{"status":"available","doknr":"OLD364238","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-04-28","aktenzeichen":"2 B 269/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 269/22 \nVG: \n3 V 1080/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n28. April 2023 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 29. September 2022 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die \nBeendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII. \n \nAm 26.03.2022 meldete sich der Antragsteller als unbegleiteter minderjähriger Ausländer \nin einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Als sein Geburtsdatum gab er den \n09.06.2006 an. \n \nAm 01.06.2022 fand ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung mit zwei \nMitarbeitern des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers für die Sprache \nMandinka statt. Unmittelbar vor Beginn des Gesprächs wurde der Antragsteller darüber \naufgeklärt, dass er eine Vertrauensperson hinzuziehen könne (§ 42f Abs. 1 Satz 2 SGB \nVIII i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Ferner wurde er darauf hingewiesen „dass das \nGespräch zur Organisation der Vertrauensperson verschoben werden kann und dies für \n[ihn] keine Nachteile haben“ würde. Der Antragsteller erklärte, keine Vertrauensperson \nhinzuziehen zu wollen. Zur Sache machte er folgende Angaben: Er habe nie \nReisedokumente besessen. In Gambia habe er eine Geburtsurkunde gehabt. Diese habe \ner zum letzten Mal im Jahr 2014 anlässlich des geplanten Schulbesuchs gesehen; \nmittlerweile sei sie verloren gegangen. Er sei aktuell 15 Jahre alt und werde bald 16 Jahre \nalt werden. Sein Geburtsdatum habe ihm seine Mutter zum ersten Mal im Jahr 2014 \nmitgeteilt; letztes Jahr habe er sie erneut danach gefragt, weil er es vergessen hatte. Die \nMitarbeiter des Jugendamtes konfrontierten den Antragsteller an dieser Stelle des \nGesprächs damit, dass er ihnen seinem äußeren Erscheinungsbild nach eindeutig über 20 \nJahr alt zu sein scheine. Der Antragsteller erklärte, dass er in seiner Heimat viel habe \nkörperlich arbeiten müssen. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, dass sein Vater \nzu einem unbekannten Zeitpunkt verstorben sei. Das Alter seiner Mutter und seiner beiden \nBrüder kenne er nicht. Zur Mutter habe er noch letzten Freitag telefonischen Kontakt \ngehabt. In Gambia habe er nur ein Jahr lang eine Koranschule besucht. Danach habe er \nseinen Eltern in der Landwirtschaft helfen müssen. Eingeschult worden sei er im Juni 2014 \nmit neun Jahren; sein Geburtstag sei nach der Einschulung gewesen. Die \nJugendamtsmitarbeiter konfrontierten ihn damit, dass er dann am Tag der \nInaugenscheinnahme 17 Jahre alt sein müsse. Daraufhin erklärte der Antragsteller, er sei \nim Juni 2014 neun Jahre alt geworden. Die Jugendamtsmitarbeiter hielten ihm vor, dass er \ndann aktuell 16 Jahre alt sein müsse. Der Antragsteller erklärte darauf hin, dass er von der \nFragerei durcheinander sei. Er sei minderjährig und wolle in Deutschland zur Schule \ngehen. Das von ihm angegebene Geburtsdatum 09.06.2006 sei richtig. Er habe Gambia \nim Juli 2021 im Alter von 14 Jahren verlassen. Auf Vorhalt der Jugendamtsmitarbeiter, \n\n3 \n \n \ndann müsse er zum Zeitpunkt der qualifizierten Inaugenscheinnahme immer noch 14 Jahre \nalt sein, gab der Antragsteller an, sich dies nicht erklären zu können. Die Reise von Gambia \nnach Bremen schilderte der Antragsteller wie folgt: Er sei in einem Holzboot nach Spanien \ngefahren, was circa zwei Wochen gedauert habe. In Spanien habe er sich circa fünf bis \nsechs Monate aufgehalten. Dabei habe er in einer Einrichtung, in der sowohl Jugendliche \nals auch Erwachsene waren, gewohnt. Ein Alter habe er gegenüber den spanischen \nBehörden nicht angegeben. Von Spanien aus sei er schließlich mit dem Zug über \nFrankreich nach Deutschland gereist, was ca. drei Tage gedauert habe. Nach Bremen sei \ner gekommen, weil ein Onkel, der hier schon einmal gewesen sei, ihm die Stadt empfohlen \nhabe. \n \nMit Bescheid vom 02.06.2022 beendete das Jugendamt der Antragsgegnerin die vorläufige \nInobhutnahme des Antragstellers. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme seien zwei \nFachkräfte des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers zu der Einschätzung \ngelangt, dass das äußere Erscheinungsbild des Antragstellers offensichtlich nicht einer \nPerson, die jünger als 18 Jahre sei, entspreche. In einem ausführlichen Gespräch habe \ndas Jugendamt zudem Eindrücke zu seinem Entwicklungsstand, der Lebensgeschichte \nund dem Auftreten gewonnen, die ebenfalls zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass er \nzum Zeitpunkt des Gesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Insbesondere hätten \nsich in dem Gespräch mehrere Widersprüche ergeben, die der Antragsteller teilweise nicht \nhabe aufklären können. So habe er zunächst angegeben „zum Anfang Juni 2004 [Anm. \ndes Senats: gemeint offenbar 2014]“ im Alter von neun Jahren eingeschult worden zu sein. \nDamit konfrontiert, dass er dann jetzt 17 Jahre alt sein müsste, habe er sein Alter bei der \nEinschulung auf acht Jahre geändert. Damit konfrontiert, dass er dann jetzt 16 Jahre alt \nwäre, habe der Antragsteller das nicht erklären können. Dem äußeren Erscheinungsbild \nnach habe der Antragsteller eine tiefe, erwachsen wirkende Stimme, erkennbare \nGeheimratsecken, erkennbare Stirnfalten, tiefe, umlaufende und deutlich ausgeprägte \nHalsfalten, einen deutlichen Bartschatten, männlich-markante Gesichtszüge, große und \nstark beanspruchte Hände sowie ein ausgewachsenes Knochengerüst mit breiten \nSchultern und starker Armmuskulatur. Das äußere Erscheinungsbild in Verbindung mit \ndem Verhalten und den widersprüchlichen Angaben lasse zweifelsfrei auf Volljährigkeit \nschließen. \n \nGegen den Bescheid, der ihm am 07.06.2022 zugestellt wurde, erhob der Antragsteller am \n30.06.2022 \npersönlich \nund \nam \n06.07.2022 \nnochmals \ndurch \nseinen \nProzessbevollmächtigten \nWiderspruch. \nZugleich \nhat \ner \nam \n06.07.2022 \nbeim \nVerwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nbeantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Es sei nicht \n\n4 \n \n \nbelegt, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes, die die qualifizierte Inaugenscheinnahme \ndurchgeführt haben, die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besaßen. Die \nqualifizierte Inaugenscheinnahme sei zudem verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. \nDer Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson sei erst \nunmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme erfolgt; dies habe ihm eine effektive \nAusübung dieses Rechts nicht ermöglicht. Des Weiteren sei er während des Gesprächs \nbereits unmittelbar nach der Altersangabe damit konfrontiert worden, dass er dem äußeren \nErscheinungsbild nach mindestens 20 Jahre alt sein müsse. Die Antragsgegnerin scheine \nihn mithin allein aufgrund der äußeren Erscheinung als volljährig eingeschätzt zu haben. \nIhm seien lediglich pauschale Fragen zum Flucht- und Reiseweg und zu seiner Biographie \ngestellt worden. Dabei sei er wegen mangelhafter Schulbildung nicht in der Lage gewesen, \nauf Grundlage seines Geburtsdatums sein Alter zum Zeitpunkt bestimmter Ereignisse \nrichtig zu berechnen. Geburtsdaten seien für ihn in Gambia bedeutungslos gewesen, was \nman daran sehen könne, dass er die Geburtsdaten seiner Mutter und seiner Brüder nicht \nkenne. Ansonsten habe er den zeitlichen Ablauf seines Lebens (Schulzeiten, \nBeschäftigungszeiten und Fluchtweg) jedoch beschrieben. Für seine Minderjährigkeit \nspreche ferner, dass er in Spanien nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Seine \nAngabe, er habe während der Unterbringung in Spanien sein Alter nicht nennen müssen, \nsei glaubhaft; in Spanien fänden wegen der Hoffnung der Behörden, die Betroffenen \nwürden in andere Teile Europas weiterreisen, keine förmlichen Altersregistrierungen statt. \nDas Gericht sei vorliegend nach Art. 6 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, eine \nmündliche Verhandlung durchzuführen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29.09.2022 abgelehnt. Die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich, weil die Inobhutnahme \nunbegleiteter minderjähriger Ausländer keine „zivilrechtliche Streitigkeit“ im Sinne des \nArt. 6 Abs. 1 EMRK sei. Auch die VwGO sehe keine zwingende Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung im Eilverfahren vor; dies sei verfassungskonform. Der Antrag sei \nunbegründet; die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei volljährig, werfe \nkeine Zweifel auf. Dafür, dass den Mitarbeitenden des Jugendamtes, die die qualifizierte \nInaugenscheinnahme durchgeführt haben, die erforderliche Qualifikation fehle, gebe es \nkeine Anhaltspunkte. Inhaltlich sei die Alterseinschätzung nicht nur auf das äußere \nErscheinungsbild, sondern auch auf die unkonkreten und widersprüchlichen Angaben des \nAntragstellers zu Alter, Beschulungs- und Reisedaten gestützt worden. Das Gericht teile \ndie Auffassung der Behörde, dem Antragsteller könne seine Altersangabe nicht \nabgenommen werden. Er habe überhaupt keine Angaben zu seiner Biographie gemacht, \ndie einen widerspruchsfreien Rückschluss auf sein Alter erlaubten. Bezüglich der Frage, \nwie alt er bei der Einschulung war, habe er sich wiederholt in Widersprüche verwickelt. \n\n5 \n \n \nAuch seine Angabe, Gambia im Juli 2021 im Alter von 14 Jahren verlassen zu haben, \nstimme nicht mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum überein. Fehlende \nSchulbildung könnte zwar möglicherweise erklären, dass der Antragsteller sich hier \nverrechnet hat. Sie könne aber z.B. nicht erklären, weshalb der Antragsteller nicht wisse, \nwann sein Vater verstorben ist oder wie alt er damals war. Es erscheine ferner nicht \nglaubhaft, dass der Antragsteller während der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung \nin Spanien keine Angabe zu seinem Alter machen musste. Die Lichtbilder vom \nAntragsteller in der Behördenakte ließen ebenfalls keine Zweifel an der Alterseinschätzung \nder Antragsgegnerin aufkommen. Der Antragsteller sei ausreichend auf die Möglichkeit der \nHinzuziehung einer Vertrauensperson zur qualifizierten Inaugenscheinnahme hingewiesen \nworden. Zwar sei dieser Hinweis erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme \nerfolgt; \nder \nAntragsteller \nsei \naber \ndarauf \nhingewiesen \nworden, \ndass \ndie \nInaugenscheinnahme verschoben werden könne, wenn er sich zunächst um eine \nVertrauensperson kümmern wolle. \n \nHiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, zunächst mit dem Antrag, unter \nAufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs anzuordnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2022, zugestellt am \n25.10.2022, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Begründung entspricht den \nGründen des angefochtenen Bescheides und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. \nDer Antragsteller hat am 22.11.2022 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid \nvom 02.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben; über die Klage wurde \nbislang nicht entschieden. Zur Begründung der Klage hat der Antragsteller sich auf sein \nVorbringen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen. Im \nBeschwerdeverfahren hat er seinen Antrag dahingehend umgestellt, dass er die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt. \n \nII. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen die Beendigung der \nvorläufigen Inobhutnahme im Ergebnis zurecht nicht angeordnet. \n \n1. Die Beschwerde ist mit dem neuen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage \nanzuordnen, zulässig. Da der Widerspruch des Antragstellers nach der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, \ndie \naufschiebende \nWirkung \nnicht \nanzuordnen, \nvon \nder \nWiderspruchsbehörde zurückgewiesen wurde, durfte der Antragsteller sein Begehren im \nBeschwerdeverfahren von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nauf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage umstellen (OVG Bremen, \nBeschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 8 ff.). \n\n6 \n \n \n \n2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht \nanzuordnen, da die Klage bei summarischer Prüfung offensichtlich aussichtslos erscheint. \n \nZwar ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2022 über die Beendigung der \nvorläufigen Inobhutnahme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell \nrechtswidrig. Der Antragsteller wurde entgegen § 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz \n2 SGB VIII vor der qualifizierten Inaugenscheinnahme nicht so rechtzeitig über die \nMöglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuziehen, informiert, dass ihm die Wahrnehmung \ndieses Rechts tatsächlich effektiv möglich war. Eine Information, die erst unmittelbar vor \nBeginn der Inaugenscheinnahme erfolgt, ist hierfür nicht ausreichend (OVG Bremen, \nBeschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 14 f.). Daran ändert der Umstand nichts, dass \nes in dem entsprechenden Hinweis formelhaft heißt, die Inaugenscheinnahme könne ohne \nNachteile für den Betroffenen verschoben werden, wenn dieser sich zunächst um eine \nVertrauensperson kümmern wolle. Gerade dann, wenn die betroffene Person wirklich \nminderjährig ist, wird es sie häufig erhebliche Überwindung kosten, in Anwesenheit von \nzwei Jugendamtsmitarbeitern und eines Sprachmittlers, die sich zur Durchführung der \nInaugenscheinnahme eingefunden haben, auf deren Verschiebung zu bestehen. \n \nJedoch wird dieser Verfahrensfehler voraussichtlich wegen § 42 Satz 1 SGB X nicht zum \nErfolg der Klage führen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes, der – wie vorliegend – nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein \ndeshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das \nVerfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn \noffensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. \nDer danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den \nUmständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die \nangefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die \nbloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (OVG Bremen, \nBeschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, juris Rn. 10; Beschl. v. 26.04.2021 – 2 B 62/21, juris \nRn. 13; vgl. auch zu § 46 VwVfG BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 4 A 13/18, juris Rn. 25 \nm.w.N.). Hierfür genügt es nicht, dass der Betroffene im Widerspruchs- bzw. \nGerichtsverfahren pauschal behauptet, er hätte sich bei Hinzuziehung einer \nVertrauensperson im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme anders verhalten \noder eingelassen. Es ist vielmehr erforderlich, dass er die bislang unzureichenden \nAngaben zu seiner Biografie nachträglich ergänzt, Widersprüche, zu denen er sich in dem \nGespräch \nmangels \nAnwesenheit \neiner \nVertrauensperson \nmöglicherweise \nnicht \nausreichend erklären konnte, ausräumt oder aber darlegt, dass und warum er dazu selbst \n\n7 \n \n \njetzt nicht in der Lage ist (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, juris Rn. 13). \nDies ist dem Antragsteller trotz des Umstandes, dass er nunmehr über den Beistand eines \nRechtsanwalts verfügt, nicht gelungen. \n \na) Unschädlich ist allerdings, dass die Beschwerdebegründung sich nur mit der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, die Aufklärung des Antragstellers über die \nMöglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson erst unmittelbar vor Beginn der \nInaugenscheinnahme sei kein Verfahrensfehler gewesen, ohne zusätzlich darzulegen, \ndass kein Fall der Unbeachtlichkeit nach § 42 Satz 1 SGB X vorliegt. Die Beschränkung \nder Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO) bezieht sich nur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, \nalso auf Fragen, die bereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden sind (OVG Bremen, \nBeschl. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10; Beschl. v. 17.11.2022 – 2 B 206/22, juris \nRn. 10). Daher musste der Antragsteller in der Beschwerdebegründung darlegen, dass \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Verfahrensfehler vorliegt. Dies ist \nihm gelungen. Hingegen hat sich das Verwaltungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt, \ndass kein Verfahrensfehler vorliegt, konsequent – nicht zur Frage einer Unbeachtlichkeit \nnach § 42 Satz 1 SGB X geäußert, auch nicht hilfsweise. Mithin hat das \nOberverwaltungsgericht diesen Punkt nach den allgemein im gerichtlichen Eilverfahren \ngeltenden Grundsätzen zu prüfen, ohne nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt zu \nsein. Das bedeutet insbesondere, dass auch der erstinstanzliche Vortrag des \nAntragstellers in den Blick zu nehmen ist. \n \nb) Der Antragsteller hat sich bei der Schilderung seines Lebenslaufs in der qualifizierten \nInaugenscheinnahme in Widersprüche verwickelt, die den Schluss zulassen, dass seine \nAngabe, minderjährig zu sein, falsch ist. Da er diese Ungereimtheiten auch mit \nUnterstützung seines Rechtsanwalts bislang nicht aufklären konnte, ist nicht anzunehmen, \ndass die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Inaugenscheinnahme sie vermieden \noder aufgeklärt hätte. \n \nEs kann von einer Person, die geltend macht, dass sie minderjährig und daher nach § 42a \nAbs. 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen ist, erwartet werden, dass sie schlüssige \nund glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des \nZeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – macht, die eine zeitliche Zuordnung \nzulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und \nUngereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, \ndass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann (OVG Bremen, \nBeschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 15). Ob ein Fall vorliegt, in dem die \n\n8 \n \n \nAltersangabe unglaubhaft erscheint, ohne dass die Hinzuziehung einer Vertrauensperson \nzur Inaugenscheinnahme daran etwas hätte ändern können, kann der Senat selbst \nentscheiden. Die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene \nPerson voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender verwaltungsgerichtlicher \nKontrolle. \nEin \nBeurteilungsspielraum \noder \neine \nEinschätzungsprärogative \ndes \nJugendamtes bestehen nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. \n8). \n \naa) Nicht entscheidend ist aus Sicht des Senats allerdings, dass der Antragsteller \nangegeben hat, Gambia im Juli 2021 verlassen zu haben und damals 14 Jahre alt gewesen \nzu sein. Legt man das vom Antragsteller behauptete Geburtsdatum (09.06.2006) \nzugrunde, wäre er im Juli 2021 zwar schon 15 Jahre alt gewesen. Sein 15. Geburtstag \nhätte aber erst circa drei bis sieben Wochen zurückgelegen. Eine solche Fehleinschätzung \ndes eigenen Alters zu einem bestimmten Zeitpunkt um wenige Wochen erlaubt für sich \nallein nicht ohne Weiteres den Schluss, dass die Altersangabe insgesamt unglaubhaft ist. \nUnzutreffend war zudem der Vorhalt, der dem Antragsteller in diesem Punkt von den \nJugendamtsmitarbeitern gemacht wurde: Wer im Juli 2021 ein Alter von 14 Jahre hatte, \nmuss keineswegs am 01.06.2022 (Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme) immer noch 14 \nJahre alt sein. Personen, die im Juli 2021 14 Jahre alt waren, sind zwischen Juli 2006 und \nJuli 2007 geboren. Hiervon sind nur die im Juni und Juli 2007 Geborenen am 01.06.2022 \nimmer noch 14 Jahre alt gewesen. \n \nbb) Auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren nicht \nnachvollziehbar sind indes die Angaben des Antragstellers zu seinem Alter bei der \nEinschulung. Er hat im Rahmen der Inaugenscheinnahme erklärt, im Juni 2014 mit neun \nJahren eingeschult worden zu sein; Geburtstag hätte er erst nach der Einschulung gehabt. \nDie Niederschrift über die Inaugenscheinnahme lässt nicht eindeutig erkennen, ob dies so \ngemeint war, dass er kurz nach der Einschulung seinen 9. Geburtstag hatte (also bei der \nEinschulung selbst gerade noch acht Jahre alt war), oder so, dass er kurz nach der \nEinschulung seinen 10. Geburtstag hatte (also bei der Einschulung selbst gerade noch \nneun Jahre alt war). In beiden Varianten lässt sich die Erklärung jedoch nicht mit einem \nGeburtsdatum „09.06.2006“ in Übereinstimmung bringen. Eine Person, die im Juni 2014 \nzehn Jahre alt wurde, ist im Juni 2004 geboren, und eine Person, die im Juni 2014 neun \nJahre alt wurde, ist im Juni 2005 geboren. Wer im Juni 2006 geboren ist, ist im Juni 2014 \nje nach dem genauen Tag der Geburt entweder gerade noch sieben Jahre alt gewesen \noder gerade acht Jahre alt geworden. Die Mitarbeitenden des Jugendamtes haben den \nAntragsteller auf diese Diskrepanz von ein bis zwei Jahren hingewiesen. Darauf wusste \nder Antragsteller keine nachvollziehbare Antwort. Im gerichtlichen Verfahren hat er \n\n9 \n \n \nversucht, dies mit einer Rechenschwäche wegen mangelhafter Schulbildung zu erklären. \nDies ist jedoch ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller mag Schwierigkeiten \nhaben, anhand seines Geburtsdatums sein exaktes Alter zu jedem beliebigen Zeitpunkt \nseines Lebens zu berechnen. Für seine Einschulung ist dies hingegen nicht überzeugend: \nGerade die Einschulung war nämlich nach seinen eigenen Angaben der Zeitpunkt und \nAnlass, zu dem seine Mutter ihm sein Geburtsdatum erstmals mitgeteilt hat, und zu dem \ner auch letztmals seine Geburtsurkunde gesehen haben will. Es scheint für ihn also wichtig \ngewesen zu sein, wie alt er gerade zu diesem Zeitpunkt war. Gegen den Erklärungsansatz \nmangelnder Rechenkenntnisse spricht ferner, dass der Antragsteller keine Probleme hatte, \nsein (angebliches) Alter im Zeitpunkt der qualifizierten Inaugenscheinnahme genau zu \nberechnen. Er wusste, dass er an diesem Tag (01.06.2022) ausgehend von dem \nGeburtsdatum 09.06.2006 noch 15 Jahre alt war und bald 16 Jahre alt werden würde. \n \ncc) Auch die Reise von Gambia nach Bremen hat der Antragsteller in zeitlicher Hinsicht \nnicht schlüssig geschildert: Bei einer Abreise aus Gambia im Juli 2021 und einer \nReisedauer von ca. 2 Wochen müsste er zwischen Mitte Juli und Mitte August 2021 in \nSpanien angekommen sein. Bei einem anschließenden Aufenthalt in Spanien von ca. 5 bis \n6 Monaten müsste er von dort zwischen Mitte Dezember 2021 und Mitte Februar 2022 \nabgereist sein. Bei der angegebenen Reisedauer von ca. 3 Tagen müsste er zwischen der \nzweiten Dezemberhälfte 2021 und der zweiten Februarhälfte 2022 in Bremen \nangekommen sein. Bei der Aufnahmeeinrichtung gemeldet hat er sich jedoch erst am \n26.03.2022. Wo er die fehlenden ein bis drei Monate verbracht hat, hat er nicht erläutert. \n \ndd) Generell fällt auf, dass der Antragsteller außer seinem angeblichen Geburtsdatum und \nseinem angeblichen Alter zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme kein anderes Ereignis \nin seinem Leben zeitlich konkret und widerspruchsfrei einzuordnen vermochte. Weder den \nZeitpunkt des Versterbens seines Vaters noch das Alter seiner Mutter und seiner Brüder \nvermochte er auch nur ungefähr anzugeben, obwohl mit der Mutter nach seinen eigenen \nAngaben noch wenige Tage vor der Inaugenscheinnahme Telefonkontakt bestanden hatte. \nDie Erklärung, dies liege daran, dass Geburtsdaten für ihn in Gambia bedeutungslos \ngewesen seien, überzeugt nicht. Denn zugleich behauptet der Antragsteller, sich an sein \neigenes Geburtsdatum ganz genau zu erinnern. Er will seine Mutter, die ihm sein \nGeburtsdatum 2014 erstmals genannt habe, sogar 2021 noch einmal danach gefragt \nhaben. Dass der Antragsteller sich zwar an die Umstände, die zur Begründung seines \nAnspruchs auf Inobhutnahme erforderlich sind, sehr genau zu erinnern meint, sich an alles \nandere in seinem Leben hingegen in zeitlicher Hinsicht nur ungereimt oder gar nicht \nerinnern können will, spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. \n \n\n10 \n \n \nee) Es trifft zu, dass dem Antragsteller während der qualifizierten Inaugenscheinnahme \nvergleichsweise wenig Fragen zu seinem Lebenslauf gestellt wurden. Abstrakt betrachtet \nbestünde die Möglichkeit, dass eine Vertrauensperson darauf hingewirkt hätte, dass der \nAntragsteller Gelegenheit erhält weitere Ereignisse in seinem Leben zu schildern, die er \nmöglicherweise besser zeitlich hätte einordnen können als den Tod seines Vaters, seine \nEinschulung und die Reise von Gambia nach Deutschland. Konkret betrachtet spricht \nhiergegen \njedoch, \ndass \nder \nAntragsteller \nim \nGerichtsverfahren \nund \nim \nWiderspruchsverfahren, wo er jeweils anwaltlich vertreten ist bzw. war, solche Ereignisse \nbislang nicht geschildert hat. \n \nff) Unzutreffend ist der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihn \nausschließlich aufgrund seiner äußeren Erscheinung als volljährig eingeschätzt. Die \näußere Erscheinung hat für diese Entscheidung sicherlich eine wichtige Rolle gespielt. \nDarauf deutet der Umstand hin, dass der Antragsteller bei der Inaugenscheinnahme sehr \nfrüh darauf hingewiesen wurde, dass die Jugendamtsmitarbeiter ihn vom äußeren \nErscheinungsbild her für eindeutig älter als 20 Jahre halten. Ausschließliche Grundlage der \nAlterseinschätzung war die äußere Erscheinung jedoch nicht. Der Bescheid vom \n02.06.2022 stützt die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ausdrücklich auf das \näußere Erscheinungsbild „in Verbindung mit“ dem Verhalten und den widersprüchlichen \nAngaben im Gespräch. Gegen die Feststellungen des Bescheides zu seinem äußeren \nErscheinungsbild und die daraus von der Antragsgegnerin gezogenen Schlüsse sind \nkonkrete Einwände weder vom Antragsteller erhoben worden noch für das Gericht anhand \nder Lichtbilder aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich. Allein der Umstand, dass der \nAntragsteller in Gambia körperlich hart arbeiten musste, schließt es nicht aus, z.B. eine \ntiefe Stimme, Geheimratsecken oder einen Bartschatten als Indizien für ein eher hohes \nAlter zu werten. \n \ngg) Ebenso spricht der Umstand, dass vom Antragsteller in Spanien offenbar keine \nFingerabdrücke genommen wurden, nicht gegen die Annahme, dass er volljährig ist. Der \nAntragsteller trägt hierzu widersprüchlich vor. Denn andererseits behauptet er, er habe in \nSpanien niemals sein Alter angegeben. Wenn er aber den dortigen Behörden sein Alter \nniemals genannt hat, kann er aus dem Umstand, dass diese ihn nicht erkennungsdienstlich \nbehandelt haben, auch nicht ableiten, dass sie ihm seine Minderjährigkeit abgenommen \nhaben. Die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt, waren die spanischen Behörden dem \nAlter des Antragstellers gegenüber schlicht indifferent. \n \nff) Bezüglich der weiteren Einwände des Antragstellers – insbesondere zur Qualifikation \nder Jugendamtsmitarbeiter und zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im \n\n11 \n \n \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – schließt sich der Senat den zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts an. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-04-28/2-b-269-22","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-04-28/2-b-269-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364238","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.861423+00:00"}}