{"status":"available","doknr":"OLD364257","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-11-25","aktenzeichen":"1 LA 454/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 454/21 \nVG: \n1 K 368/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n \n \n3. \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-3: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Stadtver-\nordnetenvorsteher ... \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n1. \n \n \n2. \n \n \n\n2 \n \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 25. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n1. November 2021 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremerhaven. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Kläger, eine Fraktion und zwei Abgeordnete der Stadtverordnetenversammlung Bre-\nmerhaven, begehren die Aufhebung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversamm-\nlung vom 12.09.2019. Darin wurde die Entsendung von Stadtverordneten in Aufsichts-, \nStiftungsräte und Beiräte sowie die Betriebsausschüsse von Eigenbetrieben und Unter-\nnehmen, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist oder für die Entsendungsrechte be-\nstehen, sowie in die Unterweserkonferenz des Regionalforums Unterweser und den Auf-\nsichtsrat der swb Bremerhaven GmbH beschlossen. Mit der Mehrheit der Regierungskoa-\nlition wurden fast ausschließlich Stadtverordnete aus deren Fraktionen entsandt. \n \nIn einer 25.02.2020 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Klage haben die Kläger \nbegehrt, den Beschluss aufzuheben. Hilfsweise sei die Rechtswidrigkeit der Wahl zweier \nStadtverordneter in den Aufsichtsrat der swb Bremerhaven GmbH und die Unterweserkon-\nferenz festzustellen. Einen zugleich mit der Klage eingelegten Antrag auf einstweiligen \nRechtsschutz (1 V 369/29) hat das Verwaltungsgericht am 11.02.2021 abgelehnt, soweit \nsich das Verfahren nicht erledigt hatte. Eine Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom \n13.04.2021 (1 B 86/21) zurückgewiesen. \n \nMit dem angegriffenen Urteil vom 01.11.2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abge-\nwiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem am 26.11.2021 eingelegten und am \n23.12.2021 begründen Antrag auf Zulassung. Die Sache weise besondere rechtliche und \ntatsächliche Schwierigkeiten auf habe darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung. \n\n3 \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. \n \n1. Soweit die Kläger besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geltend ma-\nchen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ergeben sich diese weder aus dem maßgeblichen Zulas-\nsungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) noch sind sie sonst ersichtlich. \n \nBesondere Schwierigkeiten der Sache können nur angenommen werden, wenn die An-\ngriffe gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das \nangefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstin-\nstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren \nklären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (OVG \nNRW, Beschl. v. 22.05.2017 - 15 A 170/16, juris Rn. 36). Die besondere Schwierigkeit zeigt \nsich mithin darin, dass man die Dinge möglicherweise anders sehen könnte als das Ver-\nwaltungsgericht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 70). Der Zu-\nlassungsgrund soll ebenso wie der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel die Richtigkeit \nim Einzelfall gewährleisten (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2/03, juris Rn. 9). Dabei \nsoll eine allgemeine Fehlerkontrolle aber nur in solchen Fällen ermöglicht werden, die dazu \nbesonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschl. d. 2. Kammer d. Ersten Senats v. \n23.06.2000 - 1 BvR 830/00, juris Rn. 12). \n \nIm Hinblick auf die Darlegungsanforderungen ist es erforderlich, im Einzelnen nachvoll-\nziehbar darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssa-\nche besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 20). Es muss in fallbezogener Auseinander-\nsetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan werden, inwieweit sich die be-\nnannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als \n„besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden \n(VGH BW, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12). \n \na) Soweit die Kläger die Auslegung und Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 Verfassung \nfür die Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) rügen, zeigen sie keine besonderen Schwierigkeiten \nder Sache auf. Dass das Oberverwaltungsgericht (außerhalb des Eilverfahrens in gleicher \nSache) noch nicht zu der Frage entschieden hat, ob die Norm in Fällen wie dem hiesigen \ndirekt oder analog anzuwenden ist, wenn es um die Entsendung von Mitgliedern der Stadt-\nverordnetenversammlung in Aufsichtsräte oder ähnliche Organe von Unternehmen geht, \nan denen die Stadt beteiligt ist oder bei denen ein Entsendungsrecht besteht, zeigt an sich \nnoch keine besonderen Schwierigkeiten der Sache auf. Der Zulassungsantrag legt nicht \n\n4 \n \nsubstantiiert dar, worin hinsichtlich der Schwierigkeit der zu lösenden Rechtsfragen signi-\nfikante Unterschiede des vorliegenden Streitstoffes zu anderen verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren liegen sollen. Auch sonst erschließt sich nicht, warum die Anwendung des § 41 \nAbs. 3 Satz 1 VerfBrhv besondere Schwierigkeiten bereiten sollte. \n \nDass § 41 Abs. 3 Satz 1 VerfBrhv vorliegend nicht unmittelbar anwendbar ist, ergibt sich \nohne Weiteres aus dem Gesetz. Die Norm regelt nach ihrem Wortlaut eindeutig nur die \nBesetzung von Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung. Warum diese Feststel-\nlung oder die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage einer analogen Anwendung beson-\nders schwierig sein sollen, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Allein, dass die Frage einer \nAnalogie zu prüfen war, genügt für sich besehen nicht. \n \nZudem befassen sich die Kläger nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung. \nIhre Behauptung, diese habe die fehlende Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 VerfBrhv ohne \nnähere Begründung vorausgesetzt, trifft nicht zu. Wenn die Kläger insoweit auf Seite 5 \nzweiter Absatz des Urteilsabdrucks verweisen, greifen sie einen Obersatz heraus. Dieser \nwird in der Folge aber mit einer weiteren Begründung unterlegt. In dieser hat das Verwal-\ntungsgericht ausgeführt, warum es weder unter dem Gesichtspunkt höherrangigen Rechts \n(UA S. 6) noch mit Blick auf Aspekte des Minderheitenschutzes (UA S. 7) eine (analoge) \nAnwendung von § 41 Abs. 3 VerfBrhv als geboten ansah. \n \nb) Auch in Bezug auf die von den Klägern als schwierig erachtete Frage, ob der aus dem \nDemokratieprinzip abgeleitete Spiegelbildlichkeitsgrundsatz vorliegend anzuwenden ist, \nerschöpft sich ihr Vorbringen im Wesentlichen in einem Verweis auf das Fehlen von ober- \nund höchstrichterlichen Entscheidungen zur hiesigen Fallgestaltung. Dabei kann einerseits \ndies allein nicht genügen, besondere Schwierigkeiten darzulegen. Anderseits verkennen \ndie Kläger, dass der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spiegelbildlich-\nkeitsgrundsatz, auf die sich auch das Verwaltungsgericht bezogen hat, eindeutig und ohne \nweitere Schwierigkeiten die Antwort für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens zu \nentnehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 \n- 8 C 18.08, BVerwGE 137, 21-30, juris Rn. 22 f.): \n \n„[22] Der […] Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gilt nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 \nGG […] nur für die Besetzung der aus der Gemeindevertretung abgelei-\nteten Gremien ([…]), die an der Erfüllung der dem Plenum zugewiesenen \nAufgaben als Vertretung des (Gemeinde-)Volkes mitwirken. Dagegen er-\nstreckt sich der Anwendungsbereich des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes \nnicht auf die Bildung des Gemeindevorstands, der kein Vertretungs-, \nsondern ein Verwaltungsorgan ist. \n \n\n5 \n \n[23] Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schreibt allgemeine, unmittelbare, freie, \ngleiche und geheime Wahlen nur für die Bildung der Volksvertretung in \nden Ländern, Kreisen und Gemeinden vor. Im Übrigen muss die verfas-\nsungsmäßige Ordnung der Länder, zu der auch die Kommunalverfas-\nsung gehört, nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG den Grundsätzen des repub-\nlikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen. \nDanach sind die Wahlrechtsgrundsätze (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), aus \ndenen sich die Gleichheit der kommunalen Mandatsträger und der dar-\naus abzuleitende Spiegelbildlichkeitsgrundsatz ergeben, verfassungs-\nrechtlich zwingend nur für die Wahl zu den kommunalen Vertretungsor-\nganen vorgeschrieben und auf die Bildung ihrer Teil- und Hilfsorgane zu \nübertragen, die an der Vertretungsfunktion teilhaben. […]“ \n \nDiese Rechtsprechung ist ohne Weiteres so zu verstehen, dass kommunale Vertretungs-\norgane und ihre Teil- und Hilfsorgane ausschließlich der Gemeinde- bzw. Stadtrat, der \nKreistag sowie ihre jeweiligen Ausschüsse und Unterausschüsse sind (siehe OVG NRW, \nBeschl. v. 26.04.2011 - 15 A 693/11, juris Rn. 8). Warum die streitgegenständlichen Gre-\nmien anders zu behandeln sein sollten, als ein Gemeindevorstand und der demokratisch \nlegitimierten Vertretung zuzuordnen wären, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung \nnicht. Der im Zulassungsantrag im Zusammenhang mit der geforderten Verteilung nach \ndem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz enthaltene unspezifische Verweis auf „den erstinstanz-\nlichen Vortrag“ vermag eine Darlegung im Zulassungsverfahren nicht zu ersetzen. Das gilt \numso mehr, als es sich bei Aufsichtsräten oder ähnlichen Organen von Unternehmen mit \nStadtbeteiligung gerade nicht um Teil- und Hilfsorgane der Stadtverordnetenversammlung, \nsondern der Rolle nach um Verwaltungsorganen entsprechende Gremien handelt. Jeden-\nfalls haben die Kläger nicht dargelegt, warum die Subsumtion unter die insoweit klaren \nhöchstrichterlichen Maßstäbe mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein sollte. Al-\nlein, dass in einem Verfahren auch Fragestellungen berührt werden, die Bezüge zu verfas-\nsungsrechtlichen Grundsätzen aufweisen, führt für sich genommen noch nicht zur An-\nnahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. \n \nc) Soweit die Kläger vortragen, dass sie vom Verwaltungsgericht stellenweise „grundsätz-\nlich falsch verstanden“ worden seien und sich dieses mit verschiedenen Argumenten nicht \nbefasst habe, werden auch damit offensichtlich keine besonderen tatsächlichen oder recht-\nlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet. \n \n2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist weder dargelegt noch ersichtlich. \nDass es im vorliegenden Fall um die Auslegung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven \ngeht, vermag noch keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen, zumal es sich bei der \nVerfassung für die Stadt Bremerhaven in formeller Hinsicht um einfaches Satzungsrecht \n\n6 \n \nhandelt. Soweit darauf verwiesen wird, dass die rechtliche Fragestellung bundesweite Aus-\nwirkungen für alle Kommunalparlamente haben könne und hierzu noch keine obergericht-\nlichen Entscheidungen vorlägen, trifft dies nicht zu. Die Reichweite des Spiegelbildlich-\nkeitsgrundsatzes ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. \n \nSoweit die Kläger auf ein Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom \n15.01.2002 (St 1/01) verweisen, bleibt unklar, welche Folgerungen sich aus der dort prob-\nlematisierten Verlagerung der Erfüllungsverantwortung für Staatsaufgaben auf Beliehene \nund der sich daraus ergebenden Minderung der Kontrollbefugnisse der Bürgerschaft, ihrer \nAusschüsse und deren Mitglieder für die grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Fal-\nles ergeben sollen. \n \nDie Kläger gehen schließlich auch fehl in der Annahme, dass das Demokratiegebot, der \nMinderheitenschutz und der aus dem Demokratieprinzip abgeleitete Spiegelbildlichkeits-\ngrundsatz Materien darstellen, denen per se grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daran \nfehlt es jedenfalls, wenn – wie hier – die sich stellenden Fragen anhand der höchstrichter-\nlichen Rechtsprechung ohne größeren Aufwand zu klären sind. \n \n3. Auch über die explizit geltend gemachten Zulassungsgründe hinaus ist nicht ersichtlich, \ndass die Berufungszulassung geboten wäre. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der an-\ngegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt der Vortrag der Berufungsbe-\ngründung unter Berücksichtigung des bereits Ausgeführten nicht auf. Soweit man aus dem \nVortrag der Kläger zu durch das Verwaltungsgericht angeblich übergangenem Vortrag auf \neinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör und damit einen Verfahrensmangel (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) schließen könnte, ist dieser ebenfalls nicht hinreichend dargetan. \n \nEin Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt nur vor, wenn im \nEinzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches Vor-\nbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei \nder Entscheidung nicht erwogen worden ist (st. Rspr., siehe nur BVerfG, Beschl. d. 2. Kam-\nmer d. Ersten Senats v. 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15, Rn. 15). Die Gerichte sind dabei nicht \nverpflichtet, sich in ihrer Entscheidung mit jedem vorgetragenen Argument im Einzelnen \nauseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98, juris Rn. 15). Grund-\nsätzlich ist davon auszugehen, dass sie ihren Gehörspflichten nachgekommen sind, auch \nwenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben. Der Anspruch auf Gewäh-\nrung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das \nGericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht \nnachgekommen ist (BVerfG, Urt. v. 22.11.1983 - 2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293, juris \n\n7 \n \nRn. 11). Zudem muss, damit eine Zulassung der Berufung wegen einer Gehörsverletzung \nin Betracht kommt, dargelegt werden, dass das angeblich übergangene Vorbringen geeig-\nnet wäre, sich auch in der Sache auszuwirken (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Auflage 2018, § 124a Rn. 219). Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung ge-\nnügt nicht (BGH, Beschl. v. 19.03.2009 - V ZR 142/08, juris Rn. 9). \n \nDer Vortrag der Kläger ist nach diesen Maßstäben nicht geeignet, eine Gehörsverletzung \nzu belegen. Sie bemängeln zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihren Argu-\nmenten im Zusammenhang mit der Frage, ob der Minderheitenschutz die analoge Anwen-\ndung des § 41 Abs. 3 VerfBrhv gebietet, nicht befasst. Zunächst wird diese Frage im Urteil \nbehandelt (vgl. UA S. 7). Soweit die Kläger konkret auf ihren Vortrag zur tatsächlichen \nVerteilung der Gremiensitze hinweisen, war dies für das angegriffene Urteil nicht entschei-\ndungserheblich und bedurfte deshalb keiner weiteren Ausführung. Die Frage der faktischen \nBesetzung der streitgegenständlichen Gremien wäre nur relevant gewesen, wenn es einen \nAnspruch auf spiegelbildliche Besetzung gäbe. Dies hat das Verwaltungsgericht aber ge-\nrade nicht angenommen. \n \nAuch im Zusammenhang mit dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag ist nicht ersichtlich, \ndass maßgebliche Argumente der Kläger unberücksichtigt geblieben wären. Entgegen ih-\nres Vortrages hat sich das Verwaltungsgericht hier insbesondere mit der Frage der Durch-\nführung eines Losverfahrens befasst. Dabei wird die Behauptung der Kläger aufgegriffen, \nin ihrem Recht auf eine solche Losentscheidung verletzt worden zu sein (UA S. 10). Das \nVerwaltungsgericht hat dies verworfen, da weder die Grundsätze des Verhältniswahlrechts \ngelten würden, noch § 34 Abs. 2 Satz 5 VerfBrhv analog anzuwenden sei. Es komme die \n„Grundregel“ des § 33 Satz 1 VerfBrhv zur Anwendung, wonach Beschlüsse mit Stimmen-\nmehrheit gefasst würden (UA S. 11). Welche vor diesem Hintergrund für die Entscheidung \nrelevanten klägerischen Argumente übergangen worden sein sollen, erschließt sich nicht. \n \n4. Die Kosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-\nnen trägt die Stadt Bremerhaven. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 13.04.2021 - 1 B 86/21, juris Rn. 17 m.w.N.; Beschl. v. 07.09.2022 \n- 1 B 227/22, juris Rn. 20) sind in einem Insichprozess zweier Funktionsträger einer öffent-\nlich-rechtlichen Körperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzu-\nerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 22.7 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \n\n8 \n \nHinweis \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-11-25/1-la-454-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-11-25/1-la-454-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364257","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.548583+00:00"}}