{"status":"available","doknr":"OLD364252","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-16","aktenzeichen":"2 B 219/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 219/22 \nVG: \n4 V 1132/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n16. Dezember 2022 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 11.08.2022 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \neiner Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Verteilung nach § 15a \nAbs. 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG sowie gegen die Androhung der Vollstreckung der \nVerteilungsentscheidung. \n \nDer im Jahr 2003 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er reiste \nzunächst als Minderjähriger am 30.11.2019 nach Deutschland ein, ohne einen Pass oder \nein Visum zu besitzen. Sein damaliger Bevollmächtigter beantragte mit Schreiben vom \n13.12.2019 bei der Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen eine Duldung. Zur \nBegründung trug er vor, im Kosovo wolle der Vater eines Mädchens, mit dem der \nAntragsteller eine sexuelle Beziehung habe, den Antragsteller töten. Daher hätten seine \nEltern den Antragsteller mit Hilfe eines Schleusers zu dem in Bremen lebenden Onkel \ngeschickt. Mit Schreiben vom 20.03.2020 teilte sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter \nder Ausländerbehörde mit, die Familie des Antragstellers habe „die Probleme im Kosovo \ngelöst“. Der Antragsteller „möchte nun so schnell wie möglich wieder zurück in den \nKosovo“. Da er nicht über einen Reisepass verfüge, bitte er die Ausländerbehörde um \nUnterstützung bei der Beschaffung eines Passersatzpapiers. Mit Schreiben vom \n25.03.2020 teilte die Ausländerbehörde mit, sie könne den Antragsteller derzeit nicht bei \nder freiwilligen Ausreise unterstützen, da die kosovarischen Behörden am 13.03.2020 eine \nEinreisesperre für Reisende aus Deutschland verhängt hätten. Mit E-Mail vom 08.06.2020 \nteilte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers der Ausländerbehörde mit, der \nAntragsteller werde in den nächsten Tagen einen Reisepass erhalten und dann über den \nFlughafen Hannover ausreisen. Am 23.06.2020 reiste der Antragsteller nach eigenen \nAngaben aus. \n \nAm 12.02.2022 reiste der Antragsteller nach eigenen Angaben erneut ins Bundesgebiet \nein. Dabei verfügte er nicht über ein Visum. Am 25.02.2022 wurde er in Bremen in eine \nErstaufnahmeeinrichtung aufgenommen. Er legte dort ein Schreiben seiner heutigen \nProzessbevollmächtigten vom 25.02.2022 vor, in dem mitgeteilt wurde, der Antragsteller \nbemühe sich wegen einer schweren psychischen Erkrankung um eine Aufenthaltserlaubnis \noder Duldung. Es werde gebeten, ihn zur Vermeidung von Obdachlosigkeit aufzunehmen. \nIn einem Schreiben derselben Bevollmächtigten vom selben Tag an die Ausländerbehörde \nwird eine Duldung beantragt. Zu einem späteren Zeitpunkt solle die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis beantragt werden. Der Antragsteller sei nach Deutschland eingereist, \num Bekannte zu besuchen. Einen Daueraufenthalt habe er nicht beabsichtigt. Während \n\n3 \n \n \ndes Besuchs habe sich seine psychische Erkrankung dann erheblich verschlechtert, so \ndass er nicht in der Lage sei, auszureisen. Mit einer amtsärztlichen Untersuchung sei er \neinverstanden; ein Attest werde nachgereicht. Beiden Schreiben waren schriftliche \nVollmachten beigefügt. Am 06.03.2022 beantragte der Antragsteller dann auch persönlich \nbei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Duldung. In einem Schreiben vom \n23.03.2022, \ndas \nan \nden \nBevollmächtigten \ndes \nAntragstellers \naus \ndem \naufenthaltsrechtlichen Verfahren von 2019/2020 adressiert war, gab die Ausländerbehörde \ndem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Verteilung nach \n§ 15a AufenthG. Mit Schreiben vom 30.03.2022 übersandte die Prozessbevollmächtigte \ndes Antragstellers der Ausländerbehörde unter Bezugnahme auf den Duldungsantrag vom \n25.02.2022 \nein \nAttest \neines \nDiplom-Psychologen \nund \nPsychologischen \nPsychotherapeuten \nvom \n24.03.2022, \ndas \neine \nkomplexe \nposttraumatische \nBelastungsstörung, eine depressive Störung mit Angst und eine Agoraphobie \ndiagnostiziert. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Mit Bescheid vom 24.06.2022 \nverteilte die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG an \ndie Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster, drohte ihm \ndie Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an und ordnete die sofortige \nVollziehung der Zwangsmittelandrohung an. In der Begründung wird auf das eingereichte \nAttest Bezug genommen. Der Gesundheitszustand des Antragstellers stehe einer \nVerteilung jedoch nicht entgegen, da es in der ganzen Bundesrepublik ein gut \nfunktionierendes Gesundheitssystem auch für psychische Erkrankungen gebe. Der \nBescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt. Am \n30.06.2022 teilte diese per Mail der Ausländerbehörde mit, ihr Mandant habe erst jetzt \nerfahren, dass seinem früheren Bevollmächtigten im März 2022 eine Anhörung zur \nVerteilung zugegangen sei. Das Mandatsverhältnis zu diesem Bevollmächtigten bestehe \nnicht mehr. Der Umverteilung stünden gesundheitliche Gründe entgegen; insoweit werde \nauf das bereits vorgelegte Attest verwiesen. \n \nDer Antragsteller hat am 14.07.2022 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den \nVerteilungsbescheid und die Zwangsmittelandrohung erhoben sowie die Anordnung bzw. \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Seiner Verteilung stehe eine \npsychische Erkrankung entgegen. Hierzu hat er neben dem bereits der Ausländerbehörde \nvorgelegten Attest eine weitere Stellungnahme desselben Psychotherapeuten vom \n12.07.2022 vorgelegt. Er sei mittlerweile „seit langer Zeit“ in Bremen in psychologischer \nBehandlung. Diese Behandlung dürfe nicht unterbrochen werden. \n \nMit Beschluss vom 11.08.2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der \nVerteilung des unerlaubt eingereisten Antragstellers stünden keine zwingenden Gründe im \n\n4 \n \n \nSinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen. Den vorgelegten psychologischen \nStellungnahmen könne nicht entnommen werden, dass der Antragsteller nicht auch in \neinem anderen Bundesland behandelt werden könne. Aus ihnen ergebe sich ferner nicht, \nwelche Konsequenzen bei einem Abbruch der derzeitigen Behandlung drohen. Ein \nVollstreckungshindernis liege vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht vor. \n \nMit seiner fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller \ndie erstinstanzlichen Anträge weiter. Er hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist \neine weitere psychologische Stellungnahme vom 31.08.2022 vorgelegt. \n \nII. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zurecht abgelehnt, die \naufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. \n \n1. Der Verteilungsbescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. \n \na) Die Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO) entbindet den Senat nicht von der Pflicht zur Prüfung der formellen \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Zwar geht die Beschwerdebegründung \nnicht \nauf \neine \nmöglicherweise \nfehlerhafte \nAnhörung \ndes \nAntragstellers \nim \nVerteilungsverfahren ein. Die Beschränkung der Prüfung auf die dargelegten Gründe \nbezieht sich jedoch nur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, \nalso auf Fragen, die bereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden sind (OVG Bremen, \nBeschl. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10; Beschl. v. 17.11.2022 – 2 B 206/22, juris \nRn. 10). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss weder \nausdrücklich noch konkludent erörtert, ob der Antragsteller ordnungsgemäß angehört \nwurde. Es hat diese Frage, zu der auch der Antragsteller nicht vorgetragen hatte, offenbar \nübersehen. \n \nb) Nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG ist ein Beteiligter vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der \nin seine Rechte eingreift, anzuhören. Wie § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG entnommen \nwerden kann, erfolgt die Anhörung zu einer Verteilung durch die Ausländerbehörde, die \nder Behörde, die die Verteilung zu veranlassen hat, das Anhörungsergebnis übermittelt \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 – 2 B 203/21, juris Rn. 16). Ausnahmen vom \nAnhörungserfordernis (§ 28 Abs. 2, 3 BremVwVfG) sind vorliegend nicht ersichtlich. \n \nc) Die Anhörung des Antragstellers zur Verteilung ist vor Erlass des Verteilungsbescheids \nnicht ordnungsgemäß erfolgt. \n \n\n5 \n \n \nDas Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde vom 23.03.2022 war an den \nBevollmächtigten \naus \ndem \n2019/2020 \ngeführten \naufenthaltsrechtlichen \nVerwaltungsverfahren gerichtet. Zwar hat dieser Bevollmächtigte der Ausländerbehörde \ngegenüber niemals ausdrücklich den Widerruf der Vollmacht (§ 14 Abs. 1 Satz 4 \nBremVwVfG) erklärt. Unter den Umständen des Einzelfalls lag es jedoch fern anzunehmen, \ndie Vollmacht würde auch im März 2022 noch fortbestehen und sich auf ein \nVerteilungsverfahren nach § 15a AufenthG beziehen. Der frühere Bevollmächtige war \nzwischen Dezember 2019 und Juni 2020 in einem Verwaltungsverfahren für den \nAntragsteller aufgetreten, das sich auf eine Duldung bezog. Eine Verteilung nach § 15a \nAufenthG stand damals schon wegen der Minderjährigkeit des Antragstellers nicht in Rede. \nEine schriftliche Vollmacht, aus der sich der genaue Umfang der Bevollmächtigung \nergeben könnte, wurde damals nicht vorgelegt. Im Juni 2020 ist der Antragsteller \nausgereist. Nach der Ausländerakte ist der frühere Bevollmächtigte danach nicht mehr \ngegenüber der Ausländerbehörde für ihn aufgetreten. Nach der Wiedereinreise im Februar \n2022 bestellte sich eine neue Rechtsanwältin sowohl gegenüber der Ausländerbehörde als \nauch gegenüber der Aufnahmeeinrichtung für ihn und legte eine schriftliche Vollmacht vor. \nAngesichts dieser Gesamtumstände, insbesondere der Tatsachen, dass der Umfang der \nBevollmächtigung von 2019 nicht genau feststeht, der Antragsteller sich zwischenzeitlich \nmehr als eineinhalb Jahre im Kosovo aufhielt, er in seinem neuen Duldungsantrag nicht \nBezug auf das Verfahren aus 2019/2020 nahm, und nun eine schriftliche Vollmacht von \neiner anderen Rechtsanwältin vorgelegt wurde, war es fernliegend anzunehmen, die \nBevollmächtigung des früheren Rechtsanwalts im Verfahren von 2019/ 2020 auf Erteilung \neiner Duldung beziehe sich auch auf ein Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG im \nFrühjahr 2022. \n \nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Anhörungsschreiben dem Antragsteller \npersönlich oder seiner neuen Bevollmächtigten vor dem Erlass des Verteilungsbescheides \nzugegangen ist. Die neue Bevollmächtigte hat in ihrer E-Mail vom 30.06.2022 ausgeführt, \nsie und der Antragsteller hätten erst jetzt von diesem Schreiben erfahren. Konkrete Zweifel \nan der Richtigkeit dieses Vorbringens sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht der \nUmstand, dass die neue Bevollmächtigte am 30.03.2022 bei der Ausländerbehörde ein \nAttest eingereicht hat, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Ausweislich des \nAnschreibens war die Einreichung des Attests auf den Duldungsantrag vom 25.02.2022 \nbezogen; Anhaltspunkte dafür, dass sie sich (auch) auf das Verteilungsverfahren beziehen \nsollte, gibt es nicht. \n \nDass die Ausländerbehörde das Attest dennoch an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat \nund diese in der Begründung des Verteilungsbescheides darauf eingeht, ob sich daraus \n\n6 \n \n \nGründe gegen die Verteilung ergeben, führt nicht zu einer ordnungsgemäßen Anhörung. \nEine Stellungnahme zur Erteilung einer Duldung ist kein Äquivalent zu einer \nStellungnahme zur Verteilung. Die vorzutragenden Gesichtspunkte unterscheiden sich \nteilweise. Insbesondere gibt es in einem Attest, das einen Antrag auf Erteilung einer \nDuldung stützen soll, keinen Anlass, auf die Behandelbarkeit der Erkrankung in anderen \nBundesländern einzugehen. In einem Attest, das sich auf ein Verteilungsverfahren bezieht, \nmuss dies hingegen ein zentraler Gesichtspunkt sein. \n \nd) Der Mangel wurde jedoch mittlerweile nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG durch \nNachholung der Anhörung geheilt. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat \n– nachdem sie das fälschlicherweise an den früheren Bevollmächtigten adressierte \nAnhörungsschreiben erhalten hatte – in ihrer E-Mail vom 30.06.2022 an die \nAusländerbehörde \nvorgetragen, \ndass \nder \nVerteilung \ngesundheitliche \nGründe \nentgegenstünden und dass insoweit auf das bereits zum Duldungsantrag vorgelegte Attest \nverwiesen werde. Diese E-Mail muss – wie zuvor schon das in Bezug genommene Attest – \nvon der Ausländerbehörde an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden sein, denn es \nbefindet sich im Verwaltungsvorgang zur Verteilung. Zwar wird ein Anhörungsmangel noch \nnicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen nachträglich vorträgt. \nDie Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein solches Vorbringen zur \nKenntnis nimmt und ihre Entscheidung nachträglich in seinem Lichte überprüft (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 08.06.2020 – 2 B 86/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Da sich das nachträgliche \nAnhörungsvorbringen jedoch in dem erschöpfte, was die Antragsgegnerin bereits vor \nErlass des Bescheides auf anderem Wege erfahren hatte und womit sie sich bereits im \nBescheid auseinandergesetzt hatte, bedurfte es vorliegend keiner ausdrücklichen \nErklärung der Antragsgegnerin, dass sie auch im Lichte des nachträglichen \nAnhörungsvorbringens an der Verteilung festhält. Solches zu verlangen wäre bloße \nFörmelei. \n \n2. Aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt \nsich nicht, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu Unrecht als \nmateriell rechtmäßig angesehen hat. Die Beschwerde wendet sich allein gegen die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, der gesundheitliche Zustand des Antragstellers stelle \nweder einen zwingenden Grund gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) noch \nein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung dar. Entgegen der Auffassung der \nBeschwerde sind jedoch weder das im Verwaltungsverfahren vorgelegte psychologische \nAttest vom 24.03.2022, noch das erstinstanzlich vorgelegte Attest vom 12.07.2022 oder \ndas im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest vom 31.08.2022 in dieser Hinsicht \n„aussagekräftig“. Alle drei Atteste beruhen auf unschlüssigen tatsächlichen Annahmen \n\n7 \n \n \nihres Erstellers. Die Ursachen der Erkrankung verorten die Atteste in Gewalt und \nBedrohung durch die Familie des Mädchens, mit dem der Antragsteller eine sexuelle \nBeziehung hatte. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach seiner \nersten Flucht nach Deutschland „aus Sehnsucht“ zu dem Mädchen in den Kosovo \nzurückgekehrt sei, dort zunächst ein Jahr lang „unentdeckt“ blieb und anschließend, als die \nFamilie seiner Freundin ihn entdeckte, erneut bedroht wurde, was ihn „aus Todesangst“ \nzur zweiten Flucht nach Deutschland bewegt habe (vgl. insbesondere S. 3 des Attests vom \n24.03.2022). Diese tatsächlichen Annahmen widersprechen den Einlassungen des \nAntragstellers, wie sie sich aus der Behördenakte ergeben. Demnach ist der Antragsteller \nzwar im November 2019 wegen der Bedrohung durch die Familie seiner Freundin nach \nDeutschland geflohen. Nach seinen Angaben ist es seiner Familie aber bis März 2020 \ngelungen, das Problem zu lösen. Aus diesem Grund ist er nach seinen eigenen Angaben \n2020 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Angesichts dieser Angaben des Antragstellers \nist nicht nachvollziehbar, wieso die Familie seiner Freundin ihn nach seiner „Entdeckung\" \nerneut bedroht haben sollte, wovon sein Psychotherapeut ausgeht. Zudem widerspricht die \nAnnahme des Psychotherapeuten, der Antragsteller sei 2022 „aus Todesangst“ nach \nDeutschland gekommen, weil er Schutz vor der Familie seiner Freundin gesucht habe, den \nAngaben des Antragstellers im Duldungsantrag vom 25.02.2022. Dort hat der Antragsteller \nausdrücklich erklärt, er sei nicht zur Begründung eines Daueraufenthalts nach Deutschland \neingereist, sondern nur, um Bekannte in Bremen zu besuchen. \n \nDa die vorgelegten Atteste nicht aussagekräftig sind, hatte die Antragsgegnerin auch \nkeinen Anlass, quasi „ins Blaue hinein“ eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. \nv. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris). \n \n4. Prozesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren schon deswegen nicht bewilligt \nwerden, weil der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vorgelegt hat (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO). \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-12-16/2-b-219-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-12-16/2-b-219-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364252","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.342725+00:00"}}