{"status":"available","doknr":"OLD364240","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-03-22","aktenzeichen":"2 LA 11/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 11/23 \nVG: \n4 K 1924/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration u, Sport, Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande \nBremen (ZASt), \nLindenstraße 110, 28755 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 22. \nMärz 2023 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - \nvom 7. Dezember 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf \n2500,- Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBerufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. \n \nGründe \nI. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das \nVerwaltungsgericht seine Klage gegen einen Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 1 \nAufenthG) abgewiesen hat. \n \nDer Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er gibt an, am 22./23. September 2020 nach \nDeutschland eingereist zu sein, um hier Urlaub zu machen und einen Freund zu besuchen. \nDer Kläger besaß bei der Einreise kein Visum. Ausweislich des Melderegisters bezog er \nam 15.12.2020 in Bremen eine Wohnung. Mit Schreiben vom 28.01.2021 beantragte er \nbeim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung \neiner \nErwerbstätigkeit \nund \nbis \nzur \nEntscheidung \nüber \ndiesen \nAntrag \neine \nFiktionsbescheinigung oder Duldung mit Beschäftigungserlaubnis. Mit dem Antrag legte er \neinen auf den 19.01.2021 datierten, noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag zwischen \nihm und dem Freund, den er nach eigenen Angaben in Deutschland besucht hat, über eine \nBeschäftigung als Trockenbauer vor. Zudem legte er ein albanisches Zertifikat über seine \nberufliche Qualifikation vor, dessen Echtheit am 14.10.2020 in Tirana durch eine Haager \nApostille bestätigt worden war. Mit Bescheid vom 16.08.2021 wies die Beklagte den Kläger \neiner Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen zu (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) \nund drohte ihm die Vollstreckung der Verteilung an. \n \nDer Kläger hat am 13.09.2021 Klage gegen den Bescheid vom 16.08.2021 erhoben. Ein \nzugleich gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2022 – 2 B 429/21). Die Klage hat das Verwaltungsgericht \nmit Urteil vom 07.12.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger \nunterliege der Verteilung nach § 15a AufenthG. Er sei unerlaubt eingereist (§ 14 Abs. 1 Nr. \n2 AufenthG). Von der Befreiung albanischer Staatsangehöriger von der Visumspflicht für \neinen Kurzaufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet (Art. 4 \nAbs. 1 i.V.m. Anhang II EU-Visum-VO, Art. 20 SDÜ) profitiere der Kläger nicht. Denn in der \nGesamtschau aller Umstände sei davon auszugehen, dass er bereits bei seiner Einreise \nin das Bundesgebiet einen Daueraufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung beabsichtigte. \nDas hierfür erforderliche nationale Visum habe er nicht besessen. Die Möglichkeit, bei \neinem in Bremen ansässigen Unternehmen erwerbstätig zu sein, stelle weder einen \n„zwingenden Grund“ gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) noch ein \nHindernis für deren Vollstreckung dar. Die Verteilung sei auch nicht verwirkt. Das Verhalten \n\n3 \n \n \nder Beklagten habe den Kläger zu keinem Zeitpunkt berechtigt, auf ein Unterbleiben der \nVerteilung zu vertrauen. \n \nDer Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. \n \nII. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor \nbzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht \nvor. \n \nErnstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein \neinzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2021 – 2 LA 198/21, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. \n03.03.2004 – 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, \nBVerfGE 125, 104 [140]). \n \na) Zwar trifft der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz, im Rahmen von § 15a \nAufenthG trage die Ausländerin bzw. der Ausländer die materielle Beweislast für das \n(Nicht-)Vorliegen einer unerlaubten Einreise, nicht zu. Für das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG trägt die Behörde, die die Verteilung \nveranlasst, die materielle Beweislast. Gelangt das Gericht im Hauptsacheverfahren nicht \nzu der vollen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) der unerlaubten Einreise bzw. kommt es \nim Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach summarischer Prüfung nicht zu der Prognose, \ndass es diese Überzeugung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich gewinnen wird, ist \nder Verteilungsbescheid aufzuheben bzw. die aufschiebende Wirkung anzuordnen. \n \naa) Die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nbelastenden Verwaltungsaktes trägt grundsätzlich die Behörde (st. Rspr., vgl. z.B. \nBVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07, juris Rn. 41). Ein Verteilungsbescheid ist ein \nbelastender Verwaltungsakt. Er greift mindestens in die allgemeine Handlungsfreiheit der \nbetroffenen Person (Art. 2 Abs. 1 GG) ein, da mit ihm die Verpflichtung verbunden ist, sich \nzu der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung zu begeben und dort zu wohnen (vgl. § 15a \nAbs. 4 Satz 1, 4 AufenthG). Mithin trägt die Behörde die materielle Beweislast für das \nVorliegen von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die betroffene Person nach § 15a \n\n4 \n \n \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG zu verteilen ist (so für das Merkmal „Ausländer“ auch VG Bremen, \nBeschl. v. 14.10.2020 – 4 V 1713/20, juris Rn. 19). \n \nbb) Wortlaut und Systematik des § 15a AufenthG streiten ebenfalls für eine solche \nBeweislastverteilung. Denn während § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG mit der Formulierung \n„[w]eist der Ausländer […] nach“ und § 15a Abs. 6 AufenthG mit der Verwendung des \nWortes „nachweislich“ auf eine materielle Beweislast der betroffenen Person für das \nVorliegen zwingender Gründe gegen die Verteilung bzw. für das Eingreifen der \nÜbergangsregelung hindeuten (zur Übergangsregelung vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. \n21.07.2006 – 3 Bs 335/05, juris Rn. 9), fehlt ein entsprechender Anhaltspunkt im Wortlaut \nvon § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Diese Differenzierung entspricht der Regel-Ausnahme-\nSystematik innerhalb von § 15a AufenthG: Die Behörde trägt die Beweislast dafür, dass \nein Mensch zu dem Personenkreis gehört, der nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \ngrundsätzlich der Verteilung unterliegt. Ist dies bewiesen, trägt die betroffene Person die \nBeweislast dafür, dass bei ihr Ausnahmen im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 oder Abs. 6 \nAufenthG vorliegen. \n \ncc) Diese Beweislastverteilung gilt auch für das Tatbestandsmerkmal „unerlaubt \neingereist“ (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2014 – 7 L 347/14, juris Rn. 9 – 11; VG \nBerlin, Beschl. v. 20.06.2012 – 29 L 115.12, juris Rn. 7). Dem steht nicht entgegen, dass \nhäufig nur die ausländische Person selbst über die Modalitäten der Einreise, die \nvorhandenen \nAusweisdokumente \nund \nden \nbei \nder \nEinreise \nbeabsichtigten \nAufenthaltszweck Auskunft geben kann (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2014 – 7 L \n347/14, juris Rn. 10). Die allgemeinen Beweislastgrundsätze (s.o. aa)) gelten auch für \nTatsachen, die ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, wie z.B. innere Tatsachen (vgl. \nKopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 108 Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 18.10.1972 – VIII C \n46.72, BVerwGE 41, 53 <57 f.>). Dass § 15a AufenthG dadurch praktisch leerläuft, ist nicht \nzu befürchten (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2014 – 7 L 347/14, juris Rn. 11). \nBeweisschwierigkeiten auf Seiten des Beteiligten, bei dem die materielle Beweislast liegt, \nkann im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. \n11.12.1990 – 1 BvR 1170/90, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v. 18.10.1972 – VIII C 46.72, \nBVerwGE 41, 53 <57 f.>; Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07, juris Rn. 30). Gerichte dürfen den \nÜberzeugungsgrundsatz nicht so handhaben, dass sie unerfüllbare Beweisanforderungen \nstellen und unumstößliche Gewissheit verlangen. Sie müssen sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit \nbegnügen, der den Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen \nsind (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109/84, juris Rn. 16). Namentlich kann sich die \n\n5 \n \n \nvolle Überzeugung des Gerichts von einer bestimmten Tatsache auch aus Indizien \nergeben (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 43). \n \ndd) Der Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG rechtfertigt es \nebenfalls nicht, die materielle Beweislast für die unerlaubte Einreise im Rahmen von § 15a \nAufenthG auf die ausländische Person zu verlagern (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. \n31.03.2014 – 7 L 347/14, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschl. v. 20.06.2012 – 29 L 115.12, juris \nRn. 7). Aus § 82 Abs. 1 AufenthG ergibt sich keine Beweislastumkehr (Hofmann, AuslR, 2. \nAufl. 2016, § 82 Rn. 9; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 82 Rn. 120). Die Verletzung von \nMitwirkungspflichten der oder des Betroffenen, führt nicht dazu, dass sich die Beweislast \numkehrt, sondern ist vom Gericht bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 26.04.1960 – II C 68.58, BVerwGE 10, 270 >271 f.>; VGH BW, Urt. v. \n23.01.2003 – 2 S 1311/02, juris Rn. 32; zur Berücksichtigung von Verstößen der \nAusländerin oder des Ausländers gegen § 82 Abs. 1 AufenthG bei der Beweiswürdigung \nvgl. auch Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 82 AufenthG Rn. 27; Hailbronner, \nAuslR, § 82 AufenthG Rn. 54). Verletzen die Betroffenen ihre Mitwirkungspflichten aus § 82 \nAbs. 1 AufenthG in einer Situation, in der die materielle Beweislast nach allgemeinen \nGrundsätzen bei der Behörde liegt, sind dennoch ausreichend aussagekräftige \nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer für die ausländische Person ungünstigen Tatsache \nerforderlich – aber eben unter Umständen auch ausreichend – um im Rahmen der \n(behördlichen oder gerichtlichen) Beweiswürdigung auf das Vorliegen dieser Tatsache zu \nschließen (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 82 Rn. 120). \n \nb) Die unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur materiellen \nBeweislastverteilung war jedoch für die angefochtene Entscheidung nicht tragend. Das \nUrteil stellt ausweislich der Entscheidungsgründe keine Beweislastentscheidung dar. \n \nDas Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nicht zugrunde, dass die Frage, ob der \nKläger erlaubt oder unerlaubt einreiste, in tatsächlicher Hinsicht nicht erweislich sei. Auf \nS. 5 des Urteilsabdrucks wird im dritten Absatz ausgeführt: „Der Einzelrichter geht in \nseinem Fall davon aus, dass er [der Kläger] bereits im Zeitpunkt seiner Einreise in das \nBundesgebiet einen Daueraufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung beabsichtigte.“ Es \nfolgt eine ca. dreiseitige Würdigung verschiedener Indizien, der Angaben des Klägers \nsowie der Zeugenaussage des Freundes und potentiellen Arbeitsgebers. Am Ende dieser \nWürdigung zieht das Verwaltungsgericht folgendes Fazit: „In der Gesamtschau ist somit \ndavon auszugehen, dass der Kläger bereits bei seiner Einreise in das Bundesgebiet einen \nDaueraufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung beabsichtigte.“ (S. 8, vorletzter Absatz \n\n6 \n \n \ndes Urteilsabdrucks). Mit dieser Würdigung der Beweise und Indizien setzt sich der \nZulassungsantrag nicht auseinander. \n \n2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. \n \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche \noder \ntatsächliche \nFrage \naufwirft, \ndie \nfür \ndas \nerstrebte \nBerufungsverfahren \nentscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes \ndie für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, \nweshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines \nInteresse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des \nSenats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Nicht klärungsbedürftig \nsind Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten \nAuslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen \nRechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 – 1 \nBvR 1634/04, juris Rn. 62). \n \nDer Kläger bezeichnet folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam: „Trägt der Ausländer \nim Zusammenhang mit § 15a AufenthG die Beweislast für eine rechtmäßige Einreise oder \nhaben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte das Tatbestandsmerkmal illegale \nEinreise nachzuweisen?“ Diese Frage ist nicht „klärungsbedürftig“ im oben genannten \nSinne. Denn sie lässt sich anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze eindeutig \ndahingehend beantworten, dass die Behörde die Beweislast für die unerlaubte Einreise \nträgt (s.o. Ziff. 1 a). Zudem ist die Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. \nDas Verwaltungsgericht hat gerade keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern hat \naus verschiedenen Indizien die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger schon im \nMoment der Einreise einen Daueraufenthalt in Deutschland zu Erwerbszwecken \nbeabsichtigte (s.o. Ziff. 1 b). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG (OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris). \n \nIII. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden. Der Zulassungsantrag hatte auch bei \nAnlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-03-22/2-la-11-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":15},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-03-22/2-la-11-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364240","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.924235+00:00"}}