{"status":"available","doknr":"OLD364248","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-02-03","aktenzeichen":"1 B 245/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 245/22 \nVG: \n4 V 732/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 3. Februar 2023 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom \n7. September 2022 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren zum Zwecke der \nKostenberechnung ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nDie Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen verschiedene Anordnungen, \ndie ihr von der Antragsgegnerin mittels einer wohnungsaufsichtsrechtlichen Auskunfts- und \nInstandhaltungsverfügung auferlegt wurden. \n \nDie Antragstellerin ist mit der Hausverwaltung des Wohngebäudes ...-Straße in Bremen, \nOrtsteil ..., beauftragt. An dem Objekt sollen Sanierungsmaßnahmen vorgenommen wer-\nden. Zur deren Vorbereitung holte die Antragstellerin bei der Senatorin für Klimaschutz, \nUmwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eine Genehmigung zur Errichtung \neines Baugerüsts ein und errichtete dieses. \n \nNachdem es zu Beschwerden von Bewohnern des Gebäudes über den Zustand der Im-\nmobilie gekommen war, führte die Antragsgegnerin am 18.03.2022 eine Ortsbesichtigung \ndurch, an der auch Mitarbeiter der Antragstellerin teilnahmen. Am 31.03.2022 erließ das \nOrdnungsamt der Antragsgegnerin eine Instandsetzungs- und Auskunftsverfügung, mit der \nsie der Antragstellerin unter anderem aufgab, unverzüglich ungesicherte Gerüstteile und \nandere herumliegende Gegenstände vom Gerüst zu entfernen, zu überprüfen, ob das An-\nbringen eines Schutznetzes an dem Gebäude gegen herabfallende Objekte erforderlich \nsei und Nachweise bezüglich der Reparatur von zuvor herabgefallenen Außenwandplatten \nvorzulegen (Ziffer 4 bis 6 des Bescheides). Es ordnete die sofortige Vollziehung der An-\nordnungen an (Ziff. 12 des Bescheides). \n \nHiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.04.2022 Widerspruch und führte \nzur Begründung unter anderem aus, das Gerüst sei genehmigt, geprüft und abgenommen. \nDas Bremische Wohnungsaufsichtsgesetz (BremWAG) sei nicht als Eingriffsgrundlage für \nAnordnungen in Bezug auf das Baugerüst geeignet, da es sich nicht um eine Frage der \nWohnungsaufsicht handele. Unabhängig davon widersprächen die Anordnungen den bei \nder Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen. Die als „lose“ bezeichneten Gerüstteile \nseien mit dem Gerüst verschweißt. Es bleibe unklar, welche Annahmen die Anbringung \neines Schutznetzes nahelegten und der geforderten Prüfung zugrunde zu legen seien. Es \nbestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Statik des Baugerüstes gefährdet oder die-\nses beschädigt sei. Den getroffenen Maßnahmen fehle es an der Erforderlichkeit. Über den \nWiderspruch ist, soweit nach Aktenlage ersichtlich, bisher nicht entschieden worden. \n \nDie Antragstellerin hat am 10.05.2022 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechts-\nschutz nachgesucht. Nachdem sich der Eilantrag zunächst gegen sämtliche der in der Aus-\nkunfts- und Instandhaltungsverfügung enthaltenen Anordnungen gerichtet hatte, hat die \n\n3 \n \n \nAntragstellerin den Antrag mit Schriftsatz vom 07.06.2022 hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 3 \nund 7 des Bescheides zurückgenommen; bezüglich der Ziffern 8 bis 11 des Bescheides \nwurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Den Antrag, die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 4, 5 und 6 der Auskunfts- und Instandhal-\ntungsverfügung vom 31.03.2022 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung \naufzuheben, hat die Antragstellerin aufrechterhalten. \n \nMit Beschluss vom 07.09.2022 hat das Verwaltungsgericht das einstweilige Rechtsschutz-\nverfahren eingestellt, soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt bzw. der \nAntrag zurückgenommen worden war und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die Anord-\nnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere genüge \nsie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch überwiege das öffentliche \nVollziehungsinteresse an den unter den Ziffern 4, 5 und 6 der Verfügung geregelten An-\nordnungen das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Ermächtigungsgrundla-\ngen hierfür seien § 5 Satz 1 und § 6 Abs. 1 BremWAG. Diese Vorschriften seien nicht auf-\ngrund der baurechtlichen Genehmigung für das Gerüst gesperrt. Gemäß § 1 Abs. 1 Brem-\nWAG sei die Antragsgegnerin für die Wahrnehmung der Wohnungsaufsicht zuständig. Die \nAnordnung, unverzüglich sämtliche lose bzw. ungesichert auf dem Gerüst herumliegenden \nGerüstteile zu entfernen, beruhe auf § 6 Abs. 1 BremWAG. Die Antragstellerin habe als \nVerwalterin des Gebäudes dafür Sorge zu tragen, die Wohnungen und den Zugangsbe-\nreich, wobei es sich jeweils um Wohnraum gemäß § 2 Nr. 1 BremWAG handele, so aus-\nzustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu \nWohnzwecken gewährleistet sei. Nach § 3 Abs. 3 BremWAG müssten in den Außenanla-\ngen insbesondere die Zugänge zu Wohngebäuden funktionsfähig und nutzbar sein. Auf \ndem Gerüst lägen ungesicherte (Gerüst-)teile herum, die jederzeit in die Tiefe fallen könn-\nten. Dadurch bestehe die Gefahr, dass Personen beim Betreten oder Verlassen des Ge-\nbäudes durch von dem Gerüst herabfallende Gegenstände verletzt würden. Die Anordnun-\ngen, das Erfordernis des Anbringens eines Schutznetzes gegen herabfallende Objekte zu \nüberprüfen sowie Nachweise über die Reparatur der herabgefallenen Außenwandplatten \nvorzulegen, erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig. § 5 Satz 1 BremWAG ermächtige die \nAntragsgegnerin dazu, durch die Anordnung geeigneter Maßnahmen feststellen zu lassen, \nob ein Missstand vorliege. Im vorliegenden Fall liege ein hinreichender Verdacht dafür vor. \nDie Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; die \nAnordnungen erwiesen sich als verhältnismäßig. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, \nder die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. \n \n\n4 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung \nvorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses des Ver-\nwaltungsgerichts. \n \n1. Die Antragstellerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, \ndass sich die in § 4 BremWAG geregelte Ausstattungs- und Instandhaltungsverpflichtung \ndes Verfügungsberechtigten auch auf Außenanlagen beziehe. Vielmehr beziehe sich diese \nnur auf „Wohnraum“, der seinerseits in § 2 Nr. 1 BremWAG als „umbauter Raum, der tat-\nsächlich rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten \ndazu bestimmt sei“, legaldefiniert werde. Es könne sich um Wohngebäude, Wohnungen \noder einzelne Räume handeln. Nicht vom Wortlaut der Legaldefinition umfasst seien somit \nAußenanlagen und sonstige Bestandteile des Grundstücks. \n \nMit diesem Einwand dringt die Antragstellerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu \nRecht davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des Bremischen Wohnungsauf-\nsichtsgesetzes vorliegend eröffnet ist. Bereits aus der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 \nSatz 2 BremWAG wird deutlich, dass nicht nur umbaute (Innen-)Räume „Wohnraum“ im \nSinne des Gesetzes darstellen sollen, sondern auch ganze Wohngebäude. Dass hierzu \nauch deren Zugänge zählen, ergibt sich aus der Gesetzessystematik: § 3 BremWAG be-\nstimmt die „Anforderungen an die Ausstattung von Wohnraum“ im Sinne des Gesetzes. \nNach § 3 Abs. 3 BremWAG müssen in den Außenanlagen insbesondere die Zugänge zu \nWohngebäuden sowie, soweit vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig \nund nutzbar sein. Das gesetzgeberische Verständnis von „Wohnraum“ umfasst folglich un-\nter anderem die jeweiligen Zugangsbereiche zu den Wohngebäuden. Entsprechendes folgt \nauch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das Bremische Wohnungsaufsichtsgesetz \ndient dem Zweck, Wohnraum in angemessenem Zustand zu erhalten und Stadtquartiere \nvor Verwahrlosung zu bewahren (Brem. Bürgerschaft, Drs. 18/1735, S. 1). Dabei zielt es \naber nicht allein darauf ab, Wohnraum zu erhalten und Quartiere vor der Negativausstrah-\nlung verwahrloster Immobilien zu schützen, sondern legt seinen Schwerpunkt auch auf die \nAbwehr von Gefahren im Hinblick auf konkrete Gefährdungen gesunder Wohnverhältnisse, \ndie im Rahmen der Nutzung unangemessenen Wohnraums für die Bewohnerschaft beste-\nhen (vgl. Antwort des Senats auf eine Kleine Anfrage zur Anwendung des Wohnungsauf-\nsichtsgesetzes in Bremen und Bremerhaven, Brem. Bürgerschaft, Drs. 20/828, S. 2). Vor \ndiesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund gerade die Zugangsbereiche \n\n5 \n \n \nzu den Wohngebäuden von dem Regelungsbereich des Gesetzes ausgenommen sein soll-\nten. Für einen solchen Ansatz gibt auch die Antragstellerin selbst keine schlüssige Erklä-\nrung. \n \nDer weitere Einwand der Antragstellerin, aus der Fotodokumentation ergebe sich nicht, \ndass unbefestigte Gerüstteile auf dem Gerüst lägen, sondern vielmehr, dass Unrat bzw. \nHausrat der Hausbewohnerschaft dort abgelegt sei, trifft nicht zu. Zwar sind auf den von \nder Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.08.2022 vorgelegten Fotos neben Glasscher-\nben auch Spielzeug und Abfälle erkennbar. Jedenfalls aber zeigt das Bild Nr. 19 auf S. 26 \ndes angefochtenen Bescheides, dass ein unbefestigter Gerüstboden auf dem Baugerüst \nliegt. \n \nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe das ihr von § 6 Abs. 1 \nBremWAG eingeräumte Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, wird durch das Be-\nschwerdevorbringen der Antragstellerin ebenfalls nicht schlüssig in Zweifel gezogen. In \ndem angefochtenen Beschluss wird zur Verantwortlichkeit der Antragstellerin ausgeführt, \ndass diese gemäß § 2 Nr. 4 Satz 2 BremWAG als Beauftragte des Eigentümers dem Ver-\nfügungsberechtigten gleichstehe. Dementsprechend treffe sie die in § 4 BremWAG gere-\ngelte Pflicht, dafür Sorge zu tragen, die Wohnungen und den Zugangsbereich, so auszu-\nstatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu \nWohnzwecken gewährleistet sei. Hierzu gehört, die auf dem Baugerüst widerrechtlich ab-\ngelegten Gegenstände zu entfernen, damit diese nicht herabfallen und Personen beim Be-\ntreten oder Verlassen des Gebäudes verletzen können. Wenn die Antragstellerin geltend \nmacht, dass sie auf diese Weise auch Fremdeigentum von dem Baugerüst entfernen \nmüsse, legt sie damit keinen Ermessensfehler der Antragsgegnerin dar. Denn eine vorran-\ngige Inanspruchnahme der jeweiligen Eigentümer der auf dem Baugerüst abgelegten Ge-\ngenstände als Handlungsstörer wäre angesichts der hohen Anzahl an Bewohnerinnen und \nBewohner des Gebäudes offensichtlich nicht gleichermaßen erfolgversprechend. In Anbe-\ntracht der durch gegebenenfalls herabfallende Gegenstände gegebenen Gefährdungslage \nist die Auswahl der Antragstellerin mithin nicht zu beanstanden. \n \nWeiter rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die in § 6 Abs. 2 BremWAG \nvorgesehene vorherige Fristsetzung rechtsfehlerhaft für entbehrlich gehalten. Das Verwal-\ntungsgericht hatte hierzu ausgeführt, dass Art und Umfang des Missstandes im konkreten \nFall den sofortigen Erlass einer Anordnung erfordert hätten. Im Übrigen sei der Missstand \nder Antragstellerin nach Durchführung der Ortsbesichtigung ohnehin bekannt gewesen. Mit \ndieser Argumentation setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen bereits \nnicht substantiiert auseinander. Sie verweist lediglich darauf, dass die Antragsgegnerin \n\n6 \n \n \nzwischenzeitlich von einer Erledigung der Anordnung ausgegangen sei, dies jedoch mit \nspäterem Schriftsatz wieder revidiert hätte. Aus diesem Vortrag kann nicht gefolgert wer-\nden, dass die Anordnung nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Halbs. 2 BremWAG nach Art und \nUmfang des Missstandes besonders eilbedürftig gewesen wäre. \n \n2. Auch mit Blick auf die Überprüfungsanordnung rechtfertigt das Beschwerdevorbringen \nder Antragstellerin keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n \nDie Antragsgegnerin hat der Antragstellerin unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides \naufgegeben, unverzüglich zu überprüfen, ob und für welche Dauer das Anbringen eines \nSchutznetzes an dem Gerüst gegen herabfallende Objekte erforderlich sei. Das Verwal-\ntungsgericht hat festgestellt, dass die in § 5 Satz 1 BremWAG für den Erlass einer Aufklä-\nrungsverfügung geregelten Voraussetzungen vorlägen. Es sei ein hinreichender Verdacht \nfür einen Missstand im Sinne des § 2 Nr. 2 BremWAG gegeben, der zumindest eine weitere \nSachverhaltsermittlung erforderlich mache. Im Rahmen der Ortbesichtigung sei festgestellt \nworden, dass es während eines Sturms zur Ablösung von Außenwandplatten gekommen \nsei. Somit sei davon auszugehen gewesen, dass es ohne die angeordnete Überprüfung \njederzeit zu weiteren Ablösungen kommen könne, welche zu Verletzungen einer Vielzahl \nvon Menschen durch herabfallende Fassadenteile führen könnten. \n \nWenn die Antragstellerin hiergegen einwendet, dass sie ihrer Verpflichtung bereits nach-\ngekommen sei, indem zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner bereits vor Beginn \nder Bauarbeiten das vorhandene Gerüst aufgestellt worden sei, verkennt sie, dass es vor-\nliegend darum geht, zu ermitteln, ob zusätzlich die Anbringung eines Sicherungsnetzes \nerforderlich ist. Es trifft ferner nicht zu, dass die Antragsgegnerin bereits von der Erforder-\nlichkeit eines zusätzlichen Netzes ausgegangen wäre. Vielmehr ist es gerade das Ziel der \nangefochtenen Anordnung, die Erforderlichkeit einer solchen zusätzlichen Sicherungs-\nmaßnahme zu ermitteln. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen, indem es \nfeststellte, es entspreche dem Gegenstand der Ermächtigung zu Sachverhaltsermittlungen \nnach § 5 Satz 1 BremWAG, durch die Anordnung geeigneter Maßnahmen feststellen zu \nlassen, ob tatsächlich ein Missstand vorliegt. Die Beurteilung einer möglichen Gefahren-\nlage müsse auch dann getroffen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt noch \nnicht abschließend habe geklärt werden können. \n \nDer Vortrag der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Antwort des Senats auf eine \nKleine Anfrage zur Anwendung des Wohnungsaufsichtsgesetzes (Brem. Bürgerschaft, \nDrs. 20/828), Anordnungen zur Ermittlungen des Sachverhalts dürften nur bei hinreichen-\ndem Gefahrenverdacht, nicht aber bei vagen Verdachtsmomenten getroffenen werden, \n\n7 \n \n \nübersieht, dass das Verwaltungsgericht einen hinreichenden Verdacht für einen Missstand \nim Sinne des § 2 Nr. 2 BremWAG ausdrücklich bejaht hat. Dies ist in Anbetracht der im \nRahmen der Ortsbegehung festgestellten Ablösung von Außenwandplatten und den ab-\nplatzenden Betonstücken aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. \n \nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Durch-\nführung der Sachverhaltsermittlung durch die Antragsgegnerin aufgrund des Einwilligungs-\nerfordernisses der Bewohnerschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BremWAG nicht in gleicher \nWeise geeignet sei, da diese mit einem erheblich höheren Aufwand verbunden wäre. Dem \nsteht nicht entgegen, dass es der Antragsgegnerin in anderen Zusammenhängen gelungen \nsein mag, die erforderlichen Einwilligungen einzuholen. \n \n3. Unklar bleibt, welchen Einwand die Antragstellerin den Ausführungen des Verwaltungs-\ngerichts zu der Anordnung in Ziffer 6 des Bescheides (Vorlage der Reparaturnachweise) \nentgegenstellt. Sollte ihr Vorbringen so verstanden werden, dass sie das Vorliegen eines \nSchadens durch die Ablösung von Außenwandplatten oder die Erforderlichkeit der Repa-\nratur bestreiten will, erfolgt dies nicht ansatzweise substantiiert. Hiergegen sprechen be-\nreits die im Rahmen der Ortsbegehung in Anwesenheit ihrer Mitarbeiter getroffenen Fest-\nstellungen, die in dem streitgegenständlichen Bescheid festgehalten wurden. Es trifft auch \nnicht zu, dass die Antragsgegnerin die Anordnung zur Vorlage des Reparaturnachweises \nüber die herabgefallenen Außenwandplatten ausschließlich mit einer etwaigen Beeinträch-\ntigung der Statik des Gerüstes begründet hätte. Vielmehr wird die Überprüfung der Repa-\nratur zunächst mit der Gefährdung von Personen durch herabfallende Gegenstände be-\ngründet (S. 31 des Bescheides) und lediglich zusätzlich festgestellt, dass etwaige Auswir-\nkungen auf die Statik des Gerüstes zu prüfen seien. \n \nIII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 \nAbs. 1 GKG und entspricht der Höhe nach der Festsetzung des Streitwerts durch das Ver-\nwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-02-03/1-b-245-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-02-03/1-b-245-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364248","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.231346+00:00"}}