{"status":"available","doknr":"OLD364241","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-03-22","aktenzeichen":"2 LA 10/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 10/23 \nVG: \n4 K 1796/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n22. März 2023 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - \nvom 07.12.2022 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf \n5.000,- Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBerufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. \n \nGründe \nI. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum \nZweck der Beschäftigung zu erteilen. \n \nDer Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er gibt an, am 22./23. September 2020 nach \nDeutschland eingereist zu sein, um hier Urlaub zu machen und einen Freund zu besuchen. \nDer Kläger besaß bei der Einreise kein Visum. Ausweislich des Melderegisters bezog er \nam 15.12.2020 in Bremen eine Wohnung. Mit Schreiben vom 28.01.2021 beantragte er \nbeim Migrationsamt der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer \nErwerbstätigkeit und bis zur Entscheidung über diesen Antrag eine Fiktionsbescheinigung \noder Duldung mit Beschäftigungserlaubnis. Mit dem Antrag legte er einen auf den \n19.01.2021 datierten, noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem \nFreund, den er nach eigenen Angaben in Deutschland besucht hat, über eine \nBeschäftigung als Trockenbauer vor. Zudem legte er ein albanisches Zertifikat über seine \nberufliche Qualifikation vor, dessen Echtheit am 14.10.2020 in Tirana durch eine Haager \nApostille bestätigt worden war. Mit Bescheid vom 16.08.2021 wies die zuständige \nLandesbehörde den Kläger einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen zu \n(§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die Klage gegen den Verteilungsbescheid wurde vom \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 07.12.2022 (4 K 1924/21) abgewiesen; den Antrag des \nKlägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag – 2 LA \n11/23 – abgelehnt. \n \nDa sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Migrationsamt der Beklagten \nnicht beschieden wurde, hat der Kläger am 13.09.2021 die dem angegriffenen Urteil \nzugrundeliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben. Er hat erstinstanzlich beantragt, die \nBeklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung zu \nerteilen. Ein zugleich gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb \nerfolglos (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2022 – 2 B 424/21). Die Klage hat das \nVerwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2022 abgewiesen. Hiergegen hat der \nKläger mündliche Verhandlung beantragt. Nach Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 07.12.2022 erneut \nabgewiesen. Die Klage sei unbegründet; der Kläger habe gegen die Beklagte keinen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund des Verteilungsbescheides \nvom 16.08.2021 sei die Ausländerbehörde im Land Niedersachsen, deren Bezirk der \n\n3 \n \n \nKläger zugewiesen wurde, örtlich für die Entscheidung über die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zuständig. Der Verteilungsbescheid sei rechtmäßig; insofern werde \nauf das Urteil der Kammer vom selben Tag im Verfahren gegen den Verteilungsbescheid \nverwiesen. \n \nDer Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. \n \nII. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor \nbzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht \nvor. \n \nErnstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein \neinzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2021 – 2 LA 198/21, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. \n03.03.2004 – 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, \nBVerfGE 125, 104 [140]). \n \nDer Kläger macht allein geltend, nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG zu unterliegen, \nda er nicht unerlaubt eingereist sei. Das angefochtene Urteil verweise insoweit auf das \nUrteil über die Klage gegen den Verteilungsbescheid. Der dort aufgestellte Rechtssatz, im \nRahmen von § 15a AufenthG trage die ausländische Person die materielle Beweislast für \ndas (Nicht-)Vorliegen einer unerlaubten Einreise, sei unzutreffend. Die Beweislast müsse \ndiesbezüglich bei der Behörde liegen. Damit stellt er die angefochtene Entscheidung nicht \nschlüssig in Frage. \n \na) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. dass bei Ausländerinnen und \nAusländern, die der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegen, der gewöhnliche \nAufenthalt und ihm folgend die örtlich zuständige Ausländerbehörde durch die \nVerteilungsentscheidung bestimmt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B \n92/18, juris Rn. 13; Beschl. v. 02.03.2017 – 1 B 331/16, juris Rn 16). Bevor eine \nVerteilungsentscheidung ergangen ist, darf gegenüber den in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \ngenannten Personen nicht über eine Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines \nAufenthaltstitels entschieden werden (OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2022 – 2 B 149/22, \n\n4 \n \n \njuris Rn. 4 ff.). Die Angriffe des Zulassungsantrags gegen die Verteilungsentscheidung \ngehen ins Leere. Der Verteilungsbescheid ist bestandskräftig. Der Senat hat mit Beschluss \nvom heutigen Tag (2 LA 11/23) den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage gegen den Verteilungsbescheid \nabgewiesen wurde, abgelehnt (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Somit hat die \nAusländerbehörde, in deren Bezirk die Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen \nliegt, der der Kläger nach § 15a Abs. 4 Satz1 AufenthG zugewiesen wurde, über die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Aussetzung der Abschiebung des Klägers zu \nentscheiden. \n \nb) Im Hinblick auf die Ausführungen beider Beteiligten zur Beweislastverteilung weist der \nSenat auf Folgendes hin: \n \naa) Im Rahmen von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegt die materielle Beweislast dafür, \ndass eine ausländische Person unerlaubt eingereist ist, auf Behördenseite. Dies gilt nicht \nnur unmittelbar im Verteilungsverfahren (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2023 – \n2 LA 11/23, zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern auch, wenn die Ausländerbehörde \ngegen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Aussetzung der \nAbschiebung einwendet, sie dürfe darüber nicht entscheiden, da nach § 15a Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG zuvor das Verteilungsverfahren durchzuführen sei. Zwar begehrt die \nausländische Person in dieser Konstellation, anders als bei der Klage gegen eine \nVerteilungsentscheidung, nicht die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes, \nsondern den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes (Aufenthaltstitel oder \nDuldung). Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines begünstigenden \nVerwaltungsaktes trägt grundsätzlich die Person die materielle Beweislast, die diesen \nVerwaltungsakt begehrt (Rixen, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 VwGO Rn. \n127 f.; Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 108 Rn. 14 jeweils m.w.N.). Dass die \nantragstellende Person nicht der Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt, \nist systematisch betrachtet jedoch nicht (negative) Tatbestandsvoraussetzung für die \nErteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung. Weder die allgemeinen Regelungen \nüber die Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel in Kapitel 2 Abschnitt 1 des \nAufenthaltsgesetzes \nnoch \ndie \nRegelungen \nüber \ndie \nbesonderen \nErteilungsvoraussetzungen für die einzelnen Aufenthaltstitel in Kapitel 2 Abschnitt 3 bis 7 \ndes Aufenthaltsgesetzes noch die §§ 60a bis 60d AufenthG, die die Erteilung von \nDuldungen regeln, nehmen auf § 15a AufenthG Bezug. Dass die antragstellende Person \nder Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegt und eine Entscheidung über die Verteilung \nnoch nicht getroffen wurde, ist vielmehr ein Ausnahmefall, in dem ein Aufenthaltstitel oder \neine \nDuldung \nselbst \ndann \n(noch) \nnicht \nerteilt \nwerden \ndarf, \nwenn \ndie \n\n5 \n \n \nErteilungsvoraussetzungen eigentlich vorliegen. Für das Vorliegen rechtshindernder \nAusnahmen, die einem grundsätzlich bestehenden Anspruch der antragstellenden Person \nauf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes entgegen gehalten werden, trägt \ndie Behörde die materielle Beweislast (Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 108 Rn. \n14). Denn wer sich auf eine Ausnahmevorschrift beruft, der hat die Beweislast für das \nVorliegen ihrer Voraussetzungen (BVerwG, Urt. v. 17.05.1961 – V C 45.60, BVerwGE 12, \n247 <250>). \n \nDie Beklagte selbst vertritt in ihrer Erwiderung auf den Zulassungsantrag die Auffassung, \ndie Beweislast sei dahingehend verteilt, dass die zweifelhaft gebliebene Tatsache als nicht \nexistent zu behandeln sei, woraus sich ergebe, dass diejenige Partei, deren \nProzessbegehren ohne Anwendung des in Frage stehenden Rechtssatzes erfolglos bleibt, \ndie Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechtssatzes trage \n(Schriftsatz vom 14.02.2023, S. 1 f. unter Verweis auf Dawin, in: Schoch/ Schneider, \nVwGO, § 108 Rn. 96). Aus der Anwendung dieser Regel auf die hier zu untersuchende \nSachverhaltskonstellation ergibt sich indes nicht die Rechtsfolge, die die Beklagte \nannimmt: Behandelt man im Fall einer ausländischen Person, die einen Aufenthaltstitel \noder eine Duldung begehrt, die Tatsache „unerlaubte Einreise“ als nicht existent, weil sie \nnicht zweifelsfrei feststeht, und wendet man daher auf diese Person den in § 15a Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG enthaltenen Rechtssatz nicht an, dass unerlaubt eingereiste Ausländer, \ndie weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten \nEinreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder \nzurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der \nAbschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt werden, hat \ndies nicht zur Folge, dass das Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer \nDuldung erfolglos bleibt, sondern führt im Gegenteil gerade dazu, dass dieses Begehren \ninhaltlich zu prüfen ist und bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für den \nAufenthaltstitel oder die Duldung Erfolg hat. \n \nbb) Wortlaut und Systematik des § 15a AufenthG streiten ebenfalls für eine solche \nBeweislastverteilung. Denn während § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG mit der Formulierung \n„[w]eist der Ausländer […] nach“ und § 15a Abs. 6 AufenthG mit der Verwendung des \nWortes „nachweislich“ auf eine materielle Beweislast der betroffenen Person für das \nVorliegen zwingender Gründe gegen die Verteilung bzw. für das Eingreifen der \nÜbergangsregelung hindeuten (zur Übergangsregelung vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. \n21.07.2006 – 3 Bs 335/05, juris Rn. 9), fehlt ein entsprechender Anhaltspunkt im Wortlaut \nvon § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \n \n\n6 \n \n \ncc) Dem steht nicht entgegen, dass häufig nur die ausländische Person selbst über die \nModalitäten der Einreise, die vorhandenen Ausweisdokumente und den bei der Einreise \nbeabsichtigten Aufenthaltszweck Auskunft geben kann (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. \n31.03.2014 – 7 L 347/14, juris Rn. 10). Die allgemeinen Beweislastgrundsätze (s.o. aa)) \ngelten auch für Tatsachen, die ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, wie z.B. innere \nTatsachen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 108 Rn. 13; BVerwG, Urt. v. \n18.10.1972 – VIII C 46.72, BVerwGE 41, 53 <57 f.>). Dass § 15a AufenthG dadurch \npraktisch leerläuft, ist nicht zu befürchten (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2014 – 7 L \n347/14, juris Rn. 11). Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Beteiligten, bei dem die \nmaterielle Beweislast liegt, kann im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen \nwerden (BVerfG, Beschl. v. 11.12.1990 – 1 BvR 1170/90, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v. \n18.10.1972 – VIII C 46.72, BVerwGE 41, 53 <57 f.>; Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07, juris \nRn. 30). Gerichte dürfen den Überzeugungsgrundsatz nicht so handhaben, dass sie \nunerfüllbare Beweisanforderungen stellen und unumstößliche Gewissheit verlangen. Sie \nmüssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben \nbrauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln schweigen gebietet, auch \nwenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109/84, juris \nRn. 16). Namentlich kann sich die volle Überzeugung des Gerichts von einer bestimmten \nTatsache auch aus Indizien ergeben (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 \nRn. 43). \n \ndd) Der Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG rechtfertigt es \nebenfalls nicht, die materielle Beweislast für die unerlaubte Einreise im Rahmen von § 15a \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG auf die ausländische Person zu verlagern (a.A. VG Düsseldorf, \nBeschl. v. 31.03.2014 – 7 L 347/14, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschl. v. 20.06.2012 – 29 L \n115.12, juris Rn. 7). Aus § 82 Abs. 1 AufenthG ergibt sich keine Beweislastumkehr \n(Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 82 Rn. 9; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 82 Rn. 120). \nDie Verletzung von Mitwirkungspflichten der oder des Betroffenen führt nicht dazu, dass \nsich die Beweislast umkehrt, sondern ist vom Gericht bei der Beweiswürdigung zu \nberücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1960 – II C 68.58, BVerwGE 10, 270 >271 f.>; \nVGH BW, Urt. v. 23.01.2003 – 2 S 1311/02, juris Rn. 32; zur Berücksichtigung von \nVerstößen der Ausländerin oder des Ausländers gegen § 82 Abs. 1 AufenthG bei der \nBeweiswürdigung vgl. auch Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 82 AufenthG Rn. 27; \nHailbronner, AuslR, § 82 AufenthG Rn. 54). Verletzen die Betroffenen ihre \nMitwirkungspflichten aus § 82 Abs. 1 AufenthG in einer Situation, in der die materielle \nBeweislast nach allgemeinen Grundsätzen bei der Behörde liegt, sind dennoch \nausreichend aussagekräftige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die ausländische \nPerson ungünstigen Tatsache erforderlich – aber eben unter Umständen auch ausreichend \n\n7 \n \n \n– um im Rahmen der (behördlichen oder gerichtlichen) Beweiswürdigung auf das Vorliegen \ndieser Tatsache zu schließen (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 82 Rn. 120). \n \nee) Anders als die Beklagte meint, ist der Senat in seinem Beschluss vom 12.10.2021 – 2 \nLA 332/21, juris Rn. 7 nicht von einer abweichenden Beweislastverteilung ausgegangen. \nDer Senat hat sich dort nicht mit der Frage beschäftigt, was im Rahmen von § 15a Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG gilt, wenn nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten offen bleibt, \nob eine ausländische Person unerlaubt oder erlaubt eingereist ist. Er hat lediglich \ndargelegt, dass ein ungehindertes passieren der Außengrenze des Schengen-Raums \nkeinen Beweis des ersten Anscheins für eine erlaubte Einreise begründet. Die \nAusführungen dazu, dass die Absicht, unter Umgehung des nationalen Visumverfahrens \neinen Daueraufenthalt im Inland zu begründen, eine anhand von Belegen nur \neingeschränkt überprüfbare innere Tatsache ist und sich Zweifel an der Absicht, nicht nur \nzu Besuchszwecken einzureisen, vielfach nicht bereits bei der Einreise, sondern erst aus \ndem Verhalten der einreisenden Person im Anschluss ergeben, hatten ebenfalls keinen \nBezug zur Beweislast im Verteilungsverfahren oder im Verfahren auf Erteilung einer \nDuldung \noder \neines \nAufenthaltstitels. \nSie \nbezogen \nsich \nallein \nauf \ndie \nErkenntnismöglichkeiten des Kontrollpersonals an der Grenzübergangsstelle. Der \nAusländerbehörde, die mit einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder \nDuldung befasst wird, steht das Verhalten der antragstellenden Person nach der Einreise \nals Indiz zur Verfügung, aus dem sie auf eine schon bei der Einreise bestehende Absicht \nzur Begründung eines nicht von der Visumsfreiheit gedeckten Aufenthalts schließen kann. \nDie Beweislastverteilung hat der Senat in seinem damaligen Beschluss ausdrücklich offen \ngelassen, da sie nicht entscheidungserheblich war (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n12.10.2021 – 2 LA 332/21, juris Rn. 8 – 11). Auch in seinem Beschluss vom 25.11.2022 – \n2 B 164/22, juris Rn. 13 ff. hat sich der Senat nicht mit der Beweislastverteilung im Rahmen \nvon § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG beschäftigt. Die Frage des im Zeitpunkt der Einreise \nbeabsichtigten Aufenthaltszwecks stellte sich dort im Zusammenhang mit der \nRechtmäßigkeit des Aufenthalts als Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der \nErlaubnis- bzw. Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. 2 AufenthG. Ein „non liquet“ \nwurde zudem auch dort nicht angenommen. \n \nff) Bezüglich des Klägers ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil über die Klage gegen \nden Verteilungsbescheid nach Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der \nvollen Überzeugung gelangt, der Kläger sei unerlaubt eingereist. Die unzutreffende \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Beweislastverteilung hat sich in diesem \nUrteil mithin nicht ausgewirkt (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im \nVerfahren 2 LA 11/23, zur Veröffentlichung vorgesehen). Im vorliegend angefochtenen \n\n8 \n \n \nUrteil hat das Verwaltungsgericht auf die Gründe seines Urteils zum Verteilungsbescheid \nBezug genommen. Es hat also auch vorliegend zugrunde gelegt, dass eine unerlaubte \nEinreise des Klägers zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht. \n \n2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. \n \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche \noder \ntatsächliche \nFrage \naufwirft, \ndie \nfür \ndas \nerstrebte \nBerufungsverfahren \nentscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes \ndie für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, \nweshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines \nInteresse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des \nSenats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Nicht klärungsbedürftig \nsind Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten \nAuslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen \nRechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 – 1 \nBvR 1634/04, juris Rn. 62). \n \nDer Kläger bezeichnet folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam: „Trägt der Ausländer \nim Zusammenhang mit § 15a AufenthG die Beweislast für eine rechtmäßige Einreise oder \nhaben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte das Tatbestandsmerkmal illegale \nEinreise nachzuweisen?“ Diese Frage ist nicht „klärungsbedürftig“ im oben genannten \nSinne. Denn sie lässt sich anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze eindeutig \ndahingehend beantworten, dass die Ausländerbehörde, die einem Antrag auf Erteilung \neines Aufenthaltstitels oder einer Duldung entgegen hält, nach § 15a Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG müsse zuvor ein Verteilungsverfahren durchgeführt werden, die Beweislast für \ndie unerlaubte Einreise trägt (s.o. Ziff. 1 b). Zudem ist die Frage im vorliegenden Fall aus \nzwei selbständig tragenden Gründen nicht bzw. nicht mehr entscheidungserheblich: Zum \neinen hat das Verwaltungsgericht gerade keine Beweislastentscheidung getroffen, \nsondern hat aus verschiedenen Indizien die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger \nschon im Moment der Einreise einen Daueraufenthalt in Deutschland zu Erwerbszwecken \nbeabsichtigte (s.o Ziff. 1 b) ff)). Zum anderen ist der Verteilungsbescheid mittlerweile \nbestandskräftig (s.o. Ziff. 1 a) \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG. \n \n\n9 \n \n \nIII. Prozesskostenhilfe kann für das Berufungszulassungsverfahren nicht bewilligt werden. \nDer Zulassungsantrag hatte auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-03-22/2-la-10-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":22},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-03-22/2-la-10-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364241","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.948031+00:00"}}