{"status":"available","doknr":"OLD364258","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-11-17","aktenzeichen":"2 B 206/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 206/22 \nVG: \n6 V 473/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 1.– \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nbeigeladen und Beschwerdeführerin zu 2.: \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch am 17. Novem-\nber 2022 beschlossen: \nAuf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen \nwird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \n\n2 \n \n \nBremen - 6. Kammer - vom 29. Juli 2022 mit Ausnahme der Streit-\nwertfestsetzung aufgehoben. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instan-\nzen. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.928,80 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung zur Freihaltung der Stelle der Ge-\nneralstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts der Freien Hansestadt Bremen. \n \nDer Antragsteller wurde zum Richter auf Probe ernannt und steht seitdem im Dienst der \nAntragsgegnerin. Im wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nzum Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft ernannt. Von war er an das Bundes-\nministerium der Justiz abgeordnet. Im 1999 wurde er zum Oberstaatsanwalt befördert \nund von der Staatsanwaltschaft Bremen zur Generalstaatsanwaltschaft Bremen versetzt. \nAufgrund seiner Bestellung zum Ständigen Vertreter der Generalstaatsanwältin wurde er \nzum 01.01.2011 zum Oberstaatsanwalt der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage er-\nnannt. \n \nDie Beigeladene wurde im zur Richterin auf Probe in Niedersachsen und im zur \nStaatsanwältin auf Lebenszeit bei der Staatsanwaltschaft ernannt. Im 2010 wurde sie \nzur Oberstaatsanwältin befördert. Von war sie mit einem Arbeitskraftanteil von 0,5 an \ndas niedersächsische Justizministerium abgeordnet. Am 01.09.2020 wurde sie zur Senats-\nrätin (Besoldungsgruppe B 3) im Dienst der Antragsgegnerin ernannt und leitet seitdem in \nder Behörde der Senatorin für Justiz und Verfassung die Abteilung . \n \nDer Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich auf die von der Antragsgegnerin am \n30.07.2021 ausgeschriebene Stelle der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsan-\nwalts der Freien Hansestadt Bremen. Für beide wurden unter dem 03.11.2021 Anlassbe-\nurteilungen erstellt, die in der Gesamtnote und in allen Einzelmerkmalen auf die Bestnote \n„hervorragend“ und in der Eignungsprognose auf die Bestnote „hervorragend geeignet“ \nlauten. Die Beurteilung des Antragstellers wurde von der Generalstaatsanwältin aufgrund \nder Allgemeinen Verfügung über die Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der \nStaatsanwältinnen und Staatsanwälte erstellt. Die Beurteilung der Beigeladenen wurde \nvom Staatsrat bei der Senatorin für Justiz und Verfassung als Erstbeurteiler aufgrund der \n\n3 \n \n \nRichtlinie über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der Allge-\nmeinen Dienste vom 15.08.2008 in der Fassung vom 21.07.2015 erstellt; eine Zweitbeur-\nteilung fand nicht statt. Der Auswahlvermerk vom 09.12.2021 schlug vor, die Stelle mit der \nBeigeladenen zu besetzen. Dabei wird tragend darauf abgestellt, dass die Beurteilungen \ndes Antragstellers und der Beigeladenen auch unter Berücksichtigung der jeweils ange-\nwandten unterschiedlichen Beurteilungssysteme formal gleichwertig seien und somit das \nhöhere Statusamt der Beigeladenen den Ausschlag gebe. Gründe, den Statusamtsunter-\nschied nicht als ausschlaggebend anzusehen, lägen nicht vor. Hilfsweise ergebe sich der \nEignungsvorsprung der Beigeladenen auch daraus, dass sie das Anforderungsprofil der \nStellenausschreibung besser erfülle. Die Senatorin für Justiz und Verfassung stimmte am \n16.12.2021 dem Besetzungsvorschlag zu. Nachdem die Zustimmung des Personalrats zur \nErnennung der Beigeladenen durch die Einigungsstelle ersetzt worden war, wurde dem \nAntragsteller mit Schreiben vom 15.03.2022 die Auswahlentscheidung mitgeteilt. \n \nDer Antragsteller hat mit Schreiben vom 22.03.2022 Widerspruch gegen die Auswahlent-\nscheidung eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde. Zugleich hat er beim Ver-\nwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung beruft er sich im \nWesentlichen darauf, dass die Beurteilung der Beigeladenen fehlerhaft sei, dass unter den \nUmständen des Einzelfalls das Statusamt nicht hätte ausschlaggebend sein dürfen und \ndass das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung sachlich nicht gerechtfertigt sei. \n \nDas Verwaltungsgericht hat es der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29.07.2022 unter-\nsagt, die streitgegenständliche Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe \neiner Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers oder einer sonstigen Erledi-\ngung des Widerspruchsverfahrens zu besetzen. Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, \nweil sie auf einer fehlerhaft erstellten Beurteilung für die Beigeladene beruhe. Entgegen \n§ 5 Abs. 2 BremBeurtV sei die Beigeladene nicht durch eine Zweitbeurteilerin oder einen \nZweitbeurteiler beurteilt worden. Die Rolle der Zweitbeurteilerin hätte von der Senatorin für \nJustiz und Verfassung ausgeübt werden müssen, da diese gegenüber dem Erstbeurteiler \n– der als Staatsrat unmittelbarer Vorgesetzter der Abteilungsleitungen in der senatorischen \nBehörde ist – die nächsthöhere Vorgesetzte sei. Von den Ausnahmetatbeständen, in de-\nnen nach § 5 Abs. 2 BremBeurtV keine Zweitbeurteilung erforderlich ist, sei keiner ein-\nschlägig. Auch ersetzte die Zustimmung der Senatorin zum Besetzungsvorschlag die \nZweitbeurteilung nicht. Dahinstehen könne, welche Folgen es habe, dass die Beurteilung \nder Beigeladenen nicht anhand der aktuellen Beurteilungsrichtlinie Allgemeine Dienste, \nsondern aufgrund deren Fassung vom 21.07.2015 erstellt worden sei, und deshalb ein im \n\n4 \n \n \naktuellen Beurteilungsvordruck vorgesehenes Merkmal nicht beinhalte. Es erscheine zu-\ndem möglich, dass der Beigeladene bei einer neuen Entscheidung ausgewählt werden \nwird. \n \nHiergegen haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene Beschwerde erhoben. Die An-\ntragsgegnerin hat mit der Beschwerdebegründung eine neue (Anlass-)Beurteilung vom \n24.08.2022 für die Beigeladene vorgelegt, die sich auf denselben Beurteilungszeitraum wie \ndie Beurteilung vom 03.11.2021 bezieht. Die neue Beurteilung wurde auf dem aktuellen \nBeurteilungsvordruck erstellt und von der Senatorin als Zweitbeurteilerin mitgezeichnet. \nDie Gesamtnote, die Einzelnoten und die Eignungsprognose entsprechen der Beurteilung \nvom 03.11.2021. Auch der Text entspricht dem der Beurteilung vom 03.11.2021; allerdings \nwurde ein Absatz aus der Bewertung des Merkmals „II. 6. Engagement und Motivation“ in \nder alten Beurteilung in das Merkmal „II. 10. Ausbildungstätigkeiten sowie weitere Sonder-\naufgaben von besonderem Gewicht“ der neuen Beurteilung verschoben. Das letztgenannte \nBeurteilungsmerkmal war in dem Vordruck, auf dem die Beurteilung vom 03.11.2021 er-\nstellt worden war, noch nicht enthalten gewesen. \n \nII. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben mit den dargeleg-\nten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. \n \n1. Für die Entscheidung über die Beschwerden ist nicht maßgeblich, ob das Verwaltungs-\ngericht unter Zugrundelegung der ihm bekannten Tatsachen richtig entschieden hat. Ent-\nscheidend ist vielmehr, ob die Entscheidung über den Streitgegenstand im Ergebnis richtig \nist. Ob und inwieweit innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO) neu vorgetragene Tatsachen vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen sind, \nergibt sich mangels Anordnung einer prozessualen Präklusion aus dem materiellen Recht \n(Guckelberger, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 146 Rn. 82 m.w.N.). Dem steht nicht \ndas Anliegen einer Beschleunigung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ent-\ngegen. Für eine schnelle Klärung des Streits zwischen den Beteiligten ist nichts gewonnen, \nwenn das Beschwerdegericht trotz fristgerechten Vortrags neuer Tatsachen, die materiell-\nrechtlich relevant sind, auf der veralteten Tatsachengrundlage, die dem Verwaltungsgericht \nvorgelegen hat, entscheidet und den Beschwerdeführer auf ein Abänderungsverfahren \n(§ 80 Abs. 7 VwGO direkt oder analog) verweist. \n \nSoweit der Senat infolge der von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen innerhalb der \nBegründungsfrist dargelegten Gründe bei seiner Entscheidung neue Umstände berück-\nsichtigen muss, die das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Beschluss noch nicht zu-\ngrunde gelegt hat, ist er bei seiner weiteren Prüfung nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \n\n5 \n \n \nVwGO beschränkt. Die Beschränkung der Prüfung auf die dargelegten Gründe bezieht sich \nnur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, also auf Fragen, die \nbereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden sind (OVG Bremen, Beschl. v. \n24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10). \n \n2. Bei Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuen Beurteilung der \nBeigeladenen vom 24.08.2022 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab-\nzulehnen. \n \nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich er-\nschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der \nAntragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n \nIn beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist ein Anordnungsanspruch zu beja-\nhen, wenn (1) sich die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zulasten des un-\nterlegenen Bewerbers als rechtsfehlerhaft erweist und (2) eine Auswahl des unterlegenen \nBewerbers in einem neuen Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint (BVerfG, Be-\nschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02, ZBR 2002, 427-429; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C \n16/09, NJW 2011, 695-700; Beschl. d. Senats v. 02.09.2011 - 2 B 64/11, juris). Jedenfalls \ndie zweite dieser Voraussetzungen ist vorliegend nicht erfüllt. \n \na) Dahinstehen kann, ob die am 24.08.2022 erstellte neue Beurteilung für die Beigeladene \ndie Auswahlentscheidung vom 09./16.12.2021, die wegen des Zugrundeliegens einer feh-\nlerhaften Beurteilung für die Beigeladene rechtswidrig war, nachträglich heilen kann. \n \nDer Grundsatz, dass der Leistungsvergleich vor allem anhand aktueller dienstlicher Beur-\nteilungen zu erfolgen hat, impliziert, dass die Beurteilungen vor der Auswahlentscheidung \nerstellt worden sein müssen (OVG Bremen, Beschl. v. 28.5.2021 - 2 B 156/21). Wenn der \nDienstherr eine der zugrundeliegenden Beurteilungen nachträglich durch eine neue er-\nsetzt, ist eine wesentliche Grundlage der Auswahlentscheidung entfallen (vgl. OVG NW, \nBeschl. v. 28.09.2015 - 1 B 628/15, juris Rn. 15). Ausnahmsweise kann eine nachträglich \nerstellte Beurteilung bei der gerichtlichen Überprüfung einer Auswahlentscheidung berück-\nsichtigt werden, wenn lediglich eine formfehlerhafte Beurteilung durch eine formfehlerfreie, \ninhaltlich unveränderte Beurteilung ersetzt worden ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n14.10.2015 - 2 B 158/15, juris Rn. 26 f.). \n\n6 \n \n \n \nOb die Beurteilung der Beigeladenen vom 24.08.2022 gegenüber der Beurteilung vom \n03.11.2022 inhaltlich unverändert ist, erscheint zweifelhaft. Zwar betreffen beide densel-\nben Beurteilungszeitraum und lauten in der Gesamtnote, in der Benotung der Einzelmerk-\nmale und im Text gleich. Der Text ist lediglich etwas anders verteilt, weil ein Absatz aus \ndem Merkmal „II. 6 Engagement und Motivation“ der alten Beurteilung in der neuen Beur-\nteilung in das neue Beurteilungskriterium „II.10. Ausbildungstätigkeiten sowie weitere Son-\nderaufgaben von besonderem Gewicht“ verschoben wurde. Dennoch spricht einiges dafür, \ndass die Beurteilung vom 24.08.2022 allein schon deshalb einen anderen Aussagegehalt \nhat als die Beurteilung vom 03.11.2022, weil sie von teilweise anderen Beurteilern (die \nSenatorin ist als Zweitbeurteilerin neu hinzugekommen) auf einem anderen Beurteilungs-\nformular mit teilweise anderen Beurteilungsmerkmalen erstellt wurde. Der Rechtssatz, \ndass eine neu erstellte Beurteilung einer schon vorher getroffenen Auswahlentscheidung \nausnahmsweise nachträglich zugrunde gelegt werden kann, wenn sie mit der Beurteilung, \ndie der Auswahlentscheidung ursprünglich zugrunde lag, inhaltsgleich ist, ist eng auszule-\ngen, um Missbrauch vorzubeugen. \n \nb) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unabhängig davon ab-\nzulehnen, ob die ursprünglich fehlerhafte Auswahlentscheidung durch die nachträglich er-\nstellte Beurteilung geheilt worden ist oder nicht. Ein Erfolg des Antragstellers im Konkur-\nrentenstreitverfahren setzt nicht nur die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung voraus, \nsondern auch, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl nicht klar erkennbar \nchancenlos ist. Für diese Prognose ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zu-\nkünftigen neuen Auswahlentscheidung einschließlich des dann aktuellen Beurteilungsbil-\ndes abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 29.04.2016 - 1 WB 27.15, juris Rn. 18 und Urt. v. \n04.11.2010 - 2 C 16.09, juris Rn. 58; OVG Bremen, Beschl. v. 30.11.2021 - 2 LA 282/21, \njuris Rn. 23). Unter Berücksichtigung der neuen Beurteilung für die Beigeladene hätte der \nAntragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung keine realistische Chance, ausge-\nwählt zu werden. \n \naa) Die neue Beurteilung für die Beigeladene ist rechtsfehlerfrei. \n \n(1) Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel der alten Beurteilung, nämlich die \nfehlende Mitwirkung einer Zweitbeurteilerin und die Verwendung eines veralteten Beurtei-\nlungsformulars, sind in der neuen Beurteilung behoben. Diese wurde von der Senatorin als \nZweitbeurteilerin mitgezeichnet und auf dem aktuellen Beurteilungsformular erstellt. \n \n\n7 \n \n \n(2) Ein Fehler der neuen Beurteilung liegt nicht darin, dass sie in Benotung und Text voll-\nständig der früheren Beurteilung entspricht, auf diesen Umstand ausdrücklich hinweist und \ndie Zweitbeurteilerin die Ausführungen des Erstbeurteilers unverändert bestätigt hat. Da \ndie neue Beurteilung denselben Beurteilungszeitraum und dieselbe Tätigkeit betrifft wie die \nformfehlerhafte alte Beurteilung, spricht nicht per se etwas dagegen, dass sie quasi iden-\ntisch ausfällt. § 9 BremBeurtV lässt es sogar bei Beurteilungen, die sich auf verschiedene \nZeiträume beziehen, zu, dass die neue Beurteilung lediglich in einer Bestätigung der vo-\nrangegangenen Beurteilung besteht, wenn Statusamt, Aufgabengebiet und Leistung un-\nverändert sind. Dann muss es erst recht zulässig sein, dass eine Beurteilung, die eine \nformfehlerhafte Beurteilung ersetzen soll, in Text und Benotung mit letzterer übereinstimmt. \nEs ist auch nicht ersichtlich, wieso es nicht erlaubt sein sollte, in der neuen Beurteilung auf \ndiesen Umstand hinzuweisen. Was die Mitwirkung der Zweitbeurteilerin angeht, so ist es \nunproblematisch und weithin üblich, dass diese sich dem Erstbeurteiler ohne Abweichung \nanschließt. \n \n(3) Die Beurteilung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die Beigeladene für einen \nZeitraum, der im Wesentlichen die ersten 14 Monate nach ihrer Beförderung zur Senats-\nrätin und der Übernahme des Dienstposten einer Abteilungsleiterin in der senatorischen \nBehörde umfasst, bereits in der Gesamtbeurteilung und allen Einzelkriterien mit der \nHöchstnote bewertet. \n \nTritt eine Beamtin aufgrund ihrer Beförderung aus ihrer bisherigen Vergleichsgruppe der \nBeamtinnen in dem niedrigeren Statusamt heraus und in den Kreis der nunmehr mit ihr zu \nvergleichenden Beamtinnen des Beförderungsamtes ein, führt dies regelmäßig dazu, dass \ndie Beurteilung im höheren Statusamt schlechter ausfallen muss, weil die Beamtin nun-\nmehr mit dem Kreis der Beamtinnen des Beförderungsamtes zu vergleichen ist. Dem liegt \ndie Überlegung zugrunde, dass an die Inhaberin eines höheren statusrechtlichen Amtes \nvon vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an die Inhaberinnen eines niedri-\ngeren statusrechtlichen Amtes. Dieser Grundsatz darf jedoch nicht schematisch angewen-\ndet werden. Eine Herabsetzung der Note ist ausgeschlossen, wenn leistungsbezogene \nGründe dem entgegenstehen. In einem solchen Fall bedarf es jedoch einer nachvollzieh-\nbaren Begründung in der dienstlichen Beurteilung, die nur entbehrlich ist, wenn im konkre-\nten Fall eine Notenherabsetzung nicht in Betracht kommt, weil es sich geradezu aufdrängt, \ndie bisherige Note beizubehalten (OVG Bremen, Beschl. v. 26.03.2018 – 2 B 199/17, juris \nRn. 20 m.w.N.) \n \nDie Beurteilung enthält eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Beigeladene für \nden Zeitraum unmittelbar nach ihrer Beförderung bereits wieder durchgängig mit der \n\n8 \n \n \nHöchstnote bewertet wird. In der Begründung der Gesamtnote wird ausdrücklich darauf \neingegangen, dass nun wegen des Statusamtes der Wertigkeit B 3 höhere Anforderungen \nan die Beigeladene zu stellen sind und ein strengerer Maßstab angelegt werden muss als \nin früheren, auf ein Statusamt der Wertigkeit R 2 bezogenen Beurteilungen. Es heißt dann \nweiter, die Leistungen der Beigeladenen erfüllten auch unter Berücksichtigung dieses Um-\nstandes „in allen Beurteilungskriterien allerhöchste Ansprüche“. Die Beigeladene habe im \nneuen Amt eine weitere Leistungssteigerung gezeigt; ihre Leistungen seien auch im Ver-\ngleich mit den anderen Abteilungsleitungen in der senatorischen Behörde mit demselben \nStatusamt hervorragend. Sie sei bereits in Niedersachsen im damaligen Statusamt R 2 in \nallen Einzelkriterien und im Gesamturteil mit der Bestnote beurteilt worden. Der Beurtei-\nlungsbeitrag aus Niedersachsen für den Teil des aktuellen Beurteilungszeitraums, den sie \ndort im Statusamt R 2 verbracht hat, bestätige diese Einschätzung. Schon vom früheren \nDienstherrn sei sie als „Ausnahmejuristin“ bezeichnet worden; für die bremische Justiz sei \nsie innerhalb kurzer Zeit zu einem „Aushängeschild“ geworden. Sie habe seit ihrem Amts-\nantritt als Abteilungsleiterin schon mehr Themen und Projekte angestoßen und teilweise \nbereits umgesetzt, als ihre Vorgänger in mehreren Jahren zuvor. Diese Gesamtbewertung \nist schlüssig aus der Beurteilung der Einzelmerkmale hergeleitet. Dort werden Projekte und \nThemen konkret benannt, die die Beigeladene auf den Weg gebracht oder umgesetzt hat. \nIm Beurteilungskriterium „Arbeitsmenge“ wird ferner erwähnt, dass sie sich insoweit noch \neinmal nach oben von den anderen Abteilungsleitungen in der Behörde abhebe. Es werden \nbei den Einzelkriterien mehrfach z.B. hervorragende Fachkenntnisse, besonderes strate-\ngisches Denken, politisches Gespür sowie Organisations- und Kommunikationsfähigkeiten \nhöchst lobend beschrieben. Auch diesbezüglich werden zur Erläuterung konkrete Beispiele \ngenannt. Schließlich wird erwähnt, dass die Beigeladene bei der OSZE einen Vortrag ge-\nhalten und Deutschland bei einer internationalen Veranstaltung vertreten habe; dies illus-\ntriert die Bezeichnung als „Aushängeschild“ im Gesamturteil. \n \n(4) Der Eignungsprognose für das Amt der Generalstaatsanwältin in der Beurteilung der \nBeigeladenen vom 24.08.2022 fehlt nicht deshalb die Aussagekraft, weil der (Erst-)Beur-\nteiler nie im staatsanwaltlichen oder richterlichen Dienst beschäftigt war. \n \nDer Senat hegt bereits Zweifel, ob diese Argumentation des Antragstellers dem Grunde \nnach belastbar ist. Der vorliegende Fall ist nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem \nvom Antragsteller zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom \n01.02.2022 – 6 CE 21.2708 – zugrunde lag. Vorliegend hat nicht ein Beurteiler eine Eig-\nnungsprognose für ein Spitzenamt im Bereich eines anderen Dienstherrn abgegeben, für \ndas dieser Dienstherr in diesem Zeitpunkt noch kein Anforderungsprofil schriftlich fixiert \nhatte (vgl. zu diesen Umständen des dortigen Falles Bay. VGH, Beschl. v. 01.02.2022 - 6 \n\n9 \n \n \nCE 21.2708, juris Rn. 30). Der Erstbeurteiler der Beigeladenen ist Beamter desselben \nDienstherrn und im Geschäftsbereich desselben Regierungsressorts tätig, in dem das \nstreitgegenständliche Amt angesiedelt ist. Er ist zudem der ständige Vertreter der Leiterin \nder Behörde, die der Behörde, in der das Amt zu vergeben ist, unmittelbar übergeordnet \nist. \n \nJedenfalls trifft der vom Antragsteller ursprünglich gegen die Beurteilung vom 03.11.2021 \nerhobene Einwand, dem Beurteiler fehle mangels richterlicher oder staatsanwaltschaftli-\ncher Erfahrung die Befähigung zum Erstellen einer Eignungsprognose für das Amt der Ge-\nneralstaatsanwältin, auf die neue Beurteilung vom 24.08.2022 in tatsächlicher Hinsicht \nnicht mehr zu. Die neue Beurteilung wird von der Senatorin für Justiz und Verfassung als \nZweitbeurteilerin mit- und letztverantwortet, die circa 18 Jahre lang Richterin war. \n \nbb) Legt man die nunmehr aktuelle Beurteilungslage zugrunde, hat der Antragsteller keine \nernsthafte Chance, in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden. \n \nDer Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller und aussagekräftiger dienstlicher \nBeurteilungen vorzunehmen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.11.2021 - 2 LA 282/21, juris \nRn. 21 und Beschl. v. 28.05.2021 - 2 B 156/21, juris Rn. 15 jeweils m.w.N.). Maßgebend \nist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung \nund Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, \nUrt. v. 30.06.2011 - 2 C 19.10, juris Rn. 16). Sind die vorliegenden Beurteilungen nicht \nunmittelbar miteinander vergleichbar, ist die auswählende Stelle befugt und verpflichtet, \ndie gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen. Dies \ngeschieht durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalls beachtende, verwaltungs-\ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung (OVG Bremen, Beschl. v. \n230.3.2019 - 2 B 294/18, juris Rn. 26). \n \n(1) Die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind nicht unmittelbar mit-\neinander vergleichbar. Denn der Antragsteller wurde nach der Beurteilungsrichtlinie für \nRichter und Staatsanwälte beurteilt, die Beigeladene hingegen nach der Beurteilungsricht-\nlinie für Beamtinnen der Laufbahn Allgemeine Dienste. Wie der Auswahlvermerk vom \n09.12.2021 zutreffend im Einzelnen darlegt, sind die Kriterien beider Beurteilungsrichtlinien \naber der Sache nach vergleichbar. Auch weist der Vermerk zutreffend darauf hin, dass \nsowohl der Antragsteller und als auch die Beigeladene in allen Einzelkriterien, im Gesamt-\nurteil und in der Eignungsprognose die Bestnote des jeweils für sie einschlägigen Beurtei-\nlungssystems erhalten haben. Daher komme auf die Unterschiede in den Notenskalen bei-\nder Systeme nicht an. Der Antragsteller hat gegen diese Art der „Vergleichbarmachung“ \n\n10 \n \n \nder Beurteilungen nichts eingewandt. Es ist weder rechtlich geboten noch realistischer-\nweise zu erwarten, dass bei einer neuen Auswahlentscheidung eines andere Vorgehens-\nweise angewandt würde, um die Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen. \n \n(2) Bei einer neuen Auswahlentscheidung würde daher wieder von formal gleichlautenden \nGesamturteilen in den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen ausgegan-\ngen werden. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unter-\nschiedliche Statusämter, ist bei formal gleichlautenden Gesamturteilen grundsätzlich die \nBeurteilung des Bewerbers im höheren Statusamt besser als diejenige des für ein niedri-\ngeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht schema-\ntisch angewandt werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der \nin einem höheren Statusamt erstellten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. \nZu berücksichtigen ist insbesondere im Einzelfall, ob trotz des grundsätzlich gegebenen \nStatusunterschiedes der gleiche Maßstab angelegt worden ist und deshalb insoweit gerade \nkein Statusunterschied bestanden hat (OVG Bremen, Beschl. v. 20.03.2019 - 2 B 294/18, \njuris Rn. 26 f. m.w.N. auf die Rspr. des BVerfG). Auch können die Leistungen in einem \nhöheren Statusamt von dem Bewerber im niedrigeren Statusamt durch eine bessere Eig-\nnung für das ausgeschriebene Amt übertroffen werden, wobei die Gewichtung der erheb-\nlichen Umstände im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn steht (OVG Bremen, Be-\nschl. v. 27.07.2009 - 2 B 166/09, juris Rn. 54). \n \nAn diesen Maßstäben gemessen gibt es keine ernsthafte Chance, dass der Antragsteller \nbei einer erneuten Auswahlentscheidung trotz seines niedrigeren Statusamtes den Vorzug \nvor der Beigeladenen erhalten könnte. \n \n(3) Der Antragsteller kann nicht erfolgreich einwenden, dass die Generalstaatsanwältin sei-\nner Beurteilung vom 03.11.2021 ebenfalls den Maßstab eines Amtes mit der Wertigkeit R 3 \nzugrunde gelegt habe. \n \nZwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass dies tatsächlich so war. Die für den \nAntragsteller erstellte Beurteilung enthält Anhaltspunkte in die eine und in die andere Rich-\ntung. Gegen den Maßstab eines R 3-Amtes spricht, dass die Generalstaatsanwältin im \nFeld „Amtsbezeichnung“ im Fettdruck „Oberstaatsanwalt (R 2 mit Zulage)“ vermerkt hat. \nAuch im Feld „Aufgabengebiete in der Beurteilungszeit“ steht „seit dem 01.01.2011 ständi-\nger Vertreter der Generalstaatsanwältin (R 2 mit Zulage)“. Allerdings hat die Generalstaats-\nanwältin im Feld „Amtsbezeichnung“ im Normaldruck folgende Ergänzung angebracht: „die \nStelle entspricht von ihrer Wertigkeit der Stelle eines Abteilungsleiters, die bei jeder Gene-\nralstaatsanwaltschaft mit R 3 besoldet wird“. \n\n11 \n \n \n \nSollte die Generalstaatsanwältin die Beurteilung wirklich am Maßstab eines R 3-Amtes er-\nstellt haben, könnte der Antragsteller sich darauf jedoch nicht in der Weise berufen, in der \ner dies nun geltend macht. Die Beurteilung wäre in diesem Falle nämlich rechtswidrig. Nach \n§ 4 Abs. 2 Satz 2 BremBeurtV orientiert sich die Leistungsbeurteilung am übertragenen \nstatusrechtlichen Amt. Das Statusamt des Antragstellers (Oberstaatsanwalt als Dezernent \nbei der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht und als ständige Ver-\ntretung der Generalstaatsanwältin) und – da das Statusamt unmittelbar einem konkreten \nDienstposten zugeordnet ist – auch seine Funktion sind in Bremen vom Gesetzgeber in \nder Anlage zum BremBesG mit R 2 zuzüglich einer Amtszulage eingestuft worden. Es \nstünde einer Beurteilerin nicht zu, ein Statusamt oder eine Funktion nach eigenem Gusto \nhöher einzustufen als der Gesetzgeber es getan hat, oder im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 \nSatz 2 BremBUrtV für die Maßstabsbildung einen anderen Bezugspunkt als das Statusamt \nzu wählen. Sollte die Beurteilung wirklich an einem R 3-Maßstab erstellt worden sein, wäre \nes am Antragsteller, sie anzugreifen und zu verlangen, dass für ihn für eine neue Auswahl-\nentscheidung eine neue Beurteilung anhand eines R 2 mit Amtszulage-Maßstabs erstellt \nwird. Dies ist aber gerade nicht seine Argumentation. Selbst wenn er eine neue Beurteilung \nam Maßstab eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage verlangen würde und \nkönnte, könnte diese zu keinem für ihn besseren Ergebnis führen als einem formalen Be-\nurteilungsgleichstand bei unterschiedlicher Wertigkeit der den Maßstab bildenden Status-\nämter. Die Beigeladene wurde im Gesamturteil, in allen Einzelmerkmalen und in der Eig-\nnungsprognose mit der Bestnote beurteilt. Besser könnte auch eine neue Beurteilung für \nden Antragsteller nicht ausfallen. \n \n(4) Die Einstufung des Amtes „Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt als Dezernentin oder \nals Dezernent bei der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht“ in die \nBesoldungsgruppe R 2 und seine Hebung durch eine Amtszulage, wenn es die ständige \nVertretung der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts umfasst, durch den \nGesetzgeber in der Anlage III zum Bremischen Besoldungsgesetz verstößt nicht gegen \nArt. 33 Abs. 5 GG. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dieses Amt in die Besoldungs-\ngruppe R 3 oder höher einzuordnen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach \nArt. 100 Abs. 1 GG kommt aufgrund dieser Rechtsauffassung des Senats nicht in Betracht. \n \nEs gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 \nGG), dass die Ämter aufgaben- und verantwortungsbezogen abzustufen sind (Jachmann-\nMichel/ Kaiser, in: von Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 33 Rn. 45). Die \nBewertung eines Amtes und damit auch die besoldungsrechtliche Einstufung hat der Ge-\nsetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vorzunehmen. Er darf sich nur nicht von \n\n12 \n \n \nunsachlichen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschl. v. 04.02.1981 - 2 BvR 570/76 \nu.a., BverfGE 56, 146 <163>). Das Bundesverfassungsgericht spricht von einer „verhält-\nnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers“ bei der Einordnung der Ämter in \ndie Besoldungsordnung (BVerfG, Beschl. v. 04.06.1969 - 2 BvR 343/66 u.a., BverfGE 26, \n141 <158>). \n \nAn diesem Maßstab gemessen verstößt es nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Be-\nrufsbeamtentums, dass die Anlage III zum Bremischen Besoldungsgesetz (Besoldungs-\nordnung R) das Amt „Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt als Dezernentin oder als De-\nzernent bei der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht“ der Besol-\ndungsgruppe R 2 zuordnet und es nach der Fn. 3 mit einer Amtszulage versieht, wenn es \nsich um die ständige Vertretung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts \nhandelt. \n \nDas Argument des Antragstellers, alle anderen ständigen Vertreterinnen und Vertreter von \nGeneralstaatsanwältinnen und -anwälten in Deutschland würden mindestens mit R 3 be-\nsoldet und sogar die „einfachen“ Abteilungsleiterinnen und -leiter in den anderen General-\nstaatsanwaltschaften erreichten die Besoldungsgruppe R 3, überzeugt aus mehreren \nGründe nicht. \n \nEs dürfte schon im Ansatz nicht möglich sein, die Einordnung eines Amtes in eine Landes-\nbesoldungsordnung durch einen Landesgesetzgeber daran zu messen, wie andere Lan-\ndesgesetzgeber entsprechende Ämter in ihren Besoldungsordnungen einordnen. Jeder \nLandesgesetzgeber ist demokratisch legitimiert, um seine Gestaltungsfreiheit so auszu-\nüben, wie er es für richtig hält. \n \nZudem ist die Einordnung des Amtes des Antragstellers als „R 2 mit Amtszulage“ in Bre-\nmen selbst dann nicht sachwidrig, wenn man sie mit den Regelungen des Bundesbesol-\ndungsgesetzes aus jener Zeit vergleicht, in der solche Ämter noch bundeseinheitlich be-\nwertet waren. Die Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31.07.2013 gelten-\nden Fassung ordnete das Amt „Oberstaatsanwalt als Dezernent bei einer Staatsanwalt-\nschaft bei einem Oberlandesgericht“ ebenfalls in die Besoldungsgruppe R 2 ein. R 3 war \n„Abteilungsleitern bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht“ vorbehalten. \nEin Amt „ständiger Vertreter/ ständige Vertreterin einer Generalstaatsanwältin/ eines Ge-\nneralstaatsanwalts“ war als solches nicht vorgesehen. Abteilungen gibt es bei der Gene-\nralstaatsanwaltschaft Bremen aufgrund ihrer geringen Größe nicht; daher kann der Antrag-\nsteller dort auch nicht Abteilungsleiter sein. Dies räumt er ein. Sein Argument, dass Abtei-\nlungen gebildet werden müssten, wenn die Generalstaatsanwaltschaft Bremen über eine \n\n13 \n \n \nzusätzliche Dezernentenstelle verfügen würde, ist irrelevant, weil es rein hypothetisch ist. \nEs ist nicht sachwidrig, bei der Bewertung von Führungsämtern auch die Größe der ge-\nführten Organisationseinheit oder Dienststelle zu berücksichtigen. In den Besoldungsord-\nnungen des Bundes und der Länder ist dies vielmehr weithin üblich (vgl. nur die Differen-\nzierung bei der Bewertung von Präsidentenämtern nach der Anzahl der Richterplanstellen \ndes Gerichts bzw. Geschäftsbereichs). \n \nDer Umstand, dass der Antragsteller anders als die „einfachen“ Dezernenten in anderen \nGeneralstaatsanwaltschaften auch ständiger Vertreter der Generalstaatsanwältin ist, \nzwingt den bremischen Gesetzgeber nicht, ihn nach R 3 zu besolden. Es besteht kein her-\ngebrachter Grundsatz, dass die ständigen Vertreter von Dienststellenleitern stets gegen-\nüber den entsprechenden Amtsinhabern ohne Stellvertreterfunktion besoldungsrechtlich \nherausgehoben werden müssten (BVerfG, Beschl. v. 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a., \nBverfGE 56, 146 <163>). Der bremische Gesetzgeber hebt den Antragsteller wegen seiner \nStellvertreterfunktion sogar durch eine Amtszulage gegenüber einem „normalen“ Dezer-\nnenten bei der Generalstaatsanwaltschaft heraus, nur eben nicht durch die Höherstufung \num eine ganze Besoldungsgruppe. Dies entspricht seiner Vorgehensweise bei den Ämtern \nmehrerer anderer stellvertretender Leiter von Justizbehörden: Der Oberstaatsanwalt, der \ndie ständige Vertretung des Leiters der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Bremen aus-\nübt, wird gegenüber Oberstaatsanwälten dieser Behörde ohne eine solche Vertreterfunk-\ntion ebenfalls nur durch eine Amtszulage, die sogar geringer ist als diejenige des Antrag-\nstellers, herausgehoben. Ebenso wird das Amt des Vizepräsidenten des Oberverwaltungs-\ngerichts nur durch eine Amtszulage vom Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberverwal-\ntungsgericht, das Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts nur durch eine Amtszulage \nvom Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht, das Amt der Vizepräsidentin des \nVerwaltungsgerichts nur durch eine Amtszulage vom Amt einer Vorsitzenden Richterin am \nVerwaltungsgericht und das Amt der Vizepräsidentin des Amtsgerichts nur durch eine \nAmtszulage vom Amt einer weiteren aufsichtsführenden Richterin abgehoben. Am Finanz-\ngericht und am Landesarbeitsgericht ist für die Vizepräsidenten noch nicht einmal eine \nAmtszulage gegenüber den Vorsitzenden Richtern vorgesehen. Nur der Vizepräsident des \nOberlandesgerichts ist eine volle Besoldungsgruppe höher eingestuft als die Vorsitzenden \nRichter seines Gerichts. \n \nAuch das Argument des Antragstellers, sein Amt entspreche in der Wertigkeit dem des \nVizepräsidenten des Oberlandesgerichts, werde aber vom bremischen Gesetzgeber nied-\nriger eingestuft als das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht, überzeugt \nnicht. Die Funktionen von Oberstaatsanwälten sind von den Funktionen der Richter an \nOberlandesgerichten so grundlegend verschieden, dass sie von Verfassungs wegen nicht \n\n14 \n \n \nzwingend besoldungsrechtlich gleich eingestuft werden müssen (BVerfG, Beschl. v. \n04.06.1969 - 2 BvR 343/66 u.a., BverfGE 26, 141 <158>). Der Antragsteller scheint, wenn \ner sich mit dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts auf einer Stufe sieht, der Auffas-\nsung zu sein, der stellvertretende Leiter der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht \nmüsse ebenso besoldet werden wie der stellvertretende Leiter des Oberlandesgerichts. \nDies entspricht aber weder der Systematik des Bremischen Besoldungsgesetzes noch der-\njenigen des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. \nDenn nach der vom Antragsteller vertretenen Logik müsste auch die Leitung der Staatsan-\nwaltschaft beim Oberlandesgericht so besoldet werden wie die Leitung des Oberlandesge-\nrichts. Jedoch ordnet die bremische Besoldungsordnung R die Generalstaatsanwältin nur \nin die Besoldungsgruppe R 5 ein, die Präsidentin des Oberlandesgerichts dagegen in die \nBesoldungsgruppe R 8. Auch die frühere bundeseinheitliche Besoldungsordnung R ord-\nnete (je nach Größe des jeweiligen Geschäftsbereichs) Generalstaatsanwälte in R 5 oder \nR 6 und OLG-Präsidenten in R 6 oder R 8 ein. \n \n(5) Der Antragsteller hätte bei einer erneuten Auswahlentscheidung auch nicht deshalb \neine realistische Chance, der Beigeladenen vorgezogen zu werden, weil der Unterschied \nzwischen dem Endgrundgehalt seines Amtes und dem Endgrundgehalt des Amtes der Bei-\ngeladenen „unwesentlich“ wäre. \n \nDie einem Amt innewohnende Wertigkeit kommt in der Besoldungshöhe zum Ausdruck. \nDas gilt auch bei einem Vergleich von Ämtern, die - wie hier - unterschiedlichen Besol-\ndungsordnungen angehören. Bei Ämtern mit aufsteigenden Grundgehältern - hier dem Amt \nder Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage des Antragstellers - ist bei der Prüfung der \nHöherwertigkeit von Statusämtern nicht maßgeblich auf das konkrete (je nach Erfahrungs-\nstufe unterschiedliche) Grundgehalt, sondern auf das Endgrundgehalt abzustellen (Nds. \nOVG, Beschl. v. 28.01.2020 - 5 ME 166/19, juris Rn. 28). Das Endgrundgehalt ist nicht nur \nein Hilfsmittel zur Messung der Wertigkeit eines Amtes, sondern ein zuverlässiger und aus-\nschlaggebender Indikator. Darauf abzustellen, ist sachgerecht und geeignet, eine trenn-\nscharfe Abgrenzung herbeizuführen (Nds. OVG, Beschl. v. 28.01.2020 - 5 ME 166/19, juris \nRn. 30). Allerdings ist das aus einer höherem Statusamt grundsätzlich folgende erhöhte \nGewicht umso geringer, je geringer der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen ist \n(Nds. OVG, Beschl. v. 28.01.2020 - 5 ME 166/19, juris Rn. 28). \n \nDer Senat hegt Zweifel, ob schon ein marginaler Unterschied der monatlichen Endgrund-\ngehälter im unteren zweistelligen Euro-Bereich zu einem für Auswahlentscheidungen rele-\nvanten Statusamtsunterschied führen kann (so aber Nds. OVG, Beschl. v. 28.01.2020 - 5 \n\n15 \n \n \nME 166/19, juris Rn. 29 für eine Differenz von ca. 30 Euro). Der Unterschied im monatli-\nchen Endgrundgehalt zwischen den Ämtern der Beigeladenen und des Antragstellers ist \njedoch mehr als nur geringfügig: Die aktuelle Besoldungstabelle zum Bremischen Besol-\ndungsgesetz weist für die Besoldungsgruppe B 3 ein Grundgehalt von 8.281,19 Euro aus. \nDas Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 beträgt 7.536,98 Euro; hinzu kommt die \nAmtszulage für die ständige Vertretung der Generalstaatsanwältin nach Anlage 6 zum \nBremBesG in Höhe von 382,48 Euro. Daraus ergibt sich für das Amt des Antragstellers ein \nEndgrundgehalt von 7.919,46 Euro. Die Differenz zum Endgrundgehalt der Besoldungs-\ngruppe der Beigeladenen beträgt mithin in absoluten Zahlen 361,73 Euro. Relativ betrach-\ntet ist das Endgrundgehalt der Beigeladenen um 4,57 % höher als das des Antragstellers. \nDer Unterschied bewegt sich damit in einem ähnlichen Bereich wie z.B. die Differenz zwi-\nschen den Besoldungsgruppen B 2 (7.823,86 EUR) und B 3 (8.281,19 EUR), die in abso-\nluten Zahlen 457,33 Euro und relativ betrachtet 5,85 % beträgt. Damit ist er groß genug, \num einen Wertigkeitsunterschied zum Ausdruck zu bringen, der für eine Auswahlentschei-\ndung grundsätzlich relevant ist. \n \n(6) Dieser Statusamtsunterschied wird nicht dadurch eingeebnet, dass das Amt des An-\ntragstellers das höchste ist, das in der Generalstaatsanwaltschaft Bremen außer dem Amt \nder Generalstaatsanwältin erreicht werden kann. Die Erwägung, dass einer der konkurrie-\nrenden Bewerber das höchstbewertete Amt innehat, das in seiner Dienststelle erreicht wer-\nden kann, stellt die Zuverlässigkeit der Besoldungshöhe als Indikator für die unterschiedli-\nche Wertigkeit der Statusämter nicht in Frage (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 01.02.2022 - 6 CE \n21.2708, juris Rn. 39). \n \n(7) Die Relevanz des Statusamtsunterschieds zwischen dem Antragsteller und der Beige-\nladenen wird auch nicht dadurch geringer, dass die Funktion der ständigen Vertretung der \nGeneralstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts nach dem Vortrag des Antragstel-\nlers in anderen Ländern von Inhabern eines Statusamtes ausgeübt wird, das mindestens \nder Besoldungsgruppe R 3 zugeordnet ist. Zum einen ergibt sich aus dem Vortrag des \nAntragstellers, dass die ständigen Vertreterinnen und Vertreter anderer Generalstaatsan-\nwältinnen und Generalstaatsanwälte neben der Vertretung der Behördenleitung noch die \nFunktion einer Abteilungsleitung wahrnehmen. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall, da \nes in der Generalstaatsanwaltschaft Bremen wegen ihrer geringen Größe keine Abteilun-\ngen gibt. Zum anderen könnte ein solcher Vergleich allenfalls dann relevant sein, wenn der \nAntragsteller in einer Bewerberkonkurrenz mit einer ständigen Vertreterin oder einem stän-\ndigen Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts eines ande-\nren Landes stünde. Er steht aber in Konkurrenz mit einer Bewerberin aus Bremen. Auch \n\n16 \n \n \nderen Funktion – die Leitung der …abteilung im Landesjustizministerium – wird in anderen \nLändern von Beamten mit deutlich höheren Statusämtern wahrgenommen. \n \n(8) Eine ernsthafte Chance des Antragstellers, sich trotz des Statusamtsunterschieds und \nformal gleicher Beurteilungen in einem neuen Auswahlverfahren gegenüber der Beigela-\ndenen durchzusetzen, ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass er in der Behörde, \nderen Leitung zu besetzen ist, schon seit längerem die Funktion des stellvertretenden Be-\nhördenleiters ausübt, während die Beigeladene bisher nur für einige Monate im Wege der \nAbordnung bei einer Generalstaatsanwaltschaft tätig war. \n \nEine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich bei formal gleichen Beurteilungen der Be-\nwerber mit dem höheren Statusamt durchsetzt, kann sich aus dem beruflichen Werdegang \nder Konkurrenten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2018 - 2 BvR 1207/18, juris \nRn. 11). So liegt es etwa, wenn die Tätigkeit im angestrebten Amt von der bisherigen Tä-\ntigkeit des statushöheren Bewerbers so weit entfernt ist, dass das Gewicht des \nGesamturteils zurücktreten muss (BVerfG, Beschl. v. 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12, juris \nRn. 17). Eine solche Ausnahme ist indes auf Fälle zu beschränken, in denen dies deutlich \nist. Denn die Grenze zur Beliebigkeit darf nicht überschritten und die Bedeutung der Beur-\nteilung als Gesamtbewertung nicht entscheidend geschwächt werden (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12, Rn. 17). Bejaht hat das Bundesverfassungsgericht eine \nAusnahme vom Vorrang des höheren Statusamts zum Beispiel, als der Vizepräsident eines \nOberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) mit nur geringer praktischer Erfahrung im Ar-\nbeits- und Arbeitsprozessrecht mit dem Vizepräsidenten eines Landesarbeitsgerichts (Be-\nsoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage), der seit mehr als 20 Jahren Arbeitsrichter war, um \ndie Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts konkurrierte (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n20.03.2007 - 2 BvR 2470/06, juris Rn. 23). Dagegen war es nach Auffassung des Bundes-\nverfassungsgerichts fehlerhaft, für die Stelle des Präsidenten eines Sozialgerichts den sta-\ntusniedrigeren früheren Vizepräsidenten eines Sozialgerichts und Dezernenten am Lan-\ndessozialgericht unter Hinweis auf seine größere Verwaltungserfahrung einem statushö-\nheren und formal gleich beurteilten Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht vorzuzie-\nhen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12, juris Rn. 1 - 4, 9). \n \nNach diesem Maßstab stellt der unterschiedliche berufliche Werdegang des Antragstellers \nund der Beigeladenen keinen Umstand dar, der es in einem neuen Auswahlverfahren er-\nmöglichen würde, den Antragsteller trotz seines niedrigeren Statusamts und der formal \ngleichen Beurteilungen als besser für das Amt des Generalstaatsanwalts geeignet anzu-\nsehen. Die Beigeladene war – mit Unterbrechungen in der Probezeit, in denen sie als Ju-\n\n17 \n \n \ngend- bzw. Zivilrichterin eingesetzt wurde – circa 18 Jahre lang (…) im staatsanwaltschaft-\nlichen Dienst tätig, davon circa 10 Jahre als Oberstaatsanwältin. Seit circa 2 Jahren ist sie \nLeiterin der Abteilung für … in einem Landesjustizministerium. In dieser Funktion ist sie \nauch für die Aufsicht über die Generalstaatsanwaltschaft zuständig. Ihre bisherige Tätigkeit \nist damit nicht so weit vom angestrebten Amt der Generalstaatsanwältin entfernt, dass das \nGewicht des höheren Statusamtes und des formal gleichen Gesamturteils zurücktreten \nmuss. \n \n(9) Auf die Rechtmäßigkeit des Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung kommt es \ndamit nicht an. Schon bei der Auswahlentscheidung vom 09./16.12.2021 hatte die Antrags-\ngegnerin tragend allein auf den Statusamtsunterschied bei formal gleichen Beurteilungser-\ngebnissen abgestellt. Die Ausführungen im Auswahlvermerk, wonach die Beigeladene das \nAnforderungsprofil besser erfülle, erfolgten ausdrücklich nur hilfsweise. Auch bei einer \nneuen Auswahlentscheidung könnte das Anforderungsprofil nicht ausschlaggebend sein. \nDenn wie oben ausgeführt, gibt es bereits wegen des Statusamtsunterschieds bei formal \ngleichen Beurteilungen keine ernsthafte Chance für den Antragsteller, ausgewählt zu wer-\nden. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem unterlegenen Antragsteller \naufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich in beiden Instanzen dadurch, dass sie An-\nträge gestellt hat, ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 \nNr. 1, Satz 4 GKG und berücksichtigt Ziff. 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-\ngerichtsbarkeit. Demnach war der Streitwert auf drei Monatsgrundgehälter der Besol-\ndungsgruppe R 5 festzusetzen (3 x 9.309,60 Euro = 27.928,80 Euro) (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.01.2014 - 2 B 198/13, juris Rn. 52 f.). \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nDr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-11-17/2-b-206-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-11-17/2-b-206-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364258","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.576228+00:00"}}