{"status":"available","doknr":"OLD364235","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-05-12","aktenzeichen":"2 B 324/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 324/22 \nVG: \n3 V 1881/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 12. \nMai 2023 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 12. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des \ngerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) durch \ndas Jugendamt der Antragsgegnerin, hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin im \nWege der einstweiligen Anordnung, ihn nach § 42 SGB VIII in Obhut zu nehmen, ihm \nJugendhilfeleistungen im gesetzlichen Umfang zu gewähren und insbesondere sofort ein \nClearing-Verfahren durchzuführen. \n \nDer Antragsteller, der aus Guinea stammt, meldete sich am 04.01.2022 bei einer \nAufnahmeeinrichtung in Bremen und gab als Geburtsdatum den 01.12.2006 an. Nach einer \nam 18.03.2022 von zwei Mitarbeitenden des Jugendamtes mit Beteiligung einer \ndolmetschenden Person durchgeführten qualifizierten Inaugenscheinnahme (§ 42f Abs. 1 \nSGB VIII) beendete das Jugendamt mit Bescheid vom 23.03.2022 die vorläufige \nInobhutnahme. In der Begründung des Bescheides heißt es, die Mitarbeitenden des \nJugendamtes seien im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme aufgrund des \näußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers, seines Verhaltens im Gespräch und \nseiner Angaben, die als vage, ungereimt und unglaubhaft bewertet würden, zu dem \nSchluss gekommen, dass der Antragsteller zweifelsfrei volljährig sei. Laut einem Vermerk \nin der Behördenakte, dessen Richtigkeit der Antragsteller nicht bestritten hat, wurde dem \nAntragsteller der Inhalt des Bescheides am 23.03.2022 in Anwesenheit von zwei \nMitarbeitenden des Jugendamtes mit Hilfe eines Dolmetschers eröffnet. Daraufhin hat der \nAntragsteller den Ablehnungsbescheid zerrissen und auf den Boden geworfen. Am \n30.05.2022 hat ihm das Jugendamt auf seine Bitte eine Kopie des Bescheides \nausgehändigt. \n \nDer nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller erhob mit Schreiben vom 10.10.2022 \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 23.03.2022. Dabei trug er vor, dass die \nWiderspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, da er minderjährig sei und ihm der \nAblehnungsbescheid daher nicht wirksam persönlich bekannt gegeben werden konnte. Es \nhätte der Bekanntgabe gegenüber einem gesetzlichen Vertreter bedurft. Hilfsweise \nbeantragte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 44 SGB X sowie die \nInobhutnahme. Beigefügt war eine Geburtsurkunde (Extrait du Registre de l’Etat Civil – \nActe de Naissance), die am 11.08.2021 in Guinea für eine Person mit demselben Namen, \nden der Antragsteller als seinen Namen nennt, ausgestellt wurde und die dasselbe \nGeburtsdatum enthält, das der Antragsteller beim Jugendamt angegeben hat. \n \n\n3 \n \n \nEbenfalls am 10.10.2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt, hilfsweise die Verpflichtung der \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn nach § 42 SGB VIII in Obhut \nzu nehmen, ihm Jugendhilfeleistungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu gewähren \nund sofort das Clearing-Verfahren durchzuführen. Neben der Geburtsurkunde hat er im \ngerichtlichen Verfahren auch ein Jugement Supplétif Tenant Lieu d’Acte de Naissance des \nTribunal de Première Instance de Conakry II vom 12.07.2021 vorgelegt. In diesem Urteil \nstellt das Gericht gemäß Art. 201 des Code Civil von Guinea auf Antrag eines Herrn … \nvom 05.07.2021 nach Anhörung der Zeugin … und des Zeugen … und nach Einsicht in die \n„zur Akte gereichten Dokumente“ fest, dass eine Person, die den Namen trägt, den der \nAntragsteller als seinen Namen angibt, am 01.12.2006 in … (Guinea) geboren wurde, \nerklärt, dass dieses Urteil an die Stelle einer Geburtsurkunde tritt, und ordnet die \nÜbertragung des Urteils in das Personenstandsregister der Gemeinde … an. In dem Urteil \nist ferner zu lesen, dass der Herr … dieses Urteil anstelle einer Geburtsurkunde für seinen \nSohn beantragt habe („que le requérant sollicite du Tribunal un jugement supplétif pour \ntenir lieu d’acte naissance à son fils“). Der Antragsteller ist der Auffassung, diese \nEntscheidung sei nach § 108 Abs. 1 FamFG in Deutschland ohne besonderes Verfahren \nanzuerkennen. Weiter hat der Antragsteller vorgetragen, er sei Analphabet und habe keine \nSchule besucht; seine Eltern seien beide verstorben. Nach dem Grundsatz „im Zweifel für \ndie Minderjährigkeit“ sei er als minderjährig zu betrachten. Ungenaue und widersprüchliche \nAngaben zu Lebenslauf und Reiseweg seien kein Beleg für Volljährigkeit, sondern könnten \nauch auf Bildungsdefiziten oder traumatischen Erfahrungen beruhen. Die Mitarbeitenden \ndes Jugendamtes seien für Alterseinschätzungen nicht qualifiziert und würden ihrer \nTätigkeit rechtswidrige Handlungsempfehlungen zugrunde legen. Es sei die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung erforderlich. Zwischen dem Antragsteller und der \nAntragsgegnerin ist zudem streitig, wer die Personalien des Antragstellers in welcher \nSchreibweise in bestimmte Schriftstücke in der Behördenakte eingetragen hat. Hintergrund \nist, dass die Schreibweise des Nachnamens in der Geburtsurkunde und dem guineischen \nUrteil „…“ lautet, während sich in der Behördenakte teilweise die Schreibweise „…“ findet. \nDes Weiteren hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich eingewandt, dass Geburtsurkunden \naus Guinea nicht hinreichend verlässlich seien und dass der Antragsteller bei der \nqualifizierten Inaugenscheinnahme gesagt habe, er habe nie eine Geburtsurkunde \nbesessen. \n \nMit Beschluss vom 12.12.2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs könne nicht \nangeordnet werden, weil der Bescheid vom 23.03.2022 bestandskräftig sei. Der Bescheid \nsei wirksam bekannt gegeben worden. Der Antragsteller sei damals auch nach eigenem \n\n4 \n \n \nVorbringen 15 Jahre alt und somit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I handlungsfähig gewesen. \nOb die Bekanntgabe schon am 23.03.2022 erfolgte, obwohl der Antragsteller den Bescheid \ndamals zerriss, oder erst als der Bescheid am 30.05.2022 erneut übergeben wurde, könne \ndahinstehen, weil in beiden Fällen die Widerspruchsfrist schon abgelaufen war, als der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers den Widerspruch mit Schreiben vom \n10.10.2022 erhob. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist seien nicht \ngeltend gemacht worden. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet; der Antragsteller habe \neinen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings stehe die Bestandskraft \nder Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme dem Erlass einer einstweiligen Anordnung, \nmit der die Antragsgegnerin zur Inobhutnahme des Antragstellers verpflichtet wird, nicht \nentgegen. Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) und vorläufige Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) \nseien unterschiedliche Regelungsgegenstände. Jedoch habe der Antragsteller nicht \nglaubhaft gemacht, dass er noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die \nGeburtsurkunde sei kein Beleg für seine Minderjährigkeit, denn es fehle an einer \nVerbindung zwischen Urkunde und Person. Zudem böten Geburtsurkunden aus Guinea \nkeine Gewähr für ihre Richtigkeit; dies ergebe sich aus einem Merkblatt der deutschen \nBotschaft in Conakry. § 108 Abs. 1 FamFG sei auf die Geburtsurkunde nicht anwendbar. \nDie Norm erfasse nur Entscheidungen mit rechtbegründender oder rechtsfeststellender \nWirkung, nicht aber bloße Registrierungen oder Beurkundungen. Die Rügen, die der \nAntragsteller gegen das Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII erhoben habe, \nführten nicht dazu, dass er als minderjährig angesehen werden müsse. Ein \nWiederaufgreifen des Altersfeststellungsverfahrens nach § 44 SGB X sei nicht \nStreitgegenstand. Einen Antrag nach § 44 SGB X habe der Antragsteller zwar in seinem \nWiderspruchsschreiben an die Antragsgegnerin gestellt, er habe ihn im gerichtlichen \nVerfahren aber nicht aufgegriffen. \n \nHiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben; er verfolgt seine erstinstanzlichen \nAnträge weiter. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung, die die Antragsgegnerin zur (ggfs. vorläufigen) \nInobhutnahme des Antragstellers verpflichtet, im Ergebnis zurecht abgelehnt. \n \n1. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid über die Beendigung der \nvorläufigen Inobhutnahme vom 23.03.2022 sei bestandskräftig und die aufschiebende \n\n5 \n \n \nWirkung des Widerspruchs könne schon allein aus diesem Grund nicht angeordnet \nwerden, trägt die Beschwerde nichts vor. \n \n2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich im Ergebnis auch nicht, dass das \nVerwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die die \nAntragsgegnerin zur Inobhutnahme des Antragstellers verpflichtet werden soll, zu Unrecht \nmangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt hat. Dies gilt auch, \nwenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass der Antrag auf Inobhutnahme die \nvorläufige Inobhutnahme als Minus umfasst und dass es einer ausdrücklichen \nWiederholung des Antrags aus dem Widerspruchsschreiben, den Bescheid über die \nBeendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 44 SGB X aufzuheben, im gerichtlichen \nEilverfahren nicht bedarf. \n \na) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Bescheid vom 23.03.2022, mit \ndem seine vorläufige Inobhutnahme beendet wurde, nach § 44 SGB X aufzuheben ist. \n \nNach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall \nergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von \neinem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit \ndeshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben \nworden sind. Im Übrigen ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht \nbegünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder \nteilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Welcher der beiden Absätze \nvorliegend einschlägig ist, kann dahinstehen. Denn bei summarischer Prüfung erweist sich \nder Bescheid vom 23.03.2022 als rechtmäßig; die Antragsgegnerin hat bei seinem Erlass \nweder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen. Die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a SGB VIII war \nzu beenden, weil der Antragsteller volljährig ist. \n \naa) Soweit der Antragsteller einwendet, er müsse nicht seine Minderjährigkeit glaubhaft \nmachen, da es wegen des Grundsatzes „im Zweifel für die Minderjährigkeit“ für eine \nInobhutnahme bzw. vorläufige Inobhutnahme genüge, wenn sich seine Minderjährigkeit \nnicht ausschließen lasse, hat er im Ansatz recht. Was der Antragsteller im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens glaubhaft zu machen hat, ist (lediglich), dass seine \nMinderjährigkeit zumindest möglich erscheint. \n \n\n6 \n \n \nbb) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Minderjährigkeit möglich \nerscheint. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine ernsthaften Anhaltspunkte \nfür eine solche Minderjährigkeit. \n \naaa) Das „Extrait du Registre de l’Etat Civil – Acte de Naissance“ (im Folgenden: \nGeburtsurkunde) und das „Jugement Supplétif Tenant Lieu d’Acte de Naissance“ (im \nFolgenden: Ersetzungsurteil) sind keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit \ndes Antragstellers. \n \n(1) Nach Artt. 200, 202 Satz 1 des guineischen Code Civil sind Geburten innerhalb von 2 \nMonaten bzw. bei Geburten in gemeindefreien Gebieten oder im Ausland binnen 3 \nMonaten nach der Entbindung vom Vater, der Mutter, den Ärzten oder Hebammen oder \nanderen Personen, die bei der Geburt anwesend waren, oder von der Person, in deren \nRäumlichkeiten die Entbindung stattgefunden hat, anzuzeigen; die Geburtsurkunde ist \nunmittelbar nach der Anzeige auszustellen (Art. 202 Satz 2 Code Civil). Ist eine solche \nAnzeige nicht bzw. nicht fristgerecht erfolgt, darf der Standesbeamte (officier de l’état civil) \ndie Geburt in das Personenstandsregister nur aufgrund eines Urteils des zuständigen \nGerichts des Geburtsortes eintragen (Art. 201 Abs. 1 Code Civil). Das Urteil ist in das \nPersonenstandsregister des Geburtsortes zu übertragen (Art. 201 Abs. 1 am Ende Code \nCivil). Nach der Übertragung stellt der Standesbeamte einen Auszug aus dem Register \naus, der als Geburtsurkunde gilt (Art. 201 Abs. 3 Code Civil). \n \nEin solches Urteil ist das vom Antragsteller vorgelegte Ersetzungsurteil des Tribunal de \nPremière Instance Conakry II. Das Urteil nennt Art. 201 Code Civil als Rechtsgrundlage. \nDer Entscheidungssatz lautet dahingehend, dass ein Herr … am 01.12.2006 in … (Guinea) \nals Sohn von … und … geboren ist, dass dieses Urteil an die Stelle einer Geburtsurkunde \ntritt und dass es in das Personenstandsregister der Gemeinde … , zu übertragen ist. In \nVollziehung dieses Urteils wurde am 11.08.2021 die Geburtsurkunde in Form eines \nRegisterauszugs erstellt. \n \n(2) Aus § 108 Abs. 1 FamFG ergibt sich keine Bindung des Jugendamts oder der Gerichte \nder Verwaltungsgerichtsbarkeit an das im Urteil des Tribunal de Première Instance \ngenannte Geburtsdatum bei der Entscheidung über eine (ggfs. vorläufige) Inobhutnahme \ndes Antragstellers. \n \nDie Anerkennung des guineischen Urteils in Deutschland richtet sich nach § 108 Abs. 1 \nFamFG, denn auf Rechtsstreitigkeiten über Eintragungen im Personenstandsregister sind \nnach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG die Vorschriften des FamFG anzuwenden (vgl. BVerwG, \n\n7 \n \n \nUrt. v. 02.03.2022 – 6 C 7/20, juris Rn. 43). Nach § 108 Abs. 1 FamFG werden (abgesehen \nvon Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des \nAdoptionswirkungsgesetzes) ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es \nhierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Wenn die Voraussetzungen für die \nAnerkennung einer ausländischen Entscheidung erfüllt sind, bedeutet dies, dass der \nobjektive Inhalt und die subjektive Reichweite der Entscheidung in das Inland erstreckt \nwerden (sog. Theorie der Wirkungserstreckung). Anerkennungsfähig sind dabei \ngrundsätzlich alle prozessrechtlichen Urteilswirkungen, die die gerichtliche Entscheidung \nnach dem Recht des Erststaates hervorbringt, darunter gegebenenfalls die Gestaltungs-, \nRechtskraft-, Feststellungs-, Präklusions- und Tatbestandswirkung. Soweit die Wirkungen \nder ausländischen Entscheidungen in das innerstaatliche Recht erstreckt werden, darf die \nRichtigkeit der ausländischen Entscheidung - d.h. die Richtigkeit ihrer tatsächlichen und \nrechtlichen Feststellungen - grundsätzlich im Inland nicht nachgeprüft werden (Verbot der \nrévision au fond). Der konkrete Umfang der Wirkung der Anerkennung bestimmt sich in \ndiesem Rahmen allerdings danach, welche Wirkungen das ausländische Recht dem Urteil \nbeilegt. Durch die Anerkennung erhält die ausländische Entscheidung keine \nweiterreichenden Wirkungen, als sie nach dem Recht des Staates, von dessen Organen \nsie stammt, hat. Nach diesen Grundsätzen sind Entscheidungen ausländischer Gerichte, \ndie Eintragungen in ein ausländisches Personenstandsregister anordnen, nicht in dem \nSinne anerkennungsfähig, dass die von dem ausländischen Gericht als in das Register \neinzutragen festgestellte Angabe in behördlichen oder gar gerichtlichen Verfahren in \nDeutschland ungeprüft übernommen werden müsste. Denn die Wirkung eines solchen \nausländischen Urteils erschöpft sich in der Eintragung in das ausländische Register, mit \nanderen Worten in der Entscheidung der Frage, ob der jeweilige ausländische \nStandesbeamte verpflichtet ist, den Eintrag im dortigen Personenstandsregister \nvorzunehmen (vgl. entsprechend zu Urteilen türkischer Gerichte, die die Berichtigung von \nEintragungen in türkischen Personenstandsregistern anordnen BVerwG, Urt. v. \n02.03.2022 – 6 C 7/20, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.03.2020 – 1 S \n397/19, juris Rn. 67 – 69 m.w.N). \n \nEine Anerkennung des Urteils des Tribunal de Première Instance von Conakry bedeutet \ndaher nur, dass die Verpflichtung des guineischen Standesbeamten zur Eintragung des \nGeburtsdatums 01.12.2006 in das guineische Personenstandsregister anerkannt wird. Aus \nder Anerkennung folgt hingegen nicht, dass dieses vom guineischen Gericht als zutreffend \nangesehene Geburtsdatum für deutsche Behörden und Gerichte verbindlich ist (vgl. \nentsprechend zu den Wirkungen der Anerkennung von Entscheidungen türkischer \nGerichte über die Berichtigung von Geburtsdaten in türkischen Personenstandsregistern \nBVerwG, Urt. v. 02.03.2022 – 6 C 7/20, juris Rn. 43; Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 103.90, \n\n8 \n \n \njuris Rn. 6 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.03.2020 – 1 S 397/1, juris Rn. 69). Die \ngerichtliche Eintragungsanordnung kann durch ihre Anerkennung nach § 108 Abs. 1 \nFamFG keine weitergehenden Wirkungen in Deutschland entfalten als sie die angeordnete \nEintragung im guineischen Register bzw. die als Registerauszug erstellte Geburtsurkunde \nhat. Der als Geburtsurkunde dienende Registerauszug und das Urteil, das die \nRegistereintragung anordnet, unterliegen somit in einem deutschen Gerichtsverfahren im \nHinblick auf die Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums der freien Beweiswürdigung \n(vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 417, § 418 Abs. 3 ZPO sowie BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 \nB 103.90, juris Rn. 6 f.). \n \n(3) Im Rahmen dieser freien Beweiswürdigung sieht der Senat das Ersetzungsurteil und \ndie darauf beruhende Geburtsurkunde nicht als ernsthafte Anhaltspunkte für eine \nMinderjährigkeit des Antragstellers an. \n \nZum Einen ist schon unklar, ob der Antragsteller die Person ist, auf die sich das \nErsetzungsurteil und die Geburtsurkunde beziehen. Keines dieser Dokumente enthält ein \nLichtbild oder ein ähnliches Merkmal, das in der Lage ist, hinreichend verlässlich die \nIdentität zwischen der Person, auf die sie sich beziehen, und dem Antragsteller \nnachzuweisen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22. 02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 12, 18). \nDafür, dass der Antragsteller die dort genannte Person ist, spricht nur, dass der Name der \nPerson, auf die sich Urteil und Urkunde beziehen, und der Name, den der Antragsteller zu \nhaben behauptet, identisch sind (unterschiedlichen Schreibweisen – … oder … – misst der \nSenat insoweit keine Bedeutung bei). Der Antragsteller kann seine Identität jedoch nicht \ndurch Vorlage eines Passes oder eines Personalausweises nachweisen. Es gibt mithin \nkeinen Beleg dafür, dass der Antragsteller so heißt, wie er behauptet zu heißen. \n \nSelbst wenn der Antragsteller … heißen sollte, spricht vieles dagegen, dass er der … ist, \nauf den das Ersetzungsurteil und die Geburtsurkunde sich beziehen. Es ist \ngerichtsbekannt, dass „…“ bzw. „…“ in Guinea ein häufiger Nachname ist. Zwei Umstände \nsprechen dagegen, dass der … , für den das Ersetzungsurteil und die Geburtsurkunde \nausgestellt wurden, und der Antragsteller dieselbe Person sind: Zum einen hat der \nAntragsteller in der qualifizierten Inaugenscheinnahme am 18.03.2022 angegeben, noch \nnie eine Geburtsurkunde besessen zu haben. Für den … , auf den sich das \nErsetzungsurteil bezieht, wurde aber bereits am 11.08.2021 eine Geburtsurkunde \nausgestellt. Zu diesem Widerspruch, auf den die Antragsgegnerin schon erstinstanzlich \nhingewiesen hat, hat der Antragsteller sich bislang nicht erklärt. Zweitens hat der \nAntragsteller im gerichtlichen Verfahren ohne nähere Erläuterung mit ein und demselben \nSchriftsatz die Geburtsurkunde eingereicht und vorgetragen, beide Eltern seien verstorben \n\n9 \n \n \n(vgl. …). Das Ersetzungsurteil, auf dessen Grundlage die Geburtsurkunde ausgestellt \nwurde, wurde jedoch ausweislich der Urteilsgründe vom Vater der Person, auf die sich das \nUrteil bezieht, beantragt. \n \nHinzu kommt, dass das Ersetzungsurteil hinsichtlich des Geburtsdatums der Person, auf \ndie es sich bezieht, auf schwache Beweismittel gestützt ist. Zwar hat das Tribunal de \nPremière Instance ausweislich der Urteilsgründe die Richtigkeit der Angaben zur Geburt \ngeprüft und für erwiesen gehalten („il résulte le bien fondé de la demande et l’exactitude \ndes renseignements fournis sur la naissance“). Als Beweismittel nennen die Urteilsgründe \nim Wesentlichen zwei Zeugen. Der Inhalt der Zeugenaussagen ergibt sich aus dem Urteil \nindes nicht; der Antragsteller hat dazu auch sonst nichts vorgetragen und keine Nachweise \nvorgelegt (wie z.B. ein Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2021 vor dem \nTribunal de Première Instance). Außer den Zeugenaussagen erwähnt das Urteil als \nBeweismittel noch pauschal „zur Akte gereichte Dokumente“ („des documents versés au \ndossier“). Diese Dokumente werden aber nicht näher bezeichnet; sie wurden zudem vom \nAntragsteller im hiesigen Verfahren weder erwähnt noch gar vorgelegt. Dass der \nAntragsteller des vorliegenden Verfahrens vom Tribunal de Première Instance schriftlich \noder persönlich angehört oder in sonstiger Weise am dortigen Verfahren beteiligt wurde, \nkann dem Urteil nicht entnommen werden. Das Urteil ist knapp 15 Jahre nach dem \nfestgestellten Geburtstermin ergangen. Das Tribunal de Première Instance hat mithin allein \naufgrund eines Antrags des angeblichen Vaters, aufgrund der Aussagen von zwei Zeugen, \nderen Inhalt dem Senat nicht bekannt ist, und aufgrund von Dokumenten, deren Art und \nInhalt nicht aus dem Urteil hervorgehen, festgestellt, an welchem fast 15 Jahre \nzurückliegenden Datum eine bestimmte Person, die das Gericht in keiner Weise am \nVerfahren beteiligt hat, geboren ist. Dies ist keine Entscheidungsgrundlage, die der Senat \nim Rahmen der von ihm selbst vorzunehmenden freien Beweiswürdigung für tragfähig hält. \n \nbbb) Aus den beigezogenen Akten des Familiengerichts (… und …) ergeben sich ebenfalls \nkeine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller minderjährig sein könnte. \nDiese Akten erhalten im Vergleich mit den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \nund dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin keine relevanten neuen Informationen. \nDie Aufforderung des Familiengerichts an das Jugendamt im Protokoll der Sitzung vom … \n(…), dem Gericht „die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, warum das Jugendamt der \nMeinung ist, der Antragsteller sei volljährig und ferner, den entsprechenden \nAblehnungsbescheid \nzur \nVerfügung \nzu \nstellen“, \nkann \nentgegen \ndem \nBeschwerdevorbringen nicht als Äußerung von Zweifeln an der Volljährigkeit des \nAntragstellers verstanden werden. Für eine solche Interpretation gibt es in der Akte \nkeinerlei Anhaltspunkte. Das Familiengericht kann in diesem Verfahrensstadium schon \n\n10 \n \n \ndeshalb keine Zweifel an den Gründen, aus denen das Jugendamt den Antragsteller für \nvolljährig hält, gehabt haben, weil es diese Gründe noch gar nicht kannte. Die oben \ngenannte Aufforderung diente nur dazu, sich diese Kenntnis zu verschaffen. Eine weitere \nEntscheidung hat das Familiengericht nach Aktenlage in diesem Verfahren bislang nicht \ngetroffen. Im Verfahren … hat das Familiengericht zwar mit Beschluss vom 22.02.2023 \nvorläufig das Jugendamt als Vormund für den Antragsteller bestellt. Dieser Beschluss \nwurde aber ausweislich der Entscheidungsgründe als Eilentscheidung wegen Gefahr im \nVerzug unter Absehung von vorherigen Anhörungen getroffen. Ausführungen zum Alter \ndes Antragstellers enthält der Beschluss bis auf den Hinweis, „die weitere Entscheidung \nauch \nim \nHinblick \nauf \ndie \nin \nFrage \nstehende \nMinderjährigkeit“ \nmüsse \nim \nHauptsacheverfahren erfolgen, nicht. Auch in diesem Verfahren wurde nach Aktenlage \nnoch keine weitere Entscheidung getroffen. \n \nccc) Soweit der Antragsteller erst- und zweitinstanzlich, teilweise nach Ablauf der \nBeschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), grundsätzliche Einwände \ngegen die Altersfeststellung durch qualifizierte Inaugenscheinnahme (§ 42f Abs. 1 Satz 1 \nAlt. 2 SGB VIII) bzw. gegen die diesbezügliche Praxis des Jugendamtes der \nAntragsgegnerin erhoben und eine persönliche Anhörung des Antragstellers durch das \nVerwaltungsgericht gefordert hat, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es ist in der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen geklärt, \nunter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Inaugenscheinnahme eine belastbare \nAlterseinschätzung ermöglicht (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15 \nund Beschl. v. 21.09.2016 – 1 B 164/16). Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht bereits \nbegründet, weshalb in auf Inobhutnahme gerichteten Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes eine persönliche Anhörung der betroffenen Personen durch das \nVerwaltungsgericht nicht zwingend erforderlich ist (OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2016 – \n1 B 150/16, juris Rn. 8 – 10). Die Gegenargumente des Antragstellers sind der Sache nach \nnicht \nneu, \nsetzen \nsich \nmit \nder \nentgegenstehenden \nRechtsprechung \ndes \nOberverwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinander und geben daher keinen Anlass \nfür eine Änderung dieser Rechtsprechung. Inwieweit sie nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nim Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden dürfen, kann daher offen \nbleiben. \n \nb) Da der Antragsteller keine ernsthaften Zweifel an seiner Volljährigkeit glaubhaft gemacht \nhat, hat er auch keinen Anordnungsanspruch auf eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 \nSGB VIII sowie auf die damit verbundenen Jugendhilfeleistungen, insbesondere die \nDurchführung eines Clearing-Verfahrens, glaubhaft gemacht. \n \n\n11 \n \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. \n \nIII. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen \nund ein Rechtsanwalt beizuordnen. Die Voraussetzungen der § 166 Abs. 1 VwGO, §§ 114 \nff. ZPO liegen vor. Insbesondere waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife \ndes \nProzesskostenhilfeantrags \nhinreichende \nErfolgsaussichten \ngegeben. \nDie \nobergerichtliche Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich mit der schwierigen \nRechtsfrage, welche Wirkungen Urteile nach Art. 201 des guineischen Code Civil in einem \nInobhutnahmeverfahren haben, bisher noch nicht befasst. Die Erfolgsaussichten der \nBeschwerde waren daher zu diesem Zeitpunkt offen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-05-12/2-b-324-22","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-05-12/2-b-324-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364235","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.751425+00:00"}}