{"status":"available","doknr":"OLD364242","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-03-17","aktenzeichen":"2 PA 313/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 PA 313/22 \nVG: \n2 V 2099/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 17. \nMärz 2023 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe \nablehnenden \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 21.11.2022 wird zurückgewiesen. \nDer \nAntragsteller \nträgt \ndie \ngerichtlichen \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens. \nAußergerichtliche \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein mittlerweile \nerledigtes \nVerfahren \nauf \nErlass \neiner \neinstweiligen \nAnordnung \nvor \ndem \nVerwaltungsgericht, in dem die kommunale Ausländerbehörde der Antragsgegnerin \nverpflichtet werden sollte, ihm eine Duldung, hilfsweise eine Bescheinigung über ein \nanhängiges Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG zu erteilen. \n \nDer Antragsteller ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, der nach eigenen Angaben im \nDezember 2021 ohne Visum aus Italien kommend nach Deutschland einreiste und sich bei \neiner Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen meldete. Am 04.02.2022 beantragte er beim \nMigrationsamt der Antragsgegnerin (einer Gemeinde des Landes Bremen) die Erteilung \neiner Duldung, da sein ungeborenes Kind und dessen Mutter in Bremen leben würden. Mit \nSchreiben vom 09.03.2022 hörte das Migrationsamt den Antragsteller zu einer Verteilung \nnach § 15a AufenthG an. Am …...2022 gab der Antragsteller mit Zustimmung der \nKindsmutter beim Jugendamt Bremen eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung ab; \naußerdem wurden Erklärungen über das gemeinsame Sorgerecht abgegeben. Am \n…...2022 wurde die Tochter des Antragstellers in Bremen geboren. Ihr wurde am …...2022 \nvom Migrationsamt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Die Kindsmutter \nbesitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Beide leben in \nder Stadtgemeinde Bremen. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom \n24.10.2022, das noch am selben Tag zuging, wandte sich der Antragsteller an das \nMigrationsamt und beantragte, das Verteilungsverfahren einzustellen und ihm eine \nAufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung zu erteilen. Zur Begründung verwies er auf \ndie familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter, die er jeden Tag sehe und mit der er \neine Haushaltsgemeinschaft begründen möchte. Dem Migrationsamt wurde eine \nEntscheidungsfrist bis zum 04.11.2022 gesetzt und andernfalls die Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes angedroht. \n \nNachdem hierauf keine Reaktion des Migrationsamtes erfolgte, hat der Antragsteller am \n07.11.2022 beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen. Zur Begründung \nhat er vorgetragen, er könne nicht mehr nach § 15a AufenthG verteilt werden, weil die \nbestehende familiäre Lebensgemeinschaft und die beabsichtigte Haushaltsgemeinschaft \nmit seiner Tochter einen „zwingenden Grund“ im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG \ndarstellten. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz \nvom 16.11.2022 hat er seinen Antrag um einen Hilfsantrag erweitert, mit dem die \nAntragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden sollte, ihm eine \n\n3 \n \n \nneue Bescheinigung über das noch anhängige Verteilungsverfahren auszustellen. Die alte \nBescheinigung sei bereits am 08.06.2022 abgelaufen. \n \nDie Antragsgegnerin hat zum Hauptantrag erwidert, dass über das Vorliegen „zwingender \nGründe“ nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht sie, sondern die für die Veranlassung \nder Verteilung zuständige Landesbehörde zu entscheiden habe. Solange eine \nEntscheidung dieser Behörde darüber, ob der Antragsteller verteilt wird, nicht vorliege, \ndürfe sie, die Antragsgegnerin, nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Duldung \nausstellen. Zum Hilfsantrag hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dieser sei mangels \nRechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Antragsteller habe sich mit diesem Begehren nicht \nvorgerichtlich an sie gewandt; selbstverständlich werde die Bescheinigung umgehend \nverlängert. Mit Schriftsatz vom 18.11.2022 hat die Antragsgegnerin sodann mitgeteilt, dass \ndie zuständige Landesbehörde entschieden habe, den Antragsteller nicht in ein anderes \nBundesland zu verteilen. Ihm sei nun eine Duldung erteilt worden. \n \nDer Antragsteller hat das Verwaltungsgericht daraufhin gebeten, zunächst über die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden, bevor er eine Erledigungserklärung \nabgibt. \n \nMit Beschluss vom 21.11.2022 hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe \nmangels \nhinreichender \nErfolgsaussichten \nder \nbeabsichtigten \nRechtsverfolgung abgelehnt. Für den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, habe es von dem \nMoment an, in dem die zuständige Landesbehörde sich gegen eine Verteilung des \nAntragstellers in ein anderes Bundesland entschieden hatte, kein Rechtsschutzbedürfnis \nmehr gegeben. Die Antragsgegnerin habe bereits erklärt gehabt, die Duldung dann \nauszustellen. Zuvor sei der Antrag gegen die falsche Antragsgegnerin gerichtet gewesen. \nFür den Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur \nAusstellung einer neuen Bescheinigung über das anhängige Verteilungsverfahren zu \nverpflichten, habe es kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Der Antragsteller hätte sich mit \ndiesem Begehren zunächst außergerichtlich an die Antragsgegnerin wenden müssen. \n \nHiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Mittlerweile wurde das Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt und vom \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.11.2022 eingestellt, wobei die Kosten dem \nAntragsteller auferlegt wurden. \n \n\n4 \n \n \nII. Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags ist \nunbegründet. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhat \nim \nErgebnis \ndie \nBewilligung \nvon \nProzesskostenhilfe zurecht wegen des Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten der \nbeabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abgelehnt. \n \n1. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \ndem Antragsteller eine Duldung (§ 60a AufenthG) zu erteilen, hatte offensichtlich keine \nAussicht auf Erfolg. Zwar war der Antrag – anders als das Verwaltungsgericht meint – nicht \ngegen die falsche Antragsgegnerin gerichtet. Der Antrag war aber zunächst unbegründet \nund später unzulässig. \n \na) Im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht (07.11.2022) konnte \ndem Antragsteller keine Duldung ausgestellt werden, weil die für die Veranlassung einer \nVerteilung nach § 15a AufenthG zuständige Landesbehörde noch keine Entscheidung über \neine Verteilung getroffen hatte. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt \neingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der \nFeststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft \nabgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die \nAussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder \nverteilt. Der Antragsteller gehört offensichtlich zu diesem Personenkreis. Es ist \noffensichtlich und wird von ihm auch nicht bestritten, dass er ein nigerianischer \nStaatsangehöriger und damit ein Ausländer ist (§ 2 Abs. 1 AufenthG), dass er ohne das \nerforderliche Visum und damit unerlaubt eingereist ist (§ 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG), dass er nicht um Asyl nachgesucht hat (§ 13 AsylG) und dass er auch nicht in \nAbschiebungshaft genommen wurde. Der Antragsteller macht lediglich das Vorliegen \n„zwingender Gründe“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG geltend, da seine Tochter \nund deren Mutter rechtmäßig mit Aufenthaltserlaubnissen in Bremen leben. „Zwingende \nGründe“ ändern jedoch nichts daran, dass der Ausländer der Verteilung unterliegt; ihnen \nist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich „bei der Verteilung Rechnung zu \ntragen“. Das länderübergreifende Verteilungsverfahren wird also bis zu dem Zeitpunkt \ndurchgeführt, in dem die Entscheidung getroffen wird, dass der Ausländer wegen des \nVorliegens „zwingender Gründe“ in dem Bundesland verbleiben darf, in dem er sich bislang \naufhält. Bis dahin kommt die Erteilung einer Duldung für Ausländer, die - wie der \nAntragsteller - die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllen, nicht in \nBetracht (OVG NW, Beschl. v. 25.01.2018 – 18 B 1537/17, juris Rn. 15). Für die \nEntscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen „zwingender Gründe“ sind im Land \nBremen nicht die kommunalen Ausländerbehörden, sondern die Senatorin für Soziales, \nJugend, Integration und Sport als Landesbehörde zuständig (vgl. § 2 der Verordnung über \n\n5 \n \n \ndie Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem AufenthG sowie OVG Bremen, \nBeschl. v. 23.06.2021 – 2 B 203/21, juris Rn. 11). Im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags \nbeim Verwaltungsgericht hatte die zuständige Landesbehörde eine Entscheidung darüber, \nob der Antragsteller in Bremen verbleiben darf oder einem anderen Bundesland \nzugewiesen wird, unstreitig noch nicht getroffen. Daher konnte eine Duldung zu diesem \nZeitpunkt \nvon \nder \nkommunalen \nAusländerbehörde, \nderen \nRechtsträgerin \ndie \nAntragsgegnerin ist, noch nicht erteilt werden. \n \nDer Antragsteller steht dadurch nicht schutzlos, wenn – wie er es hier geltend macht – die \nAusländerbehörde als Anhörungsbehörde (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG) oder die die \nVerteilung veranlassende Landesbehörde das Verteilungsverfahren nicht mit der \ngebotenen Eile betreiben. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass \nunerlaubt eingereiste Ausländer ihr Interesse an einer schnellen Verteilungsentscheidung \nmit einem Antrag nach § 123 VwGO gegen den Rechtsträger der die Verteilung \nveranlassenden Behörde mit dem Ziel, diese Behörde mittels einstweiliger Anordnung zu \neiner Entscheidung im Verteilungsverfahren zu verpflichten, verfolgen können (OVG \nBremen, Beschl. v. 03.12.2021 – 2 B 409/21, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.07.2022 – 2 B \n149/22, juris Rn. 12). Wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu der \nAuffassung gelangt, der Senat halte einen solchen Rechtsbehelf erst für zulässig, wenn \ndie kommunale Ausländerbehörde den Vorgang nach Durchführung der Anhörung an die \nzuständige Landesbehörde „abgegeben“ hat, erschließt sich nicht. Er benennt hierfür auch \nkeine Nachweise aus der Rechtsprechung. Die „Abgabe“ des Vorgangs von der \nAusländerbehörde an die Verteilungsbehörde nach der Anhörung (vgl. § 15a Abs. 4 Satz \n2 AufenthG) ist ein reines Verwaltungsinternum, das im Verhältnis zum betroffenen \nAusländer ohne Bedeutung ist. \n \nb) Sobald die zuständige Landesbehörde im Rahmen von § 15a AufenthG entschieden \nhatte, dass der Antragsteller in Bremen verbleiben darf, hat die Ausländerbehörde der \nAntragsgegnerin ihm umgehend und ohne dass das Verwaltungsgericht tätig geworden ist \neine Duldung erteilt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung bestand daher ab dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im \nVerteilungsverfahren getroffen war, nicht. \n \n2. Der mit Schriftsatz vom 16.11.2022 gestellte Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege \nder einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Bescheinigung über \ndas laufende Verteilungsverfahren auszustellen, hatte ebenfalls offensichtlich keine \nAussicht auf Erfolg. Er war mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Antragsteller \nhatte sich mit diesem Begehren nicht außergerichtlich an die Antragsgegnerin gewandt. \n\n6 \n \n \nAls der Schriftsatz mit dem Hilfsantrag vom Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin \nübermittelt worden war, hat diese sich umgehend bereit erklärt, dem Antragsteller eine \nneue Bescheinigung auszustellen. \n \nAnders als der Antragsteller meint, war der Antrag auf Ausstellung einer solchen \nBescheinigung nicht als „Minus“ in seinem Antrag vom 24.10.2022 an das Migrationsamt \nenthalten, das „Verteilungsverfahren einzustellen“ und ihm eine Aufenthaltserlaubnis oder \nDuldung zu erteilen. Nichts in dem Antrag deutete darauf hin, dass der Antragsteller eine \nneue Bescheinigung über das laufende Verteilungsverfahren benötigte. \n \nDie Stellung eines Antrags bei der Behörde, bevor um einstweiligen Rechtsschutz vor \nGericht nachgesucht wird, war auch nicht deswegen entbehrlich, weil Bescheinigungen \nüber anhängige Verteilungsverfahren von Amts wegen auszustellen sind und die \nAusländerbehörde wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass die alte \nBescheinigung mittlerweile abgelaufen war. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen \neine Behörde gerichteten gerichtlichen Anordnungsantrag besteht grundsätzlich nicht, \nwenn sie zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden ist. \nVoraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller \nsein Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und damit erfolglos \ngeblieben \nist \n(vgl. \nKülpmann, \nin: \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger \nRechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 95 m.w.N.). Von dem \nErfordernis, vor der Beantragung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes bei der \nBehörde einen Antrag zu stellen (und dessen Bescheidung abzuwarten), kann nur dann \nabgesehen werden, wenn das Antragsbegehren unaufschiebbar ist, wenn die Bearbeitung \ndes Antrags unangemessen lange dauert oder wenn die Behörde von vornherein \nunmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird (vgl. \nKülpmann, \nin: \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger \nRechtsschutz \nim \nVerwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 95 m.w.N.). Dafür ist vorliegend nichts \nersichtlich. \n \nUnangemessen lange gedauert haben kann die Entscheidung des Migrationsamtes über \ndas \nBegehren \ndes \nAntragstellers, \nihm \neine \nneue \nBescheinigung \nüber \ndas \nVerteilungsverfahren auszustellen, schon deswegen nicht, weil der Antragsteller sich mit \ndiesem Begehren nicht außergerichtlich an das Migrationsamt gewandt hat. Seinem \nArgument, das Migrationsamt sei bekanntermaßen seit Beginn des Krieges in der Ukraine \nüberlastet und weder für Ausländer noch für deren Rechtsanwälte verlässlich erreichbar, \nkann nicht gefolgt werden. Es liefe in letzter Konsequenz darauf hinaus, dass Ausländer \nsich in der Stadtgemeinde Bremen mit keinen Anträgen mehr an die Ausländerbehörde \n\n7 \n \n \nwenden müssten, sondern immer sogleich das Verwaltungsgericht in Anspruch nehmen \nkönnten. Dass der Antragsteller selbst nicht wirklich meint, Anträge an das Migrationsamt \nseien von vornherein aussichtslos, zeigt der Umstand, dass er am 24.10.2022 selbst \nAnträge beim Migrationsamt gestellt hat – nur eben nicht bezogen auf eine neue \nBescheinigung über das laufende Verteilungsverfahren. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 \nZPO. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-03-17/2-pa-313-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-03-17/2-pa-313-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364242","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.972500+00:00"}}