{"status":"available","doknr":"OLD364237","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-05-08","aktenzeichen":"2 B 329/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 329/22 \nVG: \n3 V 1962/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 8. Mai \n2023 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des \nBeschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) durch das \nJugendamt der Antragsgegnerin. \n \nDer Antragsteller meldete sich am 31.07.2022 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in \nBremen als unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Er gab an, am 17.10.2005 in Gambia \ngeboren zu sein. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab für die Fingerabdrücke \ndes Antragstellers zwei Treffer in der Eurodac-Datenbank; den dortigen Einträgen zufolge \nhatte er am 09.03.2017 in Italien und am 13.07.2022 in Bochum Asylanträge gestellt. Am \n13.07.2022 \nhatte \ndie \nLandeserstaufnahmeeinrichtung \nNordrhein-Westfalen \nden \nAntragsteller mit dem Geburtsdatum 05.10.1997 beim Ausländerzentralregister gemeldet; \neine weitere Meldung stammt vom BAMF, ist auf den 25.07.2022 datiert und nennt als \nGeburtsdatum den 01.05.1995. \n \nAm 19.09.2022 führten zwei Mitarbeiter des Jugendamtes der Antragsgegnerin eine \nqualifizierte Inaugenscheinnahme zur Alterseinschätzung durch (§ 42f Abs. 1 Satz 1 SGB \nVIII). Auf die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuziehen, wurde der Antragsteller erst \nunmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme hingewiesen. In dem Hinweis heißt es, \ndass die Inaugenscheinnahme ohne Nachteile für den Antragsteller verschoben werden \nkönne, wenn er sich zunächst um eine Vertrauensperson kümmern wolle. Der Antragsteller \ngab an, keine Vertrauensperson hinzuziehen zu wollen. Da die Mitarbeiter den \nAntragsteller als volljährig einschätzten, beendete das Jugendamt mit Bescheid vom \n19.09.2022 die vorläufige Inobhutnahme. Hiergegen legte der Antragsteller am 17.10.2022 \nWiderspruch ein; am selben Tag hat er beim Verwaltungsgericht die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung beantragt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15.12.2022 abgelehnt. Die \nEntscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Über den Antrag könne ohne \npersönliche Anhörung des Antragstellers entschieden werden, da eine solche in \njugendhilferechtlichen Verfahren weder nach Art. 6 Abs. 1 EMRK noch nach § 101 Abs. 3 \nVwGO oder Art. 103 Abs. 1 GG geboten sei. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nsei nicht anzuordnen, denn die vom Jugendamt vorgenommene Alterseinschätzung werfe \nkeine Zweifel auf. Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten formalen \nAnforderungen seien eingehalten; insbesondere sei nicht erkennbar, dass den \nMitarbeitern, die die Inaugenscheinnahme durchgeführt haben, die erforderliche \nQualifikation fehle. Das Gericht teile die Auffassung, dass dem Antragsteller seine \n\n3 \n \n \nAltersangabe nicht abgenommen werden könne. Der Antragsteller habe keine konkreten \nAngaben zu seinen biographischen Daten gemacht, die einen widerspruchsfreien \nRückschluss auf das von ihm angegebene Alter erlaubten. Seine Angaben zur Einschulung \nund zur Ausreise aus Gambia seien vage und ohne konkretes Datum gewesen. Gleiches \ngelte für die Angaben zur Ankunft in Italien („etwa im Jahr 2018 im Alter von 14 Jahren“), \ndie zudem in unauflösbarem Widerspruch zu dem Datum der Registrierung in Italien laut \nEurodac (09.03.2017) stünden. Den nachweislichen Behördenkontakt in Bochum habe der \nAntragsteller erst auf Vorhalt eingeräumt. Seine Behauptung, sich dort als Erwachsener \nausgegeben zu haben, weil er hungrig gewesen sei, bedürfe keiner weiteren Bewertung. \nVor diesem Hintergrund bestünden unbeschadet der Frage, ob jede einzelne Erwägung im \nangefochtenen Bescheid überzeuge, letztlich keine begründeten Zweifel daran, dass der \nAntragsteller volljährig sei. Auch die Lichtbilder in der Behördenakte ließen insoweit keine \nbegründeten Zweifel aufkommen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei auch \nnicht deshalb anzuordnen, weil der Antragsteller erst unmittelbar vor Beginn der \nInaugenscheinnahme darauf hingewiesen wurde, dass er eine Vertrauensperson \nhinzuziehen könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Vorgehensweise des \nJugendamtes den obergerichtlichen Anforderungen an die Information über die Möglichkeit \nder Hinzuziehung einer Vertrauensperson genügt habe. Denn selbst wenn insoweit gegen \nVerfahrensrecht verstoßen worden sein sollte, würde dies nicht zur Anordnung der \naufschiebenden Wirkung führen. Der Antragsteller sei seiner Obliegenheit nicht \nnachgekommen, im gerichtlichen Verfahren darzulegen, „ob eine und ggf. welche \nVertrauensperson er bei einem früher erfolgten Hinweis hinzugezogen hätte und welche \nergänzenden Angaben zu seiner Biographie er bei Anwesenheit dieser Vertrauensperson \nhätte machen und inwieweit er Widersprüche hätte ausräumen können (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 26.04.2021 – 2 B 62/21, Rn. 13 – 17, juris)“. \n \nDer Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben \nund dabei zunächst seinen erstinstanzlichen Antrag, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs anzuordnen, weiterverfolgt. Am 20.12.2022 wies die Antragsgegnerin den \nWiderspruch \nals \nunbegründet \nzurück; \nhiergegen \nhat \nder \nAntragsteller \nbeim \nVerwaltungsgericht am 20.01.2023 Klage erhoben (3 K 116/23). Im vorliegenden Verfahren \nhat er seinen Antrag dahingehend geändert, dass er nunmehr die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. \n \n\n4 \n \n \n1. Die Beschwerde ist mit dem neuen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage \nanzuordnen, zulässig. Da der Widerspruch des Antragstellers nach der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, \ndie \naufschiebende \nWirkung \nnicht \nanzuordnen, \nvon \nder \nWiderspruchsbehörde zurückgewiesen wurde, durfte der Antragsteller sein Begehren im \nBeschwerdeverfahren von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nauf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage umstellen (OVG Bremen, \nBeschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 8 ff.). \n \n2. Die Rüge, es fehle an einem einwandfreien Verwaltungsverfahren nach § 42f SGB VIII, \nweil der Antragsteller erst unmittelbar vor Beginn der qualifizierten Inaugenscheinnahme \nüber sein Recht informiert worden sei, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, \ngeht an den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht hat \nseine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die Vorgehensweise des Jugendamtes bei \nder Aufklärung des Antragstellers über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer \nVertrauensperson rechtmäßig gewesen wäre. Es hat diese Frage ausdrücklich \noffengelassen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 42 \nSatz 1 SGB X ausgeführt, dass ein Verfahrensverstoß jedenfalls im Ergebnis unbeachtlich \nwäre, weil der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren unter anderem nicht vorgetragen \nhabe, welche ergänzenden Angaben er in der Inaugenscheinnahme bei Anwesenheit einer \nVertrauensperson gemacht hätte und inwieweit er Widersprüche hätte ausräumen können. \n \na) Allerdings weist der Senat darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht offen gelassene \nFrage, ob die Information des Antragstellers über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer \nVertrauensperson den gesetzlichen Anforderungen genügte, dahingehend zu beantworten \nist, dass ein Verfahrensrechtsverstoß vorliegt. Der Antragsteller wurde entgegen § 42f \nAbs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vor der qualifizierten Inaugenscheinnahme \nnicht so rechtzeitig über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuziehen, informiert, \ndass ihm die Wahrnehmung dieses Rechts tatsächlich effektiv möglich war. Eine \nInformation, die erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme erfolgt, ist hierfür \nnicht ausreichend (OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 14 f.). Daran \nändert der Umstand nichts, dass es in dem entsprechenden Hinweis formelhaft heißt, die \nInaugenscheinnahme könne ohne Nachteile für den Betroffenen verschoben werden, wenn \ndieser sich zunächst um eine Vertrauensperson kümmern wolle. Gerade dann, wenn die \nbetroffene Person wirklich minderjährig ist, wird es sie häufig erhebliche Überwindung \nkosten, in Anwesenheit von zwei Jugendamtsmitarbeitern und eines Sprachmittlers, die \nsich zur Durchführung der Inaugenscheinnahme eingefunden haben, auf deren \nVerschiebung zu bestehen. \n \n\n5 \n \n \nb) Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung aber nicht auf das Nichtvorliegen eines \nVerfahrensverstoßes gestützt hat, sondern darauf, dass ein solcher Verstoß jedenfalls im \nErgebnis unbeachtlich wäre, hätte die Beschwerdebegründung darlegen müssen, dass \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Fall der Unbeachtlichkeit nach § 42 \nSatz 1 SGB X vorliegt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Hierzu fehlt es indes an \nAusführungen. Allenfalls den Vortrag, den Betroffenen sei die Benennung einer konkreten \nVertrauensperson im Regelfall nicht möglich, kann man dahingehend verstehen, dass sie \nsich gegen die Passage des angefochtenen Beschlusses richtet, wonach den Antragsteller \nu.a. auch eine Obliegenheit treffen soll im gerichtlichen Verfahren vorzutragen, „ob eine \nund ggf. welche Vertrauensperson er bei einem früher erfolgten Hinweis hinzugezogen \nhätte“. Der Senat weist darauf hin, dass er eine Obliegenheit, die Vertrauensperson zu \nbenennen, die bei einem rechtzeitigen Hinweis hinzugezogen worden wäre, in seiner \nRechtsprechung nicht aufgestellt hat, insbesondere nicht in dem vom Verwaltungsgericht \nzitierten Beschluss. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Senatsrechtsprechung \njedoch insoweit zitiert, als ein Verstoß gegen die Pflicht zur (rechtzeitigen) Information über \ndie Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson nach § 42 Satz 1 SGB X \nunbeachtlich \nist, \nwenn \nder \nBetroffene \nim \ngerichtlichen \nVerfahren \noder \nim \nWiderspruchsverfahren die bislang unzureichenden Angaben zu seiner Biographie nicht \nnachträglich ergänzt, Widersprüche, zu denen er sich in dem Gespräch mangels \nAnwesenheit einer Vertrauensperson möglicherweise nicht ausreichend erklären konnte, \nausräumt oder aber darlegt, dass und warum er dazu selbst jetzt nicht in der Lage ist (OVG \nBremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, juris Rn. 13). Die Beschwerde trägt weder \nvor, dass der Antragsteller den vorgenannten Anforderungen genüge getan hat, noch legt \nsie substantiiert dar, dass diese Anforderungen ungerechtfertigt sind. \n \n3. An den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei geht die Beschwerde auch, \nwenn sie sich gegen die Art und Weise wendet, in der die Antragsgegnerin das Verhalten \ndes Antragstellers während der Inaugenscheinnahme (insbes.: selbstsicheres Auftreten, \nSchlagfertigkeit, häufiges Lachen, Eindruck das Gespräch nicht ernstzunehmen) als Indiz \nfür Volljährigkeit gewertet hat. Das Verwaltungsgericht hat diese Erwägungen des \nJugendamtes nicht aufgenommen, als es begründet hat, wieso es die Einschätzung, der \nAntragsteller sei volljährig, teilt. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass der Antragsteller \nkeine schlüssigen und glaubhaften Angaben zu seiner Biographie, die einen Rückschluss \nauf das angegebene Alter zulassen, gemacht habe. Ergänzend hat es ausgeführt, dass \nauch die Lichtbilder in der Behördenakte keine begründeten Zweifel an der Volljährigkeit \ndes Antragstellers aufkommen ließen. Die übrigen Erwägungen des Jugendamtes hat es \nsich hingegen nicht zu eigen gemacht. Das Verwaltungsgericht lässt auf S. 8 unten des \nangefochtenen Beschlusses sogar deutlich erkennen, dass es nicht jede dieser \n\n6 \n \n \nErwägungen für überzeugend hält. Die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in \nObhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender \nverwaltungsgerichtlicher \nKontrolle. \nEin \nBeurteilungsspielraum \noder \neine \nEinschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen nicht (OVG Bremen, Beschl. v. \n21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8). Daher kommt es für das Beschwerdegericht letztlich \nnicht auf die Überzeugungskraft der Erwägungen des Jugendamtes, sondern auf die \nÜberzeugungskraft der Erwägungen, aus denen das erstinstanzliche Gericht den \nAntragsteller für zweifelsfrei volljährig hält, an. \n \nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ferner, dass der Einwand der \nBeschwerde, der Antragsteller sei allein oder zumindest vorwiegend aufgrund des äußeren \nErscheinungsbildes \nals \nvolljährig \neingeschätzt \nworden, \nnicht \nzutrifft. \nDas \nVerwaltungsgericht hat die Lichtbilder, die sich vom Antragsteller in der Behördenakte \nbefinden, nur kurz erwähnt; der weitaus größere Teil der Entscheidungsgründe setzt sich \nmit den Angaben des Antragstellers zu seiner Biographie auseinander und bewertet diese \nals zeitlich vage und widersprüchlich. Überdies hat auch die Antragsgegnerin, wenngleich \ndas äußere Erscheinungsbild in ihren Erwägungen breiteren Raum einnimmt als im \nBeschluss des Verwaltungsgerichts, die widersprüchlichen und vagen Angaben des \nAntragstellers zu seinem Lebenslauf in die Begründung ihrer Entscheidung, die vorläufige \nInobhutnahme zu beenden, aufgenommen. Die Beschwerde trägt zudem nicht vor, was \nihrer Ansicht nach konkret am äußeren Erscheinungsbild des Antragstellers für \nMinderjährigkeit spricht. Ohne solchen Vortrag ist nicht nachvollziehbar, weshalb es nach \nAnsicht der Beschwerde fehlerhaft gewesen sein soll, dass das Verwaltungsgericht die \nFeststellungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die äußere Erscheinung des \nAntragstellers nicht im Einzelnen in Frage gestellt und auf ihre Tragfähigkeit für die \nAlterseinschätzung überprüft hat. \n \n4. Die Angaben des Antragstellers zu seinem Lebenslauf sind nach Auffassung des Senats \nauch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens in hohem Maße zeitlich vage \nund widersprüchlich. Dies spricht gegen seine Minderjährigkeit. Es kann von einer Person, \ndie geltend macht, dass sie minderjährig und daher nach § 42a Abs. 1 SGB VIII vorläufig \nin Obhut zu nehmen ist, erwartet werden, dass sie schlüssige und glaubhafte Angaben \nzum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus \ndem Heimatland – macht, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf \ndas Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung \nmit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe \nnicht abgenommen werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris \nRn. 15). \n\n7 \n \n \n \nDer Antragsteller hat in der qualifizierten Inaugenscheinnahme den 17.10.2005 als \nGeburtsdatum \nbenannt. \nSchlüssig \nhat \ner \nangegeben, \nim \nZeitpunkt \nder \nInaugenscheinnahme (19.09.2022) noch 16 Jahre alt zu sein und im nächsten Monat 17 \nJahre alt zu werden. Weiter hat er angegeben, sein Vater habe ihm sein Geburtsdatum \ngenannt, ihm seine Geburtstage gesagt und ihm immer zum Geburtstag ein Fußballtrikot \ngeschenkt. Der Antragsteller hat ausweislich der Niederschrift erklärt, er habe auch in \nGambia immer gewusst, wann er geboren sei; man vergesse seinen Geburtstag nicht. Er \nhabe den Geburtstag seine gesamte Kindheit über immer gekannt. Im weiteren Verlauf des \nGesprächs hat der Antragsteller dann aber behauptet, nicht zu wissen, in welchem Alter er \nmit dem Besuch der Koranschule begonnen hat. Auf Vorhalt seiner Angabe zu Beginn des \nGesprächs, sein Alter immer gekannt zu haben, hat er angegeben zu wissen, dass er beim \nVerlassen der Koranschule 13 Jahre alt war. Er habe die Koranschule bis zu seiner Abreise \nnach Libyen besucht. Dazu passt, dass der Antragsteller auch bei der Frage nach seinem \nAlter bei der Ausreise angegeben hat, Gambia im Alter von 13 Jahren verlassen zu haben. \nDies steht indes in Widerspruch zu dem angegebenen Geburtsdatum: Wäre der \nAntragsteller am 17.10.2005 geboren und im Alter von 13 Jahren aus Gambia ausgereist, \nmüsste die Ausreise zwischen Oktober 2018 und Oktober 2019 erfolgt sein. Der \nAntragsteller wurde aber ausweislich des Eurodac-Treffers zu seinem Fingerabdruck \nschon am 09.03.2017 in Italien als Asylantragsteller registriert. Zum weiteren Reiseverlauf \nhat der Antragsteller angegeben, er sei ca. einen Monat bis Libyen gereist, dort etwa ein \nJahr geblieben und dann mit dem Schlauchboot nach Italien gefahren. In Italien \nangekommen sei er etwa im Jahr 2018; damals sei er 14 Jahre alt gewesen. Dies ist in \nmehrfacher Hinsicht unschlüssig: Wäre der Antragsteller im Oktober 2005 geboren, mit 13 \nJahren aus Gambia ausgereist, circa einen Monat nach Libyen unterwegs gewesen und \ndort vor der Überfahrt nach Italien circa ein Jahr geblieben, hätte er frühestens im Herbst \n2019 in Italien ankommen können (und spätestens Ende 2020 dort ankommen müssen). \nEine Ankunft in 2018 ist hingegen nicht schlüssig. Aber selbst wenn man die Angabe des \nAntragstellers, er sei 2018 in Italien angekommen und damals 14 Jahre alt gewesen, als \nwahr unterstellt, müsste er im Jahr 2003 oder 2004 geboren sein und wäre mittlerweile \nvolljährig. Unklar ist, worauf die Beschwerde hinauswill, wenn sie vorträgt, der Antragsteller \nhabe „angegeben etwa im Jahr 2018 in Italien angekommen zu sein“ und der „1. Eurodac-\nTreffer bezogen auf Iserna/ Italien datier[e] tatsächlich von 09.03.2017“. Zwischen März \n2017 und dem Jahr 2018 liegt ein so großer zeitlicher Abstand (mindestens ein ¾ Jahr), \ndass man März 2017 nicht mehr als „in etwa 2018“ durchgehen lassen kann. Überdies hat \nder Antragsteller in der Inaugenscheinnahme angegeben, in Italien nicht sofort nach der \nAnkunft, sondern erst nach einem Jahr registriert worden zu sein. Vor diesem Hintergrund \nmüsste die Ankunft sogar schon Anfang 2016 erfolgt sein, um schlüssig zu der \n\n8 \n \n \nRegistrierung am 09.03.2017 zu passen; beim behaupteten Ankunftsjahr 2018 hätte die \nRegistrierung dagegen erst 2019 erfolgen dürfen. Auf Vorhalt der Ungereimtheit seines \nVortrags hat der Antragsteller laut Niederschrift der Inaugenscheinnahme lediglich \nbestritten, 2017 in Italien gewesen zu sein, bzw. erklärt nicht zu glauben, dass die \nFingerabdruckabnahme dort im Jahr 2017 war, ohne dies näher zu begründen. \n \nAufgrund \ndes \nzweiten \nTreffers \nin \nEurodac \nund \nder \nEintragungen \nim \nAusländerzentralregister besteht ferner kein vernünftiger Zweifel daran, dass der \nAntragsteller am 13.07.2022 einen weiteren Asylantrag in Bochum gestellt hat. Dies hat er \nin der qualifizierten Inaugenscheinnahme jedoch zunächst verschwiegen. Er hat vielmehr \nbehauptet, mit dem Zug aus Frankreich in Dortmund angekommen und von dort direkt nach \nBremen weitergefahren zu sein; außer in Bremen habe er in Deutschland nirgendwo \nFingerabdrücke abgegeben. Auch auf Vorhalt der Registrierung als Asylantragsteller in \nBochum hat er zunächst bestritten, sich in Bochum aufgehalten zu haben. Erst auf einen \nzweiten Vorhalt hin, bei dem ihm ein Foto aus dem AZR vorgelegt wurde, hat er \nzugegeben, dass es sich um ihn handelt. Wieso er dies bis dahin bestritten hatte, erklärte \ner nicht. Zum Grund für den Behördenkontakt in Bochum gab er lediglich an, er sei in ein \n„Camp“ für Erwachsene gegangen, weil er hungrig gewesen sei. Dies ist nicht \nnachvollziehbar. Nur circa zweieinhalb Wochen später hat sich der Antragsteller in Bremen \nbei einer Erstaufnahmeeinrichtung als unbegleiteter Minderjähriger gemeldet. Der \nangefochtene Bescheid weist zutreffend darauf hin, dass unerklärlich ist, weshalb er dies \nnicht schon in Bochum getan hat, wenn er Hunger hatte. Einen Grund dafür hat der \nAntragsteller nach wie vor nicht genannt. Auch hat er keine Erklärung für die im AZR \neingetragenen Geburtsdaten, nach denen er schon deutlich über 20 Jahre alt wäre, \ngenannt. Er hat nur pauschal bestritten, diese Daten angegeben zu haben. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. \n \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-05-08/2-b-329-22","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-05-08/2-b-329-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364237","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.835373+00:00"}}