{"status":"available","doknr":"OLD364246","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-02-13","aktenzeichen":"1 B 319/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 319/22 \nVG: \n1 V 2015/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau \n \n2. des Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 13. Februar 2023 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n28. November 2022 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außerge-\nrichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n11.250,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein Bauvorhaben \nauf einem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück. \n \nAuf Antrag der Beigeladenen erteilte die Antragsgegnerin dieser im vereinfachten Geneh-\nmigungsverfahren am 25.01.2021 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfami-\nlienwohnhauses mit fünfzehn Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück A-\nStraße in Bremen. Grundlage der Erteilung war der vorhabenbezogene Bebauungsplan \n133. Dieser war von der Stadtbürgerschaft der Antragsgegnerin ursprünglich am \n07.07.2020 beschlossen und am 16.07.2020 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen \nbekannt gemacht worden. \n \nIm September 2020 stellten die Antragsteller einen (ersten) Normenkontrollantrag gegen \nden Bebauungsplan (1 D 305/20). Mit Urteil vom 16.11.2021 erklärte das Oberverwaltungs-\ngericht den Bebauungsplan wegen Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln für un-\nwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senates vom 16.11.2021 Bezug \ngenommen. Die Antragsgegnerin führte daraufhin ein Heilungsverfahren durch und machte \nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 am 22.12.2021 im Amtsblatt erneut bekannt. \nDer Plan wurde rückwirkend zum 16.07.2020 in Kraft gesetzt. Hiergegen haben die An-\ntragsteller am 26.01.2022 erneut einen Normenkontrollantrag (1 D 24/22) gestellt, über den \nbisher noch nicht entschieden wurde. Auf einen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Voll-\nziehung des erneut bekannt gemachten Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO hin er-\nklärte der Senat diesen mit Beschluss vom 25.08.2022 für vorläufig unwirksam. Die erneute \nVerkündung war nicht, wie durch § 2 Abs. 1 BremVerkG gefordert, durch den Senat als \nKollegialorgan erfolgt, sondern durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \n\n3 \n \n \nStadtentwicklung und Wohnungsbau. In der Folge verkündete der Senat den Bebauungs-\nplan am 29.09.2022 erneut. \n \nGegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung hatten die Antragsteller bereits im \nApril 2021 Widerspruch eingelegt. Zudem suchten sie am 07.04.2021 beim Verwaltungs-\ngericht um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung nach (1 V 678/21). Mit \nBeschluss vom 05.04.2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Zur Begrün-\ndung wurde ausgeführt, dass selbst im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans 133 \ndas Vorhaben nach dem für das Gebiet dann (wieder) geltenden Bebauungsplan 1531 \nzulässig sei. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften dieses Bebauungsplans sei \nnicht erkennbar. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde (1 B 105/22) hat das \nOberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.07.2022 zurückgewiesen. Nachdem der \nWiderspruch gegen die Baugenehmigung in der Folge abschlägig beschieden worden war, \nhaben die Antragsteller am 26.09.2022 Klage beim Verwaltungsgericht (1 K 1742/22) er-\nhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist. \n \nBereits zuvor hatten die Antragsteller ein behördliches Einschreiten beantragt, weil die Bei-\ngeladene bereits mit den Bauarbeiten begonnen hatte. Diesen Antrag hat die Senatorin für \nKlimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im November 2022 \nmit der Begründung abgelehnt, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung recht-\nmäßig sei. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setze unter Punkt 3 der textlichen Fest-\nsetzung eine geschlossene Bauweise fest, sodass kein Fehler hinsichtlich der Abstands-\nflächen erkennbar sei. Bei der Prüfung der Baueinstellung sei im Rahmen des Ermessens \nzu berücksichtigen, wieweit ein Einschreiten im öffentlichen Interesse geboten sei. Bauauf-\nsichtliche Maßnahmen im nachbarlichen Interesse kämen nur in Betracht, wenn diese in \nspürbarer Weise beeinträchtigt würden, insbesondere das Vorhaben für die Nachbarn un-\nzumutbar sei. Eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- \nund ordnungsrechts werde nicht erkannt. Hinsichtlich der mit der Baugenehmigung erlas-\nsenen Auflagen sei anzuführen, dass ein Nachweis über die Gründungstiefen des angren-\nzenden Nachbargebäudes (Auflage 2452) und über die Durchführung eines Monitorings \n(Auflage 4950) zwar bisher nicht bei der Behörde vorliege. Die Nachweise könnten aber in \neinem Verwaltungszwangsverfahren angefordert werden und würden deshalb keine Bau-\neinstellungsverfügung begründen. Die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der beantragten \nbauaufsichtlichen Maßnahme sei nicht zu erkennen. Gegen den Bescheid haben die An-\ntragsteller am 09.12.2022 Widerspruch eingelegt, über den bisher nicht entschieden \nwurde. \n \n\n4 \n \n \nAm 24.10.2022 haben die Antragsteller am vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwal-\ntungsgericht gesucht und beantragt die Antragsgegnerin einstweilig zu verpflichten, die \nEinstellung der Bauarbeiten anzuordnen. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 28.11.2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag \nabgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorhaben die Antragsteller in ihren Rechten \nverletze. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass der Bebauungsplan 133 unwirksam \nwäre und auch nicht dargelegt, dass das Vorhaben danach nicht zulässig wäre. Ein An-\nspruch bestünde auch nicht, wenn auf den teilüberplanten Bebauungsplan 1531 abzustel-\nlen wäre. Die Kammer habe sich bereits im Beschluss vom 05.04.2022 mit der Frage be-\nfasst, ob das Vorhaben unter dieser Prämisse Rechte der Antragsteller verletze und dies \nverneint. Die dagegen vorgetragenen Argumente überzeugten nicht. Dazu, ob ein Grund-\neigentümer, der sein Grundstück in bestimmter Weise bebaut habe, sich gegen eine ent-\nsprechende Ausnutzung des Nachbargrundstücks wehren könne, sei entsprechende \nRechtsprechung ergangen. Es bestehe kein Anlass von der Rechtsauffassung abzurü-\ncken, nach der die Antragsteller, deren Grundstück seitlich bis an die Grenze bebaut ist, \nnicht in ihren Rechten verletzt werden könnten, wenn auf dem danebenliegenden Grund-\nstück eine entsprechende Bebauung zugelassen werde. Dies gelte auch, wenn der Bebau-\nungsplan für beide Grundstücke unterschiedliche Festsetzungen enthalte. Die Kammer \nhabe ebenfalls festgestellt, dass die im Bebauungsplan 1531 enthaltenen Festsetzungen \nvon Garagen und einem Vollgeschoss keine nachbarschützende Wirkung hätten und das \nVorhaben hinsichtlich der Abstandsflächen keine nachbarschützenden Festsetzungen ver-\nletze. Das Fehlen einer Abweichungsgenehmigung sei nur ein formaler Mangel. Schließlich \nsei nicht ersichtlich, dass dem Gebäude der Antragsteller, nachdem die Tiefgarage bereits \nerrichtet sei, insofern (weitere) Schäden drohten. Der Beschluss wurde den Antragstellern \nam 01.12.2022 zugestellt. \n \nAm 15.12.2022 haben die Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Be-\nschwerde eingelegt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass bei der Errichtung der \nTiefgaragenzufahrt die seitliche Stütze des Hauses der Antragsteller wegzubrechen drohe. \nEs hätten sich bereits feine Risse gezeigt, die dann zunähmen. Außerdem werde die wei-\ntere Bebauung die Gründung beeinflussen. Die Auflagen 2452 und 4950 der Baugenehmi-\ngung seien nicht erfüllt. Zwischenzeitlich vorgelegte Unterlagen zu den Gründungstiefen \nwürden diese in Bezug auf das Haus der Antragsteller nicht nachvollziehbar erfassen und \nließen die genaue Tiefe der Gründung des Vorhabens an der Grundstücksgrenze nicht \nerkennen. Das nach Beginn der Bauarbeiten durch die Beigeladene in Auftrag gegebene \nMonitoring komme zu spät und sähe zudem keine Überwachung während der Bauausfüh-\nrung vor. \n\n5 \n \n \n \nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei hinreichend zur Nichtigkeit des vorha-\nbenbezogenen Bebauungsplans 133 vorgetragen worden. Dabei sei auch auf den Nor-\nmenkontrollantrag der Antragsteller verwiesen worden, der ausführliche Darlegungen zur \nUnwirksamkeit enthalte. Nach dem Bebauungsplan 1531 sei das Vorhaben unzulässig, da \nes die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Eine Berufung darauf \nkönne den Antragstellern nicht unter Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben \nversagt werden. Schließlich sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 unwirksam, \nweil die Leistungsfähigkeit der Vorhabenträgerin im Planungsverfahren nicht geprüft und \neingeschätzt worden sei. Die von der Beigeladenen im Eilverfahren angeführten Referenz-\nprojekte und vorgelegte Bankschreiben änderten daran nichts und seien zudem nicht aus-\nreichend, um die Leistungsfähigkeit zu belegen. \n \nDie Antragsgegnerin geht von einer ermessenfehlerfreien Entscheidung über den Antrag \nauf Einschreiten aus. Das Bauvorhaben stehe mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs-\nplan 133 im Einklang, dessen Wirksamkeit noch gerichtlich zu klären sei. Die Baugeneh-\nmigung sei wirksam. Die Antragsteller hätten nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern sie \nin ihren Rechten verletzt seien. Die Auflagen 2452 und 4950 seien keine „Bedingungen“, \nsodass die Wirksamkeit der Baugenehmigung von deren Erfüllung nicht abhänge. Da mil-\ndere Mittel möglich seien, sei eine Baustoppverfügung unangemessen. Die vorgetragenen \n„drohenden Gebäudeschäden“ seien reine Prognosen. Das Bauvorhaben sei unter Beach-\ntung des Denkmalschutzes geplant worden. Aus statischer Sicht bestünden laut der Rück-\nsprache mit dem zuständigen Prüfingenieur und dem Referat 651 (Bautechnikabschnitt) \nkeine Bedenken. Ein Monitoring laut der Auflage 4950 sei beauftragt. Damit gebe es keinen \nAnlass einzuschreiten. \n \nDie Beigeladene ist der Beschwerde ebenfalls entgegengetreten und hat beantragt, diese \nzurückzuweisen. Eine Gefahr für das Haus der Antragsteller bestehe nicht. Es werde ent-\nsprechend der Auflage 2452 verfahren. Die Gründung des Hauses der Antragsteller sei \nermittelt worden. Auf einer Schnittzeichnung, in die die Höhe des Hauses der Antragsteller \neingetragen sei, sei zu sehen, dass die Sohle ihres Gebäudes etwas über dem Niveau der \nTiefgarage liege. Weiterer statischer Nachweise im Sinne der Auflage 2452 bedürfe es \nnicht. Von der zwischenzeitlich begonnenen Erstellung der Rampe der Tiefgaragenzufahrt \ngehe keine Gefahr aus. Das nach Auflage 4950 durchzuführende Monitoring sei mittler-\nweile beauftragt worden. Da die Gründungsebene des Hauses der Antragsteller auf der \ngleichen Höhe läge, wie die Sohle der Tiefgarage, drohe keine Gefahr, dass die seitliche \nStütze ihres Hauses wegbreche. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n\n6 \n \n \nauf bauaufsichtliches Einschreiten sei im Übrigen von der Wirksamkeit des zugrundelie-\ngenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam sei. \nDies sei nicht der Fall. Insbesondere sei während des Planaufstellungsverfahrens geprüft \nund nachgewiesen worden, dass die Beigeladene zur Durchführung bereit und in der Lage \nsei. Dies habe sich aus ihren umfangreichen Referenzen und zusätzlich aus der Auskunft \nder Sparkasse ergeben. Die Errichtung des Vorhabens auf der Grundstücksgrenze ent-\nspreche damit dem geltenden Planungsrecht. Vorsorglich sei klarzustellen, dass selbst \ndann kein Anspruch auf Einschreiten bestehe, wenn von der Geltung des Bebauungspla-\nnes 1531 ausgegangen werde. Insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen des Ver-\nwaltungsgerichts Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie \ndie Akten der Verfahren 1 B 105/22, 1 B 178/22, 1 D 305/20 und 1 D 24/22 Bezug genom-\nmen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nerweist sich im Ergebnis als zutreffend, weil unter Berücksichtigung des Vortrags der An-\ntragsteller, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt \nist, kein Anordnungsanspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 78 Abs. 1 \nSatz 1 BremLBO dargelegt ist. \n \nDie Antragsteller können den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtli-\nches Einschreiten weder auf die Nichteinhaltung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremLBO \neinzuhaltenden Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Bauvorhaben (1.) noch \nauf eine Nichteinhaltung der in der Baugenehmigung geregelten Auflagen (2.) stützen. \n \n1. Die Antragsteller können sich nicht erfolgreich auf eine Unterschreitung der Abstands-\nflächen durch das Bauvorhaben berufen. Allerdings folgt dies nicht bereits daraus, dass ihr \nGebäude selbst bis an die Grundstücksgrenze gebaut ist (a)). Jedoch ist für das hiesige \nEilverfahren davon auszugehen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 eine \nwirksame planungsrechtliche Grundlage für das angegriffene Bauvorhaben einschließlich \nder gerügten Grenzbebauung darstellt (b)). \n \na) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist den Antragstellern eine Berufung auf \ndie Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen nicht dadurch abge-\nschnitten, dass ihr Grundstück teilweise bereits bis an die Grundstücksgrenze bebaut ist. \nZwar wird in der Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass eine eigene \n\n7 \n \n \nGrenzbebauung der Berufung auf eine Einhaltung der Abstandsflächen durch den Nach-\nbarn entgegenstehen kann (vgl. ausführlich BayVGH, Beschl. v. 01.09.2016 - 2 ZB \n14.2605, juris Rn. 15 ff.). Davon ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des bremi-\nschen Landesrechts aber jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn die Grenzbebauung des \nsich auf die Einhaltung der Abstandsflächen berufenden Nachbarn nach dem geltenden \nBauordnungsrecht rechtmäßig ist und damit keine Unterschreitung der von diesem gefor-\nderten Abstandsflächen vorliegt (vgl. Kuchler, BauR 2015, 1580 <1591>; vgl. zu Fällen, in \ndenen früher gültige Abstandsflächen vom Nachbarn eingehalten wurden OVG LSA, Be-\nschl. v. 28.11.2016 - 2 L 124/15, juris Rn. 12 u. v. 24.01.2012 - 2 M 157/11, juris Rn. 11; \nOVG NRW, Beschl. v. 16.01.1997 - 10 B 3126/96, juris Rn. 4; a.A. zum dortigen Landes-\nrecht wohl OVG SH, Beschl. v. 30.11.1999 - 1 M 122/99, juris Rn. 3 und OVG Bln-Bbg, Urt. \nv. 04.04.2017 - OVG 2 B 4/16, juris Rn. 26). \n \nVorliegend sieht der für das Grundstück der Antragsteller geltende Bebauungsplan 1531 \neine geschlossene Bauweise vor. Gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO sind Gebäude dann grund-\nsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Im Zusammenspiel mit § 6 Abs. 1 \nSatz 3 BremLBO hat dies zur Folge, dass auch bauordnungsrechtlich keine Abstandsflä-\nche eingehalten werden muss. Weiterhin hat der bremische Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 \nSatz 4 BremLBO den einzuhaltenden Abständen in einem Umfang von Dreiviertel der Tiefe \nder nach dessen Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Abstandsfläche, mindestens jedoch 2,50 m, \nausdrücklich nachbarschützende Wirkung zugebilligt. Anhaltspunkte dafür, dass er diesen \nSchutz Nachbarn nicht gewähren wollte, deren Gebäude unter Einhaltung des geltenden \nBauordnungsrechts bis an die Grundstücksgrenze gebaut ist, sind den Regelungen nicht \nzu entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst in § 6 Abs. 1 Satz 3 BremLBO die \nvorliegend einschlägige Ausnahme vorgesehen, ohne eine Begrenzung der nachbarschüt-\nzenden Wirkung im Fall einer fehlenden „Gegenseitigkeit“ der Einhaltung der Abstände \neinzufügen. \n \nDem bremischen Recht kann auch nicht entnommen werden, dass sich der Abwehran-\nspruch erst aus einer Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der \nAbweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergeben würde (anders zum dortigen Lan-\ndesrecht OVG NRW, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09, juris Rn. 8). Die Abstandsflä-\nchenvorschriften der Bremischen Landesbauordnung stellen ein geschlossenes System \ndar, das die Interessen der Nachbargrundstücke regelmäßig zu einem gerechten Ausgleich \nbringt (OVG Bremen, Beschl. v. 08.04.2013 - 1 B 303/12, juris Rn. 4). Es kommt nur in \nzwingenden Ausnahmefällen in Betracht, über den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. \ndem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung eine Korrektur der so gesetzlich \ngeregelten \nnachbarlichen \nAbwehrbefugnisse \nvorzunehmen \n(vgl. \nSchönfeld, \nin: \n\n8 \n \n \nSpannowsky/Manssen, BeckOK BauordR Bayern, 24. Ed. 01.12.2022, Art. 6 Rn. 283). Ein \nsolcher ist im Falle eines Nachbarn, dessen Bebauung dem geltenden Bauplanungs- und \nOrdnungsrecht entspricht und der lediglich einfordert, dass dies auch nachbarliche Ge-\nbäude tun, nicht zu erkennen, soweit nicht besondere Umstände hinzutreten. Besondere \nUmstände sind vorliegend indes nichts ersichtlich. Der Umstand, dass der von einem Vor-\nhaben Betroffene durch das Zusammenspiel von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht \nsein Grundstück ggfs. weitergehend ausnutzen kann, als sein Nachbar, führt für sich be-\nsehen nicht dazu, dass er die ihm gesetzlich zugewiesene Abwehrbefugnis verliert (vgl. \nKuchler, BauR 2015, 1580, <1587 f.>). \n \nb) Die Beschwerde hat dennoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nerweist sich im Ergebnis – auch unter Berücksichtigung des Vortrags Antragsteller aus dem \nNormenkontrollverfahren 1 D 24/22 – als richtig. Die Antragsteller haben keinen Anord-\nnungsanspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen das streitgegenständliche \nBauvorhaben wegen einer Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen. \n \nGemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BremLBO kann die Bauordnungsbehörde, wenn bauliche An-\nlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, eine Einstel-\nlung der Arbeiten anordnen. Der Erlass einer solchen Verfügung liegt im Ermessen der \nBehörde. Für die Rechtsposition des Nachbarn, der ein behördliches Einschreiten gegen \nein bestimmtes Vorhaben erreichen möchte, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die \nRechtswidrigkeit des betreffenden Vorhabens auf einer Verletzung nachbarschützender \nVorschriften beruht. Sind nachbarschützende Vorschriften verletzt, besteht ein Anspruch \ndarauf, dass die Behörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung trifft. In deren Rahmen \nhat die Behörde neben dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtsmä-\nßiger Zustände in besonderer Weise die Interessen des in seinen Rechten verletzten Nach-\nbarn zu berücksichtigen. Führt die Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift zu einer \nqualifizierten Störung, kann sich dies zu einem Anspruch auf Einschreiten verdichten. Ver-\nletzt das Vorhaben nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, hat das Bun-\ndesverwaltungsgericht sogar für den Regelfall einen strikten Anspruch auf behördliches \nEinschreiten in Erwägung gezogen (OVG Bremen, Urt. v. 04.05.2001 - 1 A 436/00, juris \nRn. 34 m.w.N.). \n \nDem von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch auf ein bauaufsichtliches Ein-\nschreiten wegen einer Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen steht \nentgegen, dass im vorliegenden Eilverfahren von der Wirksamkeit des vorhabenbezogene \nBebauungsplan 133 auszugehen ist, der die vorgesehene Grenzbebauung erlaubt. In ei-\nnem auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren \n\n9 \n \n \nist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans auszuge-\nhen (OVG Bremen, Urt. v. 08.05.2018 - 1 B 18/18, juris Rn. 18). Zweifel an der Wirksamkeit \nmüssen so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere \nrechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Wirksamkeit \neines Bebauungsplans ist nicht Aufgabe eines auf ein bauaufsichtliches Einschreiten ge-\nrichteten Eilverfahrens. Vielmehr hat eine (Inzident-)Kontrolle des Bebauungsplans in dem \ndafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden. Im Eilverfahren wird deshalb die \nWirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, es sei denn, dieser leidet an offensichtlichen \nFehlern (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.08.2016 - 1 B 125/16, juris Rn. 9; HmbOVG, \nBeschl. v. 06.11.2019 - 2 Bs 218/19, juris Rn. 16; HessVGH, Beschl. v. 25.10.2017 - 3 B \n1572/17, juris Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 22.10.2015, 10 S 1773/15, juris Rn. 12; \nSächsOVG, Beschl. v. 28.09.2012 - 1 B 313/12, juris Rn. 9; OVG SL, Beschl. v. 10.05.2012 \n- 2 B 48/12, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschl. v. 19.01.2009, 10 B 1687/08, juris Rn. 12 f.; \nvgl. auch VGH BW, Beschl. v. 20.10.2022 - 14 S 3815/21, juris Rn. 85). Dies ist vorliegend \nnicht der Fall. Verbleibende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Be-\nbauungsplans 133 sind jedenfalls nicht so offensichtlich, dass dieser im Rahmen des vor-\nliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht als planungsrechtliche Grundlage \nheranzuziehen wäre. \n \naa) Soweit die Antragsteller Fehler bei dem Verfahren zur Planaufstellung und der Be-\nkanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans sowie jedenfalls der Sache nach Ver-\nstöße gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB geltend ma-\nchen, führen diese nicht zu einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. \n \n(1) Hinsichtlich des Vortrages der Antragsteller zur Unwirksamkeit des Deputationsbe-\nschlusses vom 25.06.2020 hat der Senat bereits im Urteil vom 16.11.2021 - 1 D 305/20 - \nausgeführt, dass dies nicht zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nführt. Insbesondere ist im Ergebnis keine Auswirkungen auf den Abwägungsvorgang und \ndie Beschlussfassung in der Stadtbürgerschaft anzunehmen (siehe ebd., juris Rn. 45 ff.). \nDem ist auch mit Blick auf das Beschwerdebringen nichts hinzuzufügen. Soweit die An-\ntragsteller vermuten, der Senat habe bei seiner Sitzung am 30.06.2020 keine Kenntnis von \nden textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 gehabt, ist nicht \nerkennbar, welchen Einfluss dies auf die Entscheidung der Stadtbürgerschaft gehabt ha-\nben soll. \n \n(2) Auch daraus, dass die Senatsvorlage für die Abgeordneten der Stadtbürgerschaft keine \ntextlichen Festsetzungen enthielt, folgt keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebau-\nungsplans. Maßgeblich für die Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft war die bei der \n\n10 \n \n \nBürgerschaftsverwaltung ausliegende Planurkunde (OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 \nD 305/20, juris Rn. 51). Der Vortrag der Antragsteller zu § 12 Abs. 4 Satz 1 der Geschäfts-\nordnung der Bürgerschaft, nach dem durch eine Akteneinsicht die Arbeit der Bürgerschaft \nnicht behindert werden darf, kann daran nichts ändern. Da sich der Inhalt der textlichen \nFestsetzungen aus der den Abgeordneten vorliegenden Begründung des Bebauungsplans \nergab, ist kein Fehler in der Abwägung gegeben. Einzig die textliche Festsetzung Nr. 1, \nnach der innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die \nFestsetzungen bisheriger Bebauungspläne außer Kraft treten, findet sich dort nicht in die-\nser Deutlichkeit. Allerdings wurde in der Begründung das alte Planrecht für den überplan-\nten Bereich dargestellt. Es war damit für das Beschlussorgan offensichtlich, dass seine \nEntscheidung die Wirkung haben würde, dass das alte Planrecht seine rechtliche Wirkung \nverlieren würde. \n \n(3) Der Vortrag der Antragsteller zu der in Folge des Senatsurteils vom 16.11.2022 erneut \nerfolgten Ausfertigung begründet ebenfalls keine offensichtliche Unwirksamkeit des vorha-\nbenbezogenen Bebauungsplans 133. \n \nMit der Ausfertigung wird sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegen-\nstand der Satzung mit dem Willen des Beschlussorgans im Zeitpunkt seiner Beschlussfas-\nsung übereinstimmt. Wenn die Antragsteller meinen, der Direktor der Bürgerschaft habe \nbei der Heilung des in dem Senatsurteil festgestellten Ausfertigungsmangels die Identität \nder ausgefertigten mit der durch die Stadtbürgerschaft beschlossenen Planurkunde nicht \nprüfen können, kann dem nicht gefolgt werden. In der Sitzung der Stadtbürgerschaft am \n07.07.2020 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 mit dem Bearbeitungsstand \n29.01.2020 beschlossen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 49, \n52). Diese Planurkunde hat der Direktor der Bürgerschaft ausweislich der vorgelegten Be-\nhördenakten erneut ausgefertigt. \n \nAuch die Rüge der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nach der Bekanntmachung nicht \nordnungsgemäß zur Einsicht bereitgehalten worden, weil ihr Prozessbevollmächtigter die-\nsen bei einem Versuch der Einsichtnahme nicht unmittelbar habe einsehen können, greift \nnicht durch. Selbst wenn darin ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB läge, wäre \nder Bebauungsplan als Rechtsnorm nicht allein dadurch ungültig, dass die Möglichkeit der \nEinsichtnahme in das Originaldokument für kürzere oder längere Zeit erschwert war (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 03.06.2010 - 4 BN 55.09, juris Rn. 13). \n \n\n11 \n \n \nbb) Schließlich belegt der Vortrag der Antragsteller nicht, dass der Bebauungsplan offen-\nsichtlich an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtli-\nchen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB leidet. \n \nGemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für \ndie Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. \nDieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbstständig vor die (inhaltlichen) An-\nforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der kon-\nkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentschei-\ndung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und \nbewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden kön-\nnen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.07.2021 - 1 D 392/20, juris Rn. 70). Abwägungsrelevant \nist dabei u.a. jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebau-\nungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tat-\nsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Abweichendes ergibt sich bei nur geringfü-\ngigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das \nNachbargrundstück auswirken können (siehe BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, \njuris Rn. 7 ff. m.w.N.; OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 29). \n \n(1) Den Antragstellern ist es nicht gelungen, Ermittlungsdefizite in Bezug auf die Berück-\nsichtigung einer allgemeinen Verdunkelung darzulegen. Die Antragsgegnerin hat die Aus-\nwirkungen der Planung auf die Belichtung des Grundstücks der Antragsteller ermittelt und \neine Verschattungsstudie eingeholt. Dass es zusätzlich einer Untersuchung der Auswir-\nkungen der auf den diffusen Lichteinfall bezogenen „allgemeinen Verdunkelung“ bedurft \nhätte, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Es ist bereits nicht ersichtlich, \nwarum dieser Punkt neben der vorgenommenen Untersuchung von eigenständiger Bedeu-\ntung gewesen wäre und nicht nur ein unbeachtliches geringwertiges Interesse betrifft (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 - 4 B 71.17, juris Rn. 5). Nach dem Ergebnis der Verschat-\ntungsstudie bleibt die direkte Sonneneinstrahlung für das Wohnhaus der Antragsteller in \ngroßem Umfang erhalten. Nur im Winter wird die Südseite des Wohnhauses der Antrag-\nsteller länger, nämlich zwischen 11.00 und 12.00 Uhr sowie in den unteren Geschossen \nbis 13.00 Uhr verschattet. Vor diesem Hintergrund genügt die Behauptung, eine beachtli-\nche Einschränkung des diffusen Lichteinfalls sei übersehen worden, nicht, um ein offen-\nsichtliches Defizit in der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange aufzuzeigen. \n \n(2) Dass es in der Stellungnahme der Deputation heißt, es werde im neuen Bebauungsplan \neine geschlossene Bauweise „wie im Bebauungsplan 1531“ festgesetzt, begründet eben-\n\n12 \n \n \nfalls keinen Abwägungsmangel. Aus der Darstellung des bisherigen Planrechts in der Be-\ngründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass die Plangeberin unzweifelhaft nicht etwa \nfehlerhaft davon ausging, für den Bereich des Garagenhofes sei zuvor eine geschlossene \nBauweise festgesetzt worden, sondern die zutreffenden Festsetzungen des Bebauungs-\nplans 1531 vor Augen hatte \n \n(3) Im Hinblick auf die Rüge, das planerische Konzept des alten Bebauungsplans 1531 \nhätte ermittelt werden müssen, bleibt unklar, welche konkreten Ermittlungen die Antrag-\nsteller damit meinen. Die Begründung zum Bebauungsplan 1531 liegt vor. Darin sind so-\nwohl die planerische Zielsetzung als auch die städtebauliche Erforderlichkeit des alten \nPlanrechts beschrieben. \n \nSoweit der Vortrag der Antragsteller so zu verstehen sein soll, dass das Vertrauen der \nPlanbetroffenen in die Beibehaltung der Festsetzungen des alten Bebauungsplans 1531 in \nder Abwägung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 hätte berücksichtigt werden \nmüssen, führt auch dies nicht zu einem offensichtlichen Mangel. Zwar kann ein schutzwür-\ndiges Vertrauen einen entsprechenden Belang bilden (vgl. NdsOVG, Urt. v. 26.10.2011 - 1 \nKN 207/10, juris Rn. 46). Der Vortrag der Antragsteller genügt aber nicht, ein solches zu \nbelegen. Sie bemängeln, ihnen werde als Eigentümer im Geltungsbereich des Bebauungs-\nplans 1531 ein „erheblicher Teil der Freifläche im Blockinnenbereich“ genommen und der \n„lokale Konflikt“ mit dem Bebauungsplan 1531 hinsichtlich dessen Ziels der Erhaltung von \nFreiflächen im Blockinnenbereich sei nicht angesprochen und abgewogen worden. Hierin \nliegt jedoch kein offensichtlicher Ermittlungsmangel, weil kein Vertrauen in den Erhalt einer \n„Freifläche“ im Sinne des Bebauungsplans 1531 auf dem Gebiet des ehemaligen Gara-\ngenhofes entstehen konnte. Unabhängig von der Frage, ob die damalige Plangeberin die \nVorhabenfläche zum „Blockinnenbereich“ rechnete oder nicht, wurde der Garagenhof je-\ndenfalls nicht (im Wege der Schraffierung der Fläche) als „Freifläche“ festgesetzt. \n \nAuch die Argumentation, die A-Straße durchbreche die geschlossene Bauweise, führt nicht \nzu einem Vertrauenstatbestand dahingehend, dass in der Zukunft nicht bis an die seitlichen \nGrenzen des Vorhabengrundstücks gebaut werden dürfe. Vielmehr wurde an der Grund-\nstücksgrenze des Vorhabengrundstücks gegenüber dem hinteren Bereich des Grund-\nstücks der Antragsteller eine grenzständige Bebauung zugelassen. Denkbar erschiene es \nlediglich, dass durch die Festsetzung einer nur eingeschossigen Bebauung auf dem Vor-\nhabengrundstück ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein könnte. Selbst wenn \nman dies annehmen wollte, käme einem solchen Vertrauen aber nur ein vernachlässigbar \ngeringes Gewicht zu (vgl. NdsOVG, Urt. v. 28.10.2004 - 1 KN 119/03, juris Rn. 61). Der \n\n13 \n \n \nBebauungsplan 1531 bildete – ausweislich seiner Begründung – lediglich die damals be-\nreits bestehende Bebauung ab; es handelte sich um eine Bestandsplanung. Dass im Ver-\ntrauen auf diese Planung in der Umgebung grundsätzliche bauliche Dispositionen getroffen \nworden wären, ist nicht ersichtlich. Überdies hat die Antragsgegnerin insbesondere die tat-\nsächlichen Auswirkungen der neuen Planung gerade Bezug auf eine etwaige Verschattung \nermittelt und in die Abwägung eingestellt. Ansonsten hat sie nachvollziehbar betont, dass \nsich die nunmehr geplante Wohnnutzung sogar besser in die Umgebungsnutzung einfüge, \nals die vorherige. \n \n(4) Die Antragsteller meinen weiter, es habe berücksichtigt werden müssen, dass es zu \nden planerischen Zielen des Bebauungsplans 1531 gehört habe, die im Garagenhof be-\nfindlichen Stellplätze zu erhalten, weil die umliegenden Grundeigentümer nach den Fest-\nsetzungen nur begrenzt Garagen errichten könnten. Die Antragsgegnerin ist indes in der \nBehandlung der dahingehenden Einwände ausdrücklich nicht von einem solchen Zusam-\nmenhang ausgegangenen (vgl. Anlage zum Beschluss der Deputation, Stellungnahmen \nzur Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, Lfd. Nr. 6.9). Dies ist auch nicht offensichtlich \nunzutreffend. Im Übrigen wurde das allgemeine Interesse an Parkraum bei der Aufstellung \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Sache erkannt und abgewogen (siehe \nAnlage zum Beschluss der Deputation, Stellungnahmen aus Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 \nBauGB, Lfd. Nr. 6.9). \n \n(5) Soweit die Antragsteller meinen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 wider-\nspreche den Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans 1531 und die Folgen hiervon \nseien nicht abgewogen worden, trifft dies nicht zu. Vielmehr wird in der Behandlung der \nStellungnahmen durch die Deputation ausgeführt, dass die früheren Gestaltungsvorschrif-\nten zwar nicht eingehalten würden, die Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans 1531 \ndadurch aber nicht funktionslos würden. Die Spekulationen der Antragsteller, dass durch \ndas Vorhaben eine „Flut von Ausnahmenanträgen“ hinsichtlich dieser Festsetzungen \ndrohe, deren Ablehnung dann „nur schwer zu begründen“ sei, ist angesichts dessen, dass \ndie umliegende Bebauung durch das Vorhaben nicht verändert wird und zudem bereits der \nfrühere Garagenhof nicht den entsprechenden Gestaltungsvorgaben entsprach, nicht \nnachzuvollziehen. \n \nc) Dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 offensichtliche materiell-rechtliche \nFehler aufwiese, ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. \n \n\n14 \n \n \naa) Soweit die Antragsteller das Fehlen der Voraussetzungen für den Erlass eines vorha-\nbenbezogenen Bebauungsplans rügen, zeigen die von ihnen angesprochenen Punkte \nkeine offensichtliche Unwirksamkeit auf. \n \n(1) Zunächst war es der Antragsgegnerin nicht offensichtlich verwehrt, auf das Instrument \neines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zurückzugreifen. Eine Gemeinde ist bei der \nWahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, wei-\ntestgehend frei (OVG RhPf, Urt. v. 13.02.2019 - 8 C 11387/18, juris Rn. 38; HmbOVG, \nBeschl. v. 06.11.2019 - 2 Bs 218/19, juris Rn. 21). Eine Verpflichtung, anstelle eines vor-\nhabenbezogenen Bebauungsplans einen „sonstigen“ Bebauungsplan aufzustellen, oder \numgekehrt, besteht nicht (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage \n2022, § 12 Rn. 4). Insbesondere ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-\nplans entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht ausschließlich bei komplexen und grö-\nßeren Vorhaben zulässig. \n \nGegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist „die Errichtung eines oder \nmehrerer konkreter Vorhaben i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB“, wobei der Vorhabenbezug nicht \nvon vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten ausschließt (BVerwG, \nUrt. v. 18.09.2003 - 4 CN 3.02, juris Rn. 23). Eine bauliche Anlage wird von dem Vorha-\nbenbegriff des § 29 Satz 1 BauGB erfasst, wenn sie gemäß § 1 Abs. 3 BauGB eine städ-\ntebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz besitzt. Das ist der Fall, wenn sie geeignet \nist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung her-\nvorzurufen (BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91, juris Rn. 16). Dies ist bei dem vorlie-\ngenden Wohngebäude mit 13 bis 15 Wohneinheiten unproblematisch der Fall. Ein rechts-\nmissbräuchlicher Rückgriff auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist angesichts \ndessen, dass es sich um ein dem Plangeber grundsätzlich zur Verfügung stehendes Pla-\nnungsinstrument handelt, vorliegend nicht ersichtlich. Es bedurfte auch keiner Erörterung \ndurch die Antragsgegnerin, warum sie nicht auf eine Angebotsplanung zurückgriff. \n \n(2) Die Kritik der Antragssteller im Zusammenhang mit dem Vorhaben- und Erschließungs-\nplan führt ebenfalls nicht zur Annahme eines offensichtlichen Mangels. Sofern sie rügen, \ndie Beigeladene müsse keine Erschließungsmaßnahmen erbringen, ist anzumerken, dass \nbei innerstädtischen Grundstücken die Darstellung der (weiteren) Erschließung gegen Null \ntendieren kann, wenn sie bereits ganz oder überwiegend vorhanden ist (Busse, in: \nBeckOK, BauGB, 52. Ed. 01.11.2018, § 12 Rn. 18). \n \nMit ihrem weiteren Vortrag, der in der Planurkunde enthaltene Vorhaben- und Erschlie-\nßungsplan sei lediglich eine Skizze ohne Angabe zur Art und zum Maß der Nutzung, zu \n\n15 \n \n \nMindest- oder Höchstmaßen oder zur Kubatur des Baukörpers, machen die Antragsteller \ngeltend, dass den Anforderungen des § 12 Abs. 1 und 3 BauGB hinsichtlich des Mindestin-\nhalts des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht genügt werde. Da ein Mindestinhalt vom \nGesetzgeber nicht vorgegeben ist, hängt das Maß an Konkretisierung grundsätzlich vom \njeweiligen Einzelfall ab. Da der Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird, muss er in Genauig-\nkeit und Bestimmtheit den an eine Rechtsnorm zu stellenden Anforderungen entsprechen. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert der Vorhabenbezug \ngrundsätzlich, dass die Kubatur jedenfalls in wesentlicher Hinsicht festgelegt wird. So soll \nvermieden werden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben \nzulässt, als im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungs-\nplan vereinbart (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris Rn. 9, u. v. 02.05.2018 \n- 4 BN 7.18, juris Rn. 7; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, \n§ 12 Rn. 17). \n \nAusgehend davon kann es sich zwar als zweifelhaft darstellen, ob der vorliegende Vorha-\nben- und Erschließungsplan diese Voraussetzungen erfüllt. Offensichtlich ist seine Fehler-\nhaftigkeit jedoch nicht. Er weist isoliert betrachtet nicht die Regelungsdichte eines qualifi-\nzierten Bebauungsplans auf und enthält insbesondere keine Festsetzungen zu Art und \nMaß der Nutzung. Zudem bezeichnet er die Kubatur nicht exakt. Allerdings lassen sich aus \nder zeichnerischen Darstellung die seitlichen Ausmaße des Vorhabens und auch die je-\nweiligen Geschoßzahlen entnehmen, wenn auch ohne Maße. Dies könnte bereits genü-\ngen, die Kubatur jedenfalls in wesentlicher Hinsicht festzulegen. Zudem wäre jedenfalls bei \neiner Zusammenschau des Vorhaben- und Erschließungsplans mit dem vorhabenbezoge-\nnen Bebauungsplan und gegebenenfalls auch dem Durchführungsvertrag, der ergänzend \nauf weitere Ansichten des Vorhabens (Anlage 2) und eine Baubeschreibung (Anlage 3) \nBezug nimmt, eine hinreichende Konkretisierung des Vorhabens gegeben. Im vorhaben-\nbezogenen Bebauungsplan werden konkrete Festsetzungen sowohl zur Art als auch zum \nMaß der baulichen Nutzung getroffen. Dem Ziel, zu vermeiden, dass der vorhabenbezo-\ngene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben zulässt, als es im Durchführungsvertrag in \nVerbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart wurde (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris Rn. 7), würde die vorliegende Planung dann wohl \nnoch entsprechen. \n \n(3) Soweit die Antragsteller rügen, die Antragsgegnerin habe es versäumt, vor dem Sat-\nzungsbeschluss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen als Vorhabenträ-\ngerin zu überprüfen, ist dieser Mangel ebenfalls nicht offensichtlich. \n \n\n16 \n \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB, wonach der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschlie-\nßungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage sein muss, \ndie Notwendigkeit einer entsprechenden Prognoseentscheidung. Sie soll der Gemeinde \neine gewisse Sicherheit verschaffen, dass der Vorhabenträger die im Durchführungsver-\ntrag übernommenen Verpflichtungen erfüllen und das geplante Vorhaben zu Ende führen \nkann. Die Prognose betrifft unter anderem die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, damit \nder Vorhabenträger die übernommenen Verpflichtungen umsetzen kann. Zum Nachweis \nder finanziellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich geeignet sind wirtschaftlich belastbare Fi-\nnanzierungs- und Fördermittelzusagen, die aber durch gewichtige andere Indizien ersetzt \nwerden können. Ob diesen Anforderungen genügt wird, ist eine Frage des Einzelfalls \n(BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris Rn. 6 u. v. 06.03.2018 - 4 BN 13.17, \njuris Rn. 22). Insoweit dürfen die Anforderung an die Bonitätsprüfung nicht überspannt wer-\nden (vgl. BayVGH, Urt. v. 20.04.2011, 15 N 10.1320, juris Rn. 34). \n \nDie Beigeladene hat im Eilverfahren ein Schreiben der B vorgelegt („Finanzierungsbestä-\ntigung für die Errichtung eines Wohngebäudes .... Die Bank erklärt darin, als Hausbank \ngerne bereit zu sein, die Beigeladene bei der Finanzierung zu begleiten. Es wurde aller-\ndings darauf hingewiesen, dass die Projektfinanzierung unter dem Vorbehalt der Zustim-\nmung ihrer Gremien stehe. Es bestehe „seit vielen Jahren“ eine Geschäftsverbindung. Als \nFinanzdienstleister habe die Sparkasse die Beigeladene bei diversen Aufträgen und Pro-\njekten begleitet bzw. begleite sie aktuell. Dabei habe sie sich von der ordnungsmäßigen \nAbwicklung der Projekte überzeugen können. Die Beigeladene hat zudem auf der Antrags-\ngegnerin bekannte Referenzprojekte verwiesen, darunter größere Projekte ... und Wohn-\nbauvorhaben ... \n \nOb es im Laufe des Planungsverfahrens zu einer Prognoseentscheidung der Antragsgeg-\nnerin kam, erscheint fraglich. Jedenfalls fehlt es bisher an Nachweisen dazu, dass sich die \nAntragsgegnerin der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vergewis-\nsert und auf dieser Grundlage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte \nPrognose über die Realisierung des Vorhabens getroffen hat (vgl. NdsOVG, Urt. v. \n24.06.2021 - 12 KN 112/20, juris Rn. 76; vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 \n- 1 D 88/21, juris Rn. 90). Ob die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \ndie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zur Realisierung des Vorhabens \ngeprüft hat, wird im Normenkontrollverfahren aufzuklären sein. \n \n(4) Die von den Antragstellern im Zusammenhang mit dem Durchführungsvertrag gerügten \nPunkte führen ebenfalls nicht zur Annahme eines offensichtlichen Mangels. \n\n17 \n \n \n \nSoweit sie meinen, mangels hinreichender Beschreibung des Vorhabens im Vorhaben- \nund Entwicklungsplan habe kein geeigneter Durchführungsvertrag geschlossen werden \nkönnen, ist ein beachtlicher Mangel der Planung schon deshalb nicht offensichtlich, weil \nnach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags die Grundlage des Vorhabens u.a. der „vorhabenbe-\nzogene Bebauungsplan 133 mit Vorhaben- und Entwicklungsplan“ sein sollte. Dies zusam-\nmen betrachtet ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass es an einer ausreichend konkreten \nBeschreibung des Vorhabens mangelte (vgl. oben). \n \nDer Vortrag der Antragsteller, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein wirksa-\nmer Durchführungsvertrag vorgelegen habe (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschl. \nv. 06.19.2011 - 4 BN 19.11, juris Rn. 3), trifft nicht zu. Der Durchführungsvertrag ist auf den \n24.06.2020 datiert und lag demnach vor, als der Satzungsbeschluss am 07.07.2020 ge-\ntroffen wurde. \n \nWenn die Antragsteller behaupten, Bürgerschaft und Deputation hätten keine Kenntnis \nvom Inhalt des Vertrages gehabt, bedarf dies im Eilverfahren keiner weiteren Klärung. \nSelbst wenn es an einer Kenntnis gefehlt haben sollte, führt dies nicht zur offensichtlichen \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Bundesverwaltungsgericht fordert ein Vorliegen \ndes Vertrages vor dem Satzungsbeschluss, weil dies notwendig sei, damit die Gemeinde \nbei ihrer Abwägungsentscheidung Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammen-\nhängende Fragen habe (BVerwG, Beschl. v. 06.19.2011 - 4 BN 19.11, juris Rn. 3.; vgl. \nauch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL August \n2022, § 12 Rn. 99, der davon ausgeht, dass der Vertrag gerade dem Rat vorgelegen haben \nmuss). Damit handelt es sich indes im Falle eines Fehlens der Kenntnis um ein Problem \nder Abwägung, bei der Mängel nicht unter allen Umständen zur Unwirksamkeit des Plans \nführen. Für die Feststellung einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans \nkann nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass ein etwaiger Fehler im \nSinne des § 214 Abs. 3 BauGB für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre. \nDies wäre nur dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Mög-\nlichkeit bestünde, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen \nwäre. (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80, juris Rn. 27, noch zur Vorgängernorm des \n§ 155b Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F.). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Antragstel-\nler, denen der Durchführungsvertrag aus einem vorhergehenden Normenkontrollverfahren \nbekannt ist, haben keine Vertragsinhalte benannt, die Zweifel daran wecken könnten, dass \ndie Bürgerschaft nicht auch in deren Kenntnis bzw. bei Möglichkeit zur Kenntnisnahme den \nBebauungsplan so beschlossen hätte, wie geschehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich \n\n18 \n \n \ndes von ihnen allein konkret angesprochenen Punktes der im Vertrag enthaltenen Durch-\nführungsfristen. \n \nbb) Die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen sind nicht offensichtlich rechtsfeh-\nlerhaft. \n \n(1) Die Antragsteller rügen, in Anwendung des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB habe festge-\nsetzt werden müssen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben \nzulässig seien, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag \nverpflichtet habe. Dem kann nicht gefolgt werden. \n \nEs handelt sich entgegen ihrer Ansicht bei der textlichen Festsetzungen Nr. 2 im Bebau-\nungsplan, nach der in dessen Geltungsbereich ein Wohngebäude mit mindestens 13 und \nmaximal 15 Wohneinheiten zulässig ist, nicht um eine auf sonstige Weise erfolgte allge-\nmeine Festsetzung einer baulichen oder sonstigen Nutzung im Sinne des § 12 Abs. 3a \nSatz 1 BauGB. Es wurden damit keine vom konkret zugelassenen Vorhaben allgemein \nlosgelösten Nutzungen für zulässig erklärt (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.04.2014 - 8 S 47/12, \njuris Rn. 88). Die Festsetzung ermöglicht nicht mehr oder etwas anderes als das konkrete \nVorhaben, \nsondern \nvielmehr \ngenau \ndieses \n(vgl. \nauch \nKrautzberger, \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL August 2022, § 12 Rn. 101c). \n \n(2) Der Plan leidet auch nicht an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Festsetzungen \nzum Maß der baulichen Nutzung. \n \nDer von den Antragstellern angeführte § 17 BauNVO ist auf Bebauungspläne nach § 12 \nBauGB allerdings nicht unmittelbar anwendbar. Schon der bis zum 23.06.2021 geltenden \nFassung, welche Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung enthielt, kam nur eine \nLeitlinien- und Orientierungsfunktion bei der Konkretisierung der Anforderungen an eine \ngeordnete städtebauliche Entwicklung zu (vgl. BVerwG Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01, juris \nRn. 13, 16). Die aktuelle Fassung enthält nur noch „Orientierungswerte“. Zudem wurde \n§ 17 Abs. 2 BauNVO gestrichen, der Voraussetzungen für ein Abweichen von den Ober-\ngrenzen enthielt. Damit sollte eine noch größere Flexibilisierung erreicht werden (vgl. Jae-\nger, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 32. Edition 15.01.2023, § 17 \nRn. 8). Insofern wird nunmehr selbst im Anwendungsbereich der Norm bei einer Über-\nschreitung mehr als eine Abwägung der Belange nicht gefordert. Diese wird durch die Wah-\nrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Vermeidung städtebaulicher Miss-\nstände begrenzt (Otto, ZfBR 2021, 626 <630>). \n \n\n19 \n \n \nEs kann dahinstehen, ob die aktuelle oder die Vorgängerfassung des § 17 BauNVO in den \nBlick zu nehmen ist. Zunächst erscheint es schon zweifelhaft, ob, wie die Antragsteller \nmeinen, hier tatsächlich auf die Orientierungswerte für reine oder allgemeine Wohngebiete \nabzustellen ist, weil ein Wohnhaus Gegenstand der Festsetzungen ist. Insofern scheint es \njedenfalls ebenso naheliegend, wie die Antragsgegnerin bei ihrer Planung angesichts der \nLage des Vorhabens jedenfalls auch, auf die – eingehaltenen – Werte für urbane Gebiete \nabzustellen (vgl. Planbegründung S. 11 f.). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die \nPlanung nicht von den städtebaulichen Zielsetzungen getragen worden wäre und einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung widersprochen hätte. \n(3) Dass die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise in Ziffer 2 der textlichen Festset-\nzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans deshalb rechtswidrig wäre, weil eine \nBebauung „Wand an Wand“ in Bezug auf das Gebäude der Antragsteller durch einen da-\nzwischenliegenden Weg von einem Meter Breite verhindert wird, ist nicht offensichtlich. \nVielmehr steht nach einer verbreiteten Ansicht ein geringfügiger Grenzabstand der ge-\nschlossenen Bauweise nicht entgegen (siehe HessVGH, Beschl. v. 23.12.1980 - IV TG \n99/80, LS 1; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 147. EL August \n2022, BauNVO § 22 Rn. 38). Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit insofern auch \nvon dem durch die Antragsteller zitierten Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Bran-\ndenburg (Urt. v. 18.06.2008 - 2 A 11/07, juris), da das städtebauliche Ziel einer durchge-\nhend geschlossenen Bebauung durch die Festsetzung angesichts dessen, dass auch für \ndie angrenzenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1531 eine ge-\nschlossene Bauweise gefordert wird, erreicht werden kann. Warum es – wie die Antrag-\nsteller meinen – „planungsrechtlich fehlerhaft“ sein soll, wenn ihr Haus nunmehr von einem \n– aus ihrer Sicht – „Reihenendhaus“ zu einem „normalen“ Reihenhaus würde, erschließt \nsich nicht. Soweit die Antragsteller meinen, wegen der in ihrer zum Vorhaben liegenden \nWand vorhandenen Fenster sei eine Abweichung nach § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO erfor-\nderlich gewesen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die nutzbaren Fenster werden \ndurch den in der Planung vorgesehenen unmittelbar im Grenzbereich liegende Gebäude-\nteil nicht verbaut. Dass ein tiefer liegendes Blendfenster verbaut wird, macht keine Abwei-\nchung von der geschlossenen Bauweise erforderlich. \n \ncc) Entgegen der Ansicht der Antragsteller im Normenkontrollverfahren ist der vorhaben-\nbezogene Bebauungsplan 133 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennut-\nzungsplan entwickelt worden. Ein Flächennutzungsplan lässt aufgrund seiner geringeren \nDetailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der Bebauungsplanung aus-\ngefüllt werden dürfen. Solange die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet \nbleiben, indizieren Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans \n\n20 \n \n \nnicht vollständig übereinstimmen, nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das Entwick-\nlungsgebot. Ob dem Entwicklungsgebot genügt ist, hängt davon ab, ob die dem Flächen-\nnutzungsplan zugrundeliegende Konzeption schlüssig bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n11.02.2004 - 4 BN 1/04, juris Rn. 7). Entscheidend ist dabei auch die Größenordnung, in \nder der Bebauungsplan mit seiner Festsetzung vom Flächennutzungsplan abweicht (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6/98, juris Rn. 17). \n \nOb der zum Zeitpunkt des Planerlasses geltende (wie auch der derzeit geltende) Flächen-\nnutzungsplan im Bereich des gesamten Vorhabengrundstücks eine „gemischte Baufläche“ \nvorsieht oder, wie die Antragsgegnerin meint, nur für einen kleinen Teil der A-Straße, mag \nim Eilverfahren dahinstehen. Selbst wenn man von einer „gemischten Baufläche“ aus-\nginge, würde nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen. Dies ist durch Wohnnutzung \nund gewerbliche Nutzungen, ggf. auch landwirtschaftliche und kerngebietstypische Nut-\nzungen als Hauptnutzungen geprägt (siehe OVG RhPf, Urt. v. 11.05.2022 - 8 C 10646/21, \njuris Rn. 100). Dabei ist in ihrem Bereich für keine dieser Arten von Nutzungen eine über-\nwiegende Prägung vorgesehen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, 147. EL August 2022, § 1 BauNVO Rn. 35). Das im vorhabenbezogenen Bebau-\nungsplan 133 vorgesehene ausschließliche Wohnen widerspricht dieser Planung nicht in \nunzulässiger Weise. Die Planung führt nicht dazu, dass die „gemischte Baufläche“ nun-\nmehr von einer Wohnnutzung geprägt würde. Angesichts der geringen Größe des Plange-\nbietes kann die geplante Nutzung, die in einer „gemischten Baufläche“ an sich zulässig ist, \ndie Konzeption des Flächennutzungsplans nicht in Frage stellen. Im übrigen Bereich der \nAusweisung und auch in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben verbleiben genügend andere \nNutzungen, um (weiterhin) dem Konzept des Flächenentwicklungsplans zu entsprechen. \n \ndd) Dass bei dem Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 gegen die von § 1 \nAbs. 7 BauGB geforderte planerische Abwägung verstoßen worden wäre, ist nicht hinrei-\nchend dargetan. \n \nDas Abwägungsgebot ist verletzt, wenn der Ausgleich zwischen den einzustellenden Be-\nlangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Ver-\nhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (Abwägungsdisproportionalität). Dabei wird es \naber nicht schon verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei der Kollision \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen entscheidet (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, \njuris Rn. 110 u. v. 17.04.2018 - 1 D 280/16, juris Rn. 47, dort m.w.N. zur stRspr. des \nBVerwG). \n \n\n21 \n \n \n(1) Die Antragsteller haben keine offensichtlichen Abwägungsfehler im Zusammenhang mit \nder durch den Neubau beeinträchtigten Belichtungssituation und dem (fehlenden) Grenz-\nabstand des Neubaus zu ihrem Wohngebäude dargelegt (vgl. zum „Gebot der Rücksicht-\nnahme“ im Rahmen der Bauleitplanung: Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, \n14. Auflage 2019, § 1 Rn. 122). Sie machen geltend, der Bebauungsplan ermögliche die \nErrichtung eines Baukörpers, der eine erhebliche Verschattung und allgemeine Verdunke-\nlung ihres Grundstücks und Wohngebäudes bewirke. Abwägungsfehler im Hinblick auf \neine relevante Verschattung des Gebäudes der Antragsteller lassen sich nach der vorge-\nlegten Verschattungsstudie derzeit aber nicht feststellen. Die eintretende Verschattung \nwurde in der Planbegründung angesprochen und in die Abwägung eingestellt. Ein Fall von \nAbwägungsdisproportionalität ist nicht ersichtlich, zumal die eintretende Verschattung in \nAnbetracht der innerstädtischen Lage des Grundstücks die Grenze der Unzumutbarkeit \nnoch nicht überschreiten dürfte. \n \n(2) Soweit die Antragsteller eine Unterschreitung der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 \nSatz 1 BremLBO gerügt haben, geht dies ins Leere, weil diese Vorschrift unter dem vorha-\nbenbezogenen Bebauungsplan 133 keine Anwendung findet. \n \nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BremLBO sind Abstandsfläche nicht erforderlich, wenn nach pla-\nnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden \ndarf. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 enthält zum einen die Festsetzung einer \nBaugrenze entlang der Grundstücksgrenze im Bereich des Hauses der Antragsteller, was \nnach einer Ansicht bereits ausreichen würde, um eine bauplanungsrechtlich begründete \nErlaubnis der Grenzbebauung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BremLBO zu begrün-\nden (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 12.02.2010 - 2 Es 2/09.N, juris Rn. 29; Schilder, in: Bön-\nker/Bischopnik, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 11). An dem Ergebnis, dass nach die-\nsem Plan bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, ändert sich auch nichts, wenn \nman der Gegenansicht folgte, nach der eine Baugrenze insoweit ohne Bedeutung sei, da \nsie keine Pflicht, sondern nur die äußerste Grenze, die nicht überschritten werden dürfe, \nfestsetze (Kraus, in: Busse/Kraus, BayBauO, 148. EL November 2022, Art. 6 Rn. 65). Denn \nvorliegend wird im Bebauungsplan die Grenzbebauung dadurch vorgesehen, dass für das \nPlangebiet eine geschlossene Bauweise festgesetzt wurde (vgl. auch oben), \n \n(3) Auch in Bezug auf eine angebliche Überdimensionierung des Vorhabens ist kein offen-\nsichtlicher Abwägungsmangel erkennbar. Die Antragsteller bemängeln eine Orientierung \nan der Gebäudehöhen in der A-Straße und der B-Straße. Zudem sei die A-Straße atypisch \n\n22 \n \n \nschmal. Die an der A-Straße gelegenen Grundstücke würden vom Blockinnenbereich ab-\ngeschnitten und die im Bebauungsplan 1531 umrissene Funktion einer Blockrandbebau-\nung und eines Blockinnenbereichs negiert. \n \nEs erscheint schon zweifelhaft, dass der Garagenhof nach der bisherigen Planung an der \nErhaltung einer dort den Blockinnenbereichen zugedachten „Freiraumfunktion“ teilnahm. \nDenn er wurde gerade nicht als nicht überbaubare Fläche festgesetzt. Zudem führten auch \ndie bisherigen Festsetzungen bereits dazu, dass von einem freien „Gesamtblockinnenbe-\nreich“ nicht die Rede sein konnte. Ungeachtet dessen hat sich die Antragsgegnerin mit den \nAuswirkungen auf den Blockinnenbereich befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, \ndass keine Störung vorliege (siehe Anlage zum Beschluss der Deputation, Stellungnahmen \naus Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, Lfd. Nr. 6.13). Auch sei das Vorhaben zwei Meter \nniedriger als die nördlich anschließende Bebauung und füge sich in die heterogene Bebau-\nungsstruktur der umgebenden Bebauung ein, die durch Wohnhäuser mit unterschiedlichen \nGeschoßzahlen geprägt sei (Ebd., Lfd. Nr. 6.5.). Weiterhin werde das Vorhaben zur Ver-\nmeidung einer „Schlucht“ von der A-Straße abgerückt (Ebd., Lfd. Nr. 13.2.). Dass diese \nÜberlegungen nicht vom Planungsermessen gedeckt wären, vermag der Vortrag der An-\ntragsteller nicht zu belegen. \n \n(4) Schließlich haben die Antragsteller auch hinsichtlich der Frage, ob denkmalschutzrecht-\nliche Aspekte ordnungsgemäß abgewogen wurden, keinen offensichtlichen Abwägungs-\nfehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin hat in ihre Überlegungen u.a. eingestellt, dass bis-\nher auf dem Vorhabengrundstück zur A-Straße eine 40 Meter lange Mauer verlief, die nun \ndurch eine Bebauung abgelöst werde, die der ortstypischen umliegenden Bebauung ent-\nspreche. Zudem füge sich das Vorhaben in der Höhe in die Umgebung ein. Vor diesem \nHintergrund sah sie nachvollziehbar keinen Verstoß gegen den denkmalschutzrechtlichen \nUmgebungsschutz oder den Ensembleschutz. Den Belang eines freien Blicks auf die Gie-\nbelwand des denkmalgeschützten Gebäudes der Antragsteller hat sie als geringfügiger \nbewertet, als die Schaffung von Wohnraum (siehe Anlage zum Bericht der Deputation, \nStellungnahmen im Rahmen der zweiten Beteiligung der Öffentlichkeit, Lfd. Nr. 1.16 und \n14.3). Dass diese Abwägung unvertretbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. \n \n2. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt auch nicht wegen einer etwai-\ngen Nichteinhaltung der Auflagen 2452 und 4950 zur Baugenehmigung in Betracht. \n \na) Es ist nach derzeitigem Sachstand davon auszugehen, dass die Auflage 2452 der Bau-\ngenehmigung erfüllt wurde. Diese lautet: \n \n\n23 \n \n \n„Vor Baubeginn sind die Gründungstiefen der vorhandenen Gebäudegründung des \nangrenzenden Nachbargebäudes festzustellen. \nSollte die Neubaugründung tiefer als die Nachbargründung liegen, sind entspre-\nchenden Sicherungsmaßnahmen des Nachbargebäudes statisch nachzuweisen \nund bei der Genehmigungsbehörde – Referat 651 (Bautechnik) – geprüft einzu-\nreichen.“ (Herv. im Original) \nDie Antragsteller haben nicht substantiiert dargetan, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. \nDie Beigeladene hat vorgetragen, die Gründungstiefe des Gebäudes der Antragsteller aus \neiner Grundrisszeichnung ermittelt zu haben, die einen Grundriss entsprechend dem Ge-\nbäude der Antragsteller zeige. Sie ist auf dieser Grundlage von einer Sohle des Nach-\nbargebäudes von -1,59 m ausgegangen. Zudem hat sie eine „Statische Stellungnahme“ \nvorgelegt, nach der unter Verweis auf einen beigefügten Schnitt für den Bestand des Nach-\nbargebäudes eine Gründung von mindestens -1,60 m angenommen wurde. Die Antrag-\nsteller haben eine Fehlerhaftigkeit dieser Ermittlung nicht durch Vorlage entsprechender \nNachweise belegen können. \n \nEs ist zudem nicht dargetan, dass die Beigeladene gegen den Satz 2 der Auflage versto-\nßen hätte. Die Beigeladene hat unter Vorlage der bereits angesprochenen Schnittzeich-\nnung vorgetragen, dass die zu errichtende Rampe zur Tiefgarage das Gründungsniveau \ndes Hauses der Antragsteller – unter Annahme der von der ermittelten Werte – gerade \nnicht unterschreite. Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der für ihr Gebäude von der \nBeigeladenen angenommenen Mindestgründungtiefe angreifen, geschieht dies lediglich \nmit Nichtwissen und damit nicht hinreichend substantiiert. Ihr weiterer Einwand, möglich-\nerweise werde an der Grundstücksgrenze tiefer gegraben, als auf der vorgelegten Schnitt-\nzeichnung ersichtlich, verfängt ebenfalls nicht. Ihre Vermutung, an den Seiten der Rampe \nseien „tiefe Gründungsfundamente“ vorgesehen, trifft nach derzeitigem Kenntnisstand \nnicht zu. Insbesondere hat die Beigeladene Fotos zur Akte gereicht, auf denen die Bauar-\nbeiten an der Rampe zu sehen sind. Dass zum Grundstück der Antragsteller hin tiefer als \nbis zum Niveau der zu errichtenden Rampe gegraben würde, um eine Gründungsmauer \nzu errichten, ist nicht ersichtlich. \n \nb) Hinsichtlich der Auflage 4950 fehlt es an einem Beleg für deren nachbarschützenden \nCharakter. Die Auflage geht auf ein Schreiben des Landesamtes für Denkmalschutz vom \n24.08.2020 zurück. Darin forderte dieses ein qualifiziertes Monitoring, um Beschädigungen \n„an den umliegenden Kulturdenkmälern“ auszuschließen. Die Behörde hat die Aufgabe, \ndie unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler zu schützen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 \n\n24 \n \n \nBremDSchG) und handelt damit grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Dem kam sie vor-\nliegend durch die allgemeine Forderung eines Schutzes der im Bereich des Bauvorhabens \nliegenden Kulturdenkmälern vor Schäden nach. Dass es ihr zumindest auch um einen in-\ndividuellen Schutz der Antragsteller gegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat \nsie deren Gebäude nicht aus dem Kreis der „umliegenden Kulturdenkmäler“ herausgeho-\nben. \n \n3. Verstöße gegen nachbarschützende Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungs-\nplans 133, von dessen Wirksamkeit wie dargestellt für das hiesige Eilverfahren auszuge-\nhen ist, sind nicht vorgetragen. Schließlich vermögen auch die von den Antragstellern be-\nhaupteten Schäden an ihrem Haus keinen Anordnungsanspruch zu begründen. Zum einen \nmüssen Nachbarn gegen eine nachbarschädigende Bauausführung grundsätzlich zivil-\nrechtlich vorgehen, da das öffentliche Baurecht hierfür keine Grundlage bietet (vgl. \nNdsOVG, Beschl. v. 02.12.2019 - 1 MN 146/19, juris Rn. 4). Daneben ist auch nicht hinrei-\nchend substantiiert vorgetragen, dass angesichts der Realisierung der Tiefgarage inklusive \ndes erfolgten Aushubs für deren Zufahrt durch einen Fortgang der Bauarbeiten noch derart \nschwere Schäden zu befürchten wären, dass ein Einschreiten zwingend wäre. Die Vermu-\ntung der Antragsteller, durch die Erhöhung der Belastung des Baugrundes beim weiteren \nAufwachsen des Gebäudes könnten an ihrem Gebäude (weitere) Schäden entstehen, ge-\nnügt an dieser Stelle nicht. \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den \nAntragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da \ndiese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko \nausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen \nin Nr. 1.5 Satz 2 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 \nEine Reduzierung des Streitwerts war wegen des die Hauptsache vorwegnehmenden Cha-\nrakters des Verfahrens nicht angezeigt. \n \nHinweis \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-02-13/1-b-319-22","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-02-13/1-b-319-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364246","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.129723+00:00"}}