{"status":"available","doknr":"OLD364254","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-01","aktenzeichen":"1 D 187/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 187/22 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Herrn \n \n2. des Herrn \n \n3. des Herrn \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-3: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n\n2 \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till sowie die ehrenamtliche \nRichterin Diekhöner und den ehrenamtlichen Richter Rikhteh Garan Esfahani aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 22. November 2022 am 1. Dezember 2022 für Recht er-\nkannt: \nDer am 25. Juli 2022 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen be-\nkannt gemachte Bebauungsplan 2518 für ein Gebiet in Bremen-\nVahr, Ortsteil Gartenstadt Vahr, zwischen Konrad-Adenauer-Allee, \nOstpreußische Straße und Kleingartengebiet ist unwirksam. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till \n \nTatbestand \nDie Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan für die Bebauung eines Ge-\nbiets im Ortsteil Gartenstadt Vahr in Bremen. \n \nDas etwa 2,6 ha große Plangebiet des Bebauungsplans 2518 liegt zwischen der Ostpreu-\nßischen Straße, der Konrad-Adenauer-Allee und einem Kleingartengebiet. Das Kleingar-\ntengelände steht im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen und gehört zum „V“. Von der \nOstpreußischen Straße führt der A-Weg in südöstlicher Richtung durch das Plangebiet in \ndas Kleingartengelände. \n \nMit Beschluss vom 02.05.2019 hat die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwick-\nlung, Energie und Landwirtschaft die Aufstellung des Bebauungsplans 2518 beschlossen; \n\n3 \n \n \nder Aufstellungsbeschluss wurde am 10.05.2019 amtlich bekannt gemacht. Der Bebau-\nungsplan 2518 setzt insgesamt sechs allgemeine Wohngebiete sowie öffentliche und pri-\nvate Grünflächen, öffentliche und private Verkehrsflächen sowie Flächen für Tiefgaragen \nfest. Für die oberirdischen Gebäude werden durch Baulinien und Baugrenzen Baufenster \nund Höhen von 9,5 m bis 22 m üNHN festgesetzt. Ausweislich der Planbegründung soll \ndas Plangebiet für den Wohnungsbau sowie für soziale und gesundheitliche Einrichtungen \nentwickelt werden. Neben Ein- und Mehrfamilienhäusern und Geschosswohnungsbau ist \nunter anderem ein Seniorenheim vorgesehen. Geplant sind ca. 120 Wohneinheiten. \n \nDas von dem Bebauungsplan 2518 überplante Gebiet verfügt über umfangreichen Baum- \nund Gehölzbestand, eine Fläche von ca. 1,51 ha ist als Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 \nBremWaldG eingestuft. Der Wald wird bei Realisierung der durch den Bebauungsplan er-\nmöglichten Bebauung nicht erhalten bleiben. Hierfür soll eine Waldkompensation auf Flä-\nchen in den Ortsteilen Arbergen und Osterholz stattfinden. \n \nDie Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau \nführt in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB aus, mit dem Bebauungs-\nplan 2518 würden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von drin-\ngend benötigtem Wohnraum geschaffen. Hierdurch solle das derzeit brachliegende, inner-\nstädtische Plangebiet neu genutzt und eine Beanspruchung von Freiflächen im Außenbe-\nreich vermieden werden. Durch die innerstädtische Lage mit einer guten Anbindung an die \nFuß- und Radverkehrsinfrastruktur und den ÖPNV seien sehr gute Voraussetzungen ge-\ngeben, ein autoarmes Quartier mit der Förderung alternativer Mobilitätsangebote zu entwi-\nckeln. Dieses solle als zertifizierte Klimaschutzsiedlung errichtet werden. \n \nNach Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 21.12.2021 bis \n01.02.2022 eine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und eine Anhörung der \nzuständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Im Rahmen der \nÖffentlichkeitsbeteiligung wurden – unter anderem von den Antragstellern – zahlreiche \nStellungnahmen abgegeben. Hiernach wurden verschiedene Anpassungen und Präzisie-\nrungen des Bebauungsplans vorgenommen. \n \nDie Beigeladene plant die Entwicklung des Bauvorhabens. Ein am 30.05.2022 von Vertre-\ntern der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterzeichneter städtebaulicher Vertrag \nenthält unter anderem Regelungen zu artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, \nzum Nutzungsumfang des A-Wegs für Mitglieder des Kleingartenvereins und zur Gebiets-\nentwässerung. \n \n\n4 \n \n \nAm 02.06.2022 beschloss die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung in Kennt-\nnis der eingegangenen Stellungnahmen und ihrer empfohlenen Behandlung den Bericht \nzum Bebauungsplan 2518 (Bearbeitungsstand: 25.04.2022) und bat Senat und Stadtbür-\ngerschaft um Beschlussfassung. Der Senat beschloss den Bebauungsplan 2518 und des-\nsen Vorlage an die Bremische Bürgerschaft am 21.06.2022 (Drs. 20/722 S). Die Stadtbür-\ngerschaft beschloss den Bebauungsplan 2518 am 05.07.2022. Am 25.07.2022 wurde er \nim Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht. \n \nDer Antragsteller zu 1. ist Pächter eines Kleingartengrundstücks, das in südöstlicher Rich-\ntung an das Plangebiet angrenzt. Das hierauf errichtete Parzellenhäuschen steht im Ei-\ngentum des Klägers. \n \nDer Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks Ostpreußische Straße 20. Es ist \nmit einem Einfamilienhaus bebaut ist und wird von dem Antragsteller zu 2. und seiner Ehe-\nfrau bewohnt. Das Grundstück grenzt in südwestlicher Richtung an das Plangebiet an. \n \nDer Antragsteller zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks Ostpreußische Straße 16, das von \nihm und seiner Ehefrau bewohnt wird. Das Grundstück grenzt unmittelbar an das Plange-\nbiet an. Auf dem Nachbargrundstück sieht der Bebauungsplan 2518 parallel zur Grund-\nstücksgrenze zwei dreigeschossige Wohnhäuser und eine Tiefgarage vor. \n \nAm 31.07.2022 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt \nund den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (1 B 188/22). Sie begehren die \nFeststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans 2518. Zur Begründung machen sie \nim Wesentlichen Abwägungsmängel hinsichtlich der Beschränkung der Zufahrt zu den Flä-\nchen des Kleingartenvereins, natur-, klima- und artenschutzrechtlichen Abwägungsmängel \nsowie unzumutbare Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Wegfall von Stellplät-\nzen, der Zunahme von Verkehrslärm und dem Oberflächenentwässerungskonzept geltend. \nUnter anderem rügen sie, das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Baumgutachten \nweise erhebliche Mängel auf. Die Antragsgegnerin handele widersprüchlich, wenn sie ei-\nnerseits meine, dass die Baumschutzverordnung keine Anwendung finde, wenn Baumbe-\nstand als Wald eingestuft sei, andererseits aber selbst die Baumschutzverordnung zu-\ngrunde lege. Tatsächlich seien mehr Bäume schutzwürdig als von der Antragsgegnerin \nerkannt. Auch das Vogel- und Fledermausgutachten weise gravierende Mängel auf und \nsei als Grundlage für den Bebauungsplan unzureichend. Die Zeitpunkte der Kartierungen \nvon Brutvögeln und Fledermäusen seien zahlenmäßig zu gering und bezogen auf den \nStandort und die Jahreszeit lückenhaft. Das Gebiet sei ohne den Einsatz von Baumklette-\n\n5 \n \n \nrern oder Baumkameras lediglich vom Boden aus bewertet worden. Dies sei fachlich un-\nzureichend. Zudem beruhten die von dem Gutachter hinsichtlich des Sperbers getroffenen \nAussagen auf veralteten Grundlagen und seien inhaltlich falsch. Der Gutachter stütze seine \nAussage, dass der Sperber in Bremen noch „recht weit verbreitet“ sei, auf eine ca. 20 bis \n30 Jahre alte Erhebung. Zudem widerspreche der von ihm zitierte Autor, ein Bremer Vo-\ngelkundler, inhaltlich der Aussage des Gutachters. Der Autor der Erhebung halte das Vor-\nkommen der Vogelart Sperber mit mehr als zehn Brutpaaren in Bremen für allenfalls spo-\nradisch und sei der Auffassung, dass die Beseitigung einer genutzten Nistplatzmöglichkeit \neines Sperberpaares eine erhebliche Störung der Population darstelle. Schließlich sei auch \ndie von dem Gutachter vertretene Meinung, dass der Sperber in der näheren Umgebung \nleicht Ersatzbrutraum finde, haltlos. Weder im Gutachten noch im Kompensationskonzept \nwerde ein den Habitatansprüchen dieser Art gerecht werdender Ersatzbrutraum benannt. \n \nWeiter rügen die Antragsteller, dass der in das Kleingartengebiet führende A-Weg auf ei-\nnem etwa 60 m langen Abschnitt vor der Einmündung in das Kleingartengebiet nicht als \nöffentliche, sondern als private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt \nwerde. Wenn es in der Planbegründung heiße, dass damit ein eingeschränktes Fahrrecht \nzu Gunsten der Anlieger festgesetzt werden solle, um eine Durchwegung zur östlich an-\ngrenzenden Kleingartenanlage für vereinzelte Kfz-Fahrten zu ermöglichen, werde der Ein-\ndruck erweckt, es werde eine neue Möglichkeit geschaffen, die es bisher nicht gegeben \nhabe. Dies treffe jedoch nicht zu. Bei dem A-Weg handele es sich seit jeher um eine Er-\nschließungsanlage für das Kleingartengelände und die früher dort ansässige Gärtnerei. Er \nstehe im Eigentum der Antragsgegnerin. Die Auffassung der Deputation, dass es für diese \nNutzung keine rechtliche Grundlage gebe, sei unzutreffend. Es bestehe eine straßenver-\nkehrsrechtliche Widmung. Diese folge aus der Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 \nBremLStrG. Der A-Weg sei bereits im Jahr 1967 ein öffentlicher Weg im Sinne der Wege-\nordnung gewesen und gelte seit dem Inkrafttreten des Bremischen Landesstraßengeset-\nzes am 02.01.1977 mittels Widmungsfiktion als gewidmet. Die Ausweisung der Fläche als \n„öffentliche Dauerkleingärten“ und 1977 als „Park, Grünanlage“ stehe einer straßenrechtli-\nchen Widmung nicht entgegen. Vielmehr könne es öffentliche Wege auch in einer Grünan-\nlage geben. Dies gelte insbesondere, wenn der Weg der Erschließung einer Vielzahl von \nKleingartenparzellen diene und somit offensichtlich eine Verkehrsfunktion erfülle. Voraus-\nsetzung einer Widmung sei nicht, dass der Weg in einem Bebauungsplan als „Verkehrsflä-\nche“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ausgewiesen sei. Die Antragsgegnerin habe \ndas Interesse der Kleingärtner an einer (weiterhin) ungehinderten Zufahrt zu den Kleingär-\nten in ihrer Abwägung deutlich zu gering bewertet. Die Festsetzung „private Verkehrsfläche \n\n6 \n \n \nbesonderer Zweckbestimmung, mit der Allgemeinheit dienenden Fußgänger- und Radfahr-\nrechten, den Anliegern dienenden eingeschränkten Fahrrechten […] zu belastende Flä-\nchen“ sei zudem inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. \n \nDie Antragsgegnerin habe schließlich nicht berücksichtigt, dass das bei Starkregenereig-\nnissen anfallende Niederschlagswasser nicht die benachbarten Wohn- und Kleingartenge-\nbiete überfluten dürfe. Das Oberflächenentwässerungskonzept sei unzureichend. Es ent-\nspreche nicht mehr den aktuellen Erkenntnissen, hierfür die Standards der DIN 1986-100 \nheranzuziehen. Ferner berücksichtige es nicht hinreichend den nicht versickerungsfähigen \nBoden in dem Plangebiet und gehe dementsprechend von unzutreffenden Abflussbeiwer-\nten aus. Wenn die Starkregenereignisse über einen längeren Zeitraum berechnet würden, \nergäben sich außerdem größere Niederschlagsmengen, die nicht im Plangebiet zurückge-\nhalten werden könnten. Infolge der Klimaveränderung seien Starkregenereignisse in \nDeutschland überdies künftig häufiger zu verzeichnen. \n \nDie Antragsteller beantragen, \nden am 25.07.2022 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen amtlich bekannt \ngemachten Bebauungsplan 2518 für unwirksam zu erklären. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie macht geltend, dem Antragsteller zu 1. fehle die Antragsbefugnis. Zwar gehörten auch \nschutzwürdige Belange von obligatorisch Berechtigten, wie Mietern oder Pächtern, zum \nAbwägungsmaterial. Der Antragsteller zu 1. werde jedoch nicht in eigenen Rechten beein-\nträchtigt. Die freie Zufahrt mit dem Pkw zu einem Kleingartengrundstück sei – im Unter-\nschied zu Wohngrundstücken – rechtlich nicht besonders geschützt. Bei dem Vortrag der \nAntragsteller zu 2. und 3. zu den klimatischen, bau- und wassertechnischen Gesichtspunk-\nten handele es sich um bloße Behauptungen, durch die eine Beeinträchtigung eigener \nRechte nicht dargelegt werde. \n \nIn der Sache griffen die vorgetragenen Rügen nicht durch. Die vorgebrachten Bedenken \nhinsichtlich des „Klimawaldes“ seien hinreichend abgewogen worden. Ein Teilbereich des \nPlangebietes sei Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 BremWaldG. Gefährdete und geschützte \nPflanzenarten seien im Plangebiet nicht festgestellt worden. Es sei zwar ein Biotopverlust \nzu verzeichnen, hierfür seien aber Kompensationsmaßnahmen vorgesehen. \n \n\n7 \n \n \nDie artenschutzrechtlichen Untersuchungen seien nicht in fachlich unzureichender Weise \ndurchgeführt worden. Zwar seien im Plangebiet geschützte Vogelarten, insbesondere der \nSperber, festgestellt worden. Zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 \nBNatSchG komme es allerdings nicht, da das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass \nnoch ausreichend anderes Grün zur Nist vorhanden sei. \n \nZum A-Weg sei auszuführen, dass die Ausweisung als private Verkehrsfläche dem Kon-\nzept einer weitestgehend verkehrsberuhigten Erschließung des Plangebietes entspreche. \nKfz-Durchfahrten durch das Plangebiet seien möglichst zu reduzieren. Die einzelnen \nDurchfahrterlaubnisse zu den Kleingartengebieten seien nicht im Plan bzw. in der Begrün-\ndung festgelegt. Die Beigeladene habe sich in einem städtebaulichen Vertrag dazu ver-\npflichtet, Dienstbarkeiten zur Sicherung der Geh- und Fahrrechte grundbuchlich eintragen \nzu lassen. Durch die Zufahrtsregelung sei sichergestellt, dass die Vereinsmitglieder ihre \nKleingärten zu gewissen Zeiten mit dem Pkw anfahren könnten. Dies sei ein angemesse-\nner Ausgleich zwischen den Interessen der Vereinsmitglieder und dem öffentlichen Inte-\nresse an einem geringen motorisierten Verkehr im Plangebiet. Darüber hinaus werde das \nKleingartengebiet weiterhin über die B-Straße erreichbar sein. Es bestehe kein (Gewohn-\nheits-)Recht auf Beibehaltung ausreichender Stellplatzflächen. Vielmehr sei es hinzuneh-\nmen, dass sich eine planerische Konfliktbewältigung seit den 1970er Jahren ändern könne \nund sich dies im planerischen Willen des kommunalen Satzungsgebers niederschlage. \n \nZum Thema Niederschlags-/Schmutzwasser sei auszuführen, dass eine Oberflächenent-\nwässerung aufgrund der Bodenbeschaffenheit im Plangebiet nur eingeschränkt möglich \nsei, sodass eine abweichende Planung für eine unterirdische Entwässerung erforderlich \nwerde. Hierzu solle ein neu zu schaffender Regenwasserkanal das im Plangebiet anfal-\nlende Niederschlagswasser aufnehmen. Das anfallende Niederschlagswasser verbleibe \nim Plangebiet, werde aus diesem unterirdisch abgeleitet und in die Kanalisation unter der \nKonrad-Adenauer-Allee eingeleitet. Darüber hinaus würden – gleichsam überobligatorisch \n– zusätzlich Regenrückhaltekapazitäten durch die flächige Ausführung von Dachbegrü-\nnung geschaffen. Es würden ausreichend Vorkehrungen getroffen, um auch 30-jährigen \nUmweltereignissen hinreichend begegnen zu können. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache trägt sie vor, den Antragstellern \nfehle die Antragsbefugnis, da diese keine Tatsachen vortragen hätten, die eine Verletzung \nin subjektiven Rechten durch die Festsetzungen des Bebauungsplans möglich erscheinen \nließen. Die Planung leide nicht unter beachtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot \nund die darauf bezogene Ermittlungspflicht. Die gerichtliche Kontrolle der von der Ge-\nmeinde vorzunehmenden Abwägung beschränke sich darauf, ob der Ausgleich zwischen \n\n8 \n \n \nden von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorge-\nnommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhält-\nnis steht. Beachtlich seien Verstöße gegen die Ermittlungspflicht und das Abwägungsgebot \ngemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB nur, soweit sie offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss seien. Aus der Senatsdrucksache Drs. 20/722 S vom \n21.06.2022 und der Stellungnahme der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung \nergebe sich, inwieweit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-\nden, Natur und Landschaft umzusetzen seien und wie mit der zu versiegelnden Fläche \numgegangen werde. Die Waldkompensation werde auf zwei externen Ausgleichsflächen \ngesichert. Erhebliche Auswirkungen auf die übergeordneten lokalklimatischen und die luft-\nhygienischen Bedingungen und damit eine Verschlechterung der bioklimatischen Situation \nin der Umgebung seien durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Fragen des Niederschlags-\nwassers und Starkregenvorsorge seien ausführlich abgewogen und berücksichtigt worden. \n \nNach der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihren Vortrag mit Blick auf die \nAusweisung des A-Wegs als private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung schrift-\nsätzlich ergänzt. Die Beigeladene hat diesbezüglich vorgetragen, im Termin zur mündli-\nchen Verhandlung habe nicht festgestellt werden können, dass die Voraussetzungen für \neine Widmungsfiktion im Sinne des § 5 Abs. 6 BremLStrG des A-Wegs vorgelegen hätten. \nBereits vor Inkrafttreten des Bremischen Landesstraßengesetzes am 02.01.1977 sei der \nBebauungsplan 1118 beschlossen worden. Der Beschluss zur ersten öffentlichen Ausle-\ngung und Planaufstellung sei am 01.04.1976 erfolgt. Darin sei der Bereich A-Weg als öf-\nfentliche Grünfläche ausgewiesen, nicht aber als öffentliche Straßenverkehrsfläche. Ein \nFahrrecht „für jeden“ zu Erschließungszwecken bestehe dort nicht. Dass die Antragsgeg-\nnerin die Befahrung des A-Wegs über Jahre geduldet habe, ändere nichts an der rechtli-\nchen Situation. Die Haupterschließung des Kleingartengebiets erfolge über die B-Straße. \nIm Übrigen müsse die Widmungsverfügung Festsetzungen eines Bebauungsplans beach-\nten, weil diese als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB verbindlich seien. \n \nDem sind die Antragsteller entgegengetreten. Der Bebauungsplan 1118 sei erst nach In-\nkrafttreten des Landesstraßengesetzes – am 03.11.1977 – beschlossen worden und am \n06.12.1977 in Kraft getreten. Eine auf einer vermeintlichen vorherigen Existenz des Be-\nbauungsplans aufbauende rechtliche Argumentation könne deshalb nicht verfangen. Im \nÜbrigen sei vorliegend eine Widmungsfiktion und keine Widmungsverfügung einschlägig. \n \nDie Antragsgegnerin hat auf eine Stellungnahme des Verkehrsrechtsreferats verwiesen, in \nder erklärt wird, dass für den A-Weg keine Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 BremLStrG \nbestehe. Der A-Weg sei durch die Bebauungspläne 669 und 1118 als Dauerkleingärten \n\n9 \n \n \nund im hinteren Bereich als Grünanlage ausgewiesen gewesen. Inwieweit er möglicher-\nweise geduldet von Kraftfahrzeugen befahren worden sei, lasse sich nicht nachvollziehen, \nsei für eine widmungsrechtliche Beurteilung nach § 5 Abs. 6 BremLStrG aber auch nicht \nvon Bedeutung. Eine Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes \nmüsse in Übereinstimmung mit dessen Festsetzungen verfügt werden, so dass die Wid-\nmung einer Fläche mit einer Festsetzung, die – wie vorliegend – nicht „öffentliche Straßen-\nverkehrsfläche“ laute, rechtswidrig sei. Eine Widmungsfiktion nach Maßgabe des § 5 \nAbs. 6 BremLStrG scheide offenkundig aus. Allein das städtische Eigentum an einer Flä-\nche reiche nicht für eine Vermutung einer Widmung aus; im Übrigen handele es sich um \nfiskalisches Eigentum. Auch die verkehrsbehördliche Anordnung einer Beschilderung be-\ngründe keine Widmung. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.). \n \nI. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \nDie Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. \n \nDie Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach \nmüssen Antragsteller geltend machen, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebau-\nungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer \nZeit verletzt zu werden. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen \nGrundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots \ngeltend machen kann (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 3). Das in \n§ 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden \nCharakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 13.11.2020 - 4 BN 23.12, juris Rn. 4). Führt die Änderung eines Be-\nbauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden \ndürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Fest-\nsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Bauge-\nsetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Än-\nderungen des Plans nicht aus. Abwägungsrelevant ist jedoch jedes mehr als geringfügige \n\n10 \n \n \nprivate Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch \nwenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht \n(BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51/19, juris Rn. 7). \n \nVorliegend ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2. und 3. daraus, dass das \nPlangebiet, das unmittelbar an ihre Grundstücke grenzt, durch den Bebauungsplan 2518 \nbaulich erheblich intensiver genutzt werden kann als zuvor. Der neue Bebauungsplan \nschafft die planungsrechtliche Grundlage für eine deutliche Erhöhung der realisierbaren \nBaumasse in dem Plangebiet. Das an das Grundstück Ostpreußische Straße 16 angren-\nzende Grundstück darf nach dem neuen Planungsrecht mit bis zu drei Vollgeschossen und \neinem deutlich höheren Versiegelungsgrad bebaut werden. Zudem darf auf nahezu der \ngesamten Länge der rückwärtigen Gartenbereiche der Antragsteller zu 2. und 3. eine Car-\nportanlage grenzständig errichtet werden. Bei einer solchen Intensivierung der Bebauungs-\nmöglichkeiten ist regelmäßig von einem schutzwürdigen Interesse der Nachbarn an der \nBeibehaltung der ursprünglichen planungsrechtlichen Situation auszugehen. \n \nDie Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. ergibt sich aus der Möglichkeit etwaiger Ab-\nwägungsfehler im Zusammenhang mit der planbedingten Veränderung der Verkehrssitua-\ntion am A-Weg. Aus der Festsetzung „private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim-\nmung, mit der Allgemeinheit dienenden Fußgänger- und Radfahrrechten, den Anliegern \ndienenden eingeschränkten Fahrrechten […] zu belastende Flächen“ für ein Teilstück des \nA-Wegs folgt dessen eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit für den motorisierten Verkehr. \nEine planbedingte Veränderung der Verkehrssituation kann als privater Belang der Stra-\nßenanlieger dann abwägungserheblich sein, wenn das Vertrauen auf das Fortbestehen \nder gegebenen Verkehrslage nach den Umständen des Einzelfalls als schutzwürdig anzu-\nsehen ist. An einer Schutzwürdigkeit fehlt es in erster Linie dann, wenn Interessen eine \nrechtliche Anerkennung deshalb zu versagen ist, weil sie unter Missachtung der Rechts-\nordnung nur faktisch entstanden sind und von der Rechtsordnung tatsächlich missbilligt \nwerden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93, juris Rn. 10). Nach diesem Maß-\nstab kann das Interesse des Antragstellers zu 1. an der Beibehaltung der bisherigen Ver-\nkehrssituation nicht von vornherein wegen fehlender Schutzwürdigkeit aus dem Abwä-\ngungsmaterial ausgesondert werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und \nder Beigeladenen besteht jedenfalls die ernsthaft zu erwägende Möglichkeit, dass der A-\nWeg in dem Bereich, der durch den Bebauungsplan 2518 nunmehr als private Verkehrs-\nfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen wird, durch eine Widmungsfiktion im \nSinne des § 5 Abs. 6 BremLStrG bisher als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gilt. \n \n\n11 \n \n \nDer Umstand, dass der Antragsteller zu 1. lediglich Pächter des an das Plangebiet gren-\nzenden Grundstücks ist, steht der Annahme einer Antragsbefugnis im konkreten Fall nicht \nentgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränken sich \ndie als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen im Bauplanungsrecht nicht \nauf subjektive öffentliche Rechte, so dass die mit einer Grundstücksnutzung aufgrund ei-\nnes Miet- oder Pachtvertrages zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Ab-\nwägung nicht allein deswegen unberücksichtigt bleiben dürfen, weil es sich nur um obliga-\ntorische Rechtspositionen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2015 - 4 CN 5.14, juris \nRn. 11 sowie Urt. v. 05.11.1999 - 4 CN 3.99, juris Rn. 17). Obligatorisch Berechtigte kön-\nnen eigene abwägungserhebliche Belange geltend machen, bei denen die Möglichkeit der \nfehlerhaften Behandlung besteht (OVG Bremen, Beschl. v. 25.05.2021 - 1 D 90/21, juris \nRn. 10; OVG RhPf, Urt. v. 07.03.2022 - 1 C 11462/20, juris Rn. 41; Hoppe, in: Eyer-\nmann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 50). Insoweit ist die Zufahrtsmöglichkeit des An-\ntragstellers zu 1. zu dem von ihm gepachteten Grundstück als eigener abwägungserhebli-\ncher Belang anzuerkennen, der – auch in Ansehung der Tatsache, dass vorliegend allein \ndie Erreichbarkeit eines lediglich Freizeitzwecken dienenden Kleingartens in Rede steht – \ndie Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet. \n \nÜberdies liegt im konkreten Fall eine verfestigte Rechtsposition des Antragstellers zu 1. als \nPächter vor. Das Parzellenhäuschen steht in seinem Eigentum und der Pachtvertrag ist \ndurch den Verpächter nur unter den Voraussetzungen der § 8 und § 9 BKleingG kündbar. \n \nUnabhängig davon lässt sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. auf etwaige \nAbwägungsfehler im Zusammenhang mit der Oberflächenentwässerung des Plangebiets \nstützen. Zu dem Kreis der abwägungserheblichen Belange muss nach dem oben darge-\nlegten Maßstab auch das private Interesse eines Plannachbarn zählen, vor einer nachtei-\nligen Einwirkung auf sein Eigentum – hier: das Gartenhaus des Antragstellers zu 1. – durch \neine planbedingte Veränderung der Abflussströme des Niederschlagswassers bewahrt zu \nwerden. Der Antragsteller zu 1. befürchtet, dass es bei Starkregenereignissen zu Eigen-\ntumsbeeinträchtigungen kommen wird, wenn das Niederschlagswasser aus dem Plange-\nbiet infolge der Höhenunterschiede und der aus seiner Sicht unzureichenden Entwässe-\nrungseinrichtungen auf das von ihm gepachtete Grundstück abfließt. Das Interesse am \nSchutz vor unkontrolliert aus dem Plangebiet abfließendem Niederschlags- bzw. Oberflä-\nchenwasser kann ein abwägungserheblicher privater Belang sein (BayVGH, Beschl. v. \n17.05.2021 - 15 N 20.2904, juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2022 - 3 S 1813/19, \njuris Rn. 106). Zudem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde diesen \nBelang bei ihrer Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt hat. Die planbedingten Einwir-\nkungen auf ein Nachbargrundstück müssen nur dann nicht in die Abwägung eingestellt \n\n12 \n \n \nwerden, wenn das Interesse, vor ihnen bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit \nso geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigens-\nwerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. zum Verkehrslärm BVerwG, Beschl. v. \n12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5 m.w.N.). Zwar geht die Antragsgegnerin vorliegend \nauf der Grundlage des fortgeschriebenen Oberflächenentwässerungskonzepts davon aus, \ndass das Anstauen des anfallenden Niederschlagswassers im Baugebiet auch bei einem \nStarkregenereignis schadensfrei möglich ist. Der Antragsteller zu 1. zieht jedoch die \nSchlüssigkeit des Oberflächenentwässerungskonzepts, auf das sich die Antragsgegnerin \nstützt, mit eigenen Berechnungen und unter Bezugnahme auf die bestehende Höhendiffe-\nrenz zwischen dem Plangebiet und dem Kleingartengelände und die nach der Bodengrund-\nuntersuchung nur gering wasserdurchlässigen Böden in Zweifel. \n \nII. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan 2518 leidet an ge-\nmäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- \nund Bewertungsfehlern im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB, die zur Gesamtunwirksamkeit des \nBebauungsplans führen, da hierdurch die Planung insgesamt betroffen ist. \n \n1. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für \ndie Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. \nDieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) An-\nforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der kon-\nkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentschei-\ndung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und \nbewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden kön-\nnen (OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2021 - 1 D 224/20, juris Rn. 37). Das notwendige Abwä-\ngungsmaterial umfasst solche Belange, die in der konkreten Planungssituation „nach Lage \nder Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV \nC 50.72, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2022 - 5 S 2926/20, juris Rn. 31). \n \nEin Ermittlungsdefizit, das einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBauGB begründet, liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten \nunzutreffend ermittelt worden sind und das Beschlussorgan deshalb seiner Abwägungs-\nentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte \nEinschätzung des Gewichts der berührten Belange – als Bewertung im Sinne des § 2 \nAbs. 3 BauGB – setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen \nAuswirkungen der Planung voraus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2018 - 5 S 1873/15, \njuris Rn. 56; BayVGH, Urt. v. 18.01.2017 - 15 N 14.2033, juris Rn. 50). Erst wenn die Kom-\nmune klare Vorstellungen von den Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, \n\n13 \n \n \nob eine Abwägungsrelevanz der betroffenen Interessen erreicht bzw. mit welchem Gewicht \neine zu prognostizierende Beeinträchtigung etwaiger Interessen in die Abwägung einzu-\nstellen ist. Ein ebenfalls einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBauGB begründender Bewertungsfehler liegt vor, wenn die Bedeutung der berührten Be-\nlange verkannt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2022 - 5 S 2926/20, juris Rn. 31). \n \na) Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend ermittelt, ob bzw. in \nwelchem Umfang die Festsetzung „private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, \nmit der Allgemeinheit dienenden Fußgänger- und Radfahrrechten, den Anliegern dienen-\nden eingeschränkten Fahrrechten […] zu belastende Flächen“ in dem an das Kleingarten-\ngebiet grenzenden Abschnitt des A-Wegs zu Nachteilen für die Pächter des Kleingarten-\nvereins V führt. \n \nDie Antragsgegnerin stufte die Nutzung des A-Wegs für den Kfz-Verkehr als „illegal“ ein \nund sprach damit dem Vertrauen der Mitglieder des Kleingartenvereins auf das Fortbeste-\nhen der gegebenen Verkehrssituation die Schutzwürdigkeit ab. Somit ging sie im Rahmen \nder Abwägung erkennbar davon aus, dass jedes auch noch so eingeschränkte Fahrrecht \nfür die Mitglieder des Kleingartenvereins eine Verbesserung ihrer Rechtsposition gegen-\nüber der bisherigen Situation darstellen würde. Dabei setzte sie sich jedoch nicht hinrei-\nchend detailliert mit den rechtlichen und tatsächlichen Vorrausetzungen, unter denen die \nNutzung für den Kfz-Verkehr als „illegal“ anzusehen wäre, auseinander. Damit hat sie zu-\ngleich das Ausmaß etwaiger Beeinträchtigungen der privaten Belange der Vereinsmitglie-\nder nicht ausreichend ermittelt. Hierin liegt ein Ermittlungsfehler (vgl. zur Ermittlung des \nUmfangs von Eigentumsbeeinträchtigungen: OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 11.12.2019 - 2 A 6.16, \njuris Rn. 34 ff. und OVG NRW, Urt. v. 27.08.2015 - 2 D 41/14.NE, juris Rn. 83). \n \naa) Zwar hat die Antragsgegnerin die Zufahrt zum Kleingartenverein durch den A-Weg \ngrundsätzlich als abwägungsrelevantes Thema erkannt. Im Bericht der Deputation für Mo-\nbilität, Bau und Stadtentwicklung wird festgestellt, dass der Kleingartenverein als unmittel-\nbarer Nachbar von den Planungen betroffen sei und dass Kleingartenpachtende des Ver-\neins den A-Weg aktuell dazu nutzten, mit Auto und Anhänger den Kleingarten anzufahren \n(S. 65 der Anlage zum Bericht der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung, \nTeil II, Bl. 1546 d. Behördenakte). Weiter wird ausgeführt, es handele sich bei dem A-Weg \njedoch rechtlich nicht um eine mit Kfz zu befahrende Zufahrt und auch nicht um eine Ver-\nkehrsfläche. Der Bebauungsplan 1118 aus dem Jahr 1977 setze die Fläche als Grünfläche \nmit der Zweckbestimmung „Park, Grünanlage“ fest. Es widerspreche dem Sinn einer öf-\nfentlichen Kleingartenanlage, diese mit dem Auto zu befahren beziehungsweise anzufah-\n\n14 \n \n \nren, da Kleingartenanlagen auch eine gewisse Naherholungsfunktion zukomme. Der Klein-\ngartenverein habe Kfz-Stellplätze im Bereich der B-Straße, die von dem Bebauungsplan \n2518 unberührt blieben. Es sei davon auszugehen, dass aus der illegalen Praxis, den A-\nWeg als Fahrweg und Stellplatzfläche zu nutzen, kein gewohnheitsmäßiger Rechtanspruch \nabzuleiten sei. Um dennoch eine legale Möglichkeit der Zufahrt über den A-Weg für einige \nParzellenpachtende zu schaffen, seien im Zuge des Bebauungsplanverfahrens mit dem \nInvestor Maßnahmen erörtert worden, um zeitlich eingeschränkte Fahrrechte sowie die \nAufstellung eines Behälters zur Sammlung des Schnittguts zu ermöglichen (S. 66 der An-\nlage zum Bericht der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung, Teil II, Bl. 1546 \nRücks. d. Behördenakte). \n \nDiesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin unter Berück-\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalls geklärt hätte, ob der A-Weg in dem im Plangebiet \ngelegenen Bereich im Sinne des § 5 Abs. 6 BremLStrG als gewidmet galt. Dies wäre aber \nerforderlich gewesen, um in einem nächsten Schritt zu ermitteln, ob bzw. mit welchem Ge-\nwicht das Nutzungsinteresse der Mitglieder des Kleingartenvereins in die Abwägung ein-\nzustellen gewesen wäre, um eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zu gewährleis-\nten. \n \nNach § 5 Abs. 6 BremLStrG gelten Straßen, die, ohne gewidmet zu sein, bereits vor dem \nInkrafttreten des Gesetzes dem öffentlichen Verkehr dienten und diesem kraft Privatrechts \nnicht entzogen werden können, als gewidmet. Danach wäre zunächst aufzuklären gewe-\nsen, ob und in welchem Umfang der A-Weg vor dem Inkrafttreten des Landesstraßenge-\nsetzes am 02.01.1977 dem öffentlichen Verkehr diente (Umkehrschluss aus OVG Bremen, \nUrt. v. 22.07.2014 - 1 A 93/12, juris Rn. 35). Bei einer solchen Prüfung wäre unter anderem \nder Vortrag der Antragsteller und anderer Anwohner bzw. Kleingartenpächter zu berück-\nsichtigen gewesen. Anhaltspunkte für eine bereits damals stattfindende Nutzung für den \nmotorisierten Verkehr ergeben sich jedenfalls aus einem an das Amt für Straßen- und Brü-\nckenbau Bremen gerichteten Schreiben eines Anwohners der C-Straße aus dem Jahr \n1990, in welchem dieser darauf hinwies, dass der A-Weg mehrmals täglich mit hoher Ge-\nschwindigkeit befahren werde und die Behörde bereits im Jahr 1977 eine Beschilderung \nfür eine Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzung vorgenommen habe. Die Beschilde-\nrung sei jedoch auf Betreiben der damals ansässigen Gärtnerei wieder entfernt worden. \nDer Umstand, dass Verkehrsschilder für eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgestellt \nwurden, spricht dafür, dass der A-Weg bereits im Jahr 1977 für den motorisierten Verkehr \ngenutzt wurde. Zwar beinhaltet eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung keine straßen-\nrechtliche Widmung. Vielmehr knüpft das Straßenverkehrsrecht an eine wegerechtliche \nWidmung in ihrem Bestand an und befasst sich nicht selbst mit deren Voraussetzungen \n\n15 \n \n \n(BVerwG, Urt. v. 12.12.2001 - 8 C 30.00, juris Rn. 20 m.w.N.). Der Umstand, dass straßen-\nverkehrsrechtliche Anordnungen getroffen wurden, gibt aber jedenfalls Anlass zu der Prü-\nfung, ob damals für den A-Weg behördlicherseits von einer Widmung ausgegangen wurde. \n \nDie Antragsgegnerin hat die tatsächliche Nutzung des A-Wegs für den motorisierten Ver-\nkehr auch nicht in Zweifel gezogen, sondern stützt die von ihr angenommenen Illegalität \nder Nutzung für den Kfz-Verkehr auf die bauplanungsrechtliche Ausweisung des A-Wegs \nim Bebauungsplan 1118 als „Park, Grünflache“. Es widerspreche dem Sinn einer öffentli-\nchen Kleingartenanlage, diese mit dem Auto zu befahren. Diese Argumentation erweist \nsich jedoch als widersprüchlich, da sie nicht berücksichtigt, dass der Bebauungsplan 1118 \nnicht nur den A-Weg, sondern sämtliche größeren Wege innerhalb des Kleingartengebiets \nals „Park, Grünanlage“ ausweist, so auch die B-Straße, auf die die Antragsgegnerin hin-\nsichtlich der künftigen Erreichbarkeit der Kleingärten ausdrücklich verweist. Auch werden \nin dem Bebauungsplan 1118 gegenüber der Gärtnerei auf einer als „öffentliche Grünan-\nlage“ bezeichneten Fläche mehrere Kfz-Stellplätze zeichnerisch dargestellt. Im Süden und \nSüdosten des Kleingartengebiets befinden sich weitere für Kfz-Stellplätze vorgesehene \nFlächen; sämtliche dieser Stellplatzflächen sind im Bebauungsplan als „Park, Grünanlage“ \nausgewiesen. In Abgrenzung dazu sind die Flächen, auf denen sich die Gartenparzellen \nbefinden, als „Dauerkleingärten“ ausgewiesen. Die Plangeberin ging also offenbar nicht \ndavon aus, dass die als „Park, Grünanlage“ ausgewiesenen Flächen mit motorisierten \nFahrzeugen nicht befahren werden würden oder dürften. Mit diesem Wertungswiderspruch \nhätte sich die Antragsgegnerin auseinandersetzen müssen, zumal sie die planungsrechtli-\nche Ausweisung als maßgebliches Argument für die von ihr angenommene Illegalität der \nNutzung für den Kfz-Verkehr heranzieht. \n \nDie Antragsgegnerin ermittelte auch nicht, welche Bedeutung der aktuellen straßenver-\nkehrsrechtlichen Beschilderung des A-Wegs (Sackgasse, absolutes Halteverbot) zu-\nkommt. Entsprechendes gilt für die bauliche Gestaltung der Einmündung in den A-Weg, \ndie über die gesamte Straßenbreite über einen abgesenkten Bordstein verfügt. Eine \nSchranke befindet sich – anders als z.B. bei der Einmündung in den Weg „D“ – erst an \ndem außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans 2518 liegenden Wendeplatz im rück-\nwärtigen Bereich des A-Wegs. \n \nSchließlich befasste sich die Antragsgegnerin ausweislich der Behördenakten im Planauf-\nstellungsverfahren nicht erkennbar mit der Frage, ob der A-Weg dem öffentlichen Verkehr \ngegebenenfalls kraft Privatrechts entzogen werden könne. \n \n\n16 \n \n \nHieraus folgt, dass die Antragsgegnerin eine etwaige Widmungsfiktion des A-Wegs im \nSinne des § 5 Abs. 6 BremLStrG nicht umfassend aufgeklärt hat und sich somit kein voll-\nständiges und zutreffendes Bild von den Auswirkungen ihrer Planung machen konnte. Aus \nihrem Vortrag im Normenkontrollverfahren ergibt sich nichts anderes. Zwar hat sie sich \nhierin mit der Frage des Eintritts einer Widmungsfiktion näher auseinandergesetzt. Dies \nändert aber nichts daran, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung \nder Stadtbürgerschaft an einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage fehlte. Insbeson-\ndere hat die Antragsgegnerin die vorgelegte Stellungnahme des Verkehrsrechtsreferats \nnach eigenen Angaben erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholt. \n \nInhaltlich ist zudem darauf hinzuweisen, dass die von der Antragsgegnerin in diesem Zu-\nsammenhang zitierte Literatur gerade nicht den Fall einer (möglichen) Widmungsfiktion \nbetrifft, sondern sich auf eine Widmungsverfügung im räumlichen Geltungsbereich eines \nBebauungsplans bezieht (vgl. Kodal, Handbuch des Straßenrechts, 8. Aufl. 2021, S. 387 f. \nRn. 57 f.). Die diesbezügliche Argumentation lässt außer Acht, dass der Bebauungsplan \n1118 seinerseits erst nach Inkrafttreten des Bremischen Landesstraßengesetzes in Kraft \ngetreten ist. Auch der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Beschluss des Bun-\ndesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 29.10.2008 - 9 B 53.08) befasst sich mit einer anderen \nKonstellation. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein über ein priva-\ntes Grundstück verlaufender Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsflä-\nche darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in diesem Zusammenhang mit \nder Bedeutung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschl. v. \n29.10.2008 - 9 B 53.08, juris Rn. 2 f.). \n \nDie zuletzt in das Verfahren eingeführte Argumentation der Antragsgegnerin, dass es sich \nbei der Straßenfläche um fiskalisches Eigentum handele, das dem öffentlichen Verkehr – \nwie Privateigentum – wieder entzogen werden könne, erweist sich ebenfalls als lückenhaft. \nZwar kann eine Straße kraft Privatrechts dem öffentlichen Verkehr entzogen werden, wenn \ndem jeweiligen Eigentümer des Wegegrundstücks eine privatrechtliche Befugnis zusteht, \ndie Benutzung des Weges durch andere Personen zu unterbinden. Eine solche Befugnis \nkann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Weg im fiskalischen Eigentum der öf-\nfentlichen Hand steht. Ob jedoch fiskalisches Eigentum anzunehmen ist, bestimmt sich \nnach den Umständen des Einzelfalls. Für die Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 BremLStrG \nsind in dieser Hinsicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bremischen \nLandesstraßengesetzes maßgeblich (ausf. OVG Bremen, Urt. v. 22.07.2014 - 1 A 93/12, \njuris Rn. 34). Wenn die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, beim A-Weg handele sich um \nfiskalisches Eigentum, wird nicht deutlich, woraus sie dies herleitet. Dies wäre – wollte die \n\n17 \n \n \nAntragsgegnerin ihre Abwägungsentscheidung auch hierauf stützen – im Rahmen der Er-\nmittlung der einzustellenden Belange im Einzelnen zu prüfen und darzulegen. Allein der \nVerweis darauf, dass eine Öffentlichkeit des Weges in amtlichen Plänen, Vermerken oder \nin sonstiger Weise nicht aktenkundig gemacht worden sei, greift jedenfalls nicht durch. \nDenn in dem von der Antragsgegnerin zitierten Bebauungsplan 1118 ist der streitgegen-\nständliche Abschnitt des A-Wegs nicht nur als „Öffentliche Grünanlage“ bezeichnet, son-\ndern es sind auf der danebenliegenden Fläche auch Kfz-Stellplätze eingezeichnet. Aus \nden vorgelegten Behördenakten geht zudem nicht hervor, dass sich die Antragsgegnerin \nmit der Eigentumssituation an der Wegefläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bremi-\nschen Landesstraßengesetzes detailliert auseinandergesetzt hätte. \n \nEine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials hätte eine vertiefte Befassung \nmit den vorstehenden Fragen erfordert, um die sich hieraus gegebenenfalls abzuleitenden \nprivaten Belangen der Mitglieder des Kleingartenvereins mit dem richtigen Gewicht in die \nAbwägung einstellen zu können. \n \nbb) Der festzustellende Ermittlungsfehler betrifft wesentliche Punkte im Sinne von § 2 \nAbs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Er ergibt sich aus den Planungs-\nakten und ist damit offensichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. vom 21.08.1981 - 4 C 57.80, ju-\nris Rn. 24). Der Fehler war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, weil es an An-\nhaltspunkten dafür fehlt, dass die Antragsgegnerin bei Vermeidung des Mangels die glei-\nche Abwägungsentscheidung getroffen hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.2016 - 5 \nS 1149/15, juris Rn. 74). Dass eine Widmungsfiktion von vornherein rechtlich oder tatsäch-\nlich ausgeschlossen gewesen wäre, vermochte die Antragsgegnerin nicht darzulegen. Zu-\ndem spricht zwar einiges dafür, dass sich die Antragsgegnerin in Anbetracht des von ihr \nverfolgten städtebaulichen Konzeptes unabhängig von dem Prüfungsergebnis einer Wid-\nmungsfiktion in dem streitgegenständlichen Bereich die Durchfahrtsmöglichkeit einge-\nschränkt hätte. Das Konzept eines autoarmen Quartiers könnte jedoch auf verschiedene \nArt und Weise umgesetzt werden, so z.B. durch Festsetzung einer öffentlichen Verkehrs-\nfläche mit der Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ oder durch die Einräumung \nhäufigerer Durchfahrtsrechte zugunsten der Vereinsmitglieder. Auch der Vertreter der An-\ntragsgegnerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass ein abweichendes Abwä-\ngungsergebnis bei Zugrundelegung einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche \nnicht ausgeschlossen werden könne. \n \nDer Ermittlungsmangel ist schließlich nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbe-\nachtlich geworden. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der ab Bekanntmachung der Sat-\nzung laufenden Jahresfrist hinreichend substantiiert gegenüber der Beklagten gerügt. \n\n18 \n \n \n \nb) Ein weiteres Ermittlungsdefizit besteht in Bezug auf die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a) \nBauGB zu berücksichtigenden Umweltbelange. Die Auswirkungen der Planung in Bezug \nauf die Vogelart Sperber wurden nicht hinreichend untersucht. \n \naa) Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die \nVermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu \nberücksichtigen. Mit dieser Regelung wird den genannten Belangen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a \nBauGB) eine gegenüber den in § 1 Abs. 6 BauGB ebenfalls erwähnten anderen Belangen \neine herausgehobene Bedeutung beigemessen. Zum einen muss die planende Gemeinde \nauf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands \nvon Natur und Landschaft die durch die Umsetzung des Bebauungsplans hervorgerufenen \noder zu erwartenden Eingriffe selbst in Art und Ausmaß erfassen und bewerten und im \nAnschluss daran abwägend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Zurückstellung \nder Belange des Naturschutzes sich überhaupt durch hinreichend gewichtige städtebauli-\nche Gründe rechtfertigen lässt; dabei sind im Interesse des Vermeidungsgebots die plane-\nrischen Aussagen auf eine möglichst schonende Behandlung von Natur und Landschaft \nauszurichten. Zum anderen – und darin liegt das Besondere – werden die in der Abwägung \nzu berücksichtigenden Naturschutzbelange, falls das Integritätsinteresse nicht gewahrt \nwerden kann, über dieses hinausgehend auf das Kompensationsinteresse erweitert. Hier-\nfür enthält das Gesetz in § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB konkretisierende Regelungen \n(BVerwG, Beschl. v. 26.11.2020 - 4 BN 19.20, juris Rn. 6 m.w.N.). \n \nEs ist folglich nicht nur darüber zu entscheiden, ob sich die Eingriffe in Natur und Land-\nschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in \nwelchem Umfang für – angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse – unvermeid-\nbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist. Die Gemeinde hat Erwägun-\ngen darüber anzustellen, ob und wie sich etwaige Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen \nlassen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten nicht hinreichend Rechnung, liegt hierin ein \nErmittlungsdefizit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2022 - 3 S 1813/19, juris Rn. 81). \n \nAuch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die \nbesonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde die Grundla-\ngen für eine Beurteilung der Frage, ob ihre Planung an unüberwindbaren artenschutzrecht-\nlichen Hindernisse scheitern könnte, hinreichend zu ermitteln und bewerten. Dies gilt \ngrundsätzlich auch bei einem sogenannten „Angebotsbebauungsplan“ und umso mehr, als \ndieser vorliegend einen hohen Detaillierungsgrad aufweist (vgl. zum vorhabenbezogenen \nBebauungsplan BayVGH, Urt. v. 17.07.2020 - 15 N 19.1377, juris Rn. 32 f.). \n\n19 \n \n \n \nDies bedeutet zwar nicht, dass die Gemeinde auf der Planungsebene verpflichtet ist, ein \nlückenloses Arteninventar zu erstellen (SaarlOVG, Urt. v. 24.06.2021 - 2 C 215/19, juris \nRn. 60; BayVGH, Beschl. v. 31.08.2018 - 9 NE 18.6, juris Rn. 81). Ihre Ermittlungspflicht \nbezieht sich im Planaufstellungserfahren aber auf die Frage, ob die Umsetzung des Be-\nbauungsplans an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die \nPrüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsver-\nbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung \nund Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten einschließlich ihrer Le-\nbensräume sowie Pflanzen voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu be-\nstimmen und zu bewerten. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräum-\nlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandser-\nfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur \nin Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können (SaarlOVG, Urt. v. 24.06.2021 - 2 C \n215/19, juris Rn. 60; OVG SH, Urt. v. 05.05.2022 - 1 KN 3/18, juris Rn. 62). Das Gericht \nprüft, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem \nmethodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in \ndie Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-\nstände sachgerecht zu überprüfen (für die Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Zuläs-\nsigkeit eines privilegierten Außenbereichsvorhabens: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C \n1.12, juris Rn. 16 sowie ausf. im Rahmen der Überprüfung eines Planfeststellungsbe-\nschlusses (A30): BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, juris Rn. 53 ff., 68). \n \nbb) Diesen Anforderungen genügt das dem Bebauungsplan 2518 zugrundeliegende Gut-\nachten „Ergebnisse der Untersuchungen an Brutvögeln und Fledermäusen auf einem \nGrundstück an der E in Bremen Vahr 2020“ des Dipl. Biol. F. vom 21.09.2020 \n(Bl. 1756 ff. d. Behördenakte) mit Blick auf die Vogelart Sperber nicht. Der Gutachter hat \nim Plangebiet das Vorhandensein eines Sperbernestes festgestellt und hierzu ausgeführt, \ndass dieses Nest im Untersuchungsjahr besetzt gewesen sei. Für diese nach dem Bun-\ndesnaturschutzgesetz streng geschützte Art gelte neben dem Tötungsverbot auch das Ver-\nbot der erheblichen Störung. Weiter hat der Gutachter unter Bezugnahme auf eine Fach-\npublikation von G. aus dem Jahr 2004 festgestellt, der Sperber sei in Bremen aber noch \nrecht weit verbreitet. Eine erhebliche Störung der Population dieser Art sei in Bremen durch \nden Verlust eines Bruthabitats nicht zu erwarten. In der Umgebung befänden sich zahlrei-\nche Bäume, die ebenfalls als Neststandort für den Sperber geeignet seien (S. 7 des Gut-\nachtens). Auf welcher Grundlage die Annahme des ausreichenden Ersatzbrutraums be-\nruht, wird nicht ausgeführt. Weitere Erkenntnisquellen werden in dem Gutachten ebenfalls \nnicht benannt. Die Antragsgegnerin hat den gutachterlichen Befund in den Umweltbericht \n\n20 \n \n \naufgenommen und nachfolgend festgestellt, dass weitere artenschutzrechtliche Maßnah-\nmen für den Sperber daher nicht erforderlich seien (S. 49 der Planbegründung). Ergän-\nzende Ermittlungen hat sie nicht angestellt. Kompensationsmaßnahmen wurden für den \nSperber, anders als für die Brutvogelarten Gartengrasmücke, Star, Gartenrotschwanz und \nFeldsperling, nicht festgesetzt. \n \nDie vorgenommene naturschutzfachliche Prüfung vermochte die Antragsgegnerin nicht in \ndie Lage zu versetzen, die Auswirkungen ihrer Planung zu bestimmen und hinreichend \nsicher zu bewerten, insbesondere die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Ver-\nbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Dabei mag es noch vertretbar sein, dass das \nGutachten für die Bestimmung der Größe der Sperberpopulation auf im Jahr 2004 veröf-\nfentlichte Daten zurückgreift, die ihrerseits die Brutvorkommen des Sperbers in Bremen in \nden Jahren 1992 bis 2001 betreffen. Hierzu befragt erläuterte der Gutachter in der münd-\nlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass eine aktuelle Fortschreibung der Daten zum Be-\nstand der Sperberpopulation in Bremen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ver-\nbunden wäre. Mit Blick auf die Aussagen, der Sperber sei in Bremen noch recht weit ver-\nbreitet und in der Umgebung befänden sich zahlreiche Bäume, die ebenfalls als Neststand-\nort für den Sperber geeignet seien, weist die Untersuchung jedoch gravierende Mängel \nauf. Ein methodischer Mangel ist darin zu sehen, dass der Gutachter für seine Aussage, \ndass der Sperber in Bremen noch recht weit verbreitet sei, die Fachpublikation G. aus dem \nJahr 2004 zitiert, ohne dass sich die Aussage dieser Quelle entnehmen lässt. Dort heißt \nes nämlich lediglich, dass „sicher […] weitaus mehr als 10 Brutpaare im Bremer Gebiet“ \nbrüten würden und dass der Sperber damit im Stadtgebiet deutlich zugenommen habe \n(S. 178). Ob hieraus auf eine „recht weite Verbreitung“ des Sperbers in Bremen geschlos-\nsen werden kann, ist eine Frage der naturschutzfachlichen Bewertung, die sich – anders \nals durch das Zitat suggeriert wird – nicht an der zitierten Stelle findet. Dass die von dem \nGutachter mithin vorgenommene Bewertung keinesfalls zwingend ist, zeigt sich daran, \ndass einer der Herausgeber der zitierten Publikation, Herr G., in der mündlichen Verhand-\nlung eine abweichende Bewertung derselben Daten vornahm, indem er angab, aus diesen \nErkenntnissen sei auf ein allenfalls sporadisches Vorkommen zu schließen, bei dem jede \nZerstörung eines Brutplatzes eine erhebliche Störung der Population darstelle. Zwar ist es \nnicht ungewöhnlich, dass es zu einer Fragestellung mehrere unterschiedliche – aber je-\nweils vertretbare – naturschutzfachliche Einschätzungen geben kann (vgl. hierzu BVerwG, \nUrt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12, juris Rn. 15); hierin wäre für sich genommen noch kein Man-\ngel des Gutachtens zu erkennen. Ein methodischer Mangel liegt aber darin, dass der Gut-\nachter unzutreffend zitiert und insbesondere nicht kenntlich macht, dass es sich bei der \nvon ihm getroffenen Aussage um eine eigene Bewertung handelt. Dies ist vorliegend von \n\n21 \n \n \nbesonderem Gewicht, weil es sich um die zentrale Aussage für die Beurteilung der popu-\nlationsbezogenen Auswirkungen der Planung handelt. \n \nDarüber hinaus ist ein Mangel der Ermittlungstiefe hinsichtlich der Aussage festzustellen, \ndass sich in der Umgebung zahlreiche Bäume befänden, die ebenfalls als Neststandort für \nden Sperber geeignet seien. Diese Aussage wird durch keinen fachlich fundierten Nach-\nweis belegt. Weder wird in dem Gutachten erläutert, worauf der Gutachter seine Einschät-\nzung stützt, noch konnte er dies auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhand-\nlung nachvollziehbar darstellen. Er verwies lediglich pauschal darauf, dass im Kleingarten-\ngebiet und in der sonstigen näheren Umgebung weiterer Gehölz- und Baumbestand vor-\nhanden sei. Auf Nachfrage bestätigte er zwar, dass die Vogelart Sperber bestimmte Anfor-\nderungen an den Nistplatz stelle und somit nicht jeder Baum als Neststandort in Betracht \nkomme. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er diese Anforderungen bei seiner Feststel-\nlung, es befänden sich in der Umgebung zahlreiche Bäume, die als Ersatzbrutraum für den \nSperber geeignet seien, berücksichtigt hätte. Jedenfalls konnte er in der mündlichen Ver-\nhandlung auch auf Nachfrage nicht konkretisieren, welche Bäume er mit seiner Aussage \nmeinte und auf welchen fachlichen Erkenntnissen seine Aussage beruhte. \n \ncc) Diese gutachterlichen Mängel führen dazu, dass die Antragsgegnerin die Auswirkun-\ngen ihrer Planung auf die naturschutzfachlichen Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 \nlit. a) BauGB nicht hinreichend sicher bewerten konnte. Dieser Ermittlungs- und Bewer-\ntungsmangel nach § 2 Abs. 3 BauGB betrifft wesentliche Punkte; hat die Gemeinde – wie \nvorliegend – einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten \nPlanungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder \nbewertet, ist dieser Punkt stets als „wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBauGB anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07, juris Rn. 18, 22). Der \nMangel ist auch beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewe-\nsen ist. Der Ermittlungsmangel ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeacht-\nlich geworden. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der ab Bekanntmachung der Satzung \nlaufenden Jahresfrist hinreichend substantiiert gegenüber der Beklagten gerügt. \n \nAllerdings lässt sich schon mangels entsprechender hinreichender Ermittlungen kein un-\nüberwindbares artenschutzrechtliches Vollzugshindernis feststellen (vgl. VGH Bad.-Württ., \nUrt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10, juris Rn. 115; HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 - 4 C 694/10.N, \njuris Rn. 45). Auch ist es nicht Sache des Gerichts, anstelle der nach § 2 Abs. 3 BauGB \nermittlungspflichtigen Gemeinde weitere Ermittlungen in Bezug auf den tatsächlichen zoo-\nlogischen Bestand im Plangebiet (gerade in Bezug auf gemäß § 44 BNatSchG geschützte \nArten) sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Planung durchzuführen (BayVGH, Urt. v. \n\n22 \n \n \n18.01.2017 - 15 N 14.2033, juris Rn. 41; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 30.04.2015 - 2 A 8.13, \njuris Rn. 48). \n \nc) Erhebliche Zweifel bestehen auch mit Blick auf die hinreichende Beachtung der Anfor-\nderungen des § 1a Abs. 3 BauGB. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin hin-\nreichend ermittelt hätte, ob für sämtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die erforder-\nliche rechtliche Sicherung vollständig vorlag. \n \nBegründet ein Bebauungsplan – wie hier – die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen \nin Natur und Landschaft, ist ein durch § 1a BauGB gesetzlich geprägtes Entscheidungs-\nprogramm abzuarbeiten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber \nzu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und \ndamit dem Vermeidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur \nund Landschaft Rechnung zu tragen ist (OVG NRW, Urt. v. 05.12.2017 - 10 D 97/15.NE, \njuris Rn. 28). \n \nBei der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Plangeber \nnach § 1a Abs. 3 BauGB nicht auf die Mittel der Bauleitplanung beschränkt (BVerwG, Be-\nschl. v. 18.07.2003 - 4 BN 37.03, juris Rn. 5). Die Gemeinde darf andere Möglichkeiten \nnutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern \nsie hierfür Flächen bereitstellt. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB umschreibt dies mit der Wen-\ndung der „sonstigen geeigneten Maßnahmen“. Das Gesetz setzt ein Mindestmaß an recht-\nlicher Bindung der planenden Gemeinde voraus. Das Erfordernis einer hinreichenden \nrechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen soll verhindern, dass die Gemeinde sich \nvon einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellen, im \nNachhinein wieder lossagt oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen \nspäter zurückzieht. Dieser Ungewissheit muss die Gemeinde in angemessener Weise \nRechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt \n(OVG NRW, Urt. v. 05.12.2017 - 10 D 97/15.NE, juris Rn. 30). \n \nDas Beschlussorgan muss sich im Zeitpunkt der abschließenden Abwägungsentscheidung \nGewissheit darüber verschaffen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der nach § 1a \nAbs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB gewählten Form der Sicherung der Durchführung vorgesehener \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich vorliegen (OVG NRW, Urt. v. 05.12.2017 - \n10 D 97/15.NE, juris Rn. 34; OVG RhPf, Urt. v. 06.11.2013 - 8 C 10607/13, juris Rn. 46). \n \n\n23 \n \n \nIm vorliegenden Fall sprechen mehrere Anhaltspunkte dagegen, dass sich die Stadtbür-\ngerschaft im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung Gewissheit über die erforderliche Si-\ncherung der Durchführung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ver-\nschafft hat. Die Antragsgegnerin hat den Umfang des erforderlichen Ausgleichs anhand \neiner Bilanzierung ermittelt (S. 44 ff. der Planbegründung). Danach ergab sich nach ihrer \nBerechnung zunächst ein Defizit von 40.980 Flächenäquivalenten. Hierfür soll zunächst \neine Waldkompensation stattfinden, die auf zwei Grundstücken des Sondervermögens Inf-\nrastruktur der Antragsgegnerin in Osterholz (Flurstück ...) und Arbergen (Flurstück ...) vor-\ngesehen ist. Insgesamt soll eine Ausgleichsfläche von 18.755 m² von Ackerflächen in \nstrukturreichen, naturnahen Laubwald aufgeforstet werden. Hierdurch soll eine Wertstei-\ngerung um zwei Wertstufen bewirkt werden, durch die insgesamt 37.510 Flächenäquiva-\nlente angerechnet werden können (S. 47 der Planbegründung). Zur Absicherung dieser \nMaßnahme hat die Beigeladene mit der H am 23./27.09.2021 einen Vertrag geschlossen, \naus dem sich die konkreten Maßnahmen ergeben und dessen § 4 angibt, dass die Kom-\npensationsflächen im Eigentum der Antragsgegnerin stehen und verbleiben. Des Weiteren \nwurden Kompensationsmaßnahmen für vier Brutvogelarten auf Kleingartenflächen in der \nNähe des Plangebiets vorgesehen, deren Durchführung zwischen der Antragsgegnerin \nund der Beigeladenen in einem städtebaulichen Vertrag (§ 12 Abs. 4) vereinbart wurde. \nBei Berücksichtigung aller Kompensationsmaßnahmen – den im Bebauungsplan festge-\nsetzten Maßnahmen, der Ersatzaufforstung zur Waldkompensation und der Artenschutz-\nmaßnahmen –, verblieb nach den Berechnungen der Antragsgegnerin ein Minus von 1.500 \nFlächenäquivalenten, bei Nichtanrechnung der Artenschutzmaßnahmen ein Minus von \n3.470 Flächenäquivalenten. \n \nAuf gerichtliche Nachfrage legte die Antragsgegnerin am Tag vor der mündlichen Verhand-\nlung einen weiteren Vertrag zwischen der Beigeladenen und der haneg vor, der eine wei-\ntere Anpflanzung von 1.735 m² strukturreichen Laubwaldes als Kompensationsmaßnahme \nfür den Bebauungsplan 2518 zum Inhalt hat. Dieser Vertrag wirft jedoch Fragen auf. Zum \neinen fehlt das Unterzeichnungsdatum für die Unterschrift der Vertreter der haneg, so dass \nnicht nachvollzogen werden kann, ob der Vertrag tatsächlich von beiden Vertragsparteien \nvor dem Satzungsbeschluss unterzeichnet wurde. Dafür spricht zwar das Unterschriftsda-\ntum des Vertreters der Beigeladenen (23.11.2021) und das Datum des dem Vertrag bei-\ngefügten Plans (03.11.2021). Unklar bleibt jedoch, warum die in diesem Vertrag gegen-\nständlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht in die Bilanzierung der Flächenkompensation \naufgenommen wurden, die als Bestandteil des Deputationsberichts vom 02.06.2022 zum \nInhalt der Senatsdrucksache Drs. 20/722 S vom 21.06.2022 gemacht wurde. Hätte der \nVertrag bereits im November 2021 vorgelegen, hätten die darin vereinbarten Kompensati-\nonsmaßnahmen ohne weiteres im Deputationsbericht behandelt werden können, so dass \n\n24 \n \n \nder Verweis auf ein Ausgleichsdefizit entbehrlich gewesen wäre. Stattdessen heißt es in \nder Senatsdrucksache Drs. 20/722 S (S. 66 f.) aber, es verbleibe ein Minus von 3.470 Flä-\nchenäquivalenten. Zur Kompensation dieses Defizites werde eine zusätzliche Waldauffors-\ntung vorgesehen, die vertraglich zwischen der H und dem Investor geregelt werde, sodass \ndie im Plangebiet mit dem Bebauungsplan 2518 ermöglichten Eingriffe vollumfänglich kom-\npensiert würden. „Gegebenenfalls erforderliche Regelungen hierzu“ erfolgten im städte-\nbaulichen Vertrag. Diese Formulierung legt nahe, dass weder der Senat noch in der Folge \ndie Stadtbürgerschaft, die am 05.07.2022 auf der Grundlage der vorgenannten Unterlagen \nden Satzungsbeschluss fasste, Kenntnis von dem weiteren Vertrag zwischen der H und \nder Beigeladenen hatten. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Verträge über die Kom-\npensationsmaßnahmen nicht Bestandteil der Planungsakten waren und erst auf Anforde-\nrung des Gerichts vorgelegt wurden. \n \n2. Ob der Bebauungsplan auch an den von den Antragstellern geltend gemachten materi-\nellen Mängeln leidet, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht mehr entschei-\ndungserheblich. \n \n3. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Entschei-\ndungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, \nwie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Bei-\ngeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Ent-\nscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. \n \nIV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\n\n25 \n \n \ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n \ngez. Prof. Sperlich \n \n \n \n \ngez. Dr. Koch \n \n \n \n \n \n \n \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-12-01/1-d-187-22","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-12-01/1-d-187-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364254","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.435554+00:00"}}