{"status":"available","doknr":"OLD364251","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-22","aktenzeichen":"1 LA 359/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 359/20 \nVG: \n2 K 236/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 22. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom \n18. September 2020 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung für das Be-\nrufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen die ihn betreffende Berichter-\nstattung in den Verfassungsschutzberichten der Beklagten aus den Jahren 2016 bis 2019. \n \nDer vom Senator für Inneres am 16.06.2017 herausgegebene Verfassungsschutzbericht \n2016 enthielt in seiner ursprünglichen Fassung unter anderem die folgende Feststellung \nüber den Kläger: „Die ... ist eine gewaltorientierte linksextremistische Gruppierung, die aus-\nschließlich im Bereich der „Antirepression“ tätig ist. […].“ Daraufhin forderte der Kläger den \nSenator für Inneres auf, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes zu unter-\nlassen, soweit der Kläger darin als „gewaltorientiert“ bezeichnet werde. Der Senator für \nInneres kam dem Begehren des Klägers nicht nach. \n \nAm 17.08.2017 hat der Kläger um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. \nNach einer erstinstanzlichen Stattgabe durch das Verwaltungsgericht hat das Oberverwal-\ntungsgericht mit Beschluss vom 23.01.2018 (Az.: 1 B 238/17) auf die Beschwerde der Be-\nklagten dieser unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vor-\nläufig untersagt, den Verfassungsschutzbericht 2016 der Öffentlichkeit zugänglich zu ma-\nchen, soweit der Kläger dort ohne nähere Erläuterung als „gewaltorientiert“ bezeichnet \nwerde und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. \n \nAm 25.01.2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begrün-\ndung unter anderem vorgetragen, dass ihn die Bewertung als „gewaltorientiert“ in seinem \nPersönlichkeitsrecht verletze. Diese suggeriere, dass von ihm „militante Aktionen“ ausgin-\ngen. Seine Ziele und Zwecke verfolge er aber nicht mit den Mitteln der Gewalt, auch nicht \nmittels militanter Aktionen. \n \nWährend des Klageverfahrens hat die Beklagte am 12.06.2018 den Verfassungsschutzbe-\nricht 2016 in einer geänderten Fassung veröffentlicht. In dieser Fassung wird unter Bezug-\nnahme auf in der „A-Zeitung“ veröffentlichte Artikel erläutert, der Kläger gehöre, wenngleich \ner selbst nicht gewalttätig agiere, aufgrund seiner gewaltunterstützenden und gewaltbefür-\nwortenden Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene. Hiernach hat der \nKläger seine Klage auf die geänderte Fassung des Verfassungsschutzberichts erweitert. \nDie Ausführungen der Beklagten trügen seine Bewertung als „gewaltorientiert“ nicht. Durch \ndie Behauptung, dass er linke „Straf- und Gewalttäter“ unterstütze, werde unterstellt, dass \ndie Begehung von Straf- und Gewalttaten eine Voraussetzung für die Gewährung einer \nUnterstützung durch ihn darstelle. Dies sei für ihn jedoch kein Kriterium. Vielmehr unter-\nstütze er unter anderem Antragsteller, gegen die ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben \n\n3 \n \n \nwerde. Auch der weitere Vortrag trage weder die Bewertung als „gewaltorientiert“ noch als \nverfassungsfeindlich. Soweit auf einen in der „A-Zeitung\" 2/2013 – und damit nicht im Be-\nrichtszeitraum – erschienenen Artikel verwiesen werde und daraus die Einstellung des Klä-\ngers zur Gewalt und eine Solidarisierung mit der RAF gesehen werde, stelle dieser keine \neigene Position des Klägers dar. Vielmehr seien für den Beitrag die Autoren „b & c“ verant-\nwortlich. \n \nIm weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger auch die Verfassungsschutzbe-\nrichte 2017, 2018 und 2019, in denen er ebenfalls mit entsprechender Erläuterung als der \ngewaltorientierten linksextremistischen Szene zugehörig bezeichnet wird, in seine Klage \neinbezogen. Er hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, \ndie von ihr herausgegebenen Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2016, 2017 und \n2018 in digitaler und für das Jahr 2019 in digitaler oder gedruckter Form zu verbreiten, \nverarbeiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit dort aus-\ngeführt werde: „Wenngleich die selbst nicht gewalttätig agiert, gehört sie aufgrund ihrer \ngewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten links-\nextremistischen Szene“. Hinsichtlich der ursprünglichen Fassung des Verfassungsschutz-\nberichts 2016 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. \n \nMit Urteil vom 18.09.2020 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit es \nübereinstimmend für erledigt erklärt worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. \nZur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen An-\nspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung der Verfassungsschutzbe-\nrichte 2016, 2017, 2018 und 2019 mit der jeweils angegriffenen Formulierung. Der aus \ndieser Berichterstattung folgende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klä-\ngers sei rechtmäßig. Der Senator für Inneres komme seinem Informationsauftrag aus § 4 \nAbs. 1 BremVerfSchG nur dann in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nach, wenn \ndie von ihm verbreiteten Werturteile nachvollziehbar und in einer für die Öffentlichkeit ver-\nständlichen Art und Weise erläutert würden. Die Frage, ob der Kläger der „gewaltorientier-\nten linksextremistischen Szene“ zuzuordnen sei, unterliege der vollen gerichtlichen Nach-\nprüfung. Zu dem Terminus „gewaltorientiert“ habe das Oberverwaltungsgericht Bremen \nausgeführt, dass es sich um einen fachsprachlichen Begriff handele, der in einer für die \nÖffentlichkeit bestimmten Publikation erläutert werden müsse. Es handele sich im verfas-\nsungsschutzrechtlichen Kontext um den Oberbegriff für gewalttätige, gewaltbereite, ge-\nwaltunterstützende und gewaltbefürwortende Bestrebungen und Tätigkeiten. Damit liege \ndem Begriff der „Gewaltorientierung“ zugleich ein Konzept zugrunde, das nach Gefährlich-\nkeit abstufe. Ein solches Verständnis des Begriffs decke sich mit der Begründung des Bre-\n\n4 \n \n \nmischen Verfassungsschutzgesetzes und der des Verfassungsschutzgesetzes des Bun-\ndes. Dies zugrunde legend sei die den Kläger betreffende, streitgegenständliche Formu-\nlierung in den Verfassungsschutzberichten 2016, 2017, 2018 und 2019 durch die Angaben \nder Beklagten gerechtfertigt. Die Beklagte habe ihre Ausführungen in nachvollziehbarer \nund in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Art und Weise erläutert und durch Vorlage \nentsprechender Nachweise im gerichtlichen Verfahren hinreichend belegt. \n \nGegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden \nAntrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten dieses Verfahrens sowie des Eilverfahrens - 1 B 238/17 - Bezug genommen. \n \nII. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Klä-\nger hat nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Berufung we-\ngen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (1.) oder grundsätzli-\ncher Bedeutung der Rechtssache (2.) zuzulassen ist. \n \n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sind zu bejahen, wenn mit \ndem Zulassungsantrag ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz \noder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. \nund v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen \nsich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Zur Darlegung der ernstlichen \nZweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne ge-\nhender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durch-\ndringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 \nLA 285/20, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 \nm.w.N.). \n \nHieran gemessen stellt das für die Prüfung des Senats gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO maßgebliche Zulassungsvorbringen des Klägers die Richtigkeit des ange-\n\n5 \n \n \nfochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Richtigkeits-\nzweifel daran auf, dass ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf Verbreitung \nder streitgegenständlichen Verfassungsschutzberichte nicht zusteht. Weder die im ange-\ngriffenen Urteil zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe noch die Tatsachenfeststellungen \nund -würdigungen des Verwaltungsgerichts werden mit durchgreifenden Argumenten \nernstlich in Zweifel gezogen. \n \na) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass ein \nin der A-Zeitung 2/2013 veröffentlichter Artikel zur RAF dem Kläger zurechenbar sei, greift \nnicht durch. \n \nDie Beklagte hat in den streitgegenständlichen Verfassungsschutzberichten zur Begrün-\ndung der Gewaltorientiertheit des Klägers auf einen in der A-Zeitung 2/2013 veröffentlich-\nten Artikel von „b & c“ abgestellt, in welchem die RAF als „wichtiges und notwendiges Pro-\njekt“ bezeichnet wird. Der Kläger hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, in diesem \nArtikel sei ein Beleg dafür zu sehen, dass der Kläger den bewaffneten Kampf bzw. die \n„materielle Gewalt“ befürworte (UA S. 16), für unzutreffend. \n \nZunächst ist der Einwand des Klägers, dass es sich bei der A-Zeitung nicht um eine Mit-\ngliederzeitung handeln würde, weil diese – zusätzlich – freiverkäuflich sei, unbeachtlich. \nWenn der Kläger mit diesem Einwand darauf abzielen sollte, dass die A-Zeitung als frei-\nverkäufliches Magazin eigenständig und von dem Kläger unabhängig sei, folgt der Senat \ndem nicht. Die A-Zeitung ist eine durch den Bundesvorstand des Klägers herausgegebene \nZeitung, die auf dem Titelblatt als „Zeitung der A e.V.“ bezeichnet wird und deren Bezug \nfür die Vereinsmitglieder im Mitgliedsbeitrag inbegriffen ist. Dass das Verwaltungsgericht \ndie von der Redaktion herausgegebenen Inhalte grundsätzlich dem Kläger zuordnet, ist \nvor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. \n \nDies gilt auch für den von den Autoren „b & c“ verfassten Artikel. Dabei hat das Verwal-\ntungsgericht nicht etwa übersehen, dass der Artikel nicht von Redaktionsmitgliedern, son-\ndern von Dritten („b & c“) verfasst wurde, sondern vielmehr unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, aus welchen Gründen dieser \nArtikel im Ergebnis dem Kläger zuzurechnen sei. Die Auswahl der Artikel in der A-Zeitung \nsei ersichtlich auf ein bestimmtes politisch radikal-linkes Spektrum beschränkt; insoweit sei \neine inhaltliche Linie erkennbar. Eine inhaltliche Distanzierung von dem Beitrag sei nicht \nerfolgt. Auch wenn der Beitrag als „sehr persönlicher Rückblick“ betitelt worden sei, sei zu \nberücksichtigen, dass der Artikel im Rahmen des „Schwerpunktes“ der Zeitschrift erschie-\n\n6 \n \n \nnen sei. Aus der Gesamtschau dieses Schwerpunktes ergebe sich eine dem Kläger zure-\nchenbare Solidarisierung mit der RAF. Denn auch aus dem den Schwerpunkt einleitenden \nArtikel „...“ des „Redaktionskollektiv(s) der ...“ werde deutlich, dass sich die Verfasser mit \ndem RAF-Mitglied C solidarisierten und diesen als „Kämpfer für den Frieden“ ansähen. Die \nSolidarisierung mit Mitgliedern der RAF, die als terroristische Gruppierung eine Vielzahl an \nGewalttaten verübt habe, belege die Gewaltbefürwortung des Klägers. \n \nRechtsfehler bei der Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. \n24.05.2005 - 1 BvR 1072/01) aufgestellten Grundsätze durch das Verwaltungsgericht wer-\nden von dem Kläger weder substantiiert dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht es einer Zeitung frei, Funktion und \nReichweite des eröffneten Forums zu begrenzen, etwa auf ein bestimmtes politisches \nSpektrum. Wird aus dem Abdruck der von Dritten stammenden Artikel oder Leserbriefe der \nWille der Redaktion erkennbar, sich nicht auf Beiträge zu beschränken, die einer bestimm-\nten redaktionellen Linie entsprechen, kann aus ihrer Veröffentlichung nicht zwingend ge-\nschlossen werden, dass darin zugleich eine Bestrebung von Verlag und Redaktion erkenn-\nbar wird. Dazu bedürfte es ergänzender Anhaltspunkte. Versteht sich die Zeitung dagegen \nnicht auch als „Markt der Meinungen“, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, der Re-\ndaktion die in den Artikeln veröffentlichten verfassungsfeindlichen Positionen zuzurechnen, \nwenn sie sich nicht ausdrücklich von ihnen distanziert. Eine Zurechnung ist ebenfalls mög-\nlich, wenn aus der Auswahl der Artikel und Meinungsäußerungen von Dritten eine be-\nstimmte inhaltliche Linie erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01, \njuris Rn. 76). \n \nIn Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer dargelegt, dass die Auswahl der Artikel \nin der A-Zeitung ersichtlich auf ein bestimmtes politisch radikal-linkes Spektrum beschränkt \nund eine inhaltliche redaktionelle Linie erkennbar sei, und hieraus geschlossen, dass der \nvon „b & c“ verfasste Artikel der Redaktion zuzurechnen sei. Darüber hinaus hat die Kam-\nmer ergänzende Anhaltspunkte für eine Solidarisierung mit Mitgliedern der RAF in dem \nden Schwerpunkt einleitenden Artikel „...“ des „Redaktionskollektiv(s) der ...“ gesehen und \ndargelegt, dass diese Solidarisierung mit Mitgliedern der RAF, die als terroristische Grup-\npierung eine Vielzahl an Gewalttaten verübt habe, die Gewaltbefürwortung des Klägers \nbelege. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insbe-\nsondere ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass sich die A-Zeitung – anders \nals vom Verwaltungsgericht angenommen – auch als „Markt der Meinungen“ verstehen \nwürde. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Inhalten der A-\nZeitung durch den Kläger und einer Darlegung, dass darin auch Beiträge enthalten wären, \ndie nicht einem politisch radikal-linken Weltbild entsprechen. \n\n7 \n \n \n \nEntgegen der Ansicht des Klägers spricht auch der Umstand, dass der in Bezug genom-\nmene Artikel bereits im Jahr 2013 veröffentlicht wurde, nicht gegen die durch das Verwal-\ntungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung. Der Kläger legt bereits nicht dar, dass \nes sich insoweit um eine veraltete, gegebenenfalls zwischenzeitlich aufgegebene Position \ngehandelt hätte und die inhaltlichen Schlüsse aufgrund des Zeitablaufes so nicht mehr ge-\nzogen werden könnten. \n \nb) Weiter wendet der Kläger ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe seiner Entschei-\ndung ein falsches Verständnis des Begriffes der „Gewaltorientierung“ zugrunde gelegt, in-\ndem es hinsichtlich deren Unterkategorien „gewaltunterstützend“ und „gewaltbefürwor-\ntend“ von unzutreffenden Definitionen ausgegangen sei. \n \nDer Senat hat sich in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 1 B 238/17 - ausführlich \nund unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung des Bremischen Verfassungsschutz-\ngesetzes (Drs. 18/1047, S. 20 f.) dargelegt, dass es sich bei dem Begriff der „Gewaltorien-\ntierung“ im verfassungsschutzrechtlichen Kontext um den Oberbegriff für gewalttätige, ge-\nwaltbereite, gewaltunterstützende und gewaltbefürwortende Bestrebungen und Tätigkeiten \nhandelt. Damit liegt dem Begriff der „Gewaltorientierung“ zugleich ein Konzept zugrunde, \ndas nach Gefährlichkeit abstuft (OVG Bremen, Beschl. v. 23.01.2018 - 1 B 238/17, juris \nRn. 15). \n \nDieses Begriffsverständnis, an dem der Senat weiterhin festhält, hat das Verwaltungsge-\nricht zutreffend seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Es hat festgestellt, dass \nhiernach für eine Zuordnung zu der „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ bereits \ndie Unterstützung oder Befürwortung von linksextremistischer Gewalt genüge. Dass dies \nbei dem Kläger anzunehmen sei, habe die Beklagte durch die von ihr zitierten und im ge-\nrichtlichen Verfahren vorgelegten, dem Kläger zurechenbaren Äußerungen sowie durch \nseine Unterstützung von Gewalttätern im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren und \ndie von ihm selbst aufgestellten Kriterien für die Gewährung einer entsprechenden Unter-\nstützung hinreichend belegt (UA S. 14, 15). Die gewaltunterstützende Einstellung des Klä-\ngers ergebe sich daraus, dass er Gewalttäter im Rahmen von Ermittlungs- und Strafver-\nfahren finanziell unterstütze und dadurch eine stabilisierende Funktion für die gewaltorien-\ntierte linksextremistische Szene schaffe und die Abschreckungswirkung von Strafgesetzen \nund Strafverfahren mindere (UA S. 17). Es sei nicht erforderlich, dass der Kläger aus-\nnahmslos nur Straftäter unterstütze, die Gewalt anwendeten. Er müsse auch nicht selbst \nzu Gewalttaten aufrufen. Vielmehr genüge es, dass die Anwendung von Gewalt im Rah-\nmen von Protesten oder linksextremistischen Aktionen durch den Kläger, der Gewalttätern \n\n8 \n \n \nim Vorfeld seine Unterstützung zusichere und sie so in ihren Taten bestärke, billigend in \nKauf genommen werde. Er ermutige durch seine Unterstützungszusicherung nicht nur, \naber eben auch gewalttätige bzw. gewaltbereite Täter und schaffe für diese einen Anreiz, \nvermehrt und wiederholt mit den Mitteln der Gewalt aktiv zu werden. \n \naa) Hiergegen wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht hätte für die Beantwortung \nder Frage, ob der Kläger eine oder mehrere der genannten Unterkategorien „gewalttätig“, \n„gewaltbereit“, „gewaltunterstützend“ und „gewaltbefürwortend“ erfülle, auf die in dem Ver-\nfassungsschutzbericht des Bundes aus dem Jahr 2014 enthaltenen Definitionen zurück-\ngreifen müssen. Danach läge eine „Gewaltunterstützung“ nur dann vor, wenn eine Person \noder Gruppe Aktivitäten entfalte, die der Vorbereitung von extremistischen Gewalttaten \ndienten. Das Verwaltungsgericht habe sich aber weder mit dieser Definition auseinander-\ngesetzt noch habe es dargelegt, welche von dem Kläger entfaltete Tätigkeit der Vorberei-\ntung einer „extremistischen“ Gewalttat diene. Allein das lnaussichtstellen einer finanziellen \nUnterstützung für den Fall der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens we-\ngen einer behaupteten politischen Aktivität könne nicht als Vorbereitungshandlung zu der-\nselben angesehen werden. \n \nDieses Vorbringen greift bereits deshalb nicht durch, weil der Kläger lediglich seine eigene \nRechtsauffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts entgegenstellt, ohne jedoch \nGründe dafür anzuführen, aus denen, wie er meint, die im Verfassungsschutzbericht des \nBundes von 2014 enthaltene Definitionen maßgeblich sein sollen. Insbesondere wird nicht \ndeutlich, ob und wenn ja, aus welchen Gründen er insoweit von einer Bindungswirkung für \ndie Verfassungsschutzberichte des Landes Bremen ausgeht. Zudem legt der Kläger auch \ninhaltlich nicht dar, inwiefern der durch das Verwaltungsgericht gewählte Maßstab der Ge-\nwaltunterstützung unzutreffend oder unzureichend sein soll. Dies aber wäre für einen sub-\nstantiierten Vortrag bereits deshalb erforderlich gewesen, weil in dem angefochtenen Urteil \ndifferenziert dargelegt wird, welche Stabilisierungs- und Anreizwirkung die Kammer der \ndurch den Kläger gewährten finanziellen Unterstützung zuschreibt. Richtigkeitszweifel an \ndem Urteil vermag der Kläger so nicht zu begründen. \n \nÜberdies hat die Kammer ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger durch seine finanzielle \nUnterstützung das Spektrum der generell zu Straftaten bereiten Linksextremisten, unter \nEinschluss möglicher Gewalttäter, stabilisiere und motiviere. Durch seine Hilfestellung und \nUnterstützung würden Einstellungen geweckt bzw. bestärkt, die begangenes Unrecht ba-\ngatellisierten und staatliches Handeln delegitimierten sowie das Abschreckungspotenzial \nstrafrechtlicher Sanktionen verringerten. Damit hat die Kammer die Aktivitäten des Klägers \n\n9 \n \n \nder Sache nach durchaus unter die von dem Kläger benannte Definition der „Gewaltunter-\nstützung“ subsumiert und bejaht. Den Urteilsgründen lässt sich ohne weiteres entnehmen, \ndass die Kammer – anders als der Kläger – in dessen Aktivitäten einen unterstützenden \nBeitrag bei der Vorbereitung linksextremistischer Gewalttaten sieht. \n \nbb) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von einer „Gewaltbefürwor-\ntung“ des Klägers ausgegangen, geht ins Leere. \n \nDas angefochtene Urteil leitet die Gewaltbefürwortung des Klägers aus dessen selbst auf-\ngestellten Kriterien für die Gewährung von finanzieller Unterstützung im Rahmen von Er-\nmittlungs- und Strafverfahren her und stützt sich in diesem Zusammenhang maßgeblich \ndarauf, dass eine finanzielle Unterstützung durch den Kläger in Fällen, in denen die Täter \nReue zeigten oder sich von „politischer“ Gewalt distanzierten, in der Regel nicht erfolge. \nDadurch befürworte der Kläger gleichzeitig die unter Umständen erfolgte Gewaltanwen-\ndung, da er sich explizit dagegen ausspreche, diese kritisch zu hinterfragen oder sich hier-\nfür zu entschuldigen. Diese im Einzelnen begründete Feststellung des Verwaltungsgerichts \nzieht der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel. \n \nWenn er rügt, dass die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar \nsei, erschöpft sich sein Vortrag darin, dass er meint, aus einer fehlenden Distanzierung \noder Verurteilung von Handlungen könne nicht auf eine Befürwortung geschlossen. Abge-\nsehen davon, dass er damit wiederum allein seine Würdigung derjenigen des Verwaltungs-\ngerichts ohne nähere Erläuterung gegenüberstellt, lässt er zudem außer Acht, dass die \nKammer gerade nicht allein auf eine fehlende Distanzierung des Klägers abstellt, sondern \nvielmehr – unter Nennung konkreter Beispiele – auf eine Versagung der Unterstützung, \nfalls sich der Beschuldigte bei Polizeibeamten entschuldige, von den ihm vorgeworfenen \nTaten distanziere oder im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs dem Geschädigten Geld \nzahle. All den von der Kammer zitierten Beispielen, in denen der Kläger eine Prozesskos-\ntenhilfe des jeweils Beschuldigten wegen dessen Reue oder Entschuldigung ablehnte, la-\ngen mutmaßliche Gewalttaten zugrunde. Hieraus schließt die Kammer, dass der Kläger \ngewalttätige Angriffe gegen die Repräsentanten des Staates als zulässige bzw. legitime \nForm der politischen Auseinandersetzung ansehe. Durch seine Unterstützungskriterien \nund Aussagen werde deutlich, dass der Kläger die Gewaltanwendung nicht nur als ge-\nrechtfertigt ansehe, sondern auch prinzipiell befürworte (UA S. 21 f.). Mit diesen Feststel-\nlungen – und den in Bezug genommenen Beispielsfällen – setzt sich der Kläger nicht aus-\neinander, so dass es insoweit an einem hinreichend substantiierten Vortrag fehlt. \n \n\n10 \n \n \nSofern er weiter der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht hätte für die Frage, ob eine \nGewaltbefürwortung des Klägers vorliege, auf die in dem Verfassungsschutzbericht des \nBundes 2014 enthaltene Definition zurückgreifen müssen, führt er für eine etwaige von ihm \nangenommene Bindungswirkung erneut keine Gründe an, sondern belässt es bei der \nschlichten Behauptung. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer 1. b) aa) Bezug \ngenommen werden. \n \nDie Kammer hat bei ihrer rechtlichen Würdigung auch nicht verkannt, dass die Unterstüt-\nzungskriterien des Klägers unabhängig davon Anwendung finden, ob dem Unterstützungs-\nsuchenden eine Gewalttat vorgeworfen wird und ob dieser Vorwurf zutreffend ist. Vielmehr \nhat sie ausdrücklich berücksichtigt, dass der Kläger auch eine Vielzahl an Personen unter-\nstütze, die im Rahmen ihrer politisch motivierten Tätigkeiten keine Gewalt ausübten (UA \nS. 18). \n \nc) Dem Einwand des Klägers, dass sich aus den einzelnen durch das Verwaltungsgericht \naufgeführten Gründen eine Gewaltorientierung des Klägers nicht ableiten lasse und dies \ndementsprechend auch für die Gründe in ihrer Gesamtheit gelte, kann nicht gefolgt wer-\nden. Zum einen hat der Kläger die im Urteil genannten einzelnen Gründe, wie vorstehend \ndargelegt, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zum anderen ist gerade nicht ausge-\nschlossen, dass die aufgeführten Aspekte zwar nicht für sich genommen, wohl aber in ihrer \nGesamtschau derartige Schlüsse zulassen. \n \n2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Be-\ndeutung der Rechtssache zuzulassen. \n \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche \noder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungs-\nerheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts oberge-\nrichtlicher Klärung bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2019 - 2 LA 127/19, juris Rn. 21). \nDabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und sub-\nstantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehal-\nten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird \n(OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2021 - 2 A 551/21, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen wird \ndas Zulassungsvorbringen nicht gerecht. \n \nDer Kläger wirft mit seinem Zulassungsantrag die Frage auf, \n\n11 \n \n \n„Genügt es für die Zuordnung eines Personenzusammenschlusses zu einer „ge-\nwaltorientierten linksextremistischen Szene“, wenn dieser aufgrund der von ihm be-\ngangenen Handlungen, „die Anwendung von Gewalt im Rahmen von Protesten o-\nder linksextremistischen Aktionen“ billigend in Kauf nimmt?“ \n \nDie Frage ist in ihrer wörtlichen Formulierung einer allgemeingültigen Klärung nicht zu-\ngänglich. Denn der Kläger hat die „von ihm begangenen Handlungen“, aufgrund derer die \nAnwendung von Gewalt im Rahmen von Protesten oder linksextremistischen Aktionen bil-\nligend in Kauf genommen werden soll, nicht bezeichnet. \n \nAuch wenn die Frage unter Einbeziehung der vom Kläger gegebenen Begründung dahin-\ngehend ausgelegt werden würde, dass er geklärt wissen möchte, ob es für die Zuordnung \nzur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ ausreiche, dass die Anwendung von \nGewalt im Rahmen von Protesten oder linksextremistischen Aktionen generell billigend in \nKauf genommen werde, führt dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die so ver-\nstandene Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat das von ihm \ngefundene Ergebnis gerade nicht ausschließlich damit begründet, dass der Kläger die An-\nwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Protesten oder linksextremistischen Aktionen \nim Rahmen seiner Unterstützung billigend in Kauf nehme. Weitere durch die Kammer an-\ngenommene Gründe liegen ausweislich der Urteilsgründe etwa in der Solidarisierung des \nKlägers mit Mitgliedern der RAF, seiner Befürwortung, im Rahmen von Demonstrationen \nauch zu kämpferischen und gewalttätigen Maßnahmen zu greifen bzw. hierzu aufzurufen, \nsowie der Minderung der Abschreckungswirkung des Strafrechts durch eine finanzielle Un-\nterstützung von Gewalttätern, durch die der Kläger eine stabilisierende und motivierende \nFunktion für die gewaltorientierte linke Szene habe und einen Anreiz für vermehrte und \nwiederholte Gewaltanwendung schaffe. Das geht über eine Annahme, er nehme Gewalt-\nanwendung lediglich billigend in Kauf, deutlich hinaus. Auf die Frage, ob die billigende In-\nkaufnahme von Gewalt auch allein eine taugliche Begründung der streitgegenständlichen \nFormulierung darstellen würde, kam es für die angefochtene Entscheidung somit nicht an. \nVielmehr kritisiert der Kläger die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts erneut im \nGewand der Grundsatzrüge. \n \nIm Übrigen verkennt der Kläger, dass die angegriffene Entscheidung auch bei Zugrunde-\nlegung der von ihm herangezogenen Definition des Begriffs der „Gewaltunterstützung“ \nnach den getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein anderes Ergebnis ge-\nhabt hätte. Denn anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht die Aktivitäten \ndes Klägers der Sache nach durchaus unter die von dem Kläger benannte Definition der \n„Gewaltunterstützung“ subsumiert und bejaht. \n \n\n12 \n \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-12-22/1-la-359-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-12-22/1-la-359-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364251","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.313969+00:00"}}