{"status":"available","doknr":"OLD364249","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-25","aktenzeichen":"2 B 6/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 6/23 \nVG: \n6 V 2348/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Oberbürgermeister, Verwaltungszentrum \n(Stadthäuser 1 - 6), \nHinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 25. \nJanuar 2023 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – \nvom 6. Januar 2023 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.704,76 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, seine Lebensarbeitszeit bis zu einer rechtskräftigen \nEntscheidung über seinen Antrag vom 16.05.2022, längstens jedoch bis zum 31.05.2024, \nzu verlängern. \n \nDer am geborene Antragsteller ist Polizeibeamter im Dienst der Antragsgegnerin und \nals Vorsitzender des Personalrats zu 100 % freigestellt. Die Amtszeit des Personalrats \nendet am 15.04.2024. Die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestand von \nPolizeitvollzugsbeamt*innen (§ 108 Abs. 1, 2 BremBG) erreichte der Antragsteller mit \nAblauf des 31.01.2021. \n \nMit Bescheid vom 20.01.2021 schob die Antragsgegnerin den Eintritt des Antragstellers in \nden Ruhestand gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 108 Abs. 3 BremBG auf dessen Antrag \nbis zum 31.01.2023 hinaus. In der entsprechenden Vorlage für den Magistrat der \nAntragsgegnerin vom 18.12.2020 heißt es, das dienstliche Interesse an der Verlängerung \nder Lebensarbeitszeit sei vor dem Hintergrund der Personalratstätigkeit des Antragstellers \ngegeben. \n \nAm 15.06.2022 beantragte der Antragsteller ein erneutes Hinausschieben seines Eintritts \nin den Ruhestand, nun bis zum 31.05.2024. Zur Begründung verwies er auf die Dauer der \nAmtszeit des Personalrats und die Notwendigkeit einer Übergabe an die Vorsitzende oder \nden Vorsitzenden des nachfolgenden Personalrats. In einem Vermerk der Antragsgegnerin \nvom 15.09.2022 wird ausgeführt, dass die Personalkostenerstattung für die Beschäftigten \nder Ortspolizeibehörde durch das Land auf einer politisch festgelegten Zielzahl von \nseinerzeit 480 Vollzeitäquivalenten basiere, die sich ab 2023 auf 487,9 Vollzeitäquivalente \nerhöhen werde. „Endogen“ (d.h.: von der Antragsgegnerin selbst) verursachte \nPersonalmehrkosten würden nicht erstattet. Für 2022 werde die Zielzahl deutlich \nüberschritten werden; es sei nicht zu erkennen, dass sich die Anzahl der \nVollzeitäquivalente deutlich nach unten korrigieren und der Zielzahl für 2023 annähern \nwerde. Um zusätzliche endogene Personalkosten zu vermeiden, müsse einem weiteren \nAnstieg der Vollzeitäquivalente entgegen gewirkt werden. Für das Haushaltsjahr 2023 \nseien daher sämtliche Anträge auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit abzulehnen; die \nFinanzierbarkeit der weiter zu zahlenden Dienstbezüge und des Zuschlags nach § 57a \nBremBesG zähle zu den „dienstlichen Interessen“ im Sinne des § 35 Abs. 4 BremBG. Mit \nBescheid vom 13.10.2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf \n(erneute) Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit ab. Eine solche Verlängerung setze ein \n\n3 \n \n \n„dienstliches Interesse“ voraus. Zu den dienstlichen Interessen gehöre auch die \nFinanzierbarkeit des Zuschlags nach § 57a BremBesG aus dem vorhandenen \nPersonalbudget. Wie \nim \nVermerk \nvom \n15.09.2022 \nausgeführt, \nsei \nbei \nder \nOrtspolizeibehörde für das Haushaltsjahr 2023 die Finanzierbarkeit von Verlängerungen \nder Lebensarbeitszeit nicht gewährleistet. \n \nGegen den Bescheid vom 13.10.2022 legte der Antragsteller am 03.11.2022 Widerspruch \nein. Er rügte, dass der Personalrat vor der Ablehnung des Antrags nicht beteiligt worden \nsei, dass die Ablehnung gegen das Verbot der Behinderung der Personalratsarbeit \nverstoße und dass ihm als Personalratsvorsitzenden die Mandatsausübung für die volle \nAmtszeit ermöglicht werden müsse. Zudem seien nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen „dienstliche Interessen“ im Sinne \ndes § 35 Abs. 4 BremBG nur personalwirtschaftliche und amtsbezogene Interessen, nicht \naber allgemeine finanzpolitische Erwägungen. Die Finanzierung sei keine notwendige \nBedingung für ein Hinausschieben des Ruhestandes. Jedenfalls gegenüber einem \nPersonalratsmitglied dürfe nicht mit den Kosten argumentiert werden, weil die \nAntragsgegnerin nach § 41 Abs. 1 BremPersVG die Kosten der Personalratsarbeit zu \ntragen habe. Zum größten Teil entstünden die Kosten ohnehin, denn wenn er in Ruhestand \ntrete, müsse ein anderes Personalratsmitglied freigestellt werden. Er wäre ggfs. bereit, \nseinen Arbeitskraftanteil so zu reduzieren, dass keine Mehrkosten entstehen. Es treffe \nüberdies nicht zu, dass das Personalkostenbudget der Ortspolizeibehörde für 2023 nicht \nzur Finanzierung von Verlängerungen der Lebensarbeitszeit ausreiche. Zum 01.10.2022 \nseien weniger Kommissaranwärterstellen besetzt worden als beabsichtigt und auch zum \n01.04.2023 würden voraussichtlich nicht genügend Bewerber vorhanden sein. Außerdem \nmüssten seine Personalkosten ohnehin aus dem allgemeinen städtischen Haushalt \ngetragen werden, da der Personalrat auch für andere Beschäftige als diejenigen der \nOrtspolizeibehörde zuständig sei. \n \nAm 30.11.2022 teilte der Personalrat der Dienststellenleitung mit, dass er in Ausübung \nseines Initiativrechts nach § 58 Abs. 4 BremPersVG die Verlängerung der \nLebensarbeitszeit des Antragstellers bis Mai 2024 beantrage. Dies sei für die \nFunktionsfähigkeit des Personalrats erforderlich. Von den 11 Mitgliedern hätten 8 noch \nkeinerlei Erfahrung. \n \nMit Schreiben vom 15.12.2022 wies die Dienststellenleitung den Initiativantrag zurück. \nDabei wiederholte sie sinngemäß die Ausführungen im Bescheid vom 13.10.2022. \nErgänzend wies sie darauf hin, dass die Personalkosten für den Antragsteller als \nPolizeivollzugsbeamten grundsätzlich vom Land erstattet würden und sich daher nach den \n\n4 \n \n \nBudgetvorgaben des Landes richten müssten, unabhängig von der Freistellung für die \nPersonalratsarbeit und von der Zuständigkeit des Personalrats. Der Antragsteller werde \ndurch die Ablehnung seines Antrags nicht wegen der Personalratstätigkeit benachteiligt, \ndenn die Anträge aller Polizeivollzugsbeamt*innen auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit \nseien für 2023 abgelehnt worden. Im Gegenteil wäre eine positive Entscheidung über den \nAntrag des Antragstellers eine verbotene Bevorzugung wegen der Personalratsarbeit. Die \nAblehnung unterliege nicht der Mitbestimmung, da sie – anders als die Verlängerung der \nLebensarbeitszeit – die Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten nicht gegenüber \nder sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage verändere. Es sei nicht nachvollziehbar, \ndass der stellvertretende Personalratsvorsitzende sich nach mehr als eineinhalbjähriger \nAusübung dieses Amtes nicht in der Lage sehe, die Personalratstätigkeit sicherzustellen. \nDer Zeitpunkt des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand sei seit längerer Zeit \nbekannt; der Personalrat hätte sich daher darauf vorbereiten können. \n \nDer Antragsteller hat am 15.12.2022 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren wiederholt und weiter erläutert, wieso die Annahme, eine \nVerlängerung seiner Lebensarbeitszeit könne nicht finanziert werden, falsch sei. Die \nAntragsgegnerin hat in ihrer Erwiderung im Wesentlichen die bereits zuvor vorgetragenen \nArgumente wiederholt. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen, auf die der Antragsteller sich berufe, sei zudem zu einer früheren \nFassung des § 35 BremBG ergangen und daher auf die heutige Rechtslage nicht \nübertragbar. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2022 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch \ndes Antragstellers gegen den Bescheid vom 13.10.2022 als unbegründet zurück. Zur \nBegründung wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen die bereits zuvor von ihr \nvorgebrachten Argumente. \n \nDer Antragsteller hat am 09.01.2023 beim Verwaltungsgericht eine Klage erhoben (6 K \n28/23), über die noch nicht entschieden wurde. \n \nMit Beschluss vom 06.01.2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht. Beteiligungsrechte des Personalrats seien nicht verletzt worden. Nach \n§ 65 Abs. 1 lit. e) BremPersVG sei mitbestimmungspflichtig die „Weiterbeschäftigung über \ndie Altersgrenze hinaus“. Bei Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts \nerfolge eine solche Weiterbeschäftigung jedoch gerade nicht. Auch aus der \n\n5 \n \n \nAllzuständigkeit der Personalräte im Land Bremen nach § 52 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 \nBremPersVG folge kein Mitbestimmungsrecht. Die Ablehnung eines Antrags auf \nVerlängerung \nder \nLebensarbeitszeit \nsei \nkeine \n„Maßnahme“ \nim \npersonalvertretungsrechtlichen \nSinne, \nda \nsie \nkeine \nVeränderung \ndes \nBeschäftigungsverhältnisses oder der Arbeitsbedingungen bewirke. Der Ruhestand trete \nkraft Gesetzes ein. Ferner seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 2 BremBG nicht erfüllt. Ein Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den \nRuhestand liege nicht im „dienstlichen Interesse“. Anders als nach der früheren Fassung \ndes § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG genüge es für ein Hinausschieben nicht mehr, dass \ndienstliche Interessen nicht entgegen stehen. Sie müssten vielmehr positiv für ein \nHinausschieben \nfestgestellt \nwerden. \nDie \nfrühere \nRechtsprechung \ndes \nOberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zum Maßstab der dienstlichen \nInteressen sei daher überholt. Ein dienstliches Interesse ergebe sich vorliegend nicht aus \nder Personalratstätigkeit des Antragstellers. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein \nPersonalratsmitglied durch den Eintritt des Ruhestandes vorzeitig aus dem Personalrat \nausscheide; in diesem Fall rücke nach §§ 26, 28 BremPersVG ein Ersatzmitglied nach. Da \nalle Anträge von Polizeibeamt*innen der Antragsgegnerin auf Verlängerung der \nLebensarbeitszeit für 2023 abgelehnt worden seien, stelle die Ablehnung des Antrags des \nAntragstellers keine Benachteiligung wegen der Personalratstätigkeit dar. Im Gegenteil \nwäre eine Antragsstattgabe eine unzulässige Bevorzugung gewesen. Wenn die \nAntragsgegnerin auf eine Überschreitung des Personalkostenbudgets hinweise, sei dies \neine von ihrem Organisationsermessen umfasste personalwirtschaftliche Entscheidung. \nDer Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass die vorhandenen Mittel anders \neingesetzt werden. \n \nHiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben und diese fristgerecht begründet. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten \nGründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Aus dem \nBeschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nangenommen hat, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf ein (weiteres) \nHinausschieben seines Ruhestandes bzw. auf eine erneute Bescheidung seines Antrags \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts glaubhaft gemacht. \n \n1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste vor der Ablehnung seines Antrags \nkein Mitbestimmungsverfahren nach §§ 58 ff. BremPersVG durchgeführt werden. \n \n\n6 \n \n \na) Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Ablehnung des Antrags auf das Hinausschieben \ndes Eintritts in den Ruhestand ergibt sich nicht aus § 65 Abs. 1 lit. e) BremPersVG. Nach \ndieser Vorschrift erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung in personellen \nAngelegenheiten insbesondere auf die „Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze \nhinaus“. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit abgelehnt, erfolgt aber \ngerade keine „Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus“. Die Ablehnung fällt also \nschon begrifflich nicht unter diesen Mitbestimmungstatbestand (vgl. insoweit zum BPersVG \nauch OVG NW, Beschl. v. 27.09.2019 – 1 B 1314/19, juris Rn. 10 - 12; Else, in: Ricken, \nBeckOK BPersVG, Stand 01.09.2022, § 78 Rn. 51). Angesichts des klaren \nGesetzeswortlauts spielt es im Ergebnis keine Rolle, dass – worauf der Antragsteller zu \nRecht hinweist – die vom OVG Nordrhein-Westfalen, aaO., juris Rn. 13 ergänzend \nangestellten systematischen Erwägungen auf das anders strukturierte Bremische \nPersonalvertretungsgesetz nicht übertragen werden können. Der anderen Auffassung in \nder Kommentarliteratur (vgl. z.B. Dannenberg, in: GK-BremPersVG, § 65 Rn. 204 a.E.) \nkann daher nicht gefolgt werden. Eine analoge Anwendung von § 65 Abs. 1 lit. e) \nBremPersVG auf Antragsablehnungen kommt aus denselben Gründen, aus denen die \n„Allzuständigkeit“ der bremischen Personalräte hier kein Mitbestimmungsrecht begründet \n(dazu sogleich unter b), nicht in Betracht. \n \nb) Ein Mitbestimmungsrecht bei der Ablehnung von Anträgen auf Hinausschieben des \nRuhestandes ergibt sich nicht aus der Allzuständigkeit der Personalräte im Land Bremen \nnach § 52 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 BremPersVG. Denn der Mitbestimmung unterliegen \nnach § 58 Abs. 1 BremPersVG nur „Maßnahmen“ (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018 – 5 P \n9/17, juris Rn 7, 9; OVG Bremen, Beschl. v. 31.05.2017 – 6 LP 37/16, juris Rn. 54 f.). \n„Maßnahme“ im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede auf Veränderung des \nbestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung, \ndie den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das \nBeschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (st. Rspr., \nvgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018 – 5 P 9/17, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. \n27.05.2020 – 6 LP 287/19, juris Rn. 32; Beschl. v. 31.05.2017 – 6 LP 37/16, juris Rn. 54). \nDie Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erfüllt die \nVoraussetzungen des Maßnahmebegriffs nicht. Das Dienstverhältnis des Antragstellers \nerfährt durch die Ablehnung seines Antrags keine Änderung; die Ablehnung ist keine „auf \nVeränderung \ndes \nbestehenden \nZustandes“ \nabzielende \nEntscheidung \nder \nDienststellenleitung. Durch die Ablehnung bleibt es lediglich bei dem Rechtszustand, der \nbereits besteht: Die Beamt*in tritt mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 25 \nBeamtStG, § 35 Abs. 1 Satz 3 BremBG) bzw. – wie im Fall des Antragstellers – mit Ablauf \ndes in einem früheren Bescheid über ein Hinausschieben des Ruhestandes bestimmten \n\n7 \n \n \nDatums in den Ruhestand. Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist also keine \nRegelung, die im Ablehnungsbescheid getroffen wird, sondern ergibt sich unmittelbar aus \ndem Gesetz bzw. wurde in dem früheren Bescheid über das Hinausschieben geregelt. Eine \nplanwidrige Mitbestimmungslücke entsteht durch diese Auslegung nicht: Unmittelbar im \nGesetz selbst geregelte Sachverhalte, bezüglich derer es keiner Ausführungsakte bedarf, \nunterliegen nicht der Mitbestimmung (vgl. § 65 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 erster Satzteil \nBremPersVG; OVG Bremen Beschl. v. 27.05.2020 – 6 LP 287/19, juris Rn. 49; Beschl. v. \n31.05.2017 – 6 LP 37/16, juris Rn. 28). Wurde das Eintrittsdatum in einem früheren \nBescheid über ein Hinausschieben des Ruhestandes geregelt, fand eine Mitbestimmung \nin diesem Rahmen statt (§ 65 Abs. 1 lit. e BremPersVG). Trifft die Dienststellenleitung \nüberhaupt keine Entscheidung über einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandes, \nkann der Personalrat – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – durch einen \nInitiativantrag nach § 58 Abs. 4 BremPersVG ein Mitbestimmungsverfahren erzwingen, \ndenn das Hinausschieben ist nach § 65 Abs. 1 lit. e BremPersVG eine Maßnahme, die \nseiner Mitbestimmung unterliegt (vgl. zum Initiativrecht näher OVG Bremen, Beschl. v. \n30.06.2021 – 6 LP 48/20, juris Rn. 24, 32, 35). Ein solcher Initiativantrag wurde vorliegend \nvom Personalrat am 30.11.2022 gestellt; die Dienststellenleitung hat ihm am 15.12.2022 \nform- und fristgerecht widersprochen (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 2 BremPersVG). Es ist weder \nvom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich, dass der Personalrat die Einigungsstelle \nangerufen hat (vgl. § 59 Abs. 6, 7 Satz 1 und 3 BremPersVG). Daher kann offen bleiben, \nob dieser Initiativantrag in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 58 Abs 1. BremPersVG \ngenügte, insbesondere der Voraussetzung, dass Initiativanträge sich nur auf noch nicht \nentschiedene Angelegenheiten beziehen dürfen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 \n– 6 LP 48/20, juris Rn. 32). \n \nDie hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, die die Ablehnung von Anträgen von Beschäftigten \n(vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Mitbestimmungstatbestände, vgl. z.B. § 78 Abs. 1 \nNr. 10, 11 BPersVG für die Versagung von Nebentätigkeitsgenehmigungen bzw. die \nAblehnung \nvon \nTeilzeitbeschäftigung \noder \nUrlaub) \ngenerell \nnicht \nunter \nden \npersonalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff subsumiert, wenn und weil die \nAntragsablehnung die Rechtsstellung der oder des betroffenen Beschäftigen nicht \nverändert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.1972 – VII P 4/72, juris Rn. 9 f. für die Ablehnung \neiner Höhergruppierung; BVerwG, Beschl. v. 01.08.1983 – 6 P 8/81, juris Rn. 11 ff. und \nBeschl. v. 12.08.1983 – 6 P 9/81, juris Rn. 11 ff. jeweils für die Ablehnung von Anträgen \nauf Sonderurlaub und in obiter dicta in Rn. 15 für die Ablehnung einer Einstellung; BVerwG, \nBeschl. v. 29.01.2003 – 6 P 15/01, juris Rn. 14 für die Weigerung, nach Ablauf eines \nbefristeten Arbeitsvertrags ein neues Arbeitsverhältnis mit der oder dem Betroffenen \n\n8 \n \n \neinzugehen). Der anderen Ansicht von Teilen der Kommentarliteratur (vgl. z.B. Fuchs, in: \nGK-BremPersVG, § 58 Rn. 30 f.; Dannenberg, GK-BremPersVG, § 65 Rn. 12), die im \nwesentlichen mit dem Zweck der Mitbestimmung argumentiert, kann jedenfalls in der Regel \nund insbesondere für die Ablehnung von Anträgen auf Hinausschieben des Ruhestandes \naus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Der Senat lässt ausdrücklich offen, \nob es sich in den Fallgruppen anders verhält, für die das BPersVG (z.B. § 78 Abs. 1 Nr. \n10, 11 BPersVG) und eine Vielzahl anderer Landespersonalvertretungsgesetze \nausdrücklich vorsehen, dass auch die Antragsablehnung der Mitbestimmung unterliegt. \n \nc) Da die Ablehnung von Anträgen auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts nicht der \nMitbestimmung unterliegt, bedurfte auch die generelle Entscheidung der Antragsgegnerin \nvom 15.09.2022, für das Jahr 2023 alle diesbezüglich gestellten oder noch zu stellenden \nAnträge abzulehnen, nicht der Mitbestimmung. Aus den vom Antragsteller zitierten \nKommentarstellen (Dannenberg, in: GK-BremPersVG, § 65 Rn. 17, 31, 35 f.) ergibt sich \nnichts Gegenteiliges. \n \n2. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die \nVoraussetzungen vorliegen, unter denen die Antragsgegnerin nach Ermessen seinen \nEintritt in den Ruhestand (ein weiteres Mal) hinausschieben darf. Nach § 108 Abs. 3 \nBremBG i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG ist Voraussetzung hierfür – neben einem \nAntrag der Beamt*in –, dass das Hinausschieben „im dienstlichen Interesse liegt“. \n \na) In der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des 20. Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften am 01.08.2020 galt, sah § 35 Abs. 4 BremBG vor, dass der \nDienstherr den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamt*in hinausschieben kann, \n„wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.“ Mit der Ersetzung der Wörter „wenn \ndienstliche Interessen nicht entgegenstehen“ durch die Wörter „wenn dies im dienstlichen \nInteresse liegt“ hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des \nRuhestandes erhöht. Das dienstliche Interesse an einem Hinausschieben muss nun positiv \nvorliegen und festgestellt werden. Auswirkungen hat dies insbesondere auf die materielle \nBeweislast: Ging es nach der alten Gesetzesfassung zu Lasten des Dienstherrn, wenn \nnicht \nfeststellbar \nwar, \nob \ndienstliche \nInteressen \neiner \nWeiterbeschäftigung \nentgegenstehen, geht es nunmehr zu Lasten der Beamt*in, wenn nicht feststellbar ist, ob \nein dienstliches Interesse an ihrer oder seiner Weiterbeschäftigung besteht (vgl. zum \nZweck der Gesetzesänderung Bremische Bürgerschaft, Drs. 447/20, S. 11 und S. 43; für \nden insoweit ähnlich formulierten § 53 Abs. 1 BBG Brinktrine, in: BeckOK Beamtenrecht \nBund, Stand 01.02.2022, § 53 BBG Rn. 13). Hingegen hat sich am Begriff des „dienstlichen \nInteresses“ selbst nichts geändert. Die vom Senat in seinem Beschluss vom 30.12.2010 – \n\n9 \n \n \n2 B 241/10, juris Rn. 10-13, zur Definition „dienstlicher Interessen“ aufgestellten \nGrundsätze sind daher nach wie vor anwendbar. Ferner besitzt der Beamte nach wie vor \neinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag, wenn die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG vorliegen. Daran wollte \nder Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich festhalten (vgl. \nBremische Bürgerschaft, Drs. 447/20, S. 43; vgl. ferner für den ähnlich formulierten § 53 \nAbs. 1 BBG Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Aufl. 2022, § 53 Rn. 10; Brinktrine, in: \nBeckOK Beamtenrecht Bund, § 53 BBG Rn. 21). Auch insoweit entspricht der Beschluss \ndes Senats vom 30.12.2010 – 2 B 241/10, juris Rn. 9, weiterhin der geltenden Rechtslage. \n \nb) Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten \nRechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die \ndienstlichen \nBelange \nvom \nDienstherrn \nin \nAusübung \ndes \nihm \nzustehenden \nOrganisationsermessens maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen \ngeprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache \ndes Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der \nVerwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung \npersoneller und sachlicher Mittel zu sichern (OVG NW, Beschl. v. 09.10.2019 – 1 B \n1058/19, juris Rn. 8 f. m.w.N.; zum Charakter als „unbestimmter Rechtsbegriff“ auch OVG \nBremen, Beschl. v. 30.12.2010 – 2 B 241/10, juris Rn. 10). Dienstliche Interessen sind alle \norganisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die eine sachgemäße und \nreibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben betreffen (OVG Bremen, Beschl. v. \n30.12.2010 – 2 B 241/10, juris Rn. 10). Neben der persönlichen Eignung der Beamt*in zur \nFortsetzung des aktiven Dienstverhältnisses sind auch die Personalplanung und der \nPersonalbedarf der Verwaltung zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2010 – \n2 B 241/10, juris Rn. 11). „Dienstliche Interessen“ in diesem Sinne müssen allerdings \nspeziell personalwirtschaftlich oder amtsbezogen sein; allgemeine finanzpolitische \nErwägungen scheiden aus (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2010 – 2 B 241/10, juris \nRn. 13). Ein dienstliches Interesse im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 BremBG liegt \ninsbesondere dann vor, wenn das Hinausschieben der Altersgrenze aus konkreten \nbesonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung \nnotwendig oder sinnvoll erscheint. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Beamt*in \nbesondere Projekte (mit-)betreut, die erst nach dem regulären Ruhestandseintritt \nabgeschlossen werden können, wenn die effektive Einarbeitung einer Nachfolger*in ein \nHinausschieben verlangt oder wenn noch keine geeignete Nachfolger*in zur Verfügung \nsteht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben deshalb nur durch eine \nWeiterbeschäftigung der betroffenen Beamt*in sichergestellt werden kann. Nicht \n\n10 \n \n \nausreichend ist hingegen der bei jedem Eintritt einer Beamt*in in den Ruhestand gegebene \nUmstand, dass mit der Zurruhesetzung Wissen verloren geht und eine Nachfolger*in sich \nerst einarbeiten muss (vgl. OVG NW, Beschl. v. 09.10.2019 – 1 B 1058/19, juris Rn. 10 - \n14 m.w.N.). \n \nc) Nach diesen Maßstäben ist ein dienstliches Interesse an einem weiteren \nHinausschieben des Ruhestands des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht. \n \nDer Antragsteller begründet seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandes damit, \ndass er Personalratsvorsitzender und in dieser Eigenschaft zu 100 % freigestellt sei. Es \nmüsse ihm ermöglicht werden, dieses Amt für die volle Wahlperiode auszuüben. Die \nanderen Personalratsmitglieder verfügten noch nicht über das notwendige Wissen und die \nnotwendige Erfahrung; die Einarbeitung einer Nachfolger*in und die Übergabe an diese \noder diesen erfordere das Hinausschieben. Dies überzeugt unter den Umständen des \nvorliegenden Falles nicht. \n \naa) Allerdings folgt der Senat nicht der in Rechtsprechung und Literatur teilweise \nvertretenen Auffassung, wonach das Interesse daran, dass eine Beamt*in ihre oder seine \nTätigkeit im Personalrat fortsetzt, von vornherein kein „dienstliches“ Interesse im Sinne der \nVorschriften über das Hinausschieben des Ruhestandes sein könne (so aber VG Frankfurt, \nBeschl. v. 18.05.2015 – 9 L 1743/15.F, juris Rn. 4 f.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 25.08.2010 \n– 8 L 552/10.WI, juris Rn. 22; Else, in: Ricken, BeckOK BPersVG, Stand: 01.09.2022, § 78 \nRn. 53). Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Personalrat und die Gewährleistung \nder Bedingungen, die hierfür notwendig sind, zählen zu den dienstlichen Aufgaben einer \nBehördenleitung. Der Senat sieht nicht die von der Gegenansicht befürchtete Gefahr einer \nVerfälschung \ndes \nWillens \nder \nWähler*innen, \nwenn \nder \nRuhestand \nvon \nPersonalratsmitgliedern hinausgeschoben wird. Zwar erlischt die Mitgliedschaft im \nPersonalrat nach § 26 Abs. 1 lit. c BremPersVG u.a. durch den Eintritt in den Ruhestand \n(vgl. Staack, in: GK-BremPersVG, § 26 Rn. 4). Die Wähler*innen und Wähler haben aber \nkein schützenswertes Vertrauen dahingehend, dass der Eintritt der oder des Gewählten in \nden Ruhestand mit dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erfolgt. Die \nMöglichkeit eines Hinausschiebens des Ruhestandes über diesen Zeitpunkt hinaus muss \nden Wählenden ebenso bewusst sein wie die Möglichkeit eines vorzeitigen \nRuhestandseintritts \n(z.B. \nwegen \nDienstunfähigkeit \noder \nauf \nAntrag \ndes \nPersonalratsmitglieds).. Die Einordnung von Interessen der Personalratsarbeit als \n„dienstlich“ im Sinne der Vorschriften über das Hinausschieben des Ruhestandes \nbegründet ferner nicht die Gefahr, dass der Dienstherr sachwidrigen Einfluss auf die \npersonelle Zusammensetzung des Personalrats nimmt. Zum einen unterliegt – wie oben \n\n11 \n \n \nunter 1. ausgeführt – das Hinausschieben des Ruhestands der Mitbestimmung durch den \nPersonalrat. Vor allem aber steht das Vorliegen eines „dienstlichen Interesses“, das \nconditio sine qua non für eine Verlängerung des aktiven Dienstverhältnisses nach § 35 \nAbs. 4 Satz 1 BremBG ist, weder im Belieben des Dienstherrn noch im Belieben des \nPersonalrats. Es handelt sich – wie oben unter b) ausgeführt – um einen im Streitfall vom \nGericht auszulegenden, anzuwendenden und festzustellenden Rechtsbegriff. \n \nbb) Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein weiteres Hinausschieben des Ruhestandes \ndes Antragstellers aufgrund konkreter besonderer Umstände für eine sachgemäße und \nreibungslose Aufgabenerfüllung des Personalrats notwendig oder sinnvoll erscheint. Der \nPersonalrat, dem der Antragsteller angehört, befindet sich in keiner wesentlich anderen \nLage als jeder andere Personalrat, dessen Vorsitzender nach knapp ¾ der Amtszeit in den \nRuhestand tritt und damit kraft Gesetzes auch aus dem Personalrat ausscheidet. \n \nAllein der Umstand, dass dem Personalrat mit dem Ausscheiden des Antragstellers Wissen \nverloren geht und eine Nachfolger*in sich erst einarbeiten muss, genügt, wie oben unter b) \nausgeführt, nicht. Diese Folge nimmt das BremPersVG grundsätzlich hin, wenn es in § 26 \nAbs. 1 lit. c) an die Beendigung des (aktiven) Dienstverhältnisses den Verlust des \nPersonalratsmandats knüpft. Der Auftrag seiner Wähler*innen gibt dem Antragsteller daher \nauch keinen Anspruch darauf, trotz Erreichens der Altersgrenze dem Personalrat bis zum \nEnde der Wahlperiode angehören zu dürfen. \n \nBesondere Umstände, die es erforderlich machen, dass der Antragsteller abweichend von \n§ 26 Abs. 1 lit. c) BremPersVG ausnahmsweise über den gewöhnlichen Zeitpunkt des \nEintritts in den Ruhestand hinaus die Personalratsarbeit fortsetzt, sind nicht glaubhaft \ngemacht. Aus dem Initiativantrag geht hervor, dass der Personalrat 11 Mitglieder umfasst. \nDas Ausscheiden des Antragstellers und das Nachrücken eines Ersatzmitglieds (§ 28 \nBremPersVG) führt mithin zu einem Austausch von weniger als 10 % der \nPersonalratsmitglieder. Die Amtsperiode des Personalrats hat am 16.04.2020 – d.h. vor \nfast 3 Jahren – begonnen. Einer E-Mail des Antragstellers an den Oberbürgermeister der \nAntragsgegnerin vom 19.09.2022 (B. 12 f. d. VG-Akte) kann entnommen werden, dass im \nJuni 2021 in größerem Umfang Mitglieder nachgewählt werden mussten. Auch diese \nMitglieder sind mittlerweile jedoch schon ca. 1 ½ Jahre im Amt. Die Antragsgegnerin hat \ndem Interesse der Kontinuität der Personalratstätigkeit des Antragstellers schon einmal \ndadurch Rechnung getragen, dass sie dessen Ruhestandseintritt von Ende Januar 2021 \num zwei Jahre bis Ende Januar 2023 hinausgeschoben hat. Dies hat dem Personalrat Zeit \nverschafft, in der andere Mitglieder Erfahrung und Wissen sammeln konnten und eine \ngeordnete Übergabe der Aufgaben auf eine Nachfolger*in vorbereitet werden konnte. \n\n12 \n \n \nKonkrete Gründe, weshalb eine weitere Verlängerung erforderlich ist, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass durch die vorangegangene \nVerlängerung ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers oder des Personalrats \ndarauf entstanden ist, dass eine weitere Verlängerung bis zum Ende der Wahlperiode \nerfolgen wird. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich kein Verhalten der \nAntragsgegnerin, auf das ein solches Vertrauen aufbauen könnte. Jedes Hinausschieben \ndes Ruhestandes steht insoweit für sich und die Voraussetzungen eines weiteren \nHinausschiebens sind stets aktuell und neu zu prüfen. \n \nd) Die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Hinausschieben des \nRuhestandseintritts \nverstößt \nnicht \ngegen \ndie \nVerbote \nder \nBehinderung \nder \nPersonalratstätigkeit und der Benachteiligung von Personalratsmitgliedern (§ 56 Abs. 1 \nBremPersVG). Wie vorstehend unter c) bb) ausgeführt entspricht es dem gesetzlichen \nNormalfall, dass ein Personalratsmitglied mit Erreichen des Ruhestandsalters aus dem \nPersonalrat ausscheidet. Das (weitere) Hinausschieben des Ruhestandes des \nAntragstellers wurde von der Antragsgegnerin nicht wegen der Personalratstätigkeit \nabgelehnt. Die Antragsgegnerin hat – wie sich aus dem Vermerk vom 15.09.2022 ergibt – \nvielmehr sämtliche Anträge von Polizeibeamt*innen auf Hinausschieben des Ruhestandes \nfür das Jahr 2023 abgelehnt bzw. wird dies noch tun. Eine Benachteiligung des \nAntragstellers als Personalratsmitglied gegenüber Polizeibeamt*innen, die nicht dem \nPersonalrat angehören, liegt somit nicht vor. \n \ne) Da somit die Fortsetzung der Personalratstätigkeit über den 31.01.2023 hinaus kein \ndienstliches Interesse an einem (weiteren) Hinausschieben des Ruhestands des \nAntragstellers begründet und weitere Gründe, aus denen ein Hinausschieben des \nRuhestandes im dienstlichen Interesse liegen könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich \nsind, kommt es nicht darauf an, inwieweit finanzpolitische Erwägungen ein eigentlich \ngegebenes dienstliches Interesse quasi wieder entfallen lassen können. Daher kommt es \nauch nicht darauf an, ob und inwieweit § 41 Abs. 1 BremPersVG es ausschließt, einem \nvollständig freigestellten Personalratsmitglied solche finanziellen Belange entgegen zu \nhalten. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wegen \nder Einzelheiten wird auf die Begründung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen \nBeschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen. \n\n13 \n \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-01-25/2-b-6-23","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-01-25/2-b-6-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364249","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.256004+00:00"}}