{"status":"available","doknr":"OLD364253","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-13","aktenzeichen":"1 LC 64/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"gez. \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LC 64/22 \nVG: \n5 K 1968/19 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Herrn \n \n2. der Frau \n \n3. des Herrn \n \n4. der Frau \n \n5. der Frau \n \n– Kläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-5: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till sowie die ehrenamtliche \nRichterin Diekhöner und den ehrenamtlichen Richter Schroiff aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 13. Dezember 2022 für Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 11. Novem-\nber 2021 dahingehend abgeändert, dass eine erneute Entscheidung \nüber den Antrag der Kläger vom 4. Dezember 2018 unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu erfolgen \nhat. \nIm Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu \n1. - 4. jeweils zu 1/12, die Klägerin zu 5. zu 1/6 und die Beklagte zu \n1/2. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jewei-\nlige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch \nSicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages ab-\nwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till \n \nTatbestand \n \nDie Kläger begehren ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen eine in be-\nstimmten Straßen bestehende Praxis des aufgesetzten Parkens auf den Gehwegen ohne \ndies gestattende Verkehrszeichen. \n \nDie Kläger sind bzw. waren Eigentümer und Bewohner von Häusern in der M-Straße, der \nB-Straße und der T-Straße in Bremen. Es handelt sich um Einbahnstraßen, deren Fahr-\nbahnen zwischen 5,00 und 5,50 m breit sind und die mit beidseitig vorhandenen Gehwegen \nzwischen 1,75 und 2,00 m versehen sind. In den Straßen wird seit Jahren auf beiden Stra-\nßenseiten nahezu durchgehend aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt. Verkehrszeichen, \ndie Regelungen zum Halten und Parken treffen, sind in den Straßen nicht angeordnet. Die \n\n3 \n \n \nKläger zu 3. und 4. leben mittlerweile nicht mehr in der B-Straße, suchen ihr dortiges ehe-\nmaliges Wohnhaus aber noch regelmäßig zum Zwecke des Besuchs von Kindern und En-\nkelkindern bzw. der Nutzung dort noch vorhandener Büroräumlichkeiten auf. \n \n2016 wandte sich der Kläger zu 1. an das Amt für Straßen und Verkehr und das damalige \nStadtamt (Verkehrsüberwachung, später Ordnungsamt) und bat um ein Vorgehen gegen \ndas Gehwegparken in seiner Straße. Die Situation in der Straße werde für Fußgänger, \ninsbesondere für Kinder durch das aufgesetzte Parken immer unerträglicher. Ordnungsbe-\nhördlich werde nur in seltenen Fällen eingeschritten. Es bedürfe verkehrslenkender Rege-\nlungen, um den Gemeingebrauch der Fußgänger zu gewährleisten. Das Amt für Straßen \nund Verkehr teilte daraufhin mit, dass es sich beim aufgesetzten Parken um ein Überwa-\nchungsproblem handele und die Straßenverkehrsbehörde für die Verkehrsüberwachung \nnicht zuständig sei. Durch die Straßenverkehrsbehörde aufzustellende Verkehrszeichen \nund -einrichtungen kämen hingegen nicht in Betracht. \n \nEine im Februar 2018 erhobene Fachaufsichtsbeschwerde an den Senator für Inneres in \nseiner Zuständigkeit für das Ordnungsamt blieb ebenfalls erfolglos. Der Senator ging da-\nvon aus, dass ein Durchkommen auf den Fußwegen auch mit Kinderwagen möglich und \nein Ausweichen auf die Fahrbahn nicht erforderlich sei. Die Situation sei im Vergleich zu \nanderen Straßen komfortabel und verkehrssicher. Das Nichteingreifen der Verkehrsüber-\nwachung sei vor dem Hintergrund des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportu-\nnitätsprinzips nicht zu beanstanden. Bei Verkehrsbehinderungen sei es dem Kläger unbe-\nnommen, sich an das Ordnungsamt oder die Polizei zu wenden. \n \nAm 04.12.2018 beantragten die Kläger zu 1. bis 4. bei der Straßenverkehrsbehörde, ge-\neignete und wirksame Maßnahmen gegen das Parken auf den Gehwegen in den streitge-\ngenständlichen Straßen zu ergreifen. Das Amt für Straßen und Verkehr müsse aufgrund \nseiner Zuständigkeit für die Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Untätigkeit \ndes Senators für Inneres einschreiten. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung sei das Parken \nauf Gehwegen grundsätzlich verboten. Dies diene dem Schutz der Benutzer der Gehwege. \nFußgänger müssten die Gehwege benutzen, Kraftfahrzeuge die Fahrbahn. Das aufge-\nsetzte Gehwegparken greife in das Grundrecht der Fußgänger aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. \nDies werde durch Vorschriften wie § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 und 4a StVO konkretisiert, \ndie Schutznormcharakter hätten. Das Gehwegparken behindere die Kläger ständig und \ndauerhaft. Es verblieben lediglich Restgehwegbreiten von 1,20 m bzw. 0,90 m. Dies ge-\nnüge nicht, um ungehindert nebeneinander zu gehen, sich zu begegnen oder als Kind Rad \nfahren zu können. Entsprechendes gelte für Rollstuhlfahrer. Die städtebaulich für Gehwege \nzu veranschlagende Breite von mindestens 1,80 m werde erheblich unterschritten. Daher \n\n4 \n \n \nsei das Entschließungsermessen der Behörde auf Null reduziert. Es stehe ihr aber ein \nAuswahlermessen zu. Sie könne Verwaltungsanordnungen erlassen, Parkflächen formell \nausweisen, oder mit Hilfe des Senators für Inneres Bußgelder verhängen und rechtswidrig \nabgestellte Kraftfahrzeuge abschleppen lassen. Im Januar 2019 schloss sich die Klägerin \nzu 5. dem Antrag der übrigen Kläger an und verwies auf deren Ausführungen. \n \nIn einer „informatorischen Rückmeldung“ wies die Straßenverkehrsbehörde darauf hin, \ndass die Befugnisse zur Gefahrenabwehr beim Ordnungsamt sowie dem kommunalen \nOrdnungsdienst angesiedelt seien. Dass sich diese ein Ermessen vorbehielten, führe nicht \ndazu, dass Alternativmaßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörde vorzunehmen seien. \nDie Kläger erwiderten, die Straßenverkehrsbehörde sei nicht in einer Funktion der Gefah-\nrenabwehr nach § 67, § 67a BremPolG a.F. angerufen worden, sondern um straßenver-\nkehrsrechtliche Regelungen verwaltungsvollstreckungsrechtlich zu vollziehen. Klarstel-\nlende Verkehrszeichen könnten mit Zustimmung der obersten Landesbehörde angeordnet \nwerden. \n \nMit Bescheid vom 27.05.2019 lehnte die Straßenverkehrsbehörde den Antrag auf ein Ein-\nschreiten ab. Für sie bestehe kein weiterer Handlungsspielraum. Auch die senatorische \nBehörde als oberste Straßenverkehrsbehörde sehe kein Erfordernis für eine Beschilde-\nrung. Eine Abstimmung zwischen Innen- und Verkehrsressort habe ergeben, dass über die \nbestehende Verwaltungspraxis hinaus keine Maßnahmen ergriffen werden müssten. \n \nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit \nWiderspruchsbescheid vom 12.08.2019, den Klägern zugestellt am 14.08.2019 zurück. Für \ndie Kontrolle der Einhaltung der Verkehrsregeln, die Parkraumüberwachung und die An-\nwendung von Verwaltungszwang seien Polizei und Ordnungsamt zuständig. § 45 StVO \nregele abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Straßenverkehrsbehörde tätig \nwerden dürfe. Verkehrszeichen seien danach nicht anzuordnen. Es gelte „So viele Ver-\nkehrszeichen wie nötig, so wenig wie möglich“. Zudem sei davon auszugehen, dass die \nParkvorschriften bekannt seien und dennoch verkehrsordnungswidrig geparkt werde. \nPfähle und Poller seien keine Verkehrseinrichtungen und deshalb nicht von der Straßen-\nverkehrsbehörde anzuordnen. \n \nDie Kläger haben am 16.09.2019, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht erhoben \nund ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Klagegegenstand sei das der Straßenverkehrsbe-\nhörde zustehende Entschließungsermessen. Sie müsse geeignet erscheinende Maßnah-\nmen ergreifen und diese evaluieren. Die Herrichtung von Gehwegen und ihre Bestimmung \nzur Benutzung durch Fußgänger stelle eine in ihre Zuständigkeit fallende Regelung dar. \n\n5 \n \n \nMangels akuter Notsituation sähen die Polizeibehörden regelmäßig keine Notwendigkeit \nfür ein Vorgehen im Sofortvollzug. Auch nach dem „Erlass für das Abschleppen und Ver-\nwahren von Kraftfahrzeugen durch die Polizei Bremen und die Verkehrsüberwachung des \nOrdnungsamtes Bremen“ vom 31.03.2021 sei von Polizei und Ordnungsamt keine Behe-\nbung zu erwarten. Danach werde nur bei einer Unterschreitung der Restgehwegbreite von \n1,50 m, und wenn die eingetretene Störung im Interesse einer reibungslosen Verkehrsab-\nwicklung unaufschiebbar beseitigt werden müsse, eingeschritten. Ohnehin müsse eine \nRestgehwegbreite von mindestens 1,80 m verbleiben. Da schutzwürdige Belange der Geh-\nwegbenutzer betroffen seien und das Gehwegparken eindeutig rechtswidrig sei, sei das \nEntschließungsermessen auf Null reduziert. Die Straßenverkehrsbehörde habe sich nicht \ndamit befasst, ob ein Anspruch auf Durchsetzung der Rechte der Kläger mittels Verwal-\ntungszwang bestehe. Schließlich könnten Verkehrszeichen angeordnet werden, wenn ein \ngesetzliches Parkverbot nicht hinreichend erkennbar sei oder nicht beachtet werde. Die \nKläger haben beantragt, \n \n1. den Bescheid des Amtes für Straßen und Verkehr vom 27.05.2019 zum Aktenzei-\nchen ... und den Widerspruchsbescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr \nvom 12.08.2019 zum Aktenzeichen ... aufzuheben, \n2. die Beklagte zu verpflichten, \na. innerhalb von drei Monaten Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, \ndas regelmäßige Parken auf den Gehwegen in den Straßen M-Straße in \nBremen (Kläger zu 1. und 2.), B-Straße in Bremen (Kläger zu 3. und 4.) und \nT-Straße in Bremen (Klägerin zu 5.) zu unterbinden, \nb. die Wirksamkeit der Maßnahmen nach drei Monaten zu evaluieren, \nc. bei unzureichender Wirkung innerhalb von zwei Monaten weitere Maßnah-\nmen zu ergreifen und \nd. in diesem Turnus fortzufahren, bis das Ziel, das regelmäßige Parken auf \nden Gehwegen in den oben genannten Straßen zu unterbinden, dauerhaft \nerreicht wird, \n3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu bescheiden. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorge-\ntragen, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 BremVwVG für das Abschleppen im \n\n6 \n \n \nSofortvollzug nicht vorlägen, da die festgestellten Parkverstöße kein ordnungsbehördliches \nEingreifen geböten. Es verbleibe eine ausreichende Restbreite von Fahrbahn und Geh-\nweg. Lehnten Polizei und Ordnungsamt hier eine Ahndung ab, müsse die Straßenverkehrs-\nbehörde keine Verwaltungszwangsmaßnahmen mit derselben Zielrichtung in Betracht zie-\nhen. Die Schwerpunktsetzung in der Überwachung des ruhenden Verkehrs aufgrund be-\nschränkter personeller Kapazitäten werde oft missverstanden. Eine hundertprozentige \nÜberwachung könne nicht gewährleistet werden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11.11.2022 unter Aufhebung des \nAusgangs- und des Widerspruchsbescheides verpflichtet, die Kläger unter Beachtung sei-\nner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der \nAntrag zu 1. sei unzulässig, da einem isolierten Anfechtungsantrag das Rechtsschutzbe-\ndürfnis fehle. Dem Antrag zu 2. fehle es an der nötigen Spruchreife. Der hilfsweise Antrag \nzu 3. sei als Verpflichtungsklage statthaft. Die in Betracht kommenden Maßnahmen hätten \nzwar nur zum Teil Verwaltungsaktqualität, durch die Ablehnung mit förmlichem Bescheid \nsei der Ablehnung schlicht hoheitlichen Handelns jedoch die Gestalt eines Verwaltungsak-\ntes gegeben worden. Die Kläger seien klagebefugt. Ein Anspruch auf Einschreiten könne \nsich aus § 45 StVO, § 10 BremPolG und § 11 BremVwVG ergeben, jeweils in Verbindung \nmit einem möglicherweise individualschützenden Verbot aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO. Auf \neine Beeinträchtigung von Kindern und Rollstuhlfahrern könnten sich die Kläger mangels \nZugehörigkeit zu diesen Gruppen nicht berufen. Sofern sie vorbeugenden Rechtsschutz \ngegen künftig abgestellte Fahrzeuge begehrten, bestehe ein qualifiziertes Rechtsschutzin-\nteresse. \n \nSoweit die Klage zulässig sei, sei sie begründet. Anspruchsgrundlagen seien § 45 Abs. 1 \ni.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO, § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG und § 11 BremVwVG. Mit Aus-\nnahme des Aufstellens von Pollern und Pfählen sei die Straßenverkehrsbehörde für die \nbegehrten Verwaltungs- und Realakte zuständig. Eine Gefahrenlage im Sinne des § 45 \nAbs. 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO liege in Form einer konkreten Gefahr für die Ordnung des \nVerkehrs vor. Der Anordnung von Verkehrszeichen stehe nicht entgegen, dass sich das \nVerbot des Gehwegparkens bereits aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO ergebe. Im Falle fehlen-\nder Bekanntheit oder Beachtung von Ge- und Verboten sei die Anordnung von Verkehrs-\nzeichen dennoch möglich. Vorliegend könne etwa ein einseitiges Halteverbot angeordnet \nwerden. Auch die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG lägen vor. Das ver-\nkehrsordnungswidrige Parken sei eine konkrete Gefahr für die Unverletzlichkeit der \nRechtsordnung. Hierauf ließen sich Anordnungen stützen, Fahrzeuge zu entfernen. Ein \n\n7 \n \n \nVorgehen im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren scheide mangels vollstreck-\nbaren Verwaltungsaktes zwar aus, ein abgekürztes Vollstreckungsverfahren nach § 11 \nAbs. 2 BremVwVG sei aber möglich. \n \nEin Anspruch auf Einschreiten setze neben der Tatbestandsverwirklichung der Anspruchs-\ngrundlagen voraus, dass entweder die öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen \ndes Rechtsschutzsuchenden als Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs \ndurch Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumut-\nbare Maß übersteigen, verletzt würden oder eine Norm, die ein bestimmtes Verhalten im \nStraßenverkehr für unzulässig erkläre, regelmäßig missachtet werde und diese Norm Dritt-\nschutz vermittle. Vorliegend vermittle jedenfalls § 12 Abs. 4 und 4a StVO Drittschutz zu-\ngunsten der Kläger. Das Verbot des Gehwegparkens diene zwar primär der Allgemeinheit. \nDass auch der Schutz eines Interesses aller Fußgänger an ungestörter Gehwegnutzung \nbezweckt werde, begründe noch keine drittschützende Wirkung. Die Anerkennung einer \ndrittschützenden Wirkung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zeige aber, dass Parkvorschriften ab \neiner bestimmten Beeinträchtigungsschwelle Drittschutz für Anwohner entfalten könnten. \nDiese seien besonderes auf ein ungehindertes Passieren der Gehwege angewiesen. Auch \ndie Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO bringe in „§ 42 Richtzeichen, zu Zeichen \n315 Parken auf Gehwegen“ zum Ausdruck, dass § 12 Abs. 4 und 4a StVO auch dem \nSchutz des ungehinderten Verkehrs von Fußgängern diene. Die Kläger machten als An-\nwohner eine Beeinträchtigung des Verkehrs geltend, die zum von der Straßenverkehrs-\nOrdnung geregelten öffentlichen Straßenverkehr gehöre und jedenfalls die Leichtigkeit des \nVerkehrs beeinträchtige. Anwohner seien durch das Gehwegparken mitunter stärker be-\neinträchtigt als durch die Nichtnutzbarkeit einer Garageneinfahrt. Zugleich diene das Ver-\nbot dem Schutz der Nutzer vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit. Träte \ndie Verkehrsbehinderung flächendeckend ein und sei die rechtsschutzsuchende Person \nhiermit wiederholt konfrontiert, sei eine drittschützende Wirkung von § 12 Abs. 4 und 4a \nStVO anzunehmen. Das Entschließungsermessen sei auf Null reduziert. Es bestehe eine \nquantitative Erheblichkeit, da die Anwohner durch seit Jahren mit der Funktionsbeeinträch-\ntigung konfrontiert seien. Das Auswahlermessen sei nicht derart verengt. Zudem sei die \nBeklagte zu einer Neubescheidung zu verpflichten, da sie fälschlich eine Zuständigkeit der \nStraßenverkehrsbehörde für nicht auf § 45 StVO gestützte Maßnahmen verneint und auf \ndie unzutreffende Annahme abgestellt habe, die Parkvorschriften seien hinlänglich be-\nkannt. Die Berufung wurde zugelassen. \n \nGegen das Urteil haben am 09.03.2022 die Beklagte (1 LC 64/22) und am 10.03.2022 die \nKläger (1 LC 66/22) Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 18.07.2022 hat der Senat die \nVerfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. \n\n8 \n \n \n \nDie Kläger sind der Auffassung, dass dem Klageantrag zu 1. als Anfechtungsklage nicht \ndas Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Aufhebung der Bescheide sei Voraussetzung, um \nüber die Anträge zu 2. und 3. zu entscheiden. Der Klageantrag zu 2. sei als allgemeine \nLeistungsklage zulässig. Der Antrag sei hinreichend konkret. Angesichts der Benennung \neiner Vielzahl infrage kommender Maßnahmen im angegriffenen Urteil könne das Vollstre-\nckungsgericht prüfen, ob die Verpflichtung erfüllt sei. Auch das Evaluationskonzept sei ein-\nfach zu handhaben. Die Sache sei spruchreif, da die Klage die Auswahl der Maßnahmen \nausgeklammert habe. Das Verwaltungsgericht habe weitergehende Anordnungen treffen \nund insbesondere eine Frist für die Neubescheidung und die Maßnahmen setzen müssen. \nDie Kläger könnten sich als Eltern bzw. Großeltern auf eine Behinderung Rad fahrender \nKinder berufen. Das Verbot des Gehwegparkens und dessen drittschützende Wirkung er-\ngebe sich bereits aus § 2 Abs. 1 StVO, der die Pflicht zur Fahrbahnbenutzung durch Fahr-\nzeuge regele. Die drittschützende Wirkung erstrecke sich auf alle Fußgänger. Der Verstoß \nführe zu einem Anspruch auf Einschreiten, auf die Intensität der Beeinträchtigung komme \nes nicht an. Aus der Rechtsprechung sei abzuleiten, dass ein Fußgänger klagebefugt sei, \nwenn die Straßenverkehrsbehörde seine Freiheit durch straßenverkehrsrechtliche Anord-\nnungen einschränke. Ob er sich gegen eine behördliche Einschränkung wende oder \nSchutz vor rechtswidriger Inanspruchnahme des Gehweges suche, mache in der Herlei-\ntung eines rechtlichen Interesses aus seiner Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG kei-\nnen Unterschied. § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 StVO regelten, dass Fahrzeuge die Fahrbahn \nund Fußgänger die Gehwege nutzen müssten. Dadurch werde das von Art. 2 Abs. 1 GG \ngeschützte Interesse an freier Bewegung im Verkehr für die jeweilige Gruppe erweitert. \nDas Verbot des Gehwegparkens diene dem Schutz von dessen Benutzern. Das Interesse \nsich ohne rechtswidrige Beeinträchtigung durch andere Verkehrsteilnehmer im Verkehr zu \nbewegen sei auch in Art. 2 Abs. 1 GG angelegt. \n \nDie Kläger beantragen, \n \n1. den Bescheid des Amtes für Straßen und Verkehr vom 27.05.2019 und den Wider-\nspruchsbescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 12.08.2019 auf-\nzuheben, soweit es nicht schon durch das verwaltungsgerichtliche Urteil vom \n11.11.2021 geschehen ist; \n2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 11.11.2021 dahingehend zu er-\ngänzen, dass die Beklagte verurteilt bzw. verpflichtet wird, \na) innerhalb von drei Monaten Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, \ndas regelmäßige Parken auf den Gehwegen in den Straßen M-Straße, B-\nStraße und T-Straße in Bremen zu unterbinden; \n\n9 \n \n \nb) die Wirksamkeit der Maßnahme nach drei Monaten zu evaluieren; \nc) bei unzureichender Wirkung innerhalb von zwei Monaten weitere Maßnah-\nmen zu ergreifen; \nd) in diesem Turnus fortzufahren, bis das Ziel, das regelmäßige Parken auf \nden Gehwegen in den oben genannten Straßen zu unterbinden, dauerhaft \nerreicht wird; \n3. die im Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 11.11.2021 enthaltene Ver-\npflichtung der Beklagten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden, dahingehend zu ergänzen, dass die Beklagte in ihrer \nEntscheidung über die im verwaltungsgerichtlichen Urteil enthaltenen Anforderun-\ngen hinaus angemessene Ausführungs-, Evaluierungs- und weitere Ausführungs-\nfristen für zu ergreifende geeignete Maßnahmen zur Beseitigung und Verhinderung \nvon regelmäßigem Gehwegparken gemäß dem Antrag zu Ziff. 2 aufzunehmen hat. \n4. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen \nvom 11.11.2021 die Klagen in vollem Umfang abzuweisen und \n \ndie Berufung der Kläger zurückzuweisen. \nDer Klageantrag zu 1. sei unzulässig. Eine Verpflichtungsklage schließe eine Klage auf \nAufhebung der Ablehnung ein. Der Klageantrag zu 2. sei unstatthaft. Es handele sich nicht \num eine allgemeine Leistungsklage, da das Begehren in erster Linie auf den Erlass von \nVerwaltungsakten gerichtet sei. Die Sache sei im Hinblick auf den Klageantrag zu 3. nicht \nspruchhaft. Dem Gericht könne nicht „in die Feder zu diktiert“ werden, welche Rechtsauf-\nfassung es zu äußern habe. Es bestehe kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis im Hin-\nblick auf künftig abgestellte Kraftfahrzeuge, da regelmäßig auf dem Gehweg Parkende an-\nhand der Kennzeichen ermittelt werden könnten, sei nachträglicher Rechtsschutz zumut-\nbar. Es fehle an der Klagebefugnis. Die Grundstücke der Kläger seien durch Absenkungen \ndes Bordsteins, Poller und Fahrradbügel bzw. im Falle der Kläger zu 3. und 4. durch das \nAbstellen eines Lastenrades zum Freihalten „ihres“ Parkplatzes nicht vom Gehwegparken \nbetroffen. Auf eine Einschränkung ihres Erziehungsrechts könnten sich die Kläger ebenso \nwenig berufen wie auf § 2 Abs. 1 StVO, der den Fahrzeugverkehr anspreche. § 12 Abs. 4 \nund 4a StVO schütze ausschließlich Interessen der Allgemeinheit. Aus der drittschützen-\nden Wirkung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO könne keine Parallele gezogen werden. Die Aus- \nund Zufahrt sei als Teil der Erschließung Bestandteil des grundrechtlich in Art. 14 Abs. 1 \n\n10 \n \n \nGG geschützten Eigentümerrechts. Die Kläger könnten ihre Grundstückszufahrten benut-\nzen und auch zu Fuß auf die Grundstücke gelangen. Dabei sei die Situation verglichen mit \nanderen Straßen mit Restgehwegbreiten von 1,20 m, 1,10 m bzw. 0,90 m günstig. Der \nBürgersteig vor dem eigenen Haus oder in der gesamten Straße sei in § 12 Abs. 4 bzw. 4a \nStVO ebenso wenig individualisiert wie der Anwohner. Grundstückszufahrten seien hinge-\ngen bestimmten Nutzern zugeordnet. Die Kläger würden auch nicht erheblich oder qualifi-\nziert beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht erkenne an, dass die Funktionsbeeinträchti-\ngung des Gehwegs während der Fortbewegung für sich betrachtet geringfügig sei. Es fehl-\nten Feststellungen, seit wann die Kläger betroffen seien und ob sie von den „(Park-)Vortei-\nlen“ auch profitierten. Der quantitative Ansatz des Verwaltungsgerichts verkenne, dass ein \nbestimmter Komfort der Nutzbarkeit von Verkehrswegen kein Schutzgut der Straßenver-\nkehrs-Ordnung sei. Eine geringfügige Beeinträchtigung durch parkende Fahrzeuge ent-\nstehe Gehwegnutzern auch bei alltäglichen Wegen. Überdies sei das Entschließungser-\nmessen nicht auf Null reduziert. Ansonsten ergäbe sich eine „überholende Zuständigkeit“ \nder Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Ordnungsamt. Die Voraussetzungen der \nvom Verwaltungsgericht geprüften Anspruchsgrundlagen lägen nicht vor. Zu § 45 Abs. 9 \nSatz 3 StVO, der auch für den ruhenden Verkehr gelte, habe es keine Feststellungen ge-\ntroffen. Es fehle für Verkehrszeichen mit nur deklaratorischem Inhalt zudem an einer zwin-\ngenden Erforderlichkeit (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Eine Entfernungsanordnung, gestützt \nauf § 10 BremPolG, scheitere an der im Vorfeld nicht bestimmbaren Verhältnismäßigkeit. \nGleiches gelte für Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 BremVwVG. Selbst wenn § 12 Abs. 4 und \n4a StVO drittschützend wären, erstrecke sich dies jedenfalls nicht auf alle Fußgänger. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Berufungen sind zulässig. Allerdings ist nur die Berufung der Beklagten zum Teil be-\ngründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern, soweit es für eine erneute \nEntscheidung der Beklagten seine Rechtsansicht für verbindlich erklärt hat und dabei ins-\nbesondere von einer Reduzierung des Entschließungsermessens auf Null ausgegangen \nist. \n \nI. Die Sachanträge der Kläger sind nur teilweise zulässig. \n \nKlagegegenstand ist ihre Forderung, dass die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten zur \nBehebung der derzeit in den streitgegenständlichen Straßen bestehenden Situation des \n\n11 \n \n \nverbotswidrigen Gehwegparkens tätig wird. Ihr Begehren auf Ergreifen von „Maßnahmen“ \numfasst sowohl den Erlass von Verwaltungsakten als auch ein mögliches Tätigwerden \ndurch Realakte. Vor diesem Hintergrund ist die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1. zu-\nlässig (1.). Hinsichtlich des Antrages zu 2. ist sie unzulässig (2.), während das im Antrag \nzu 3. enthaltene Neubescheidungsbegehren zulässig ist (3.). \n \n1. Der Klagantrag zu 1. ist als Anfechtungsklage zulässig, soweit mit dem angegriffenen \nVerwaltungsakt ein Einschreiten durch Realakte abgelehnt wurde. Zunächst liegt durch \nden Bescheid vom 27.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2019 \nsowohl nach der Form als auch nach dem – auf die rechtsverbindliche Ablehnung eines \nAntrags gerichteten – materiellen Inhalt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor (vgl. VGH \nBW, Urt. v. 01.06.1990 - 8 S 637/90, juris Rn. 21). Eine Klagebefugnis ist insoweit schon \ndeshalb gegeben, weil die Kläger Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes sind. \nDer belastende Charakter ergibt sich bereits aus der für die Kläger bindenden Versagung \neines Anspruchs auf ein behördliches Einschreiten durch Realakt (vgl. Barczak, JuS 2018, \n238, 243). Insoweit ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis nicht von der Hand zu weisen, weil \nden Klägern ansonsten gegebenenfalls die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides ent-\ngegengehalten werden könnte (vgl. R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage \n2022, § 42 Rn. 30 a.E.). \n \nSoweit der Antrag zu 1. die im Ablehnungsbescheid enthaltene Zurückweisung eines Ein-\nschreitens durch den Erlass von Verwaltungsakten betrifft, kommt ihm hingegen keine ei-\ngenständige Bedeutung zu, da das Aufhebungsbegehren bereits in dem in den Anträgen \nzu 2. und 3. enthaltenen Verpflichtungsbegehren enthalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. \n19.05.1987 - 1 C 13.84, juris Rn. 21; Sodan, in: Ders./Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, \n§ 42 Rn. 32). Hätte das Verpflichtungsbegehren Erfolg, würde die Ablehnung insoweit nicht \nrechtsbeständig. Die mit dem Anfechtungsantrag verfolgte Aufhebung kann in diesem Fall \nzwar deklaratorisch in den Tenor der stattgebenden Entscheidung aufgenommen werden, \neiner solchen Tenorierung bedarf es aber nicht (siehe BVerwG, Urt. v. 06.09.1962 - VIII C \n78.60, NJW 1963, 553, 554). Dass die Kläger dem Aufhebungsantrag in Bezug auf die \nAblehnung eines Einschreitens durch Verwaltungsakt über diese Rechtsfolge hinaus eine \neigenständige Bedeutung beimessen, ist nicht ersichtlich. \n \n2. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Er ist zwar statthaft (a), aber nicht hinreichend \nbestimmt (b). \n \n\n12 \n \n \na) Der Klageantrag zu 2. ist als Kombination einer allgemeinen Leistungsklage mit einer \nVerpflichtungsklage statthaft. Eine fehlende Spruchreife kann dem nicht entgegengehalten \nwerden. \n \naa) Ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes ist mit der Verpflichtungsklage geltend \nzu machen (siehe R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 42 \nRn. 10; Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 42 Rn. 26). \nSoweit Realakte gefordert werden, ist hingegen die allgemeine Leistungsklage einschlägig. \nMit ihr kann der Kläger die Vornahme solcher Maßnahmen begehren, die nicht im Erlass \nvon Verwaltungsakten liegen und aus diesem Grund nicht Streitgegenstand der Verpflich-\ntungsklage sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1969 - I C 65.67, juris Rn. 34). Dem \nBegehren der Kläger, „Maßnahmen zu ergreifen“, könnte sowohl durch den Erlass von \nVerwaltungsakten als auch durch die Ausführung von Realakten nachgekommen werden. \nInsofern müssen beide Klagearten kombiniert werden, um das Klagebegehren vollständig \nzu erfassen. \n \nEine ausschließliche Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage folgt nicht daraus, dass der \nAusführung der begehrten Realakte zwingend eine Entscheidung durch Verwaltungsakt \nhätte vorausgehen müssen, der wiederum Gegenstand einer Verpflichtungsklage hätte \nsein müssen. Es liegt kein Fall vor, in dem das Fachrecht stets den Erlass eines derartigen \nVerwaltungsaktes fordert (vgl. Stelkens, in: Ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, \n§ 35 Rn. 101; Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 42 \nRn. 39; R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 42 Rn. 13; Sodan, \nin: Ders./Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 176, 155, 185, 186). Auch, dass etwa-\nigen Realakten eine bewertende (Ermessens-)Entscheidung der Behörde vorausgehen \nmüsste, führt nicht dazu, dass stets von einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf diese vo-\nrausgehende Entscheidung, auszugehen wäre (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auf-\nlage 2022, § 42 Rn. 26; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 09.03.1994 - 5 L 6725/93, juris Rn. 6 \nund Stelkens, in: Ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 102). Da das Ver-\nwaltungshandeln häufig rechtlich determiniert ist, sagt die einer Maßnahme vorausge-\nhende Prüfung der Rechtslage nichts über deren Einordnung in den Katalog der Hand-\nlungsformen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 83.84, juris Rn. 10). Es bleibt also \nauch dann dabei, dass ein Real- und nicht etwa ein Verwaltungsakt begehrt wird. \n \nDass die Beklagte ein Einschreiten insgesamt in Form eines Verwaltungsakts abgelehnt \nhat, ändert daran nichts. Eine statthafte Verpflichtungsklage setzt voraus, dass die be-\ngehrte Amtshandlung objektiv ein Verwaltungsakt ist. Dafür ist es ohne Belang, in welcher \n\n13 \n \n \nForm die Behörde im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens über das entsprechende Be-\ngehren entschieden hat (Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 64. Ed. \n01.10.2019, § 42 Rn. 54 f.; a.A. OVG RhPf, Urt. v. 07.08.2008 - 7 A 10419/08, juris Rn. 18). \nDie Ablehnung eines Antrages auf die Vornahme von Realakten durch Verwaltungsakt \nführt lediglich dazu, dass zusätzlich zu einer allgemeinen Leistungsklage eine Anfech-\ntungsklage erhoben werden muss (vgl. VGH BW, Urt. v. 01.06.1990 - 8 S 637/90, juris \nRn. 19 ff.; R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022 § 42 Rn. 14; Pietz-\ncker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, 42. EL Februar 2022, § 42 Abs. 1 Rn. 32). Wa-\nrum der Betroffene immer dann, wenn die Behörde die Vornahme des begehrten Realakts \nmit einem Bescheid in der Rechtsform des Verwaltungsakts ablehnt, regelmäßig auch eine \nstattgebende Entscheidung durch Verwaltungsakt beanspruchen „können“ soll (so Happ, \nin: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 26), erschließt sich nicht. Zudem ent-\nspräche dies vorliegend nicht dem Klagebegehren, da die Kläger gerade keinen (weiteren) \nan sich gerichteten Verwaltungsakt fordern. \n \nbb) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann dem Antrag auch nicht auf der \nEbene der Zulässigkeit entgegengehalten werden, dass ihm möglicherweise die nach \n§ 113 Abs. 5 VwGO (analog) nötige Spruchreife fehlt. Es handelt sich bei dieser Anforde-\nrung nicht um eine Frage der Statthaftigkeit der Klage, sondern von deren Begründetheit \n(Hufen, VerwProzR, 8. Auflage 2011, § 26 Rn. 16 [S. 421]). Die Spruchreife einer Sache \nist eine der Voraussetzungen dafür, dass das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungs-\nbehörde ausspricht, die beanspruchte Amtshandlung vorzunehmen. Spruchreife bedeutet, \ndass das Gericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungs-\nakts in der Lage ist (BVerwG, Beschl. v. 17.11.2015 - 4 B 35.15, juris Rn. 4). Folgt die \nfehlende Spruchreife aus der Nichtaufklärbarkeit tatsächlicher Fragen kommt es zu einer \nEntscheidung in der Sache unter Rückgriff auf die Grundsätze der materiellen Beweislast \n(vgl. etwa OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2019 - 2 LA 48/18, juris Rn. 12, s.a. Decker, in: \nPosser/Wolff, BeckOK VwGO, 63. Ed. 01.10.2022, § 113 Rn. 73). Zielt die begehrte Ver-\npflichtung auf ein Verwaltungshandeln mit Ermessens- oder Beurteilungsspielraum ab und \nsind diese Spielräume nicht auf Null reduziert, ist ein Verpflichtungsantrag unbegründet \n(vgl. Hufen, a.a.O., Rn. 16, 21 ff.). Es ist dann gegebenenfalls nach § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO (analog) zu verfahren und ein Bescheidungsurteil zu erlassen (Decker, ebd.). \n \nb) Der Klageantrag zu 2. ist indes nicht hinreichend bestimmt. Das Erfordernis eines be-\nstimmten Klageantrags ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ihm muss mit der An-\ntragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden, ansons-\nten ist die Klage unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1998 - 11 A 44.97, juris Rn. 34). In \neinem bestimmten Antrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und \n\n14 \n \n \nUmfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen. Damit wird der Streitgegenstand \nfestgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie \ndem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Klage-\nantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstre-\nckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet. Welche \nAnforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen mate-\nriellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG Urt. v. 05.09.2013 - 7 C \n21.12, juris Rn. 54). \n \nDas von den Klägern beantragte Ergreifen „geeigneter Maßnahmen“ gegen das „regelmä-\nßige“ Gehwegparken genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Die sich im Falle ei-\nnes Klageerfolgs für die Beklagte ergebenden Handlungspflichten werden hieraus nicht \nhinreichend klar erkennbar. Zwar kann es in Fällen, in denen ein Erfolg geschuldet ist, \ngenügen, dass ein Kläger lediglich diesen Erfolg als Klageziel angibt, während die Wahl \nder geeigneten Maßnahmen Sache des Schuldners bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 \n- 7 C 21.12, juris Rn. 55; vgl. ferner BayVGH, Urt. v. 30.06.2021 - 8 B 20.1833, juris Rn. 24). \nZudem kann auch ein Verweis auf „geeignete“ Maßnahmen unter Umständen ausreichen, \num die entsprechenden Handlungspflichten hinreichend klar erkennbar zu machen. Dies \ngilt etwa dann, wenn sich diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der (Urteils-)Begrün-\ndung ermitteln lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2020 - 6 C 7.19, juris Rn. 21). Vorliegend \nist aber zunächst zu beachten, dass die Beklagte selbst im Falle eines bestehenden An-\nspruchs auf ein Einschreiten keinen Erfolg schuldet, sondern nur ein pflichtgemäßes Ent-\nscheiden über die Ergreifung von Maßnahmen, die Regelungen zum Verbot des Gehweg-\nparkens durchzusetzen. Die geltend gemachte Störung geht weder unmittelbar von ihr aus, \nnoch ist ihr das Verhalten der Verursachenden zuzurechnen. Zugleich kommen für ein Vor-\ngehen – wie auch die Kläger annehmen – eine Vielzahl von Maßnahmen in Betracht. \n \nOb ergriffene Mittel „geeignet“ im Sinne des Klageantrages sind, müsste nach der inneren \nSystematik des Klageantrages zu 2. anhand eines Abgleichs mit dem dort genannten Ziel \nermittelt werden. Dieses liegt in der Unterbindung des „regelmäßigen“ Gehwegparkens. \nEin Rückgriff auf die Definition der aus der Verhältnismäßigkeitsprüfung bekannten Kate-\ngorie der Geeignetheit einer Maßnahme scheidet daher aus. Insofern würde es – wie all-\ngemein im Ordnungsrecht – für eine Eignung genügen, dass eine Maßnahme ex-ante be-\ntrachtet zur Zielerreichung überhaupt beitragen kann (vgl. Ullrich, in: Möstl/Weiner, \nBeckOK Pol. u. OrdR. Nds., 25. Ed. 01.11.2022, § 4 NPOG Rn. 25, 29). Dies würde der \nVerwendung des Kriteriums der Geeignetheit einer Maßnahme im Kontext des Klagean-\ntrages nicht gerecht, der ausdrücklich auf eine nachträglich zu erfolgende Wirksamkeits-\nprüfung abstellt. Dass das Verwaltungsgericht Maßnahmen angesprochen hat, die im \n\n15 \n \n \nSinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung „geeignet“ wären, gegen die Parksituation vorzu-\ngehen, vermag daher die Bestimmtheit des Klageantrages nicht zu belegen. \n \nDa es dem von den Klägern zur Beschreibung des zu unterbindenden Zustandes ver-\nwandte Kriterium der „Regelmäßigkeit“ an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt, bleibt \nzudem auch der zu erreichende Erfolg unklar. Ein einmal im Monat festgestelltes Gehweg-\nparken wäre im Wortsinne ebenso „regelmäßig“ wie ein wöchentliches oder tägliches Geh-\nwegparken. Auch wäre eine Regelmäßigkeit anzunehmen, wenn zwar „nur“ gelegentlich, \ndafür aber wiederkehrend zu festen Zeiten entsprechend geparkt würde. Die Prüfung, \nwann eine „Regelmäßigkeit“ erreicht wäre, die der Erreichung des Erfolges entgegensteht \nund damit die Geeignetheit ergriffener Maßnahmen in Frage stellt, würde im Vollstre-\nckungsverfahren im Ergebnis dazu führen, dass dort erneut der Sachstreit ausgetragen \nwerden müsste, ob ein Einschreiten in der dann konkret eingetretenen Situation verpflich-\ntend ist oder nicht. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, dem Erfordernis der Vollstre-\nckungsfähigkeit des Klageantrages derart Rechnung zu tragen, dass es selbst eine Defini-\ntion des zu erreichenden Erfolges oder der Geeignetheit von Maßnahmen erarbeitetet, die \ndann zudem von dem abweichen könnte, was die Kläger sich hierunter vorgestellt haben \nmögen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, anstelle der Kläger – die dies vorliegend \nausdrücklich unterlassen haben – in seinem Urteil die in Betracht zu ziehenden Maßnah-\nmen verbindlich und abschließend zu konkretisieren, um so ihrem Antrag eine hinrei-\nchende Bestimmtheit zu verschaffen. \n \n3. Die Klage ist hingegen zulässig, soweit die Kläger in ihrem Klageantrag zu 3. im Ergebnis \neine Neubescheidung ihres Antrages auf behördliches Einschreiten verlangen. \n \na) Da der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch ebenso wie der im Antrag zu 2. \nsowohl auf ein Einschreiten durch Verwaltungsakt als auch auf ein Einschreiten durch Re-\nalakte abzielt, ist eine Kombination aus einer jeweils auf eine Neubescheidung ausgerich-\nteten Verpflichtungs- und allgemeinen Leistungsklage statthaft (vgl. zur Möglichkeit eines \nBescheidungsurteils im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage BVerwG, Beschl. v. \n13.01.2021 - 2 B 21.20, juris Rn. 10; ThürOVG, Urt. v. 10.07.2015 - 3 KO 565/13, juris \nRn. 119; Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, 43. EL August 2022, § 113 Rn. 196). \n \nb) Die Kläger sind klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Dieser ist, soweit die Klage \nden Erlass von Verwaltungsakten betrifft, unmittelbar und, soweit es eine allgemeine Leis-\ntungsklage betrifft, entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 7 C \n21.12, juris Rn. 18). Wird ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Dritte geltend \ngemacht, darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die als Anspruchsgrundlage \n\n16 \n \n \nheranziehbare Eingriffsnorm zumindest auch den individuellen Interessen des Klägers zu \ndienen bestimmt ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, 42. EL, § 42 Abs. 2 VwGO \nRn. 53, 71, 89). Es sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Es fehlt nur dann \nan der Klagebefugnis, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise \nsubjektive Rechte des Rechtsschutzsuchenden verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. \n07.05.1996 - 1 C 10.9, juris Rn. 22; Urt. v. 28.11.2007 - 6 C 42.06, juris Rn. 11). Hängt die \nKlagebefugnis davon ab, ob eine Vorschrift drittschützende Wirkung hat, reicht es für die \nBejahung der Klagebefugnis aus, wenn diese Frage noch nicht abschließend geklärt ist \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95, juris Rn. 22). \n \nEs ist jedenfalls möglich, dass die Kläger ein Eingreifen der Straßenverkehrsbehörde ge-\ngen die in den streitgegenständlichen Straßen bestehende Praxis des aufgesetzten Geh-\nwegparkens verlangen können. Als grundsätzlich zur Abhilfe geeignete und zumindest \nauch individualschützende Normen kommen § 45 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1 StVO und § 10 \nAbs. 1 Satz 1 BremPolG, jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 4 und 4a StVO, sowie § 11 \nBremVwVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG und § 12 Abs. 4 und 4a StVO in Betracht. \nNach § 45 Abs. 1 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde straßenverkehrsrechtliche An-\nordnungen treffen, während ihr ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 10 Abs. 1 Brem-\nPolG die Möglichkeit zum Erlass von (sonstigen) Verwaltungsakten und zur Vornahme von \nRealakten gewährt (vgl. Worms/Gusy, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Pol.- u. OrdR. NRW, \n24. Ed. 15.01.2023, § 8 Rn. 114). Ob daneben § 44 Abs. 1 StVO über die Zuweisung der \nsachlichen Zuständigkeit hinaus eine spezielle verkehrsrechtliche Generalklausel enthält, \nkann dahinstehen (vgl. Laub, SVR 2022, 249, 250). Schließlich kann die Straßenverkehrs-\nbehörde auf der Grundlage des § 11 BremVwVG Maßnahmen der Verwaltungsvollstre-\nckung ergreifen. Soweit ein Vorgehen im Rahmen des Rechts der Ordnungswidrigkeiten \nangedacht werden könnte, scheidet ein Anspruch offensichtlich aus, da die Zuständigkeit \nfür deren Verfolgung bei den Ortspolizeibehörden liegt (§ 26 Abs. 1 StVG i.V.m. § 1 der \nVerordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkeiten nach den § 23, § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes vom 21.07.1980 \n(Brem.GBl. 1980, S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.07.2009 (Brem.GBl. \nS. 281)), während die Kläger ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde verlangen. \n \n§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO kann Einzelnen einen auf ermessensfehlerfreie Entschließung \nder Behörde beschränkten Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsver-\nhalten Dritter oder verkehrsrechtswidrige Zustände vermitteln, wenn durch dieses Verhal-\nten ihre öffentlich-rechtlich geschützte Interessen beeinflusst werden (stRspr., siehe nur \nBVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 9.02, juris Rn. 8 m.w.N.). Als derart geschütztes Interesse \n\n17 \n \n \nkommt das aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO abzuleitende grundsätzliche Verbot des Gehweg-\nparkens in Betracht. Die Frage eines drittschützenden Charakters dieser Vorschrift ist in \nder höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht erörtert worden. Es sind \nkeine Gründe ersichtlich, von vornherein auszuschließen, dass das Verbot des Gehweg-\nparkens nicht jedenfalls auch dazu dient, im subjektiven Interesse des einzelnen Fußgän-\ngers und damit auch der Kläger die Nutzbarkeit des Gehwegs sicherzustellen. \n \n§ 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG erlaubt es den Polizeibehörden, zur Abwehr von Gefahren \nfür die öffentliche Sicherheit notwendige Maßnahmen zu treffen. Diese polizeiliche Gene-\nralklausel dient, wie § 45 StVO und andere polizei- und ordnungsrechtliche Ermächtigun-\ngen, der Effektivierung der staatlichen Schutzpflichten gegenüber dem Bürger. Ein Dritt-\nschutz kann sich aus ihr ergeben, wenn sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerade \nauch dadurch ergibt, dass Individualrechtsgüter gefährdet sind (vgl. Goldhammer, in: Mö-\nstl/Schwabenbauer, BeckOK PolR. Bay., 20. Ed. 01.10.2022, PAG Art. 5 Rn. 71; So-\ndan/Ziekow, Grundkurs ÖffR., 5. Auflage 2012, § 71 Rn. 12; vgl. auch Wahl/Schütz, in: \nSchoch/Schneider, VerwR, 43. EL. August 2022, § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 89). Durch das \ngegen § 12 Abs. 4 und 4a StVO verstoßende Parken wird das Schutzgut der öffentlichen \nSicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG) \nbetroffen. Da dieses Verbot möglicherweise drittschützend ist, kann ein Anspruch jeden-\nfalls auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten nicht von vorneher-\nein ausgeschlossen werden. \n \nAus § 11 BremVwVG kann ein Anspruch auf ein Einschreiten im Wege der Einleitung von \nVollstreckungsmaßnahmen (oder zumindest einer ermessensfehlerfreien Entscheidung \nhierüber) folgen, soweit sich auch aus der einer etwaigen Vollstreckung zugrundeliegenden \nbehördlichen Befugnis eine derartige Pflicht ergibt. § 11 BremVwVG setzt – wie das Ver-\nwaltungsvollstreckungsrecht insgesamt – das Verwaltungsverfahren fort und dient dazu, \nAnsprüche eines Hoheitsträgers durchzusetzen (vgl. Klomfaß, in: App/Wettlaufer/Klomfaß, \nPraxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 7. Auflage 2022, Kap. 1 Rn. 1 [S. 3]). Da-\nmit dient die Norm in dem Maße (auch) individuellen Interessen, als ein zu vollstreckender \nAnspruch deren Schutz dient. Ein von drittschützenden Befugnisnormen wie § 10 Abs. 1 \nSatz 1 BremPolG losgelöster Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung kann \nsich aus dem Verwaltungsvollstreckungsrecht hingegen nicht ergeben. Ansonsten wären \nauch Befugnisse, die ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehen, deren Durchset-\nzung aber im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgt, über den „Umweg“ des Vollstre-\nckungsrechts drittschützend. \n \n\n18 \n \n \nDer Einwand der Beklagten, der Klagebefugnis stehe entgegen, dass die an den Grund-\nstücken der Kläger angrenzenden Gehwege frei von aufgesetzt geparkten Fahrzeugen \nseien, greift nicht durch. Den Klägern geht es um die Nutzbarkeit der Gehwege in den \nstreitgegenständlichen Straßen insgesamt. Dass dies von der möglicherweise individual-\nschützenden Wirkung der genannten Normen in Verbindung mit § 12 Abs. 4 und 4a StVO \numfasst wird, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. \n \nc) Ob die Klage als Fall des vorbeugenden Rechtsschutzes anzusehen ist, weil die Kläger \nmit ihr auch ein Einschreiten gegen erst zukünftig abgestellte Kraftfahrzeuge begehren, \nerscheint fraglich. Insofern ist zunächst festzustellen, dass sich jede Klage auf behördli-\nches Einschreiten zwingend auf ein zukünftiges Handeln bezieht. Zudem geht es vorlie-\ngend nicht um einzelne konkrete Parkvorgänge, sondern um eine sich ständig wiederho-\nlende und damit aktualisierende Belastung, die typisch für Fälle ist, in denen ein Betroffener \nsich gegen das verkehrswidrige Verhalten Dritter wendet (vgl. etwa BayVGH, Urt. v. \n28.09.2011 - 11 B 11.910, juris). Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen für die \nZulässigkeit eines vorbeugenden Rechtsschutzes vor. Ein zu forderndes besonders schüt-\nzenswertes Interesse an der Gewährung gerichtlichen Rechtschutzes ergibt sich vorlie-\ngend daraus, dass ein Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz für die Kläger mit unzu-\nmutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35.07, juris \nRn. 26). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Situation dadurch \ngeprägt, dass sich die konkreten Parkverstöße regelmäßig relativ kurzfristig erledigen. So-\nweit die Beklagte im Berufungsverfahren angeführt hat, die Kläger könnten sich „jederzeit“ \nan das zuständige Ordnungsamt wenden, verkennt sie, dass dieses in der Vergangenheit \nein Einschreiten bereits abgelehnt hat und zudem der Straßenverkehrsbehörde auch an-\ndere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Es ist für die Kläger auch nicht zumutbar, an-\nstelle der Behörde eine entsprechende Überwachungstätigkeit, Autokennzeichen zu notie-\nren und dann die Verstöße zur Anzeige zu bringen (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 28.09.2011 \n- 11 B 11.910, juris Rn. 35). \n \nII. Die Kläger haben zwar einen Anspruch auf eine (erneute) ermessensfehlerfreie Ent-\nscheidung über ihre Anträge auf ein Einschreiten durch die Straßenverkehrsbehörde (1.). \nEine Reduzierung des Entschließungsermessens der Beklagten auf Null besteht aber je-\ndenfalls derzeit nicht (2.). \n \n1. Der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Ergreifen von Maß-\nnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken in den streitgegenständlichen Straßen \nergibt sich aus § 45 Abs. 1 StVO, § 10 Abs. 1 BremPolG, jeweils in Verbindung mit § 12 \n\n19 \n \n \nAbs. 4 und 4a StVO sowie § 11 Abs. 2 BremVwVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Brem-\nPolG und § 12 Abs. 4 und 4a StVO. \n \nDas Amt für Straßen und Verkehr ist für Maßnahmen auf Grundlage der genannten Nor-\nmen zuständig, soweit es um die Herbeiführung der Straßenverkehrs-Ordnung entspre-\nchender Zustände geht (a)). Ihre materiellen Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, so-\nweit sich dies in einem Verfahren gerichtet auf eine erneute Entscheidung über ein Begeh-\nren auf behördliches Einschreiten ermessen lässt (b)). Die Befugnisse dienen zudem in \nder vorliegenden Konstellation jedenfalls auch rechtlich geschützten Interessen der Kläger \n(c)). Die Straßenverkehrsbehörde muss daher ermessensfehlerfrei über ein Einschreiten \ngegen das Gehwegparken in den Wohnstraßen der Kläger entscheiden. Daran fehlt es \nbisher (d)). \n \na) Die sachliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für ein ordnungsbehördliches \nEinschreiten nach § 45 Abs. 1 StVO und § 10 Abs. 1 BremPolG wegen eines Verstoßes \ngegen das Verbot des Gehwegparkens folgt aus § 44 Abs. 1 StVO. Danach ist sie für die \nAusführung der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig, soweit nichts Anderes bestimmt ist. \nDie allgemeine Zuständigkeit, Maßnahmen zur Einhaltung der Verhaltensvorschriften der \nStVO zu treffen betrifft auch die Durchsetzung allgemeiner Verkehrsregeln, wie des § 12 \nStVO mit seinen Halte- und Parkverboten (Laub, SVR 2022, 249, 250). Ein Handeln zur \nAusführung der Verordnung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO liegt auch vor, wenn \nsich zwar das durchzusetzende Ver- oder Gebot aus der StVO ergibt, nicht aber die für ein \nbehördliches Einschreiten erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Insofern ist es unerheb-\nlich, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Umsetzung des von den Klägern begehrten Ein-\nschreitens auf § 45 Abs. 1 StVO zurückgreift oder auf die polizeiliche Generalklausel des \n§ 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 - 3 C 15.14, LS, juris Rn. 24; \nVG Karlsruhe, Urt. 17.12.2018 - 1 K 4344/17, juris Rn. 49; siehe auch Laub, SVR 2022, \n249, 250). Entscheidend ist, dass es in der Sache darum geht, Pflichten aus der StVO zur \nGeltung zu verhelfen. \n \nNach § 12 Abs. 1 Satz 1 BremVwVG ist die Straßenverkehrsbehörde zudem sachlich zu-\nständig, soweit ein verwaltungsvollstreckungsrechtliches Vorgehen gegen das aufgesetzte \nGehwegparken in Betracht kommt. Demnach wird ein Verwaltungsakt von der Behörde \nvollzogen, die ihn erlassen hat. Auf diesem Wege könnte die Straßenverkehrsbehörde \nnicht nur z.B. im Rahmen eines Einschreitens gegen das Gehwegparken tatsächlich Weg-\nfahranordnungen durchsetzen. Sie kann zudem Verwaltungszwang auch ohne vorausge-\nhenden Verwaltungsakt unter Rückgriff auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG anwenden. Zu-\nständige Vollstreckungsbehörde ist sie auch dann, da es insofern auf die Zuständigkeit der \n\n20 \n \n \nBehörde ankommt, welche eine entsprechend durchzusetzende (fiktive) Grundverfügung \nerlassen hätte (vgl. Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, VwVG \n§ 7 Rn. 1; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. 01.04.2022, \nVwVG § 6 Rn. 24). \n \nb) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO (aa)), des \n§ 10 Abs. 1 BremPolG (bb)) und des § 11 Abs. 2 BremVwVG (cc)) liegen auch in materiel-\nler Hinsicht vor, soweit dies in einem auf ein Einschreiten gerichteten Verfahren relevant \nist. \n \naa) Die Voraussetzungen für die Anordnung nach § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO \nliegen vor. Es besteht sowohl eine konkrete Gefahr für die dortigen Schutzgüter ((1)) als \nauch eine zwingende Erforderlichkeit der Maßnahme ((2)). Einem Anspruch steht es auch \nnicht entgegen, dass ein Einschreiten auf dieser Grundlage von vorneherein unter Verhält-\nnismäßigkeitsgesichtspunkten ausscheiden müsste ((3)). \n \n(1) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung \nbestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des \nVerkehrs beschränken oder verbieten. Notwendig ist eine konkrete Gefahr für das ge-\nschützte Gut. Für deren Annahme genügt es, dass die konkrete Situation an einer be-\nstimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, \nes könnten irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nBeeinträchtigungen eintreten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.09.1995 - 11 B 23.95, juris Rn. 5, \nUrt. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78, juris Rn. 18). Mit dem Schutzgut der Sicherheit und Ordnung \ndes Verkehrs verwendet § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Ermächtigung des herkömmlichen \nallgemeinen Polizeirechts, aus dem das Straßenverkehrsrecht hervorgegangen ist. Inso-\nfern ist zur Auslegung des Begriffs der „Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs“ auf den \nInhalt des dort üblichen Schutzguts der öffentlichen Sicherheit zurückzugreifen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78, juris Rn. 22). Das Schutzgut der öffentlichen Si-\ncherheit umfasst insbesondere die Unverletzlichkeit der Normen der Rechtsordnung (siehe \nnur Graulich, in: Lisken/Denninger, Hdb. d. PolR., 7. Auflage 2021, Abschnitt E Rn. 89 so-\nwie § 2 Nr. 2 BremPolG). Insofern besteht eine Überschneidung zwischen § 45 Abs. 1 \nSatz 1 und Satz 2 Nr. 5 StVO, nach der Maßnahmen nach Satz 1 auch zur Erhaltung der \nöffentlichen Sicherheit möglich sind. Eine „Dopplung“ der Eingriffsbefugnisse wird dadurch \nnicht bewirkt, weil Satz 2 Nr. 5 nur für Einschränkungen des Verkehrs zur Anwendung \nkommt, die nicht dem Verkehr selbst, sondern anderen Rechtsgütern und rechtlich ge-\nschützten Interessen zugutekommen (ebenso Will, in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, \n\n21 \n \n \nBeckOK StVR, 18. Ed. 15.01.2023 § 45 Rn. 94; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 3 \nC 9.02, juris Rn. 11). \n \nDas aufgesetzte Parken in den streitgegenständlichen Straßen verstößt gegen das aus \n§ 12 Abs. 4 und 4a StVO abzuleitende Verbot, Gehwege ohne spezielle Erlaubnis zum \nAbstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ist zum Parken \nder rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn ein solcher vorhanden und ausreichend be-\nfestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Hieraus folgt, dass auf \nGehwegen nicht geparkt werden darf, soweit nicht im Einzelfall durch Zeichen 315 (§ 42 \nAbs. 4 StVO) oder Bodenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO) das Parken gestattet worden \nist oder ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Schubert, in: MüKo StVR, \n1. Auflage 2016, StVO § 12 Rn. 97 ff.; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVR, \n27. Auflage 2022, § 12 Rn. 57). Gegenteilige Ansichten finden im geltenden Recht keine \nStütze (BayObLG, Beschl. v. 30.01.1975 - 1 Ob OWi 2/75, BayObLGS1975, 10, 11). Es \nbesteht zudem die konkrete Gefahr, dass derartige Verstöße sich auch in der Zukunft fort-\nsetzen werden. Angesichts der Dauerhaftigkeit der Parksituation ist damit zu rechnen, dass \nohne ein Einschreiten der Beklagten in den betroffenen Straßen weiterhin flächendeckend \nverbotswidrig auf den Gehwegen geparkt wird. \n \n(2) Der Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen stünden die Anforderung des § 45 \nAbs. 9 Satz 1 StVO nicht entgegen. Danach sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrich-\ntungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erfor-\nderlich ist. Die zuständigen Behörden sollen bei der Anordnung von Verkehrszeichen rest-\nriktiv verfahren und stets nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob die vorgesehene Re-\ngelung durch Verkehrszeichen deshalb zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und \nbesonderen Verhaltensregeln der Verordnung für einen sicheren und geordneten Ver-\nkehrsablauf nicht ausreichen (BR-Drs. 374/97, 8). Dabei scheidet mangels Erforderlichkeit \nim Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO die Anordnung nur dort aus, wo die damit bezweck-\nten Wirkungen aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verord-\nnung ohnehin erreicht werden (BVerwG, Beschl. v. 01.09.2017 - 3 B 50.16 -, juris Rn. 6 f.; \nBayVGH, Beschl. v. 05.10.2022 - 11 ZB 22.157, juris Rn. 12). Dementsprechend können \nauch Verkehrszeichen, die gesetzliche Regelungen lediglich wiedergeben, zwingend er-\nforderlich sein, wenn die Regelungen nicht hinreichend erkennbar sind oder nicht hinrei-\nchend beachtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2019 - 3 C 7.17, juris Rn. 14; BayVGH, \nUrt. v. 28.09.2011 - 11 B 11.910, juris Rn. 32 zu § 45 Abs. 9 StVO a.F.). Die erhöhten \nAnforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO kommen nicht zur Anwendung. Sie gelten \n\n22 \n \n \nnicht für Beschränkungen und Verbote, die den ruhenden Verkehr betreffen (BayVGH, Be-\nschl. v. 19.04.2021 - 11 ZB 21.388, juris Rn. 11; Will, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, \nStVO § 45 Rn. 384 ff., a.A. VG Stade, Urt. v. 04.06.2014 - 1 A 2664/12, juris Rn. 24). \n \nDas allgemeine Verbot des Parkens auf Gehwegen wird in den streitgegenständlichen \nStraßen offensichtlich nicht beachtet. Vor diesem Hintergrund stünde einer mit der entspre-\nchenden Zielsetzung erfolgenden Anordnung von Verkehrszeichen im Sinne des § 39 \nStVO nichts entgegen. \n \n(3) Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf ein behördliches Einschreiten genügt es \ngrundsätzlich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Eingriffsermächtigung, \ndie im konkreten Fall individualschützend ist, vorliegen. Ist ein Einschreiten von dieser \nWarte aus an sich möglich und verbleibt jedenfalls ein Auswahlermessen hinsichtlich der \ndafür in Betracht kommenden Mittel, kommt es darüber hinaus nicht mehr darauf an, wel-\nche davon im Einzelnen innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens liegen, was \ninsbesondere die Frage der Verhältnismäßigkeit einer konkreten Maßnahme umfasst. Dies \nzu beurteilen ist, wie die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme, zunächst Aufgabe \nder Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung über das Einschreiten. \n \nVorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall auf der Grundlage des § 45 \nAbs. 1 Satz 1 StVO durch die Straßenverkehrsbehörde keine verhältnismäßigen Anord-\nnungen ergehen könnten. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss auch beim Erlass \nstraßenverkehrsrechtlicher Anordnungen entsprochen werden. So ist die Anordnung eines \nbestimmten Verkehrszeichens dann nicht gerechtfertigt, wenn die Sicherheit und Ordnung \ndes Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann. Unter \nmehreren gleichwirksamen Anordnungen ist nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwäh-\nlen, welche Anordnungen, sei es allein oder sei es in Verbindung mit mehreren, erlassen \nwerden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.01.1974 - VII B 32.73, BeckRS 1974, \n30429718). Dass dem nicht durch eine entsprechende Auswahl der zur Verfügung stehen-\nden Regelungsmöglichkeiten entsprochen werden könnte, ist nicht ersichtlich. \n \nIn Betracht käme insofern jedenfalls die Einrichtung eines einseitigen Halteverbots (Zei-\nchen 283 oder 286). Zwar würde damit – isoliert betrachtet – über das Verbot des Parkens \nauf dem Gehweg hinausgegangen, soweit das Parken auf der Fahrbahn mitbetroffen wäre. \nAnders als in Fällen, in denen auf den „überschießenden Inhalt“ einer bestimmten Anord-\nnung durch die Wahl einer anderen verzichtet werden könnte und dieser Inhalt zudem dazu \nführen würde, dass ein straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich erlaubtes Verhalten als Ne-\nbeneffekt ebenfalls verboten würde (vgl. zu einer solchen Konstellation BayVGH, Urt. v. \n\n23 \n \n \n28.09.2011 - 11 B 11.910, juris Rn. 26 f.), könnte die Anordnung vorliegend dennoch ver-\nhältnismäßig ergehen. Von der grundsätzlichen Eignung einer einseitigen Parkeinschrän-\nkung ist jedenfalls derzeit auszugehen. Diese ist schon dann gegeben, wenn eine Maß-\nnahme den Erfolg überhaupt zu erreichen vermag (Maurer/Waldhoff, Allg. VerwR, 20. Auf-\nlage 2020, § 10 Rn. 51). In Bezug auf das aufgesetzte Parken auf der Fahrbahnseite, für \ndie ein Park- bzw. Halteverbot angeordnet würde, kann grundsätzlich davon ausgegange-\nnen werden, dass sich die Verkehrsteilnehmer an dieses halten, womit auch das aufge-\nsetzte Parken insofern (mit-)unterbunden wäre. In Bezug auf die jeweils gegenüberlie-\ngende Straßenseite folgt die Geeignetheit daraus, dass das aufgesetzte Parken in den \nstreitgegenständlichen Straßen offensichtlich vor dem Hintergrund erfolgt, dass bei beid-\nseitiger Beparkung nur so eine in der Wahrnehmung der Parkenden ausreichende Rest-\nfahrbahnbreite in der Fahrbahnmitte verbleibt. Würde, entsprechend einer etwaigen An-\nordnung, nur einseitig geparkt, entfiele die Notwendigkeit, aus diesem Grund einen Teil \ndes Gehweges zum Parken zu nutzen. Dass sich evtl. nicht alle Verkehrsteilnehmer durch \ndie Anordnung eines Halteverbots davon abhalten lassen werden, dieses und (gegebe-\nnenfalls in der Folge) auch das Verbot des Gehwegparkens zu missachten, vermag vorlie-\ngend die grundsätzliche Eignung der Maßnahme nicht in Frage zu stellen. Mangels entge-\ngenstehender Anhaltspunkte ist von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, \ndass ein entsprechendes Parkverbot beachtet wird und dadurch die Gehwege von Kraft-\nfahrzeugen insgesamt freigehalten werden (vgl. BayVGH, Urt. 28.09.2011 - 11 B 11.910, \njuris Rn. 38). \n \nDie Maßnahme wäre auch erforderlich. Es sind keine milderen Anordnungsmöglichkeiten \nzur Freihaltung der Gehwege ersichtlich, welche im Ergebnis nicht den Effekt eines einsei-\ntigen Halteverbots hätten. Die Fahrbahnbreiten betragen in streitgegenständlichen Straßen \nlediglich zwischen 5,00 und 5,50 m. Sie sind damit derart schmal, dass ohne Inanspruch-\nnahme des Gehweges nicht gleichzeitig am linken und rechten Fahrbahnrand geparkt wer-\nden kann, ohne die mindestens notwendige Durchfahrtsbreite von 3,05 m (vgl. VG Leipzig, \nUrt. v. 05.10.2020 - 1 K 525/20, juris Rn. 24 m.w.N.; VG Bremen, Urt. v. 21.11.2019 - 5 K \n1199/18, juris Rn. 25 m.w.N.) zu unterschreiten. Jede Regelung, die das bisher nicht lega-\nlisierte aufgesetzte Parken auf einer Straßenseite erfolgreich unterbinden würde, würde \nzugleich dazu führen, dass eine enge Straßenstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO \nentstünde. Damit wäre das Halten am gegenüberliegenden Fahrbahnrand gesetzlich ver-\nboten. Daran, dass eine solche Anordnung mit dem Ziel, die gesetzlich vorgesehene Lage \nherbeizuführen, verhältnismäßig im engeren Sinne wäre, bestehen keine Zweifel. Insbe-\nsondere steht dem kein schützenswertes Interesse der regelwidrig beidseitig parkenden \nVerkehrsteilnehmer auf eine Erhaltung dieser Situation entgegen. \n \n\n24 \n \n \nbb) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG liegen ebenfalls vor. Das auf-\ngesetzte Gehwegparken stellt eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die \nnach § 2 Nr. 2 BremPolG ausdrücklich die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst. \nDie Verletzung des sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung ergebenden Verbots begründet \nzugleich einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtli-\nchen Sinne (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 - 3 C 15.14, juris Rn. 16). Es liegt auch eine \nGefahr im Sinne des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 BremPolG vor. Nach § 2 Nr. 3a BremPolG \nist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlich-\nkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten \nwird, da bereits eine Störung eingetreten ist. Vorliegend ist angesichts der unbestrittenen \nDauerhaftigkeit der Parksituation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit \nzu rechnen, dass in den streitgegenständlichen Straßen auch in der Zukunft flächende-\nckend verbotswidrig auf den Gehwegen geparkt werden wird (vgl. auch oben). \n \nEs sind zudem Maßnahmen denkbar, die gestützt auf diese Norm in verhältnismäßiger \nWeise vorgenommen werden könnten. Insbesondere könnte die Straßenverkehrsbehörde \nzur Durchsetzung des gesetzlichen Parkverbots Wegfahrgebote erlassen, deren Verhält-\nnismäßigkeit keinen Bedenken ausgesetzt wäre. Sie würde lediglich durch Verwaltungsakt \neine Verhaltenspflicht begründen, die zur Wiederherstellung der gesetzlich vorgesehenen \nLage führen würde. Praktische Probleme, die sich zum einen daraus ergeben, dass die \nStraßenverkehrsbehörde bisher keinen Außendienst unterhält und es zum anderen einer \nBekanntgabe an den Pflichtigen bedarf, stehen der grundsätzlichen Möglichkeit eines Ein-\nschreitens auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel nicht entgegen. \n \ncc) Grundsätzlich liegen auch die Voraussetzungen für die Durchführung von Abschlepp-\nmaßnahmen vor, die ihre Grundlage in § 11 Abs. 2 BremVwVG fänden, da es für ein ge-\nstrecktes Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 11 Abs. 1 BremVwVG in der Regel \nan einem vollstreckungsfähigen Verwaltungsakt und einer schriftlichen Androhung fehlen \ndürfte. Es bestehen nach der Rechtsprechung des Senats keine grundsätzlichen Beden-\nken, im Hinblick auf die Zulässigkeit des Abschleppvorgangs auf den sogenannten Sofort-\nvollzug nach § 11 Abs. 2 BremVwVG zurückzugreifen. Dies entspricht ohnehin der Situa-\ntion bei Verkehrsverstößen, die auf einem unmittelbaren Verstoß gegen eine Vorschrift der \nStVO beruhen, wie dem vorliegenden verbotswidrigen Gehwegparken (vgl. OVG Bremen, \nUrt. v. 15.04.2014 - 1 A 104/12, juris Rn. 20 ff.). \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung des Zwangsmittels nicht in verhältnismäßiger \nWeise erfolgen könnte. Dabei ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Falle der \nBehinderung von anderen Verkehrsteilnehmern ein Abschleppen regelmäßig geboten (vgl. \n\n25 \n \n \nBVerwG, Beschl. v. 18.02.2002 - 3 B 149.01, juris Rn. 4). Insofern kommt es nicht auf eine \nkonkrete Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer an, sondern das Verhalten des Stö-\nrers muss lediglich geeignet sein, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs zu führen (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.02.2003 - 1 S 1248/02, juris Rn. 21). Eine \nderartige Behinderung ist bereits gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beein-\nträchtigt sind. Insgesamt dürfen die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den \nBetroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zur bezweckten Behebung der Ver-\nkehrsstörung stehen. Hierzu bedarf es einer Abwägung (OVG NRW, Beschl. v. 20.12.2012 \n- 5 A 2802/11, juris Rn. 3). \n \nVorliegend ist in allen streitgegenständlichen Straßen angesichts der verbleibenden Rest-\ngehwegbreiten von einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung auszugehen (vgl. unten). \nZudem können, auch wenn dies allein eine Abschleppmaßnahme nicht rechtfertigen \nkönnte, ergänzend die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens sowie der Gesichts-\npunkt der Prävention vor künftigen Verstößen bzw. der Herbeiführung verkehrsordnungs-\ngemäßer Zustände herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2002 - 3 B \n149.01, juris Rn. 4). Insofern ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Vorgehen bei \nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von vorneherein ausscheiden würde. \n \nc) Die genannten Vorschriften begründen in Verbindung mit dem gesetzlichen Verbot des \nGehwegparkens einen individuellen Anspruch auf behördliches Einschreiten, soweit die \nNutzbarkeit der Gehwege in den streitgegenständlichen Wohnstraßen dadurch in unzu-\nmutbarer Weise beeinträchtigt wird. \n \naa) Ob und wie die Straßenverkehrsbehörde von den dargestellten rechtlichen Möglichkei-\nten des Einschreitens Gebrauch macht, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen. Ein An-\nspruch der Kläger auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nur, soweit die Befugnisse \nzumindest auch deren individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 26.02.1993 - 8 C 20.92, juris Rn. 13; Detterbeck, Allg. VerwR, 17. Auflage 2019, \nRn. 392). Nach der Schutznormtheorie vermittelt eine Rechtsnorm Drittschutz, wenn sie \nobjektiv-rechtlichen Schutz enthält und in qualifizierter Weise auf schutzwürdige Interessen \neines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urt. v. \n25.02.1977 - IV C 22.75, juris Rn. 25; Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87, juris Rn. 14). Ein \nsolcher Drittschutz kann sich aus öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen als \nSchutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ergeben oder aus einer \nVerbotsnorm, die Drittschutz vermittelt. Insofern bezwecken die genannten Eingriffsbefug-\nnisse in dem Umfang (auch) den Schutz individueller Interessen, wie ihre Schutzgüter in-\ndividualisiert sind und Gefahren für Rechte und Rechtsgüter einzelner umfassen (vgl. \n\n26 \n \n \nWahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 89; speziell \nzu § 45 Abs. 1 siehe BVerwG, Beschl. 02.08.1989 - 7 B 62.89, juris Rn. 2 und Urt. v. \n04.06.1986 - 7 C 76.84, juris Rn. 10; zur polizeilichen Generalklausel Goldhammer, in: Mö-\nstl/Schwabenbauer, BeckOK PolR. Bay., 20. Ed. 01.10.2022, PAG Art. 5 Rn. 71 und So-\ndan/Ziekow, Grundkurs ÖffR, 5. Auflage 2012, § 71 Rn. 12). Es gehört dann zum Entschei-\ndungsprogramm der Behörde, diese rechtlich geschützten Interessen bei der Ermes-\nsensausübung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04, juris \nRn. 106). Dies gilt auch für die Befugnis des § 11 Abs. 2 BremVwVG, soweit auf diese in \nVerbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG zurückgegriffen werden könnte (vgl. oben). \n \nEinen individuellen Anspruch auf behördliches Einschreiten vermitteln Vorschriften des öf-\nfentlichen Rechts, die zumindest auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder \nderen Ausgleich untereinander dienen. Es bedarf jeweils der Klärung, ob sie ausschließlich \nobjektiv-rechtlichen Charakter haben oder (auch) dem Schutz individueller Interessen die-\nnen und damit eine Rücksichtnahme auf Interessen Dritter gebieten. In der Regel lässt sich \ndies – da der Normgeber nur in Ausnahmefällen derartige Rechte ausdrücklich statuiert – \nerst durch eine Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck ermitteln. Ob in der zu \nprüfenden Bestimmung ausdrücklich ein fest „abgrenzbarer Kreis der Betroffenen” benannt \nwird, ist daher nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich aus individuali-\nsierenden Tatbestandsmerkmalen ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der \nAllgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84, juris Rn. 11 f.; Urt. \nv. 28.11.2007 - 6 C 42/06, juris Rn. 11; s.a. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84, juris \nRn. 12; R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 42 Rn. 84). \n \nbb) Im Bereich des Straßenverkehrsrechts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die \nNormen auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Ein-\nzelner gerichtet sind. Der Einzelne kann jedoch auf dieser Grundlage einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten der Behörde \nhaben, wenn die Verletzung seiner öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen, \ninsbesondere seiner Gesundheit und seines Eigentums in Betracht kommt (vgl. BVerwG, \nBeschl. 02.08.1989 - 7 B 62/89, juris Rn. 2). Solche Individualinteressen sind von der \nRechtsprechung etwa bei der Einrichtung einer Bedarfsampel zum Zwecke des sicheren \nViehtriebs (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1986 - 7 B 141.85, juris), zum Schutz der Straßen-\nanwohner vor Verkehrslärm (BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 juris), bei Behinde-\nrung der Garagenbenutzung durch parkende Autos (BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C \n48.69, juris) oder bei Maßnahmen vor dem Haus eines Rollstuhlfahrers (OVG Saarland, \nBeschl. v. 25.01.2002 - 9 Q 49/01, juris Rn. 6 ff.) anerkannt worden. \n \n\n27 \n \n \nEin Rückgriff auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG \nals zu schützendes Recht scheidet vorliegend allerdings aus, da dessen Beeinträchtigung \nnicht ersichtlich ist. Nach dem unstreitigen Vortrag beider Beteiligten sind die Gehwege in \nden betroffenen Straßen durchaus noch nutzbar und nicht etwa regelmäßig über die ge-\nsamte Gehwegbreite mit Kraftfahrzeugen verstellt. Die von den Klägern vorgelegten Bilder \nzeigen, dass jedenfalls regelmäßig ein Freiraum verbleibt, der es dem einzelnen Fußgän-\nger ermöglicht, den Gehweg zu nutzen. Eine Gefährdung der Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 \nGG durch eine Notwendigkeit für die Kläger, auf die Straße zu treten, ist vor diesem Hin-\ntergrund nicht festzustellen. \n \nDas Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst jedoch nicht nur die Grundrechte wie \nkörperliche Unversehrtheit und Eigentum. Vielmehr gehört dazu auch im Vorfeld der \nGrundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner \nAnschauung zumutbare Maß übersteigen. Soweit Normen des Straßenverkehrsrechts ge-\ngen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Ver-\nkehrseinwirkungen schützen wollen und die Kläger als Straßenanlieger diesen Schutz gel-\ntend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch gegeben sein (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84, juris Rn. 10 zu § 45 StVO). Von Bedeutung für die \nBewertung der Zumutbarkeit ist dabei auch, ob der die Beeinträchtigung auslösende Ver-\nkehr die betroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt \n(OVG NRW, Beschl. v. 28.03.2018 - 8 A 1247/16, juris Rn. 42). \n \ncc) § 12 Abs. 4 und 4a StVO zielen auch auf einen Schutz der Kläger vor unzumutbaren \nVerkehrseinwirkungen durch das verbotswidrige Parken auf den streitgegenständlichen \nGehwegen. \n \n(1) Wie die übrigen Regelungen zum Halten und Parken in § 12 StVO bezwecken die Park-\nvorschriften in § 12 Abs. 4 und 4a StVO primär die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs \nund dienen damit grundsätzlich dem Interesse der Allgemeinheit. Daraus, dass sie der Si-\ncherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 - 3 C 3.90, \njuris Rn. 1), folgt indes nicht, dass ausschließlich die Allgemeinheit geschützt werden soll. \nDem allgemeinen Verkehrsinteresse an einer sicheren und leichten Fortbewegung aller \nVerkehrsteilnehmer wird durch die grundsätzliche Trennung von Fußverkehr und fließen-\ndem Fahrzeugverkehr nach § 2 Abs. 1, § 25 StVO entsprochen. Dagegen dient das Verbot \ndes Gehwegparkens gemäß § 12 Abs. 4 und 4a StVO erkennbar den Interessen der Geh-\nwegbenutzer (vgl. Bachmor/Quarch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, \n3. Auflage 2021, § 12 StVO Rn. 11). Durch dieses Verbot sollen die Interessen unter-\nschiedlicher Gruppen von Verkehrsteilnehmern zugunsten der Gehwegnutzer zu einem \n\n28 \n \n \nAusgleich gebracht werden. Dementsprechend wird in der zivilgerichtlichen Rechtspre-\nchung § 12 Abs. 4 und 4a StVO dahingehend verstanden, dass das Verbot des Gehweg-\nparkens allein dem Schutz der Benutzer der Gehwege dient (siehe OLG Karlsruhe, Urt. v. \n18.05.2012 - 9 U 128/11, juris Rn. 26; König, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 45. Auflage \n2020, § 12 StVO, Rn. 55). Es geht nicht um die Interessen der Allgemeinheit an der Si-\ncherheit und Ordnung des Verkehrs, sondern um die Durchsetzung der Interessen be-\nstimmter Verkehrsteilnehmer, deren Berechtigung die Straßenverkehrs-Ordnung als \nschutzwürdig anerkennt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69, juris Rn. 15 f.). \n \nDer Annahme einer – auch – individualschützenden Funktion des Verbots des Gehweg-\nparkens steht nicht entgegen, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein ge-\nwerbetreibender Straßenanlieger keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Ent-\nscheidung über einen Antrag auf die Zulassung des Gehwegparkens hat (BVerwG, Beschl. \nv. 13.06.1980 - VII C 32.77, juris). Vorliegend geht es nicht um die Einräumung einer \nRechtsposition, die die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht vorgesehen hat. Es \ngeht bei dem Schutz vor dem unerlaubten Parken auf Gehwegen vielmehr um die Durch-\nsetzung einer bestehenden, auch Rechte Dritter schützenden Verbotsnorm. Die Kläger be-\ngehren – im Unterschied zur Fallkonstellation des Bundesverwaltungsgerichts – keine Aus-\nnahme von der Verordnung, sondern vielmehr deren Beachtung. \n \nDer individualschützende Gehalt des Verbots des Gehwegparkens ist jedoch auf den \nSchutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen beschränkt. Die Auslegung des dem zugrun-\ndeliegenden Regelungsgefüges führt zu dem Ergebnis, dass Drittschutz nur zu gewähren \nist, wenn eine bestimmte Schwelle der Beeinträchtigungen erreicht wird. Es bedarf qualifi-\nzierter Verstöße, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n19.09.1986 - 4 C 8.84, juris Rn. 13). Ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsan-\nspruchs besteht Drittschutz daher nur insoweit, als die Belange der Betroffenen in einer \nqualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Wann das der Fall ist, ist nach \nden Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. zum Wasserrecht BVerwG, Urt. v. \n15.06.1987 - 4 C 56.83, juris Rn. 14). \n \nDie in der StVO enthaltenen Regelungen sollen im Grundsatz einem allgemeinen Interesse \nan der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Auch wenn das Verbot des Geh-\nwegparkens nur einen Teil der Verkehrsteilnehmer schützt, handelt es sich dennoch um \neinen großen Personenkreis. Weiterhin obliegt die Durchsetzung der Regelungen der Stra-\nßenverkehrs-Ordnung grundsätzlich den zuständigen Behörden und ist nicht dem Einzel-\nnen anheimgestellt. Vor diesem Hintergrund kann die individualschützende Funktion des \n\n29 \n \n \n§ 12 Abs. 4 und 4a StVO nicht so verstanden werden, dass sie jenseits einer unzumutba-\nren Schwere der Beeinträchtigung gegeben wäre. Wie im Falle des § 45 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 StVO, welcher der Wohnbevölkerung grundsätzlich individuellen Schutz vor Lärm und \nAbgasen vermittelt, genügen bloße Belästigungen nicht. Vielmehr bedarf es auch hier einer \nBeeinträchtigung, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigt (vgl. \nzu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84, juris Rn. 10). \nAuf die vorliegende Konstellation des verbotswidrigen Gehwegparkens bezogen, ist diese \nSchwelle erreicht, wenn flächendeckend und dauerhaft eine für den Betroffenen unzumut-\nbare Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges eintritt. \n \n(2) Eine unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges liegt nicht bereits dann \nvor, wenn überhaupt verbotswidrig auf dem Gehweg geparkt wird. Sie tritt aber auch nicht \nerst dann ein, wenn eine Benutzung des Gehweges durch Fußgänger wegen der Gering-\nfügigkeit der verbleibenden Gehwegbreite nicht mehr möglich ist. \n \nIn den aktuellen technischen Regelwerken werden Gehwegbreiten empfohlen, die in ihrer \nGesamtbreite vor allem auch der Barrierefreiheit hinreichend Rechnung tragen (vgl. Höltig, \nNZV 2022, 220, 223). So nimmt etwa die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-\nkehrswesen in ihren „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)“ an, dass eine \nPerson mit Rollstuhl einen Breitenbedarf von 1,10 m und eine Person mit Kinderwagen \neinen Breitenbedarf von 1,00 m hat (ebd., S. 19). In den „Empfehlungen für Fußverkehrs-\nanlagen (EFA)“, Ausgabe 2002, wird für einen Fußgänger eine nur für das Gehen benötigte \nBreite von 80 cm angenommen. Hierzu sind zur Ermittlung der notwendigen Gehwegbreite \nnoch Abstände von je 20 cm zu Hauswänden und für Begegnungsverkehr sowie ein Si-\ncherheitsabstand von mindestens 30 cm zur Fahrbahn zu rechnen (ebd. S. 16). Auch wenn \ndiese Regelwerke nicht auf die Verhältnisse in Straßen übertragen werden können, bei \nderen Errichtung solche Vorgaben noch nicht gegolten haben und deren Gehwege in ihrer \ngesamten Breite deutlich dahinter zurückbleiben, stellen sie doch Orientierungswerte dar. \n \nAuch in der Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit des Abschleppens von verbotswidrig \nauf dem Gehweg geparkten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass die Funktion ei-\nnes Gehwegs nicht erst dann beeinträchtigt ist, wenn Fußgänger nicht mehr oder nur mit \nMühe an parkenden Fahrzeugen vorbeikommen oder ein Fußgängergegenverkehr er-\nschwert wird (vgl. OVG MV, Beschl. v. 06.03.2015 - 3 L 201/11, LS 1, juris). Es genügt \nnicht, wenn nur ein schmaler Engpass verbleibt, den Rollstuhlfahrer und Personen mit \nRollator oder Kinderwagen „mit Mühe und Not“ passieren können. Vielmehr muss ein prob-\nlemloser Begegnungsverkehr unter ihnen und mit Fußgängern möglich bleiben (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 20.12.2012 - 5 A 2802/11, juris Rn. 5). Dafür, dass bereits dann von einer \n\n30 \n \n \nerheblichen Funktionsbeeinträchtigung von Gehwegen ausgegangen werden kann, wenn \nder entsprechende Begegnungsverkehr nicht mehr problemlos möglich ist, spricht letztlich \nauch die Wertung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung \n(VwV-StVO), nach der das Parken auf Gehwegen nur dort zugelassen werden darf, wo \ngenügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kin-\nderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt (VwV-StVO zu § 42 \nRichtzeichen, Zeichen 315 Parken auf Gehwegen). Über den Umstand einer Verengung \nhinaus ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Funktionsbeeinträchtigung zudem in den \nBlick zu nehmen, welche Bedeutung diese in der konkreten Situation hat. Dabei kann es \neine Rolle spielen, über welche Strecke die betreffenden Bürgersteige von parkenden Au-\ntos betroffen sind. Ihre Funktion erfüllen Gehwege jedenfalls dann nicht mehr, wenn ein \nBegegnungsverkehr unter Berücksichtigung durchschnittlicher Rollstuhlbreiten von 60 bis \n75 cm auf einer erheblichen Länge des Gehweges schlechthin ausgeschlossen ist. \n \nAllein eine Verengung des Gehweges bis zum Grad einer erheblichen Funktionsbeein-\nträchtigung genügt indes noch nicht, um eine unzumutbare Beeinträchtigung zu begründen \nund damit den drittschützenden Bereich des Verbots des Parkens auf Gehwegen zu be-\nrühren. Darüber hinaus darf es sich für den Betroffenen nicht nur um eine gelegentlich \nauftretende Unannehmlichkeit handeln. Dies erfordert zum einen, dass es sich um einen \nderart dauerhaften Zustand handelt, dass er in den entsprechenden Straßen zur Regel \ngeworden ist. Die Betroffenen müssen unausweichlich und hinreichend häufig mit der Ver-\nkehrssituation konfrontiert sein. Nur dann machen sie sich nicht etwa zum Sachwalter der \nAllgemeinheit, sondern erstreben wegen der spezifischen Störungslage und ihrer räumli-\nchen Zuordnung zu der Verkehrssituation den Schutz individueller Interessen. Ein etwaiges \nEinschreiten diente dann nicht lediglich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs \nim Allgemeinen, sondern dem individuellen Schutz als Zugehöriger zu einem Kreis von \nStraßenbenutzern, die auf die Nutzung der Gehwege angewiesen sind (vgl. NdsOVG, Urt. \nv. 28.03.1985 - 12 A 123/83, NJW 1985, 2966, 2967). \n \n(3) Vorliegend ist eine für die Kläger unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung der Gehwege \ngegeben, weil sich in ihren Straßen durch das aufgesetzte Parken verbleibende nutzbare \nRestgehwegbreiten von – zum Teil deutlich – weniger als 1,50 m auf annähend der ge-\nsamten Länge der vorhandenen Gehwege ergeben und dadurch ein Begegnungsverkehr \nnicht mehr möglich ist. Die Kläger sind als Anwohner der Straßen bzw. regelmäßige Besu-\ncher von dort lebenden nahen Familienangehörigen und eigener Büroräumlichkeiten un-\nausweichlich und hinreichend häufig mit der Verkehrssituation konfrontiert. Sie können der \nBeeinträchtigung nicht entgehen. Angesichts der jeweils auf beiden Straßenseiten beste-\nhenden Problematik können sie auch nicht schlicht die Straßenseite wechseln. Vor diesem \n\n31 \n \n \nHintergrund ist unter Würdigung der Gesamtsituation von einer unzumutbaren Beeinträch-\ntigung auszugehen, welche der Verordnungsgeber auch im individuellen Interesse der Klä-\nger durch das grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens vermeiden wollte. Besondere \nUmstände, die gegen eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung sprechen könnten, sind \nnicht ersichtlich. \n \nd) Die im Bescheid vom 27.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n12.08.2019 getroffene Ermessensentscheidung genügt den Anforderungen an eine fehler-\nfreie Ermessensentscheidung nicht. In Bezug auf Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BremPolG \nund § 11 Abs. 2 BremVwVG wurde dort bereits verkannt, dass die Straßenverkehrsbe-\nhörde auch für diese sachlich zuständig ist und ihr damit Befugnisse zur Gefahrenabwehr \nüber die Möglichkeiten des § 45 Abs. 1 StVO hinaus zur Verfügung stehen. Insoweit liegt \nein Ermessensausfall vor. In Bezug auf Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 StVO wurde zwar \nerkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Die getroffene Entscheidung \nwurde aber nicht im Sinn des § 114 Satz 1 VwGO dem Zweck der Ermächtigung entspre-\nchenden Weise ausgeübt, da die Entscheidung auf unzureichenden Erwägungen beruht, \nwomit ein Ermessensdefizit vorliegt (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, \n§ 114 Rn. 81). \n \nIm Widerspruchsbescheid wird die Ablehnung des Vorschlages der Kläger, Parkflächen \nauf der Fahrbahn auszuweisen zum einen unter Verweis auf Randnummer 2 Satz 1 der \nVerwaltungsvorschrift zu § 39 bis § 43 StVO darauf gestützt, dass hierdurch nur die ge-\nsetzliche Regelung wiedergegeben werde, was nach dem Grundsatz „nur so viele Ver-\nkehrszeichen wie nötig – so wenige Verkehrszeichen wie möglich\" vermieden werden solle. \nDiese Überlegung allein kann vorliegend nicht genügen, um die Ermessensentscheidung \nzu tragen. Der genannten Verwaltungsvorschrift ist nicht zu entnehmen, dass eine entspre-\nchende Anordnung von Verkehrszeichen nicht aufgrund besonderer Umstände geboten \nsein kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn – wie hier – eine gesetzliche Re-\ngelung, deren Einhaltung die fraglichen Verkehrszeichen dienen würde, ständig missachtet \nwird (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.09.2011 - 11 B 11.910, juris Rn. 30, 32). Angesichts der mas-\nsiven und dauerhaften Einschränkung der Nutzbarkeit der Gehwege war jedenfalls in Er-\nwägung zu ziehen, ob eine von dem in der Verwaltungsvorschrift erfassten Regelfall ab-\nweichende Konstellation vorliegt. Der bloße Verweis auf die an sich wünschenswerte Ver-\nmeidung unnötiger verkehrsregelnder Anordnungen reicht nicht aus. \n \nAuch die weitere Überlegung im Widerspruchsbescheid, da die Parkvorschriften den Ver-\nkehrsteilnehmern bekannt seien und sie dennoch infolge des Parkdrucks verkehrsord-\nnungswidrig auf dem Bürgersteig parkten, sei eine Beschilderung oder Markierung nicht \n\n32 \n \n \ngeeignet, das gewünschte Ziel zu erreichen, genügt für eine ordnungsgemäße Ermes-\nsensausübung nicht. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass sich selbst durch entspre-\nchende Anordnungen eventuell nicht alle Verkehrsteilnehmer davon abhalten lassen wer-\nden, verkehrsordnungswidrig zu parken. Dennoch würde die Wahrscheinlichkeit für das \nErreichen einer regelkonformen Parksituation deutlich erhöht (vgl. BayVGH, Urt. v. \n28.09.2011 - 11 B 11.910, juris Rn. 38). Eine gegenteilige Annahme bedürfte einer nach-\nvollziehbaren Begründung im Rahmen der Ermessenserwägungen. \n \n2. Die Kläger haben einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine \nPflicht der Beklagten, auf ihren Antrag hin in den streitgegenständlichen Straßen unmittel-\nbar einzuschreiten, besteht jedoch jedenfalls derzeit nicht. \n \na) Für das Straßenverkehrsrecht ist anerkannt, dass der einzelne grundsätzlich nur einen \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung begrenzten Anspruch auf Schutz seiner Individua-\nlinteressen besitzt (vgl. zum Einschreiten gegen Lärmbelastungen SächsOVG, Beschl. v. \n25.07.2022 - 6 B 16/22, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C 45.92, juris Rn. 18). \nFür den Anspruch aus § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG gilt nichts Anderes (vgl. Worms/Gusy, \nin: Möstl/Kugelmann, BeckOK Pol. u. OrdR. NRW, 24. Ed. 15.01.2023, PolG NRW § 8 \nRn. 121). Unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null anzuneh-\nmen ist, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls. Sie ist nur in Aus-\nnahmefällen anzunehmen, da es sonst zu einer die Funktionentrennung überspielenden \nVerschiebung der Verantwortung von den Verwaltungsbehörden auf die Gerichte käme \n(vgl. BVerwG, Beschl. v.15.01.1988 - 7 B 182.87, juris Rn. 6). Dabei können bei der Beur-\nteilung des Ermessensspielraums der Behörde insbesondere das Ausmaß oder die \nSchwere der Störung oder Gefährdung eine maßgebende Bedeutung haben (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 18.08.1960 - I C 42.59, juris Rn. 10). Auf der anderen Seite können auch die Kon-\nkurrenz mit anderen Handlungspflichten der Verwaltung und der Umfang freier Ressourcen \nberücksichtigt werden (siehe Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 114 \nRn. 133; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 114 Rn. 32). Zudem \ngebietet Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszu-\nüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde von der Ermessensermächtigung gedeckte \nMaßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, hat sie in vergleichbaren Fällen in \nder gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen \nzwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos \noder willkürlich vorzugehen (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16, Rn. 21). \n \n\n33 \n \n \nb) Ausgehend davon ist das Entschließungsermessen über das „Ob“ des Einschreitens \ndurch die Straßenverkehrsbehörde derzeit nicht auf Null reduziert. Es könnte in pflichtge-\nmäßer Weise dahin ausgeübt werden, dass ein derzeitiges Einschreiten aus sachgerech-\nten Gründen versagt wird (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 25.07.2022 - 6 B 16/22, juris \nRn. 14). \n \nZunächst ist zu berücksichtigen, dass auch, wenn die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der \nGehwege in den streitgegenständlichen ein hohes Maß erreicht hat, kein völliger Funkti-\nonsverlust vorliegt. Es verbleibt eine – eingeschränkte – Nutzbarkeit. Weiterhin sind \nRechtsgüter überragender Wichtigkeit wie die Gesundheit nicht konkret gefährdet. Insbe-\nsondere ist ein Ausweichen der Kläger auf die Straße nicht zwingend (vgl. oben). \n \nAllein die Dauer und Häufigkeit der Verstöße führen entgegen der Auffassung des Verwal-\ntungsgerichts nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Vielmehr erscheint es sach-\ngerecht gerade umgekehrt in die Ermessenserwägungen einzustellen, dass es sich nach \ndem insoweit unbestrittenen und auch gerichtsbekannt zutreffenden Vortrag der Beklagten \nbei dem Problem des unerlaubten Gehwegparkens nicht um ein auf einzelne Straßen be-\ngrenzte Praxis handelt. Diese ist vielmehr stadtweit und insbesondere in den innerstädti-\nschen Lagen weit verbreitet und über Jahrzehnte weitestgehend geduldet worden. Dass \ndie Beklagte und ihre Straßenverkehrsbehörde das Problem nicht stadtweit gleichzeitig \nbeseitigen kann, liegt auf der Hand. Die Straßenverkehrsbehörde hat sich zudem nicht nur \ndieser Frage anzunehmen, sondern all ihren Aufgaben im Bereich der Reglung und Über-\nwachung des Straßenverkehrs möglichst weitgehend nachzukommen. Dabei sind ihre \nRessourcen (bzw. die der Beklagten) begrenzt. Dies gilt insbesondere, soweit es um eine \nunmittelbare Abhilfe im Wege von Kontrollen und in der Folge gegebenenfalls des Ab-\nschleppens von Fahrzeugen geht. Gerade vor diesem Hintergrund ist es nicht zu bean-\nstanden, wenn die Beklagte zunächst den Problemdruck in den am stärksten betroffenen \nQuartieren zu ermitteln und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen umzusetzen gedenkt. \nSoweit dabei geplant ist, gerade die Straßen mit besonders geringen verbleibenden Rest-\ngehwegbreiten priorisiert zu behandeln, ist dagegen im Ausgangspunkt nichts einzuwen-\nden. Bei ihrer erneuten Entscheidung über den Antrag der Kläger darf die Beklagte daher \nneben der Frage, ob derzeit wegen der Vorbereitung umfassender Maßnahmen von einem \nEinschreiten abgesehen wird, berücksichtigen, in welcher Intensität die streitgegenständli-\nchen Straßen in Relation zu anderen Straßen betroffen sind. \n \nSoweit die Beklagte erwägen sollte, vom Ergreifen von Maßnahme durch die Straßenver-\nkehrsbehörde in den streitgegenständlichen Straßen unter Verweis auf die Umsetzung ei-\n\n34 \n \n \nnes Konzepts für ein stadtweites Vorgehen derzeit abzusehen, wird dies nur solange tra-\ngen können, wie dieses Konzept auch tatsächlich und nachvollziehbar verfolgt wird. Dabei \nwird der Gesichtspunkt der Verfolgung eines allgemeinen und planvollen Vorgehens über \ndie Zeit umso mehr an Bedeutung verlieren, wie es nicht zu einer Umsetzung oder zu län-\ngeren Verzögerungen kommt. Die Beklagte wird sich zudem angesichts der großen Band-\nbreite möglicher Maßnahmen nur mit erhöhtem Begründungsaufwand darauf zurückziehen \nkönnen, in den streitgegenständlichen Straßen überhaupt keine Tätigkeit zu entfalten. In \nBezug auf Mittel, die mit überschaubaren (Personal-)Aufwand durchführbar sind, wie die \nAufstellung von einseitigen Halteverbotsschildern, wird es einer besonders tragfähigen Be-\ngründung bedürfen, warum diese nicht ergriffen werden. Vor allem der bloße Verweis da-\nrauf, dass auch Verkehrsschilder missachtet werden könnten, könnte dann nicht genügen \n(vgl. zur Vermutung einer Wirkung vorn Verkehrsschildern auch BayVGH, Urt. v. \n28.09.2011 - 11 B 11.910, juris Rn. 38). Schließlich dürfte die Beklagte – gerade im Rah-\nmen der Verfolgung eines Gesamtkonzepts – berücksichtigen, dass sie nicht zwingend mit \nden Mitteln der Straßenverkehrsbehörde vorgehen muss, sondern namentlich auch die \nKompetenzen des Ordnungsamtes ein Vorgehen gegen die Praxis des Gehwegparkens \nermöglichen. \n \nLediglich klarstellend ist anzumerken, dass das Interesse der auf dem Gehweg parkenden \nVerkehrsteilnehmer an der Erhaltung der rechtswidrigen Situation dem Interesse der Klä-\nger an dessen Korrektur nicht entgegengehalten werden kann, soweit der individualschüt-\nzende Gehalt des Verbots des Gehwegparkens betroffen ist. Die betroffenen Gehwegflä-\nchen sind im Rahmen der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Interessenabwägung \nnicht für das Parken von Kraftfahrzeugen zur Verfügung gestellt worden, sondern den Geh-\nwegnutzern vorbehalten. Ein schutzwürdiges Interesse, dort auch ohne das Vorliegen der \nnach § 12 Abs. 4a StVO möglichen Ausnahme zu parken, hat er nicht anerkannt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Mit Blick auf den Gesamtrechtsstreit ist von einem hälfti-\ngen Unterliegen der Kläger auszugehen. Sie haften insofern allerdings nicht nach gleichen \nKopfteilen, weil eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit vorliegt. \nDa hinsichtlich der T-Straße die Klägerin zu 5. als Einzelklägerin ein Einschreiten begehrt, \nist sie am hierauf entfallenden Kostenanteil von 1/3 der Gesamtverfahrenskosten entspre-\nchend zu beteiligen. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Unter Zugrundelegung eines Gesamtstreitwertes von 15.000 \nEuro (5.000 Euro pro Straße; § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG) und des Umstandes, dass der \n\n35 \n \n \nProzessbevollmächtige der Kläger für sie einheitlich vorgehen konnte, womit er nur in einer \nAngelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. \n01.03.2011 - VI ZR 127/10, juris Rn. 9), kann keiner der Beteiligten gegen einen anderen \nmehr als 1.500 Euro wegen der Kosten vollstrecken (vgl. zur Maßgeblichkeit der einzelnen \nVollstreckungsverhältnisse Götz, in: MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 708 Rn. 21; Lack-\nmann, in: Musielak/Voit, 19. Auflage 2022, ZPO § 708 Rn. 10). \n \nIV. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob § 12 Abs. 4 \nund 4a StVO drittschützende Wirkung entfaltet, hat grundsätzliche Bedeutung. \nRechtsmittelbelehrung \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen \neinzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer-\nden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts-\nanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule \neines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung \nzum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-12-13/1-lc-64-22","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":23},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-12-13/1-lc-64-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364253","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.375418+00:00"}}