{"status":"available","doknr":"OLD364247","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-02-08","aktenzeichen":"2 LB 268/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 268/22 \nVG: \n4 K 2347/19 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtliche Richterin Geßner und den ehrenamtlichen Richter Gül aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2023 für Recht erkannt: \nAuf \ndie \nBerufung \nder \nBeklagten \nwird \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 13.09.2021 aufgehoben. \nDer Bescheid der Beklagten vom 12.09.2019 wird insoweit \naufgehoben, als dem Kläger in Ziffer 4 des Bescheides keine \n\n2 \n \n \nAusreisefrist \ngesetzt \nwurde. \nInsoweit \nwird \ndie \nBerufung \nzurückgewiesen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu \n9/10 und die Beklagte zu 1/10. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird zugelassen, soweit die Klage gegen die \nAbschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides \nabgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, ein vierjähriges Einreise- und \nAufenthaltsverbot sowie die Androhung der Abschiebung nach Nordmazedonien ohne \nSetzung einer Ausreisefrist. \n \nDer Kläger ist nordmazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er \nwurde im Jahr 1972 in ... im heutigen Nordmazedonien geboren. Dort besuchte er bis zur \n8. Klasse eine Schule. Anschließend wechselte er auf eine Berufsschule im Kosovo und \nbegann dort eine Ausbildung zum KfZ-Mechaniker. Diese brach er nach knapp drei Jahren \nwegen der damaligen politischen Situation ab. Im Alter von 18 Jahren heiratete er erstmals. \n1992 reiste er mit seiner damaligen Ehefrau (im Folgenden: Ex-Ehefrau) nach Deutschland \nein. Das Asylverfahren blieb erfolglos; der Kläger und seine Ex-Ehefrau wurden geduldet. \n1997 kam es zur Trennung der Eheleute und anschließend zur Scheidung. Im Jahr 2000 \nheiratete der Kläger eine andere Frau und erhielt in der Folge befristete Aufenthaltstitel. Im \nJahr 2005 kam es zur Trennung von seiner zweiten Ehefrau; die Ehe wurde geschieden. \nIm Jahr 2007 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Ab dem Jahr 2007 war er \nwieder mit seiner ersten Ehefrau zusammen, ohne diese jedoch erneut zu heiraten. Bis \nzum Jahr 2000 verfügte der Kläger über keine Arbeitserlaubnis. Seine Ex-Ehefrau war in \ndieser Phase zeitweise erwerbstätig; der Kläger kümmerte sich um die Kinder. In den \nJahren 2000 bis 2010 war er zeitweise als Lagerarbeiter und Elektrohelfer beschäftigt; \nzeitweise war er arbeitslos. Ab dem Jahr 2010 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2016 \narbeitete der Kläger aus gesundheitlichen Gründen kaum noch, weil er unter einer spät \n\n3 \n \n \nerkannten Borreliose litt. Nebenbei half der Kläger während seines Aufenthalts in \nDeutschland immer mal wieder in KfZ-Selbsthilfewerkstätten aus und handelte mit Autos, \ndie er in Deutschland ankaufte und vorwiegend nach Nordmazedonien weiterveräußerte, \nohne jedoch ein Gewerbe anzumelden. \n \nDer Kläger ist Vater von vier Kindern, die in den Jahren 1993 (Tochter), 1997 (Sohn), 2007 \n(Tochter) und 2010 (Tochter) geboren sind. Die älteste Tochter und die beiden jüngeren \nTöchter sind deutsche Staatsangehörige; ebenso inzwischen seine Ex-Ehefrau. Die älteste \nTochter lebt in Hamburg; der Sohn wohnt in Bremen. Für die beiden minderjährigen Kinder \nübt der Kläger gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau das Sorgerecht aus. Bis Juli 2021 wohnte \nder Kläger in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Ehefrau und den minderjährigen \nKindern. Jetzt wohnt er zusammen mit seinem volljährigen Sohn in einem benachbarten \nStadtteil, \nhat \naber \nregelmäßigen \nKontakt \nzu \nden \nminderjährigen \nTöchtern. \nUnterhaltszahlungen leistet er nicht. Der Kläger ist aufgrund eines unbefristeten \nArbeitsvertrags erwerbstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von circa 1.500 \nEuro. Seit circa drei Monaten ist er nach eigenen Angaben wegen psychischer Probleme \nüberwiegend krankgeschrieben. Seine Eltern sind verstorben. Der Kläger hat sieben noch \nlebende Geschwister, von denen drei in Deutschland, zwei in Österreich, eine Schwester \nin Albanien und ein Bruder in Nordmazedonien wohnen. \n \nAm 13.03.2014 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen versuchten \nWohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Er war am \n23.02.2013 zusammen mit einem Mittäter durch Aufhebeln der Eingangstür in ein \nWohngebäude in ... eingedrungen und hatte dort versucht, im 4. Obergeschoss eine \nWohnungstür aufzubrechen, um Sachen aus der Wohnung zu stehlen. Da ihnen dies nicht \ngelang, brachen sie die Tatausführung ab. Ein weiterer Mittäter hatte vor dem Gebäude in \neinem Fahrzeug gewartet, um die anderen gegebenenfalls zu warnen und ihnen die Flucht \nzu ermöglichen. Die Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt; die Aussetzung \nwurde später widerrufen. \n \nMit Strafbefehl vom 28.02.2016 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen \nunerlaubten Besitzes von Waffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, \nderen Vollstreckung zunächst auf Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte am \n16.05.2015 eine Schusswaffe, die wegen eines fehlenden Schlagbolzens und einer \nfehlenden Schlagfeder nicht einsatzfähig war, nebst Magazin mit acht Schuss Munition in \nseinem Fahrzeug mit sich geführt. Nach einer Auseinandersetzung mit zwei anderen \nPersonen vor einem Kiosk entnahm er die Waffe dem Fahrzeug und hielt sie den beiden \nvor, um den Ort der Auseinandersetzung verlassen zu können. Hintergrund des Konflikts \n\n4 \n \n \nwar, dass der neue Freund der Ex-Freundin seines Sohnes den Sohn bedroht hatte und \nes zwischen beiden auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen war. \n \nAm 10.07.2017 verurteilte das Landgericht ... den Kläger unter Einbeziehung des \nStrafbefehls vom 28.02.2016 wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit \nRaub und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. \nDem lag nach den strafgerichtlichen Feststellungen folgender Sachverhalt zugrunde: \nWenige Tage vor dem Tatzeitpunkt erhielt der Kläger von einem Mittäter die Information, \nder 78 Jahre alte spätere Geschädigte wohne allein in ... , habe mindestens einen Tresor \nim Haus und es lasse sich dort mit einem Einbruch viel Geld machen. Der Kläger erklärte \nsich einverstanden, in der Nacht vom 22. auf den 23.01.2015 zusammen mit mehreren \nMittätern in dieses Haus einzubrechen und dabei die Haustür sowie eventuell vorhandene \nTresore zu öffnen. In der Tatnacht fuhr der Kläger mit seinem PKW von ... nach ... und \ntraf sich dort mit den Mittätern in der Nähe des Hauses. Sie schalteten ihre Mobiltelefone \naus und ließen sie in den Fahrzeugen zurück, um später nicht durch eine \nFunkzellenabfrage ermittelt werden zu können. Zusammen gingen die Täter zum Haus des \nGeschädigten. Vor dem Haus zog sich der Kläger eine Kapuze über den Kopf; zwei der \nMittäter maskierten sich mit Socken, in die Augenschlitze geschnitten waren. Ein Mittäter \nblieb mit einem Funkgerät vor dem Haus um die anderen, die ebenfalls ein Funkgerät bei \nsich trugen, gegebenenfalls warnen zu können. Die anderen Täter und der Kläger begaben \nsich zur Kellertür auf der Rückseite des Hauses. Der Kläger hebelte die Tür mit einem \nSchraubendreher auf und betrat gemeinsam mit seinen Mittätern das Haus. Einer der \nMittäter durchtrennte die Telefonleitung. Nach dem Durchsuchen des Kellers durchsuchten \nder Kläger und seine Mittäter auch das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss. Dort \nbemerkten sie den in seinem Schlafzimmer schlafenden Geschädigten. Zwei Mittäter \nbetraten das Schlafzimmer, weckten, überwältigten und fesselten den Geschädigten, \nwobei dieser geschlagen wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts billigte der \nKläger dieses Vorgehen seiner Mittäter und unterstützte diese, indem er ein Luftgewehr, \ndas der Geschädigte im Schlafzimmer aufbewahrte, an sich nahm und aus dem Raum \nentfernte. Danach begab er sich ins Erdgeschoss und suchte weiter nach Wertsachen. Da \nman mit der bisherigen Beute nicht zufrieden war, bedrohten und schlugen die Mittäter den \nGeschädigten, um von ihm den Standort des Tresors zu erfahren. Dem Kläger war dieses \nVorgehen seiner Mittäter nach den Feststellungen des Landgerichts bewusst und es wurde \nvon ihm gebilligt. Der Geschädigte offenbarte schließlich den Standort des Tresors und \nden Aufbewahrungsort des Schlüssels. Der Inhalt entsprach aber nicht den Erwartungen \nder Täter. Daraufhin wurde der Geschädigte erneut nach den Standorten eventueller \nweiterer Tresore und den Aufbewahrungsorten von Wertsachen gefragt, bedroht und \ngeschlagen; schließlich knebelten die Mittäter den Geschädigten. Es konnte nicht \n\n5 \n \n \nfestgestellt werden, dass der Kläger auch von diesem Schlag, den Einzelheiten dieser \nBedrohung und der Knebelung des Geschädigten Kenntnis hatte und sie billigte. Ein \nMittäter knipste dem Geschädigten die Fingernägel der linken Hand ab, um DNA-Spuren \naus der körperlichen Auseinandersetzung zu beseitigen, vergaß dann allerdings, die \nNagelreste mitzunehmen. Nach circa einer Stunde (um 4 Uhr morgens) verließen der \nKläger und seine Mittäter das Haus mit der Beute. Die Idee, anonym einen Rettungswagen \nzu rufen, wurde in Betracht gezogen, aber ohne weitere Diskussion verworfen. Der Kläger \nerhielt einen Beuteanteil von 80 Euro. Der Geschädigte konnte nach einer Weile seine \nFesseln lösen und bei Nachbarn um Hilfe bitten. Anhand der DNA-Spuren an den \nFingernagelresten konnte zuerst einer der Mittäter identifiziert und angeklagt werden. \nDieser Mittäter offenbarte im Rahmen einer Verständigung die Identität weiterer Täter, u.a. \ndes Klägers. Der Kläger wurde am 12.09.2016 festgenommen und kam in \nUntersuchungshaft. Dort nahm er trotz angeordneter Trennung mehrmals schriftlich und \npersönlich Kontakt mit dem Mittäter, der seinen Namen den Verfolgungsbehörden genannt \nhatte, auf und versuchte ihn dazu zu bewegen, seine Angaben zu widerrufen. In der \nHauptverhandlung war der Kläger nach einer Verständigung geständig. Angaben zu \nweiteren an der Tat beteiligten Personen machte er nicht. \n \nVom 12.09.2016 bis zum 14.04.2021 befand sich der Kläger in Untersuchungs- bzw. \nStrafhaft, davon seit dem 16.12.2019 im offenen Vollzug. Nach Einholung eines \nSachverständigengutachtens setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... \nmit Beschluss vom 22.03.2021 den Strafrest zur Bewährung aus. \n \nMit Bescheid vom 12.09.2019 (zugestellt am 16.09.2019) wies der Senator für Inneres der \nBeklagten den Kläger aus (Ziff. 1 des Bescheides), verhängte ein vierjähriges Einreise- \nund Aufenthaltsverbot (Ziff. 2 des Bescheides) und drohte die Abschiebung nach \nNordmazedonien aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt \nangeordneten Sicherungshaft (Ziff. 3 des Bescheides) oder für den Fall, dass eine \nAbschiebung aus der Straf- oder Sicherungshaft nicht möglich sein sollte, „unmittelbar im \nAnschluss an die Entlassung“ (Ziff. 4 des Bescheides) an. \n \nDer Kläger hat am 14.10.2019 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid \nerhoben. Zur Begründung hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass seine beiden \nminderjährigen Töchter unter der Inhaftierung sehr gelitten hätten und nunmehr aufgrund \nder drohenden Abschiebung in psychiatrischer Behandlung seien; bei der Älteren bestehe \nSuizidgefahr. Obwohl er mittlerweile nicht mehr mit seiner Ex-Ehefrau und den Kindern \nzusammenwohne, verbringe er viel Zeit mit seinen Töchtern. Auch seine beiden \nvolljährigen Kinder sehe er häufig. Sein Haftverhalten sei tadellos gewesen; er verfüge \n\n6 \n \n \nüber einen Arbeitsplatz. Er bereue die Tat, die er unter dem Einfluss von Drogen begangen \nhabe, die ihm von den anderen Tätern in seine Cola gemischt worden seien. Er habe dann \ngar nicht mehr gewusst, wo er gewesen sei und was er gemacht habe. Nach ... sei er \ndamals \nlediglich \ngefahren, \nweil \ner \neinen \nPKW \nhabe \nkaufen \nwollen. \nDie \nStrafvollstreckungskammer habe nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den \nStrafrest zur Bewährung ausgesetzt. Der Bewährungsverlauf sei beanstandungsfrei. Zu \nden Mittätern habe er keinen Kontakt mehr; diese würden auch nicht mehr in ... wohnen. \nEr sei schuldenfrei und konsumiere weder Drogen noch Alkohol. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \nden Bescheid der Beklagten vom 12.09.2019 aufzuheben. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. \n \nMit Urteil vom 13.09.2021 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den \nangefochtenen \nBescheid \naufgehoben. \nEs \nbestehe \nkein \nspezialpräventives \nAusweisungsinteresse. Die Gefahr, dass der Kläger neue Straftaten begehe, sei nicht \nhöher als sie mehr oder weniger bei jedem Menschen sei. Ein wesentliches Indiz für den \nWegfall des spezialpräventiven Ausweisungsinteresses sei die Aussetzung des Strafrestes \nzur Bewährung. Die Strafvollstreckungskammer habe ihre Entscheidung außer auf ihren \npersönlichen Eindruck vom Kläger auf das Sachverständigengutachten, Berichte der JVA, \ndas einwandfreie Vollzugsverhalten, die geraume Zeit, die sich der Kläger im offenen \nVollzug befand, den unbefristeten Arbeitsvertrag, den der Kläger zuverlässig erfülle, die \nEigenschaft des Klägers als Erstverbüßer, seinen stabilen sozialen Empfangsraum und die \naufrichtige Reue gestützt. Zwar seien die Strafvollstreckungskammer und der Gutachter \ndavon ausgegangen, dass der Kläger nach der Haftentlassung zu seiner Ex-Ehefrau und \nden beiden minderjährigen Töchtern ziehe. In der mündlichen Verhandlung habe er \ndagegen erklärt, dort vor ca. zwei Monaten (also im Juli 2021) ausgezogen zu sein und \njetzt in der Nähe zu wohnen. Der Kläger sehe seine Töchter aber nach wie vor nahezu \ntäglich. Er gehe weiterhin seiner Arbeit nach und habe auf die Kammer einen gefestigten \nEindruck gemacht. Daher sei der soziale Empfangsraum weiterhin als stabil \neinzuschätzen. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung Unrechtseinsicht gezeigt. \nDie Kammer habe den Eindruck gewonnen, dass die Strafe ihr Resozialisierungsziel \nerreicht habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger entgegen der strafgerichtlichen \nFeststellungen weiterhin behaupte, die Tat unter dem Einfluss von Drogen begangen zu \n\n7 \n \n \nhaben, die die Mittäter ihm ohne seine Kenntnis verabreicht hätten. Nach Auffassung der \nKammer sei dies Ausdruck von Scham über die Tat und keine Bagatellisierung. Der Kläger \nhabe sich beim Geschädigten entschuldigt; dieser habe die Entschuldigung angenommen. \nAuch seit der Haftentlassung führe der Kläger sich außerordentlich gut. Allerdings bestehe \nwegen der Schwere der Anlasstat ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Dieses \nüberwiege aber das Bleibeinteresse des Klägers nicht. Zu berücksichtigen seien der lange \nund weit überwiegend rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland, der unbefristete \nArbeitsvertrag, die Zugehörigkeit zur albanischen Minderheit in Nordmazedonien und die \nBeziehung zu seinen minderjährigen deutschen Kindern. Aus einer ärztlichen \nStellungnahme vom 27.11.2019 ergebe sich, dass eine Trennung zumindest die 2007 \ngeborene Tochter erheblich traumatisieren könnte. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 17.10.2022 die Berufung der Beklagten zugelassen. Die \nBeklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts bestehe ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse. Angesichts \nder Schwere der Anlasstat seien keine besonders hohen Anforderungen an die \nWiederholungsgefahr zu stellen. Das lange Zurückliegen der Anlasstat sei wenig \naussagekräftig, da der Kläger den überwiegenden Teil dieser Zeit inhaftiert war. Seit der \nHaftentlassung sei erst vergleichsweise wenig Zeit vergangen. Überdies befinde sich der \nKläger noch bis 2024 unter dem Druck der Bewährungsauflagen. Der Kläger habe die \nAnlasstat unter einer laufenden Bewährung und mit erheblicher krimineller Energie \nbegangen. Selbst der von der Strafvollstreckungskammer beauftragte Gutachter habe es \nals kritisch eingeschätzt, dass der Kläger die Anlasstat nur teilweise einräume. Des \nWeiteren habe das Verwaltungsgericht die Bleibeinteressen zu hoch gewichtet. Der Kläger \nsei vor der Inhaftierung viele Jahre lang erwerbslos gewesen. Begründete Anhaltspunkte \nfür die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Aufenthaltsbeendigung würde das Wohl \nder minderjährigen Töchter gefährden, gebe es nicht. Das vom Verwaltungsgericht in \nBezug genommene Attest sei mehr als zwei Jahre alt. Der Kläger habe in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht lediglich von Alpträumen und Traurigkeit seiner \nTöchter wegen der Trennung der Eltern berichtet. Die Töchter seien mittlerweile 12 und 15 \nJahre alt; in diesem Alter könnten sie den vorübergehenden Charakter der Trennung vom \nVater begreifen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. \nKammer – vom 13.09.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n\n8 \n \n \n \nZur Begründung verweist er auf das angefochtene Urteil. Er habe trotz des Auszugs aus \nder gemeinsamen Wohnung nach wie vor engen Kontakt zu seinen minderjährigen \nTöchtern. Soweit die Arbeit es zulasse, bringe er seine Töchter mehrmals in der Woche \nzur Schule und hole sie von dort wieder ab. Er mache die Schularbeiten mit ihnen und halte \nsich bis ca. 22 Uhr im Haushalt der Kindsmutter auf. Die zwölfjährige Tochter bringe er \naußerdem zum Volleyball. An den Wochenenden seien seine Töchter bei ihm; außerdem \nbesuche er seinen Bruder und dessen Familie in ... . Er stehe weiterhin in einem \nungekündigten Arbeitsverhältnis. \n \nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Bewährungshelferin und der Ex-\nEhefrau des Klägers als Zeuginnen. \nEntscheidungsgründe \nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist \nüberwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung, das vierjährige \nEinreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohungen zu Unrecht \naufgehoben. Diese Regelungen des Bescheides der Beklagten vom 12.09.2019 sind \nrechtmäßig. Rechtswidrig und eine Verletzung von Rechten des Klägers ist lediglich, dass \ndie Beklagte ihm in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides keine Frist zur freiwilligen \nAusreise gesetzt hat. Nur insoweit ist der angefochtene Bescheid zurecht aufgehoben \nworden und die Berufung daher zurückzuweisen. \n \nI. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. \n \nNach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der \nInteressen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers \nim Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. \n \n1. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass der anzuwendende Maßstab im \nvorliegenden Fall durch Art. 20 AEUV verschärft wird. \n \nEin Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV besteht für den drittstaatsangehörigen \nFamilienangehörigen eines Unionsbürgers in ganz besonderen Sachverhalten, in denen \nzwischen ihm und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen \n\n9 \n \n \nwürde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen \nim Falle der Aufenthaltsbeendigung zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu \nverlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 51 f. m.w.N.). Die \nbloße Tatsache, dass es aus Sicht des Kindes aus wirtschaftlichen Gründen oder zur \nAufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheint, \ndass sich der Drittstaatsangehörige zusammen mit ihm im Unionsgebiet aufhält, rechtfertigt \nfür sich genommen noch nicht die Annahme einer derartigen Abhängigkeit (vgl. EuGH, Urt. \nv. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 74 m.w.N.). Ob die Beendigung des \nAufenthalts des Drittstaatsangehörigen sein minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist, \nfaktisch dazu zwingen würde, ebenfalls das Unionsgebiet zu verlassen, muss im Interesse \ndes Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festgestellt \nwerden, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen \nEntwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zum Drittstaatsangehörigen als \nauch zum anderen Elternteil und des Risikos, das mit der Trennung vom \nDrittstaatsangehörigen für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. \nEuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn.72 m.w.N.). Ein relevanter \nGesichtspunkt – jedoch keine notwendige Bedingung – ist insoweit ein Zusammenleben \ndes drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem Kind, das die Unionsbürgerschaft besitzt \n(EuGH, Urt. v. 05.05.2022 – C-451/19 und C-532/19, Subdelegación del Gobierno en \nToledo ./. XU u. QP, juris Rn. 68). Lebt der minderjährige Unionsbürger mit beiden \nElternteilen dauerhaft zusammen und teilen diese sich täglich das Sorgerecht sowie die \nrechtliche, finanzielle und affektive Sorge, besteht eine widerlegliche Vermutung für ein \nAbhängigkeitsverhältnis (EuGH, Urt. v. 05.05.2022 – C-451/19 und C-532/19, \nSubdelegación del Gobierno en Toledo ./. XU u. QP, juris Rn. 69). \n \nNach der vom EuGH in seiner vorgenannten neueren Rechtsprechung aufgestellten \n„Vermutungsregel“ spricht einiges für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 20 \nAEUV zwischen dem Kläger und zumindest seiner 15 Jahre alten Tochter A. . Zwar leben \ndie beiden minderjährigen Kinder nicht mehr dauerhaft mit dem Kläger in häuslicher \nGemeinschaft, seit er im Juli 2021 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Nach \nden übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner Ex-Ehefrau in der mündlichen \nVerhandlung im Berufungsverfahren hält sich der Kläger aber nahezu (werk-)täglich für \nmehrere Stunden mit den beiden minderjährigen Töchtern gemeinsam in der Wohnung der \nEx-Ehefrau und der Töchter auf, fährt diese häufig zur Schule und teilt sich auch am \nWochenende die Erziehung und Betreuung der Kinder mit seiner Ex-Ehefrau. Das \nSorgerecht steht beiden gemeinsam zu. Obwohl der Kläger momentan keinen \nGeldunterhalt für die Töchter zahlt, den seine Ex-Ehefrau allem Anschein nach auch nicht \nfordert, kann bei einer Gesamtbetrachtung noch davon gesprochen werden, dass der \n\n10 \n \n \nKläger und seine Ex-Ehefrau sich „täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle \nund affektive Sorge“ teilen. Der Frage, ob die Vermutung hier aufgrund der besonderen \nUmstände des Einzelfalls, insbesondere angesichts des vergleichsweise fortgeschrittenen \nAlters der Töchter, als widerlegt anzusehen ist, braucht der Senat nicht abschließend \nnachzugehen. Denn die Ausweisung des Klägers genügt auch den erhöhten \nAnforderungen an die Ausweisung eines nach Art. 20 AEUv aufenthaltsberechtigten \nDrittstaatsangehörigen. \n \nEin Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV hat zur Folge, dass eine Ausweisung nur \nrechtmäßig ist, wenn von dem Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und \nerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht und die \nAufenthaltsbeendigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, des \nKindeswohls und der Grundrechte verhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C \n82/16, K.A. u.a., juris Rn. 92 f.). Dies ist beim Kläger der Fall (s. sogleich unter Ziff. 2. und \n3.) \n \n2. Es besteht die tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, dass der Kläger erneut \nschwere Straftaten, insbesondere qualifizierte Eigentums- und Raubdelikte, begeht. \n \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten wie \nderjenigen, die Anlass der Ausweisung war bzw. waren, mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, \ndie geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende \nGefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und \ndanach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die \nUmstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland \nbestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für \neine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen. Es sind also nicht nur die in der \nVergangenheit verübten Straftaten in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.12.2011 \n– C-371/08 – Ziebell, juris Rn. 82 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00, juris Rn. 14). \n \nAn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu \nstellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. \nBVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 \n– 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 5). Bei schweren \nGewalt-, Eigentums- und Vermögensdelikten sind keine hohen Anforderungen an die \nWiederholungsgefahr \nzu \nstellen. \nEine \ngrenzenlose \nRelativierung \ndes \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig. Die nur \n\n11 \n \n \n„entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt nicht. Erforderlich, aber auch \nausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in \nsolchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21; \nBeschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 07.10.2022 – 2 LA 49/22, juris \nRn. 23; Beschl. v. 01.09.2022 – 2 B 108/22, juris Rn. 9). \n \nAusweisungsrechtlich ist dem Kläger nicht bereits deswegen eine positive Prognose zu \nstellen, \nweil \ndie \nStrafvollstreckungskammer \nnach \nEinholung \neines \nSachverständigengutachtens die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt \nhat (§ 57 Abs. 1 StGB). Ausländerbehörden und Gerichte sind in Ausweisungsverfahren \nan die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte zur Aussetzung der \nVollstreckung der Strafe bzw. des Strafrests aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe \nrechtlich nicht gebunden. Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern über die \nAussetzung des Strafrests zur Bewährung kommt im Ausweisungsverfahren jedoch eine \ntatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu. Es ist allerdings nicht von \nvornherein ausgeschlossen, dass die gleichen gutachterlichen Feststellungen sowohl eine \nstrafrechtlich positive als auch eine aufenthaltsrechtlich negative Prognose stützen \nkönnen. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der ihnen obliegenden \naufenthaltsrechtlichen Prognose zu einer von der Indizwirkung der Strafrestaussetzung \nabweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer \nsubstantiierten, das heißt eigenständigen Begründung, die den .konkreten, der \nVerurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen hat wie das \nNachtatverhalten und der Verlauf der Haft (BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21, \njuris Rn. 19, 25). \n \nAusgehend hiervon ist der Senat überzeugt, dass trotz der Entscheidung der \nStrafvollstreckungskammer und des ihr zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens \nnach ausweisungsrechtlichen Maßstäben vom Kläger die ernsthafte Gefahr der Begehung \nneuer qualifizierter Eigentums- oder Raubdelikte ausgeht. \n \na) \nDas \nSachverständigengutachten \nfällt, \nauch \nwenn \nes \nim \nErgebnis \neine \nStrafrestaussetzung für verantwortbar hält, keineswegs vorbehaltlos zugunsten des \nKlägers aus. Die Prognose wurde als „günstig“, aber ausdrücklich nicht als „sehr günstig“ \nbewertet. Das Gutachten benennt zahlreiche Gesichtspunkte, die auch nach Auffassung \ndes Gutachters gegen den Kläger sprechen. Zwar hat er bei den Prognosetools HCR 20+3, \nPCL und VRAG niedrige Werte erreicht, die für ein Risiko „im unteren Bereich“ (HCR 20+3 \nund PCL) bzw. ein „mäßiges Risiko“ (VRAG) sprechen. Auch in der ideografischen \n\n12 \n \n \nPrognose hat der Gutachter nachvollziehbar mehrere risikomindernde Faktoren identifiziert \n(insbesondere das fast uneingeschränkt positive Vollzugsverhalten, die familiäre Situation, \nden sozialen Empfangsraum, vergleichsweise gute soziale Kompetenzen und die seit der \nletzten Straftat verstrichene Zeit). Dem stehen aber zahlreiche Aspekte gegenüber, die \nauch der Gutachter negativ bewertet hat: So waren die Taten des Klägers keine \nspezifischen Beziehungsdelikte; auch andere spezifische Verhaltenskonstellationen, die \neine Zuordnung des Klägers zur „Niedrig-Risikogruppe“ erlauben würden, sah der \nGutachter nicht (S. 47 des Gutachtens). Negativ bewertete der Gutachter die Hinweise auf \nKontakte zum „kriminellen Submillieu“ (S. 48 des Gutachtens). Vor allem aber sah er es \nals kritisch an, dass der Kläger nach wie vor behauptet, die Anlasstat unter dem Einfluss \nihm heimlich verabreichter Drogen begangen zu haben (S. 51 des Gutachtens). Dies ist in \nBeziehung zu setzen zu dem Profil, das sich aus dem Persönlichkeitsfragebogen MMPI-2 \nergeben hat. Dieses Profil spricht nach Auffassung des Gutachters für ein Bedürfnis, sich \nals moralisch integer zu präsentieren; solche Personen seien „oft uneinsichtig“. Der Kläger \nverleugne \nund \nverdränge \nwahrscheinlich \nübermäßig; \nMenschen \nmit \ndiesem \nPersönlichkeitsbild zeigten in Stresssituationen wenig Widerstandskraft (S. 33 des \nGutachtens). Bei der psychiatrischen Diagnose stellte der Gutachter eine „dissoziale \nVerhaltensbereitschaft“ fest (S. 39 des Gutachtens). In der zusammenfassenden \nPrognosebildung hielt der Gutachter fest, dass ohne eine stabile Einbindung in den \nArbeitsmarkt die Wahrscheinlichkeit von erneuten, ähnlichen Straftaten steige. Ob der \nKläger „tatsächlich auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß fassen“ könne, sah der Gutachter \nkeineswegs als gesichert an, sondern sprach davon, dies „bleib[e] abzuwarten“ (S. 52 des \nGutachtens). Zuvor hatte er Umstände geschildert, die seiner Ansicht nach die Chancen \ndes Klägers auf dem Arbeitsmarkt verschlechtern (insbesondere das Fehlen einer \nabgeschlossenen Berufsausbildung und die wechselhafte Erwerbsbiographie seit der \nEinreise nach Deutschland) (vgl. S. 48 des Gutachtens). Diesbezüglich ist von Bedeutung, \ndass die ausweisungsrechtliche Prognose auf einen längeren Zeitraum angelegt ist als die \nstrafvollstreckungsrechtliche Prognose, deren Horizont nur bis zum Ende der (hier \ndreijährigen) Bewährungszeit reicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. \n19; OVG Bremen, Urt. v. 21.04.2021 – 2 LC 215/20, juris Rn. 23). Dass es dem Kläger \ngelingen wird, in den ersten drei Jahren nach der Haftentlassung in einem stabilen \nArbeitsverhältnis zu stehen, kann eher positiv prognostiziert werden als eine langfristig \nstabile Integration auf dem Arbeitsmarkt. Ob Letztere gelingt, ist aus den vom Gutachter \nangeführten Gründen ungewiss. Der Kläger hat in den letzten 30 Jahren im Wesentlichen \nungelernte Helfertätigkeiten ausgeübt, die sich immer wieder mit – auch längeren – Zeiten \nder Arbeitslosigkeit abgewechselt haben. Derzeit steht er zwar in einem Arbeitsverhältnis, \nist allerdings nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung schon seit mehreren \nMonaten überwiegend krank geschrieben. \n\n13 \n \n \n \nb) Entscheidend gegen den Kläger sprechen die außerordentliche kriminelle Energie, \nPlanung und Professionalität bei der Begehung der Anlasstat, deren außergewöhnliche \nSchwere, die Begehung von zwei weiteren nicht unerheblichen Straftaten, wegen denen \nder Kläger ebenfalls zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die Begehung von zwei der drei \nStraftaten unter laufender Bewährung, das Fehlen einer Sondersituation, deren \nWiederholung fernliegt, als Auslöser bei allen drei Straftaten, das Verhalten des Klägers \nim Strafverfahren wegen der Anlasstat und seine Einstellung zu allen drei von ihm \nbegangenen Straftaten. Dahinter müssen die zweifellos vorhandenen positiven Aspekte \n(v.a. die im Wesentlichen stabile familiäre Situation, seine Eigenschaft als Erstverbüßer, \ndas gute Verhalten im Strafvollzug, die im Wesentlichen gute Zusammenarbeit mit der \nBewährungshelferin, das derzeitige Arbeitsverhältnis und die seit der letzten Straftat \nvergangene Zeitspanne) bei einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis \nzurücktreten. \n \naa) Die Anlasstat ist der Schwerstkriminalität zuzuordnen. Die Mindeststrafe für \nerpresserischen Menschenraub beträgt im (vom Landgericht hier auch angewandten) \nRegelstrafrahmen 5 Jahre Freiheitsstrafe (vgl. § 239a Abs. 1 StGB). Die konkret gegen \nden Kläger verhängte Einsatzstrafe lag mit sechs Jahren und vier Monaten bei mehr als \ndem Dreifachen des Strafmaßes, das nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für ein besonders \nschwerwiegendes Ausweisungsinteresse erforderlich ist. Zwar war die Tatbeute \nletztendlich eher gering (für den Kläger persönlich nur 80 Euro). Die Täter sind aber in die \nWohnung des betagten Geschädigten eingedrungen, also in seine engste räumliche \nPrivatsphäre, haben ihn dort im Schlaf überwältigt und ihn mit Drohungen und Gewalt zur \nPreisgabe der Aufbewahrungsorte von Stehlenswertem genötigt. Dass der Kläger den \nGeschädigten dabei nicht persönlich überwältigt, bedroht und geschlagen hat, ist wenig \nbedeutsam. Denn das Landgericht hat ihm den weitaus größten Teil dieser Handlungen \nseiner Mittäter zugerechnet, weil sie mit seinem Wissen und seiner Billigung vorgenommen \nwurden. Die Gleichgültigkeit der Täter gegenüber dem Geschädigten zeigt sich ferner \ndarin, dass die Idee, nach der Tat anonym einen Rettungswagen zu rufen, nach den \nFeststellungen des Landgerichts ohne größere Diskussion verworfen wurde. \n \nbb) Bei der Anlasstat wurde äußerst planvoll und zielstrebig vorgegangen. Sie war das \nGegenteil von einem „Augenblicksversagen“. Der Kläger war bereits einige Tage vor der \nTat von einem der späteren Mittäter angesprochen worden und hatte sich zur Mitwirkung \nbereit erklärt. Er ist dann eigens zur Tatbegehung von ... nach ... (also ca. 220 km weit) \ngefahren. Das Ausschalten und Zurücklassen der Mobiltelefone, das Postieren eines \nWachpostens \nmit \neinem \nFunkgerät \nvor \ndem \nHaus, \ndas \nDurchtrennen \ndes \n\n14 \n \n \nTelefonanschlusses des Geschädigten sowie das arbeitsteilige Vorgehen bei der \nTatausführung zeugen von erheblicher krimineller Energie. Der Aufenthalt im Haus des \nGeschädigten zog sich circa eine Stunde hin. \n \ncc) Die Anlasstat ist weder die erste noch die letzte schwerwiegende Straftat des Klägers. \nZwar hat er wegen der Anlasstat erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. Zu Freiheitsstrafen \nverurteilt wurde er aber insgesamt drei Mal, wobei die zwei ersten Strafen zunächst zur \nBewährung ausgesetzt wurden. Diese beiden ersten Freiheitsstrafen wurden wegen Taten \nverhängt, die zwar nicht das außerordentliche Gewicht der Anlasstat erreichen, aber \ndennoch schwerwiegend sind. Die erste Verurteilung betraf einen versuchten \nWohnungseinbruchsdiebstahl, der – wie die Anlasstat – arbeitsteilig mit Mittätern \nbegangen wurde. Der Kläger stand unter Bewährung aus dieser Verurteilung, als er die \nAnlasstat beging. Knapp vier Monate nach der Anlasstat hat er dann – ebenfalls noch unter \nBewährung aus der ersten Verurteilung – seine dritte Straftat begangen. Auch diese Tat \nwar keine Bagatelle. Der Kläger hatte ohne die erforderliche Erlaubnis eine (wenngleich \ndefekte) Schusswaffe nebst Munition in seinem PKW mit sich geführt und nach einer \nAuseinandersetzung zwei Menschen „vorgehalten“. \n \ndd) Alle drei Taten wurden nicht in außergewöhnlichen Sondersituationen begangen, \nderen Wiederholung fern liegt. \n \nDie Gründe und Motive für die Anlasstat und den Wohnungseinbruchsdiebstahl von 2013 \nsind nicht abschließend aufklärbar, weil der Kläger sich dazu weder in den Strafverfahren \nnoch gegenüber der Strafvollstreckungskammer, dem Gutachter, dem Verwaltungsgericht \noder dem Oberverwaltungsgericht nachvollziehbar geäußert hat. Es handelte sich \njedenfalls nicht um „Beziehungstaten“; der Kläger kannte die Geschädigten nicht. Die \nAnnahme finanzieller Motive liegt – wenngleich dies vom Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestritten wurde – nahe. Zwar war der Kläger im \nZeitpunkt der Begehung beider Straftaten arbeitslos. Arbeitslosigkeit als solche ist jedoch \nkeine „außergewöhnliche Sondersituation“. Eine ganz außergewöhnliche finanzielle \nNotlage, die auf mittlerweile beseitigten und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr \nwiederholenden Umständen beruht, ist für die Zeitpunkte beider Taten nicht feststellbar. \nInsbesondere hat der Kläger im Diagnoseverfahren der JVA angegeben, er habe nie \nSchulden gehabt (vgl. S. 4 unten des Diagnosebogens). \n \nAuch \nder \nVerstoß gegen \ndas Waffengesetz \nereignete \nsich \nnicht \nin \neiner \naußergewöhnlichen Sondersituation. Illegal erworben hat der Kläger die Waffe nach seinen \nAngaben in der mündlichen Verhandlung als Geschenk für seinen Vater. Er habe sie dann \n\n15 \n \n \naber doch nicht zu seinem Vater nach Nordmazedonien geschickt; deshalb sei die Waffe \nin seinem PKW zurückgeblieben. Der Anlass, aus dem er die Waffe dem Fahrzeug \nentnommen und anderen Personen vorgehalten hat, hatte gewisse Züge einer \nBeziehungstat. Zugrunde lag ein Konflikt zwischen seinem Sohn und dem neuen Freund \nder Ex-Freundin des Sohns. Solche Streitigkeiten sind aber nicht per se außergewöhnliche \nEreignisse, deren Wiederholung fernliegt. Es handelt sich vielmehr um Situationen, die \nunter jüngeren Männern nicht ganz selten auftreten. Konkrete Umstände, die den \nSachverhalt als etwas ganz außergewöhnliches erscheinen lassen, hat der Kläger nicht \nbenannt und sind auch nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt der Schwerpunkt des Tatvorwurfs \naber ohnehin nicht im Vorhalten der Waffe gegenüber anderen Personen, sondern im \nrechtswidrigen Besitz von Waffe und Munition. Der Kläger wurde nicht wegen Bedrohung \noder Nötigung, sondern wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt. \n \nee) Gegen den Kläger sprechen ferner sein Verhalten im Strafverfahren wegen der \nAnlasstat sowie seine derzeitige Einstellung zu den Straftaten. \n \nDer Kläger hat in der Untersuchungshaft mehrfach schriftlich und mündlich versucht, auf \nden in derselben Anstalt inhaftierten „Kronzeugen“ einzuwirken, damit dieser seine \nAussage widerruft. In der Hauptverhandlung war er erst geständig, als sich die Beweislage \nzu seinen Lasten verdichtet hatte (vgl. S. 20 des Urteils des Landgerichts Essen). \n \nDer Kläger übernimmt aktuell für keine seiner drei Straftaten die Verantwortung. Zu der \nVerurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls hat er in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat geäußert, diese Strafe sei „ungerecht“ gewesen, denn er habe \ndie Tat nicht begangen. Den Verstoß gegen das Waffengesetz hat er zwar im \nTatsächlichen nicht geleugnet. Er machte auf die Mitglieder des Gerichts aber nicht den \nEindruck, den Waffenbesitz als verwerflich anzusehen. Im Diagnoseverfahren der JVA hat \ner geäußert, Waffenbesitz sei für ihn „normal“ (vgl. S. 10 des Diagnosebogens). Zur \nAnlasstat hält er daran fest, sich nicht schon einige Tage vorher zur Tatbegehung bereit \nerklärt zu haben und deswegen nach ... gefahren zu sein. Er habe dort vielmehr nur ein \nAuto kaufen wollen, dann hätten seine Mittäter ihm Drogen in die Cola gemischt, worauf er \neinen „Filmriss“ erlitten habe. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei einer \nsolchen Einlassung nicht um ein prognostisch zu vernachlässigendes Beschönigen von \nDetails der Tat (vgl. zu einem solchen Fall OVG Bremen, Urt. v. 21.12.2022 – 2 LB 323/21, \njuris Rn. 39 a.E.), sondern um ein fast vollständiges Verdrängen und Verleugnen der \npersönlichen Verantwortung für das begangene Unrecht. Der Kläger räumt kein \nwesentliches, ihm persönlich vorwerfbares Unrecht ein, sondern weist anderen Personen \ndie Verantwortung zu, die ihn angeblich ohne sein Wissen unter Drogen gesetzt und so \n\n16 \n \n \ngegen seinen Willen dazu gebracht haben, die Tat im Zustand eines „Filmrisses“ zu \nbegehen. Das Verwaltungsgericht hielt eine solche Einlassung für unproblematisch, da sie \nvor allem auf Scham zurückzuführen sei. Dafür, dass Scham eine große Rolle beim \nNarrativ \ndes \nKlägers \nspielt, \nspricht \ndas \nvom \nGutachter \nherausgearbeitete \nPersönlichkeitsprofil, wonach es dem Kläger wichtig sei, sich als „sittsam […] zu \npräsentieren“. Allerdings sieht der Gutachter dies als einen in die Gefahrenprognose \nnegativ einzustellenden Faktor an. Personen, die übermäßig verleugnen und verdrängen, \nseien „oft uneinsichtig“ und zeigten in Stresssituationen „wenig Widerstandskraft“ (vgl. \nS. 33 des Gutachtens). Dieser nachvollziehbaren Einschätzung schließt sich der Senat an. \n \nff) Gegen die vorstehend aufgeführten negativen Aspekte können sich die gegen eine \nWiederholungsgefahr sprechenden Umstände im Ergebnis nicht durchsetzen:. \n \nKeine besonders große Bedeutung misst der Senat dem Umstand bei, dass im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren die Anlasstat acht Jahre und die letzte \nStraftat des Klägers (der Verstoß gegen das WaffG) sieben Jahre und neun Monate \nzurückliegen. Der Kläger befand sich von dieser Zeit nämlich mehr als 4 ½ Jahre (vom \n12.09.2016 bis zum 14.04.2021) in Haft. Zeiten der Straflosigkeit sind nach der \nRechtsprechung des EGMR für die ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose und \nGüterabwägung weniger bedeutsam, wenn der Betroffene sich währenddessen in Haft \noder in einer anderen besonderen Situation befunden hat, die geeignet ist, in erheblichem \nMaße auf die Möglichkeit zur Begehung von Straftaten einzuwirken (vgl. EGMR, Urt. v. \n25.03.2010 – 40601/05, Mutlag ./. Deutschland, Ziff. 57). Seit der Haftentlassung sind erst \nein Jahr und 10 Monate vergangen; von der Bewährungszeit der Strafrestaussetzung sind \nerst knapp zwei Drittel abgelaufen. \n \nGegen eine Wiederholung schwerwiegender Straftaten spricht, dass der Kläger \nErstverbüßer ist und in teilweise stabilen familiären und beruflichen Verhältnissen lebt. Er \nsteht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als ungelernter Helfer auf dem Bau, aus dem \ner ein Nettoeinkommen von etwa 1.500 Euro pro Monat erzielt. Die familiären Verhältnisse \nsind allerdings nur in Bezug auf seine Kinder als stabil einzuschätzen; zu ihnen besteht ein \nenger und beständiger Kontakt. Nicht als stabil stellt sich hingegen die Beziehung zur \nKindsmutter dar. Von dieser ist der Kläger geschieden, nach einer Ehe mit einer anderen \nFrau kam er wieder mit ihr zusammen (ohne erneut zu heiraten), bis es schließlich im Juli \n2021 zur erneuten Trennung kam und er aus der gemeinsamen Wohnung auszog. \nGetrennte Wohnungen bestehen auch aktuell. Die Frage, ob sie sich momentan in einer \nBeziehung miteinander befinden, hat die Ex-Ehefrau des Klägers in der Beweisaufnahme \n\n17 \n \n \nvor dem Senat bejaht; der Kläger selbst wollte sich diesbezüglich jedoch nicht eindeutig \nfestlegen. \n \nBei der Bewertung der kriminalpräventiven Wirkung der Beziehung zu den Kindern ist zu \nberücksichtigen, dass diese Beziehung auch schon in den Zeitpunkten bestand, in denen \nder Kläger die drei Straftaten begangen hat. Sie haben ihn seinerzeit nicht von der \nTatbegehung abgehalten. Der Umstand, dass bestimmte soziale Integrationsfaktoren \nbereits im Zeitpunkt der Tatbegehung bestanden, erlaubt allerdings insbesondere bei \neinem Erstverbüßer noch nicht für sich allein den Schluss, dass diese Faktoren den \nBetroffenen auch zukünftig nicht von Straftaten abhalten werden. Vielmehr haben sich \nAusländerbehörden \nund \nVerwaltungsgerichte \nin \nsolchen \nFällen \nbei \nder \nausweisungsrechtlichen \nGefahrenprognose \nmit \ndem \nnaheliegenden \nUmstand \nauseinanderzusetzen, dass der Betroffene – obgleich unter dem Eindruck abstrakter \nStrafandrohung – die Erfahrung ernsthafter, konkreter Existenzängste noch nicht gemacht \nhatte, sondern solche Existenzängste erstmals durch die Untersuchungshaft und den \nHaftantritt erlitten hat. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass die dem Betroffenen durch \ndie Untersuchungshaft und den Strafvollzug vor Augen geführte Gefährdung seiner \nwirtschaftlichen, sozialen oder familiären Existenz ihn künftig von einer Straftatenbegehung \nabschrecken wird, das heißt der Strafvollzug seine resozialisierende Wirkung tatsächlich \nentfaltet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28). Bei einer \nWürdigung aller Umstände kommt der Senat jedoch zu der Überzeugung, dass dies beim \nKläger nicht der Fall ist. Der Kläger hat die Anlasstat und seine letzte Straftat nicht lediglich \n„unter dem Eindruck abstrakter Strafandrohung“ begangen, sondern unter dem konkreten \nEindruck einer gegen ihn verhängten und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe \nwegen des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls. Schon diese Verurteilung hätte ihm \ndeutlich vor Augen führen müssen, dass weitere Straftaten seine wirtschaftliche, soziale \nund familiäre Existenz gefährden. Dennoch ist er in der Bewährungszeit zwei Mal erneut \nstraffällig \ngeworden. \nSeine \nEinlassung \nin \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nim \nBerufungsverfahren lässt darauf schließen, dass der Strafvollzug beim Kläger trotz nahezu \nbeanstandungsfreiem Vollzugsverhalten nicht zu einem inneren Einstellungswandel und \nzu \nUnrechtseinsicht \ngeführt \nhat: \nDie \nStrafe \nwegen \nversuchten \nWohnungseinbruchsdiebstahls empfindet er als „ungerecht“, den illegalen Besitz von \nSchusswaffen und Munition scheint er nicht als problematisch anzusehen und seine \nVerantwortung für die Anlasstat verdrängt er mit der wahrheitswidrigen Behauptung, im \nZustand eines „Filmrisses“ wegen heimlich verabreichter Drogen gehandelt zu haben. Eine \nNeigung, negative Vorkommnisse zu verdrängen bzw. zu verschweigen, selbst wenn er \ndadurch seine Pflichten verletzt, hat sich auch nach der Haftentlassung erneut manifestiert. \nZwar hält der Kläger Termine mit der Bewährungshelferin zuverlässig ein. Nach der \n\n18 \n \n \nBeweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger am \n20.06.2022 in einem Besprechungstermin die Frage seiner Bewährungshelferin nach \noffenen Verfahren bewusst wahrheitswidrig verneint hat. Der Kläger wurde von der \nStaatsanwaltschaft Bremen mit Schreiben vom 04.05.2022 darüber informiert, dass gegen \nihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines im Januar 2022 begangenen \nDiebstahls eingeleitet wurde. Dieses Schreiben muss er noch in der ersten Maihälfte \nerhalten haben, denn mit Schreiben vom 16.05.2022 hat sich bei der Staatsanwaltschaft \neine Verteidigerin für ihn bestellt. Eingestellt mangels hinreichenden Tatverdachts wurde \ndas Verfahren erst am 26.08.2022. Gleichwohl hat die Bewährungshelferin ausgesagt, der \nKläger habe ihr gegenüber am 20.06.2022 die Frage nach offenen Verfahren verneint. \nHierbei handelt es sich zwar nicht um ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Die Bewertung \ndes Klägers durch die Bewährungshelferin als „äußerst zuverlässig und pflichtbewusst“ \n(vgl. die Berichte der Bewährungshelferin vom 13.12.2021 und 20.06.2022) vermag der \nSenat allerdings nicht zu teilen. \n \n3. Das Interesse, neue schwere Straftaten des Klägers in Deutschland durch eine \nBeendigung seines Aufenthalts zu verhindern (Ausweisungsinteresse), überwiegt das \nBleibeinteresse. Die Ausweisung ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des \nEinzelfalls, des Kindeswohls und der Grundrechte verhältnismäßig. \n \na) Typisierend betrachtet stehen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen \n(nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen der Anlasstat und nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d \nAufenthG \nwegen \ndes \nversuchten \nWohnungseinbruchdiebstahls) \nbesonders \nschwerwiegende Bleibeinteressen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG) gegenüber. \n \nb) Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung (§ 53 Abs. 2 \nAufenthG), die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen \nder Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). \n \naa) Die Ausweisung des Klägers greift in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der \nBegriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen \nBeziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben \n(EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59). Der Kläger lebt seit 30 \nJahren in Deutschland. Selbstverständlich unterhält er hier soziale Beziehungen. So geht \ner einer Arbeit nach, besucht häufig seinen Bruder und dessen Familie, lebt mit seinem \nvolljährigen Sohn zusammen und auch zu seiner Ex-Ehefrau scheint trotz der Trennung \nnoch eine gewisse Verbindung zu bestehen. Zudem verbringt er nahezu täglich Zeit mit \n\n19 \n \n \nseinen beiden minderjährigen Töchtern. Insoweit ist neben dem „Privatleben“ auch der \nSchutzbereich des „Familienlebens“ aus Art. 8 EMRK betroffen (vgl. Pätzold, in: \nKarpenstein/ Mayer, EMRK, 3. Aufl 2022, Art. 8 Rn. 41 m.w.N.). \n \nbb) Die Ausweisung des Klägers ist von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. \nSie ist in § 53 Abs. 1 AufenthG gesetzlich vorgesehen und dient einem der in Art. 8 Abs. 2 \nEMRK aufgezählten Ziele, nämlich der „Verhütung von Straftaten“. Sie ist ferner „in einer \ndemokratischen Gesellschaft notwendig“, d.h. verhältnismäßig. \n \nBei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und \nverhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und \nSchwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des \nAusländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der \nBeziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, \ninsbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der \nPartner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller \nBeteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität \nder sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Aufenthaltsstaat \nund zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 \n-, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]). \n \nKein sehr großes Gewicht kommt bei dieser Abwägung den Beziehungen des Klägers zu \nseiner Ex-Ehefrau, seinen erwachsenen Kindern, seinen in Deutschland lebenden \nGeschwistern sowie zu seinen Nichten bzw. Neffen zu. Die Beziehung zwischen Eltern und \nvolljährigen Kindern ist in ihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht auf eine Lebens- oder \nHaushaltsgemeinschaft, sondern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft \nangelegt und kann deshalb durch wiederholte Besuche oder Brief- und Telefonkontakte \naufrechterhalten werden. Nur wenn einer der Beteiligten auf die Lebenshilfe des anderen \nangewiesen ist, erfüllt auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern im \nKern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 \nBvR 1169/84, juris Rn. 42, 44; EGMR, Entsch. v. 24.03.2015, - 37074/13, Kerkez ./. \nDeutschland, EuGRZ 2015, 464 [466 f. – Rn. 24, 33). Dasselbe gilt erst recht für die \nBeziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern oder zu Nichten und Neffen. \nVorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die erwachsenen Kinder des Klägers, \nseine in Deutschland lebenden Geschwister oder deren Kinder auf die Lebenshilfe des \nKlägers angewiesen sind oder umgekehrt. Es liegen zwischen ihnen auch ansonsten keine \nbesonderen Abhängigkeitsaspekte vor, die über normale gefühlsmäßige Bindungen unter \n\n20 \n \n \nerwachsenen Familienangehörigen hinausgehen (vgl. zum letztgenannten Maßstab \nEGMR, Entsch. v. 24.03.2015, - 37074/13, Kerkez ./. Deutschland, EuGRZ 2015, 464 [466 \nf. – Rn. 24]). Was die Ex-Ehefrau des Klägers angeht, hat die Beweisaufnahme noch nicht \neinmal eindeutig ergeben, dass zwischen ihnen aktuell überhaupt eine Paarbeziehung \nbesteht. Die Ex-Ehefrau hat dies zwar bejaht; der Kläger selbst hat die Frage indes mit \n„Jein“ beantwortet. \n \nFür den Kläger spricht die Länge seines Aufenthalts in Deutschland und sein \nAufenthaltsstatus bis zur Ausweisung. Der Kläger lebt seit etwas mehr als 30 Jahren in \nDeutschland, also ca. 60 % seines bisherigen Lebens, davon knapp zwei Drittel (die letzten \n19 Jahre vor der Ausweisung) rechtmäßig. In den letzten 12 Jahren vor der Ausweisung \nbesaß er einen unbefristeten Aufenthaltstitel und konnte damit grundsätzlich auf einen \nDaueraufenthalt in Deutschland vertrauen. Die wirtschaftliche Integration ist bei einer \nGesamtbetrachtung der Aufenthaltszeit in Deutschland weder als völlig gescheitert noch \nals nachhaltig gelungen anzusehen. Nachdem er zunächst keine Arbeitserlaubnis besaß, \nwar er von 2000 bis 2010 immer wieder zeitweise mit ungelernten Helfertätigkeiten \nerwerbstätig. Zeitweise war er aber auch immer wieder arbeitslos, und zwar schon bevor \n2010 seine gesundheitlichen Probleme wegen einer Borreliose begannen. Nach mehreren \nJahren der Arbeitslosigkeit hat der Kläger während der Haft Arbeit als Berufsfreigänger \ngefunden, zunächst ab dem 02.03.2020 als Gebäudereiniger und dann seit dem \n13.07.2020 ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis als Elektrohelfer im Baugewerbe, das nach wie \nvor besteht und einen Nettolohn von ca. 1.500 EUR pro Monat erbringt. Einen \nSchulabschluss oder eine Berufsausbildung hat er in Deutschland nicht erworben; \nüberhaupt verfügt er über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Autohandel, den \ner nebenbei betrieben hat, kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Es \nhandelte sich hier nicht um ein ordnungsgemäß angemeldetes Gewerbe. Die \nDeutschkenntnisse des Klägers sind nach dem Eindruck des Senats in der mündlichen \nVerhandlung so, dass eine Verständigung problemlos möglich ist; sie sind aber bei Weitem \nnicht perfekt. Seine berufliche und sprachliche Integration in Deutschland ist damit unter \ndem Strich betrachtet nicht so stark, dass die ernsthafte Gefahr der Begehung weiterer \nqualifizierter Eigentums- oder Raubdelikte hingenommen werden muss. \n \nDer bei Weitem wichtigste Belang, der für einen Verbleib des Klägers in Deutschland \nspricht, ist die Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Töchtern. Auch wenn der Kläger \nnicht mehr mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung wohnt, hat er nach dem Ergebnis \nder Beweisaufnahme engen Kontakt zu ihnen, der praktisch täglich mehrere Stunden \numfasst. Jedoch sind die beiden Töchter mit zwölf und fünfzehn Jahren nicht mehr klein. \nSie sollten von ihrem Alter her in der Lage sein, auch eine mehrjährige Trennung als \n\n21 \n \n \nvorübergehend \nzu \nbegreifen \nund \nüber \nlängere \nZeit \neine \nBeziehung \ndurch \nFernkommunikation und Besuche in den Ferien aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso mehr, \nals Nordmazedonien in Europa liegt, von mehreren norddeutschen Flughäfen \n(einschließlich Bremen) gut zu erreichen ist (Flugdauer ca. 2 ½ Stunden) und deutsche \nStaatsangehörige dort visumsfrei einreisen können. Regelmäßige Besuche in den Ferien \nsind daher durchaus realistisch. Die Ex-Ehefrau des Klägers hat bei der Schilderung ihres \nAlltags in ihrer Vernehmung berichtet, dass sie den Haushalt macht und erwerbstätig ist. \nDafür, dass sie nicht in der Lage ist, für die Töchter sorgen, gibt es keinen konkreten \nAnhaltspunkt. \n \nAllerdings hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die fünfzehnjährige Tochter A. \npsychisch stark belastet ist. Die Ex-Ehefrau des Klägers hat ausgesagt, dass es A. zur \nZeit nicht gut gehe. Unter anderem habe sie in der Schule eine heftige Panikattacke \ngehabt, weine heimlich und habe gegenüber ihrer Schwester auch einmal geäußert, nicht \nmehr leben zu wollen. Die Probleme hätten mit der Inhaftierung des Klägers begonnen; A. \nhabe das Gefühl, dass sie von ihrem Vater alleine gelassen wurde. Der Kinderarzt habe \neine stationäre Behandlung empfohlen, was sie – die Kindsmutter – aber nicht gewollt \nhabe. Derzeit sei A. , wie auch schon früher, bei einer kinder- und jugendpsychiatrischen \nBeratungsstelle in Behandlung; bei einem Psychiater stehe sie auf der Warteliste. Dies \ndeckt sich mit zwei ärztlichen Attesten aus dem Jahr 2019, die im erstinstanzlichen \nVerfahren vorgelegt wurden. Das Attest vom 12.06.2019 berichtet für A. von \nSomatisierungsstörungen in Form von Kopf- und Bauschmerzen. Aus dem Attest vom \n27.11.2019 ergibt sich, dass die Kindsmutter bei der Vorstellung von A. berichtet habe, \nA. habe Bauch-, Kopf- und Knieschmerzen unklarer Herkunft, sei im Schulunterricht stiller \ngeworden sei und habe „oft sehr schlechte Gedanken, auch daran sich das Leben zu \nnehmen“. A. selbst habe berichtet, sie „fühle sich zu Hause seltsam fremd, wie zu Besuch \nund habe an vielem die Lust verloren“. Nach dem Befund wirkte A. „in der Stimmungslage \ndeutlich gedrückt, im Affekt traurig und belastet“; „Antrieb und Motivation“ seien „reduziert“. \nA. habe „Interessenverlust und sozialen Rückzug bis hin zu lebensmüden Gedanken“ \nbeschrieben, von Suizidabsichten könne sie sich „jedoch glaubhaft distanzieren“. Der \nSenat unterstellt vor diesem Hintergrund, dass eine Ausreise oder Abschiebung des Vaters \nA. erheblich härter treffen wird als eine durchschnittliche Fünfzehnjährige. Würden vom \nKläger „nur“ Taten der leichten oder mittelschweren Kriminalität drohen, wäre ein \nÜberwiegen des Bleibeinteresses anzunehmen. Wohnungseinbruchsdiebstähle und \nRaubdelikte stellen aber Verbrechen dar. Akut suizidales Verhalten wurde weder von der \nKindsmutter in ihrer Vernehmung noch von den vorgelegten Attesten berichtet. Zwar soll \nder Kinderarzt eine stationäre psychiatrische Behandlung empfohlen haben, die \nKindsmutter selbst hielt dies nach eigener Aussage indes nicht für notwendig und ist der \n\n22 \n \n \nEmpfehlung nicht gefolgt. Den gleichwohl schwerwiegenden negativen Auswirkungen, die \ndie Ausweisung des Klägers auf die psychische Verfassung seiner Tochter A. haben \nkann, ist durch deren Behandlung in Deutschland entgegenzuwirken, und nicht dadurch, \ndass man von der Ausweisung absieht und damit die ernsthafte Möglichkeit neuer \nWohnungseinbruchsdiebstähle oder Raubdelikte des Klägers in Kauf nimmt. Dem \nKindeswohl kommt zwar ein ganz erhebliches Gewicht, aber weder nach Völkerrecht noch \nnach Europäischen Grund- und Menschenrechten oder nach Verfassungsrecht ein \nunbedingter Vorrang vor entgegenstehenden öffentlichen Sicherheitsinteressen zu (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 – 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.; zu Art. 3 UN-\nKinderrechtskonvention auch Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. \n7; Committee on the Rights of Children, General Comment No. 14 [2013], Ziff. 39; zu Art. \n24 EUGrCh Jarass, EUGrCh, 3. Aufl. 2016, Art. 24 Rn. 22 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 1 \nEUGrCH). \n \nWeitgehend unproblematisch wird sich die Reintegration des Klägers in Nordmazedonien \ngestalten. Der Kläger ist dort geboren und aufgewachsen. Er hat in Nordmazedonien \n(damals noch jugoslawische Republik Mazedonien) die Schule bis zur 8. Klasse besucht. \nDanach hat er eine Berufsausbildung im Kosovo, das damals ebenfalls Teil Jugoslawiens \nwar, begonnen und in Jugoslawien geheiratet. Erst als junger Erwachsener ist er mit seiner \nEhefrau nach Deutschland gezogen. Obwohl der Kläger zur albanischen Volksgruppe \ngehört, trägt er nicht vor, keine ausreichenden Kenntnisse der mazedonischen Sprache zu \nhaben. Eine solche Behauptung wäre angesichts der langen Zeit, die er dort gelebt und \ndie Schule besucht hat, auch nicht ohne Weiteres glaubhaft. Zudem ist Albanisch die \nzweithäufigste Sprache in Nordmazedonien. Rund 25 % der Bevölkerung sprechen sie als \nMuttersprache; in 13 von 81 Opštini (kommunalen Verwaltungsbezirken) stellen albanische \nMuttersprachler die Bevölkerungsmehrheit (vgl. Republic of North Macedonia, State \nStatistical Office, Census of population, households and dwellings in the Republic of North \nMacedonia \n2021, \nS. \n32 \n– \n48; \nhttps://www.stat.gov.mk/publikacii/2022/POPIS_DZS_web_EN.pdf.; \nbesucht \nam \n10.12.2022). Seit 2019 ist Albanisch die zweite Amtssprache Nordmazedoniens (vgl. \n„Albanian Designated Macedonia's 2nd Official Language”, The Associated Press, Jan. 15, \n2019, \nhttps://www.nytimes.com/aponline/2019/01/15/world/europe/ap-eu-macedonia-\nalbanian-language.htm, besucht am 10.12.2022). In ... , dem Geburtsort des Klägers, wo \nsich noch sein Elternhaus befindet, das in seinem Nationalpass als Anschrift eingetragen \nist, \nsind \nüber \n90 \n% \nder \nEinwohner \nalbanische \nVolkszugehörige \n(vgl. \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Ara%C4%8Dinovo \nm.w.N. \nauf \ndie \nErgebnisse \ndes \nnordmazedonischen Zensus 2021). Das Haus wird derzeit von seinem Bruder bewohnt. \nDarüber hinaus leben mehrere andere Verwandte (wie Onkel und Cousins) des Klägers in \n\n23 \n \n \nNordmazedonien. Der Kläger hat zu diesen Verwandten offenbar noch eine Beziehung, \ndenn er hat gegenüber seiner Bewährungshelferin geäußert, dass er gerne „Familie“ in \nNordmazedonien besuchen möchte und dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat bestätigt. Die Arbeitslosenquote ist in Nordmazedonien derzeit (Stand: 3. Quartal \n2022) mit 14,3 % (vgl. https://www.stat.gov.mk/PrikaziSoopstenie_en.aspx?rbrtxt=98, \nbesucht am 10.12.2022) hoch, aber nicht dramatisch. Sie entspricht in etwa der von \nBremerhaven \n(13,4 \n% \nim \nNovember \n2022, \nvgl. \nhttps://statistik.arbeitsagentur.de/Auswahl/raeumlicher-Geltungsbereich/Politische-\nGebietsstruktur/Kreise/Bremen/04012-Bremerhaven-Stadt.html, besucht am 10.12.2022). \nZwar ist der Kläger nach eigenen Angaben wegen psychischer Probleme seit ca. drei \nMonaten überwiegend krankgeschrieben. Ärztliche Atteste, aus denen sich Ausmaß und \nvoraussichtliche Dauer dieser Erkrankung ergeben, hat er indes nicht vorgelegt. Auch hat \ner in der mündlichen Verhandlung bekundet, momentan (obwohl er krank geschrieben ist) \nan den Wochenenden das Haus zu renovieren, das er mit seinem volljährigen Sohn \nbewohnt. Es steht daher nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Falle \neiner Rückkehr nach Nordmazedonien längerfristig aus gesundheitlichen Gründen keiner \nErwerbstätigkeit nachgehen könnte. Während der Zeit, in der der Kläger möglicherweise \nnicht arbeiten kann, wäre die Sozialhilfe in Nordmazedonien niedrig. Der Erhalt von \nSozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die \nVerpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon \nmüssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei \nMonaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt \nfür zwei Personen monatlich ca. 50,- Euro (das Durchschnittseinkommen liegt – ohne \nBerücksichtigung der Schattenwirtschaft – bei 460,- Euro monatlich (Januar 2021) \n(Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien \nals sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, Stand: April 2021, S. 12). Die \nRechtsprechung geht jedoch unter Hinweis auf die Möglichkeit, über Sozialhilfe hinaus \nnoch von anderen Maßnahmen (wie z. B. Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, \nSozialwohnungen) profitieren zu können, davon aus, dass für nordmazedonische \nStaatsangehörige das Existenzminimum grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. VG Bremen, \nBeschl. v. 18.10.2021 – 7 V 1851/21, juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 21.02.2022 – 4 A \n65/21, juris). Jedenfalls beim Kläger, der noch verwandtschaftlichen Rückhalt in \nNordmazedonien hat und die dortigen Verhältnisse kennt, ist das Gegenteil nicht ernsthaft \nzu befürchten. Dies hat er auch nicht behauptet. Auch dass ihm eine erforderliche \nmedizinische Behandlung in Nordmazedonien nicht oder nur unzumutbar schwer zu \nVerfügung \nstehen \nwird, \nist \nnicht \nernsthaft \nzu \nbefürchten. \nDas \nöffentliche \nGesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten Bürger zur Verfügung \n(Auswärtiges Amt, aaO., S. 12). Da der Kläger keine Atteste vorgelegt hat, stehen Art und \n\n24 \n \n \nSchwere der von ihm behaupteten psychischen Erkrankung und die erforderliche \nBehandlung nicht im einzelnen fest. Das einzige, was der Kläger diesbezüglich geäußert \nhat, ist, dass er auf der Warteliste für eine Psychotherapie stehe. Dass eine Psychotherapie \nfür den Kläger in Nordmazedonien nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen \nmöglich wäre, wird weder vom Kläger behauptet noch gibt es hierfür andere Anhaltspunkte. \nDie psychiatrische Versorgung erscheint in Nordmazedonien gewährleistet (vgl. \nÖsterreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der \nStaatendokumentation – Nordmazedonien, Version 4 vom 29.06.2022, S. 24 f.; VG \nBremen, Urt. v. 06.04.2021 – 7 K 2503/19, juris Rn. 39; VG Saarland, Urt. v. 23.05.2019 – \n6 K 2457/17, juris Rn. 28). \n \nII. Das vierjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtmäßig. Es ist nach \nnationalem Recht infolge der Ausweisung zu erlassen (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Eine \nRückkehrentscheidung als unionsrechtliche Voraussetzung eines Einreiseverbots (vgl. \n(vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, juris Rn. 61) liegt mit den \nAbschiebungsandrohungen in Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Bescheides ebenfalls vor. \nDie Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots war von der Beklagten nach Ermessen \naus einem Rahmen von bis zu 10 Jahren zu bestimmen (§ 11 Abs. 3, Abs. 5 AufenthG). \nMit 4 Jahren liegt sie knapp in der unteren Hälfte dieses Rahmens. Dies ist angesichts der \nSchwere der vom Kläger begangenen und erneut drohenden Straftaten nicht \nunverhältnismäßig lang. Dass der Beklagten Ermessensfehler unterlaufen sind, ist nicht \nersichtlich. \n \nIII. Die Abschiebungsandrohungen in Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Bescheides sind \nrechtmäßig. Jedoch ist es rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, dass \nihm in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides keine Frist zur freiwilligen Ausreise \neingeräumt wird. \n \n1. Da die Abschiebungsandrohungen noch nicht vollzogen wurden, ist ihre Rechtmäßigkeit \nanhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im \nBerufungsverfahren beurteilen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 1 C 34/16, juris Rn. 10). \n \n2. Der Kläger ist ausreisepflichtig. Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen \nerforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach \ndem Assoziationsabkommen EWG/ Türkei nicht oder nicht mehr besteht (§ 50 Abs. 1 \nAufenthG). Der Kläger besitzt keinen Aufenthaltstitel mehr. Seine Niederlassungserlaubnis \nist durch die Ausweisung erloschen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Unerheblich ist \ninsoweit, dass die Ausweisung weder bestandskräftig noch ihre sofortige Vollziehung \n\n25 \n \n \nangeordnet ist. Denn Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden \nWirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; vgl. \nauch Hailbronner, AuslR, § 59 AufenthG Rn. 25). \n \n3. Nicht erforderlich für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist die Vollziehbarkeit \nder Ausreisepflicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.01.2021 – 13 ME 355/20, juris Rn. 15; \nVGH B-W, Beschl. v. 29.04.2013 – 11 S 581/13, juris Rn. 21; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. \n27.02.2018 – 11 S 9.18, juris Rn. 4; OVG NW,Beschl. v. 20.02.2009 – 18 A 2620/08, juris \nRn. 30 ff.; Kluth, in: BeckOK AuslR, § 59 Rn. 12; Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, \n14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 14; Zimmerer, in: BeckOK MigrR, § 59 AufenthG Rn. 3; Funke-\nKaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 43 - 49; Hailbronner, AuslR, § 59 AufenthG Rn. 23 ff.). \nSomit ist unerheblich, dass die Ausreisepflicht des Klägers wegen der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage gegen die Ausweisung (§ 80 Abs. 1 VwGO), deren sofortige \nVollziehung die Beklagte nicht angeordnet hat, vor Rechtskraft des klageabweisenden \nUrteils nicht vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). \n \n4. Die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides hat sich nicht \nerledigt. In ihr wird dem Kläger eine Abschiebung aus der Strafhaft oder einer später \nangeordneten Sicherungshaft ohne Setzung einer Ausreisefrist angedroht. Die Entlassung \ndes Klägers aus der Haft hat nicht zur Erledigung dieser Abschiebungsandrohung geführt. \nEin Verwaltungsakt erledigt sich erst dann, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche \nWirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich \ninnewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 – 1 A 3/17, juris Rn. 12). \nEs ist möglich, dass der Kläger - etwa wegen eines Widerrufs der Reststrafenbewährung \noder wegen der Anordnung von Abschiebungshaft - erneut inhaftiert wird und dann aus \ndieser Haft heraus abgeschoben werden soll. Die Androhung einer Abschiebung aus der \nHaft kann daher noch rechtliche Wirkungen erzeugen (so auch VG Bremen, Urt. v. \n24.01.2022 – 4 K 294/20, juris Rn. 38). Die Setzung einer Ausreisefrist ist im Fall der \nAbschiebung aus der Haft nicht erforderlich (§ 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). \n \n5. Nr. 4 des angefochtenen Bescheides, die die Androhung der Abschiebung des Klägers \nin Freiheit betrifft, ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger keine Frist zur freiwilligen \nAusreise eingeräumt wird. \n \nDie Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 \nTagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die \nVoraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von der Setzung einer Ausreisefrist \nabgesehen werden kann (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), liegen nicht vor. Insbesondere \n\n26 \n \n \nkann der Verzicht auf eine Fristsetzung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf \n§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann von einer \nFristsetzung abgesehen werden, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, \nwenn konkrete Anhaltspunkte für die Bereitschaft zur Begehung zukünftiger Straftaten \nbestehen (OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 – 2 LB 383/21, juris Rn. 38). Zu beachten \nist allerdings, dass es bei § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG – anders als bei der \nAusweisung – nicht um die Frage geht, ob der Betroffene zum Schutz der öffentlichen \nSicherheit Deutschland verlassen muss, sondern darum, wie schnell dies geschehen \nmuss. Eine Anwendung von § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt daher voraus, dass \ndie Verwirklichung der Gefahr so kurzfristig zu befürchten ist, dass die Setzung einer \nAusreisefrist von sieben bis 30 Tagen nicht zu verantworten wäre. Dies ist zum derzeitigen \nZeitpunkt beim Kläger nicht der Fall. Zwar besteht – wie oben unter I. 2. ausgeführt – eine \nernsthafte Gefahr, dass der Kläger erneut schwere Diebstahls- und Raubdelikte begeht. \nAngesichts des nahezu beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens und des ebenfalls \nüberwiegend beanstandungsfreien Verhaltens seit der Haftentlassung, der familiären \nEinbindung und des Arbeitsverhältnisses ist diese Gefahr aber nicht so dringend, dass dem \nKläger keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt werden kann. Die Beklagte scheint \nselbst der Auffassung zu sein, dass neue Straftaten des Klägers nicht ganz kurzfristig \ndrohen. Denn sie hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung bislang nicht angeordnet. \nDie übliche Ausreisfrist von 30 Tagen dürfte erforderlich, aber auch ausreichend sein, um \neinen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen öffentlichen Sicherheitsinteressen und dem \nInteresse des Klägers, seine Angelegenheiten in Deutschland vor der Ausreise regeln zu \nkönnen, herzustellen. \n \nDas rechtswidrige Absehen von der Einräumung einer Ausreisefrist macht die \nAbschiebungsandrohung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides nicht insgesamt \nrechtswidrig und führt nicht dazu, dass diese Abschiebungsandrohung insgesamt \naufzuheben ist. Die Abschiebungsandrohung einerseits und die Entscheidung über die \nSetzung einer Ausreisefrist und deren Länge andererseits sind voneinander trennbar. \nAufzuheben ist daher nur die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger keine Ausreisefrist \neinzuräumen. \n \nFür den Fall, dass die Abschiebungsandrohung mit einer zu kurzen Ausreisefrist \nverbunden ist, ist bislang überwiegend anerkannt, dass auf die Klage des Betroffenen nicht \ndie Abschiebungsandrohung als solche, sondern nur die Fristsetzung aufzuheben ist (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 03.04.2001 – 9 C 22.00, juris Rn. 9; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 59 Rn. \n131 m.w.N.; Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 23, 25; \n\n27 \n \n \nZimmerer, BeckOK MigR, § 59 AufenthG Rn. 10, 40; Hailbronner, AufenthG, § 59 Rn. 87). \nDaran ist auch unter der Geltung der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) \nfestzuhalten. Diese Richtlinie und insbesondere ihr Art. 7 stehen einer Auslegung des \nnationalen Rechts (hier: § 59 Abs. 1 AufenthG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dahingehend, \ndass die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung und die Rechtmäßigkeit der \nFristsetzung getrennt betrachtet werden und eine rechtswidrige Fristsetzung daher nicht \nzur Aufhebung der Rückkehrentscheidung, sondern nur zur Aufhebung der Fristsetzung \nführt, nicht entgegen (a.A. VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22, juris Rn. 36 \nff.; VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2022 – 7 K 2089/20, juris Rn. 51; wohl auch VGH B-W, \nBeschl. v. 07.12.2020 – 12 S 3065/20, juris Rn. 22, 34). Die andere Ansicht beruht auf der \nPrämisse, \ndie \nEntscheidung \nüber \ndie \nAusreisefrist \nsei \nnach \nArt. \n7 \nder \nRückführungsrichtlinie untrennbarer Bestandteil der Rückkehrentscheidung. Der Zustand, \ndass eine bestandskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ohne dass eine Entscheidung \nüber die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise vorliegt, sei \nvon der Rückführungsrichtlinie nicht vorgesehen und dürfe daher auch nicht durch ein \nnationales Gerichtsurteil, das nur die Fristsetzung aufhebt und die Klage gegen die \nRückkehrentscheidung im Übrigen abweist, herbeigeführt werden (vgl. VG Karlsruhe, \nBeschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22, juris Rn. 40, 46). Diese Prämisse trifft indes nicht zu. \nArt. 7 Abs. 1 UA 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie kann entnommen werden, dass die \nExistenz einer Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitige Entscheidung über die \nNichtgewährung oder Gewährung einer Ausreisefrist und deren Dauer der Richtlinie nicht \nprinzipiell fremd ist. Nach dieser Vorschrift ist es sogar möglich, dass über die Gewährung \neiner Ausreisefrist nur auf Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen entschieden wird. \nAuch in Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie kommt die \nTrennbarkeit von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist zum Ausdruck: Wird die in der \nRückkehrentscheidung gesetzte Ausreisefrist aufgrund besonderer Umstände des \nEinzelfalls nachträglich verlängert, muss keine neue Rückkehrentscheidung ergehen, \nsondern nur eine schriftliche Bestätigung der Fristverlängerung (vgl. auch Lutz, in: Thym/ \nHailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3rd Edition 2022, RL 2008/115/EG Art. 14 \nRn. 11). \n \nDas rechtswidrige Absehen von einer Fristsetzung ist hinsichtlich der Rechtsfolgen ebenso \nzu behandeln wie das rechtswidrige Setzen einer zu kurzen Ausreisefrist (a.A. Funke-\nKaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 283; VG Bremen, Urt. v. 24.01.2022 – 4 K 294/20, juris \nRn. \n42). \nErmächtigungsgrundlage \nund \nTatbestandsvoraussetzungen \nfür \ndas \nausnahmsweise Setzen einer kurzen Ausreisefrist (weniger als 7 Tage) und für das \nausnahmsweise Absehen von einer Fristsetzung sind identisch; beides richtet sich nach \n\n28 \n \n \n§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Zwischen beiden Möglichkeiten besteht nur ein gradueller \nUnterschied. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO. \n \nV. Die Revision ist zuzulassen, soweit die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. \n4 des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde. Die Frage, ob die Fristsetzung bzw. \ndie Entscheidung, von einer Fristsetzung abzusehen, auch unter Geltung der \nRückführungsrichtlinie getrennt von der Abschiebungsandrohung aufgehoben werden \nkönnen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen ist die \nRevision nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \n \nSoweit die Revision zugelassen wurde, kann das Urteil durch Revision angefochten \nwerden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \n\n29 \n \n \n einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert \nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte \nRechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die \nden Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. 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