{"status":"available","doknr":"OLD364245","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-02-22","aktenzeichen":"6 LP 128/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 6 LP 128/22 \nVG: \n12 K 1166/21 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \n– Antragsteller – \nVerfahrensbevollmächtigter \n \nBeteiligt: \n \nVerfahrensbevollmächtigte \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer sowie die ehrenamtliche \nRichterin Frohmader und die ehrenamtlichen Richter Pietsch, Lohfeld und Essmann am \n22. Februar 2023 beschlossen: \nDie Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13.04.2022 \nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt \nabgeändert wird: \nEs wird festgestellt, dass der von der Senatorin für Kinder und \nBildung angeordnete Distanzunterricht der Mitbestimmung des \nPersonalrats gem. § 66 Abs. 1 Buchstabe b) BremPersVG unterliegt. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \n \n\n2 \n \n \nI. Der Antragsteller, der Personalrat Schulen, begehrt die Feststellung der \nMitbestimmungspflichtigkeit von Distanzunterricht. \n \nMit Schreiben vom 09.12.2020 und 13.04.2021 forderte der Antragsteller die Beteiligte auf, \numgehend die Mitbestimmung für die Einführung des sog. Distanzunterrichts einzuleiten. \nDieser Forderung kam die Beteiligte nicht nach. \n \nDer Antragsteller hat am 18.05.2021 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf \ngerichtlichen Rechtsschutz gestellt, der zunächst darauf gerichtet war festzustellen, dass \nder von der Beteiligten angeordnete Distanzunterricht seiner Mitbestimmung gemäß § 66 \nAbs. 1 lit. b) BremPersVG unterliege. \n \nMit dem Erlass Nr. 12/2021 vom 06.12.2021 stellte die Beteiligte Regelungen für den \nSchulbetrieb unter Geltung der Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-Cov-2 \nauf. \nDaraufhin \nstellte \nder \nAntragsteller \nam \n13.12.2021 \nbeim \nVerwaltungsgericht einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz (12 V 2456/21). Der \nErlass sei gemäß §§ 63 und 66 BremPersVG mitbestimmungspflichtig. Das Eilverfahren \nerledigte sich durch das Außerkraftreten des Erlasses Nr. 12/2021. \n \nAm 20.01.2022 wurde der Erlass Nr. 12/2021 durch den Erlass Nr. 13/2022 ersetzt, der \nauf die 30. Corona-Verordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 18.01.2022 \n(Brem.GBl. S. 12) Bezug nahm. In dem Erlass wurde u.a. festgelegt, dass Schüler*innen, \ndie zur Risikogruppe gehören, in deren direktem persönlichen Umfeld nicht vollständig \ngeimpfte Personen der Risikogruppe leben oder die andere schwerwiegende Gründe \nnachweisen, auf Wunsch auf Distanz beschult werden (Ziffer 3). Ferner sollten Klassen, in \ndenen sich die Quarantäne-Zeiträume von mindestens vier positiv getesteten \nSchüler*innen überschneiden, im Digitalunterricht zuhause beschult werden (Ziffer 7). Mit \nSchreiben vom 26.01.2022 informierte ein Abteilungsleiter der senatorischen Behörde den \nAntragsteller darüber, dass der Erlass Nr. 13/2022 als Eilmaßnahme nach § 58 Abs. 3 \nBremPersVG ergangen sei und bat „ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ \num Zustimmung. \n \nDer Antragsteller hat den Erlass Nr. 13/2022 in das von ihm bereits im Mai 2021 \neingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren einbezogen. Auch zu diesem Erlass habe \nkein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren stattgefunden. Das Schreiben vom \n26.01.2022 stamme nicht von der zur Einleitung der Mitbestimmung befugten \nDienststellenleitung oder deren ständiger Vertretung, sondern lediglich von einem \n\n3 \n \n \nAbteilungsleiter. Inhaltlich genüge dieses Schreiben den Anforderungen an die \nordnungsgemäße Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens ebenfalls nicht. \n \nDer Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, \nfestzustellen, dass die Ziffern 3 und 7 des Erlasses Nr. 13/2022 seiner \nMitbestimmung unterlagen. \n \nDie Beteiligte hat erstinstanzlich beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie hat vorgetragen, dass eine Dienstvereinbarung zwischen ihr und u.a. dem Antragsteller \naus dem Jahr 2015 zur Lernplattform „itslearning“ am 04.11.2020 so geändert worden sei, \ndass sie auch den Distanzunterricht regle. Ziff. 5 (2) der Dienstvereinbarung lautete nun \ndahingehend, dass im Fall der Notwendigkeit von Distanzunterricht digitale Lehr- und \nLernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten können und dass damit die Nutzung \ndes Lernmanagementsystems „itslearning“ verpflichtend sei. Zudem sei nach Ziff. 5 (5) der \nDienstvereinbarung der Arbeitsprozess so zu gestalten, dass keine Mehrarbeit oder \nMehrbelastung entstehe. Die Beteiligte ist der Auffassung, die Ziffern 3 und 7 des Erlasses \nNr. \n13/2022 \nenthielten \nkeinen \nüber \ndie \nDienstvereinbarung \nhinausgehenden \nmitbestimmungspflichtigen Inhalt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13.04.2022, berichtigt durch Beschluss \nvom 28.04.2022, festgestellt, dass die Ziffern 3 und 7 des Erlasses Nr. 13/2022 der \nMitbestimmung des Antragstellers unterlagen. Der Feststellungsantrag sei zulässig. Das \nSchreiben \nvom \n26.01.2022 \nsei \nkeine \nordnungsgemäße \nEinleitung \ndes \nMitbestimmungsverfahrens gewesen, da es weder von der Dienststellenleiterin noch von \nihrer ständiger Vertretung unterzeichnet wurde. Der Antragsteller habe ein berechtigtes \nFeststellungsinteresse, obwohl der Erlass Nr. 13/2022 inzwischen außer Kraft sei. Es sei \nnämlich nicht ausgeschlossen, dass die Entwicklung des Infektionsgeschehens erneut zur \nAnordnung von Distanzunterricht führe. Der Antrag sei auch begründet. Die Ziffern 3 und \n7 des Erlasses 13/2022 enthielten eigenständige Regelungen, die nicht abschließend \ndurch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgegeben gewesen seien. § 16 der 30. Corona-\nVerordnung der Freien Hansestadt Bremen habe die Einührung von Distanzunterricht nicht \nselbst geregelt, sondern in seinem Abs. 7 lediglich der Beteiligten aufgegeben, das Nähere \nzum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen zu regeln. Von dieser Ermächtigung habe \ndie Beteiligte mit dem Erlass Nr. 13/2022 eigenverantwortlich Gebrauch gemacht. Der \nErlass Nr. 13/2002 sei eine „Maßnahme“ im Sinne des § 58 Abs. 1 BremPersVG. Zwar \nhandle es sich zunächst um eine nicht mitbestimmungspflichtige Anordnung über die \n\n4 \n \n \nindividuellen Dienstpflichten der Lehrkräfte während der Pandemie. Dies schließe es \njedoch nicht aus, dass die Mitbestimmungspflicht wegen der Folge- und Nebenwirkungen \nbesteht, die sich in organisatorischer oder sozialer Hinsicht für die Beschäftigten ergeben. \nEs liege eine Parallele zu § 66 Abs. 1 lit. a) BremPersVG (Verlegung von Dienststellen \noder wesentlicher Teile von ihnen) und zu § 66 Abs. 1 lit. b) BremPersVG (Einführung \nneuer Arbeitsmethoden) vor. Zudem handle es sich um eine „Maßnahme zur Hebung der \nArbeitsleistung“ im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. b) BremPersVG. Die betroffenen Lehrkräfte \nwürden dann, wenn entweder einzelne Schüler*innen einer Klasse oder einzelne Klassen \neiner Jahrgangsstufe im Distanzunterricht zu beschulen sind, über die üblichen \nAnforderungen \ndes \nSchulbetriebes \nhinaus \nin \nAnspruch \ngenommen. \nDie \nMitbestimmungspflicht entfalle nicht deshalb, weil in der Dienstvereinbarung zur \nLernplattform „itslearning“ festgelegt wurde, dass der Arbeitsprozess so zu gestalten sei, \ndass keine Mehrarbeit oder Mehrbelastung entstehe. Diese Regelung erfasse nur die \nMehrarbeit oder Mehrbelastung durch den Einsatz digitaler Lehr- und Lernsysteme. Nicht \nerfasst sei eine Mehrarbeit bzw. Mehrbelastung durch die sonstigen Begleitumstände des \nWechsels von Präsenz- zu Distanzunterricht. \n \nHiergegen hat die Beteiligte am 30.05.2022 Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt \nsie zum einen vor, der Antragsteller habe dem Erlass Nr. 13/2022 nicht fristgerecht \nwidersprochen, so dass der Erlass nun als gebilligt gelte (§ 58 Abs. 1 Satz 2, 4 \nBremPersVG). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die \nMitbestimmung nicht durch die Dienststellenleitung oder ihre ständige Vertretung \npersönlich eingeleitet werden; dies könne auch jede andere in der Dienststelle \nmitarbeitende Person tun, die hierzu von der Dienststellenleitung ermächtigt wurde. Daher \nsei \nmit \ndem \nSchreiben \ndes \nAbteilungsleiters \nvom \n26.01.2022 \ndas \nMitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die Ziffern 3 und 7 des \nErlasses \nNr. \n13/2022 \nenthielten \nzudem \nkeine \n„Maßnahmen“ \nim \npersonalvertretungsrechtlichen Sinne. Es habe sich nur um eine Konkretisierung der \nDienstvereinbarung „itslearning“ gehandelt. Dort sei in Ziff. 5 (2) bereits geregelt, dass \nSchüler*innen auch auf Distanz unterrichtet werden können. Die Einführung von \nDistanzunterricht sei nicht mit der „Verlegung einer Dienststelle“ vergleichbar, denn \nDistanzunterricht könne auch aus dem Klassenraum heraus gestaltet werden. Der \nDistanzunterricht bei gehäuften Quarantänefälle nach Ziff. 7 des Erlasses gelte nur für \neinen kurzen Zeitraum von jeweils 5 Tagen. Es handle sich bei der Einführung von \nDistanzunterricht ferner nicht um eine „neue Arbeitsmethode“. Denn die Gestaltung des \nUnterrichts liege letztlich im Ermessen der Lehrkräfte. Jedenfalls sei der Distanzunterricht \naber nicht durch den Erlass Nr. 13/2022, sondern schon durch die Dienstvereinbarung \n„itslearning“ eingeführt worden. Die Anordnung von Distanzunterricht sei schließlich auch \n\n5 \n \n \nkeine „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung“, denn sie löse keine Mehrbelastung der \nLehrkräfte aus. Diese seien ohnehin verpflichtet, den Unterricht immer individuell an die \nSituation in der jeweiligen Klasse und an neue Lehrinhalte anzupassen. In Ziff. 5 (5) der \nDienstvereinbarung „itslearning“ sei ausdrücklich festgelegt worden, dass der \nArbeitsprozess so zu gestalten sei, dass keine Mehrarbeit oder Mehrbelastung entsteht. \nDamit seien nicht nur Mehrbelastungen durch den Einsatz der digitalen Systeme gemeint, \nsondern Mehrbelastungen jedweden Ursprungs. \n \nDie Beteiligte beantragt, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 12. \nKammer – vom 13.04.2022 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n1. festzustellen, dass der von der Senatorin für Kinder und Bildung angeordnete \nDistanzunterricht der Mitbestimmung des Personalrats gem. § 66 Abs. 1 Buchstabe \nb) BremPersVG unterliegt, \n2. hilfsweise festzustellen, dass die Anordnung von Distanzunterricht für Schü-\nler*innen, die zur Risikogruppe gehören, in deren direktem persönlichen Umfeld \nnicht vollständig geimpfte Personen der Risikogruppe leben oder die andere \nschwerwiegende Gründe nachweisen, sowie die Anordnung von Distanzunterricht \nfür Klassen, in denen sich eine bestimmte Anzahl von Schüler*innen zeitgleich in \nQuarantäne befinden, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, \n3. die Beschwerde zurückzuweisen. \n \nEr ist der Auffassung, dass der Erlass nicht als gebilligt gelten könne. Nach dem \neindeutigen Wortlaut von § 58 Abs. 1 Satz 1 und § 8 BremPersVG könnten ausschließlich \ndie Dienststellenleitung und ihre ständige Vertretung das Mitbestimmungsverfahren \neinleiten. Soweit frühere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen eine Delegation der Einleitungsbefugnis auf andere Mitarbeitende durch \nausdrückliche schriftliche Ermächtigung der Dienststellenleitung zuließen, verstoße dies \ngegen den Gesetzeswortlaut. Jedenfalls fehle im vorliegenden Fall aber eine ausdrückliche \nschriftliche Ermächtigung des handelnden Abteilungsleiters. Die Anordnung von \nDistanzunterricht sei eine „Maßnahme“ im Sinne des Personalvertretungsrechts, denn sie \nhabe zwingend Auswirkungen auf die Arbeit und die persönlichen Belange der \nBeschäftigten. Die Vorbereitung von Distanzunterricht stelle andere Anforderungen als die \nVorbereitung von Präsenzunterricht und sei in der Regel aufwändiger. Das diesbezügliche \nMitbestimmungsrecht sei nicht durch den Abschluss der Dienstvereinbarung „itslearning“ \n\n6 \n \n \nund deren Änderung im November 2020 verbraucht. Die Dienstvereinbarung treffe keine \nRegelung über die Einführung von Distanzunterricht, sondern stelle nur fest, dass im Fall \nder Notwendigkeit von Distanzunterricht digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle von \nPräsenzunterricht treten können. Inzwischen solle Distanzunterricht auch aus anderen als \ninfektionsschutzrechtlichen Gründen gegeben werden, z.B. weil Schüler*innen aufgrund \nvon Streiks der Verkehrsbetriebe nicht zur Schule kommen können. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. \n \nAllerdings ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts deswegen abzuändern, weil der \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise seinen Antrag geändert hat. Er \nbegehrt nun mit seinem Hauptantrag nicht mehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der \nkonkreten Ziffern 3 und 7 des Erlasses Nr. 13/2022, sondern allgemein die Feststellung, \ndass die Anordnung von Distanzunterricht durch die Beteiligte nach § 66 Abs. 1 b) \nBremPersVG (Einführung neuer Arbeitsmethoden) der Mitbestimmung unterliegt. Dieser \nneue Antrag ist zulässig und begründet. \n \n1. Das Oberverwaltungsgericht hat über den allgemeinen Feststellungsantrag zu \nentscheiden, den der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz gestellt hat, und nicht über \nden in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag, der konkret auf den Erlass Nr. 13/2022 \nbezogen war. Der Übergang vom konkreten zum allgemeinen Feststellungsantrag in der \nBeschwerdeinstanz ist vorliegend gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz \n3, § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG trotz des Widerspruchs der Beteiligten zulässig, weil er \nsachdienlich ist. Der Streitstoff bleibt trotz der Antragsänderung im Wesentlichen derselbe \nund das bisherige Prozessergebnis bleibt auch für den geänderten Antrag zum größten \nTeil relevant. \n \n2. Der allgemeine Feststellungsantrag ist zulässig. \n \na) Der Erlass Nr. 13/2022 ist mittlerweile nicht mehr in Kraft. Aus diesem Grund kann er \nnicht mehr Gegenstand eines konkreten Feststellungsantrags sein. Stattdessen ist ein \nallgemeiner, vom konkreten Ausgangsfall abgelöster Feststellungsantrag zulässig, wenn \nzu erwarten ist, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 9.07.2007 – 6 P 9/06, juris Rn. 13). Dies ist vorliegend der Fall. Abgesehen davon, dass \ndas erneute Auftreten von pandemischen Lagen, die Distanzunterricht erfordern, nicht \nausgeschlossen werden kann, hat der Antragsteller überzeugend vorgetragen, dass die \nBeteiligte auch aus anderen Gründen (z.B. wegen Streiks der Verkehrsbetriebe) schon \nDistanzunterricht in Erwägung gezogen hat. Jedenfalls solche anderen Gründe werden mit \n\n7 \n \n \neiniger Wahrscheinlichkeit zukünftig wieder auftreten. Anders als der Hilfsantrag, ist der \nHauptantrag \nnicht \nauf \ndie \nFeststellung \nder \nMitbestimmungspflichtigkeit \nvon \nDistanzunterricht aus Infektionsschutzgründen beschränkt, sondern bezieht sich auf jede \nAnordnung von Distanzunterricht, unabhängig vom Anlass. \n \nb) Der Hauptantrag ist hinreichend bestimmt, obwohl er den Grund für die Anordnung von \nDistanzunterricht nicht benennt. Für bestimmte Mitbestimmungstatbestände (vgl. z.B. § 63 \nAbs. 1 b [Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung] oder d [Maßnahmen zur Verhütung \nvon Gesundheitsschädigungen]) könnte nicht unabhängig von Grund und Zweck des \nDistanzunterrichts entschieden werden, ob die Anordnung der Mitbestimmung unterliegt. \nDer Antragsteller zielt mit seinem neuen Hauptantrag jedoch nur noch auf die Feststellung \neiner Mitbestimmungspflicht unter dem Aspekt der „Einführung neuer Arbeitsmethoden“ (§ \n66 Abs. 1 lit. b) BremPersVG). Hierfür kommt es nur darauf an, ob Distanzunterricht eine \n„Arbeitsmethode“ ist und in der betroffenen Dienststelle „neu eingeführt“ wird. Der Grund \nund der Zweck der Einführung spielen hier keine Rolle. \n \nc) Die Anordnung von Distanzunterricht gilt in dem konkreten Fall, der Anlass des \nvorliegenden Rechtsstreits war, auch nicht als gebilligt nach § 58 Abs. 1 Satz 2 bis 4 \nBremPersVG, weil der Antragsteller auf das Schreiben des Abteilungsleiters vom \n26.01.2022 nicht mit einer ausdrücklichen Verweigerung seiner Zustimmung reagiert hat. \nDiess Schreiben hat das Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet. \n \n§ 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG weist die Zuständigkeit für die Information des \nPersonalrats über eine beabsichtigte Maßnahme und die Bitte um Zustimmung \nausdrücklich der Leiter*in der Dienststelle zu. An ihrer bzw. seiner Stelle kann auch die \nständige Vertretung handeln (§ 8 BremPersVG). Andere Beschäftigte, wie z.B. \nAbteilungsleiter*innen, können das Mitbestimmungsverfahren nicht wirksam einleiten \n(OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.1984 – PV-B 11/82; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. \n26.08.1987 – 6 P 11/86, juris Rn. 22). Eine mit § 8 Satz 3 BPersVG, der unter bestimmten \nUmständen die Vertretung der Dienststellenleiter*in durch Abteilungsleiter*innen zulässt, \nvergleichbare Regelung enthält das Bremische Personalvertretungsgesetz nicht. Ob eine \nVertretung der Dienststelle gegenüber dem Personalrat durch eine andere Person als die \nDienststellenleiter*in oder ihre bzw. seine ständige Vertretung ausnahmsweise dann \nzulässig ist, wenn eine ausdrückliche schriftliche Bevollmächtigung dieser anderen Person \nvorliegt (so VG Bremen, Beschl. v. 09.12.2011 – P K 2008/10.PVL, juris Rn. 42; a.A. Graue, \nin: GK-BremPersVG, § 8 Rn. 27), kann dahinstehen. Der Antragsteller hat vorgetragen, \ndass ihm eine ausdrückliche schriftliche Bevollmächtigung des Abteilungsleiters, der das \n\n8 \n \n \nSchreiben vom 26.01.2022 verfasst hat, nicht bekannt ist. Die Beteiligte hat dem nicht \nwidersprochen. \n \nDas Oberverwaltungsgericht ist allerdings grundsätzlich der Auffassung, dass der \nPersonalrat sich auf die Stellung des Zustimmungsantrags durch eine unzuständige \nPerson nicht mehr berufen kann, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 1 Satz 2 \nBremPersVG verlangt hat, dass der Mitbestimmungsantrag durch die Dienststellenleitung \noder deren ständige Vertretung gestellt wird. Die entgegenstehende, damals nicht näher \nbegründete Auffassung aus seinem Beschluss vom 03.02.1984 - PV-B 11/82 gibt das \nOberverwaltungsgericht auf. Der Personalrat kann ohne Schwierigkeiten erkennen, ob ein \nZustimmungsantrag von der Dienstellenleitung bzw. deren ständiger Vertretung \nunterzeichnet wurde oder von einer anderen Person. Das Bundesverwaltungsgericht und \ndas Bundesarbeitsgericht haben für das Bundespersonalvertretungsgesetz überzeugend \ndargelegt, \ndass \neine \nvertrauensvolle \nZusammenarbeit \nvon \nPersonalrat \nund \nDienststellenleitung es gebietet, dass der Personalrat fristgerecht auf die Unzuständigkeit \nder antragstellenden Person hinweist, wenn es ihm auf eine Antragstellung durch die \nDienststellenleitung bzw. deren ständige Vertretung persönlich ankommt (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 26.08.1987 – 6 P 11/86, juris Rn. 24; BAG, Urt. v. 26.10.1995 – 2 AZR 743/94, \njuris Rn. 35). Dem schließt sich das Oberverwaltungsgericht für das bremische \nPersonalvertretungsrecht an. \n \nAllerdings kann dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren noch nicht vorgehalten \nwerden, er habe gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, \nweil \ner \ndie \nUnzuständigkeit \ndes \nAbteilungsleiters \nfür \ndie \nEinleitung \ndes \nMitbestimmungsverfahrens nicht fristgerecht gerügt hat. Der Antragsteller konnte sich \ndamals noch darauf verlassen, dass eine solche Rüge nach der bisherigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht erforderlich ist. \n \n3. Der (Haupt-)Antrag ist begründet. Die Anordnung von Distanzunterricht durch die \nBeteiligte unterliegt als Einführung einer neuen Arbeitsmethode der Mitbestimmung nach \n§ 66 Abs. 1 Buchstabe b) BremPersVG. \n \na) Distanzunterricht ist für Lehrkräfte eine im Vergleich zum Präsenzunterricht andere \nArbeitsmethode. \n \nUnter „Arbeitsmethode“ ist das Verfahren bei der Abwicklung der dienstlichen Tätigkeit zu \nverstehen (Fuchs, in: GK-BremPersVG, § 66 Rn. 46). Mit der \"Arbeitsmethode\" wird \nfestgelegt, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche \n\n9 \n \n \nBeschäftigten die Aufgaben der Dienststelle erfüllt werden sollen (BVerwG, Beschl. v. \n27.11.1991 – 6 P 7/90, juris Rn. 21). Die „Arbeitsmethode“ von Lehrkräften umfasst mithin \nden Weg, auf dem sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfüllen, und \nwelche Arbeitsmittel sie dabei verwenden. \n \nNach diesen Maßstäben ist „Distanzunterricht“ eine andere Arbeitsmethode als \n„Präsenzunterricht“. Der Ablauf der Unterrichtsvorbereitung und des Unterrichts sowie die \ndafür zu verwendenden Arbeitsmittel unterscheiden sich in beiden Konstellationen deutlich \nvoneinander. Ein Blick in die (unverbindliche) Handreichung „Lernsituationen in Präsenz \nund Distanz gestalten und verknüpfen“, die die Beteiligte für Lehrkräfte herausgegeben hat \n(vgl. 84 ff. d. VG-Akte), bestätigt diesen Befund. So kann der schulische Rhythmus aus \ndem Präsenzunterricht nicht eins zu eins auf den Distanzunterricht übertragen werden; die \nzeitliche Gestaltung muss unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schüler*innen \nanders geplant werden (z.B. im Hinblick auf die Zeit, die den Schüler*innen für die \nBearbeitung von Aufgaben zur Verfügung steht; die Zeitdauer und den Rhythmus des \nFeedbacks der Lehrkraft; die Zeitfenster, in denen eine Echtzeit-Kommunikation zwischen \nSchüler*in und Lehrkraft möglich ist, u.s.w., vgl. S. 6 der Handreichung). Die technische \nAusstattung, die den Schüler*innen zur Verfügung steht, und deren Fertigkeiten bei der \nNutzung dieser Ausstattung müssen ermittelt und berücksichtigt werden (vgl. S. 7 der \nHandreichung). Die Bewältigbarkeit der gestellte Aufgaben durch die Schüler*innen ist für \ndie Lehrkraft beim Distanzunterrichtnicht nicht unmittelbar erkennbar; häufig werden die \nSchüler*innen im Distanzunterricht mehr Zeit benötigen als bei unmittelbarer Anleitung \ndurch die Lehrkraft im Klassenzimmer. Umfang, Schwierigkeit und Art der \nAufgabenstellung müssen entsprechend angepasst werden; synchrone und asynchrone \nsowie individuelle und kollektive Arbeitsphasen müssen geplant und aufeinander \nabgestimmt werden (vgl. S. 7 f. der Handreichung). Die emotionale Unterstützung der \nSchüler*innen und die Kommunikation mit ihnen müssen in anderer Weise als beim \nPräsenzunterricht erfolgen (vgl. S. 8 f. der Handreichung). \n \nb) Die Arbeitsmethode „Distanzunterricht“ ist in der vorliegend betroffenen Dienststelle \n„neu“. Sie wurde nicht schon durch die Dienstvereinbarung „itslearning“ in der Fassung \nvom 04.11.2020 eingeführt. Die Anordnung von Distanzunterricht stellt sich nicht als bloßer \n„Vollzug“ \ndieser \nDienstvereinbarung \ndar. \nDaher \nhat \nder \nAntragsteller \nsein \nMitbestimmungsrecht zum Distanzunterricht nicht schon durch den Abschluss der \nDienstvereinbarung umfassend ausgeübt (vgl. dazu, dass der Personalrat bei \nMaßnahmen, die lediglich dem Vollzug einer Dienstvereinbarung dienen, nicht mehr \n[erneut] zu beteiligen ist, BVerwG, Beschl. v. 26.03.1986 – 6 P 38/82, juris Rn. 20). \n \n\n10 \n \n \nDie Dienstvereinbarung zu der Lernplattform „itslearning“ regelt (auch in der Fassung vom \n04.11.2020) lediglich die Einführung, Anwendung, Evaluation und Weiterentwicklung \ndieser Software (vgl. Ziff. 1 (1) der Dienstvereinbarung). Die Dienstvereinbarung gilt \nunabhängig davon, ob die Lernplattform im Rahmen von Präsenzunterricht (z.B. für \nHausaufgaben oder die Kommunikation mit Schüler*innen außerhalb der Unterrichtszeit) \noder im Rahmen von Distanzunterricht genutzt wird. Explizit mit Distanzunterricht \nbeschäftigt sich nur Ziff. 5 (2) der Dienstvereinbarung in der am 04.11.2020 geänderten \nFassung. Dort wird jedoch nur die informationstechnische Seite dieser Unterrichtsform \n(teilweise) geregelt: Zum einen wird bestimmt, dass im Fall von Distanzunterricht digitale \nLehr- und Lernformen eingesetzt werden können; zum anderen wird vorgegeben, dass \ndann die Nutzung von „itslearning“ verpflichtend ist. Der Übergang von Präsenz- zu \nDistanzunterricht hat aber noch andere Aspekte als die Frage der zu verwendenden \nSoftware. Didaktische Methodik, Unterrichtsmaterialien, die Art der den Schüler*innen zu \nstellenden Aufgaben, Zeiteinteilung, Kommunikation und vieles mehr unterscheiden sich \nbei beiden Unterrichtsmodellen erheblich voneinander – und zwar über die rein technische \nSeite hinaus (vgl. insoweit näher oben unter a)). Unabhängig von der zwischen \nAntragsteller und Beteiligter umstrittenen Frage, ob Distanzunterricht für Lehrkräfte im \nVergleich zum Präsenzunterricht mehr Arbeit mit sich bringt oder nicht, ist die Arbeit \njedenfalls eine andere. \n \nDie \nDienstvereinbarung \n„itslearning“ \nregelt \nnicht, \nwann \nbzw. \nunter \nwelchen \nVoraussetzungen die Arbeitsmethode „Distanzunterricht“ angewandt werden soll. Weder \nein Zeitpunkt bzw. Zeitraum noch die Gründe, aus denen Distanzunterricht angeordnet \nwerden darf, werden genannt. Daher ist die Anordnung von Distanzunterricht nicht lediglich \nein „Vollzug“ der Dienstvereinbarung „itslearning“. \n \nc) Anders als § 80 Abs. 1 Nr. 20 BPersVG, verlangt § 66 Abs. 1 b) BremPersVG nur, dass \ndie eingeführte Arbeitsmethode „neu“ ist, nicht aber, dass sie „grundlegend neu“ ist. Der \nvon der Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal „grundlegend“ entwickelte Rechtssatz, \ndass eine nur gelegentliche oder kurzfristige Betroffenheit der Beschäftigten nicht \nausreichend ist (vgl. Else, in: BeckOK BPersVG, Stand: 01.09.2022, BPersVG § 80 Rn. \n84), spielt daher im bremischen Recht keine Rolle. Insoweit ist der Einwand der Beteiligten, \nDistanzunterricht sei im Erlass Nr. 13/2022 nur für jeweils wenige Tage angeordnet \nworden, ohne Belang. \n \nd) Die Anordnung von Distanzunterricht ist keine Maßnahme zur Erfüllung der Aufgaben \nder Schulen „nach Außen“, die sich ausschließlich an die Schüler*innen richtet und die \n\n11 \n \n \nLehrkräfte lediglich als mittelbaren „Reflex“ trifft. Daher ist sie nicht aus diesem Grund der \nMitbestimmung entzogen. \n \nDie Mitbestimmung bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden erfasst nur Maßnahmen, \ndie sich direkt an die Beschäftigten einer Dienststelle wenden und die Gestaltung ihrer \nArbeit zum Inhalt haben. Wendet sich dagegen eine Dienststelle im Rahmen ihrer \nAufgabenstellung mit einer Maßnahme nach außen an die Adressat*innen, denen \ngegenüber sie ihre Aufgabe zu erfüllen hat, sind die sich daraus ergebenden Auswirkungen \nauf die Beschäftigten nur \"Reflexe\". Solche Angelegenheiten sind der Mitbestimmung \nentzogen (BVerwG, Beschl. v. 24.09.1991 – 6 P 6/90, juris Rn. 14). \n \nDie Anordnung von Distanzunterricht richtet sich nicht nur an die Schüler*innen \nunmittelbar; ihre Auswirkungen auf die Arbeitsweise der Lehrkräfte sind nicht bloß \nmittelbarer Art. Die Lehrkräfte sind – ebenso wie die Schüler*innen – direkte \nAdressat*innen der Anordnung. Die Einführung von Distanzunterricht unterscheidet sich \nerheblich von dem Sachverhalt, über den das Bundesverwaltungsgericht im vorstehend \nzitierten Beschluss vom 24.09.1991 zu entscheiden hatte. Dort waren für die Beschäftigten \nlediglich Arbeitsvorgänge ersatzlos entfallen, weil die Dienststellenleitung entschieden \nhatte, dass eine bestimmte Dienstleistung der Behörde in Zukunft nicht mehr von den \nBeschäftigten erbracht, sondern von den „Kund*innen“ in einem Online-Verfahren selbst \nausgeführt wird (vgl. BVerwG, aaO., juris Rn. 1 f. und 16). Die Anordnung von \nDistanzunterricht bewirkt indes nicht nur, dass der Präsenzunterricht für die Lehrkräfte \nentfällt, sondern bringt für sie neue Arbeitsvorgänge bei der Vorbereitung und \nDurchführung des Distanzunterrichts mit sich. \n \nZwar stellt die Anordnung von Distanzunterricht zunächst einmal vor allem eine Weisung \nan die Lehrkräfte dar, wie sie ihre Dienstpflichten (d.h. ihren Lehr- und Erziehungsauftrag) \nnach „Außen“ (also gegenüber den Schüler*innen) zu erfüllen haben. Unter diesem Aspekt \nist sie nicht mitbestimmungsbedürftig. Beinhaltet eine Anordnung zur Dienstpflichterfüllung \n„nach Außen“ jedoch zugleich die Einführung einer neuen Arbeitsmethode, unterliegt sie \nunter diesem Aspekt nach § 66 Abs. 1 b) BremPersVG der Mitbestimmung. Die Anordnung \nbesitzt dann eine Doppelnatur: Sie ist nicht nur Konkretisierung der Dienstpflicht der \nBeschäftigten, \nsondern \ndarüber \nhinaus \nzusätzlich \neine \nMaßnahme \nin \neiner \norganisatorischen Angelegenheit (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.01.1993 – PV-B 3/92, \njuris Rn. 21 f.) \n \ne) Da die „Einführung neuer Arbeitsmethoden“ in § 66 Abs. 1 b) BremPersVG ausdrücklich \nals Mitbestimmungstatbestand genannt ist, muss nicht geprüft werden, ob sie im konkreten \n\n12 \n \n \nFall \nzugleich \nunter \ndie \nallgemeine \nDefinition \ndes \nBegriffs \nder \npersonalvertretungsrechtlichen „Maßnahme“ fällt. Die Beispielskataloge der §§ 63, 65 und \n66 BremPersVG schränken die „Allzuständigkeit“ der Personalräte bezüglich sämtlicher \n„Maßnahmen“ der Dienststellenleitung in sozialen, personellen und organisatorischen \nAngelegenheiten (§ 52 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BremPersVG) nicht ein (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 15.10.2018 – 5 P 9/17, juris Rn. 12 sowie § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3 und § 66 Abs. 3 \nBremPersVG). Sie besitzen aber insoweit eine eigenständige Bedeutung, als die Fälle, die \nin ihnen als mitbestimmungspflichtig aufgezählt sind, stets mitbestimmungspflicht sind. \nEiner hypothetischen Prüfung, ob diese Angelegenheiten auch dann, wenn sie in §§ 63, \n65 oder 66 BremPersVG nicht ausdrücklich genannt würden, aufgrund der \n„Allzuständigkeit“ der Mitbestimmung unterlägen, bedarf es nicht. §§ 63 Abs. 1, § 65 Abs. \n1 und § 66 Abs. 1 BremPersVG sind insoweit Spezialvorschriften, die der allgemeinen \nRegelung der„Allzuständigkeit“ vorgehen. \n \nf) Die Mitbestimmung bei der Anordnung von Distanzunterricht ist schließlich auch nicht \nwegen einer „gesetzlichen Regelung“ (§ 66 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 erster Halbsatz \nBremPersVG) ausgeschlossen. Die Frage, wann Distanzunterricht stattzufinden hat, ist \nderzeit nicht unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt. Dies räumt die \nBeteiligte in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich ein. \n \ng) Ob die Anordnung von Distanzunterricht auch noch unter andere Beispielstatbestände \nvon § 63 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 BremPersVG fallen kann, Bedarf keiner Entscheidung. \nDer Antragsteller hat seinen Hauptantrag ausdrücklich auf die Feststellung eines \nMitbestimmungsrechts nach § 66 Abs. 1 Buchstabe b) BremPersVG beschränkt. \n \n4. Da dem Hauptantrag vollumfänglich stattgegeben wurde, ist über den Hilfsantrag nicht \nzu entscheiden. \n \n5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 \nBremPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Dies gilt auch für \ndie \nFrage, \nob \nPersonalräte \nim \nAnwendungsbereich \ndes \nBremischen \nPersonalvertretungsgesetzes \neine \nObliegenheit \ntrifft, \ndie \nEinleitung \ndes \nMitbestimmungsverfahrens durch eine andere Person als die Dienststellenleitung oder \nderen ständige Vertretung fristgerecht zu rügen, wenn sie sich später auf diesen formellen \nFehler berufen wollen. Diese Rechtsfrage hat zwar grundsätzliche Bedeutung, sie ist im \nvorliegenden Fall aber (noch) nicht entscheidungserheblich. Auch wenn das \nOberverwaltungsgericht eine solche Rüge nun für erforderlich hält, billigt es im Hinblick \ndarauf, dass dies eine Änderung seiner Rechtsprechung darstellt, dem Antragsteller \n\n13 \n \n \nvorliegend noch einmal ausnahmsweise zu, sich auch ohne fristgerechte Rüge auf die \nfehlerhafte Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens berufen zu können (s.o. unter 2 c)). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Beschwerde \nangefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach \nZustellung dieses Beschlusses beim \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \nschriftlich oder nach Maßgabe von § 70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 \nArbGG, § 549 Abs. 2, § 130a ZPO elektronisch einzulegen und innerhalb einer Notfrist von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder nach Maßgabe von § \n70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 549 Abs. 2, § 130a ZPO \nelektronisch zu begründen. Die Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch \neinen \nProzessbevollmächtigten \nerfolgen. \nAls \nBevollmächtigte \nsind \naußer \nRechtsanwält*innen nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 Arbeitsgerichtsgesetz \nbezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung \nzum Richteramt handeln. Rechtsanwält*innen, Behörden und juristische Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten \nZusammenschlüsse \nmüssen \ndie \nRechtsbeschwerdeschrift \nund \ndie \nBegründungschrift als elektronisches Dokument übermitteln. Dies gilt auch für nach dem \nArbeitsgerichtsgesetz \nvertretungsberechtigte \nPersonen, \nfür \ndie \nein \nsicherer \nÜbermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ArbGG zur Verfügung steht. Ist \ndie Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ \n70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 46g ArbGG). \n \nDr. Maierhöfer \nFrohmader \nPietsch \nDer ehrenamtliche Richter Pietsch ist \nwegen Urlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \n \n \nDr. Maierhöfer \n \n \n \n \n \n \nLohfeld \n \n \n \n \n \n \n \n \nEssmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-02-22/6-lp-128-22","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46g","ref_norm":"46g","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-02-22/6-lp-128-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364245","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.092878+00:00"}}