{"status":"available","doknr":"OLD364244","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-03-09","aktenzeichen":"2 B 277/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 277/22 \nVG: \n4 V 1838/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n \n \n3. \n \n \n– Antragsteller*innen und Beschwerdeführer*innen – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n9. März 2023 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsteller*innen wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 1. November 2022 abgeändert. \n\n2 \n \n \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, \ndie \nAntragsteller*innen \nzwangsweise \naus \nder \nAufnahmeeinrichtung im Land Bremen, in der sie im Zeitpunkt der \nBekanntgabe dieses Beschlusses untergebracht sind, zu entfernen, \nbevor eine vollziehbare Androhung der Vollstreckung des \nBescheides vom 23.09.2022 mit unmittelbarem Zwang vorliegt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens \ntragen \ndie \nAntragsteller*innen und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- \nEuro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller*innen begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung in \ndas Land Niedersachsen nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG und in der \nBeschwerdeinstanz \nauch \ngegen \ndie \ndrohende \nEntfernung \naus \nder \nErstaufnahmeeinrichtung des Landes Bremen, in der sie zur Zeit wohnen. \n \nDer Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. sind miteinander verheiratet und die \nEltern des minderjährigen Antragstellers zu 3. Alle Antragsteller*innen sind serbische \nStaatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie Anfang Februar 2022 nach \nDeutschland ein, wobei sie gültige Reisepässe aber keine Visa besaßen. Sie meldeten \nsich am 08.02.2022 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen und beantragten am \n16.02.2022 beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen Duldungen, wobei sich die \nAntragstellerin zu 2. auf gesundheitliche Probleme und der Antragsteller zu 1. auf die \nBedrohung seines Lebens in Serbien durch eine „Gruppe“ beriefen. Über diese Anträge \nhat das Migrationsamt soweit ersichtlich noch nicht entschieden. \n \nMit Schreiben vom 15.03.2022 hörte das Migrationsamt die Antragsteller*innen zu einer \nbeabsichtigten Verteilung nach § 15a AufenthG an. Mit Schreiben ihres jetzigen \nProzessbevollmächtigten vom 28.03.2022 trugen die Antragsteller*innen vor, dass die \npsychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2., wegen der sie aktuell in Bremen \nbehandelt werde, einer Verteilung in ein anderes Bundesland entgegen stehe. Hierzu \nwurden Atteste eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 09.03.2022 und \neiner Systemischen Familientherapeutin und Beraterin vom 07.03.2022 vorgelegt. Mit \nSchreiben vom 15.09.2022 legten sie ein weiteres fachärztliches Attest vor, das auf den \n11.09.2022 datiert ist. \n\n3 \n \n \n \nMit Bescheid vom 23.09.2022 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller*innen der \nAufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke zu (§ 15a Abs. 4 Satz 1 \nAufenthG) und forderte sie auf, sich unverzüglich dorthin zu begeben. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass die Antragsteller*innen als unerlaubt eingereiste Ausländer*innen, \ndie nicht um Asyl nachgesucht haben, der Verteilung nach § 15a AufenthG unterlägen. \nZwingende Gründe gegen eine Verteilung seien nicht nachgewiesen; die Erkrankung der \nAntragstellerin zu 2. könne überall in Deutschland behandelt werden. Der Bescheid enthält \nkeine Zwangsmittelandrohung, aber folgende „Hinweise“: (1) Die Antragsteller*innen seien \nverpflichtet, der Verteilungsentscheidung unverzüglich nachzukommen; (2) Mit der \nBekanntgabe der Verteilungsentscheidung erfolge eine Abmeldung in der jetzigen \nAufnahmeeinrichtung \nin \nBremen; \n(3) \nSofern \ndie \nAntragsteller*innen \nder \nVerteilungsentscheidung nicht nachkommen sollten, bestehe die Möglichkeit, dass „das \nVerwaltungsvollstreckungsverfahren eröffnet wird“ und mit einem weiteren Bescheid \nunmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der Verteilung angedroht werde. \n \nDie Antragsteller*innen haben am 06.10.2022 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den \nBescheid vom 23.09.2022 erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage hinsichtlich der Verteilungsentscheidung sowie die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der „Androhung des unmittelbaren Zwangs“ \nbeantragt. Zur Begründung haben sie zwei neue fachärztliche Atteste vom 27.09.2022 und \n06.10.2022 über den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2. vorgelegt. \n \nMit Beschluss vom 01.11.2022 hat das Verwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Soweit sie sich gegen die Androhung \nunmittelbaren Zwangs wenden, seien die Anträge unzulässig, weil der angefochtene \nBescheid eine solche Zwangsmittelandrohung nicht enthalte. Soweit sich die Anträge \ngegen \ndie \nVerteilungsentscheidung \nwenden, \nseien \nsie \nunbegründet. \nDie \nVerteilungsentscheidung sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsteller*innen seien \nunerlaubt eingereist, da sie schon bei der Einreise einen langfristigen Aufenthalt in \nDeutschland beabsichtigten und nicht die dafür erforderlichen Visa besaßen. Sie hätten \nauch keinen Asylantrag gestellt. Zwingende Gründe gegen die Verteilung seien vor deren \nVeranlassung nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegten Atteste enthielten bereits keine \nAngaben zu dem Ereignis, das die Posttraumatische Belastungsstörung der Antragstellerin \nzu 2. ausgelöst haben soll. Jedenfalls gehe aus ihnen aber nicht schlüssig hervor, wieso \ndie Antragstellerin zu 2. in Niedersachsen nicht behandelt werden könnte. Es sei \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass in ganz Deutschland ein funktionierendes \n\n4 \n \n \nGesundheitssystem existiere und Erkrankungen – auch psychischer Art – überall im \nBundesgebiet behandelt werden können. \n \nNach \nder \nZustellung \ndes \nBeschlusses \ndes \nVerwaltungsgerichts \nwurden \ndie \nAntragsteller*innen aufgefordert, die Aufnahmeeinrichtung in Bremen bis zum 04.11.2022, \n11 Uhr, zu verlassen. \n \nDie Antragsteller*innen haben am 04.11.2022 Beschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts erhoben und diese am 01.12.2022 begründet. Mit Beschluss vom \n04.11.2022 hat der Senat die Antragsgegnerin im Wege der Zwischenverfügung \nverpflichtet, die Antragsteller*innen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiter \nin einer Erstaufnahmeeinrichtung im Land Bremen unterzubringen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller*innen, bei deren Prüfung der Senat auf die \ndargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat teilweise Erfolg. Zwar \nergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nAnordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den \nBescheid vom 23.09.2022 zu Unrecht abgelehnt hat. Der Antragsgegnerin ist aber auf den \nkonkludent gestellten Hilfsantrag der Antragsteller*innen im Wege der einstweiligen \nAnordnung \nzu \nuntersagen, \ndie \nAntragsteller*innen \nzwangsweise \naus \nder \nAufnahmeeinrichtung im Land Bremen, in der sie derzeit untergebracht sind, zu entfernen, \nbevor eine vollziehbare Androhung der Vollstreckung des Bescheides vom 23.09.2022 mit \nunmittelbarem Zwang vorliegt. \n \n1. Dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage „gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs“ als \nunzulässig abgelehnt hat, weil der angefochtene Bescheid eine solche Zwangsandrohung \nnicht enthält, erhebt die Beschwerde keine Einwände. \n \n2. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilung \nder Antragsteller*innen nach Niedersachsen hat das Verwaltungsgericht zurecht \nabgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, die Antragsteller*innen hätten vor der \nVeranlassung der Verteilung einen zwingenden Grund gegen die Verteilung nachgewiesen \n(§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), überzeugt nicht. \n \nSowohl das fachärztliche Attest vom 09.03.2022 als auch das fachärztliche Attest vom \n11.09.2022 berichten ausschließlich von einer medikamentösen Behandlung der \nAntragstellerin zu 2., die durch regelmäßige Arzttermine begleitet wird. Es gibt keine \n\n5 \n \n \nAnhaltspunkte dafür, dass die benötigten Medikamente in Niedersachsen nicht erhältlich \nsind oder dass die Behandlung nicht durch Fachärzt*innen in Niedersachsen begleitet \nwerden könnte. Dass eine Psychotherapie stattfindet, die zweifellos eine besondere \nVertrauensbeziehung zwischen behandelnder und behandelter Person erfordert, wird in \nden Attesten nicht geschildert. Zudem hat die Antragstellerin zu 2. offenbar selbst die \nbehandelnde Person zwischen März und Juni 2022 gewechselt, denn die beiden Atteste \nstammen von unterschiedlichen Ärzt*innen. Gründe, die einem nochmaligen Wechsel \nentgegen stehen, sind vor Bekanntgabe des Verteilungsbescheides nicht vorgetragen \nworden. Das Attest vom 11.09.2022 berichtet überdies von einer leichten Besserung des \nGesundheitszustandes der Antragstellerin zu 2. aufgrund der Medikation, sowie davon, \ndass Suizidgedanken verneint wurden. Eventuelle zukünftige Suizidgedanken werden in \ndiesem Attest nicht mit einer möglichen Verteilung nach Niedersachsen in Verbindung \ngebracht, sondern allein als mögliche Nebenwirkung des Medikaments Citalopram \nthematisiert. Sie könnten damit in Bremen ebensogut wie in Niedersachsen auftreten. Die \nempfohlenen Gegenmaßnahmen – Aufsuchen der behandelnden Ärztin oder des \närztlichen Bereitschaftsdienstes sowie Einnahme von Promethazin – sind in \nNiedersachsen ebenfalls möglich. Auch dort gibt es Fachärzt*innen für Psychiatrie und \närztliche Bereitschaftsdienste, die bei Auftreten von Suizidgedanken kontaktiert werden \nkönnen. Soweit das Attest vom 11.09.2022 darüber hinaus eine Unterstützung der \nAntragstellerin zu 2. bei der Alltagsbewältigung für erforderlich hält, ist nicht ersichtlich, \nwieso der Antragsteller zu 1., ihr Ehemann, der mit ihr zusammen derselben \nAufnahmeeinrichtung zugewiesen wurde, sie dort nicht ausreichend unterstützen könnte. \nDas Attest vom 11.09.2022 berichtet ferner, dass die Ärztin der Antragstellerin zu 2. eine \nstationäre Behandlung empfahl, die jene aber ablehnte. Gründe, wieso eine solche \nstationäre Behandlung in Niedersachsen nicht möglich sein sollte, falls die Antragstellerin \nzu 2. sie zu einem späteren Zeitpunkt doch noch wünscht, sind nicht ersichtlich. Die \nSchlussfolgerung, die Antragstellerin zu 2. sei nicht reisefähig, ist in Bezug auf einen \nUmzug nach Niedersachsen somit weder im Attest vom 09.03.2022 noch im Attest vom \n11.09.2022 nachvollziehbar begründet. \n \nDas Attest vom 07.03.2022 stammt weder von einer Ärztin noch von einer Psychologischen \nPsychotherapeutin. Die Ausstellerin ist somit fachlich nicht qualifiziert, psychische \nErkrankungen zu diagnostizieren und die Art der erforderlichen Behandlung zu beurteilen. \n \nAus den vorgenannten Gründen handelt es sich bei den vor Veranlassung der Verteilung \nvorgelegten Attesten vom 07.03.2022, 09.03.2022 und 11.09.2022 noch nicht einmal um \n„substantiierte Nachweise“ für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG, die „grundsätzlich schlüssig“ und „lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft \n\n6 \n \n \noder erläuterungsbedürftig“ sind. Die Voraussetzungen, unter denen die Behörde nach \n§ 24 Abs. 1, 2 und § 28 Abs. 1 BremVwVfG verpflichtet ist, den Betroffenen einen Hinweis \nund Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens innerhalb einer kurzen Frist zu geben \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 9-11). liegen mithin nicht \nvor. \n \nEine rechtsschutzfreundliche Auslegung des § 15a AufenthG kann die Berücksichtigung \nerst nachträglich beigebrachter Belege oder Nachweise gebieten, wenn der Ausländer \noder die Ausländerin bereits im Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der \nerforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich ein zwingender Grund \nergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der \nVeranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis \nerforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG \nBremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.). Ein solcher Fall ist hier schon deswegen \nnicht gegeben, weil zwischen der Einreise bzw. der Anhörung zur Verteilung und dem \nErlass des Verteilungsbescheides circa sieben bzw. sechs Monate lagen. Die \nAntragstellerin zu 2. hat in diesem Zeitraum zwei fachärztliche Atteste vorgelegt. \nZeitmangel kann nicht der Grund dafür gewesen sein, dass sich aus keinem dieser Atteste \nnachvollziehbar gesundheitliche Bedenken gegen eine Verteilung nach Niedersachsen \nergeben. \n \nDie erst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beigebrachten ärztlichen \nBescheinigungen stellen auch nicht nur eine bloße Ergänzung oder weitere Erläuterung \ndes Vorbringens aus der Zeit vor der Veranlassung der Verteilung dar (zur Zulässigkeit \nsolcher Ergänzungen und Erläuterungen vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B \n352/21, n.v.). Wie oben dargelegt, enthalten die vorgerichtlich vorgelegten Atteste keinen \nkonkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin zu 2. nicht in Niedersachsen \nbehandelt werden könnte. Einen solchen Anhaltspunkt enthält erstmals das dem \nVerwaltungsgericht vorgelegte Attest vom 27.09.2022, wenn es ausführt, die „Mitteilung \nder \nÄnderung \ndes \nAufenthaltsortes“ \n[gemeint \nwohl: \nBekanntgabe \ndes \nVerteilungsbescheides vom 23.09.2022] habe zu einer „deutlichen Verschlechterung des \npsychischen Befindens“ geführt und die Antragstellerin zu 2. habe gegenüber Angehörigen \ngeäußert, „im Falle des Umzugs sich zu suizidieren“. \n \nDa § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einen Nachweis des zwingenden Grundes gegen die \nVerteilung vor deren Veranlassung fordert, die Behörden im Verteilungsverfahren ihre \nAnhörungs- und Amtsermittlungspflicht nicht verletzt haben und die Antragsteller*innen \nnicht aus zeitlichen Gründen an der Vorlage aussagekräftiger Atteste gehindert waren, \n\n7 \n \n \nkönnen die erst im Gerichtsverfahren vorgelegten Atteste, deren Inhalt über eine bloße \nErgänzung oder Erläuterung des vorgerichtlichen Vorbringens hinausgeht, bei der Prüfung, \nob die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung anzuordnen \nist, nicht berücksichtigt werden. \n \nDies bedeutet nicht, dass für die Antragstellerin zu 2. keine Möglichkeit besteht, gerichtlich \nüberprüfen zu lassen, ob sich aus den nach Erlass des Verteilungsbescheides vorgelegten \nAttesten ergibt, dass ihr Gesundheitszustand aktuell einer Verteilung nach Niedersachsen \nentgegen steht. Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach Veranlassung \nder Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften \nGesundheitsgefahren – ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides \nergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG \nBremen, \nBeschl. \nv. \n29.01.2014 \n– \n1 \nB \n302/13, \njuris \nRn. \n25 \nf.). \nDiese \nRechtsschutzmöglichkeit kann die Verteilungsbehörde – wie nachstehend unter Ziff. 3. \nausgeführt – nicht dadurch umgehen, dass sie keine Zwangsandrohung erlässt, den \nBetroffenen \naber \ntrotzdem \nzwangsweise \ndie \nUnterbringung \nin \nbremischen \nAufnahmeeinrichtungen entzieht. \n \n3. Der Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die \nAntragsteller*innen aus der Aufnahmeeinrichtung im Land Bremen, in der sie sich derzeit \nbefinden, zwangsweise zu entfernen, solange keine vollziehbare Androhung der \nVollstreckung des Verteilungsbescheides mit unmittelbarem Zwang vorliegt. \n \na) \nEinen \nentsprechenden \nHilfsantrag \nhaben \ndie \nAntragsteller*innen \nim \nBeschwerdeverfahren konkludent gestellt. \n \nDer Beschwerdeantrag (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) braucht nicht ausdrücklich als solcher \ngestellt zu sein. Er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben. Es genügt, wenn \nsich aus dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragenen mit hinreichender \nBestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – \n2 B 98/18, juris Rn. 7). \n \nDem Beschwerdevorbringen kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass die \nAntragsteller*innen für den Fall, dass ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung erfolglos bleibt, hilfsweise \nbegehren, \nzumindest \nsolange \nnicht \nzwangsweise \naus \nder \nderzeitigen \nAufnahmeeinrichtung entfernt zu werden, wie keine vollziehbare Androhung der \n\n8 \n \n \nVollstreckung der Verteilungsentscheidung existiert. Schon in der Beschwerdeschrift \nhaben sie ausgeführt: „Im Hinblick auf die bisher fehlende Androhung von Zwangsmitteln \ndürfte die Durchsetzung der Verteilungsentscheidung durch Entziehung der Unterbringung \nrechtswidrig sein.“ Die Beschwerdebegründungsschrift beschäftigt sich dann nach den \nAusführungen zum Vorliegen eines „zwingenden Grundes“ i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG vier Seiten lang (S. 9 – 12) damit, wie sich das Fehlen einer \nZwangsmittelandrohung auf die Befugnis der Antragsgegnerin, die Antragsteller*innen aus \nder Aufnahmeeinrichtung zu entfernen, auswirkt. Kernstück dieses Vortrags ist die These, \neine \nEntfernung \naus \nder \nAufnahmeeinrichtung \nstelle \neine \nVollstreckung \nder \nVerteilungsentscheidung dar und sei daher ohne Zwangsmittelandrohung rechtswidrig (s. \nS. 9 der Beschwerdebegründungsschrift, letzte drei Absätze). \n \nDer \nBeschleunigungsgedanke \nund \ndie \ngrundsätzliche \nBeschränkung \ndes \nBeschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der \nBeschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen \nUmständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 \nAbs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und \nzulässig sein (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 B 89/22, juris Rn. 5). Dies ist hier \nwegen des engen inneren Zusammenhangs zwischen dem schon erstinstanzlich gestellten \nHauptantrag und dem zweitinstanzlich erstmals gestellten Hilfsantrag vor dem Hintergrund, \ndass die Gefahr einer Verweisung der Antragsteller*innen aus der Unterkunft sich erst \n„zwischen den Instanzen“ konkretisiert hat, der Fall. \n \nb) Die Antragsteller*innen haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne den \nErlass einer einstweiligen Anordnung droht ihnen unmittelbar nach Abschluss des \nBeschwerdeverfahrens die – notfalls zwangsweise – Entfernung aus der bremischen \nAufnahmeeinrichtung. Dies wird dadurch belegt, dass die Antragsteller*innen nach der \nBekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ultimativ aufgefordert wurden, die \nUnterkunft bis zum 04.11.2022, 11 Uhr, zu verlassen. Nur weil der Senat eine \nZwischenverfügung erlassen hat, hat die Antragsgegnerin von einer Durchsetzung dieses \nUltimatums Abstand genommen. \n \nc) Die Antragsteller*innen haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die \nzwangsweise Entfernung aus der Unterkunft stellt eine Maßnahme zur Vollstreckung der \nVerteilungsentscheidung dar (1). Es handelt sich dabei nicht um ein generell unzulässiges \nZwangsmittel, sondern um grundsätzlich zulässigen „unmittelbaren Zwang“ (2). Die \n\n9 \n \n \nAnwendung unmittelbaren Zwangs wäre derzeit jedoch rechtswidrig, weil es an einer \nschriftlichen Zwangsmittelandrohung fehlt (3). \n \n(1) Eine zwangsweise Entfernung der Antragsteller*innen aus der Aufnahmeeinrichtung in \nBremen wäre eine Maßnahme zur Vollstreckung der im Verteilungsbescheid angeordneten \nPflicht, sich zu der niedersächsischen Aufnahmeeinrichtung in Oerbke zu begeben. \n \nUnter Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher \nVerpflichtungen durch eine Behörde in einem verwaltungseigenen Verfahren zu verstehen \n(Maurer/ Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 20 Rn. 1). Zwangsmittel sind \nMaßnahmen, mit denen das jeweilige Vollstreckungsziel erreicht werden soll (Deusch/Burr, \nin: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand 1.4.2022, § 9 VwVG Rn. 1). \nKennzeichnend für ein Zwangsmittel (mit Ausnahme der Ersatzvornahme) ist, dass der \nWille der oder des Pflichtigen durch die Androhung oder Anwendung eines „Übels“ \ndahingehend gebeugt werden soll, dass sie oder er ihre oder seine Pflicht erfüllt (vgl. \nBaumeister, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, \nVwVG § 9 Rn. 3). \n \nAus der Perspektive einer verständigen Adressat*in in der Lage der Antragsteller*innen \nstellt sich die Entfernung aus der Aufnahmeeinrichtung in Bremen als eine Maßnahme dar, \nmit der die Antragsgegnerin bezweckt, den Willen der Antragsteller*innen dahingehend zu \nbeugen, dass diese sich zu der zugewiesenen niedersächsischen Aufnahmeeinrichtung \nbegeben, weil ihnen ansonsten mangels alternativer Unterkunftsmöglichkeit das „Übel“ der \nObdachlosigkeit droht. Bei Würdigung aller Umstände handelt es sich bei der Entziehung \nder Unterkunft nicht um eine bloße Folge aus einem Wegfall des sozialrechtlichen \nAnspruchs der Antragsteller*innen auf Unterbringung in Bremen, sondern um ein Mittel zur \nDurchsetzung der ausländerrechtlichen Verteilungsentscheidung. \n \n(a) Es ist zunächst bereits nicht sicher, ob der Anspruch der Antragsteller*innen auf \nUnterbringung in einer Unterkunft (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 \nAsylbLG) in Bremen mit der Bekanntgabe der Verteilungsentscheidung erloschen ist. Zwar \ngeht mit der Zuweisung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Zuständigkeit für die \nGewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf die \nBehörde über, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt, der die oder der \nLeistungsberechtigte zugewiesen wurde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. auch LSG NW, \nBeschl. v. 23.03.2012 – L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 39 f.; LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. \n20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 21 ff.). Die Behörde, in deren Bereich die oder \nder Leistungsberechtigte entgegen ihrer oder seiner Pflicht, in der zugewiesenen \n\n10 \n \n \nAufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG), ihren oder seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt nimmt, darf „regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des \nunabweisbaren Bedarfs für die Reise“ zu der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung \ngewähren (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG). Jedoch liegt bei Reiseunfähigkeit aus \ngesundheitlichen Gründen ein atypischer Fall vor, in dem am tatsächlichen Aufenthaltsort \nüber den bloßen Reisebedarf (Fahrtkarte und Proviant) hinausgehende Leistungen zu \ngewähren sein können – gegebenenfalls auch Unterkunft (vgl. Maier-Borst, in: Dörig, \nHandbuch des Migrations- und Integrationsrechts, 2. Aufl. 2020, § 25 Rn. 52; Korff, in: \nBeckOK Sozialrecht, 67. Ed. Stand 01.12.2022, § 11 AsylbLG Rn. 9, 12; Dollinger, in: \nSiefert, AslybLG, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 40; Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung für ein Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BR-Drs. 446/15, S. 62). \nEine solche Reiseunfähigkeit wird für die Antragstellerin zu 2. geltend gemacht. \nMöglicherweise steht den Antragsteller*innen daher sozialrechtlich weiterhin ein Anspruch \nauf Gewährung von Unterkunft in Bremen zu. \n \nDer Senat muss im vorliegenden ausländerrechtlichen Rechtsstreit nicht inzident (§ 17 \nAbs. 2 Satz 1 GVG) prüfen, ob den Antragsteller*innen nach dem zuvor Gesagten \nasylbewerberleistungsrechtlich \nein \nAnspruch \nauf \nUnterbringung \nin \neiner \nAufnahmeeinrichtung in Bremen zusteht. Denn aus den Umständen des Sachverhalts \nergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit dem Verweis aus der Einrichtung nicht \nkonkludent über den sozialrechtlichen Anspruch der Antrag*stellerinnen auf weitere \nUnterkunft in Bremen entscheiden wollte, sondern die Maßnahme das Ziel verfolgte, die \nPflicht zum Aufsuchen der im Verteilungsbescheid zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung \ndurchzusetzen. \n \nDie Antragsgegnerin hat die ultimative Aufforderung an die Antragsteller*innen, die \nAufnahmeeinrichtung in Bremen zu verlassen, soweit ersichtlich nicht mit einem Hinweis \nauf § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs 2 Satz 2 AsylbLG begründet. Es gibt keine Anhaltspunkte \ndafür, dass sie sich überhaupt mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ein Ausnahmefall \nvorliegt, in dem die Antragsteller*innen trotz der Verteilung nach Niedersachsen \nasylbewerberleistungsrechtlich weiterhin die Unterbringung in einer Unterkunft in Bremen \nverlangen können. Der Versuch, die Antragsteller*innen aus der bremischen \nAufnahmeeinrichtung zu entfernen, steht erkennbar im Zusammenhang mit der Anordnung \naus dem Verteilungsbescheid, dass sie eine niedersächsische Aufnahmeeinrichtung \naufzusuchen haben. Dieser Zusammenhang wird insbesondere aus den „Hinweisen“ am \nEnde des angefochtenen Verteilungsbescheides deutlich: Die Information über die \n„Abmeldung“ aus der Aufnahmeeinrichtung in Bremen folgt dort unmittelbar nach dem \nHinweis auf die Pflicht, der Verteilungsentscheidung unverzüglich nachzukommen. \n\n11 \n \n \nAsylbewerberleistungsrechtliche Gründe werden für die „Abmeldung“ hingegen nicht \nangeführt. \n \n(b) Die \nEinordnung \ndes \nzwangsweisen \nEntfernens \naus \nder \nbremischen \nAufnahmeeinrichtung als Maßnahme zur Vollstreckung des Verteilungsbescheides ist \nzudem im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes geboten. Gründe, die erst nach \nVeranlassung der Verteilung nachgewiesen werden oder eintreten, können wegen der in § \n15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG normierten zeitlichen Grenze nicht mehr gegen die \nVerteilungsentscheidung selbst, sondern nur noch als Vollstreckungshindernisse gegen \ndie Zwangsandrohung eingewandt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 \nB 302/13, juris Rn. 25 f.). Solche Vollstreckungshindernisse kommen vor allem in Betracht, \nwenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem \nTod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen \nführen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine \nRückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. 18). Der Schutz der betroffenen Grundrechte aus Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verlangt, dass derartigen Umständen auch noch nach \nder Bekanntgabe des Verteilungsbescheides Rechnung getragen werden kann. Da dies \naber einfach-rechtlich nur als Einwand gegen die Zwangsmittelandrohung möglich ist, \nmüssen Maßnahmen der Verteilungsbehörde, die auf die Betroffenen einen erheblichen \nfaktischen Druck zum Aufsuchen des Zielortes der Verteilung ausüben, im Zweifel als \nandrohungsbedürftige Vollstreckungsmaßnahme eingeordnet werden. Eine solche \nMaßnahme mit erheblicher faktischer Zwangswirkung ist das Hinauswerfen aus der bisher \nbewohnten Aufnahmeeinrichtung. Die betroffenen Ausländer*innen insoweit allein darauf \nzu verweisen, auf dem Sozialrechtsweg mögliche Ansprüche auf ausnahmsweise \nGewährung von Unterkunft am tatsächlichen Aufenthaltsort geltend zu machen, wäre nicht \nsachgerecht. Die Frage, ob gesundheitliche oder familiäre Belange der Umsetzung einer \nnach § 15a AufenthG getroffenen Verteilungsentscheidung entgegen stehen, ist primär \neine \nausländerrechtliche \nund \ndaher \nausländerrechtlich \nund \nnicht \nasylbewerberleistungsrechtlich zu klären (vgl. LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 – L 20 AY \n7/12, B ER, juris Rn. 44). Auch inhaltlich gelten für einen Ausnahmefall, in dem sich die \nLeistungsansprüche am tatsächlichen Aufenthaltsort nicht auf den Bedarf für die Reise \nzum zugewiesenen Wohnort beschränken (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG), andere Maßstäbe \nals für Verteilungs- oder Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 15a AufenthG (vgl. \nLSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 40; LSG NW, \nBeschl. v. 23.03.2012 – L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 45). Aus ähnlichen Gründen ist das \n\n12 \n \n \nObdachlosenpolizeirecht nicht das geeignete Instrument um zu klären, ob Grundrechte der \nUmsetzung einer ausländerrechtlichen Verteilungsentscheidung entgegen stehen. \n \n(2) Anders als die Beschwerde meint, ist die zwangsweise Entfernung aus der bisher \nbewohnten Aufnahmeeinrichtung nicht unter allen Umständen ein unzulässiges Mittel zur \nDurchsetzung der Verteilungsentscheidung. Es handelt sich vielmehr um einen Fall des \nunmittelbaren Zwangs. \n \nDie zulässigen Zwangsmittel in der Verwaltungsvollstreckung sind enumerativ und \nabschließend gesetzlich aufgezählt (vgl. Troidl, in: Engelhardt/ App/ Schlatmann, VwVG/ \nVwZG, 12. Aufl. 2021, § 9 VwVG Rn. 2). Zwangsmittel sind im bremischen \nVerwaltungsvollstreckungsrecht \ndas \nZwangsgeld, \ndie \nErsatzvornahme \nund \nder \nunmittelbare Zwang (§ 13 Abs. 1 BremVwVG). Andere Zwangs- oder Druckmittel als die \ndrei vorgenannten darf die Vollstreckungsbehörde nicht „erfinden“; insbesondere darf sie \ndie Befolgung einer Ordnungsverfügung nicht mit der Einstellung von Sozialleistungen \ndurchsetzen (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/ VwZG, 12. Aufl. 2021, § \n9 VwVG Rn. 2; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand \n1.4.2022, § 9 VwVG Rn. 2; Baumeister, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des \nBundes, 2. Aufl. 2019, VwVG § 9 Rn. 6). \n \nDas \nHinausführen \neiner \nverteilten \nAusländer*in \naus \nder \nbisher \nbewohnten \nAufnahmeeinrichtung gegen ihren Willen ist eine Anwendung unmittelbaren Zwangs. Unter \nunmittelbarem Zwang versteht man die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch \nkörperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel oder durch Waffen, wobei körperliche Gewalt jede \nunmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen ist (§ 100 Abs. 1, 2 \nBremPolG; vgl. auch Maurer/ Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 20 Rn. \n17). Dabei werden an die Intensität der Einwirkung keine hohen Anforderungen gestellt. \nSchon das bloße Wegführen einer Person wird als unmittelbarer Zwang angesehen (vgl. \nDeusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand 1.4.2022, § 12 \nVwVG Rn. 6). Insbesondere die Abschiebung stellt nach allgemeiner Auffassung einen \nUnterfall des unmittelbaren Zwangs dar (vgl. z.B. Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, \n35. Ed. Stand 01.10.2022, § 58 AufenthG Rn. 5), obwohl sich die „körperliche Einwirkung“ \nin den meisten Fällen darauf beschränkt, die Betroffenen zum Flugzeug oder zur Grenze \nzu führen. Parallel dazu handelt es sich auch beim Hinausführen von nach § 15a AufenthG \nverteilten Ausländer*innen aus der von ihnen derzeit bewohnten Aufnahmeeinrichtung \ngegen ihren Willen um unmittelbaren Zwang. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die \nBetroffenen anschließend weiter bis zu der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen \n\n13 \n \n \nwurden, begleitet werden oder ob sie nur bis vor die derzeit bewohnte Einrichtung gebracht \nwerden und den Rest des Weges zum Zielort selbständig zurücklegen sollen. \n \n(3) Ein im vorgenannten Sinne „zwangsweises“ Entfernen der Antragsteller*innen aus der \nUnterkunft wäre derzeit rechtswidrig, weil ihnen die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur \nVollstreckung der Verteilungsentscheidung bislang entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nBremVwVfG nicht schriftlich angedroht wurde. \n \nSollte eine solche Zwangsmittelandrohung erlassen werden und die Antragstellerin zu 2. \ndagegen Rechtsbehelfe einlegen, könnten in jenem Verfahren dann auch die Atteste über \nihren Gesundheitszustand berücksichtigt werden, die erst nach Bekanntgabe des \nVerteilungsbescheides vorgelegt worden sind. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel \n\n \n \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 277/22 \nVG: \n4 V 1838/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n \n \n3. \n \n \n– Antragsteller*innen und Beschwerdeführer*innen – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n9. März 2023 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsteller*innen wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 1. November 2022 abgeändert. \n\n2 \n \n \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, \ndie \nAntragsteller*innen \nzwangsweise \naus \nder \nAufnahmeeinrichtung im Land Bremen, in der sie im Zeitpunkt der \nBekanntgabe dieses Beschlusses untergebracht sind, zu entfernen, \nbevor eine vollziehbare Androhung der Vollstreckung des \nBescheides vom 23.09.2022 mit unmittelbarem Zwang vorliegt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens \ntragen \ndie \nAntragsteller*innen und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- \nEuro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller*innen begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung in \ndas Land Niedersachsen nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG und in der \nBeschwerdeinstanz \nauch \ngegen \ndie \ndrohende \nEntfernung \naus \nder \nErstaufnahmeeinrichtung des Landes Bremen, in der sie zur Zeit wohnen. \n \nDer Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. sind miteinander verheiratet und die \nEltern des minderjährigen Antragstellers zu 3. Alle Antragsteller*innen sind serbische \nStaatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie Anfang Februar 2022 nach \nDeutschland ein, wobei sie gültige Reisepässe aber keine Visa besaßen. Sie meldeten \nsich am 08.02.2022 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen und beantragten am \n16.02.2022 beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen Duldungen, wobei sich die \nAntragstellerin zu 2. auf gesundheitliche Probleme und der Antragsteller zu 1. auf die \nBedrohung seines Lebens in Serbien durch eine „Gruppe“ beriefen. Über diese Anträge \nhat das Migrationsamt soweit ersichtlich noch nicht entschieden. \n \nMit Schreiben vom 15.03.2022 hörte das Migrationsamt die Antragsteller*innen zu einer \nbeabsichtigten Verteilung nach § 15a AufenthG an. Mit Schreiben ihres jetzigen \nProzessbevollmächtigten vom 28.03.2022 trugen die Antragsteller*innen vor, dass die \npsychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2., wegen der sie aktuell in Bremen \nbehandelt werde, einer Verteilung in ein anderes Bundesland entgegen stehe. Hierzu \nwurden Atteste eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 09.03.2022 und \neiner Systemischen Familientherapeutin und Beraterin vom 07.03.2022 vorgelegt. Mit \nSchreiben vom 15.09.2022 legten sie ein weiteres fachärztliches Attest vor, das auf den \n11.09.2022 datiert ist. \n\n3 \n \n \n \nMit Bescheid vom 23.09.2022 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller*innen der \nAufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke zu (§ 15a Abs. 4 Satz 1 \nAufenthG) und forderte sie auf, sich unverzüglich dorthin zu begeben. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass die Antragsteller*innen als unerlaubt eingereiste Ausländer*innen, \ndie nicht um Asyl nachgesucht haben, der Verteilung nach § 15a AufenthG unterlägen. \nZwingende Gründe gegen eine Verteilung seien nicht nachgewiesen; die Erkrankung der \nAntragstellerin zu 2. könne überall in Deutschland behandelt werden. Der Bescheid enthält \nkeine Zwangsmittelandrohung, aber folgende „Hinweise“: (1) Die Antragsteller*innen seien \nverpflichtet, der Verteilungsentscheidung unverzüglich nachzukommen; (2) Mit der \nBekanntgabe der Verteilungsentscheidung erfolge eine Abmeldung in der jetzigen \nAufnahmeeinrichtung \nin \nBremen; \n(3) \nSofern \ndie \nAntragsteller*innen \nder \nVerteilungsentscheidung nicht nachkommen sollten, bestehe die Möglichkeit, dass „das \nVerwaltungsvollstreckungsverfahren eröffnet wird“ und mit einem weiteren Bescheid \nunmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der Verteilung angedroht werde. \n \nDie Antragsteller*innen haben am 06.10.2022 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den \nBescheid vom 23.09.2022 erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage hinsichtlich der Verteilungsentscheidung sowie die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der „Androhung des unmittelbaren Zwangs“ \nbeantragt. Zur Begründung haben sie zwei neue fachärztliche Atteste vom 27.09.2022 und \n06.10.2022 über den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2. vorgelegt. \n \nMit Beschluss vom 01.11.2022 hat das Verwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Soweit sie sich gegen die Androhung \nunmittelbaren Zwangs wenden, seien die Anträge unzulässig, weil der angefochtene \nBescheid eine solche Zwangsmittelandrohung nicht enthalte. Soweit sich die Anträge \ngegen \ndie \nVerteilungsentscheidung \nwenden, \nseien \nsie \nunbegründet. \nDie \nVerteilungsentscheidung sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsteller*innen seien \nunerlaubt eingereist, da sie schon bei der Einreise einen langfristigen Aufenthalt in \nDeutschland beabsichtigten und nicht die dafür erforderlichen Visa besaßen. Sie hätten \nauch keinen Asylantrag gestellt. Zwingende Gründe gegen die Verteilung seien vor deren \nVeranlassung nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegten Atteste enthielten bereits keine \nAngaben zu dem Ereignis, das die Posttraumatische Belastungsstörung der Antragstellerin \nzu 2. ausgelöst haben soll. Jedenfalls gehe aus ihnen aber nicht schlüssig hervor, wieso \ndie Antragstellerin zu 2. in Niedersachsen nicht behandelt werden könnte. Es sei \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass in ganz Deutschland ein funktionierendes \n\n4 \n \n \nGesundheitssystem existiere und Erkrankungen – auch psychischer Art – überall im \nBundesgebiet behandelt werden können. \n \nNach \nder \nZustellung \ndes \nBeschlusses \ndes \nVerwaltungsgerichts \nwurden \ndie \nAntragsteller*innen aufgefordert, die Aufnahmeeinrichtung in Bremen bis zum 04.11.2022, \n11 Uhr, zu verlassen. \n \nDie Antragsteller*innen haben am 04.11.2022 Beschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts erhoben und diese am 01.12.2022 begründet. Mit Beschluss vom \n04.11.2022 hat der Senat die Antragsgegnerin im Wege der Zwischenverfügung \nverpflichtet, die Antragsteller*innen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiter \nin einer Erstaufnahmeeinrichtung im Land Bremen unterzubringen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller*innen, bei deren Prüfung der Senat auf die \ndargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat teilweise Erfolg. Zwar \nergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nAnordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den \nBescheid vom 23.09.2022 zu Unrecht abgelehnt hat. Der Antragsgegnerin ist aber auf den \nkonkludent gestellten Hilfsantrag der Antragsteller*innen im Wege der einstweiligen \nAnordnung \nzu \nuntersagen, \ndie \nAntragsteller*innen \nzwangsweise \naus \nder \nAufnahmeeinrichtung im Land Bremen, in der sie derzeit untergebracht sind, zu entfernen, \nbevor eine vollziehbare Androhung der Vollstreckung des Bescheides vom 23.09.2022 mit \nunmittelbarem Zwang vorliegt. \n \n1. Dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage „gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs“ als \nunzulässig abgelehnt hat, weil der angefochtene Bescheid eine solche Zwangsandrohung \nnicht enthält, erhebt die Beschwerde keine Einwände. \n \n2. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilung \nder Antragsteller*innen nach Niedersachsen hat das Verwaltungsgericht zurecht \nabgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, die Antragsteller*innen hätten vor der \nVeranlassung der Verteilung einen zwingenden Grund gegen die Verteilung nachgewiesen \n(§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), überzeugt nicht. \n \nSowohl das fachärztliche Attest vom 09.03.2022 als auch das fachärztliche Attest vom \n11.09.2022 berichten ausschließlich von einer medikamentösen Behandlung der \nAntragstellerin zu 2., die durch regelmäßige Arzttermine begleitet wird. Es gibt keine \n\n5 \n \n \nAnhaltspunkte dafür, dass die benötigten Medikamente in Niedersachsen nicht erhältlich \nsind oder dass die Behandlung nicht durch Fachärzt*innen in Niedersachsen begleitet \nwerden könnte. Dass eine Psychotherapie stattfindet, die zweifellos eine besondere \nVertrauensbeziehung zwischen behandelnder und behandelter Person erfordert, wird in \nden Attesten nicht geschildert. Zudem hat die Antragstellerin zu 2. offenbar selbst die \nbehandelnde Person zwischen März und Juni 2022 gewechselt, denn die beiden Atteste \nstammen von unterschiedlichen Ärzt*innen. Gründe, die einem nochmaligen Wechsel \nentgegen stehen, sind vor Bekanntgabe des Verteilungsbescheides nicht vorgetragen \nworden. Das Attest vom 11.09.2022 berichtet überdies von einer leichten Besserung des \nGesundheitszustandes der Antragstellerin zu 2. aufgrund der Medikation, sowie davon, \ndass Suizidgedanken verneint wurden. Eventuelle zukünftige Suizidgedanken werden in \ndiesem Attest nicht mit einer möglichen Verteilung nach Niedersachsen in Verbindung \ngebracht, sondern allein als mögliche Nebenwirkung des Medikaments Citalopram \nthematisiert. Sie könnten damit in Bremen ebensogut wie in Niedersachsen auftreten. Die \nempfohlenen Gegenmaßnahmen – Aufsuchen der behandelnden Ärztin oder des \närztlichen Bereitschaftsdienstes sowie Einnahme von Promethazin – sind in \nNiedersachsen ebenfalls möglich. Auch dort gibt es Fachärzt*innen für Psychiatrie und \närztliche Bereitschaftsdienste, die bei Auftreten von Suizidgedanken kontaktiert werden \nkönnen. Soweit das Attest vom 11.09.2022 darüber hinaus eine Unterstützung der \nAntragstellerin zu 2. bei der Alltagsbewältigung für erforderlich hält, ist nicht ersichtlich, \nwieso der Antragsteller zu 1., ihr Ehemann, der mit ihr zusammen derselben \nAufnahmeeinrichtung zugewiesen wurde, sie dort nicht ausreichend unterstützen könnte. \nDas Attest vom 11.09.2022 berichtet ferner, dass die Ärztin der Antragstellerin zu 2. eine \nstationäre Behandlung empfahl, die jene aber ablehnte. Gründe, wieso eine solche \nstationäre Behandlung in Niedersachsen nicht möglich sein sollte, falls die Antragstellerin \nzu 2. sie zu einem späteren Zeitpunkt doch noch wünscht, sind nicht ersichtlich. Die \nSchlussfolgerung, die Antragstellerin zu 2. sei nicht reisefähig, ist in Bezug auf einen \nUmzug nach Niedersachsen somit weder im Attest vom 09.03.2022 noch im Attest vom \n11.09.2022 nachvollziehbar begründet. \n \nDas Attest vom 07.03.2022 stammt weder von einer Ärztin noch von einer Psychologischen \nPsychotherapeutin. Die Ausstellerin ist somit fachlich nicht qualifiziert, psychische \nErkrankungen zu diagnostizieren und die Art der erforderlichen Behandlung zu beurteilen. \n \nAus den vorgenannten Gründen handelt es sich bei den vor Veranlassung der Verteilung \nvorgelegten Attesten vom 07.03.2022, 09.03.2022 und 11.09.2022 noch nicht einmal um \n„substantiierte Nachweise“ für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG, die „grundsätzlich schlüssig“ und „lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft \n\n6 \n \n \noder erläuterungsbedürftig“ sind. Die Voraussetzungen, unter denen die Behörde nach \n§ 24 Abs. 1, 2 und § 28 Abs. 1 BremVwVfG verpflichtet ist, den Betroffenen einen Hinweis \nund Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens innerhalb einer kurzen Frist zu geben \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 9-11). liegen mithin nicht \nvor. \n \nEine rechtsschutzfreundliche Auslegung des § 15a AufenthG kann die Berücksichtigung \nerst nachträglich beigebrachter Belege oder Nachweise gebieten, wenn der Ausländer \noder die Ausländerin bereits im Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der \nerforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich ein zwingender Grund \nergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der \nVeranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis \nerforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG \nBremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.). Ein solcher Fall ist hier schon deswegen \nnicht gegeben, weil zwischen der Einreise bzw. der Anhörung zur Verteilung und dem \nErlass des Verteilungsbescheides circa sieben bzw. sechs Monate lagen. Die \nAntragstellerin zu 2. hat in diesem Zeitraum zwei fachärztliche Atteste vorgelegt. \nZeitmangel kann nicht der Grund dafür gewesen sein, dass sich aus keinem dieser Atteste \nnachvollziehbar gesundheitliche Bedenken gegen eine Verteilung nach Niedersachsen \nergeben. \n \nDie erst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beigebrachten ärztlichen \nBescheinigungen stellen auch nicht nur eine bloße Ergänzung oder weitere Erläuterung \ndes Vorbringens aus der Zeit vor der Veranlassung der Verteilung dar (zur Zulässigkeit \nsolcher Ergänzungen und Erläuterungen vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B \n352/21, n.v.). Wie oben dargelegt, enthalten die vorgerichtlich vorgelegten Atteste keinen \nkonkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin zu 2. nicht in Niedersachsen \nbehandelt werden könnte. Einen solchen Anhaltspunkt enthält erstmals das dem \nVerwaltungsgericht vorgelegte Attest vom 27.09.2022, wenn es ausführt, die „Mitteilung \nder \nÄnderung \ndes \nAufenthaltsortes“ \n[gemeint \nwohl: \nBekanntgabe \ndes \nVerteilungsbescheides vom 23.09.2022] habe zu einer „deutlichen Verschlechterung des \npsychischen Befindens“ geführt und die Antragstellerin zu 2. habe gegenüber Angehörigen \ngeäußert, „im Falle des Umzugs sich zu suizidieren“. \n \nDa § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einen Nachweis des zwingenden Grundes gegen die \nVerteilung vor deren Veranlassung fordert, die Behörden im Verteilungsverfahren ihre \nAnhörungs- und Amtsermittlungspflicht nicht verletzt haben und die Antragsteller*innen \nnicht aus zeitlichen Gründen an der Vorlage aussagekräftiger Atteste gehindert waren, \n\n7 \n \n \nkönnen die erst im Gerichtsverfahren vorgelegten Atteste, deren Inhalt über eine bloße \nErgänzung oder Erläuterung des vorgerichtlichen Vorbringens hinausgeht, bei der Prüfung, \nob die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung anzuordnen \nist, nicht berücksichtigt werden. \n \nDies bedeutet nicht, dass für die Antragstellerin zu 2. keine Möglichkeit besteht, gerichtlich \nüberprüfen zu lassen, ob sich aus den nach Erlass des Verteilungsbescheides vorgelegten \nAttesten ergibt, dass ihr Gesundheitszustand aktuell einer Verteilung nach Niedersachsen \nentgegen steht. Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach Veranlassung \nder Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften \nGesundheitsgefahren – ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides \nergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG \nBremen, \nBeschl. \nv. \n29.01.2014 \n– \n1 \nB \n302/13, \njuris \nRn. \n25 \nf.). \nDiese \nRechtsschutzmöglichkeit kann die Verteilungsbehörde – wie nachstehend unter Ziff. 3. \nausgeführt – nicht dadurch umgehen, dass sie keine Zwangsandrohung erlässt, den \nBetroffenen \naber \ntrotzdem \nzwangsweise \ndie \nUnterbringung \nin \nbremischen \nAufnahmeeinrichtungen entzieht. \n \n3. Der Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die \nAntragsteller*innen aus der Aufnahmeeinrichtung im Land Bremen, in der sie sich derzeit \nbefinden, zwangsweise zu entfernen, solange keine vollziehbare Androhung der \nVollstreckung des Verteilungsbescheides mit unmittelbarem Zwang vorliegt. \n \na) \nEinen \nentsprechenden \nHilfsantrag \nhaben \ndie \nAntragsteller*innen \nim \nBeschwerdeverfahren konkludent gestellt. \n \nDer Beschwerdeantrag (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) braucht nicht ausdrücklich als solcher \ngestellt zu sein. Er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben. Es genügt, wenn \nsich aus dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragenen mit hinreichender \nBestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – \n2 B 98/18, juris Rn. 7). \n \nDem Beschwerdevorbringen kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass die \nAntragsteller*innen für den Fall, dass ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung erfolglos bleibt, hilfsweise \nbegehren, \nzumindest \nsolange \nnicht \nzwangsweise \naus \nder \nderzeitigen \nAufnahmeeinrichtung entfernt zu werden, wie keine vollziehbare Androhung der \n\n8 \n \n \nVollstreckung der Verteilungsentscheidung existiert. Schon in der Beschwerdeschrift \nhaben sie ausgeführt: „Im Hinblick auf die bisher fehlende Androhung von Zwangsmitteln \ndürfte die Durchsetzung der Verteilungsentscheidung durch Entziehung der Unterbringung \nrechtswidrig sein.“ Die Beschwerdebegründungsschrift beschäftigt sich dann nach den \nAusführungen zum Vorliegen eines „zwingenden Grundes“ i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG vier Seiten lang (S. 9 – 12) damit, wie sich das Fehlen einer \nZwangsmittelandrohung auf die Befugnis der Antragsgegnerin, die Antragsteller*innen aus \nder Aufnahmeeinrichtung zu entfernen, auswirkt. Kernstück dieses Vortrags ist die These, \neine \nEntfernung \naus \nder \nAufnahmeeinrichtung \nstelle \neine \nVollstreckung \nder \nVerteilungsentscheidung dar und sei daher ohne Zwangsmittelandrohung rechtswidrig (s. \nS. 9 der Beschwerdebegründungsschrift, letzte drei Absätze). \n \nDer \nBeschleunigungsgedanke \nund \ndie \ngrundsätzliche \nBeschränkung \ndes \nBeschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der \nBeschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen \nUmständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 \nAbs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und \nzulässig sein (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 B 89/22, juris Rn. 5). Dies ist hier \nwegen des engen inneren Zusammenhangs zwischen dem schon erstinstanzlich gestellten \nHauptantrag und dem zweitinstanzlich erstmals gestellten Hilfsantrag vor dem Hintergrund, \ndass die Gefahr einer Verweisung der Antragsteller*innen aus der Unterkunft sich erst \n„zwischen den Instanzen“ konkretisiert hat, der Fall. \n \nb) Die Antragsteller*innen haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne den \nErlass einer einstweiligen Anordnung droht ihnen unmittelbar nach Abschluss des \nBeschwerdeverfahrens die – notfalls zwangsweise – Entfernung aus der bremischen \nAufnahmeeinrichtung. Dies wird dadurch belegt, dass die Antragsteller*innen nach der \nBekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ultimativ aufgefordert wurden, die \nUnterkunft bis zum 04.11.2022, 11 Uhr, zu verlassen. Nur weil der Senat eine \nZwischenverfügung erlassen hat, hat die Antragsgegnerin von einer Durchsetzung dieses \nUltimatums Abstand genommen. \n \nc) Die Antragsteller*innen haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die \nzwangsweise Entfernung aus der Unterkunft stellt eine Maßnahme zur Vollstreckung der \nVerteilungsentscheidung dar (1). Es handelt sich dabei nicht um ein generell unzulässiges \nZwangsmittel, sondern um grundsätzlich zulässigen „unmittelbaren Zwang“ (2). Die \n\n9 \n \n \nAnwendung unmittelbaren Zwangs wäre derzeit jedoch rechtswidrig, weil es an einer \nschriftlichen Zwangsmittelandrohung fehlt (3). \n \n(1) Eine zwangsweise Entfernung der Antragsteller*innen aus der Aufnahmeeinrichtung in \nBremen wäre eine Maßnahme zur Vollstreckung der im Verteilungsbescheid angeordneten \nPflicht, sich zu der niedersächsischen Aufnahmeeinrichtung in Oerbke zu begeben. \n \nUnter Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher \nVerpflichtungen durch eine Behörde in einem verwaltungseigenen Verfahren zu verstehen \n(Maurer/ Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 20 Rn. 1). Zwangsmittel sind \nMaßnahmen, mit denen das jeweilige Vollstreckungsziel erreicht werden soll (Deusch/Burr, \nin: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand 1.4.2022, § 9 VwVG Rn. 1). \nKennzeichnend für ein Zwangsmittel (mit Ausnahme der Ersatzvornahme) ist, dass der \nWille der oder des Pflichtigen durch die Androhung oder Anwendung eines „Übels“ \ndahingehend gebeugt werden soll, dass sie oder er ihre oder seine Pflicht erfüllt (vgl. \nBaumeister, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, \nVwVG § 9 Rn. 3). \n \nAus der Perspektive einer verständigen Adressat*in in der Lage der Antragsteller*innen \nstellt sich die Entfernung aus der Aufnahmeeinrichtung in Bremen als eine Maßnahme dar, \nmit der die Antragsgegnerin bezweckt, den Willen der Antragsteller*innen dahingehend zu \nbeugen, dass diese sich zu der zugewiesenen niedersächsischen Aufnahmeeinrichtung \nbegeben, weil ihnen ansonsten mangels alternativer Unterkunftsmöglichkeit das „Übel“ der \nObdachlosigkeit droht. Bei Würdigung aller Umstände handelt es sich bei der Entziehung \nder Unterkunft nicht um eine bloße Folge aus einem Wegfall des sozialrechtlichen \nAnspruchs der Antragsteller*innen auf Unterbringung in Bremen, sondern um ein Mittel zur \nDurchsetzung der ausländerrechtlichen Verteilungsentscheidung. \n \n(a) Es ist zunächst bereits nicht sicher, ob der Anspruch der Antragsteller*innen auf \nUnterbringung in einer Unterkunft (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 \nAsylbLG) in Bremen mit der Bekanntgabe der Verteilungsentscheidung erloschen ist. Zwar \ngeht mit der Zuweisung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Zuständigkeit für die \nGewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf die \nBehörde über, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt, der die oder der \nLeistungsberechtigte zugewiesen wurde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. auch LSG NW, \nBeschl. v. 23.03.2012 – L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 39 f.; LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. \n20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 21 ff.). Die Behörde, in deren Bereich die oder \nder Leistungsberechtigte entgegen ihrer oder seiner Pflicht, in der zugewiesenen \n\n10 \n \n \nAufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG), ihren oder seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt nimmt, darf „regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des \nunabweisbaren Bedarfs für die Reise“ zu der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung \ngewähren (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG). Jedoch liegt bei Reiseunfähigkeit aus \ngesundheitlichen Gründen ein atypischer Fall vor, in dem am tatsächlichen Aufenthaltsort \nüber den bloßen Reisebedarf (Fahrtkarte und Proviant) hinausgehende Leistungen zu \ngewähren sein können – gegebenenfalls auch Unterkunft (vgl. Maier-Borst, in: Dörig, \nHandbuch des Migrations- und Integrationsrechts, 2. Aufl. 2020, § 25 Rn. 52; Korff, in: \nBeckOK Sozialrecht, 67. Ed. Stand 01.12.2022, § 11 AsylbLG Rn. 9, 12; Dollinger, in: \nSiefert, AslybLG, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 40; Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung für ein Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BR-Drs. 446/15, S. 62). \nEine solche Reiseunfähigkeit wird für die Antragstellerin zu 2. geltend gemacht. \nMöglicherweise steht den Antragsteller*innen daher sozialrechtlich weiterhin ein Anspruch \nauf Gewährung von Unterkunft in Bremen zu. \n \nDer Senat muss im vorliegenden ausländerrechtlichen Rechtsstreit nicht inzident (§ 17 \nAbs. 2 Satz 1 GVG) prüfen, ob den Antragsteller*innen nach dem zuvor Gesagten \nasylbewerberleistungsrechtlich \nein \nAnspruch \nauf \nUnterbringung \nin \neiner \nAufnahmeeinrichtung in Bremen zusteht. Denn aus den Umständen des Sachverhalts \nergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit dem Verweis aus der Einrichtung nicht \nkonkludent über den sozialrechtlichen Anspruch der Antrag*stellerinnen auf weitere \nUnterkunft in Bremen entscheiden wollte, sondern die Maßnahme das Ziel verfolgte, die \nPflicht zum Aufsuchen der im Verteilungsbescheid zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung \ndurchzusetzen. \n \nDie Antragsgegnerin hat die ultimative Aufforderung an die Antragsteller*innen, die \nAufnahmeeinrichtung in Bremen zu verlassen, soweit ersichtlich nicht mit einem Hinweis \nauf § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs 2 Satz 2 AsylbLG begründet. Es gibt keine Anhaltspunkte \ndafür, dass sie sich überhaupt mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ein Ausnahmefall \nvorliegt, in dem die Antragsteller*innen trotz der Verteilung nach Niedersachsen \nasylbewerberleistungsrechtlich weiterhin die Unterbringung in einer Unterkunft in Bremen \nverlangen können. Der Versuch, die Antragsteller*innen aus der bremischen \nAufnahmeeinrichtung zu entfernen, steht erkennbar im Zusammenhang mit der Anordnung \naus dem Verteilungsbescheid, dass sie eine niedersächsische Aufnahmeeinrichtung \naufzusuchen haben. Dieser Zusammenhang wird insbesondere aus den „Hinweisen“ am \nEnde des angefochtenen Verteilungsbescheides deutlich: Die Information über die \n„Abmeldung“ aus der Aufnahmeeinrichtung in Bremen folgt dort unmittelbar nach dem \nHinweis auf die Pflicht, der Verteilungsentscheidung unverzüglich nachzukommen. \n\n11 \n \n \nAsylbewerberleistungsrechtliche Gründe werden für die „Abmeldung“ hingegen nicht \nangeführt. \n \n(b) Die \nEinordnung \ndes \nzwangsweisen \nEntfernens \naus \nder \nbremischen \nAufnahmeeinrichtung als Maßnahme zur Vollstreckung des Verteilungsbescheides ist \nzudem im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes geboten. Gründe, die erst nach \nVeranlassung der Verteilung nachgewiesen werden oder eintreten, können wegen der in § \n15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG normierten zeitlichen Grenze nicht mehr gegen die \nVerteilungsentscheidung selbst, sondern nur noch als Vollstreckungshindernisse gegen \ndie Zwangsandrohung eingewandt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 \nB 302/13, juris Rn. 25 f.). Solche Vollstreckungshindernisse kommen vor allem in Betracht, \nwenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem \nTod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen \nführen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine \nRückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. 18). Der Schutz der betroffenen Grundrechte aus Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verlangt, dass derartigen Umständen auch noch nach \nder Bekanntgabe des Verteilungsbescheides Rechnung getragen werden kann. Da dies \naber einfach-rechtlich nur als Einwand gegen die Zwangsmittelandrohung möglich ist, \nmüssen Maßnahmen der Verteilungsbehörde, die auf die Betroffenen einen erheblichen \nfaktischen Druck zum Aufsuchen des Zielortes der Verteilung ausüben, im Zweifel als \nandrohungsbedürftige Vollstreckungsmaßnahme eingeordnet werden. Eine solche \nMaßnahme mit erheblicher faktischer Zwangswirkung ist das Hinauswerfen aus der bisher \nbewohnten Aufnahmeeinrichtung. Die betroffenen Ausländer*innen insoweit allein darauf \nzu verweisen, auf dem Sozialrechtsweg mögliche Ansprüche auf ausnahmsweise \nGewährung von Unterkunft am tatsächlichen Aufenthaltsort geltend zu machen, wäre nicht \nsachgerecht. Die Frage, ob gesundheitliche oder familiäre Belange der Umsetzung einer \nnach § 15a AufenthG getroffenen Verteilungsentscheidung entgegen stehen, ist primär \neine \nausländerrechtliche \nund \ndaher \nausländerrechtlich \nund \nnicht \nasylbewerberleistungsrechtlich zu klären (vgl. LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 – L 20 AY \n7/12, B ER, juris Rn. 44). Auch inhaltlich gelten für einen Ausnahmefall, in dem sich die \nLeistungsansprüche am tatsächlichen Aufenthaltsort nicht auf den Bedarf für die Reise \nzum zugewiesenen Wohnort beschränken (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG), andere Maßstäbe \nals für Verteilungs- oder Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 15a AufenthG (vgl. \nLSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 40; LSG NW, \nBeschl. v. 23.03.2012 – L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 45). Aus ähnlichen Gründen ist das \n\n12 \n \n \nObdachlosenpolizeirecht nicht das geeignete Instrument um zu klären, ob Grundrechte der \nUmsetzung einer ausländerrechtlichen Verteilungsentscheidung entgegen stehen. \n \n(2) Anders als die Beschwerde meint, ist die zwangsweise Entfernung aus der bisher \nbewohnten Aufnahmeeinrichtung nicht unter allen Umständen ein unzulässiges Mittel zur \nDurchsetzung der Verteilungsentscheidung. Es handelt sich vielmehr um einen Fall des \nunmittelbaren Zwangs. \n \nDie zulässigen Zwangsmittel in der Verwaltungsvollstreckung sind enumerativ und \nabschließend gesetzlich aufgezählt (vgl. Troidl, in: Engelhardt/ App/ Schlatmann, VwVG/ \nVwZG, 12. Aufl. 2021, § 9 VwVG Rn. 2). Zwangsmittel sind im bremischen \nVerwaltungsvollstreckungsrecht \ndas \nZwangsgeld, \ndie \nErsatzvornahme \nund \nder \nunmittelbare Zwang (§ 13 Abs. 1 BremVwVG). Andere Zwangs- oder Druckmittel als die \ndrei vorgenannten darf die Vollstreckungsbehörde nicht „erfinden“; insbesondere darf sie \ndie Befolgung einer Ordnungsverfügung nicht mit der Einstellung von Sozialleistungen \ndurchsetzen (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/ VwZG, 12. Aufl. 2021, § \n9 VwVG Rn. 2; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand \n1.4.2022, § 9 VwVG Rn. 2; Baumeister, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des \nBundes, 2. Aufl. 2019, VwVG § 9 Rn. 6). \n \nDas \nHinausführen \neiner \nverteilten \nAusländer*in \naus \nder \nbisher \nbewohnten \nAufnahmeeinrichtung gegen ihren Willen ist eine Anwendung unmittelbaren Zwangs. Unter \nunmittelbarem Zwang versteht man die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch \nkörperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel oder durch Waffen, wobei körperliche Gewalt jede \nunmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen ist (§ 100 Abs. 1, 2 \nBremPolG; vgl. auch Maurer/ Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 20 Rn. \n17). Dabei werden an die Intensität der Einwirkung keine hohen Anforderungen gestellt. \nSchon das bloße Wegführen einer Person wird als unmittelbarer Zwang angesehen (vgl. \nDeusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand 1.4.2022, § 12 \nVwVG Rn. 6). Insbesondere die Abschiebung stellt nach allgemeiner Auffassung einen \nUnterfall des unmittelbaren Zwangs dar (vgl. z.B. Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, \n35. Ed. Stand 01.10.2022, § 58 AufenthG Rn. 5), obwohl sich die „körperliche Einwirkung“ \nin den meisten Fällen darauf beschränkt, die Betroffenen zum Flugzeug oder zur Grenze \nzu führen. Parallel dazu handelt es sich auch beim Hinausführen von nach § 15a AufenthG \nverteilten Ausländer*innen aus der von ihnen derzeit bewohnten Aufnahmeeinrichtung \ngegen ihren Willen um unmittelbaren Zwang. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die \nBetroffenen anschließend weiter bis zu der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen \n\n13 \n \n \nwurden, begleitet werden oder ob sie nur bis vor die derzeit bewohnte Einrichtung gebracht \nwerden und den Rest des Weges zum Zielort selbständig zurücklegen sollen. \n \n(3) Ein im vorgenannten Sinne „zwangsweises“ Entfernen der Antragsteller*innen aus der \nUnterkunft wäre derzeit rechtswidrig, weil ihnen die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur \nVollstreckung der Verteilungsentscheidung bislang entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nBremVwVfG nicht schriftlich angedroht wurde. \n \nSollte eine solche Zwangsmittelandrohung erlassen werden und die Antragstellerin zu 2. \ndagegen Rechtsbehelfe einlegen, könnten in jenem Verfahren dann auch die Atteste über \nihren Gesundheitszustand berücksichtigt werden, die erst nach Bekanntgabe des \nVerteilungsbescheides vorgelegt worden sind. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-03-09/2-b-277-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":32},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":2},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-03-09/2-b-277-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364244","retrieved":"2026-07-09 04:52:11.049894+00:00"}}