{"status":"available","doknr":"OLD364255","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-11-29","aktenzeichen":"1 D 38/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 38/21 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – durch den \nPräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwal-\ntungsgericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till sowie die ehren-\namtlichen Richterinnen Diekhöner und Petermann-Korte aufgrund der mündlichen Ver-\nhandlung vom 29. November 2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till \n \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen das Verbot eines Vereins, in dem er Mitglied war. \n \nDer nicht eingetragene Verein „Hells Angels MC Charter Bremen“ (im Folgenden: „HAMC \nBremen“) wurde im Januar 2013 gegründet. Mit Verfügung vom 30.04.2013 stellte der Se-\nnator für Inneres fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des HAMC Bremen den Strafge-\nsetzen zuwiderlaufe (Ziffer 1). Der Verein werde verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Die Tä-\ntigkeit, Bildung von Ersatzorganisationen, Fortführung bestehender Organisationen als Er-\nsatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen werde untersagt (Ziffern 3 und \n4). Sein Vermögen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter würden be-\nschlagnahmt und eingezogen (Ziffern 5 und 6). \n \nDie Verfügung wurde den Vereinsmitgliedern – darunter dem Kläger – am 05.06.2013 zu-\ngestellt. Zudem wurde ihr verfügender Teil am 14.06.2013 im Amtsblatt der Freien Hanse-\nstadt Bremen (Nr. 125) und am 19.06.2013 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n \nDie hiergegen vom Verein erhobene Anfechtungsklage wurde mit Urteil des Oberverwal-\ntungsgerichts vom 09.06.2020 (1 D 137/13, juris) abgewiesen. Zur Begründung wurde aus-\ngeführt, dass die allein durch den Verein erhobene Klage unzulässig sei, da es ihm an der \nBeteiligtenfähigkeit fehle. Der Verein selbst habe im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, \nsich am 13.04.2013 und damit vor Erlass der Verbotsverfügung aufgelöst zu haben. Damit \nsei er rechtlich nicht mehr existent. Zwar seien zur Vermeidung von Missbrauch an den \nNachweis einer dem Verbot zuvorkommenden endgültigen Selbstauflösung hohe Anforde-\nrungen zu stellen. Jedenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung sei allerdings die Be-\nhauptung der Auflösung nicht detailliert zu hinterfragen oder sogar durch Beweisaufnahme \nzu überprüfen. Der Vortrag sei hier hinsichtlich der Selbstauflösung in sich schlüssig und \n\n3 \n \n \nplausibel. Zudem sei anders als für die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots für die Betei-\nligtenfähigkeit auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Es sei nicht er-\nsichtlich, dass der HAMC Bremen seine Tätigkeit fortgeführt hätte oder sich noch in Liqui-\ndation befände. Zudem wäre die Klage mangels Klagebefugnis selbst dann unzulässig ge-\nwesen, wenn auch die ehemaligen Mitglieder Klage erhoben hätten. Insbesondere soweit \nder im Rubrum des damaligen Urteils als Mitglied zu 8. aufgeführte heutige Kläger geltend \ngemacht habe, durch das Vereinsverbot im Rechtsverkehr beeinträchtigt zu sein, erwachse \ndaraus kein Klagerecht. \n \nMit Schreiben vom 18.08.2020 beantragte der Kläger beim Senator für Inneres die Fest-\nstellung der „Nichtigkeit/Unwirksamkeit der Verbotsverfügung“. Das Oberverwaltungsge-\nricht habe festgestellt, dass es u.a. an der notwendigen Bekanntgabe gefehlt habe. Der \nvon der Verbotsverfügung angesprochene HAMC Bremen sei demnach seit dem \n13.04.2013 erloschen. Da er nicht Adressat der Verfügung habe sein können, sei diese \nunwirksam. Dennoch werde sie angewandt, insbesondere um das Tragen von Emblemen \nund Abzeichen des Hells Angels in Bremen zu unterbinden. Der Kläger wolle wie in ande-\nren Bundesländern Kleidung mit entsprechende Aufdrucken/Patches tragen. Das Berufen \nauf die Wirksamkeit der Verbotsverfügung beeinträchtige ihn in seinen Rechten. Er habe \ndaher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit. \nZudem sehe er sich dem Rechtsschein einer vermeintlichen Wirksamkeit der Verbotsver-\nfügung und damit bedeutsamer Folgen ausgesetzt, insbesondere der Annahme seiner Un-\nzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne. \n \nUnter dem 22.10.2020 teilte der Senator für Inneres dem Kläger mit, dass seinem Feststel-\nlungsantrag nicht entsprochen werde. Die Bekanntgabe sei nach § 3 Abs. 4 VereinsG wirk-\nsam vorgenommen worden. Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. \n \nAm 18.12.2020 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er wiederholt und \nvertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Die im Hauptantrag anhängig ge-\nmachte Anfechtungsklage sei nicht verfristet, weil keine Bekanntgabe an ihn als Adressat \nerfolgt sei. Unabhängig davon habe mangels Existenz eines Inhaltsadressaten kein Frist-\nbeginn eintreten können. Die Beklagte habe nur den Verein angesprochen. Die Klagebe-\nfugnis bestünde, weil ein Rechtsschein gesetzt sei, der ihn in seinen Rechten verletze. \nInsbesondere werde dem Kläger als ehemaliges Mitglied die gewerberechtliche Zuverläs-\nsigkeit abgesprochen. Zudem berufe sich die Beklagte auch im Zusammenhang mit einer \nUnzuverlässigkeit im Hinblick auf § 15 ProstSchG auf die Verbotsverfügung. Er habe ein \nberechtigtes rechtliches und wirtschaftliches Interesse für die Feststellung der Nichtigkeit \n\n4 \n \n \nund/oder Unwirksamkeit. Die Klage sei begründet, weil der HAMC Bremen weder im Zeit-\npunkt des Erlasses der Verbotsverfügung, ihrer Zustellung oder der mündlichen Verhand-\nlung im Verfahren 1 D 137/13 existent gewesen sei. Er habe sich am 13.04.2013 vollum-\nfänglich aufgelöst. Die Beklagte habe hiergegen nichts Erhebliches vorgebracht. Die \nSelbstauflösung sei ihr am Tag nach der Auflösung bekannt geworden. Dennoch habe sie \ndie Verbotsverfügung festgehalten. Folge man ihrer Darstellungen, habe sie die Verbots-\nverfügung ohne belastbare Tatsachen erlassen und dabei die Schädigung der ehemaligen \nMitglieder hingenommen. Die Beklagte habe eine offensichtlich unbegründete Verbotsver-\nfügung in die Welt gesetzt. Unabhängig davon sei die Verbotsverfügung auch in der Sache \nrechtswidrig gewesen. \n \nMit Beschluss vom 27.01.2021 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zuständig-\nkeitshalber an das Oberverwaltungsgericht verwiesen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Verbotsverfügung der Beklagten „Heils Angels MC Bremen\" vom 30.04.2013 \n- Stand: 28.05.2013 - wird aufgehoben, \n \nhilfsweise, \n \nes wird festgestellt, dass die Verbotsverfügung der Beklagten „Heils Angels MC \nBremen\" vom 30.04.2013 - Stand: 28.05.2013 - nichtig/unwirksam ist, und eine \nVollziehung rückgängig zu machen ist, \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Klage sei unzulässig. Der Hauptantrag sei verfristet. Die Verbotsverfügung sei dem \nKläger am 05.06.2013 zugestellt worden. Zudem sei der verfügende Teil spätestens mit \nder Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19.06.2013 auch ihm gegenüber bekannt ge-\ngeben worden. Für die hilfsweisen Anträge fehle die Klagebefugnis. Im Urteil vom \n09.06.2020 sei dargelegt, dass für Klagen der Mitglieder des Vereins gegen die Verbots-\nverfügung keine Klagebefugnis vorgelegen habe. Aus den behaupteten Nachteilen er-\nwachse kein Klagerecht. Überdies sei die Klage unbegründet. Insbesondere sei die Verfü-\ngung spätestens mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 \nVereinsG am 19.06.2013 wirksam bekannt gegeben worden. \n \n\n5 \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Klage hat weder hinsichtlich des Hauptantrages (I.) noch der hilfsweise begehrten \nFeststellungen Erfolg (II.). \n \nI. Die mit dem Hauptantrag anhängig gemachte Anfechtungsklage ist unzulässig, da be-\nreits die Klagefrist nicht eingehalten wurde (1.). Überdies fehlt es dem Kläger an der Kla-\ngebefugnis (2.). \n \n1. Die vorliegend ohne Vorverfahren (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO) zu erhebende \nAnfechtungsklage ist nicht innerhalb der nach § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Jahresfrist \nerhoben worden. Die Frist begann spätestens mit der in § 3 Abs. 4 Satz 2 VereinsG vor-\ngesehenen Bekanntgabe im Bundesanzeiger (BAnz AT 19.06.2013 B9) (auch) für den Klä-\nger zu laufen. § 3 Abs. 4 Satz 2 VereinsG enthält eine gegenüber § 41 BremVwVfG vor-\nrangige vereinsgesetzliche Sonderregelung zur öffentlichen Bekanntgabe von Verbotsver-\nfügungen. Die danach erfolgende Bekanntmachung des verfügenden Teils im Bundesan-\nzeiger hat Wirkung inter omnes (siehe BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 - 1 VR 14.17, juris \nRn. 25). Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist das Vereinsverbot mithin auch \nsolchen Personen oder Vereinigungen bekannt gegeben worden, die - ohne selbst Adres-\nsat zu sein - von der Verbotsverfügung (möglicherweise) anderweitig in ihren Rechten be-\ntroffen werden (können). Soweit Personen eine solche Betroffenheit geltend machen, müs-\nsen sie dann auch diese Bekanntmachung gegen sich gelten lassen. Mit der Bekanntma-\nchung wird die Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt, mangels bekanntgemachter Rechts-\nbehelfsbelehrung hier die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO (BVerwG, ebd., Rn. 27). Die \nam 19.06.2014 abgelaufene Jahresfrist konnte die erst im Jahr 2020 erhobene Klage nicht \nwahren. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde weder beantragt, noch sind \nGründe für sie ersichtlich. Ob der Verein, auf den sich die Verbotsverfügung bezog, zum \nZeitpunkt der Bekanntgabe bestand oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der öffentlichen \nBekanntgabe, die ja gerade nicht auf den Adressaten der Verbotsverfügung bezogen ist, \nkeine Rolle. \n \n2. Die Klage ist überdies unzulässig, weil der Kläger nicht über die erforderliche Klagebe-\nfugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verfügt. Die Annahme einer Klagebefugnis setzt \nvoraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage des Klagevor-\nbringens als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn durch \nden angegriffenen Verwaltungsakt offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise sub-\njektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Verwaltungsakt in diesem Sinne meint die \nvon der Behörde getroffene Regelung gemäß § 35 Satz 1 VwVfG. Dieser Regelungsgehalt \n\n6 \n \n \neines Verwaltungsakts ist entsprechend § 133 und § 157 BGB durch Auslegung zu ermit-\nteln (BVerwG, Urt. v. 31.08.2022 - 6 A 9.20, juris Rn. 16). \n \nVorliegend besteht der Regelungsgehalt der angefochtenen Verbotsverfügung in dem Ver-\nbot des HAMC Bremen sowie in den hieran geknüpften Nebenentscheidungen, soweit \ndiese eigenständige Rechtspflichten begründen. Hinsichtlich dieser Regelungen fehlt es \ndem Kläger an einer subjektiven Rechtsposition, die verletzt sein könnte (a). Die vom Klä-\nger als ihn betreffend geltend gemachte Folge eines Kennzeichnungsverbotes und die wei-\nter angesprochenen gewerberechtlichen Folgen sind nicht Regelungsgegenstand der Ver-\nbotsverfügung (b). Auch Art. 19 Abs. 4 GG zwingt nicht dazu, eine Klagebefugnis anzu-\nnehmen (c). \n \na) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Verbotsverfü-\ngung gegen einen Verein nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, son-\ndern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. \nSofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies demnach nur Rechte der verbote-\nnen organisierten Personengesamtheit sein. Denn bei einem Vereinsverbot handelt es sich \nnicht um ein Betätigungsverbot, sondern um ein Organisationsverbot, durch das der Verein \naufgelöst und als organisatorische Grundlage und Quelle der gemeinsamen Betätigung \nbeseitigt wird. Adressat des Verbots ist daher die verbotene Vereinigung. Dementspre-\nchend ist zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen das Verbot einer Vereinigung selbst re-\ngelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen das einzelne Mitglied (vgl. \nBVerwG Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 4.19, juris Rn. 15). \n \nEinzelne Personen, die sich gegen ein Vereinsverbot wenden, können nur geltend ma-\nchen, dass es sie in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit verletzt. \nHierzu müssen sie darlegen, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss an-\nzugehören und durch das Verbot gehindert zu werden, ihre bisherige Betätigung im Rah-\nmen des vom Verbot aufgelösten Zusammenschluss auch in Zukunft fortsetzen zu können. \nSie können nur rügen, dass das Vereinsgesetz als Rechtsgrundlage des Verbots keine \nAnwendung findet und kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG vorliegt (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 31.08.2022 - 6 A 9.20, juris Rn. 22; OVG Bremen, Urt. v. 09.06.2020 - 1 D 137/13, \njuris Rn. 37 m.w.N.). \n \nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er beruft sich darauf, der HAMC Bremen \nhabe sich am 13.04.2013 aufgelöst. Eine weitere Betätigung war nicht geplant. Unter die-\nsen Umständen kann der Kläger durch das Vereinsverbot nicht mehr in seiner Betätigungs-\nfreiheit verletzt werden (so bereits OVG Bremen, a.a.O.). \n\n7 \n \n \n \nb) Die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Klägers durch die Verbotsverfügung \nselbst ergibt sich auch nicht aus den von ihm angeführten Folgen jenseits des eigentlichen \nVereinsverbots. Soweit er hier ihn treffende Kennzeichenverbote und Folgen aus dem Ge-\nwerberecht angeführt hat, werden diese nicht unmittelbar durch die Verbotsverfügung be-\nwirkt, sondern durch gesetzliche Regelungen, deren Folgen ihrerseits an diese anknüpfen. \nDies rechtfertigt keine Anfechtbarkeit einer Feststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG \nüber die bereits beschriebenen Konstellationen hinaus (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n10.01.2018 - 1 VR 14.17, juris Rn. 13). \n \naa) Das vom Kläger zur Herleitung einer Klagebefugnis angeführte Verbot, in Bremen be-\nstimmte Kennzeichen zu tragen, ist nicht Teil des Regelungsgehalts der Verbotsverfügung. \nEs ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 und 2 VereinsG, der für die Dauer der Voll-\nziehbarkeit des Verbots die Verwendung von Kennzeichen des verbotenen Vereins unter-\nsagt, als gesetzliches Verbot ausgestaltet. Eine Beeinträchtigung von Rechten des Klägers \nwird durch die Verbotsverfügung lediglich ausgelöst. Das Kennzeichenverbot ist keine \n„Umsetzung“ der Verbotsverfügung und muss in dieser auch nicht konstitutiv ausgespro-\nchen werden. Die Wiedergabe in einer Verbotsverfügung – wie vorliegend in Ziffer 4 der \nstreitgegenständlichen Verfügung – weist keinen regelnden Charakter auf (siehe BVerwG, \na.a.O., Rn. 15 ff., 17). Es handelt sich nur um einen (rechtlich nicht gebotenen) deklarato-\nrischen Hinweis (Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auf-\nlage 2018, § 3 VereinsG Rn. 122). Dies gilt auch, soweit im zweiten Satz der Ziffer 4 nicht \nlediglich abstrakt auf das Kennzeichnungsverbot abgestellt, sondern konkret ausgeführt \nwird, dass dieses „insbesondere für die Abbildung eines geflügelten Totenkopfes mit dem \nSchriftzug ‚Hells Angels‘ auf Bekleidungsstücken“ gelten solle. Es ist aus Sicht des Senats \nunzweifelhaft, dass diese Symbolik und ihre Verwendung den Kern der Identifizierbarkeit \ndes verbotenen HAMC Bremen betreffen und daher dem Verbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. \nAbs. 3 VereinsG unterfallen. Die gesetzesunmittelbaren Folgen aus § 9 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 3 VereinsG rechtfertigen nicht die Anfechtung einer Feststellung nach § 3 Abs. 1 \nSatz 1 VereinsG (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 13). \n \nbb) Soweit der Kläger darauf verweist, dass sich die Beklagte auf die Verfügung berufe, \num ihm die Zuverlässigkeit in gewerberechtlicher Hinsicht (§ 35 Abs. 1 GewO) und speziell \nzum Betrieb von Prostitutionsstätten (§ 15 ProstSchG) abzusprechen, sind auch hier ein-\ntretende Beeinträchtigungen nicht unmittelbare Folge der Verbotsverfügung. Aus ihnen er-\nwächst ihm kein Klagerecht gegen das Vereinsverbot (siehe bereits OVG Bremen, Urt. v. \n09.06.2020 - 1 D 137/13, juris Rn. 38). \n \n\n8 \n \n \nIm Falle einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO folgt eine Belastung \ngegebenenfalls mittelbar daraus, dass das Verbot eine im Rahmen der Prüfung der Zuver-\nlässigkeit heranzuziehenden Tatsache sein kann. Erginge in der Folge etwa eine Gewer-\nbeuntersagung, folgte die Rechtsbeeinträchtigung für den Kläger aus diesem Verwaltungs-\nakt. Im Falle des § 15 ProstSchG stellt sich die Lage im Ergebnis ebenso dar. Dessen \nAbs. 1 Nr. 3 enthält eine Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit, für Personen, die Mit-\nglied in einem Verein sind bzw. waren, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation un-\nanfechtbar verboten wurde, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch \nnicht verstrichen sind. Auch hier folgt die Rechtsbeeinträchtigung aus der Versagung der \nBetriebserlaubnis. Ob und in welchem Umfang im Rahmen einer (gerichtlichen) Überprü-\nfung solcher Maßnahmen eine inzidente Prüfung der Verbotsverfügung erfolgen darf, ist \nim vorliegenden Verfahren ohne Belang (vgl. aber zur Annahme einer auf vorgebrachte \nGründe beschränkten inzidenten Prüfung im Rahmen des § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG VGH \nBW, Beschl. v. 01.07.2016 - 11 S 46/16, juris Rn. 9; außerdem Hoppe, in: Dörig, Handbuch \nMigrations- und Integrationsrecht, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 96; a.A. Fleuß, in: Kluth/Heu-\nsch, BeckOK AusländerR, 35. Edition, 01.10.2022, § 54 AufenthG Rn. 88). Sind die gewer-\nberechtlichen Folgen nicht Regelungsgehalt der das Vereinsverbot aussprechenden Ver-\nfügung, sondern lediglich eine gesetzesunmittelbare Folge (vgl. BVerwG, Urt. v. \n29.01.2020 - 6 A 1/19, BVerwGE 167, 293, juris Rn. 27 und oben), ist der Rechtsschutz \nhiergegen im Verfahren gegen die gewerberechtlichen Entscheidungen zu suchen. Sie \nführen nicht zu einer Erweiterung der Klagebefugnis gegen die Verbotsverfügung als sol-\nche. \n \nc) Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes gebietet keine andere Beurteilung der Kla-\ngebefugnis. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass ein Akt der Exekutive, der in Rechte \ndes Bürgers eingreift, der richterlichen Nachprüfung nicht entzogen werden darf (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 12.01.1960 - 1 BvL 17/59, juris Rn. 13). Dies ist bezogen auf die streit-\ngegenständliche Verbotsverfügung nicht der Fall. Soweit der Kläger durch das gesetzliche \nKennzeichenverbot in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 VereinsG möglicherweise in eigenen Rechten \nbetroffen ist, erfolgt die eventuelle Rechtsbeeinträchtigung nicht durch die Verfügung als \nAkt der Exekutive, sondern unmittelbar durch das Gesetz. Der auf die vollziehende öffent-\nliche Gewalt beschränkte Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist insoweit \nnicht eröffnet (vgl. st. Rspr., siehe nur BVerfG, Beschl. v. 25.01.2005 - 2 BvR 656/99, juris \nRn. 87 m.w.N., vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 - 1 VR 14.17, juris Rn. 34). \n \nGegen materielle Grundrechte verstößt das gesetzliche Kennzeichenverbot nicht, und \nzwar sogar, soweit es durch § 9 Abs. 3 VereinsG auf vom verbotenen Verein so nicht ver-\nwendete Kennzeichen erweitert wird (siehe BVerfG, Beschl. v. 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17 \n\n9 \n \n \nu.a., Rn. 21 ff. [hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 GG] und Rn. 42 [hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 Satz 1 \nGG], juris). Überdies lassen die gesetzlichen Kennzeichenverbote die Möglichkeit des Klä-\ngers unberührt, sich gegen ihm gegenüber individuell ergehende Verbote, ein Kennzeichen \nöffentlich zu tragen, gerichtlich zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2020 - 1 \nBvR 2067/17 u.a., Rn. 21, juris). \n \nSoweit der Kläger wegen der Strafandrohung in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG \nnicht darauf verwiesen werden kann, die Frage der Prüfbarkeit der Verbotsverfügung in \neinem Strafverfahren zu thematisieren, ist er nicht gehindert, etwa im Vorgriff auf eine Ord-\nnungsverfügung, mit der das Kennzeichenverbot ihm gegenüber durchgesetzt wird, oder \nauf ein Strafverfahren negative Feststellungsklage gegen die Anwendung des Kennzei-\nchenverbots auf bestimmte Kennzeichen zu erheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 \n- 1 VR 14.17, juris Rn. 34). Gegen mittelbare Folgen des Vereinsverbots im Bereich des \nGewerberechts kann er sich ebenso gerichtlich zur Wehr setzen (vgl. oben). \n \nII. Der auf die Feststellung der Nichtigkeit/Unwirksamkeit der Verbotsverfügung gerichtete \nHilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. \n \n1. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Hilfsantrag zuständig. Die \naus § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG analog folgende Bindungswirkung \ndes Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts erfasst zwar nur den dort rechts-\nhängig gewordenen Hauptantrag (VGH BW, Urt. v. 29.04.1993 - 8 S 2008/92, juris \nRn. 33 f.; OVG NRW, Urt. v. 30.11.1992 - 23 A 1471/90, juris Rn. 15; Ehlers, in: \nSchoch/Schneider, VerwR, 42. EL Februar 2022, § 17a GVG Rn. 14; Ziekow, in: So-\ndan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 17a GVG, Rn. 19). Es greift indes die § 48 Abs. 2 \nVwGO geregelte Sonderzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. \n \nNach § 48 Abs. 2 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug für Klagen \ngegen ein von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG ausgespro-\nchenes Vereinsverbot zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Feststel-\nlungsklagen, die unmittelbar die (rechtliche) Existenz einer Verbotsverfügung zum Gegen-\nstand haben, wie dies bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage und einer ansonsten auf die \nUnwirksamkeit der Verbotsverfügung gerichteten Feststellungsklage der Fall ist (vgl. zur \nNichtigkeitsfeststellungsklage BVerwG, Urt. v. 13.01.2016 - 1 A 2.15, juris Rn. 12). Ein sol-\ncher Rechtsstreit ist, auch wenn er im Wege der Feststellungsklage geführt wird, im Sinne \ndes § 48 Abs. 2 VwGO eine Klage „gegen“ ein Vereinsverbot. Ansonsten würde das ge-\nsetzliche Ziel der in § 48 Abs. 2 VwGO enthaltenen Zuweisung verfehlt, eine rasche Klä-\nrung der Rechtslage herbeizuführen (vgl. BT-Drs. 4/430, S. 25). \n\n10 \n \n \n \nVorliegend zielen die begehrten Feststellungen allein auf die Frage, ob die angegriffene \nVerbotsverfügung selbst rechtlich Bestand haben kann. Ob die Beklagte darüber hinaus \nund außerhalb des Regelungsgehalts des eigentlichen Vereinsverbots, etwa durch die An-\nwendung von Normen, die ihrerseits auf die (rechtliche) Existenz dessen Bezug nehmen, \nFolgen für den Kläger ableiten darf, ist nicht Klagegegenstand. Insofern wäre die erstin-\nstanzliche Zuständigkeit Oberverwaltungsgerichts auch grundsätzlich nicht gegeben (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 31.08.2022 - 6 A 9/20, juris Rn. 29). \n \n2. Die im hilfsweise gestellten Feststellungsantrag enthaltenen Begehren sind grundsätz-\nlich als Feststellungsklage(n) nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Ob vorliegend dabei ein \nNebeneinander einer auf die Nichtigkeit der Verfügung gerichteten Feststellungsklage \nnach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO und einer Klage auf Feststellung der sonstigen Unwirksam-\nkeit der Verfügung nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig ist, kann letztlich dahinstehen \n(vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 8 C 127.84, juris Rn. 16). \n \nDie Klage ist jedenfalls hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags unzulässig, weil der Kläger \nauch insoweit nicht über die erforderliche Klagebefugnis verfügt. Über das in § 43 Abs. 1 \nVwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hinaus ist nach stän-\ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend \nanzuwenden (BVerwG, Urt. v. 27.05. 2009 - 8 C 10.08, juris Rn. 24, m.w.N., siehe auch \nVGH BW, Urt. v. 21.06.2022 - 1 S 1865/20, juris Rn. 89). Auch für die Zulässigkeit einer \nFeststellungsklage muss ein Kläger daher geltend machen können, durch den angegriffe-\nnen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Für die Anfechtung des Verwal-\ntungsakts hat dies § 42 Abs. 2 VwGO ausdrücklich festgelegt. Für die Klage auf Feststel-\nlung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder auch dessen Unwirksamkeit gilt im Ergeb-\nnis nichts anderes. Die Zulässigkeit setzt hier ebenfalls ein – eigenes – berechtigtes Inte-\nresse an der begehrten Feststellung voraus. Dieses „berechtigte Interesse“ ist zwar um-\nfassender als ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit oder Un-\nwirksamkeit festgestellt werden soll, muss die eigene Rechtsstellung des Klägers aber zu-\nmindest berühren können. Die Berechtigung hängt von der eigenen Rechtsbetroffenheit \ndes Klägers ab. Nur dann kommt ein berechtigtes Interesse überhaupt in Betracht, gegen \neinen nichtigen Verwaltungsakt gerichtlich vorzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n09.12.1981 - 7 B 46/81, juris Rn. 2 f.). Daran fehlt es vorliegend (vgl. oben). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die \n\n11 \n \n \nRevision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor-\nliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-11-29/1-d-38-21","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"ProstSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-11-29/1-d-38-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364255","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.481207+00:00"}}