{"status":"available","doknr":"OLD364243","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-03-15","aktenzeichen":"1 D 24/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"f \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 24/22 \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau \n \n2. des Herrn \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nPräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nProf. \nSperlich, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till sowie die \nehrenamtliche Richterin Georgus und den ehrenamtlichen Richter Grimm aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 15. März 2023 für Recht erkannt: \n \nDer Normenkontrollantrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die \nBeigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Antragsteller dürfen die \nVollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung \nin Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stybel \ngez. Till \n \n \nTatbestand \nDie Antragsteller wenden sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die \nBebauung eines etwa 1.000 m² großen Gebiets im Ortsteil Ostertor in Bremen-Mitte. \n \nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 trifft Festsetzungen für ein dreigeschossiges \nWohngebäude zzgl. Staffelgeschoss mit 13 bis 15 Wohnungen und einer Tiefgarage. Das \nPlangebiet war bisher mit eingeschossigen Garagen bebaut. Durch Ziffer 1 der textlichen \nFestsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 werden für dessen \nGeltungsbereich sämtliche Festsetzungen bisheriger Bebauungspläne außer Kraft gesetzt. \nBisher galt für das Plangebiet der Bebauungsplan 1531, in dessen Geltungsbereich auch \ndie angrenzenden Grundstücke liegen. \n \nDie Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ..., \neinem geschützten Einzeldenkmal, ... Das Grundstück liegt ... neben dem Plangebiet. \n \nAm 09.01.2018 wurde eine Einwohnerversammlung durchgeführt. Anwohner machten u.a. \ngeltend, das Vorhaben habe eine unangemessene Größe für die enge Straße, es sei eine \n\n3 \n \n \ngroßflächige Verschattung zu befürchten, die Fassade passe nicht zur vorhandenen \nBebauung, es sei zusätzlicher Straßenverkehr zu befürchten, Stellplätze entfielen und es \nsei nur Wohnraum für Besserverdienende geplant. Die Antragsteller trugen u. a. vor, dass \ngegen das planerische Abwägungsgebot verstoßen werde. Die Planung konterkariere die \nPlanung des Bebauungsplans 1531 zur Art der baulichen Nutzung (Garagenhof), zu \nFreiflächen im Blockinnenbereich und zur Gestaltung bzw. zum Denkmalschutz. Durch die \nTiefgarageneinfahrt seien Lärmimmissionen zu befürchten. \n \nAm 01.11.2018 beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, \nEnergie \nund \nLandwirtschaft (im \nFolgenden: \nDeputation) \ndie \nAufstellung \ndes \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 (zugleich Vorhaben- und Erschließungsplan). \nNach öffentlicher Auslegung und Anhörung der zuständigen Behörden und sonstigen \nTräger öffentlicher Belange fasste der Senat am 11.06.2019 einen Beschluss über den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 (Bearbeitungsstand 28.09.2018) und bat die \nStadtbürgerschaft um Beschlussfassung (Senatsmitteilung Drs. 20/4). Kurz darauf zog der \nSenat seine Mitteilung wegen Veränderungen der Beigeladenen an der Planung zurück. In \nder Folge wurde eine veränderte Planfassung (Bearbeitungsstand 29.01.2020) erstellt. Zu \ndieser fand vom 03.03. bis 04.05.2020 eine erneute öffentliche Auslegung und Anhörung \nder zuständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. \n \nMit Datum vom 24.06.2020 schlossen die Beigeladene und die Senatorin für Klimaschutz, \nUmwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau einen Durchführungsvertrag. In \ndessen § 1 verpflichtet sich die Beigeladene, ein Wohngebäude mit 15 Wohneinheiten \ngemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gebäudeansichten und der \nBaubeschreibung zu errichten. \n \nIn ihrer Sitzung vom 25.06.2020 beschloss die Deputation einen Bericht über den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 (Bearbeitungsstand: 29.01.2020) und legte \ndiesen dem Senat und der Stadtbürgerschaft mit der Bitte um Beschlussfassung vor. Am \n30.06.2020 beschloss der Senat den Bebauungsplan und dessen Vorlage an die \nBremische Bürgerschaft (Drs. 20/267 S). Daraufhin beschloss die Stadtbürgerschaft in \nihrer Sitzung vom 07.07.2020 „den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 mit \nVorhaben- und Erschließungsplan“. Am 16.07.2020 erfolgte die Bekanntmachung im \nAmtsblatt Nr. 121. \n \nIm September 2020 stellten die Antragsteller einen (ersten) Normenkontrollantrag (1 D \n305/20). Mit Urteil vom 16.11.2021 erklärte das Oberverwaltungsgericht den \nBebauungsplan wegen Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln für unwirksam (zu \n\n4 \n \n \nEinzelheiten siehe dort). Die Antragsgegnerin führte daraufhin ein Heilungsverfahren durch \nund machte den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 am 22.12.2021 im Amtsblatt \nNr. 291 zum zweiten Mal bekannt. Dies führte zur Einleitung des hiesigen \nNormenkontrollverfahrens durch die Antragsteller. \n \nGegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung hatten die Antragsteller bereits am \n07.04.2021 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (1 V \n678/21). Mit Beschluss vom 05.04.2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. \nDie hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom \n19.07.2022 zurück (1 B 105/22). Wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidung \nBezug genommen. \n \nMit einem Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung des erneut bekannt \ngemachten Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO hatten die Antragsteller hingegen \nErfolg. Mit Beschluss vom 25.08.2022 erklärte das Oberverwaltungsgericht den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 für vorläufig unwirksam (1 B 178/22), weil die \nVerkündung nicht, wie durch § 2 Abs. 1 BremVerkG gefordert, durch den Senat als \nKollegialorgan, sondern nur durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau vorgenommen worden war. In der Folge wurde der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan 133 am 29.09.2022 erneut – diesmal durch den Senat \ninsgesamt – im Amtsblatt verkündet. \n \nDa die Beigeladene mit einzelnen Baumaßnahmen bereits begonnen hatte, beantragten \ndie Antragsteller bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung \nund Wohnungsbau ein Einschreiten gegen die Bauarbeiten. Ein diesbezüglicher Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n28.11.2022 ab (1 V 2015/22). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss \ndes Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.2023 zurückwiesen (1 B 319/22). Die \nAntragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere sei \nnach summarischer Prüfung nicht von einer offensichtlichen Unwirksamkeit des \nBebauungsplans und damit auch nicht von einer Rechtswidrigkeit der Baumaßnahmen \nauszugehen. \n \nDie im Eilverfahren erhobenen Einwände gaben der Antragsgegnerin Anlass, ein \nergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, in dem ein \nüberarbeiteter Bericht der Deputation erstellt und von dieser am 09.02.2023 beschlossen \nwurde. Der Bericht befasste sich nunmehr unter anderem auch ausdrücklich mit der Frage \nder Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers zur Durchführung des Vorhabens. \n\n5 \n \n \n \nAm 21.02.2023 beschloss der Senat, sich dem Bericht der Deputation anzuschließen, und \nlegte den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 der Bremischen Bürgerschaft erneut \nzur Beschlussfassung vor. Bestandteil der in diesem Zusammenhang erstellten \nDrucksache 20/850 S waren u.a. die Mitteilung des Senats, der Bericht der Deputation und \neine \nteilweise \nWiedergabe \ndes \nvorhabenbezogene \nBebauungsplans \n133 \n(Bearbeitungsstand: 29.01.2020) ohne textliche Festsetzungen. \n \nIn der Sitzung vom 21.02.2023 hat die Stadtbürgerschaft „den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan 133 mit Vorhaben- und Erschließungsplan“ erneut beschlossen. Am \n01.03.2023 erfolgte die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 40. \n \nBereits nach der zweiten Verkündung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 \nhaben die Antragsteller am 06.01.2022 einen Normenkontrollantrag gestellt. Dabei haben \nsie u.a. gerügt, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht Gegenstand \nder den Abgeordneten übersandten Drucksache gewesen seien. Der dortige Hinweis, dass \nder abgedruckte Plan „nicht identisch“ mit der zu beschließenden Planurkunde sei, habe \ndies nicht hinreichend erkennbar gemacht. Die Abgeordneten hätten zudem aufgrund § 12 \nAbs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft, nach dem durch eine Akteneinsicht \ndie Arbeit der Bürgerschaft nicht behindert werden darf, während der Sitzung keine \nhinreichende Möglichkeit gehabt durch Einsichtnahme Kenntnis vom Inhalt der \nPlanurkunde zu nehmen. Der Beschluss vom 21.02.2023 sei rechtswidrig, weil bestritten \nwerden müsse, dass die Beschlussfassung ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt \nund diese der Öffentlichkeit rechtzeitig bekannt gemacht worden sei. Letzteres verletze \nden Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit aus § 91 BremLV. Weiterhin sei der \nvorhabenbezogene \nBebauungsplan \nrechtswidrig, \nweil \nder \n„Vorhaben- \nund \nErschließungsplan“ keine Angabe zur Art der Nutzung, keine Darstellung der Kubatur des \nBaukörpers \nund \nkeine \nvom \nVorhabenträger \nzu \nübernehmenden \nErschließungsmaßnahmen enthalte. Zudem habe im Bebauungsplan in Anwendung des \n§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB festgesetzt werden müssen, dass im Rahmen der \nWohnnutzung nur solche Vorhaben zulässig seien, zu deren Durchführung sich der \nVorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichte. Es sei kein vorhabenbezogener, \nsondern ein „normaler“ Bebauungsplan erlassen worden. Das Instrument des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans sei rechtsmissbräuchlich gewählt worden. Aufgrund \nder \nnicht \nausreichenden \nBeschreibung \ndes \nVorhabens \nim \nVorhaben- \nund \nErschließungsplan sei auch der Abschluss eines geeigneten Durchführungsvertrages nicht \nmöglich gewesen. Zudem hätten Deputation und Bürgerschaft keine Kenntnis davon \ngehabt, ob ein Durchführungsvertrag vorlag und welchen Inhalt dieser gehabt habe. \n\n6 \n \n \n \nFerner verstoße der Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegen den \nFlächennutzungsplan und greife in die Konzeption des zuvor für das Plangebiet geltenden \nund im Übrigen fortbestehenden Bebauungsplans 1531 ein. Die neue Planung sei weder \nin die Konzeption des Bebauungsplans 1531 eingebunden, noch sei eine neue Konzeption \nentwickelt worden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 stehe in Widerspruch zu \ndessen grundlegenden Planungszielen. Die neue Planung füge sich nicht in einer Weise \nein, dass das neue planungsrechtliche Gesamtgefüge eine sorgfältig abgewogene \nKonfliktbewältigung \nbewirke. \nSie \nverstoße \nmit \nder geplanten \nBebauung \ndes \nBlockinnenbereiches gegen zentrale Strukturprinzipien und Ziele des Bebauungsplans \n1531 und beeinträchtige das darin begründete nachbarliche Austauschverhältnis. Der \ndurch die frühere Planung begründete Vertrauenstatbestand sei nicht hinreichend erkannt \nund gewürdigt worden. Es bestehe insoweit ein Abwägungsdefizit. \n \nWeiterhin liege ein Ermittlungsdefizit vor, weil in der eingeholten Verschattungsstudie die \nallgemeine Verdunkelung nicht thematisiert werde. Zudem sei das Vorhaben \nüberdimensioniert. Es orientiere sich in der Höhe unzulässigerweise an der Bebauung des \numliegenden Blockrandbereiches. Der frühere Blockinnenbereich werde zerschnitten. \nZudem würden die Grenzen des § 17 BauNVO für das Maß der baulichen Nutzung für \nreine \noder \nallgemeine \nWohngebiete \nnicht \neingehalten. \nDie \nheranzuziehende \nGrundflächenzahl von 0,4 und die dort vorgesehene Geschossflächenzahl von 1,2 würde \nmit Werten von 0,67 und 1,65 überschritten. Das Vorhaben solle an den Freiflächen \npartizipieren, die westlich und östlich von ihm im Blockinnenbereich verblieben. Es \nprofitiere so von der Freiflächenplanung des Bebauungsplans 1531, ohne sich an dem \nnachbarschaftlichen Austauschverhältnis zu beteiligen. Diese Ungerechtigkeit sei nicht \nabgewogen worden. Zudem sei verkannt worden, dass im Bebauungsplan 1531 die \nvorhandene Garagenanlage planungsrechtlich abgesichert werden sollte. Der Parkdruck \nhabe niedrig gehalten werden sollen, um zu verhindern, dass das Bild der Gebäude im \nErdgeschoss bzw. Kellerbereich von Garageneinfahrten geprägt würde. Es sei auch nicht \nhinreichend gewürdigt worden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 den \nGestaltungsvorgaben des Bebauungsplans 1531 widerspreche. Die neuen Bewohner des \nVorhabens würden von den Annehmlichkeiten des Wohnens im gestalterisch hochwertigen \nViertel profitieren, ohne die damit verbundenen Lasten zu tragen. \n \nDer nach § 6 BremLBO notwendige Abstand werde durch das Vorhaben nicht eingehalten. \nWeder aus der festgelegten Baugrenze noch aus der Festsetzung einer geschlossenen \nBauweise folge eine Gestattung der Nichteinhaltung von Abstandsflächen im Sinne des \n§ 6 Abs. 1 Satz 3 BremLBO. Es sei daher – auch wegen des Rücksichtnahmegebots – der \n\n7 \n \n \nreguläre \nAbstand \neinzuhalten. \nDie \nin \nder \nBegründung \ndes \nBebauungsplans \nvorgenommene Herleitung einer geschlossenen Bauweise aus der umgebenden \ngeschlossenen Bauweise sei wegen des Weges zwischen dem Vorhabengrundstück und \ndem Grundstück ... nicht schlüssig. Zudem werde in der Stellungnahme der Deputation \nunzutreffend davon ausgegangen, dass im neuen Bebauungsplan eine geschlossene \nBauweise „wie im Bebauungsplan 1531“ festgesetzt werde. Vielmehr werde die dort \nangeordnete geschlossene Bauweise durch die Blumenstraße unterbrochen. \n \nSchließlich seien die Belange des Denkmalschutzes nicht hinreichend beachtet worden. \nDie gestalterischen Differenzen zwischen dem geplanten Vorhaben und der vorhandenen \ndenkmalgeschützten Bebauung seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. \nInsbesondere seien eine notwendige Bestimmung der die Schutzwürdigkeit begründenden \nMerkmale unterblieben. Zudem hätten Gefahren für die umliegenden Denkmäler \nberücksichtigt werden müssen, die sich aus der Beschaffenheit des Untergrunds ergäben. \n \nNachdem sich die Antragsteller in ihrem Antrag zunächst nur auf die am 22.12.2021 \nerfolgte Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 bezogen haben, \nbeantragen sie nunmehr, \n \nden am 22.12.2021 und am 29.09.2022 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen \nbekannt gemachten und rückwirkend zum 16.07.2020 in Kraft gesetzten und am \n01.03.2023 amtlich bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 \n(mit Vorhaben- und Erschließungsplan) für eine Bebauung westlich der \nBlumenstraße zwischen Ostertorsteinweg, Bauernstraße und Beim Steinernen \nKreuz in Bremen-Mitte für unwirksam zu erklären. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag zurückzuweisen. \n \nSie hält den Bebauungsplan jedenfalls nach dem Beschluss der Stadtbürgerschaft vom \n21.02.2023 für rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Antragsteller habe keine \nVerpflichtung bestanden, auf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu \nverzichten. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sei in Verbindung mit der Planzeichnung \nund den textlichen Festsetzungen hinreichend bestimmt. Der vorhabenbezogene \nBebauungsplan greife schon deshalb nicht in die Gesamtkonzeption des Bebauungsplans \n1531 ein, weil dieser keine über die Nutzung des ehemaligen Gargenhofes als \nStellplatzfläche hinausgehende städtebauliche Konzeption vorgesehen habe. Die \nAuswirkungen auf die Belichtung ... seien auf Grundlage der Verschattungsstudie \n\n8 \n \n \nhinreichend berücksichtigt worden. Der Aspekt der allgemeinen Verdunkelung stehe nicht \nselbstständig neben dem untersuchten Aspekt der Verschattung, zumal für diesen nur eine \ngeringe Beeinträchtigung festgestellt worden sei. Hinsichtlich der Dimensionierung passe \nsich das Vorhaben an die vorhandene Bebauung an. In Bezug auf die Gestaltung dürfe die \nGemeinde \nneue \nAnsätze \naufnehmen. \nZudem \nnehme \nder \nvorhabenbezogene \nBebauungsplan 133 bewusst das Quartier prägende gestalterische Elemente auf. Die \nFestsetzung einer geschlossenen Bauweise sei nicht zu beanstanden, da sie nur dann \nrechtswidrig wäre, wenn sie nicht vollziehbar wäre. Dies sei nicht der Fall. Der verbleibende \nschmale Weg sei für die Festsetzung und Anwendung der geschlossenen Bauweise \nunerheblich. Hinsichtlich des Denkmalschutzes sei das Landesamt für Denkmalschutz \nbeteiligt worden, was zu Änderungen geführt habe. Im Ergebnis habe das Landesamt dem \nEntwurf zugestimmt. \n \nDie Beigeladene beantragt, \nden Normenkontrollantrag zurückzuweisen. \n \nDas Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen Weiß über die Frage Beweis erhoben, \nwelche Unterlagen bei der Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft zum Bebauungsplan \n133 am 07.07.2020 sowie am 21.02.2023 vorgelegen haben. Wegen des Inhalts der \nZeugenaussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDer nur teilweise zulässige Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. \n \nI. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, soweit er sich auf den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan 133 bezieht, wie er am 21.02.2023 von der Stadtbürgerschaft beschlossen \nund am 01.03.2023 im Amtsblatt verkündet wurde. Die in dessen Einbeziehung in das \nVerfahren liegende Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung war zulässig (§ 91 \nAbs. 1 VwGO). Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben der Antragsänderung \ndurch rügeloses Einlassen zugestimmt. Überdies war sie sachdienlich. \n \nDie Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. \nHiernach müssen Antragsteller geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan \noder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt \nzu werden. Als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks sind \n\n9 \n \n \nsie antragsbefugt, weil sie eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend \nmachen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 3). Führt die \nÄnderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als \nbisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der \nBeibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum Abwägungsmaterial (OVG \nBremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 34). Ein entsprechendes schutzwürdiges \nInteresse der Antragsteller ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass das Plangebiet, das \n... an ihr Grundstück angrenzt, durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 \nerheblich intensiver genutzt werden kann als zuvor (vgl. bereits ebd., Rn. 35). \n \nSoweit sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auch auf den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 bezieht, wie er am 07.07.2020 beschlossen und \nam 22.12.2021 sowie am 29.09.2022 verkündet wurde, ist er unzulässig. Das von diesem \nBeschluss umfasste Planrecht wurde durch die neue Beschlussfassung am 21.02.2023 mit \nder anschließenden Verkündung am 01.03.2023 ersetzt (zur Wirksamkeit der neuen \nSatzungsgebung siehe unten). Eine Entscheidung über die „Gültigkeit“ der alten \nRechtslage kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2018 - 3 \nBN 1.17, juris Rn. 18). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass das beschlossene Planrecht in \nden Beschlüssen der Bürgerschaft 07.07.2020 und vom 21.02.2023 inhaltlich identisch ist. \nEs handelt sich um zwei separate Normsetzungsakte, die getrennt voneinander zu \nbetrachten sind. Dass die durch den Beschluss vom 07.07.2020 eingetretene Rechtslage \nmit dem erneuten Beschluss am 21.02.2023 ihre Verbindlichkeit verlor, folgt dabei bereits \naus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere \nverdrängt. Einer expliziten Aufhebung bedurfte es insofern nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. \n10.08.1990 - 4 C 3.90, juris Rn. 21 f.). \n \nII. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. \n \n1. Das Verfahren zur Planaufstellung und die Bekanntmachung des angegriffenen \nBebauungsplans unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. \n \na) Soweit die Antragsteller bemängeln, dass dem Senat zum Zeitpunkt seines Beschlusses \nüber die Mitteilung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 an die Stadtbürgerschaft \nam 21.02.2023 die Planurkunde nicht mehr vorlag, weil diese bereits an die \nStadtbürgerschaft übersandt worden war, erschließt sich nicht, welche Bedeutung dies für \ndie Wirksamkeit des Bebauungsplans haben sollte. Insbesondere sind keine Auswirkungen \nauf den Abwägungsvorgang und den Beschluss der Stadtbürgerschaft erkennbar. Auch \nansonsten sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die auf einen die \n\n10 \n \n \nWirksamkeit des Satzungsbeschlusses „infizierenden“ Fehler im Verfahren zur Aufstellung \ndes Bebauungsplans hindeuten würden, soweit dieses dem Landesrecht unterliegt (vgl. \nOVG Bremen, Urt. v. 16.06.2021 - 1 D 88/21, juris Rn. 43). \n \nb) \nDie \nStadtbürgerschaft \nhat \nden \nvorhabenbezogenen \nBebauungsplan \n133 \nordnungsgemäß nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Er wurde in der Folge \nzudem ordnungsgemäß ausgefertigt und bekanntgemacht. \n \naa) Dass in der Drucksache 20/850 S zum Beschluss der Stadtbürgerschaft vom \n21.02.2023 \ndie \ntextlichen \nFestsetzungen \nfehlten, \nsteht \nder Wirksamkeit \nder \nBeschlussfassung auch über diese nicht entgegen. Die Abgeordneten sind in der \nDrucksache darauf hingewiesen worden, dass der enthaltene Plan lediglich in \nübersichtlicher Form den Geltungsbereich und die wichtigsten Festsetzungen darstelle. Er \nsei aber mit der zu beschließenden Planurkunde nicht identisch, welche für die Dauer der \nPlenarsitzung \nbei \nder \nBürgerschaftsverwaltung \nausliege. \nMaßgeblich \nfür \ndie \nBeschlussfassung der Stadtbürgerschaft war daher allein die ausliegende Planurkunde \n(vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 51). \n \nbb) Daraus, dass die Beschlussfassung am 21.02.2023 angesichts der erst am selben \nTage erfolgten Mitteilung des Senats kurzfristig angesetzt wurde, ergeben sich keine \nFolgen für die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses. \n \nDass sich die Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 nicht \nauf der für den Sitzungstag ursprünglich vorgesehenen Tagesordnung befand, ist für seine \nWirksamkeit ohne Belang. Es kann auch dahinstehen, ob bei Aufstellung der neuen \nTagesordnung, die die Beschlussfassung über den Bebauungsplan 133 als letzten \nTagesordnungspunkt \nvorsah, \nallen \nRegularien \nder \nGeschäftsordnung \nder \nStaatsbürgerschaft entsprochen wurde. Ein etwaiger Verstoß würde nicht zur \nUnwirksamkeit \ndes \nBebauungsplans \nführen, \nweil \ndie \nGeschäftsordnung \nder \nStadtbürgerschaft \ngrundsätzlich \nnur \nBinnenrechtsbeziehungen \ninnerhalb \ndes \nVertretungsorgans gestaltet, aber kein Außenrecht darstellt. Etwas anderes gilt nur, wenn \nund soweit die Geschäftsordnung zwingende gesetzliche Vorschriften wiedergibt (OVG \nNRW, Urt. v. 27.08.1996 - 15 A 32/93, juris Rn. 8 m.w.N.). Dass solche Verstöße in Bezug \nauf die Aufstellung und Umsetzung der Tagesordnung vorliegen, ist nicht ersichtlich (vgl. \nauch OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2021 - 1 D 88/21, juris Rn. 45). Insbesondre kann \nentgegen der Ansicht der Antragsteller aus Art. 148 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 91 BremLV, \nwonach die Sitzungen der (Stadt-)Bürgerschaft öffentlich sind, nicht abgeleitet werden, \n\n11 \n \n \ndass der Öffentlichkeit zu einem frühen Zeitpunkt vor den Sitzungen eine vollständige \nTagesordnung bekannt gegeben werden müsste. \nbb) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und \nbekanntgemacht. \n \nDie Ausfertigung soll sicherstellen, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der \nSatzung mit dem Willen des Beschlussorgans im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung \nübereinstimmt. Ihr kommt eine „Identitätsfunktion“ sowie eine „Beurkundungs- und \nGewährleistungsfunktion“ zu. Weitergehende Vorgaben bestehen weder im Bundesrecht, \nnoch existieren ausdrückliche landesrechtliche Regelungen für die Ausfertigung von \nSatzungen der Stadtgemeinde Bremen, die als Ortsgesetze bezeichnet werden (vgl. OVG \nBremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 56 ff., s.a. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - \n4 CN 1.02, juris Rn. 30). Die Ausfertigung ist vorliegend durch den Präsidenten des Senats, \nvertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und \nWohnungsbau, erfolgt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Senat kann die mit der \nAusfertigung bezweckten Funktionen im Falle von Satzungen ebenso unproblematisch \nerfüllen wie bei nach Art. 123 Abs. 2 und 3 BremLV von der Bürgerschaft beschlossenen \nLandesgesetzen (vgl. auch OVG Bremen, a.a.O., juris Rn. 64). Dass ihm hier dabei Fehler \nunterlaufen wären, ist nicht ersichtlich. \n \nDie Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte ortsüblich gemäß § 1 Abs. 4 \nBremVerkG am 01.03.2023 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 41. \n \n2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 leidet auch nicht an einem gemäß § 214 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und \nBewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der \nAufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind \n(Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Dieses als Verfahrensnorm \nausgestaltete Gebot tritt selbstständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die \nverhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange \ngemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen \nBelange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, \nbevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (OVG \nBremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 55; Battis, in: Ders./Krautzberger/Löhr, \nBauGB, 15. Aufl. 2022, § 2 Rn. 5 m.w.N.). \n \n\n12 \n \n \na) Die im Planungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind der \nStadtbürgerschaft in hinreichender Art zur Kenntnis gebracht und damit Bestandteil des \nAbwägungsvorgangs geworden. \n \nDie im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen müssen Grundlage des \nSatzungsbeschlusses sein (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.02.2007 - 10 D 31/04.NE, juris Rn. 29). \nDie Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen ist untrennbar mit dem \nAbwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verbunden. Die abschließende Entscheidung \nhierüber ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§ 10 Abs. 1, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) \nund obliegt damit dem Gemeindeorgan, das diesen zu fassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. \n25.11.1999 - 4 CN 12.98, juris Rn. 23). Seine Entscheidungsfindung kann dabei vorbereitet \nund vorstrukturiert werden (vgl. HessVGH, Urt. v. 17.06.2010 - 4 C 713/09, juris Rn. 42; \nBVerwG, ebd.). Daher reicht es aus, wenn die Einwendungen gegen den Plan mit ihren \nKernaussagen aufgelistet und ihnen jeweils die Stellungnahmen oder Vorschläge der \nVerwaltung gegenübergestellt werden (OVG NRW, Urt. v. 29.01.2013 - 2 D 102/11, juris \nRn. 116). Entscheidend ist, dass dem Beschlussorgan die Stellungnahmen der \nÖffentlichkeit nicht vorenthalten werden oder es sie aus anderen Gründen nicht in die \nAbwägung einstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 12.98, juris Rn. 23). Es muss \nzur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung auf alle hierfür relevanten Umstände \neinschließlich der abwägungsrelevanten Stellungnahmen hingewiesen werden und auch \nZugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben (OVG NRW, Urt. v. 14.08.2008 - 7 D \n120/07.NE, juris Rn. 92). Ansonsten liegt jedenfalls ein Ermittlungsfehler in Form eines \nAbwägungsausfalls vor (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.06.2011 - 2 D 106/09.NE, juris Rn. 208). \n \nVorliegend wurde die Stadtbürgerschaft bei der Beschlussfassung am 21.02.2023 in \ngeeigneter Weise über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit \ninformiert. Diese wurden in einer Anlage zum Bericht der Deputation in Tabellenform \naufgenommen und jeweils mit einer Behandlung durch die Deputation versehen. Dafür, \ndass diese Darstellung unvollständig wäre oder sonst keine hinreichende Möglichkeit zur \nKenntnisnahme der eingebrachten Belange bieten würde, ist nichts ersichtlich. Die \nAbgeordneten sind auch in ausreichender Weise über die Existenz dieser Anlage informiert \nworden und hatten hinreichend Gelegenheit, sie zur Kenntnis zu nehmen. Insofern genügte \nes, dass in der Sitzungsvorlage auf die zur Einsicht bereitliegenden Stellungnahmen \nverwiesen wurde (vgl. Bischopink, in: Ders./Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte \nBebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 281). \n \nDie Existenz und Bedeutung der Anlage ergab sich für Abgeordneten eindeutig aus den \nihnen mit der Drucksache 20/850 S vorgelegten Unterlagen. Im dort enthaltenen Bericht \n\n13 \n \n \nder Deputation wurde ausdrücklich auf die Anlage Bezug genommen und angemerkt, sie \nsei „nur den Abgeordneten der Stadtbürgerschaft zugänglich“ (ebd., S. 4, 6). Zudem \nwurden in diesem Bericht der Senat und die Stadtbürgerschaft darum gebeten, den \nvorhabenbezogenen \nBebauungsplan \n133 \n„in \nKenntnis \nder \neingegangenen \nStellungnahmen und ihrer empfohlenen Behandlung im Rahmen des § 214 Absatz 4 \nBauGB zu beschließen“ (ebd., S. 7). Auch die in der Drucksache enthaltene Mitteilung des \nSenats an die Bürgerschaft verwies auf die genannte Anlage und ihrer Zugänglichkeit für \ndie \nAbgeordneten \nder \nStadtbürgerschaft. \nSchließlich \nwurde \nauch \ndort \ndie \nStadtbürgerschaft ausdrücklich darum gebeten, den Bebauungsplan in Kenntnis der \neingegangenen Stellungnahmen zu beschließen (ebd., S. 2). \n \nDass die Anlage mit den Stellungnahmen der Öffentlichkeit nicht wie die zugleich \nübermittelte Mitteilung des Senats und der Bericht der Deputation zum Bebauungsplan in \ndie den Abgeordneten vorgelegte Parlamentsdrucksache Drs. 20/850 S aufgenommen \nwurde, weil in ihr personenbezogene Daten der Stellungnehmenden enthalten sind, ist \nangesichts einer tatsächlich bestehenden Möglichkeit zur Einsichtnahme unschädlich. Wie \nsich aus der dem Senat vorgelegten Korrespondenz zwischen dem Parlamentsdienst der \nBürgerschaft und der Senatskanzlei und der Zeugenvernehmung des stellvertretenden \nLeiters des Referats Plenar- und Protokolldienst in der mündlichen Verhandlung ergibt, \nwurde die Anlage mit der Abwägungstabelle der Stadtbürgerschaft zur Vorbereitung der \nBeschlussfassung übermittelt und sodann wie auch die Planurkunde so wie ansonsten \nüblich und bekannt für die Abgeordneten zur Einsicht vorgehalten. Laut Aussage des \nZeugen wurden die vom Senat zugeleiteten Unterlagen – und damit auch der Hinweis auf \ndie Anlage mit den Stellungnahmen der Öffentlichkeit – den Abgeordneten mindestens \neine Stunde vor Beginn der Sitzung zur Verfügung gestellt. Damit verblieb den \nAbgeordneten grundsätzlich genügend Zeit, sich gegebenenfalls durch Einsichtnahme \nKenntnis von den für die Abwägung relevanten Punkten zu verschaffen. Hätten sie dabei \nfestgestellt, dass sie mehr Vorbereitungszeit benötigen, hätten sie die Beschlussfassung \nwieder von der Tagesordnung nehmen können. Insofern verfängt bereits wegen der \nMöglichkeit zur Einsichtnahme vor der Sitzung das Argument der Antragsteller nicht, dass \ndie Abgeordneten wegen § 12 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft \nwährend der Sitzung keine Kenntnis von den zur Einsicht bereitliegenden Unterlagen \nhätten nehmen können. \n \nb) Auch den Inhalt des zu beschließenden Bebauungsplans und hier insbesondere dessen \ntextliche Festsetzungen konnten die Abgeordneten in ihre Abwägungsentscheidung \naufnehmen. Zunächst Bestand auch hier die Möglichkeit zur Einsichtnahme, auf die in der \nden Abgeordneten vorliegenden Drucksache 20/850 S explizit hingewiesen wurde (siehe \n\n14 \n \n \ndort S. 25). Zudem ergab sich der Inhalt der textlichen Festsetzungen aus der den \nAbgeordneten vorliegenden Begründung des Bebauungsplans. Einzig die textliche \nFestsetzung Nr. 1, nach der innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans die Festsetzungen bisheriger Bebauungspläne außer Kraft treten, findet \nsich dort nicht in dieser Deutlichkeit. Dies war allerdings auch nicht erforderlich. Für die \nAbgeordneten ergab sich aus der Planbegründung, dass ein früheres Planrecht für den \nBereich des Vorhabengebiets existierte (Drs. 20/850 S, S. 8). Dass dieses mit dem Erlass \neines neuen Bebauungsplans seine Wirkung verlieren würde, musste für das \nBeschlussorgan offensichtlich sein. Diese Folge ergab bzw. ergibt sich zudem auch nicht \nerst aus der textlichen Festsetzung, sondern unabhängig von dieser bereits durch die \nNeuplanung selbst, da ein alter Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung verliert, wenn \neine Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch \neinen neuen ersetzt (BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017 - 4 B 24.6, juris Rn. 4). \n \nc) \nDaraus, \ndass \nder \nStadtbürgerschaft \nbei \nihrer \nEntscheidung \nüber \nden \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan der hierzu geschlossene Durchführungsvertrag nicht \nvollständig vorlag, folgt kein für die das Abwägungsergebnis relevantes Ermittlungsdefizit. \n \nDie Gemeinde muss bei ihrer Abwägungsentscheidung Klarheit über sämtliche mit dem \nVorhaben zusammenhängende abwägungsrelevante Fragen haben. Da sich diese auch \naus dem Durchführungsvertrag ergeben können, ist er nicht nur konstitutive Voraussetzung \nfür die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern gegebenenfalls \nauch für die Abwägung relevant (vgl. OVG NRW, Urt. v. 08.03.2012 - 10 D 17/10.NE, juris \nRn. 44; s.a. OVG NRW, Urt. v. 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE, juris Rn. 70). Sein Inhalt bildet \ninsofern die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzte Grundlage zur Beurteilung \ndes Realisierungsangebots bei der Entscheidung über den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.19.2011 - 4 BN 19.11, juris Rn. 3; siehe auch \nOVG NRW, Urt. v. 08.03.2012 - 10 D 17/10.NE, juris Rn. 46). War der Rat einer Gemeinde \n– wie vorliegend die Stadtbürgerschaft – im Vorfeld des Satzungsbeschlusses nicht direkt \nmit dessen Abschluss befasst, muss ihm der Durchführungsvertrag deshalb allerdings \nnicht stets vollständig zur Kenntnis gebracht werden. Es genügt vielmehr, wenn er über die \nfür seine Abwägungsentscheidung relevanten Punkte des Vertrages in Kenntnis gesetzt \nwird. Dies kann insbesondere über die Planbegründung geschehen, in die ohnehin alles \neingehen muss, was im Zusammenhang mit dem Durchführungsvertrag steht und für die \nplanerische \nAbwägung \nvon \nBedeutung \nist \n(vgl. \ndazu \nKrautzberger, \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL August 2022, § 12 Rn. 131). \n \n\n15 \n \n \nVorliegend war die Stadtbürgerschaft über den abwägungsrelevanten Inhalt des \nDurchführungsvertrages durch die ihr vorliegende Planbegründung weitgehend informiert. \nDarin wurde ausgeführt, dass die Vorhabenträgerin im Vertrag die Verpflichtung \nübernimmt, das Vorhaben auf eigene Kosten zu verwirklichen, die dort genannte Anzahl \nder Wohneinheiten zu realisieren und die Dachbegrünung durchzuführen (Drs. 20/850 S, \nS. 10, 12, 20). Ansonsten sind im Vertrag bis auf Fristenregelung zur Durchführung des \nVorhabens keine für die Abwägungsentscheidung relevanten Vereinbarungen ersichtlich. \nDass \nder \nBürgerschaft \ndiese \nFristen, \ndie \nzwingender \nBestandteil \neines \nDurchführungsvertrages sind (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, 147. EL August 2022, § 12 Rn. 95), nicht bekannt waren, führt nicht zur \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans, weil dieser Fehler nicht Sinne des § 214 Abs. 3 \nBauGB für das Abwägungsergebnis von Einfluss war. Dies wäre nur zu bejahen, wenn \nnach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel \nim Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80, \njuris Rn. 27, noch zur Vorgängernorm des § 155b Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F.). In Bezug auf \ndie angesprochenen Fristenregelungen kann dies nicht angenommen werden. Die im \nVertrag enthaltenen Durchführungsfristen sind mit zunächst 12 Monaten für die \nBeantragung einer Baugenehmigung ab Bekanntmachung des Bebauungsplans und \nwiederum 12 Monaten für den Baubeginn ab Erteilung der Genehmigung sowie 36 \nMonaten für die Fertigstellung ab Genehmigungserteilung weder ungewöhnlich lang noch \nkurz (vgl. auch Krautzberger, a.a.O.: Regelmäßig drei bis fünf Jahre). Sie führen zu einer \nzeitnahen \nRealisierung \ndes \nVorhabens, \nwas \nregelmäßig \nder Erwartung \ndes \nSatzungsgebers entsprechen wird, ohne dabei unrealistisch knapp bemessen zu sein. Es \nist daher nicht ersichtlich, warum die Stadtbürgerschaft in Kenntnis dieser Regelungen eine \nandere Entscheidung hätte treffen sollen. \n \nd) Es stellt kein Ermittlungsdefizit dar, dass die allgemeine Verdunkelung des Grundstücks \nder Antragsteller neben der Verschattung nicht separat ermittelt wurde. Die \nAntragsgegnerin hat die Auswirkungen der Planung auf die Belichtung ermittelt und eine \nVerschattungsstudie eingeholt. Dass es zusätzlich einer Untersuchung der Auswirkungen \neiner auf den diffusen Lichteinfall bezogenen „allgemeinen Verdunkelung“ bedurft hätte, \nwie die Antragsteller meinen, ist nicht ersichtlich. Nach dem Ergebnis der \nVerschattungsstudie bleibt die direkte Sonneneinstrahlung ... in großem Umfang erhalten. \n... Es erschließt sich auf dieser Grundlage nicht, warum der Aspekte einer „allgemeinen \nVerdunkelung“ von eigenständiger Bedeutung gewesen sein sollte und nicht – wenn \nüberhaupt – nur ein unbeachtliches geringwertiges Interesse betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 12.06.2018 - 4 B 71.17, juris Rn. 5). \n \n\n16 \n \n \ne) Dass im Zusammenhang mit der Teilaufhebung des Bebauungsplans 1531 \nabwägungsrelevante Fragen nicht erkannt worden wären, ist nicht ersichtlich. \n \naa) Wird ein Bebauungsplan geändert, ist das Interesse der Planbetroffenen an der \nBeibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Dies betrifft auch Interessen \nder Nachbarn, die nur auf tatsächlich begünstigenden Festsetzungen beruhen. Zwar \nbesteht kein Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Die Planbetroffenen \nbesitzen jedoch regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Festsetzungen \nnicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Abweichendes ergibt sich bei \nnur geringfügigen Änderungen und solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das \nNachbargrundstück auswirken können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51/19, \njuris Rn. 7 m.w.N.). Bei der Entscheidung über eine Planänderung hat die Gemeinde \nbesonders zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich Planunterworfene oder Nachbarn \ndes Plangebietes auf die Fortgeltung der Planfestsetzungen eingerichtet haben und \nwelches Gewicht diesem Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen \nzukommt (NdsOVG, Urt. v. 26.10.2011 - 1 KN 207/10, juris Rn. 46; vgl. auch HessVGH, \nUrt. v. 25.09.2014 - 4 C 1328/12.N, juris Rn. 74). Wann ein privater Belang so stark \nbetroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung von der Gemeinde besonders beachtet \nwerden muss, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 \n- 4 BN 38.00, juris Rn. 10). \n \nbb) Vorliegend war die Plangeberin grundsätzlich mit dem Inhalt der früheren Planung \nvertraut, wie sich schon aus der Darstellung des für das Vorhabengelände bisher geltenden \nPlanrechts in der Planbegründung ergibt. Sie hat zudem in die Abwägung eingestellt, dass \nes in Bezug auf die Grundstücke außerhalb des Plangebiets des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans 133 nicht zu Änderungen des Planrechts kommt und insbesondere, dass \nGestaltungsvorschriften des Bebauungsplans 1531 nicht funktionslos würden, auch wenn \ndie neue Planung diese nicht einhalte (siehe Anlage zum Bericht der Deputation für \nMobilität, Bau und Stadtentwicklung, S. 18 [bei lfd. Nr. 6.11]; S. 54 [bei lfd. Nr. 12.9). Das \ndies unzutreffend wäre oder ansonsten rechtliche Folgewirkungen für die Nutzbarkeit der \nGrundstücke im verbleibenden Bereich des Bebauungsplans 1531 bestehen würden, ist \nnicht ersichtlich. Insbesondere sind auch keine negativen Auswirkungen im Sinne der \nBeeinträchtigung eines Gebietserhaltungsanspruchs für das verbleibende Plangebiet zu \nerkennen (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.11.2015 - 9 N 12.2592, juris Rn. 38). \n \nDass die Antragsgegnerin ein relevantes Beibehaltungsinteresse hinsichtlich der Art der \nbisherigen Nutzung übersehen hätte, ist nicht ersichtlich. Insofern hat sie zunächst erkannt, \ndass die Stellplätze des ehemaligen Garagenhofes wegfallen (vgl. Drs. 20/850 S., S. 9, \n\n17 \n \n \n16). In der Folge hat sie das allgemeine Interesse an Parkraum in die Abwägung \neingestellt. Dabei ist sie zutreffend davon ausgegangenen, dass es im Bebauungsplan \n1531 keinen ersichtlichen planerischen Zusammenhang zwischen der Festsetzung der \nGaragenfläche und dem Umstand gibt, dass die umliegenden Grundeigentümer nach \ndessen Festsetzungen auf ihren Grundstücken nur begrenzt Einfahrten oder \nGaragenöffnungen errichten können (siehe Anlage zum Bericht der Deputation für \nMobilität, Bau und Stadtentwicklung, S. 53 f. [bei lfd. Nr. 12.7]). Eine planerische \nVerknüpfung dieser Punkte kann weder den Festsetzungen noch der Planbegründung des \nBebauungsplans 1531 entnommen werden. Insofern wird in der Begründung unter dem \nGliederungspunkt C) 5. „Stellplätze und Garagen“ lediglich erwähnt, dass die „bestehende \nStellplatzanlage“ planungsrechtlich gesichert werde. Daraus, dass sich diese Erläuterung \nim selben Gliederungspunkt wie Ausführungen zur Festsetzungen der Beschränkung der \nEinfahrten und Garagenöffnungen befindet, kann der von den Antragstellern behauptete \nZusammenhang nicht hergeleitet werden. \n \ncc) Auch ein relevantes Beibehaltungsinteresse hinsichtlich des Maßes der bisherigen \nNutzung wurde nicht übergangen. Soweit die Antragsteller eine der Konzeption des \nBebauungsplans 1531 widersprechende Bebauung des Blockinnenbereiches rügen, \nwurde kein abwägungsrelevanter Belang übersehen. Zunächst ist insofern festzustellen, \ndass der Bebauungsplan 1531 für das Vorhabengrundstück – anders als für zum Teil auch \nbebaute Flächen innerhalb des Blockinnenbereiches – gerade keine Festsetzung als nicht \nüberbaubare Grundstücksfläche vorsah. Ansonsten fehlt es an Anhaltspunkten für die \nAnnahme einer neben der bloßen Abbildung des Bestandes bestehenden konzeptionellen \nVorstellung, die eine spezifische Sicherung der eingeschossigen Bauweise auf dem \nVorhabengrundstück zum Gegenstand gehabt hätte. Angesichts der unterbliebenen \nFestsetzung einer nicht zu bebauenden „Freifläche“ kann der Begründung zum \nBebauungsplan 1531 insbesondere nicht die Aussage entnommen werden, dass die \nBlockinnenbereiche überwiegend als nicht überbaubare Fläche festgesetzt werden sollten, \num für das Quartier ausreichend Freifläche zu sichern (vgl. dort Gliederungspunkt C) 1.). \nÜberdies hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach \n§ 3 Abs. 2 BauGB auch mit den diesbezüglichen Einwendungen der Antragsteller \nauseinandergesetzt. Sie hat hierzu festgestellt, dass der nicht Garagenhof als nicht \nüberbaubare Fläche festgesetzt worden sei (a.a.O., S. 54 [bei lfd. Nr. 12.08 a.E.]). \nWeiterhin \nhat \nsie \nim \nZusammenhang \nmit \nder \nFrage \nder \nEinhaltung \nder \nGestaltungsvorschriften ausdrücklich ausgeführt, dass die Bewohner zwar auf den Erhalt \ndes Garagenhofes und der diesen zur Straße hin abschließenden Mauer vertraut haben \nmögen, die Gemeinde aber dadurch nicht an der Änderung des geltenden Planungsrechts \ngehindert sei (vgl. a.a.O., S. 54 [bei lfd. Nr. 12.9]). \n\n18 \n \n \n \nIm Übrigen wurden die tatsächlichen Auswirkungen der Änderung des alten Planrechts und \nder damit einhergehenden Schaffung einer neuen Planungsgrundlage auf die Umgebung \nund die Interessen der davon Betroffenen ermittelt und in die Abwägung eingestellt. So hat \nsich die Antragsgegnerin insbesondere mit den Folgen für die Belichtung der umliegenden \nGebäude und des Hauses der Antragsteller befasst (vgl. oben). Es ist – gerade auch \naufgrund des Umstandes, dass es sich beim Bebauungsplan 1531 weitgehend um eine \nBestandsplanung handelt – auch nicht ersichtlich, dass gerade im Vertrauen auf die frühere \nPlanung in der Umgebung bauliche Dispositionen getroffen worden wären. \n \nf) Schließlich folgt daraus, dass es in der Stellungnahme der Deputation heißt, es werde \nim neuen Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise „wie im Bebauungsplan 1531“ \nfestgesetzt, kein Ermittlungsdefizit. Aus der Darstellung des bisherigen Planrechts in der \nPlanbegründung ergibt sich, dass die Plangeberin nicht fehlerhaft davon ausging, für den \nBereich des Garagenhofes sei zuvor eine geschlossene Bauweise festgesetzt worden. \n \n3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 ist auch materiell rechtmäßig. \n \na) Der Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 122 war erforderlich (§ 1 Abs. 3 \nBauGB). Das verfolgte Ziel einer Erhöhung des Wohnraumangebots im innerstädtischen \nBereich stellt einen städtebaulichen Belang dar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 4 BauGB) und ist \ndaher geeignet, ein Planungsbedürfnis auszulösen. Im Übrigen besteht im Hinblick auf die \nErforderlichkeit der Planung ein weites planerisches Ermessen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 94), dessen Überschreitung hier nicht ersichtlich ist. \n \nb) Die Voraussetzungen für den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen \nvor. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der \nVorhabenträger auf der Grundlage eines mit ihr abgestimmten Plans zur Durchführung der \nVorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und er sich zur \nDurchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und \nErschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet. \n \naa) Der Wahl des Instruments eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans unterliegt \nkeinen Bedenken. \n \nEine Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen \nZiele erreichen will, weitestgehend frei (OVG RhPf, Urt. v. 13.02.2019 - 8 C 11387/18, juris \n\n19 \n \n \nRn. 38; HmbOVG, Beschl. v. 06.11.2019 - 2 Bs 218/19, juris Rn. 21). Eine Verpflichtung, \nanstelle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen „sonstigen“ Bebauungsplan \naufzustellen, oder umgekehrt, besteht nicht (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB, 15. Aufl. 2022, § 12 Rn. 4). Zudem ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans auch nicht ausschließlich bei komplexen und größeren Vorhaben \nzulässig (OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 92). Sie konnte daher auch \nim vorliegenden Fall, bei dem es sich um eine überschaubare Wohnbebauung handelt, \nerfolgen (siehe dazu bereits OVG Bremen, Beschl. v. 13.02.2022 - 1 B 319/22, juris \nRn. 40). \n \nAuch dass die Beigeladene keine Erschließungsmaßnahmen erbringen muss, steht dem \nErlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht entgegen. Gerade bei \ninnerstädtischen Grundstücken kann die (weitere) Erschließung gegen Null tendieren, \nwenn sie bereits ganz oder überwiegend vorhanden ist (Busse, in: Spannowsky/Uechtritz, \nBeckOK BauGB, 57. Ed. 01.08.2021, § 12 Rn. 18). Die Forderung einer zwingenden \nFestlegung von durch den Vorhabenträger zu erbringenden Erschließungsleistungen, auch \nwenn es derer gar nicht bedarf, würde dem Zweck des § 12 BauGB nicht gerecht, der \nGemeinde ein zusätzliches Instrument zur Herbeiführung der planungsrechtlichen \nZulässigkeit eines bestimmten Bauvorhabens in die Hand zu geben. Sind die \nErschließungsmaßnahmen \nbereits \nvorhanden, \nbedarf \nes \ndaher \nauch \nkeiner \ndiesbezüglichen Festlegungen im Vorhaben- und Erschließungsplan (VGH BW, Urt. v. \n10.06.2021 \n- \n8 \nS \n949/19, \njuris \nRn. \n144; \nKrautzberger, \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 147. EL August 2022, BauGB § 12 Rn. 54; Kukk, \nin: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 12 Rn. 20; vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 22.10.2020 - \n2 K 62/19, juris Rn. 40). \n \nbb) Es liegt ein Vorhaben- und Erschließungsplan vor, der inhaltlich ausreichend \nbestimmbar ist. \n \nDas \nVorliegen \neines \nVorhaben- \nund \nErschließungsplans \nist \neine \nWirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (BVerwG, Urt. v. \n09.02.2017 - 4 C 4.16, juris Rn. 27; OVG LSA, Urt. v. 22.10.2020 - 2 K 62/19, juris Rn. 34). \nIn ihm wird nicht allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets geregelt, sondern die \nErrichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Der \nVorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag \nmüssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen (BVerwG, Urt. \nv. 18.09.2003 - 4 CN 3.02, juris Rn. 23). Zu konkretisieren ist nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts die Art der baulichen Nutzung und deren Maß, wobei in \n\n20 \n \n \nbeiden Fällen (begrenzte) Spielräume bestehen. Es gilt zu vermeiden, dass der \nvorhabenbezogene \nBebauungsplan \nein \nanderes \nVorhaben \nzulässt, \nals \nim \nDurchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris Rn. 9, u. v. 02.05.2018 - 4 BN 7.18, \njuris Rn. 7; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 12 Rn. 17). \nWann ein Vorhaben gegenüber dem Vereinbarten ein \"Aliud\" ist, beurteilt sich nach den \nUmständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 02.05.2018 - 4 BN 7.18, juris Rn. 7). \n \nDiesen Anforderungen wird die vorliegende Planung gerecht. Der Antragsgegnerin hat \nvorliegend eine mit „Vorhaben- und Erschließungsplan“ überschriebene Zeichnung und \neine „Planzeichnung“ im selben Maßstab zusammen mit textlichen Festsetzungen zu einer \neinheitlichen Planurkunde verbunden, die sie als „Vorhabenbezogener Bebauungsplan \n133 mit Vorhaben- und Entwicklungsplan“ bezeichnet hat. Dabei lässt sich der Zeichnung \nzum Vorhaben- und Entwicklungsplan zwar die grundsätzliche Kubatur des Vorhabens \nentnehmen. Insofern ergeben sich die seitlichen Ausmaße anhand des Maßstabs und es \nist jedenfalls die oberirdische Geschoßanzahl ersichtlich. Nicht enthalten sind indes \nAngaben zur Art der Nutzung. Zudem sind die Ausmaße der geplanten Tiefgarage nicht zu \nersehen, sondern lediglich deren Zufahrt und ein zu ihr gehörender Dachbereich. \n \nAllerdings kann nach dem erkennbaren Willen der Satzungsgeberin und der \nVorhabenträgerin zur weiteren Konkretisierung auf die in der einheitlichen Planurkunde \nenthaltene Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen zurückgegriffen werden. \nBereits aus der gemeinsamen Darstellung in einer Planunterlage und im selben Maßstab \nwird deutlich, dass die vorhandenen Zeichnungen inhaltlich aufeinander bezogen sind. \nHinzu kommt, dass sich die Planzeichnung aufgrund der detaillierten Darstellungen und \nder \ngeringen \nAusmaße \ndes \nVorhabens \ndeutlich \nvon \neiner \nfür \neine \nAngebotsbebauungsplanung typischen Darstellung unterscheidet (vgl. zur Auslegung \neiner einheitlichen Planunterlage als Vorhaben- und Erschließungsplan OVG LSA, Urt. v. \n22.10.2020 - 2 K 62/19, juris Rn. 37). Zudem stimmen der Inhalt des Planrechts und die \nPlanungen der Vorhabenträgerin, die beabsichtigt, auf Grundlage der vorliegenden \nPlanung ein Wohngebäude zu errichten (vgl. nur Drs. 20/850 S, S. 1 sowie die Präambel \nund § 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrages), offensichtlich überein. Die Gefahr, dass ein \nanderes Vorhaben zugelassen wird, als im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem \nVorhaben- und Erschließungsplan vereinbart, besteht nicht. Der Rückgriff auf den weiteren \nInhalt der Planurkunde zur Konkretisierung des Vorhaben- und Entwicklungsplans berührt \ndaher auch keine Interessen der Vorhabenträgerin (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 \n- 4 C 4.16, juris Rn. 28), bzw. entspricht diesen sogar. \n \n\n21 \n \n \nDies vorausgeschickt, lässt sich der Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplans \nhinreichend konkretisieren. Die dafür heranzuziehende Planzeichnung enthält neben der \nkonkreten Festsetzung als „Wohngebäude“ Maße für die jeweiligen Oberkanten der zu \nerrichtenden Geschosse. Darüber hinaus ist in Nummer 2 der textlichen Festsetzungen \nvorgesehen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein Wohngebäude mit \nmindestens 13 und maximal 15 Wohneinheiten zulässig ist. Weiterhin ist ihr die \nUmgrenzung der Tiefgarage zu entnehmen. Dass für diese keine Tiefenangaben \nvorhanden sind und zudem eine vollständige Ausnutzung der vorgesehenen Fläche nicht \nausdrücklich festgelegt wurde, ist unschädlich. Auch ohne entsprechende Regelungen ist \ndie Errichtung eines „Aliuds“ zum zwischen der Vorhabenträgerin und der Antragsgegnerin \nvereinbarten Vorhaben, dessen maßgeblicher Inhalt nicht in der konkreten Ausgestaltung \nder Tiefgarage, sondern in der Errichtung des Wohngebäudes liegt, nicht zu befürchten. \n \ncc) Die Antragsgegnerin durfte im Zeitpunkt des letzten maßgeblichen Beschlusses vom \n21.02.2023 auch davon ausgehen, dass die Beigeladene in finanzieller Hinsicht zur \nDurchführung des Vorhabens in der Lage ist. \n \nAus \n§ 12 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nBauGB \nfolgt, \ndass \nim \nPlanungsverfahren \neine \nPrognoseentscheidung darüber erfolgen muss, ob der Vorhabenträger zur Durchführung \ndes Vorhabens bereit und in der Lage ist. Dies betrifft unter anderem die finanziellen Mittel, \ndie erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen umsetzen kann (BVerwG, Beschl. v. \n05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris Rn. 6 u. v. 06.03.2018 - 4 BN 13.17, juris Rn. 22). Dabei \ndürfen die Anforderung an die Bonitätsprüfung nicht überspannt werden (vgl. BayVGH, Urt. \nv. 20.04.2011, 15 N 10.1320, juris Rn. 34). Es müssen jedoch hinreichende Anhaltspunkte \nbzw. Nachweise vorhanden sein, um für den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von einer \nsachgerechten Prognose über die Realisierung des Vorhabens ausgehen zu können (vgl. \nNdsOVG, Urt. v. 24.06.2021 - 12 KN 112/20, juris Rn. 76). \n \nVor diesem Hintergrund ist gegen die zuletzt getroffene Prognoseentscheidung hinsichtlich \nder finanziellen Leistungsfähigkeit der Vorhabenträgerin nichts zu erinnern. In dem der \nBeschlussfassung der Stadtbürgerschaft am 21.02.2023 zugrundeliegenden Bericht der \nDeputation wird ausgeführt, dass für eine nun vorgenommene erneute Prüfung von der \nVorhabenträgerin u.a. ein Schreiben der Sparkasse Bremen vom 17.01.2023 vorgelegt \nwurde, in dem die Freigabe der Kreditlinie bestätigt wurde (Drs. 20/850 S., S. 7). Jedenfalls \ndamit ist, wie im Beschluss zutreffend weiter ausgeführt wird, die Leistungsfähigkeit \nausreichend festgestellt worden. \n \n\n22 \n \n \ndd) \nDer \nzum \nErlass \neines \nvorhabenbezogenen \nBebauungsplans \nnotwendige \nDurchführungsvertrag lag zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 06.19.2011 - 4 BN 19.11, juris Rn. 3). Sein Abschluss ist vorliegend \nauf den 24.06.2020 datiert. Er konnte entgegen der Ansicht der Antragsteller auch vor dem \nHintergrund der isoliert gesehen nicht ausreichenden Beschreibung des Vorhabens im \nVorhaben- und Entwicklungsplan geschlossen werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des \nVertrags ist die Grundlage des Vorhabens u.a. der „vorhabenbezogene Bebauungsplan \n133 mit Vorhaben- und Entwicklungsplan“. Auf dieser Grundlage wird das \nvertragsgegenständliche Vorhaben hinreichend konkret beschrieben (vgl. auch oben). \n \nc) \nDer \nvorhabenbezogene \nBebauungsplan \n133 \nverstößt \nnicht \ngegen \ndas \nEntwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach sich ein Bebauungsplan \ninnerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplanes bewegen \nund damit die in ihm zum Ausdruck kommenden Grundzüge beachten muss. \n \nEin \nFlächennutzungsplan \nlässt \naufgrund \nseiner \ngeringeren \nDetailschärfe \nGestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der Bebauungsplanung ausgefüllt werden \ndürfen. Solange die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, \nindizieren Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht \nvollständig \nübereinstimmen, \nnicht \nohne \nWeiteres \neinen \nVerstoß \ngegen \ndas \nEntwicklungsgebot. Ob dem Entwicklungsgebot genügt ist, hängt davon ab, ob die dem \nFlächennutzungsplan zugrundeliegende Konzeption schlüssig bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 11.02.2004 - 4 BN 1.04, juris Rn. 7). Entscheidend ist dabei auch die Größenordnung, \nin der der Bebauungsplan mit seiner Festsetzung vom Flächennutzungsplan abweicht (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98, juris Rn. 17). \n \nIm Flächennutzungsplan ist für den Bereich des Vorhabengrundstücks in Richtung Süden \nentlang des Ostertorsteinwegs eine „gemischte Baufläche“ vorgesehen, im Norden ist ... \neine Wohnbaufläche festgesetzt. Ob dabei für das Vorhabengrundstück selbst insgesamt \neine „gemischte Baufläche“ vorgesehen ist, wie die Antragsteller meinen, oder, wie die \nAntragsgegnerin meint, nur für einen kleinen Teil, kann dahinstehen. Selbst wenn man \nvollständig von einer „gemischten Baufläche“ ausgeht, würde nicht gegen das \nEntwicklungsgebot verstoßen. Eine gemischte Baufläche ist durch Wohnnutzung und \ngewerbliche \nNutzungen \nsowie \ngegebenenfalls \nauch \nlandwirtschaftliche \nund \nkerngebietstypische Nutzungen als Hauptnutzungen geprägt (siehe OVG RhPf, Urt. v. \n11.05.2022 - 8 C 10646/21, juris Rn. 100). Dabei ist für keine Nutzungsart eine \nüberwiegende \nPrägung \nvorgesehen \n(vgl. \nSöfker, \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL August 2022, § 1 BauNVO \n\n23 \n \n \nRn. 35). Das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 vorgesehene ausschließliche \nWohnen widerspricht der damit umrissenen Planung des Flächennutzungsplanes nicht. \nSchon angesichts der geringen Größe des Plangebietes kann die geplante Nutzung die \nKonzeption des Flächennutzungsplans nicht infrage stellen. Im übrigen Bereich der \nAusweisung und auch in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben verbleiben genügend andere \nNutzungen, um (weiterhin) dem Konzept des Flächenentwicklungsplans zu entsprechen. \nDa dem Erfordernis des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen wurde, bedurfte es auch \nkeines Rückgriffs auf die Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (vgl. zu dieser \nMöglichkeit OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 96 ff.). \n \nd) Der von den Antragstellern geltend gemachte Verstoß gegen § 17 BauNVO scheidet \nschon deshalb aus, weil unabhängig von der Frage, inwieweit die Norm vorhabenbezogene \nBebauungspläne überhaupt erfasst (vgl. zur Diskussion OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 \n- 1 D 88/21, juris Rn. 102), eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht kommt, wenn \nwie im vorliegenden Fall die überbaubare Geschoß- und Grundfläche nicht unter Rückgriff \nauf die Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung festgesetzt wurde (vgl. BayVGH, Urt. \nv. 03.03.2011 - 2 N 09.3058, juris Rn. 24). Selbst wenn man die Orientierungswerte des \n§ 17 BauNVO als Anhaltspunkte für die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung \nheranzieht, wie es die Antragsgegnerin in der Begründung zu Bebauungsplan getan hat \n(vgl. Drs. 20/850 S, S. 11), bestehen keine Bedenken gegen das festgesetzte \nNutzungsmaß. Angesichts der Lage des Vorhabengrundstücks im Übergang eines durch \ngewerbliche Nutzung mit Wohnen geprägten Bereichs im Süden entlang des \nOstertorsteinweges und einem von Wohnnutzung geprägten Bereich im Norden, kann \nvorliegend als Bezugswert auf die Orientierungswerte für urbane Gebiete (MU) \nzurückgegriffen werden, die nicht überschritten werden (vgl. zum Gebietscharakter des \nurbanen Gebiets Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, \n32. Ed., 15.01.2023, § 6a Rn. 16a). Dies hat auch die Antragsgegnerin in der \nPlanbegründung im Ausgangspunkt getan, auch wenn sie daneben noch auf die für \nMischgebiete und besondere Wohngebiete geltenden Werte eingegangen ist (vgl. \nDrs. 20/850 S, S. 12, 13 f.). Zudem ist bereits im unmittelbaren Anwendungsbereich der \nVorschrift bei einer Überschreitung mehr als eine durch die Wahrung gesunder Wohn- und \nArbeitsverhältnisse oder die Vermeidung städtebaulicher Missstände begrenzte Abwägung \nder betroffenen Belange nicht gefordert (vgl. Jaeger, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, \nBeckOK BauNVO, 32. Ed. 15.01.2023, § 17 Rn. 8; Otto, ZfBR 2021, 626, 630). Dies hat \ndie Antragstellerin in der Planbegründung hinsichtlich der durch das Vorhaben erreichten \nGrundflächenzahl getan, indem sie die Zielsetzung des Bremer Innstadtkonzepts 2025, \ndas Wohnraumangebot in den innerstädtischen Quartieren zu erhöhen, sowie die \ngegenüber der Bestandssituation geringere zukünftige Versiegelung in den Blick \n\n24 \n \n \ngenommen hat und sodann feststellte, dass eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- \nund Arbeitsverhältnisse nicht erfolgt (vgl. Drs. 20/850 S, S. 12 f.). Hinsichtlich der \nerreichten Geschossflächenzahl hat sie ebenfalls auf der genannten Zielsetzung und eine \nfehlende Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse abgestellt (ebd., \nS. 13 f.) und zudem die künftig zunehmende Verschattung gewürdigt. Dass sie diese als \nvertretbar und für die Schaffung innerstädtischen Wohnraums hinzunehmen erachtete \n(ebd. S. 14 f.), begegnet keinen Bedenken. \n \ne) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 ist nicht rechtsfehlerhaft, weil er keine \nRegelung enthält, nach der im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben \nzulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag \nverpflichtet hat. Entgegen der Ansicht der Antragsteller handelt es sich bei der textlichen \nFestsetzung Nr. 2 im Bebauungsplan, nach der in dessen Geltungsbereich ein \nWohngebäude mit mindestens 13 und maximal 15 Wohneinheiten zulässig ist, nicht um \neine auf sonstige Weise erfolgte allgemeine Festsetzung einer baulichen oder sonstigen \nNutzung im Sinne des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB, weil damit keine vom konkret \nzugelassenen Vorhaben allgemein losgelösten Nutzungen für zulässig erklärt wurden (vgl. \nVGH BW, Urt. v. 10.04.2014 - 8 S 47/12, juris Rn. 88). Die Festsetzung ermöglicht nichts \nanderes \nals \ndas \nkonkrete \nVorhaben \n(vgl. \nauch \nKrautzberger, \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL August 2022, § 12 Rn. 101c), \nauch wenn sie hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen eine geringe Spannweite aufweist. \n \nf) Schließlich liegt keine Verletzung des Abwägungsgebots i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB vor. \n \nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und \nprivaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das \nAbwägungsgebot ist verletzt, wenn der Ausgleich zwischen den einzustellenden Belangen \nin einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu \nderen objektivem Gewicht steht (Abwägungsdisproportionalität). Dabei wird es nicht schon \nverletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei der Kollision verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belanges entscheidet (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris \nRn. 110 u. v. 17.04.2018 - 1 D 280/16, juris Rn. 47, dort m.w.N. zur stRspr. des BVerwG). \n \nVorliegend liegt in der Zurückstellung der von der Planung beeinträchtigten Belange \ngegenüber dem städtebaulich verfolgten Zweck, zentral gelegenen Wohnraum zu \nschaffen, kein unverhältnismäßiges Abwägungsergebnis oder eine unzulässige \nKonfliktverlagerung. \n\n25 \n \n \n \naa) Die sich aus dem Vorhaben ergebenden Folgen hinsichtlich der Verschattung wurden \nin der Planbegründung angesprochen und in die Abwägung eingestellt (vgl. Drs. 20/850 S, \nS. 14 f.). Zudem wird dort auf die vom Vorhaben ausgehenden Immissionen und die \nAuswirkungen auf den Verkehr eingegangen (ebd., S. 15). Für eine Verkennung des \nGewichts dieser Beeinträchtigungen ist nichts ersichtlich. \n \nbb) Auch aus dem durch den Vorhaben und- Entwicklungsplan bewirkten Verzicht auf \nAbstandsflächen entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen folgt kein Abwägungsmangel. \nDie vorgesehene Grenzbebauung wird vorliegend jedenfalls durch die Festsetzung von \nentsprechenden Baugrenzen entlang der Grundstücksgrenzen legalisiert. Gemäß § 6 \nAbs. 1 \nSatz 3 \nBremLBO \nsind \nAbstandsfläche \nnicht \nerforderlich, \nwenn \nnach \nplanungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden \ndarf. In der Festsetzung einer Baugrenze auf der Grundstücksgrenze liegt eine \nentsprechende bauplanungsrechtliche Erlaubnis der Grenzbebauung (HmbOVG, Beschl. \nv. 12.02.2010 - 2 Es 2/09.N, juris Rn. 29 m.w.N.; Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, \n2. Aufl. 2018, § 23 Rn. 11; a.A. Kraus, in: Busse/Kraus, BayBauO, 148. EL November \n2022, Art. 6 Rn. 65). Dieser stehen auch keine vorrangigen Festsetzungen des \nBebauungsplans zur Bauweise entgegen (vgl. zu einer solchen Konstellation BVerwG, \nBeschl. v. 01.02.2016 - 4 BN 26.15, juris Rn. 3). \n \nVorliegend war sich der Satzungsgeber bewusst, dass die vorgenommene Planung keine \nseitlichen Abstandsflächen vorsah. Er ist insofern aber nachvollziehbar davon \nausgegangen, dass die vorgesehene grenzständige Bebauung der in der Umgebung auch \nansonsten anzutreffenden geschlossenen Bauweise entspricht und so „Baulücken“ \nvermieden werden (Drs. 20/850 S, S. 12). Insofern ist auch das Haus ... grenzständig \nerrichtet. Das zwischen diesem und dem Vorhaben ein schmaler Weg von ca. 1 m Breite \nverbleibt, macht die Überlegung der Antragsgegnerin, die einen grundsätzlich \nhinreichenden Grund für die getroffene Regelung darstellt, nicht fehlerhaft. Auch aus den \nFestsetzungen des Bebauungsplans 1531 ergeben sich keine Belange, die einer \nBebauung der Grundstücksgrenzen entgegenstünden und deren Bedeutung verkannt \nworden wären. Zunächst sah auch dieser teilweise eine Bebauung bis an die \nGrundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks mit einem eingeschossigen Garagenbau \nvor. Auch soweit bisher keine Grenzbebauung vorgesehen war, ist nicht erkennbar, \ninwiefern sich aus ihm oder sonstig ein in seiner Bedeutung verkanntes schutzwürdiges \nVertrauen ergeben sollte. Insbesondere werden die in der Giebelwand des Hauses ... \nvorhandenen Fenster im Obergeschoss durch das Vorhaben nicht verdeckt. \n \n\n26 \n \n \ncc) Das Vorhaben stellt auch ansonsten keine unzumutbare oder rücksichtslose \nVerdichtung dar. Ein Abwägungsfehler wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der \nRücksichtnahme, das bei der Bauleitplanung als Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 \nBauGB zu berücksichtigen ist (HmbOVG, Urt. v. 07.06.2012 - 2 E 8/09.N. juris Rn. 94 \nm.w.N.), kommt daher nicht in Betracht. Das Vorhaben passt sich in der Höhenentwicklung \nin die umgebende Bebauung ein und überschreitet das in einem derartigen \ninnerstädtischen Bereich zumutbare Maß der Bebauung nicht. Die Antragstellerin ist \ninsofern zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Störung der umliegenden \nBebauung und des verbleibenden Blockinnenbereichs vorliege (siehe Anlage zum \nBeschluss der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung, S. 20 [bei lfd. Nr. 6.13]). \nGerade vor dem Hintergrund flächensparenden und ökonomischen Bauens (§ 1a Abs. 2 \nBauGB) kann nicht von einer „unzumutbaren Verdichtung“ gesprochen werden. \n \nSoweit die Antragsteller davon ausgehen, dass das früher geltende Planrecht das \nVorhabengrundstück im Blockinnenbereich verortete, führt dies nicht zu einer Verkennung \ndes Gewichtes der eintretenden Veränderungen durch die Antragsgegnerin. Selbst wenn \ndies zutreffen würde, hätte dies im Bebauungsplan 1531 jedenfalls keinen derartigen \nplanerischen Niederschlag gefunden, dass von einer der nun vorgesehenen Bebauung \nwidersprechenden und entsprechend zu gewichtenden Konzeption auszugehen wäre. \nAnsonsten hat die Antragsgegnerin – wie oben bereits dargestellt – die Auswirkungen der \nneuen Planung auf das alte Planrecht und auch die schutzwürdigen Interessen der \nBetroffenen an einer Erhaltung dieses Rechts grundsätzlich hinreichend erkannt und in ihre \nÜberlegungen eingestellt. Unabhängig davon liegt es grundsätzlich auch in ihrer \nPlanungshoheit gegebenenfalls ein (punktuell) verändertes Konzept der Entwicklung zu \nverfolgen (vgl. insofern auch Anlage zum Bericht der Deputation für Mobilität, Bau und \nStadtentwicklung, S. 127. [bei lfd. Nr. 14.1]). \n \ndd) Schließlich sind die nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigenden \ndenkmalschutzrechtlichen \nAspekte \nordnungsgemäß \nabgewogen \nworden. \nDie \nAntragsgegnerin hat erkannt, dass in der Umgebung denkmalgeschützte Objekte \nvorhanden sind und insbesondere, dass das direkt nördlich angrenzende Gebäude ... \ndenkmalgeschützt ist. Sie hat ferner die Denkmalschutzbehörde beteiligt (vgl. \nDrs. 20/850 S, S. 18). Der Behandlung der Stellungnahmen durch die Deputation lässt sich \nzudem entnehmen, dass in die Überlegungen u.a. eingestellt wurde, dass bisher auf dem \nVorhabengrundstück zur Straße hin bereits eine 40 m lange Mauer verlief und sich das \nVorhaben in der Höhe in die Umgebung einfüge. Vor diesem Hintergrund wurde \nnachvollziehbar kein Verstoß gegen den denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz \noder den Ensembleschutz gesehen. Einen freien Blick auf die Giebelwand des Gebäudes \n\n27 \n \n \n... hat sie als geringfügiger bewertet als die Schaffung von Wohnraum (vgl. Anlage zum \nBeschluss der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung, S. 123 [bei lfd. Nr. 1.16], \nvgl. auch S. 95 [bei lfd. Nr. 1.16). \n \nAuch unter Berücksichtigung des zuletzt von den Antragstellern angebrachten Vortrags, \nnach dem zum Ausschluss einer wesentlichen Beeinträchtigung der betroffenen \nDenkmäler habe ermittelt werden müssen, welche Merkmale deren Schutzwürdigkeit \nkonkret begründeten, ist diese Abwägung angesichts der Umstände und insbesondere der \nLage der unmittelbar betroffenen Denkmäler sowie des Vorhabens und dessen Gestaltung \nnicht unvertretbar. Es ist nicht ersichtlich, warum dem freien Blick auf die Giebelwand des \nHauses ... aus Sicht des Denkmalschutzes eine derartige Bedeutung zukommen sollte, \ndass dieser nicht – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen – im Wege der Abwägung \nzugunsten von Wohnraum zurücktreten könnte. Hinsichtlich der übrigen Denkmäler in der \nUmgebung und insbesondere des geschützten Ensembles in der Kreftingstraße ist \nebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern das Vorhaben in seiner zuletzt vorgesehenen Form \neinen beachtlichen negativen Einfluss haben sollte. Dass der Blick über den früheren \nGaragenhof hinweg auf die nach hinten gerichteten Fassade des Gebäudes ... und der \nNachbargebäude von Bedeutung für deren Denkmaleigenschaft oder –wert (gewesen) \nwäre, ist fernliegend. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und \n2, § 711 ZPO. \n \nIV. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), \nliegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \n\n28 \n \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stybel \ngez. 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