{"status":"available","doknr":"OLD364256","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-11-28","aktenzeichen":"2 B 176/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 176/22 \nVG: \n6 V 380/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 28. \nNovember 2022 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 6. Kammer – vom 4. Juli 2022 wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung aufgehoben. \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, das mit der Ausschreibung im Januar 2021 begonnene \nStellenbesetzungsverfahren für die Jahrgangsleitung für die mit \nKlasse 5 begonnene Jahrgangsstufe im Schuljahr 2019/2020 an der \n… fortzusetzen. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die \nAntragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den \nAbbruch des Verfahrens zur Besetzung der Stelle der Jahrgangsleitung für die mit Klasse \n5 im Schuljahr 2019/2020 an der begonnene Jahrgangsstufe. \n \nDie Antragsgegnerin schrieb im Januar 2021 die streitgegenständliche Stelle (bewertet mit \nBesoldungsgruppe A 14) aus. Auf die Stelle bewarben sich die Antragstellerin und ein \nweiterer Bewerber. Mit Schreiben vom 12.08.2021 teilte die Antragsgegnerin der \nAntragstellerin mit, dass nach Eignung, Leistung und Befähigung der Mitbewerber \nausgewählt worden sein. Die Antragstellerin erhob hiergegen Widerspruch und führte beim \nVerwaltungsgericht ein Konkurrentenstreitverfahren durch, zu dem der Mitbewerber \nbeigeladen wurde (6 V 1907/21). In diesem Verfahren wies das Verwaltungsgericht darauf \nhin, dass die Auswahl rechtswidrig sei, weil der ausgewählte Bewerber noch Beamter auf \nProbe sei und weil seine dienstliche Beurteilung einen unzulässigen vordienstlichen \nZeitraum \numfasse. \nDie \nAntragsgegnerin \nerklärte \ndaraufhin, \ndass \nsie \ndas \nBesetzungsverfahren abbrechen werde; die streitgegenständliche Stelle werde „nicht \nabschließend \nbesetzt“. \nDas Gerichtsverfahren \nwurde \nnach \nübereinstimmenden \nErledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Ausweislich der Behördenakte wurde \nseitens der Antragsgegnerin zunächst nichts weiter veranlasst. \n \nAm 03.03.2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die \nAntragsgegnerin zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Zur \nBegründung hat sie vorgetragen, dass ihr Gründe für den Abbruch nicht genannt worden \nseien. Ein sachlicher Grund für den Abbruch sei nicht ersichtlich; offensichtlich solle sie \naus leistungsfremden Erwägungen von der Auswahl ausgeschlossen werden. Mit \nSchreiben vom 02.03.2022 wandte sich die Antragstellerin auch direkt an die \nAntragsgegnerin und rügte, dass sie bislang keine mit Gründen versehene Mitteilung über \nden Verfahrensabbruch erhalten habe. Auf diesem Schreiben vermerkte eine Mitarbeiterin \noder ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin zunächst, es könne „ignoriert werden“. Am \n10.03.2022 leitete die Antragsgegnerin dann die Mitbestimmung zum Abbruch des \nAuswahlverfahrens ein. Mit Bescheid vom 04.05.2022 verfügte sie den Abbruch. Dieser \nerfolge „aufgrund eines formalen Fehlers“. Die Gründe für den Abbruch lägen nicht in der \nPerson der Antragstellerin. Die Stelle werde in Kürze neu ausgeschrieben werden. Im \n\n3 \n \n \ngerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin in erster Instanz zur Begründung des \nAbbruchs des Weiteren ausgeführt, aus dem Hinweis des Verwaltungsgerichts im \nKonkurrentenstreitverfahren hätten sich bislang nicht gesehene Probleme und \nRechtsfragen ergeben, die geklärt werden müssten. Das begonnene Auswahlverfahren sei \nnicht mehr rechtssicher, ordnungsgemäß und fehlerfrei gewesen. Der Eilantrag sei zudem \nrechtsmissbräuchlich. Indem die Antragstellerin das Konkurrentenstreitverfahren für \nerledigt erklärt hat, habe sie sich ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs für dieses \nAuswahlverfahren begeben. Gegen den Bescheid vom 04.05.2022 hat die Antragstellerin \neinen Widerspruch erhoben, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit \nBeschluss vom 04.07.2022 abgelehnt. Zwar sei der Antrag zulässig. Mit der \nErledigungserklärung im Konkurrentenstreitverfahren habe sich die Antragstellerin nicht \nihres Bewerbungsverfahrensanspruchs begeben. Zu diesem Zeitpunkt seien weder die \nGründe für den beabsichtigten Abbruch des Verfahrens bekannt noch sei klar gewesen, \nob die Stelle überhaupt noch einmal neu ausgeschrieben oder ob sie endgültig nicht mehr \nbesetzt werden sollte. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar gewesen, dass die \nAntragstellerin damals das auf Freihaltung der Stelle bezogene Eilverfahren nicht \nfortsetzen wollte. Es gebe in der Rechtsprechung auch keinen Anhaltspunkt für die \nAuffassung der Antragsgegnerin, in einer solchen Konstellation könne einstweiliger \nRechtsschutz gegen den Abbruch nur durch Umstellung des Konkurrentenstreitverfahrens \nin ein Fortführungsbegehren begehrt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verlange \nlediglich, \ndass \nder \nFortführungsantrag \nbinnen \neines \nMonats \nnach \nder \nAbbruchentscheidung gestellt werden muss. Weiteren formalen Voraussetzungen \nunterliege er nicht. Die Frist habe die Antragstellerin gewahrt. Maßgeblich sei insoweit nicht \ndie Ankündigung der Antragsgegnerin im Konkurrentenstreitverfahren, sondern der \nBescheid vom 04.05.2022, aus dem sich erst die Gründe für den Abbruch ergäben. Dass \ndie Antragstellerin den Eilantrag schon vorher gestellt habe, stehe der Zulässigkeit \nebenfalls nicht entgegen. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin nach der \nschriftsätzlichen Ankündigung des Abbruchs im Ungewissen gelassen, ob und aus \nwelchem Grund das Verfahren nun tatsächlich abgebrochen wurde. Erst unmittelbar \nnachdem die Antragstellerin den Eilantrag gestellt hatte, habe die Antragsgegnerin das \nMitbestimmungsverfahren zum Abbruch eingeleitet und den Abbruch verfügt. Jedoch sei \nder Eilantrag unbegründet. Der Abbruch des Auswahlverfahrens sei rechtmäßig. Da die \nAntragsgegnerin nach wie vor beabsichtige, die Stelle zu besetzen, bedürfe es für den \nAbbruch eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genüge. Es \nsei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr ein Auswahlverfahren abbreche, um im \nRahmen einer Neuausschreibung auf ein breiteres Bewerberfeld zu treffen. Falls die \n\n4 \n \n \nAntragsgegnerin dabei auch beabsichtigt haben sollte, dem ursprünglich ausgewählten \nBewerber die Möglichkeit einer erneuten Bewerbung einzuräumen, verletze dies Rechte \nder Antragstellerin nicht. Die Beförderungsreife dieses Bewerbers, der zum 01.08.2019 \nzum Beamten auf Probe ernannt worden sei, sei inzwischen zeitlich nicht mehr so weit \nentfernt, dass der Abbruch sich als willkürlich darstelle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, \ndass der Abbruch allein deshalb erfolgt sei, um die Antragstellerin aus leistungsfremden \nGründen zu benachteiligen. \n \nMit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin \nihr erstinstanzliches Begehren weiter. \n \nII. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. \nDer Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das \nstreitgegenständliche \nStellenbesetzungsverfahren \nfortzusetzen. \nDer \nAntrag \nauf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Er ist auch begründet, denn die \nAntragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. \n \n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Insbesondere ist er \nweder rechtsmissbräuchlich noch hat die Antragstellerin ihr Antragsrecht verwirkt. Zur \nBegründung verweist der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Ziff. \nII.1. des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n \n2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch des \nAuswahlverfahrens \nist \nrechtswidrig \nund \nverletzt \ndie \nAntragstellerin \nin \nihrem \nBewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG). \n \na) Will der Dienstherr – wie hier – unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die \nStelle weiterhin vergeben, hält hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich, \nbleibt Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Denn die Stelle soll in diesem Fall unverändert \nbestehen bleiben und auch besetzt werden. Deswegen bedarf es in einem solchen Fall für \ndie Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 \nGG genügt Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist \nund nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn \neine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl \nleistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, Beschl. v. 10.05.2016 - 2 VR 2.15, juris \nRn. 16 - 18 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 18.07.2018 – 2 B 87/18, juris Rn. 20 \n[Hervorhebung nicht in den Originalen]). Nach dieser Rechtsprechung ist also der bloße \n\n5 \n \n \nUmstand, dass die getroffene Auswahlentscheidung verwaltungsgerichtlich beanstandet \nwurde, nicht per se ein sachlicher Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens. \nHinzukommen muss, dass der gerichtlich festgestellte Mangel bei einer Fortführung des \nAuswahlverfahrens nicht mehr behoben werden könnte (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. \n12.07.2018 – 1 B 1160/17, juris Rn. 22, 25). Das bisherige Verfahren muss an nicht \nbehebbaren Mängeln leiden, mit der Folge, dass eine den Anforderungen des Art. 33 \nAbs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren \nAuswahlverfahren denkbar erscheint (BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18, juris \nRn. 18). Der Abbruch soll dann sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche \nder Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden (BVerwG, Urt. v. \n29.11.2012 – 2 C 6/11, juris Rn. 17). \n \nIn formeller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung voraus, dass die \nBewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der \nwesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Beschl. v. 10.5.2016 – \n2 VR 2/15, juris Rn. 19; Urt. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11, juris Rn. 19 f.). Bei der Prüfung, ob \nein sachlicher Grund für den Abbruch vorliegt, ist allein auf die schriftlich dokumentierten \nErwägungen abzustellen. Ob sich der Abbruch durch einen anderen Sachgrund \nrechtfertigen ließe, ist ohne Belang (OVG NW, Beschl. v. 12.07.2018 – 1 B 1160/17, \nBeckRS 2018, 17103 Rn. 10). Die erstmalige Darlegung der Gründe für den Abbruch im \ngerichtlichen Eilverfahren genügt nicht (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11, \njuris Rn. 23). \n \nGenügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in \nGang gesetzte Auswahlverfahren fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf nicht erfolgen \n(BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. \n18.07.2018 – 2 B 87/18, juris Rn. 20). \n \nb) Nach diesen Maßstäben erweist sich der Abbruch des Auswahlverfahrens vorliegend \nals rechtswidrig. \n \nIn dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.05.2022, mit dem der Antragstellerin der \nAbbruch mitgeteilt wurde, wird als einziger Grund ein „formaler Fehler“ des \nAuswahlverfahrens genannt. Nach den Gesamtumständen des Sachverhalts konnte ein \nobjektiver Empfänger in der Situation der Antragstellerin dies nur so verstehen, dass auf \nden richterlichen Hinweis vom 19.01.2022 im Konkurrentenstreitverfahren Bezug \ngenommen wird. Das Verwaltungsgericht hatte dort vor allem bemängelt, dass der dortige \nBeigeladene überhaupt beim Leistungsvergleich berücksichtigt wurde. Denn der \n\n6 \n \n \nBeigeladene befinde sich noch in der Probezeit und unterliege daher einem \nBeförderungsverbot (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 BremBG); seine Beförderung käme \nfrühestens mehr als zwei Jahre nach der Auswahlentscheidung in Betracht und würde \ndaher keinen engen zeitlichen Zusammenhang mehr zur Auswahlentscheidung aufweisen. \nAuf eventuelle Mängel in der Beurteilung des Beigeladenen ging das Verwaltungsgericht \nhingegen nur kursorisch und ergebnisoffener ein („Daneben sieht die Kammer als \nproblematisch \nan…“). \nDarauf \nkam \nes \naus \nseiner \nSicht \nauch \nnicht \nmehr \nentscheidungserheblich an. \n \nDer Mangel der Auswahlentscheidung, den das Verwaltungsgericht in seinem \nHinweisschreiben aufgezeigt und auf den die Antragsgegnerin zur Begründung des \nVerfahrensabbruchs Bezug genommen hat, schließt es nicht aus, im laufenden Verfahren \nnoch eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende \nAuswahlentscheidung zu treffen. Darf der Beigeladene des Konkurrentenstreitverfahrens \nmangels Beförderungsreife gar nicht in den Leistungsvergleich einbezogen werden, \nbesteht \nkein \nBedarf, \nfür \nihn \neine \nneue \nBeurteilung \nzu \nerstellen. \nSein \nBewerbungsverfahrensanspruch \nwürde \nnicht \nverletzt, \nwenn \ndas \nbegonnene \nAuswahlverfahren ohne seine Berücksichtigung fortgesetzt und zu Ende geführt würde. Da \nder Abbruch nicht damit begründet wurde, dass die Antragstellerin für die ausgeschriebene \nStelle ungeeignet sei (stattdessen heißt es im Schreiben vom 04.05.2022 ausdrücklich, der \nAbbruchgrund liege nicht in ihrer Person; in dem begründeten Auswahlvorschlag der \nSchulleiterin nach § 74a BremSchVwG wurde die Antragstellerin als „geeignet“ bewertet), \nist im vorliegenden Verfahren ferner davon auszugehen, dass eine Auswahl der \nAntragstellerin als einzige andere Bewerberin eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 \nGG genügende Entscheidung wäre. Damit ist der vom Verwaltungsgericht im \nKonkurrentenstreitverfahren aufgezeigte Mangel kein sachlich gerechtfertigter Grund für \neinen Abbruch des Auswahlverfahrens. \n \nDie vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zur Rechtfertigung des \nAbbruchs herangezogenen Erwägungen, es solle durch Neuausschreibung ein breiteres \nBewerberfeld erzielt und eventuell auch dem im ersten Verfahren fehlerhaft ausgewählten \nBewerber die Möglichkeit gegeben werden, sich nach Erlangung der Beförderungsreife \nneu zu bewerben, sind von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 04.05.2022 nicht als \nGründe für den Abbruch angeführt worden. Sie können daher nicht berücksichtigt werden. \n \nWeitere, erst im vorliegenden Eilverfahren vorgetragene Abbruchgründe können nach den \noben dargelegten Maßstäben ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Soweit die \nAntragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung die Richtigkeit der Hinweise, die das \n\n7 \n \n \nVerwaltungsgericht im Konkurrentenstreitverfahren gegeben hat, bezweifelt, dringt sie \ndamit nicht durch. Ein Dienstherr, der ein Auswahlverfahren unter Berufung auf \nVerfahrensmängel abbricht, kann später dem um Rechtsschutz gegen den Abbruch \nnachsuchenden \nBewerber \nnicht \nentgegenhalten, \nes \nhabe \nüberhaupt \nkeine \nVerfahrensmängel gegeben. Ein solches Verhalten ist in sich widersprüchlich und \ntreuwidrig. Sollte es die Mängel der Auswahlentscheidung, die das Verwaltungsgericht in \nseinem Hinweis gerügt und mit denen die Antragsgegnerin den Verfahrensabbruch \nbegründet hat, gar nicht geben, würde erst recht kein sachlicher Grund für den Abbruch \nvorliegen. In der allein maßgeblichen Nennung des Abbruchgrundes im Schreiben vom \n04.05.2022 kommt überdies nicht im Mindesten zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin \nan der Richtigkeit der Hinweise des Verwaltungsgerichts zweifelte. Sollte dies doch der \nFall \ngewesen \nsein, \nhätte \nes \nder \nAntragstellerin \nfrei \ngestanden, \nin \ndem \nKonkurrentenstreitverfahren auf einer gerichtlichen Sachentscheidung zu bestehen, \nanstatt es nach dem richterlichen Hinweis für erledigt zu erklären. \n \n3. Der Anordnungsgrund ergibt sich in Fällen, in denen der Antragsteller sich gegen den \nAbbruch eines Auswahlverfahrens wendet, aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens \nselbst (BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 – 2 A 3.13, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. \n18.07.2018 – 2 B 87/18, juris Rn. 15). \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \n5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. \nDer Regelstreitwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des \nAuswahlverfahrens und nicht bereits auf bzw. gegen die Vergabe der Stelle an einen \nbestimmten Bewerber gerichtet ist. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet \ndes Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn für das Begehren auf \nFortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2020 – 2 VR 3/20, \njuris Rn. 22; Beschl. v. 10.12.2018 – 2 VR 4/18, juris Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. \n08.11.2021 – 4 S 1431/21, juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschl. v. 21.02.2022 – 3 CE 21.3087, \njuris Rn. 15; OVG NW, Beschl. v. 08.11.2022 – 6 B 781/22, juris Rn. 35; OVG Berlin-Bbg, \nBeschl. v. 15.12.2021 – OVG 4 S 48/21, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschl. v. 23.07.2020 – \n1 B 1730/20, juris Rn. 6). Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschl. \nv. 18.07.2018 – 2 B 87/18, juris Rn. 32) den Streitwert von Eilanträgen gegen den Abbruch \nvon Auswahlverfahren nach § 52 Abs. 6 GKG bestimmt hat, hält er daran nicht fest. \n\n8 \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-11-28/2-b-176-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-11-28/2-b-176-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364256","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.518104+00:00"}}