{"status":"available","doknr":"OLD364239","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-03-22","aktenzeichen":"6 LP 259/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 6 LP 259/22 \nVG: \n12 K 1821/21 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n– Antragsteller – \nVerfahrensbevollmächtigte \n \n \nBeteiligt und Beschwerdeführerin: \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer sowie die ehrenamtliche \nRichterin Adomeit und die ehrenamtlichen Richter Bauer, David und Fuhrmann am 22. \nMärz 2023 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 12. Kammer – \nvom 26. August 2022 aufgehoben. \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Übermittlung von Gleitzeitsalden an den \nAntragsteller. Der Antragsteller ist der Personalrat bei der ; die Beteiligte ist die Leiterin \ndieser Dienststelle. \n \nMit Schreiben vom 20.07.2021 beantragte der Personalrat bei der Beteiligten, ihm \nmonatlich die Salden der Gleitzeitkonten aller Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. \nDiese Informationen benötige er zur Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 54 Abs. 1 lit. b) \nBremPersVG, über die Durchführung der zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, \nVerordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen zu \nwachen. Die Staatsrätin der Beteiligten lehnte den Antrag mit Schreiben vom 23.07.2021 \nab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Antragsteller benötige zur Erfüllung seiner \nAufgaben nicht die Einsicht in die Gleitzeitkonten aller namentlich benannter Beschäftigter. \nEine Übermittlung dieser Daten würde das Persönlichkeitsrecht der betroffenen \nBeschäftigten \nverletzen. \nZudem \nwürde \neine \nständige \nÜberwachung \nder \nGleitzeitkontenstände außerhalb konkreter Anlässe auf eine umfassende Kontrolle \nbetrieblicher Abläufe und eine Art „Parallelpersonalverwaltung“ hinauslaufen. \n \nDer Antragsteller leitete mit Schreiben vom 14.09.2021 ein Einigungsstellenverfahren ein. \nParallel dazu hat er am 16.09.2021 beim Verwaltungsgericht beantragt, festzustellen, dass \ndie Ablehnung seines Antrags vom 20.07.2021 durch die Beteiligte eine Behinderung der \nPersonalratsarbeit darstelle. Dabei hat er unter anderem ausgeführt, dass der Einwand der \nBeteiligten bezüglich der Persönlichkeitsrechte der Bediensteten unbeachtlich sei, weil er \n– der Antragsteller – die Mitteilung von Namen nicht beantragt habe. \n \nDie Beteiligte hat erwidert, dass dem Schreiben vom 20.07.2021 nicht zu entnehmen \ngewesen sei, dass es sich nur auf anonymisierte Daten bezogen habe. Dies sei ein \nentscheidender Gesichtspunkt, denn für die Erfüllung seiner Aufgaben benötige der \nAntragsteller nicht die Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Arbeitszeitkonten. Hierfür \nseien anonymisierte Listen ausreichend. Eine anonymisierte Liste von Gleitzeitsalden habe \nsie dem Antragsteller am 15.10.2021 zur Verfügung gestellt. \n \nDer Antragsteller hat hierauf erwidert, dass die ihm übermittelte anonymisierte Liste nur die \nSalden der Arbeitszeitkonten enthalte, die sich außerhalb des Rahmens von 20 Minus- bis \n50 Plus-Stunden bewegen, der nach der Dienstvereinbarung „Grundsätze für die gleitende \nArbeitszeit“ vom 01.10.2020 (im Folgenden: GLAZ) zulässig ist. Die vorgelegte Liste zeige, \ndass die Verstöße gegen die Dienstvereinbarung so zahlreich seien, dass eine \n\n3 \n \n \nBetrachtung der sich noch im Rahmen der Dienstvereinbarung haltenden Arbeitszeitkonten \nfür ihn – den Antragsteller – zeitlich kaum zu bewerkstelligen sei. Er werde seine \nÜberwachungsaufgabe daher anfänglich auf die Verstöße gegen die Dienstvereinbarung \nkonzentrieren müssen. Hierzu benötige er die Namen der Betroffenen, damit er eine \neventuelle \nHäufung \nsolcher \nFälle \nin \nbestimmten \nOrganisationseinheiten, \nHierarchieebenen, Fachbereichen oder Laufbahngruppen erkennen könne. \n \nAufgrund der Ergebnisse einer Sitzung der Einigungsstelle vom 15.11.2021 wurde an alle \nBeschäftigten der Dienststelle per E-Mail ein Schreiben vom 17.11.2021 versandt, das von \nder Staatsrätin der Beteiligten und der stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers \ngemeinsam unterzeichnet war. In diesem Schreiben heißt es, die Dienststelle und der \nPersonalrat beabsichtigten, eine Lösung zum Abbau der Abweichungen der Gleitzeitsalden \nvom zulässigen Rahmen zu finden. Hierzu erhalte der Antragsteller seit Oktober 2021 eine \nanonymisierte Liste der Gleitzeitkonten, deren Salden sich außerhalb der Grenzen der \nDienstvereinbarung bewegen. Damit die Daten nicht nur anonym weitergegeben werden \nkönnen, sei es erforderlich, dass datenschutzrechtliche Bedenken berücksichtigt werden. \nDaher würden die Beschäftigten gebeten, der Personalstelle über die Abstimmungsflächen \nder E-Mail mitzuteilen, ob sie einer monatlichen namentlichen Übermittlung des Saldos \nihres Gleitzeitkontos an den Personalrat zustimmen. Auf dieses Schreiben hat ca. ein \nDrittel der Beschäftigten geantwortet. Davon haben 141 Beschäftigte der namentlichen \nWeiterleitung ihres Gleitzeitkontostandes zugestimmt, 71 Beschäftigte haben dies \nausdrücklich abgelehnt. Etwa zwei Drittel der Beschäftigten haben nicht geantwortet. \nSeither erhält der Antragsteller von der Beteiligten monatlich Listen mit den Ständen aller \nGleitzeitkonten, die den nach der Dienstvereinbarung GLAZ zulässigen Rahmen nicht \neinhalten. Soweit die betroffenen Beschäftigten eingewilligt haben, werden die \nKontostände mit Namensnennung übermittelt, soweit die Betroffenen nicht eingewilligt – \nd.h. im Rahmen der Umfrage widersprochen oder nicht geantwortet – haben, werden die \nKontostände anonym übermittelt. Feste Kennziffern sind den anonymisiert übermittelten \nKonten nicht zugeordnet. Mit Beschluss vom 01.06.2022 lehnte die Einigungsstelle den \nAntrag des Antragstellers auf eine darüber hinausgehende Information ab. \n \nDer Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht im Anhörungstermin beantragt, \n1. festzustellen, dass die ursprüngliche Verweigerung der Auskunftgebung \ndurch die Beteiligte eine Behinderung der Arbeit des Personalrats darstellte; \n2. festzustellen, dass ihm monatlich eine namentliche Liste der Gleitzeitsalden \nzu übermitteln ist, die sich außerhalb der Grenzen der Dienstvereinbarung \nbefinden. \n \n\n4 \n \n \nDie Beteiligte hat beim Verwaltungsgericht beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nMit Beschluss vom 26.08.2022 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, (1) dass die \nWeigerung der Beteiligten, dem Antragsteller entsprechend seines Antrags vom \n20.07.2021 Auskunft zu erteilen, eine Behinderung der Arbeit des Personalrats darstellte, \nund (2) dass dem Antragsteller monatlich eine namentliche Liste der Gleitzeitsalden, die \nsich außerhalb der Grenzen der geltenden Dienstvereinbarung bewegen, zu übermitteln \nsei. Der Beschluss der Einigungsstelle stehe einer solchen gerichtlichen Feststellung nicht \nentgegen. Ein Einigungsstellenverfahren könne sich nur auf mitbestimmungspflichtige \nMaßnahmen nach §§ 58 ff. BremPersVG beziehen. Vorliegend gehe es aber nicht um eine \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme, sondern um einen Informationsanspruch des \nPersonalrats. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Übermittlung der gewünschten \nInformationen nach § 54 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG, da er diese benötige, um seine \nÜberwachungsaufgabe nach § 54 Abs. 1 lit. b) BremPersVG ausüben zu können. Zu den \nzugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften, deren Einhaltung der Personalrat zu \nüberwachen habe, gehörten auch Regelungen über die Arbeitszeit einschließlich des \nzulässigen Gleitzeitrahmens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nsei bei der Information des Personalrats über Arbeitszeitkonten zweistufig vorzugehen: In \neinem ersten Schritt müsse sich der Personalrat mit anonymisierten Listen begnügen. \nLassen diese Listen Unstimmigkeiten erkennen, habe der Personalrat Anspruch auf \nErläuterung, die auch die Aufdeckung der Identität der betroffenen Beschäftigten umfassen \nkönne, wenn die Angelegenheit nicht anders geklärt werden kann. Die bislang vorgelegten, \n(teil-)anonymisierten Listen hätten erhebliche Überschreitungen des Gleitzeitrahmens \nergeben. Es sei erforderlich, die Namen der Inhaberinnen und Inhaber der betroffenen \nGleitzeitkonten zu nennen, selbst wenn diese einer Übermittlung ihres Namens an den \nAntragsteller nicht zugestimmt haben. Das Informationsinteresse des Antragstellers \nüberwiege \nvorliegend \ndas \nPersönlichkeitsrecht \nder \nBeschäftigten, \ndie \neiner \nNamensnennung nicht zugestimmt haben. Denn Personalratsmitglieder unterlägen nach § \n57 BremPersVG einer Schweigepflicht. Die bisher übermittelten, teilanonymisierten Listen \nseien für die Bedürfnisse des Antragstellers nicht aussagekräftig. Nur wenn der \nAntragsteller die Identität der Beschäftigten kenne, deren Gleitzeitkonto einen nicht \nzulässigen Stand aufweist, könne er Rückschlüsse auf eine ungebührliche Überlastung \neinzelner Beschäftigter oder auf Missstände in einzelnen Arbeitsbereichen ziehen. Die \nUmfrage unter den Beschäftigten sei „ohne Beteiligung des Antragstellers und sehr \nformlos“ erfolgt und es sei „ungeklärt, in welcher Form eine solche Umfrage in Zukunft bei \nNeueinstellungen \nerfolgen \nsolle“. \nGehäufte \nÜberschreitungen \ndes \nzulässigen \nGleitzeitrahmens könnten auf strukturelle Probleme in einem Arbeitsbereich hindeuten. Es \n\n5 \n \n \nkönne nicht im Belieben einzelner Beschäftigter liegen, eine diesbezügliche Aufklärung \ndurch den Antragsteller zu behindern, in dem sie sich der Nennung ihres Namens \nverweigern. Aus den vorgenannten Gründen habe die Ablehnung des Antrags vom \n20.07.2021 durch die Beteiligte gegen das Verbot der Behinderung der Personalratsarbeit \n(§ 56 Abs. 1 BremPersVG) verstoßen. \n \nDie Beteiligte hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. \nSie bestreitet die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Übermittlung der Namen \njener Beschäftigter an den Antragsteller, die einer solchen Mitteilung nicht zugestimmt \nhaben. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass es zu akzeptieren sei, wenn \nBeschäftigte – z.B. bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung – sich gegen \neine Einbindung des Personalrats in ihre Angelegenheiten aussprechen. Falsch sei zudem \ndie Annahme des Verwaltungsgerichts, die Umfrage unter den Beschäftigten sei formlos \nund ohne Beteiligung des Antragstellers erfolgt. Zur Durchführung der Umfrage sei per E-\nMail ein Schreiben verschickt worden, das den Sachverhalt erläutert habe und von der \nstellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers mit unterzeichnet gewesen sei. Der \nAntragsteller begehre Informationen, die in diesem Umfang nicht einmal die \nDienststellenleitung habe. Die Dienstvereinbarung „GLAZ“ sehe eine so weitgehende \nEinsichtnahme in die Gleitzeitkonten nicht vor. Zu beachten sei auch, dass es vorliegend \nnicht um Mehrarbeit bzw. Überstunden gehe, die dienstlich angeordnet wurden. Hierbei \nmüsse der Antragsteller ohnehin mitbestimmen. Auch die Einigungsstelle habe \nentschieden, dass nur die Namen derjenigen Beschäftigten an den Antragsteller übermittelt \nwerden dürfen, die dem zugestimmt haben. Dieser Beschluss sei bindend; einen Antrag, \nihn für unwirksam zu erklären, habe der Antragsteller nicht gestellt. \n \nDie Beteiligte beantragt, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 12. \nKammer – vom 26.08.2022 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \n \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nIm Hinblick auf die monatliche namentliche Übermittlung der Gleitzeitsalden, die sich \naußerhalb der Grenzen der Dienstvereinbarung „GLAZ“ bewegen, ist der Antragsteller der \nAuffassung, diese Information zur Überwachung der Einhaltung der Dienstvereinbarung zu \nbenötigen. Dies gelte auch, wenn die Betroffenen einer Nennung ihres Namens nicht \nzugestimmt haben. Aus diesen Informationen könne er Rückschlüsse auf eine \nungebührliche Belastung einzelner Beschäftigter und auf Missstände in einzelnen \n\n6 \n \n \nBereichen der Dienststelle ziehen. Er wolle insoweit keine anderen Informationen als \ndiejenigen, die die Vorgesetzten automatisch bei einer Über- oder Unterschreitung des \nzulässigen Rahmens durch ein Gleitzeitkonto erhalten. Unerheblich sei, ob auch die \nDienststellenleitung dieses Wissen habe; sie müsse sich das Wissen der oder des \nVorgesetzten zurechnen lassen. Sein Informationsinteresse überwiege aus den vom \nVerwaltungsgericht \ngenannten \nGründen \ndas \nPersönlichkeitsrecht \nderjenigen \nBeschäftigten, die einer Nennung ihres Namens nicht zugestimmt haben. Dem stehe nicht \nentgegen, dass er bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ohnehin \nmitbestimmen müsse. Denn zur sachgerechten Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts \nmüsse er wissen, ob das Arbeitszeitkonto der Betroffenen schon eine unzulässige \nÜberschreitung \naufweist. \nDer \nEinigungsstellenbeschluss \nsei \naus \nden \nvom \nVerwaltungsgericht angeführten Gründen nicht bindend. \n \nIm Hinblick auf den Antrag, eine Behinderung der Personalratsarbeit durch die Ablehnung \nseines ursprünglichen Antrags vom 20.07.2021 festzustellen, trägt der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren vor, er sei grundsätzlich weiterhin daran interessiert, in \nanonymisierter Form monatlich auch die Salden der Gleitzeitkonten zu erhalten, die sich \ninnerhalb des zulässigen Rahmens bewegen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAnträgen des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. \n \n1. Allerdings steht der Beschluss der Einigungsstelle vom 01.06.2022 einer inhaltlichen \nEntscheidung \ndes \nGerichts \nüber \ndie \nAnträge \nnicht \nentgegen. \nDas \nEinigungsstellenverfahren ist nur zulässig, wenn zwischen Personalvertretung und \nDienststellenleitung Uneinigkeit bezüglich einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme \nbesteht (vgl. § 58 Abs. 1, 4, § 59 Abs. 1, 6, 7 BremPersVG). Wenn - wie hier - umstritten \nist, ob der Personalrat zur Wahrnehmung seines \"Wächteramt\" nach § 54 Abs. 1 lit. b) \nBremPersVG zu informieren ist, kann dies nur im gerichtlichen Verfahren geklärt werden \n(BVerwG, Beschl. v. 19.12.2018 – 5 P 6/17, juris Rn. 13 zu § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP). \n \n2. Der erstinstanzlich als Ziff. 1 gestellte Antrag ist unbegründet. Die Ablehnung des \nursprünglichen Auskunftsbegehrens des Antragstellers aus seinem Schreiben vom \n20.07.2021 durch die Beteiligte stellte keine Behinderung der Personalratsarbeit dar. Der \nAntragsteller hatte keinen Anspruch auf Übermittlung dieser Informationen. \n \na) Der Antrag vom 20.07.2021 war darauf gerichtet, „dass die Dienststelle dem Personalrat \nmonatlich die Salden der Gleitzeitkonten aller Beschäftigten der Behörde zur Verfügung \n\n7 \n \n \nstellt.“ Er unterschied sich somit in zwei Punkten von dem Auskunftsanspruch, den der \nPersonalrat nun im gerichtlichen Verfahren mit seinem Antrag zu Ziff. 2 geltend macht: \nErstens begehrte der Antragsteller am 20.07.2021 die Übermittlung der Salden aller \nGleitzeitkonten, also auch derjenigen, die sich innerhalb des Rahmens der \nDienstvereinbarung „GLAZ“ bewegen. Mit seinem Antrag zu Ziff. 2 im gerichtlichen \nVerfahren begehrt er nur die Übermittlung der Salden, die außerhalb dieses Rahmens sind. \nZweitens begehrt er mit seinem Antrag zu Ziff. 2 im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich \ndie Nennung der Namen der betroffenen Beschäftigten; im Schreiben vom 20.07.2021 wird \ndagegen nicht ausdrücklich gesagt, ob die Übermittlung anonymisiert oder mit Namen \nerfolgen soll. Die Beteiligte hat das Schreiben vom 20.07.2021 so verstanden, dass auch \nNamen übermittelt werden sollen; dies geht aus ihrem Ablehnungsschreiben vom \n23.07.2021 hervor. Erst vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller ausdrücklich \nklargestellt, dass er bezüglich derjenigen Gleitzeitkonten, die den Rahmen der \nDienstvereinbarung einhalten, nur eine anonymisierte Übermittlung begehrt. \n \nAufgrund der Unterschiede zwischen dem Auskunftsantrag, den der Antragsteller am \n20.07.2021 bei der Beteiligten gestellt hat, und dem Auskunftsanspruch, den er nun im \ngerichtlichen Verfahren mit seinem Antrag zu Ziff. 2 geltend macht, verbietet sich der vom \nVerwaltungsgericht gezogene automatische Rückschluss von einem Bestehen des \ngerichtlich mit dem Antrag zu Ziff. 2 verfolgten Anspruchs auf eine Behinderung der \nPersonalratsarbeit durch die Ablehnung des Antrags vom 20.07.2021. \n \nb) Dahinstehen kann, ob für die Beteiligte bei der Ablehnung des Antrags vom 20.07.2021 \nerkennbar war, dass der Personalrat nur anonymisierte Auskunft verlangte. Denn auch ein \nAnspruch auf anonymisierte Übermittlung der Gleitzeitkontenstände stand ihm insoweit \nnicht zu, als sich die Konten innerhalb des nach der Dienstvereinbarung „GLAZ“ zulässigen \nRahmens bewegen. \n \nNach § 54 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG sind dem Personalrat auf Verlangen die zur \nDurchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies gilt nicht nur \nim Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens nach §§ 58 ff. BremPersVG. Der \nInformationsanspruch \nkann \nauch \nzur \nWahrnehmung \nder \nallgemeinen \nÜberwachungsaufgabe nach § 54 Abs. 1 lit. b BremPersVG geltend gemacht werden (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 19.12.2018 – 5 P 6/17, juris Rn. 18, 21 ff.). Nach der letztgenannten \nVorschrift hat der Personalrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten \ngeltenden \nGesetze, \nVerordnungen, \nTarifverträge, \nDienstvereinbarungen \nund \nVerwaltungsanordnungen durchgeführt werden. \n \n\n8 \n \n \naa) Der Antragsteller möchte die Einhaltung der Dienstvereinbarung „Grundsätze für die \ngleitende Arbeitszeit“ sowie die Beachtung gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften \nüber die zulässige Arbeitszeit überwachen. Dies sind „zugunsten der Beschäftigten \ngeltende“ Regelungen im Sinne vom § 54 Abs. 1 lit. b BremPersVG (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 19.03.2014 – 6 P 1/13, juris Rn. 13). \n \nbb) Der Auskunftsanspruch besteht jedoch nur in dem Umfang, in welchem der Personalrat \ndie Kenntnis der Unterlagen zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Dieses \nErforderlichkeitsprinzip begrenzt die Reichweite des Informationsanspruchs (BVerwG, \nBeschl. v. 19.03.2014 – 6 P 1/13, juris Rn. 8). Da das Bundesverwaltungsgericht in Rn. 8 \nseines vorgenannten Beschlusses den Grundsatz der Erforderlichkeit betont hat und das \nWort „erforderlich“ ausdrücklich in § 54 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG steht, versteht das \nerkennende \nGericht \ndie \nweiteren \nAusführungen \nim \nBeschluss \ndes \nBundesverwaltungsgerichts (insbesondere in Rn. 32) nicht dahingehend, dass eine \nPersonalvertretung \nquasi \nautomatisch \ndie \nÜbermittlung \naller \nanonymisierten \nArbeitszeitkontensalden verlangen kann. Es bedarf stets der Prüfung, ob diese \nInformationen für den vom Personalrat konkret verfolgten Zweck erforderlich sind. \n \ncc) Die Kenntnis der Salden aller Arbeitszeitkonten ist zur Überwachung der Einhaltung \nder Dienstvereinbarung „GLAZ“ und anderer Arbeitszeitvorschriften nicht erforderlich, \nwenn die Dienststellenleitung – wie hier – bereit ist, der Personalvertretung regelmäßig \neine Liste mit den Salden der Arbeitszeitkonten zu übermitteln, die sich außerhalb des \nRahmens der Dienstvereinbarung bewegen. \n \nNach Ziff. 12.1 i.V.m. 12.2 Satz 1 der Dienstvereinbarung „GLAZ“ sind Überschreitungen \nder regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 50 Stunden und Unterschreitungen bis zu 20 Stunden \nam Monatsende zulässig. Diese Höchstgrenzen dürfen nur überschritten werden, wenn ein \nAusgleich wegen Urlaub, Krankheit, aus anderen zwingenden persönlichen oder aus \ndienstlichen Gründen nicht möglich ist (Ziff. 12.3 GLAZ). Innerhalb des Rahmens von 20 \nMinus- bis 50 Plusstunden und innerhalb der vorgegebenen Rahmen- bzw. \nKernarbeitszeiten können die Beschäftigen ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich flexibel \ngestalten, \nsoweit \ndienstliche \nGründe \nnicht \nentgegenstehen \nund \neinschlägige \nArbeitsschutzbestimmungen beachtet werden (vgl. Abs. 2 der Präambel und Ziff. 3 bis 5, \n7 GLAZ). Gleitende Arbeitszeiten und die damit verbundene Möglichkeit, die \nbeamtenrechtlich bzw. tarifvertraglich vorgeschriebene regelmäßige Arbeitszeit (Ziff. 6 \nGLAZ) in einem gewissen Umfang zu über- oder unterschreiten, dienen insbesondere einer \nhöheren „Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ sowie einer besseren \nVereinbarkeit von Familie und Beruf (vgl. Abs. 1 und 2 der Präambel der GLAZ). Ein \n\n9 \n \n \nGleitzeitsaldo, das sich am Monatsende zwischen – 20 und + 50 Stunden bewegt, liefert \ndaher keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen die Dienstvereinbarung „GLAZ“ oder einen \nsonstigen Missstand in der Dienststelle. \n \nWas die Überwachung gesetzlicher und tarifvertraglicher Arbeitszeitvorschriften angeht, so \nkann die Einhaltung zulässiger Tages- und Wochenhöchstarbeitszeiten sowie \nvorgeschriebener Pausen- und Ruhezeiten allein anhand des Arbeitszeitsaldos zum \nMonatsende ohnehin nicht verlässlich überprüft werden. Sehr hohe Gleitzeitsalden können \neinen Verdacht auf diesbezügliche Verstöße begründen, weil sie rechnerisch kaum anders \nzu erreichen sind. Salden, die sich innerhalb des nach der Dienstvereinbarung zulässigen \nGleitzeitrahmens bewegen, haben hierfür hingegen keine Aussagekraft. Es kann \nschwerlich angenommen werden, dass der Gesamtpersonalrat in der Dienstvereinbarung \n„GLAZ“ einem Gleitzeitrahmen zugestimmt hat, der auf einen Verstoß gegen \nArbeitsschutzbestimmungen hindeutet. \n \nDie Salden der Gleitzeitkonten, die sich zwischen – 20 und + 50 Stunden bewegen, sind \ndaher nicht geeignet, dem Antragsteller Anhaltspunkte für Verstöße gegen die zugunsten \nder Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen \nund Verwaltungsanordnungen zu liefern. Somit sind sie für die Wahrnehmung des \nWächteramtes nach § 54 Abs. 1 lit. b BremPersVG nicht erforderlich. \n \ndd) Der Vortrag des Antragstellers weckt zudem erhebliche Zweifel, ob er eine monatliche \nanonymisierte Übermittlung sämtlicher Gleitzeitkontensalden aktuell überhaupt ernsthaft \nbegehrt. In seinem Schriftsatz vom 02.11.2021 an das Verwaltungsgericht hat er nämlich \nausgeführt, er sei zeitlich kaum in der Lage derartige Datenmengen zu bewältigen (vgl. Bl. \n50 d. VG-Akte). Gründe, wieso sich dies mittlerweile geändert haben sollte, sind nicht \nerkennbar. \n \n3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Beteiligte ihm bei der \nmonatlichen Übermittlung der Gleitzeitkontenstände, die sich außerhalb des Rahmens der \nDienstvereinbarung \nGLAZ \nbewegen, \nregelhaft \ndie \nNamen \nauch \nderjenigen \nKontoinhaberinnen und Kontoinhaber nennt, die einer Übermittlung ihres Namens nicht \nzugestimmt haben. \n \na) Bezüglich der Gleitzeitsalden, die den nach der Dienstvereinbarung GLAZ zulässigen \nRahmen über- oder unterschreiten, steht nur noch im Streit, ob die Beteiligte die Namen \nder betroffenen Beschäftigten auch dann nennen muss, wenn diese einer Übermittlung \nnicht zugestimmt haben. Die monatliche Übermittlung der Gleitzeitkontenstände außerhalb \n\n10 \n \n \ndes zulässigen Rahmens in (teil-)anonymisierter Form gesteht die Beteiligte dem \nAntragsteller zu. Dabei nennt sie die Namen der Betroffen, wenn diese zugestimmt haben. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte von dieser Praxis abrücken möchte, gibt es nicht. \n \nb) Der Antragsteller verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er die Nennung der Namen \nauch der Beschäftigten verlangt, die im Rahmen der Umfrage von November 2021 einer \nÜbermittlung ihres Namens nicht zugestimmt oder gar ausdrücklich widersprochen haben. \n \nDie stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers hat gemeinsam mit der Staatsrätin der \nBeteiligten am 17.11.2021 ein Schreiben unterzeichnet, in dem die Beschäftigten \naufgefordert wurden, mitzuteilen, ob sie der Übermittlung ihres Namens an den \nAntragsteller zustimmen. Dieses Schreiben wurde per E-Mail an alle damaligen \nBeschäftigten der Dienststelle versandt. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Damit die \nDaten nicht nur anonym weitergegeben werden können, ist es erforderlich, dass \ndatenschutzrechtliche Bedenken berücksichtigt werden. Daher bitten wir über die \nAbstimmflächen der Email der Personalstelle mitzuteilen, ob Sie einer namentlichen \nÜbermittlung des Saldos Ihres Gleitzeitkontos an den Personalrat in einem monatlichen \nRhythmus zustimmen.“ Das Schreiben erweckt bei einem verständigen Adressaten den \nEindruck, die Unterzeichnenden – also auch der Antragsteller – hielten die Zustimmung \nder Betroffenen für erforderlich, damit Namen an den Antragsteller übermittelt werden \ndürfen. Durch die Unterzeichnung des Schreibens hat der Antragsteller bei den \nBeschäftigten, die das Schreiben damals erhalten haben, schutzwürdiges Vertrauen \ngeweckt, dass ihre Namen nicht übermittelt werden, wenn sie nicht zustimmen. Besonders \ndeutlich wird die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Antragstellers bezüglich der 71 \nBeschäftigten, die ausdrücklich widersprochen haben. Aber auch diejenigen, die auf die \nUmfrage nicht geantwortet haben, durften darauf vertrauen, dass eine Übermittlung des \nNamens nicht stattfindet. Der Antragsteller und die Beteiligte baten die Beschäftigten in \ndem Schreiben vom 17.11.2021 um Zustimmung zur Namensnennung. Dem Schreiben \nkann nicht entnommen werden, dass ein ausdrücklicher Widerspruch erforderlich ist, wenn \nman die Übermittlung seines Namens nicht wünscht. Ein bloßes Schweigen auf die \nUmfrage stellt keine Zustimmung zur Übermittlung des Namens an den Antragsteller dar. \n \nc) Auch bezüglich der Beschäftigten, die die Umfrage von November 2021 nicht erhalten \nhaben (z.B., weil sie damals noch nicht in der Dienststelle tätig waren), hat der Antragsteller \nkeinen Anspruch, dass die Beteiligte mit der monatlichen Übermittlung der Gleitzeitsalden, \ndie den Rahmen der Dienstvereinbarung über- oder unterschreiten, automatisch die \nNamen mitteilt. \n \n\n11 \n \n \nDer Auskunftsanspruch aus § 54 Abs. 3 BremPersVG bezieht sich nur auf die zur \nDurchführung der Aufgaben des Personalrats „erforderlichen“ Unterlagen. Nach dem \nMaßstab der Erforderlichkeit bestimmt sich auch, ob Auskünfte unter Namensnennung der \nbetroffenen Beschäftigten oder anonym zu erteilen sind. Da Informationen unter \nNamensnennung stets mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen \nBeschäftigten verbunden sind, ist anonymisiert zu unterrichten, wenn dies für eine \neffiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Personalrat ausreicht \n(BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 6 P 1/13, juris Rn. 11). \n \nDas Bundesverwaltungsgericht geht von einem zweistufigen Verfahren aus: Auf der ersten \nStufe können bei der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherte Daten nur \nanonymisiert der Personalvertretung übermittelt werden. Ergeben sich daraus \nAnhaltspunkte für eine zu besorgende Rechtsverletzung, kann die Personalvertretung auf \neiner zweiten Stufe in „Einzelfällen“ „anlassbezogen“ „nähere Erläuterungen verlangen“, \ndie, wenn „anders eine Klärung der Angelegenheit nicht möglich“ ist, zur Offenlegung der \n„Identität des betroffenen Beschäftigten“ führen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n19.03.2014 – 6 P 1/13, juris Rn. 11, 15, 24, 31 f., 37). \n \naa) Obwohl das Verwaltungsgericht diesen zweistufigen Ansatz ausdrücklich zugrunde \nlegt, überspringt es mit dem tenorierten Anspruch im Ergebnis die erste Stufe. Die \nmonatliche Übermittlung einer namentlichen Liste aller Gleitzeitsalden, die sich außerhalb \ndes \nRahmens \nder \nDienstvereinbarung \nbewegen, \nbeinhaltet \nmehr \nals \neine \nNamensnennung, die nur erfolgt (1) in Einzelfällen, (2) auf anlassbezogene Nachfrage des \nAntragstellers und (3) nach einer Prüfung, ob die konkrete Angelegenheit durch \nErläuterungen ohne Namensnennung geklärt werden kann. \n \nbb) Allein der Umstand, dass ein Gleitzeitkonto am Monatsende den nach Ziff. 12.2 der \nDienstvereinbarung GLAZ zulässigen Rahmen von – 20 bis + 50 Stunden überschreitet, \nist noch kein hinreichender Anlass, um die Identität der Betroffenen ohne deren \nZustimmung automatisch gegenüber dem Personalrat offenzulegen. Wenn eine \nBeschäftigte oder ein Beschäftigter in vereinzelten Monaten diesen Rahmen geringfügig \nüber- oder unterschreitet, wird dies in aller Regel noch kein Eingreifen der \nPersonalvertretung zu ihrem oder seinem Schutz gebieten. Eine Nachfrage des \nPersonalrats bei der oder dem Betroffenen nach den Ursachen der Über- oder \nUnterschreitung ist in einem solchen Fall normalerweise nicht erforderlich und auch nicht \nüblich. Anders kann es sich bei größeren oder langfristigen Über- oder Unterschreitungen \nverhalten. Kann die Dienststellenleitung solche Abweichungen dem Personalrat nicht \nüberzeugend erläutern, wird eine Kontaktaufnahme mit der oder dem Betroffenen \n\n12 \n \n \nnaheliegen. Abstrakte Kriterien können hierfür jedoch nicht aufgestellt werden. Ob eine \nNamensnennung erforderlich ist oder nicht, kann stets nur anlassbezogen im Einzelfall \nentschieden werden. \n \ncc) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den Rn. 26 und 29 des \nBeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 – 6 P 1/13, juris, nichts \nGegenteiliges. Rn. 26 betrifft einen besonderen Aspekt des dort entschiedenen Falls: Eine \nDienstvereinbarung sah vor, dass Arbeitszeitguthaben, die über 40 Stunden hinausgehen, \nzum 1. März eines jeden Jahres verfallen; darüber waren die Betroffenen von ihren \nVorgesetzten zuvor schriftlich zu unterrichten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt es für \nerforderlich, dass sich die Personalvertretung bei der Dienststellenleitung nach den Namen \nderjenigen Beschäftigten erkundigen kann, die die 40-Stunden-Grenze im Monat Februar \nüberschritten haben, damit sie anschließend bei den Betroffenen nachfragen kann, ob sie \ndie Mitteilung über den drohenden Verfall erhalten haben. Eine solche Verfallsregelung gilt \nin der Dienststelle der Beteiligten nicht. In Rn. 29 stellt das Bundesverwaltungsgericht auf \ndas Interesse des Personalrats ab, sich bei Beschäftigten, die Arbeit über den \nGleitzeitrahmen \nhinaus \ngeleistet \nhaben, \nerkundigen \nzu \nkönnen, \nob \ndem \nrechtswidrigerweise nicht mitbestimmte Überstunden auf Anordnung von Vorgesetzten \nzugrunde lagen. Dieses Interesse kann auch beim Antragsteller bestehen (vgl. § 63 Abs. \n1 lit. f BremPersVG). Auch hierfür reicht aber eine – gegebenenfalls auch stichprobenartige \n– Nachfrage nach einzelnen Namen aus. Es ist fernliegend, dass der Antragsteller \nbeabsichtigt, sich jeden Monat bei allen – offenbar nicht selten über hundert – \nBeschäftigten, die den Gleitzeitrahmen überschritten haben, zu erkundigen, ob nicht \nmitbestimmte \nÜberstunden \nangeordnet \nwurden. \nDie \nAusführungen \ndes \nBundesverwaltungsgerichts in den Rn. 26 und 29 des Beschlusses vom 19.03.2014 dürfen \nnicht isoliert betrachtet werden, sondern sind zusammen mit den übrigen Passagen der \nEntscheidung (insbes. Rn. 11, 15, 24, 31 f., 37) zu lesen. Aus diesen ergibt sich, dass die \nNamensnennung auf der sogenannten „zweiten Stufe“ nur auf anlassbezogene Nachfrage \nund nur nach einer einzelfallbezogenen Erforderlichkeitsprüfung erfolgen darf. \n \ndd) Damit der Antragsteller einschätzen kann, zu welchen Gleitzeitkonten er die Beteiligte \num nähere Erläuterung und gegebenenfalls Namensnennung bitten will, ist es \nausreichend, aber auch erforderlich, dass die Beteiligte die anonymisierten Konten auf der \nübermittelten Liste mit festen Kennziffern versieht (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. \n19.03.2014 – 6 P 1/13, juris Rn. 1). Dadurch kann der Antragsteller die Entwicklung eines \nbestimmten Arbeitszeitkontos über mehrere Monate hinweg nachvollziehen. Er kann \nfeststellen, ob eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter den Gleitzeitrahmen nur in \nvereinzelten Monaten nicht einhält oder über längere Zeit hinweg. Er kann auch \n\n13 \n \n \nbeobachten, ob eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter die Abweichung tendenziell eher \nauf- \noder \nabbaut, \noder \nob \nvon \neinem \nMonat \nzum \nanderen \nein \ngroßer, \nerläuterungsbedürftiger Sprung stattgefunden hat. Zudem kann er Zu- und Abgänge \nnachvollziehen. \n \nee) Um im kollektiven Interesse aller Beschäftigter strukturelle Probleme – insbesondere \nüberlastete Arbeitsbereiche – identifizieren zu können, benötigt der Antragsteller ebenfalls \nnicht die flächendeckende Nennung der Namen sämtlicher Beschäftigter, die den \nGleitzeitrahmen nicht einhalten. Es reicht hierfür zunächst aus, wenn die betroffene \nOrganisationseinheit innerhalb der Dienststelle bezeichnet wird. Denkbar ist auch, dass \nder \nAntragsteller \neine \nAuswertung \nder \nListen \nnach \nanderen Kriterien \n(z.B. \nLaufbahngruppen oder Hierarchieebenen) verlangt. Die bloße Möglichkeit, dass der \nAntragsteller aufgrund solcher Angaben Vermutungen zur Identität der oder des \nBetroffenen anstellen könnte, steht der Übermittlung nicht entgegen. Denn damit ist kein \nEingriff in das Persönlichkeitsrecht verbunden, dessen Intensität mit einer Übermittlung des \nNamens vergleichbar ist. Erst wenn der Antragsteller verlangen würde, dass kumulativ so \nviele Filterkriterien angewandt werden, dass die Namen der Betroffenen quasi auf der \nHand liegen, wäre die Grenze des Zulässigen überschritten. Nach bestimmten Kriterien \naufbereitete Listen dürften für die Identifizierung struktureller Probleme sogar nützlicher \nsein als Namenslisten, bei denen der Antragsteller selbst nachforschen müsste, welcher \nOrganisationseinheit, Laufbahngruppe oder Hierarchieebene die Genannten angehören. \n \nff) Dass der Antragsteller unter Umständen den Arbeitszeitkontenstand der oder des \nBetroffenen kennen muss, um zu entscheiden, ob er in einem Mitbestimmungsverfahren \nder Anordnung von Überstunden zustimmt (§ 63 Abs. 1 lit. f BremPersVG), rechtfertigt den \ngeltend gemachten Anspruch nicht. Zu diesem Zweck reicht es aus, im konkreten \nMitbestimmungsverfahren das Arbeitszeitkontensaldo bezüglich der Person(en), für die \nÜberstunden angeordnet werden sollen, abzufragen. \n \ngg) Die Verschwiegenheitspflicht der Personalratsmitglieder (§ 57 BremPersVG) ändert \nnichts daran, dass der Personalrat nach § 54 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG die namentliche \nÜbermittlung von Gleitzeitsalden nur insoweit verlangen darf, wie die Kenntnis der Namen \nzur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. \n \nd) Dahinstehen kann, ob auf die Übermittlung von Daten der Beschäftigten durch die \nDienststellenleitung an die Personalvertretung Datenschutzrecht anwendbar ist. Eine \nErforderlichkeitsprüfung nach § 12 BremDSGVO-AG i.V.m. § 85 Abs. 1 BremBG würde zu \n\n14 \n \n \nkeinem anderen Ergebnis führen als die Erforderlichkeitsprüfung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 \nBremPersVG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2018 – 5 P 6/17, juris Rn. 51 ff.). \n \n4. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1, § 72 \nAbs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam und entscheidungserheblich \nzumindest in Bezug auf die Beschäftigten, die das Schreiben vom 17.11.2021 nicht \nerhalten haben, sind folgende Fragen: Ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 19.03.2014 – 6 P 1/13 – dahingehend zu verstehen, dass die Übermittlung \nanonymisierter Listen mit den Arbeitszeitkontensalden aller Beschäftigten an die \nPersonalvertretung stets „erforderlich“ im Sinne von Auskunftsvorschriften wie § 54 Abs. 3 \nSatz 1 BremPersVG ist, oder bedarf es einer auf den konkreten Sachverhalt bezogenen \nErforderlichkeitsprüfung? Ist der vorgenannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \ndahingehend zu verstehen, dass die Übermittlung der Namen der betroffenen \nBeschäftigten an die Personalvertretung stets schon dann erforderlich ist, wenn das \nGleitzeitkonto sich außerhalb des nach einer Dienstvereinbarung zulässigen Rahmens \nbewegt, oder darf die Namensübermittlung auch dann nur auf einzelfallbezogene \nNachfrage der Personalvertretung und nach einzelfallbezogener Erforderlichkeitsprüfung \nerfolgen? \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \nschriftlich oder nach Maßgabe von § 70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 \nArbGG, § 549 Abs. 2, § 130a ZPO elektronisch einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift \nmuss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die \nErklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde eingelegt \nwerde. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nBeschlusses schriftlich oder nach Maßgabe von § 70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § \n72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 4, § 549 Abs. 2, § 130a ZPO elektronisch begründet werden. \nEinlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde müssen durch eine oder einen \nProzessbevollmächtigten erfolgen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwält:innen nur \ndie in § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Organisationen \nzugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. \nRechtsanwält:innen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts \neinschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten \nZusammenschlüsse müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründungschrift als \n\n15 \n \n \nelektronisches Dokument übermitteln. Dies gilt auch für nach dem Arbeitsgerichtsgesetz \nvertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz \n4 Satz 1 Nummer 2 ArbGG zur Verfügung steht. Ist die Übermittlung als elektronisches \nDokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung \nnach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der \nErsatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein \nelektronisches Dokument nachzureichen (§ 70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 46g \nArbGG). \nDr. Maierhöfer \nAdomeit \nBauer \n \n \n \n \n \n \nDavid \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nFuhrmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-03-22/6-lp-259-22","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46g","ref_norm":"46g","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-03-22/6-lp-259-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364239","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.893857+00:00"}}