{"status":"available","doknr":"OLD364250","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-24","aktenzeichen":"1 LA 200/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 200/21 \nVG: \n7 K 436/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau \n \n– Klägerin und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und für Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - 7574858-224 - \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 24. Januar 2023 be-\nschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Bremen - 7. Kammer - vom \n23. Februar 2021 zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erho-\nben. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \ndas Berufungszulassungsverfahren unter Beiordnung \nvon Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Klägerin ist eritreische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit der Tigrinya und \nchristlich-orthodoxen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben am 20.02.2018 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.06.2018 einen Asylantrag. \n \nMit Bescheid vom 11.02.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach \nvorheriger Anhörung die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf sub-\nsidiären Schutz ab. Es stellte außerdem fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. \nZur Begründung führte es aus, dass die Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea mangels \nAnknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal nicht die Flüchtlingseigenschaft begründe. \nAußerdem sei es unwahrscheinlich, dass die Klägerin im Alter von 15 Jahren ein Einberu-\nfungsschreiben erhalten habe. Auch die Ausreise der Klägerin führe für sich genommen \nnicht zu einer staatlichen Verfolgung, denn allein deshalb werde eine Regimegegnerschaft \nnicht unterstellt. Subsidiärer Schutz sei nicht zuzuerkennen. Der Nationaldienst sei keine \nmenschenrechtswidrige Behandlung. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes teilweise aufgehoben und die \nBeklagte verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen hat es \ndie Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklag-\nten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin \nzum Zeitpunkt der Ausreise schon einen Einberufungsbefehl erhalten habe, denn sowohl \ndie Bestrafung wie auch die drohende Einziehung zum militärischen Teil des National-\ndienstes knüpften nicht an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Die in \nEritrea erfolgende Bestrafung wegen Nationaldienstentziehung knüpfe nach einhelliger \nobergerichtlicher Rechtsprechung nicht an eine unterstellte politische Überzeugung an. \nGleiches gelte für eine mögliche Bestrafung wegen Dienstverweigerung. Hierfür spreche \ndie teilweise auch nur sehr geringe Bestrafung. Ferner sei die Nationaldienstentziehung \nals ein Massenphänomen zu betrachten, bei dem auch der eritreischen Regierung bewusst \nsei, dass sie ganz überwiegend nicht aus politischer Gesinnung, sondern mit Blick auf die \nprekären Lebensbedingungen im Nationaldienst erfolge. Schließlich könnten sich Eritreer, \ndie sich dem Nationaldienst entzogen hätten und aus dem Ausland zurückkehrten, gegen \nZahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer und Unterzeichnung eines Reue-\nformulars freikaufen und sich in dem Land zu Besuchszwecken aufhalten. Anhaltspunkte \ndafür, dass im Falle der Klägerin aufgrund individueller Umstände eine abweichende Be-\ntrachtung angezeigt sei, lägen nicht vor. Auch die während des Nationaldienstes drohen-\nden sexuellen Übergriffe stellten nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung keine \ndie Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgung dar. Bei Frauen im Nationaldienst han-\ndele es sich nicht um eine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 lit. a) \n\n3 \n \nund b) AsylG. Schließlich sei die Klägerin auch nicht unter den Voraussetzungen von § 3a \nAbs. 2 Nr. 5 AsylG ausgereist, weil zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2017 kein bewaff-\nneter Konflikt vorgelegen habe, in dessen Rahmen Kriegsverbrechen hätten stattfinden \nkönnen. Eine andere Bewertung sei auch nicht für den Zeitpunkt einer Rückkehr mit Blick \nauf die Teilnahme eritreischer Truppen am sogenannten Tigray-Konflikt gerechtfertigt. Es \nfehlten hinreichende Belege dafür, in welcher Zahl eritreische Truppen in den Konflikt in-\nvolviert seien und ob ggf. auch junge Rekrutinnen eingesetzt würden. Die nach der EuGH-\nRechtsprechung bestehende starke Vermutung, dass im Falle einer Wehrdienstverweige-\nrung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Umständen eine Bestrafung wegen \nunterstellter regimefeindlicher Gesinnung erfolge, greife hier schon deshalb nicht, weil der \nKonflikt zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin noch gar nicht bestanden habe. Die Klä-\ngerin habe jedoch einen Anspruch auf subsidiären Schutz, weil sie im Falle einer Rückkehr \nmit einer Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldienstes rechnen müsse und sie \ndort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von unmenschlicher und erniedrigender Be-\nhandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG werde. Dies gelte schon in Hinblick \nauf die Arbeitsbedingungen und die schlechte Versorgung mit Bekleidung, Lebensmitteln \nund Medikamenten. Weiblichen Rekrutinnen drohe im militärischen Teil des Nationaldiens-\ntes darüber hinaus sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Diese Praxis sei weit verbreitet, \neine Bestrafung der Täter finde nicht statt. \n \nGegen die Teilabweisung der Klage wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulas-\nsung der Berufung. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulas-\nsungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht gemäß den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden. \n \n1. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie \neine höchstrichterlich oder – soweit es eine Tatsachenfrage betrifft – obergerichtlich noch \nnicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Beru-\nfungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Ein-\nheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergrei-\nfenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht \nerfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn \nsie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln \nsachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne \nDurchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer \n\n4 \n \nabstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 - 1 B 7.18, \njuris Rn. 2 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n \nDas diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die For-\nmulierung einer bestimmten, ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen \nTatsachen- oder Rechtsfrage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinaus-\ngehende Bedeutung besteht. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungs-\nentscheidung zur Klärung einer bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder \nRechtsfrage führen kann. Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblich-\nkeit des geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Dabei muss sich der Antrag-\nsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage \nvon angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (st. \nRspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 14.10.2019 - 1 LA 164/19, juris Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, \nBeschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, \njuris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies erfordert \nregelmäßig eine Durchdringung der Materie (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB \n18.30490 - juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19 - juris Rn. 24 \nm.w.N.). \n \nEine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter \nAnhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hin-\nblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung \neiner unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - \n13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19, juris \nRn. 24 m.w.N.). Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von \nbestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Er-\nkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht \ndie Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern \ndie gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur \nKlärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf \n(vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, \nBeschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht \nFeststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begrün-\ndet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung \nmit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB \n18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19, juris Rn. 24 \nm.w.N.). \n \n\n5 \n \n2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. \n \nIm Rahmen einer Grundsatzrüge hält die Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nfür klärungsbedürftig, \n \n„ob nicht davon auszugehen ist, dass bei drohender Einberufung zum Nationaldienst in \nEritrea ein Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG gegeben \nist“, oder jedenfalls \n \n„ob nicht davon auszugehen ist, dass bei drohenden Maßnahmen wegen Desertion \nbzw. Entziehung vom Nationaldienst in Eritrea ein Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 \nNr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG gegeben ist.“ \n \nDie Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellungen ergibt sich jedoch aus dem Zulassungs-\nvorbringen der Klägerin nicht. \n \na) Nach der derzeit einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung knüpfen weder die Ein-\nberufung zum Nationaldienst in Eritrea noch eine Bestrafung oder andere drohende Maß-\nnahmen wegen Entziehung vom Nationaldienst an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merk-\nmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C \n29.17, juris Rn. 36; OVG Hamburg, Beschl. v. 02.09.2021 - 5 Bf 546/19.A, juris Rn. 40; \nHessVGH, Urt. v. 23.02.2021 - 10 A 1939/20.A, juris Rn. 25 ff.; NdsOVG, Beschl. v. \n21.08.2020 - 4 LA 167/20, juris; VGH BW, Urt. v. 13.07.2021 - A 13 S 1563/20, juris Rn. 32 \nff.; OVG NRW, Beschl. V. 15.10.2020 - 19 A 3624/18.A, juris Rn. 14 f., Beschl. v. \n21.09.2020 - 19 A 1857/19.A, juris Rn. 36 ff.; OVG Saarl, Urt. V. 21.03.2019 - 2 A 10/18, \njuris Rn. 20 ff.; BayVGH, Urt. V. 05.02.2020 - 23 B 18.31593, juris Rn. 28). Gegen eine \nAnknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal wird in erster Linie angeführt, dass \nsich die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea nach der Rechtslage \nund Anwendungspraxis im Wesentlichen auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Un-\nterscheidung nach flüchtlingsschutzerheblichen individuellen Persönlichkeitsmerkmalen \nerstrecke. Auch die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Dienstpflicht oder die \nrein faktisch praktizierten Freistellungen knüpften nicht an flüchtlingsschutzrelevante Per-\nsönlichkeitsmerkmale an. Gleiches gelte für die Dauer der Dienstpflicht. Auch bei etwaigen \nVerfolgungsmaßnahmen während des Nationaldienstes oder bei einer Desertion oder Um-\ngehung des Nationaldienstes drohenden Inhaftierung könne keine in Hinblick auf die poli-\ntische Überzeugung abzielende härtere Bestrafung von Deserteuren oder Dienstverwei-\ngern festgestellt werden (vgl. insoweit mit ausführlicher Begründung OVG Hamburg, \na.a.O.). \n\n6 \n \n \nb) Dieser Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entschei-\ndung unter Auswertung der aktuellen Erkenntnisse angeschlossen. Die hiergegen von der \nKlägerin im Einzelnen erhobenen Einwände rechtfertigen die Zulassung der Berufung we-\ngen grundsätzlicher Bedeutung nicht. \n \naa) Soweit die Klägerin zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fra-\ngen auf einen Zulassungsbeschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.03.2021 (OVG \n4 N 8/20) verweist, hat sich das Gericht zwischenzeitlich der obergerichtlichen Rechtspre-\nchung angeschlossen und eine Flüchtlingszuerkennung wegen einer Entziehung oder De-\nsertion vom Nationaldienst und illegaler Ausreise im dienstpflichtigen Alter ebenfalls mit \nder Begründung abgelehnt, dass die drohende Inhaftierung und anschließende Heranzie-\nhung zum Nationaldienst nicht an eine dem Dienstpflichtigen zugeschriebene politische \nÜberzeugung oder ein anderes flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpften (vgl. OVG \nBerlin-Brandenburg, Urt. v. 29.09.2022 - OVG 4 B 14/21, juris Rn. 25; zuvor bereits Urt. v. \n17.11.2021 - OVG 4 B 17/21, juris Rn. 25). \n \nbb) Auch der Hinweis auf die entgegenstehende Rechtsprechung des VG Minden mit einer \nausführlichen Wiedergabe der Begründung eines Urteils vom 13.11.2014 (10 K 2815/13.A) \nzeigt eine Klärungsbedürftigkeit der im Zulassungsverfahren formulierten Fragen nicht auf. \nSie vermag die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung bereits \ndeshalb nicht in Frage zu stellen, weil es insoweit an einer Berücksichtigung der seit dem \nJahr 2014 vorliegenden Erkenntnisse fehlt. Insbesondere fallen die Strafen für Verstöße \ngegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen seit den Jahren \n2014 bis 2016, erst recht aber seit der Einleitung des Friedensprozesses mit Äthiopien im \nFrühjahr 2018 und der zeitweiligen Grenzöffnung zwischen September 2018 und April \n2019 milder aus. Darüber hinaus wird in verschiedenen Auskünften seit dem Jahr 2016, \nverstärkt seit dem Jahr 2021 darüber berichtet, dass Betroffene einer Sanktionierung ent-\ngangen seien. Dies soll vor allem darauf zurückzuführen sein, dass Fluchtversuche zu ei-\nnem Massenphänomen geworden seien und sich daher die Zahl der Inhaftierten beträcht-\nlich erhöht haben soll. Ein weiterer Grund für kürzere Haftdauern soll darin liegen, dass \nbetroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, weil die \ngroße Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen habe (vgl. hierzu OVG \nBerlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2021, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.). \n \ncc) Es besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Vergleichbarkeit mit den \ntatsächlichen Verhältnissen in Syrien. Dementsprechend kann auch aus der Rechtspre-\nchung des OVG Berlin-Brandenburg zur Flüchtlingszuerkennung für wehrpflichtige Kläger \n\n7 \n \naus Syrien (siehe u.a. Urt. v. 29.01.2021 - 3 B 109.18) für den vorliegenden Fall nichts \nhergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht eine „starke Vermutung“ \nfür eine Verknüpfung der Strafverfolgung der Wehrdienstentziehung mit einem flüchtlings-\nrelevanten Merkmal, wenn die Wehrdienstentziehung in einem Konflikt erfolgt, in dem der \nMilitärdienst Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter den Anwendungsbereich der \nAusschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 \n- C 238/19, juris; Urt. v. 26.02.2015 - C 472/13, juris). Das Verwaltungsgericht hat eine \nsolche „starke Vermutung“ für die Klägerin unter anderem bereits deshalb abgelehnt, weil \ndie Vermutung voraussetze, dass der bewaffnete Konflikt zum Zeitpunkt der Ausreise be-\nreits bestanden habe. Das sei bei der bereits im Jahr 2017 ausgereisten Klägerin nicht der \nFall gewesen. Die Einbeziehung Eritreas in den Tigray-Konflikt habe zu einem späteren \nZeitpunkt stattgefunden. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Zulassungsbegründung \nnicht auseinander. \n \ndd) Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt auch nicht \ndeshalb in Betracht, weil die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Urteil des VG Düsseldorf \nvom 09.17.2017 (6 K 13718/16.A) und eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n09.03.2020 in einem Verfahren des VG Frankfurt (Oder) mit dem Aktenzeichen 5 K \n1779/15.A den Einwand erhebt, dass sich die Verhältnisse in Eritrea weiterhin als „Black-\nBox“ darstellten. Selbst wenn diese Sichtweise zutreffend und keine abschließende Beur-\nteilung der Flüchtlingsschutzrelevanz der Bestrafung einer Nationaldienstentziehung und \neiner anschießenden Einberufung zum Nationaldienst anhand der vorliegenden Erkennt-\nnisse möglich wäre, würde dies nicht zu einer Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes füh-\nren, weil es auch bei einer solchen Sachlage an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für \neine politische Verfolgung fehlen würde. Aktuelle Auskünfte oder Stellungnahmen, die \ndemgegenüber davon ausgehen, dass die eritreischen Sicherheitsbehörden vor dem Na-\ntionaldienst geflohenen Rückkehrern eine politisch oppositionelle Haltung unterstellen und \ndamit die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden, \nbenennt die Klägerin in ihrer Zulassungsschrift hingegen nicht. \n \nee) Schließlich kommt der Sache auch mit Blick auf eine geschlechtsspezifische Verfol-\ngung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr keine grundsätzliche Bedeutung zu. Insoweit \nfehlt es bereits an der Formulierung einer Frage, die von der Klägerin in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht für klärungsbedürftig gehalten wird. Im Übrigen hat das Verwaltungs-\ngericht der Klägerin subsidiären Schutz zugesprochen, weil es davon ausgeht, dass die \nKlägerin im Falle ihrer Rückkehr als Rekrutin im militärischen Teil des Nationaldienstes mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von unmenschlicher und erniedrigender Behand-\nlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG werde. Bereits die Arbeitsbedingungen \n\n8 \n \nals solche stellten aufgrund der unbefristeten Dauer sowie der Versorgungssituation in ih-\nrer Gesamtschau eine unmenschliche Behandlung dar. Besonders dramatisch stelle sich \naber die Situation für weibliche Rekrutinnen dar. Diesen drohe im militärischen Teil des \nNationaldienstes sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Die Zuerkennung des Flücht-\nlingsschutzes hat das Verwaltungsgericht gleichwohl abgelehnt, weil die Verfolgungshand-\nlung nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG \nanknüpfe. \n \nAuch diese rechtliche Bewertung entspricht der einhelligen Auffassung in der obergericht-\nlichen Rechtsprechung. Frauen im Nationaldienst stellen danach keine soziale Gruppe im \nSinne dieser Vorschrift dar. Eine soziale Gruppe liegt nicht vor, wenn die betroffene Gruppe \nnicht in dem Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat bzw. nicht von der sie umgeben-\nden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 \nB 54.19, Rn. 8). Diese Voraussetzung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung für \nFrauen im eritreischen Nationaldienst allgemein verneint. Eine abgegrenzte Identität liege \nschon deshalb nicht vor, weil die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes nahezu sämt-\nliche eritreischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ohne Ansehung bestimmter Persön-\nlichkeitsmerkmale treffe. Frauen würden im Nationaldienst Opfer sexueller Übergriffe aus-\ngesetzt, weil der Nationaldienst solche Übergriffe ermögliche und zulasse, nicht weil sie \nvon der eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet würden und deshalb eine deut-\nlich abgegrenzte Identität besäßen (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.07.2021 - A 13 S 1563/20, \njuris Rn. 61 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 02.09.2021 - 4 Bf 546/19.A, juris Rn. 41 ff., und \nUrt. v. 21.09.2020 - 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschl. v. 21.09.2020 - 19 A \n1857/19.A, juris Rn. 110 ff.). \n \nMit dieser Rechtsprechung hat sich die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht ausei-\nnandergesetzt, obwohl grundlegende obergerichtliche Entscheidungen vor Ablauf der Be-\ngründungsfrist für den Zulassungsantrag bereits vorgelegen haben und in der angefochte-\nnen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch angeführt worden sind. Das Zulassungs-\nvorbringen beschränkt sich auf eine auszugsweise Wiedergabe eines Urteils des VG \nSchwerin vom 05.04.2019 (15 A 3569/17), in dem die einschränkende Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs der sozialen Gruppe noch \nkeine Berücksichtigung gefunden hat. Ein solches Vorbringen erfüllt die Darlegungsanfor-\nderungen nicht. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. \n \n\n9 \n \nIII. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nHerrn Rechtsanwalt Müller für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, \nda die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hin-\nreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n \n \nH i n w e i s \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags \nwird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-01-24/1-la-200-21","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-01-24/1-la-200-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364250","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.285891+00:00"}}