt im Verein auf (B 2018 und 2019, C 2018). Dabei \nvertritt B offen eine antisemitische Haltung und eine Glorifizierung von „Märtyrern“ der Hizb \nAllah, indem er selbst bei Facebook entsprechende Inhalte einstellte oder als positiv \nbewertete. Dass dem Verein seine Einstellung verborgen geblieben sein soll, ist auch \ndeshalb fernliegend, weil sich dessen 1. Vorsitzende in der „Freundesliste“ bei Facebook \nbefand. Überdies nahm B 2019 an der Mitgliederversammlung des Klägers teil, wobei er \nan prominenter Stelle unmittelbar neben dem 1. Vorsitzenden saß. \n \nWeiter hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auf D Bezug genommen, der in der \nVergangenheit wiederholt als Prediger beim Kläger auftrat, insbesondere im Jahr 2022 \nnoch sechsmal. Sie konnte dabei Fotos von einem Facebook-Profil vorlegen, die D bei \ndem Erhalt einer Urkunde oder eines Zeugnisses offenbar im Libanon zeigen. Dabei ist im \nHintergrund der Bühne die Fahne der Hizb Allah zu sehen. Ebenso findet sich dort der \nName einer Einrichtung der Hizb Allah, die mit der schulischen Bildung befasst ist. \nDaneben trat auf einer Veranstaltung des Vereins anlässlich eines „Tags der Befreiung des \nLibanon“ im Mai 2019 ein E auf, der nach den Erkenntnissen der Beklagten erst rund ein \nhalbes Jahr zuvor auf Facebook einen Beitrag „gepostet\" hatte, in dem ein auf der \n\n16 \n \n \nTerrorliste der Europäischen Union geführter und 2008 durch den israelischen \nGeheimdienst getöteter Hizb Allah-Funktionär als „Märtyrer“ bezeichnet wurde. \n \nDie Beklagte hat schließlich mit F (oder J) und G zwei Personen benannt, die beim Kläger \nVeranstaltungen durchführten und ihrerseits in Deutschland operierenden Organisationen \nangehören, die eng mit der Hizb Allah bzw. dem entsprechenden Gedankengut verbunden \nsind. So trat auf einer Veranstaltung des Vereins 2019 mit dem genannten F der \nstellvertretende Leiter des islamischen Zentrums Hamburg auf, das nach Ansicht des \nLandesamts für Verfassungsschutz Hamburg als Bestrebung zu werten ist, die sich gegen \ndie freiheitliche demokratische Grundordnung sowie gegen den Gedanken der \nVölkerverständigung richten. Überdies trat F nach dessen Erkenntnissen 2019 bei einer \nVeranstaltung des Vereins „Menschen für Menschen e.V.“ auf. Dieser wurde 2021 (wie der \n\"Gib Frieden e.V.\", zu diesem auch unten) als Ersatzorganisation für den 2014 verbotenen \nVerein \n„Waisenkinderprojekt \nLibanon \ne.V.“ \nseinerseits \nverboten \n(vgl. \nhttps://www.hamburg.de/verfassungsschutz/15259054/izh-aussenposten-des-teheraner-\nregimes/, zuletzt abgerufen am 15.11.2022, mit dem Hinweis, dass eine Beobachtung \nbereits seit 1993 erfolgt; vgl. auch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des \nLandesamtes für Verfassungsschutz Hamburg 2021, S. 47 ff.; zum Verbot des \n„Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris). G \nwiederum unterrichtete nach den Erkenntnissen der Beklagten in der Vergangenheit die \n„Al Mustafa Pfadfinder“. Dabei handelt es sich um den Imam des ebenfalls im März 2022 \nverbotenen „Imam Mahdi Zentrums“. Nach der dortigen Verbotsverfügung, welche die \nBeklagte in das hiesige Verfahren eingebracht hat, geht das Ministerium des Inneren des \nLandes Nordrhein-Westfalen davon aus, dass dieses Zentrum sich gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, da es der \nHizb Allah nahestehe, diese fördere und unterstütze. \n \nDer Kläger hat diese von der Beklagten angeführten Verbindungen in keinem Fall \nbestritten, sondern lediglich behauptet, von den weiteren Aktivitäten dieser Personen nicht \ngewusst zu haben. Angesichts der zum Teil offen ersichtlichen Ansichten der genannten \nPersonen, der Häufung der entsprechenden Kontakte und auch der bereits durch die oben \ndargestellten Umstände belegten Nähe des Vereins zur Hizb Allah reichen diese \nAusführungen nicht aus. Dass der Kläger lediglich gutgläubig „Personal“ für die \nentsprechenden Veranstaltungen gesucht haben soll, um dann in einer solchen Vielzahl \nvon Fällen „zufällig“ an die entsprechenden Personen zu geraten, ist nicht hinreichend \nplausibel, um die Indizwirkung der dargestellten Verflechtungen zu widerlegen. \n \n\n17 \n \n \n(5) Neben den bereits aufgeführten Punkten hat die Beklagte weitere tragfähige Indizien \nvorgelegt, die zeigen, dass der Kläger der Hizb Allah, ihr nahestehenden Personen und sie \nfördernden Organisationen ein Forum bot. In den Räumen des Klägers fanden \nVeranstaltungen statt, die erkennbar mit der Hizb Allah verknüpft waren und auf denen \nderen Symbole gezeigt und verwendet wurden. So wurden bei der bereits angesprochenen \nTrauerfeier 2014 in den Vereinsräumen offenbar CDs verteilt, auf denen neben dem \nVerstorbenen Hassan Nasrallah abgebildet war und die überdies die Hizb Allah-Flagge \nerkennen ließen. Dass dem Verein dies verborgen geblieben wäre, hält der Senat auch \nangesichts der von der Beklagten vorgelegten Bilder, auf denen der 1. Vorsitzende selbst \nein T-Shirt mit einer Abbildung des Verstorbenen trägt, für nicht nachvollziehbar. Des \nWeiteren hat die Beklagte ein Bild vorgelegt, das auf der Facebook-Seite des Vereins \neingestellt wurde und eine Person mit einer Abbildung Hassan Nasrallahs auf dem T-Shirt \nauf einer Vereinsveranstaltung zeigt. Auch dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, wie \nselbstverständlich derartige Symbole im Kontext der Tätigkeit des Vereins waren. \n \nZudem unterhielt der Verein „Gib Frieden e.V.“ auf dem Ashura-Fest des Klägers 2018 \nTische zur Spendensammlung. Der Verein wurde vom Bundesminister des Innern mit \nVerfügung vom 15.04.2021 als Ersatzorganisation des 2014 verbotenen Vereines \n„Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ verboten (BAnz AT 19.05.2021 B1). Mit H und I \nverkehrten beim Kläger regelmäßig führende Personen des Vereins „Gib Frieden e.V.“. H \nwar dessen zweiter Kassenprüfer sowie Moderator und Administrator von dessen \nFacebook-Seite. Er hat die Räumlichkeiten des Klägers nach den Erkenntnissen der \nBeklagten zwischen Mitte 2017 und dem August 2020 insgesamt 17-mal besucht. Bei ihm \nwurden zudem bei einer Durchsuchung im Jahre 2016 fünf CDs mit dem Logo der Hizb \nAllah und dem Porträt Hassan Nasrallahs sowie unter anderen zwei Werbekarten mit \neinem Aufruf zu Spenden für die Versorgung von „Gotteskriegern“ gefunden. I hat nach \nden Erkenntnissen der Beklagten den Verein zwischen Sommer 2018 und Sommer 2020 \nsiebenmal besucht. Zudem fand er sich bereits 2013 auf einer von ihr vorgelegten \n„Teilnehmerliste“ einer Vereinsveranstaltung. Er war als Vorstandsmitglied des Vereins \n„Gib Frieden e.V.“ aktiv und nach den Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums aus \nder von der Beklagten im hiesigen Verfahren vorgelegten und in Bezug genommenen \nVerbotsverfügung maßgeblich in die konkrete Spendenakquise im Raum Bremen und \nUmgebung eingebunden. Schließlich kann als Indiz dafür, welche Bedeutung der Verein \nauch aus Sicht der Hizb Allah selbst hatte, ein Bericht über ein Ashura-Fest des Klägers \nim Hizb Allah-TV Sender „Al Manar TV“ im Jahre 2018 herangezogen werden. \n \nbb) Zu den bisher aufgeführten Umständen, die aus Sicht des Senats bereits aufzeigen, \ndass der Kläger in verbotswürdiger Weise unterstützend für Hizb Allah als ihrerseits gegen \n\n18 \n \n \nden Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Organisation tätig war, tritt hinzu, dass \ner auch selbst zur Verbreitung der Überzeugungen der Hizb Allah und dem nahestehender, \ninsbesondere israel-feindlicher Ideologien beitrug. Dies wird durch die bei der \nDurchsuchung im Jahre 2020 aufgefundenen Materialien belegt. Dabei wurden neben den \nbereits aufgeführten CDs, DVDs und Schriften noch verschiedene weitere Schriften mit \nentsprechenden Inhalten entdeckt. Dabei handelt es sich um Schriften, die einen \nislamischen Staat auf Basis der Scharia propagieren, im Inhalt wörtlich den „Welt-\nZionismus“ angreifen oder wie das Werk „Die Eigenschaften der Juden“ bereits im Titel \neine antisemitische Ausrichtung erkennen lassen, was durch die dort verwendeten Quellen \nwie die „Protokolle der Weisen von Zion“ bestätigt wird. Weitere aufgefundene Titel waren \n„Down with America: Death to America in 13 Languages“, „Der Imam in Konfrontation mit \ndem Zionismus“ von Ayatollah Khomenei, „Quellen der Kraft im Islamischen Staat“ oder \n„Der Imam, der Führer, und der verpflichtende Angriffskrieg“. \n \ncc) In Rahmen einer Gesamtschau der durch die Beklagte vorgelegten Indizien ist der \nSenat davon überzeugt, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit die Hizb Allah als Organisation \nund die Verbreitung ihrer gegen Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Ideologie \nin einem Ausmaß gefördert hat, das ein Vereinsverbot rechtfertigt. \n \n(1) Das Gericht übersieht nicht, dass es etwa an einem Nachweis hoher Spendensummen \noder auch der unmittelbaren Rekrutierung von Personen, die sich für die Hizb Allah \nmilitärisch engagieren, fehlt. Es ist aber der Ansicht, dass nicht nur eine signifikante \nideologische Unterstützung vorliegt, die der Hizb Allah in einem erheblichen Ausmaß \nAkzeptanzvorteile für ihre völkerverständigungswidrige Betätigung brachte (vgl. auch \nBVerwG, Urt. v. 18.04.2012 - 6 A 2.10, juris Rn. 18). Überdies ist auch der Kläger selbst \ndurch das Verfügbarmachen entsprechender Materialien für seine Mitglieder gegen den \nGedanken der Völkerverständigung tätig geworden. \n \nDie Tätigkeit des Klägers und sein Auftreten haben eine Umgebung geschaffen, in der die \nVerwendung von Symbolen und die Verbreitung des Gedankenguts der Hizb Allah als \n„normal“ erscheinen mussten. Er weist Verbindungen zur Hizb Allah auf, die nicht mit der \nVerbundenheit seiner Mitglieder mit dem (Süd-)Libanon zu erklären sind, und weit über \neine bloße Nähe auf dieser Grundlage hinausgehen. Aus den vorliegenden Indizien kann \nzur Überzeugung des Senats abgeleitet werden, dass er in die Netzwerke der Hizb Allah \neingebunden war und für diese in Deutschland Plattform und tragender Bestandteil \ngewesen ist. Überdies hat er Personen, die entweder direkt der Hizb Allah zugeordnet \nwerden können oder entsprechenden Ideologien nahestehen, ein Forum geboten. Er ließ \nsie wiederholt und kontinuierlich bei seinen Veranstaltungen auftreten und auf seine \n\n19 \n \n \nMitglieder einwirken. Auch wenn die Beklagte keine Belege dafür beibringen konnte, \nwelche Inhalte diese Personen dabei konkret verbreiteten, ist der Senat davon überzeugt, \ndass allein die Schaffung dieses Forums und die damit gegebene Möglichkeit, als \nMultiplikatoren Kontakte aufrechtzuerhalten und zu knüpfen, für die Tätigkeit der Hizb Allah \nund die Sicherung ihres Rückhalts in der libanesischen Auslandsgemeinschaft von großer \nWichtigkeit war. \n \nDie Förderung der Hizb Allah und die Verbreitung ihres Gedankenguts ist für die \nTätigkeiten des Klägers auch prägend gewesen. Die Verflechtungen des Vereins, seines \n1. Vorsitzenden und seiner Sympathisanten sowie die bei ihm und in seinem Umfeld \naufgefundenen Propagandamaterialien zeigen, dass es sich nicht nur um vereinzelt \nauftretende Vorfälle und Umstände handelt. Die Anzahl der aufgefundenen Materialien und \nihre Art lassen den Rückschluss zu, dass im Rahmen der Tätigkeit des Klägers Ideen \nverbreitet wurden, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderliefen. \n \n(2) Dass sich aus dem vorgelegten Material in der Zeit seit der Durchsuchung im April 2020 \nnicht in dem selben Maße Anhaltspunkte für eine signifikante Unterstützung der Hizb Allah \nergeben haben, wie dies zuvor der Fall war, und insbesondere keine weiteren Erkenntnisse \naus der im Zuge des Verbots durchgeführten Durchsuchungen Anfang 2022 vorgelegt \nwurden, steht der Annahme der Verbotswürdigkeit des Vereins im Zeitpunkt des \nVerfügungserlasses nicht entgegen. Es ist in keiner Weise zu erkennen, dass der Kläger \nmit seiner früheren Tätigkeit und der damit verbundenen Ideologie gebrochen hätte. Allein \ndie in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgetragene Behauptung des Klägers, er \nhabe nach der Durchsuchung den Betrieb der Pfadfindergruppe eingestellt, vermag hier \nnicht zu genügen. So ist etwa auch in der jüngeren Zeit mit D noch eine Person im Verein \nals Prediger aufgetreten, die eindeutige Verbindungen zur Hizb Allah aufweist (siehe \noben). Überdies hat sich an der Führung des Vereins und ihrer inhaltlichen \nÜbereinstimmung mit den Zielen der Hizb Allah nichts verändert; für eine Abkehr von der \nHizb Allah sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Eine nach außen erkennbare \nAbsetzung ist weder vorgetragen noch erkennbar, obwohl dem Kläger mit der \nDurchsuchung im Jahr 2020 und dem vom Bundesinnenministerium geführten \nVerbotsverfahren deutlich geworden sein musste, welch problematische Nähe er aus der \nSicht der Sicherheitsbehörden zu Hizb Allah aufwies. \n \n2. Der Kläger erfüllt auch die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes des \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG. Ihm waren die Umstände \nbekannt, die die Unterstützung der Hizb Allah begründen (a). Selbst wenn man eine \n\n20 \n \n \nIdentifizierung mit den Zielen der geförderten Organisation forderte, liegt diese im Fall des \nKlägers vor (b). \n \na) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Senats \nfest, dass dem Kläger die Umstände seiner Tätigkeit, auch in Person seiner leitenden \nMitglieder, bekannt waren. Dass er damit der Hizb Allah eine entscheidende Möglichkeit \nbot, auf die libanesische Gemeinschaft in Bremen zu wirken sowie ihre Akzeptanz bei \ndieser insgesamt zu erhalten und zu fördern, konnte ihm nicht verborgen bleiben. Der \nKläger wusste zudem, welche Ideologie die Hizb Allah verfolgt und worin ihre Ziele \nbestehen. Dass sie bis 2020 in Deutschland keinem Betätigungsverbot unterlag, steht dem \nnicht entgegen. Es ist angesichts der umfangreichen Kontakte des ersten Vorsitzenden mit \nder Organisation, der in den Vereinsräumen aufgefundenen Materialien und Literatur und \nnicht zuletzt dem Hintergrund der Mitglieder und ihrer vom Kläger selbst geltend \ngemachten Bezüge zum Libanon ausgeschlossen, dass ihm die Haltung und die Aktivitäten \nder Hizb Allah verborgen geblieben sein könnten. Überdies wurde der Kläger jedenfalls \nseit 2017 selbst vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet und auch in dessen \nBerichten erwähnt, womit spätestens eine „Sensibilisierung“ zu erwarten gewesen wäre. \nAuch hinsichtlich der eigenständigen Verbreitung dem Gedanken der Völkerverständigung \nwidersprechenden Gedankenguts ist davon auszugehen, dass dem Kläger jedenfalls \nbekannt war, welche Materialien in seinen Räumen den Mitgliedern zur Verfügung gestellt \nwurden. Dass es sich um ein „Überwachungsproblem“ gehandelt habe, hält der Senat \nunter Würdigung aller Umstände und Erkenntnisse für ebenso wenig glaubhaft wie die \nAussage in der mündlichen Verhandlung, dem Verein sei seine Überwachung durch das \nLandesamt für Verfassungsschutz entgangen. \n \nDieses Wissen um den Umstand, dass sich die Tätigkeit des Vereins bzw. einer von ihm \nunterstützten Organisation objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, \nreicht aus, um den subjektiven Verbotstatbestand zu erfüllen. Es genügt mithin ein \nbedingter Unterstützungsvorsatz (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht \ndes Bundes, 2. Auflage 2019, § 3 VereinsG Rn. 108 f.). Einer darüber hinausgehenden \nIdentifikation mit der unterstützten Organisation einschließlich der von ihr ausgehenden \nvölkerverständigungswidrigen und gewalttätigen Aktivitäten bedarf es nicht. Eine solche – \nin der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings aufgestellte – \nAnforderung lässt sich mit den Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nicht vereinbaren. \nEs widerspräche der Effektivität der Gefahrenabwehr, dass ein Verein der bewusst und \nobjektiv erkennbar eine völkerverständigungswidrige Organisation unterstützt, dem aber \ndie (innere) Identifizierung gerade mit deren zur Völkerverständigungswidrigkeit führenden \nHandlungen und Zielen nicht nachgewiesen werden kann, sich weiter in diese Richtung \n\n21 \n \n \nbetätigen könnte. Das Schutzgut des Gedankens der Völkerverständigung bliebe trotz \neiner festgestellten Beeinträchtigung schutzlos. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, \nzu dessen Wahrung die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes entwickelt \nwurden, verlangt dies nicht. Das Interesse an der Grundrechtsausübung des Vereins und \nseiner Mitglieder muss in diesem Fall hinter dem Interesse des Schutzes des Gedankens \nder Völkerverständigung zurücktreten (in diese Richtung BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A \n4.15, juris Rn. 46, dort im Ergebnis aber offengelassen; siehe zum Ganzen auch Roth, \na.a.O., Rn. 113 f.). \n \nb) Sollte man über das Wissen und die Billigung einer Förderung und Unterstützung \nvölkerverständigungswidriger Aktivitäten hinaus verlangen, dass sich der Verein mit der \nunterstützten \nOrganisation \neinschließlich \nder \nvon \nihr \nausgehenden \nvölkerverständigungswidrigen und gewalttätigen Aktivitäten identifiziert, sind diese \nVoraussetzungen vorliegend ebenfalls gegeben. Der Kläger hat sich ersichtlich mit der \nHizb Allah identifiziert. Die Bezüge der von ihm betriebenen Pfadfinderorganisation zu ihrer \nEntsprechung bei der Hizb Allah, die Übernahme von Logos und Losungen, die in den \nVereinsräumen aufgefunden Materialien, die Erkenntnisse über den 1. Vorsitzenden, die \nVerwendung von Symbolen und Bildern mit Bezug zur Hizb Allah bei Veranstaltungen \nsowie die entsprechenden Bezüge regelmäßiger Besucher belegen dies hinreichend. \nInsbesondere das Rekurrieren auf Symbole der Hizb Allah sowie von dieser als „Märtyrer“ \nverehrter Personen stellt einen gewichtigen Hinweis auf eine Identifizierung mit deren \nZielen und gewaltsamen Aktivitäten dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris \nRn. 33). \n \n3. Der Verbotsgrund des Sich-Richtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung \nerfährt vorliegend auch nicht deshalb eine Einschränkung, weil dem Kläger möglicherweise \nder \nverfassungsrechtliche \nSchutz \nvon \nReligionsgesellschaften \nund \nWeltanschauungsgemeinschaften zur Seite steht. Dabei kann offenbleiben, ob er die \nVoraussetzungen einer Religionsgemeinschaft erfüllt und ob an deren Verbot überhaupt \nüber die allgemeinen Maßstäbe hinausgehende Anforderungen zu stellen sind (dagegen \nmit beachtlichen Argumenten Roth, GSZ 2019, 89 <94>). \n \nAuch wenn bei der Bewertung der Tätigkeiten des Klägers der Schutz, der religiösen \nVereinigungsfreiheit berücksichtigt wird, ist der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG \nvorliegend erfüllt. Die Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung erweist \nsich als so gewichtig, dass der Kläger auch mit Blick auf die damit gegebenenfalls \nverbundene Beeinträchtigung seiner religiösen Vereinigungsfreiheit verboten werden kann \n(vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 40). Dies ergibt sich \n\n22 \n \n \ninsbesondere aus der Kontinuität des völkerrechtswidrigen Wirkens des Klägers sowie \nseiner beträchtlichen Strahlkraft in der Gruppe von Personen mit libanesischem \nMigrationshintergrund. Das völkerverständigungswidrige Wirken des Klägers ist für ihn als \nVerein insgesamt prägend. Der sich daraus ergebende permanente Gefährdung des \ngeschützten Rechtsguts kann aus Sicht des Senats nur durch ein Vereinsverbot \nentgegengewirkt werden, das damit unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2014 - 6 A \n3.13, juris Rn. 69). \n \n4. Die in der angegriffenen Verfügung neben dem Vereinsverbot enthaltenen weiteren \nEntscheidungen \n(Auflösung, \nVerbot \nder \nBildung \nvon \nErsatzorganisationen, \nKennzeichenverbot, Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens) finden ihre \nRechtsgrundlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 \nSatz 1 und § 11 VereinsG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften \nknüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an. Das Verbot des Betriebs der in dem \nTenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. ergibt sich aus der Natur des \nVereinsverbots \nund \nder \nAuflösungsanordnung, \nohne \ndass \nes \neiner \neigenen \nRechtsgrundlage bedarf (BVerwG, Beschl. v. 09.06.2022 - 6 VR 2.21, juris Rn. 40, vgl. \nauch Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7.19, juris Rn. 30 m.w.N. und Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15, \njuris Rn. 18; siehe ebenso OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2013 - OVG 1 A 4.12, juris Rn. 76; \nSächsOVG, Urt. v. 08.09.2016 - 3 C 8/14, juris Rn. 128). \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die \nRevision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \n\n23 \n \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-11-15/1-d-87-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-11-15/1-d-87-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364259","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.623031+00:00"}}