{"status":"available","doknr":"OLD364234","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-06-09","aktenzeichen":"2 B 19/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 19/23 \nVG: \n4 V 2213/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n9. Juni 2023 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 4. Kammer – vom 9. Januar 2023 wird abgeändert. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird \nhinsichtlich \nder \nAbschiebungsandrohung \nim \nBescheid \nder \nAntragsgegnerin \nvom \n25.10.2022 \n(Ziff. \n4 \ndes \nBescheides) \nwiederhergestellt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der \nAntragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gegen die \nAndrohung seiner Abschiebung in den Libanon. \n \nDer \nAntragsteller \nist \nVater \nvon \nfünf \nminderjährigen \nKindern \nmit \ndeutscher \nStaatsangehörigkeit (geboren im Oktober 2005 und in den Jahren 2009, 2015, 2016 und \n2022). Mit den vier jüngeren Kindern und deren Mutter, die ebenfalls deutsche \nStaatsangehörige ist, lebt er zusammen. Mit dem ältesten Kind, das aus einer anderen \nBeziehung stammt, besteht nach seinen Angaben regelmäßiger Besuchskontakt \n(mindestens zwei Mal pro Monat). Er hat in Deutschland eine Ausbildung zum Elektroniker \nfür Energie- und Gebäudetechnik abgeschlossen und ist als selbständiger Handwerker \nerwerbstätig. \n \nDer Antragsteller wurde 1987 im Libanon geboren und reiste im Jahr 2003 nach \nDeutschland ein. Er wurde zunächst geduldet; im Januar 2007 erhielt er von der damals \nörtlich zuständigen Ausländerbehörde des Landes erstmals eine Aufenthaltserlaubnis \n(nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Nach zwei Verurteilungen wegen unerlaubten \nBetäubungsmittelhandels wies die Ausländerbehörde des Landes ihn am 29.04.2010 \naus, lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung \nin den Libanon an. Der Antragsteller reiste jedoch nicht aus und eine zwangsweise \nRückführung fand nicht statt. Im Oktober 2014 zog er zu seinem damals jüngsten Kind und \ndessen Mutter nach . Die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde befristete die \nSperrwirkung der Ausweisung unter Verzicht auf eine vorherige Ausreise auf Null und \nerteilte \ndem \nAntragsteller \nam \n07.08.2017 \neine \nbis \nzum \n28.02.2021 gültige \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Am 13.01.2021 beantragte \nder Antragsteller die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise die Verlängerung \nseiner Aufenthaltserlaubnis. \n \nDer Antragsteller war Mitglied des Vereins „ “ und ab dem 01.07.2020 dessen 1. \nVorsitzender. Mit mittlerweile bestandskräftiger Verfügung vom 15.04.2021 verbot das \nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) den Verein „ “, \n\n3 \n \n \nda dieser Verein als Ersatzorganisation des bereits 2014 vom BMI verbotenen Vereins „ \n“ die Hizb Allah durch Spenden unterstütze. \n \nMit Bescheid vom 25.10.2022 wies der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den \nAntragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), ordnete ein Einreise- und \nAufenthaltsverbot von 20 Jahren an (Ziff. 2), lehnte die Anträge auf Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 3), drohte \nihm unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in den Libanon an \n(Ziff. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) an. Der \nAntragsteller habe durch seine Tätigkeit für den „ “ die besonders schwerwiegenden \nAusweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG verwirklicht. Er sei aktives \nMitglied dieses Vereins gewesen; dies habe er im Rahmen der Anhörung letztendlich \neingeräumt. Beispielsweise sei er aktiv an einem von diesem Verein organisierten „Taklif-\nFest“ am beteiligt gewesen. Er habe dort gemeinsam mit anderen Personen auf der \nBühne gestanden und Mädchen Geschenke übergeben. Zu diesen Personen habe u.a. … \ngezählt, der mehrfach als Imam in der „ “ aufgetreten sei. Dort seien die ca. 50 \nAnhänger der Hizb Allah aus Bremen organisiert. Zudem habe sich der in einem Video \nmit dem „ “ solidarisiert, das ein bedeutendes Propagandazentrum des Iran in Europa \nsei. Auch , der Vorsitzender des Vereins „ “ und den Sicherheitsbehörden als \nschiitisch-islamistischer Extremist bekannt sei, sei auf diesem Fest als Redner aufgetreten. \nHöchstwahrscheinlich sei der Antragsteller für die Auswahl der Redner verantwortlich \ngewesen. Nur vier Monate später sei er zum Vereinsvorsitzenden gewählt worden. Zudem \nhabe eine Analyse des Facebook-Profils des Antragstellers ergeben, dass dieser die \nterroristischen Aktivitäten der Hizb Allah befürworte. Zu seinen „Gefällt-mir-Angaben“ \ngehöre beispielsweise das Profil von , dem Vorsitzenden einer libanesischen \nKleinstpartei, die ein intensives Verhältnis zur Hisbollah pflege. Der habe sich in einem \nNachrichtenartikel wohlwollend über den Chef der Hizb Allah geäußert und \nRaketenangriffe dieser Organisation auf Israel als „gesegnete Operation“ bezeichnet. Des \nWeiteren habe der Antragsteller die Seiten „Ansar Al Mahdi 313“ und „Ahlul Bayt“ geliked, \ndie Propaganda der Hizb Allah verbreiten würden. Ein glaubhaftes und erkennbares \nAbstandnehmen von diesem Handeln liege schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller \nnach wie vor eine Unterstützung der Hizb Allah bestreite. Durch seine Stellung als \nVorsitzender des Vereins „ “ habe der Antragsteller außerdem auch ein besonders \nschwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt. Dem \nstehe aufgrund der häuslichen Gemeinschaft mit den jüngeren minderjährigen deutschen \nKindern ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG \ngegenüber; \nzudem \nführe \nder \nAntragsteller \nmit \ndem \nältesten \nKind \neine \nBegegnungsgemeinschaft. Bei einer Gesamtabwägung überwiege jedoch das öffentliche \n\n4 \n \n \nInteresse, die Unterstützung des Terrorismus zu verhindern, die familiären und sonstigen \nprivaten Interessen an einem Verbleib des Antragstellers in Deutschland. Die Anträge auf \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seien \nebenfalls abzulehnen. Ihnen stehe das zusammen mit der Ausweisung verfügte Einreise- \nund Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) entgegen. Außerdem sei die \nRegelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt; ein atypischer \nFall sei nicht ersichtlich. Des Weiteren sei nach § 5 Abs. 4 AufenthG die Erteilung eines \nAufenthaltstitels zu versagen, wenn – wie hier – ein Ausweisungsinteresse nach § 54 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe. Da der Antragsteller nicht mehr im Besitz eines \nAufenthaltstitels und daher ausreisepflichtig sei, sei ihm die Abschiebung anzudrohen. Die \nsofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung werde angeordnet. Denn wegen des \nsicherheitsgefährdenden Verhaltens, das der Antragsteller gezeigt habe, sei eine zeitnahe \nBeendigung seines Aufenthalts geboten. \n \nDer Antragsteller hat am 25.11.2022 eine Klage gegen den Bescheid vom 25.10.2022 \nerhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz \nbeantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 09.01.2023 \nabgelehnt. Das Begehren des Antragstellers sei so zu verstehen, dass er die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge auf \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie \ndie Wiederherstellung \nder \naufschiebenden Wirkung \nseiner \nKlage gegen \ndie \nAbschiebungsandrohung beantrage. Diese Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Das \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sei vorliegend im Streit über die Verlängerung bzw. \nErteilung eines Aufenthaltstitels statthaft, da der Verlängerungs- bzw. Erteilungsantrag des \nAntragstellers Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gehabt habe. Die \naufschiebende Wirkung sei jedoch nicht anzuordnen, denn der Antragsteller habe weder \nAnspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch auf Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG oder auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis \nnach \n§ \n25 \nAbs. \n5 \nAufenthG. \nDie \nErteilung \neiner \nNiederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG setze voraus, dass kein \nAusweisungsinteresse besteht; diese Voraussetzung sei beim Antragsteller nicht erfüllt. \nDer Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis stehe § 5 Abs. 4 AufenthG \nsowie die Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nentgegen. Beim Antragsteller liege ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG vor, denn Tatsachen rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass er durch seine \nMitgliedschaft in dem Verein „ “ eine Vereinigung unterstützt habe, die den Terrorismus \nunterstützt; von diesem sicherheitsgefährdenden Verhalten habe der Antragsteller nicht \nerkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Aus den Gründen der bestandskräftigen \n\n5 \n \n \nVerbotsverfügung des BMI vom 15.04.2021 ergebe sich zur vollen Überzeugung des \nVerwaltungsgerichts, dass der „ “ den Terrorismus unterstützt habe. Eine wertende \nGesamtbetrachtung lasse zudem den Schluss zu, dass der Antragsteller den „ “ \nunterstützt habe. Dies ergebe sich zum einen aus seiner Stellung als Vorsitzender des \nVereins. Ein weiteres Indiz sei seine Teilnahme an dem Taklif-Fest. Der Antragsteller sei \ndort nicht stiller Zuschauer gewesen, sondern habe zusammen mit weiteren bekannten \nPersonen auf der Bühne gestanden, um Mädchen Geschenke zu geben. Die Behauptung \ndes Antragstellers, die Personen, die dort zusammen mit ihm aufgetreten sind, nicht zu \nkennen, sei angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller nur kurze Zeit später eine \nFührungsrolle in dem Verein übernommen habe, unglaubhaft. Des Weiteren rechtfertige \ndie Tatsache, dass der Antragsteller auf seinem Facebook-Profil das Profil des und \ndie Seite „Ansar Al Mahdi 313“ geliked habe, die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller \ndie Terrororganisation Hizb Allah unterstützt habe. Das Verwaltungsgericht folge insoweit \nder Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz der Freien Hansestadt \nBremen vom 10.01.2022. Der Antragsteller sei diesen Ausführungen nicht glaubhaft \nentgegen getreten. Allein die Behauptungen, er wisse nicht, wie es zu diesen Likes \ngekommen sei, und er kenne weder den noch die Seite „Ansar Al Mahdi 313“, reichten \ndazu nicht aus. Von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten habe der Antragsteller \nbislang nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Der Antragsteller bestreite \nnach wie vor, den Terrorismus unterstützt zu haben, und beharre darauf, keine Kenntnis \nvon dem Ursprung des Vereins „ “ und seiner Nähe zur Hizb Allah gehabt zu haben. In \nAnbetracht des Umstandes, dass er Vereinsvorsitzender war, sei dies nicht glaubhaft. \nSelbständig tragend sei das Verwaltungsgericht ferner der Auffassung, es bestehe die \nernsthafte Möglichkeit, dass sich der Antragsteller erneut einer den Terrorismus \nunterstützenden Vereinigung anschließt oder eine solche unterstützt. Des Weiteren liege \nbeim Antragsteller auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § \n54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vor. Als Vorsitzender habe der Antragsteller zu den „Leitern“ des \nVereins „ „ gehört; dieser sei vom BMI unanfechtbar wegen seiner verfassungswidrigen \nBestrebungen \nverboten \nworden. \nEin \natypischer \nFall, \nin \ndem \nvon \nder \nRegelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist, liege nicht \nvor. Namentlich sei es nicht durch Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geboten, dem Antragsteller \neinen Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Versagung eines Aufenthaltstitels sei durch Art. 8 \nAbs. 2 EMRK gedeckt; insbesondere sei sie verhältnismäßig. Zwar halte sich der \nAntragsteller seit 2003 in Deutschland auf, davon zeitweise legal, sei wirtschaftlich voll \nintegriert und lebe mit seiner Lebensgefährtin und vier seiner fünf minderjährigen Kinder, \ndie deutsche Staatsangehörige sind, in häuslicher Gemeinschaft. Jedoch wiege der \nUmstand, dass der Antragsteller eine hohe Stellung in einer den Terrorismus \nunterstützenden Vereinigung inngehabt und sich davon nicht distanziert habe, schwerer. \n\n6 \n \n \nDarüber hinaus stehe der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis auch § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift sei \ndie Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse nach \n§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. Ausnahmen sehe die Norm seit dem 01.08.2018 nicht \nmehr vor; daher komme es auf eine Abwägung nicht an. Aus den vorgenannten Gründen \nscheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ebenfalls aus. \nRechtmäßig seien auch die Abschiebungsandrohung und die Anordnung ihrer sofortigen \nVollziehung. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der \nAblehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu Unrecht nicht angeordnet hat (1.). Das \nEinreise- und Aufenthaltsverbot und die Ausweisung sind nicht Gegenstand des \nBeschwerdeverfahrens (2.). Hingegen legt die Beschwerde erfolgreich dar, dass die \naufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wiederherzustellen \nist (3.). \n \n1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller nach \nsummarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis \noder auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat. Der Erteilung oder Verlängerung \neines Aufenthaltstitels steht § 5 Abs. 4 AufenthG (bzgl. der Verlängerung i.V.m. § 8 Abs. 1 \nAufenthG) entgegen. Nach § 5 Abs. 4 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu \nversagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG \nbesteht oder eine Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG erlassen wurde. Unter \ndiesen Voraussetzungen ist auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu \nversagen, denn nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG sind beim Antragsteller erfüllt. \n \na) Die Beschwerdebegründung widerlegt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es \nbestehe ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AufenthG, weil \nTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller einer Vereinigung, \ndie den Terrorismus unterstützt, angehört bzw. sie unterstützt hat. \n \naa) Sowohl für das Tatbestandsmerkmal „Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt\" als \nauch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des \n\n7 \n \n \nAusländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, gilt der normale \nBeweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Ein reduzierter Beweismaßstab, \nwonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, \nnicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, gilt hingegen für die \nFrage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie \nindividuell unterstützt (hat) (BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 9/12, juris Rn. 12). Hierfür \nreicht aus, wenn ein auf Tatsachen gestützter Verdacht besteht, dass der Ausländer die \nVereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Einer sicheren Überzeugung bedarf es nicht. \nIn der Gesamtschau muss Überwiegendes auf eine Unterstützung hindeuten (Fleuß, in: \nKluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 54 Rn. 77). \n \nbb) Das Beschwerdevorbringen wendet sich nicht gegen die Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, wonach der Verein „ „ bis zu seinem Verbot die Hizb Allah \nunterstützt hat und die Hizb Allah eine terroristische Organisation ist. Bei summarischer \nPrüfung ist daher davon auszugehen, dass das Gericht im Klageverfahren zu der vollen \nÜberzeugung gelangen wird, dass der Verein „ „ eine Vereinigung war, die den \nTerrorismus unterstützt hat. \n \ncc) Indiztatsachen, an die die Schlussfolgerung, der Antragsteller habe dem „ “ angehört \nbzw. ihn unterstützt, anknüpfen könnte, sind v.a. die Mitwirkung des Antragstellers an \neinem von diesem Verein organisierten „Taklif-Fest“ am als „Geschenkeübergeber“ \nsowie seine Eigenschaft als Vereinsvorsitzender vom 01.07.2020 bis zum Verbot des \nVereins am 15.04.2021. Beide Tatsachen sind unstreitig. Der Antragsteller stellt weder in \nAbrede, dass das Taklif-Fest vom „ “ organisiert wurde, noch, dass er bei diesem Fest \nauf der Bühne stand und Mädchen Geschenke übergeben hat. Er bestreitet auch nicht, \ndass er vom 01.07.2020 bis zum Verbot der 1. Vorsitzende des Vereins war. Der Senat \ngeht daher bei summarischer Prüfung davon aus, dass das Gericht im Klageverfahren zu \nder vollen Überzeugung der Wahrheit dieser Indiztatsachen gelangen wird. \n \ndd) Bei summarischer Prüfung ist ferner davon auszugehen, dass jedenfalls die Funktion \nals Vereinsvorsitzender die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass der Antragsteller dem „ “ \nim Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AufenthG angehört bzw. ihn unterstützt hat. \n \naaa) Das Tatbestandsmerkmal der individuellen Unterstützung einer terroristischen \nVereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, erfasst \nalle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten \nder Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in \nder unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine \n\n8 \n \n \nsolche Vereinigung ohne Mitgliedschaft (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris \nRn. 21). Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der \nVerhältnismäßigkeit \nstaatlicher \nEingriffe \nin \ndie \ngrundrechtlich \ngeschützte \nBetätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der \nindividuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen \nund Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele \nder Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urt. v. 27. 07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 21). \n \nEs liegt auf der Hand, dass die Tätigkeit eines Vereinsvorsitzenden sich positiv auf die \nAktionsmöglichkeiten des Vereins, dem die Person vorsitzt, auswirkt. Der Vorstand ist das \nwichtigste Organ, durch den ein Verein seine Tätigkeit entfalten kann. Der Vorstand vertritt \nden Verein gerichtlich und außergerichtlich; er ist seine gesetzliche Vertretung (vgl. § 26 \nAbs. 1 Satz 2 BGB). \n \nDie Vorsitzendentätigkeit des Antragstellers war nicht erkennbar nur auf einzelne, mit der \nUnterstützung der Hizb Allah nicht im Zusammenhang stehende humanitäre oder politische \nZiele des „ “ gerichtet. Die Beschwerde trägt zwar vor, der Antragsteller lehne den \nTerrorismus ab und habe den „ “ als einen rein humanitär ausgerichteten \nSpendensammelverein verstanden. Sie macht aber nicht geltend, dass sich seine \nVorsitzendentätigkeit nach Außen erkennbar auf die humanitären Ziele des Vereins \nbeschränkt hat. Dies wäre auch kaum vorstellbar. Der 1. Vorsitzende ist qua Amtes der \nzentrale Repräsentant eines Vereins. Seine Tätigkeit richtet sich von außen betrachtet \nquasi zwangsläufig auf die Gesamtheit der Vereinszwecke und nicht nur selektiv auf \neinzelne von ihnen. \n \nbbb) In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der \nVereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines \nHandelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende \ninnere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. \n22). \n \nDie Beschwerde macht geltend, dem Antragsteller sei nicht bekannt gewesen, dass der „ \n“ die Hizb Allah unterstützt. Er, der Antragsteller, habe bei seiner Tätigkeit für den „ “ \nweder die Absicht noch den bedingten Vorsatz gehabt, den Terrorismus zu unterstützen. \nFür ihn sei der Verein ein rein humanitär ausgerichteter Spendensammelverein zugunsten \nBedürftiger im Libanon gewesen. Von einer Weiterleitung von Spendengeldern an die Hizb \nAllah oder ihr nahestehende Organisationen habe er nichts gewusst. Davon habe er \nerstmals durch die Verbotsverfügung des BMI erfahren. Er sei als 1. Vorsitzender des \n\n9 \n \n \nVereins nur eine Art „Strohmann“ gewesen, da er „aus Sicht der offiziellen und inoffiziellen \nAktiven in dem verbotenen Verein den Sicherheitsbehörden unbekannt war“. Er habe „nach \nInnen keine Entscheidungsgewalt über den Fluss von Geldspenden in den Libanon“ \ngehabt; „ihm gegenüber [sei] erklärt [worden], dass der Verein humanitäre Zwecke im \nLibanon verfolg[e]“. \n \nMit diesem Vorbringen geht die Beschwerde an den tatbestandlichen Voraussetzungen \ndes § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorbei. Vorsatz im Hinblick auf die terroristische Betätigung \nder unterstützten Vereinigung wird von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht verlangt. Für die \nErfüllung des subjektiven Unterstützertatbestands reicht die Erkennbarkeit einer \nterroristischen Betätigung der Vereinigung aus. Vorsatz ist nur erforderlich für das eigene \nHandeln des Ausländers, das von dem Ziel geleitet sein muss, die Vereinigung zu \nunterstützen (BVerwG Urt. v. 22.2.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 33). \n \nDass der Antragsteller den Verein „ „ wissentlich und willentlich – also „vorsätzlich“ – \nunterstützt hat, stellt er nicht in Abrede. Er bestreitet nur Vorsatz hinsichtlich des \nUmstandes, dass dieser Verein wiederum die Hizb Allah unterstützt (hat). Diesbezüglich \nkommt es jedoch – wie vorstehend ausgeführt - auf Vorsatz gar nicht an. Es kommt auch \nnicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich erkannt hat, dass der „ “ die Hizb Allah \nunterstützt. Relevant ist nur, ob dies für ihn erkennbar war. Wegen des abgesenkten \nBeweismaßes bei der Feststellung einer Unterstützungstätigkeit des Ausländers („wenn \nTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen“) muss auch nicht zur vollen Überzeugung \ndes Gerichts feststehen, dass die Verbindungen zwischen dem „ “ und der Hizb Allah für \nden Antragsteller erkennbar waren. Es reicht aus, wenn bei einer Gesamtschau aller \nUmstände Überwiegendes auf eine solche Erkennbarkeit hindeutet (zum Beweismaß s.o. \nunter aa)). \n \nTrotz des Beschwerdevorbringens spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes \ndafür, dass der Antragsteller während seiner Tätigkeit als 1. Vorsitzender des „ “ die \nVerbindungen zwischen diesem Verein und der Hizb Allah hätte erkennen können. Er war \nVorsitzender des Vorstands, also des gesetzlichen Vertretungsorgans des Vereins. In \ndieser Funktion sollte er Zugang zu allen Unterlagen des Vereins haben. Seine \nBehauptung, nur ein „Strohmann“ gewesen zu sein, hat er nicht nachvollziehbar \nsubstantiiert. Die „offiziellen und inoffiziellen Aktiven“ im Verein, die ihn als unbelasteten \nStrohmann benutzt haben sollen, hat er nicht namentlich benannt. Auch hat er die \nPersonen, die ihm „erklärt“ haben sollen, dass der Verein rein humanitäre Zwecke verfolge, \nnicht namentlich benannt. Zudem hat er nicht konkret beschrieben, wieso er sich trotz \nseiner Rechtsstellung als 1. Vorsitzender, die er etwa neun Monate lang (Juli 2020 bis April \n\n10 \n \n \n2021) innehatte, auf die „Erklärungen“ dieser nicht konkret benannten Personen verlassen \nmusste und keine Möglichkeit hatte, durch Einblick in Vereinsunterlagen selbst \nfestzustellen, wohin die vom Verein vereinnahmten Spenden fließen. Es gehört zu den \nureigensten Aufgaben eines Vereinsvorsitzenden, sich ein Bild von der Verwendung der \nEinnahmen des Vereins und der Art und Weise, wie der Verein seine Zwecke verfolgt, zu \nmachen. Wesentlicher satzungsmäßiger Zweck des „ “ war das Sammeln von Sach- und \nGeldspenden für Projekte im Libanon (vgl. S. 11, 37 der Verbotsverfügung). Dass es dem \n1. Vorsitzenden eines solchen Vereins nicht möglich sein soll, zu erkennen, in welche \nProjekte diese Spenden fließen, ist ohne ganz konkrete Benennung der Hinderungsgründe \nnicht nachvollziehbar. Sollte der Antragsteller wirklich trotz seiner Stellung als 1. \nVorsitzender von anderen Personen daran gehindert worden sein, Einblick in und Einfluss \nauf die Vereinstätigkeit zu nehmen, hätte ihn gerade dieser Umstand stutzig machen und \nentweder zu weiteren Nachforschungen oder zu einer Niederlegung des Vorsitzes \nveranlassen müssen. Hinzu kommt, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers und \nMutter seiner vier jüngeren Kinder, Frau , im selben Zeitraum, in dem der Antragsteller \n1. Vorsitzender war, die Kassenwartin des „ “ war (vgl. S. 15 der Verbotsverfügung). \nMithin befand sich in seinem engsten persönlichen Umfeld eine Person, die unmittelbaren \nEinblick in die finanziellen Aktivitäten des Vereins gehabt haben muss. \n \nccc) Auf die „Gefällt-mir“-Angaben im Facebook-Profil des Antragstellers und auf seine \nTeilnahme an dem Taklif-Fest kommt es angesichts seiner zeitweisen Stellung als \nVereinsvorsitzender nicht an. \n \nee) Das Ausweisungsinteresse ist nicht nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 letzter Halbsatz AufenthG \nentfallen. Der Antragsteller hat entgegen der Behauptung der Beschwerde bislang nicht \nerkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten Abstand \ngenommen. Dass er sich „komplett in sein Privatleben zurückgezogen“ hat und sich „nur \nnoch auf seine Familie und seine berufliche Tätigkeit konzentriert“ genügt hierfür – selbst \nwenn es zutreffen sollte – nicht. Reine Passivität oder bloßer Zeitverlauf stellen kein \nerkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen dar. Es bedarf eindeutiger Erklärungen und \nVerhaltensweisen, die zum Ausdruck bringen, dass der Betreffende sich nunmehr von \nzurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung glaubhaft distanziert \n(Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 Rn. 46 m.w.N.). Solche \nHandlungen werden von der Beschwerde nicht vorgetragen; beschrieben wird nur ein \nRückzug ins Privat- bzw. Berufsleben. Das Erfordernis der Veränderung der inneren \nEinstellung bedingt es zudem, dass der Ausländer einräumen muss oder zumindest nicht \nbestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische \nGrundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben \n\n11 \n \n \n(BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11/18, juris Rn. 12). Der Antragsteller bestreitet zwar \nseine Vorstandstätigkeit für den „ “ nicht; er streitet aber nach wie vor ab, dass es sich \ndabei um ein ihm zurechenbares sicherheitsgefährdendes Verhalten handelte. Vielmehr \nbehauptet er in der Beschwerdebegründung weiterhin, es habe „für ihn aber auch keinen \nAnlass [gegeben], an der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Vereins zu zweifeln.“ \n \nb) Der Einwand der Beschwerde, es bestehe keine Gefahr, dass der Antragsteller \nVerhaltensweisen, die den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen, wiederholt, \nzieht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 5 Abs. 4 AufenthG stehe der Erteilung \noder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entgegen, nicht erfolgreich in Zweifel. \n \nOb ein Ausweisungsinteresse nur dann im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 4 AufenthG \n„besteht“, wenn eine konkrete Prognose ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder \nsonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (vgl. zum Streit bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nOVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2021 – 2 B 328/20, juris Rn. 27) und ob eine solche \nPrognose über die Feststellung, dass ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen \nvon dem sicherheitsgefährdenden Verhalten nicht vorliegt, hinausgehen muss (für eine \nAusweisung nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejahend OVG Bremen, Beschl. \nv. 09.12.2020 – 2 B 240/20, juris Rn. 25), kann vorliegend offenbleiben. Denn vom \nAufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ginge auch dann gegenwärtig noch eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische \nGrundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, \nwenn man zu seinen Gunsten annimmt, es bestehe keine ernsthafte Gefahr einer \nWiederholung seines sicherheitsgefährdenden Verhaltens. Generalpräventive Gründe \nkönnen ein Ausweisungsinteresse ebenfalls begründen. Vom Aufenthalt eines Ausländers \nkann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn \nvon ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens \neiner ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht \nwirksam von einem vergleichbaren Verhalten abgehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. \n12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16). Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen \nbegründet ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. \n09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 27; OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20, \njuris Rn. 4). Dieses Ausweisungsinteresse ist angesichts des Umstandes, dass das Ende \nder Vorstandstätigkeit des Antragstellers für den „ “ erst circa zwei Jahre zurückliegt, \nauch zeitlich noch aktuell. \n \n\n12 \n \n \nc) Unerheblich ist der Einwand des Antragstellers, die Nicht-Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis bzw. Nicht-Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sei im \nHinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unverhältnismäßig, so dass ein atypischer Fall \nvorliege, in dem ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 \nNr. 2 AufenthG abzusehen sei. \n \nVorliegend ist für die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, \nsondern § 5 Abs. 4 AufenthG entscheidungserheblich. § 5 Abs. 4 AufenthG ist für die dort \ngenannten Ausweisungsinteressen (darunter das hier vorliegende Ausweisungsinteresse \nnach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) lex specialis gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \n(Beiderbeck, in: Decker/ Bader/ Kothe, BeckOK MigrR, 14. Ed. Stand 15.01.2023, § 5 \nAufenthG Rn. 24; Samel, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 5 AufenthG \nRn. 170) \n \nAnders als in § 5 Abs. 1 AufenthG, ist in § 5 Abs. 4 AufenthG (seit dem 01.08.2018, vgl. \nArt. 1 Nr. 1a des Gesetzes vom 12.07.2018, BGBl. I 1147) keine Möglichkeit (mehr) \nvorgesehen, in Ausnahmefällen dennoch einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Erteilung \nvon Aufenthaltstiteln für Gefährder ausnahmslos auszuschließen, war ausdrücklicher Wille \ndes Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 19/2740, S. 14). Eine einzelfallbezogene Abwägung mit \nGrundrechten aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ist daher im Anwendungsbereich von § 5 \nAbs. 4 AufenthG nicht möglich (vgl. Samel, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, \n§ 5 AufenthG Rn. 170, 175; Leuschner, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl 2023, § 5 Rn. 60 f.). \nOb gegen diese strikte gesetzliche Ausschlussregelung verfassungs-, unions- oder \nvölkerrechtliche Bedenken bestehen, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu \nprüfen, da die Beschwerde solche Bedenken nicht erhebt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). \n \n§ 5 Abs. 4 AufenthG gilt für die Erteilung von Aufenthaltstiteln jeder Art, einschließlich \nNiederlassungserlaubnissen und Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 22.05.2012 – 1 C 8/11, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschl. v. 11.03.2020 – 10 \nZB 19.229, juris Rn. 6) sowie i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG auch für Verlängerung von \nAufenthaltserlaubnissen jeder Art. Er steht daher sowohl der Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis als auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer \nRechtsgrundlage (z.B. § 25 Abs. 5 AufenthG) entgegen. \n \n2. Eines Eingehens auf die Einwände der Beschwerde gegen die Länge des Einreise- und \nAufenthaltsverbots bedarf es nicht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 2 des \nBescheides vom 25.10.2022) ist ebensowenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens \n\n13 \n \n \nwie die Ausweisung (Ziff. 1 des Bescheides). Die Beschwerdeanträge lauten ausschließlich \ndahingehend, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziff. 3 des Bescheides \n(Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis) anzuordnen und hinsichtlich Ziff. 4 des Bescheides \n(Abschiebungsandrohung) wiederherzustellen. Im Übrigen hat die Klage gegen die \nAusweisung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung. Das \nAufenthaltsgesetz sieht für Ausweisungen einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung von \nWidersprüchen bzw. Klagen nicht vor; die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung \n(§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO) hinsichtlich der Ausweisung nicht angeordnet, sondern \nnur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. \n \n3. Soweit die Klage sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist ihre aufschiebende \nWirkung wiederherzustellen. Bei summarischer Prüfung spricht einiges dafür, dass die \nAbschiebungsandrohung unverhältnismäßig in die Rechte aus Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 \nEUGrCh eingreift. Dies bedarf abschließender Aufklärung – auch in tatsächlicher Hinsicht – \nim Klageverfahren (a). Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiegt das \nInteresse des Antragstellers, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, das öffentliche \nInteresse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung (b). \n \na) Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen Bedenken, die nur \nim Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden können. \n \nDie Abschiebungsandrohung ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, \nArt. 6 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und \nVerfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger \n– im Folgenden: RRL) (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris \nRn. 41). Nach Art. 5 lit. a) und b) RRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der \nUmsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und \nfamiliäre Bindungen. Art. 5 RL 2008/115 verwehrt es somit einem Mitgliedstaat, eine \nRückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des \nbetreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den \nErlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (st. Rspr. des EuGH, vgl. Beschl. v. \n15.02.2023 – C-484/22, Rn. 25 m.w.N.). Die Pflicht zur Beachtung des Kindeswohls gilt \nnicht nur dann, wenn die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen ergeht, \nsondern auch dann, wenn sie gegen einen Elternteil ergeht; dabei sind Art. 7 und Art. 24 \nAbs. 2 EUGrCh zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2021 – C-112/20, Rn. 33 ff.). \nDiese Prüfung erst im Rahmen der Duldungserteilung (§ 60a AufenthG) vorzunehmen, \n\n14 \n \n \ngenügt den unionsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C \n484/22, Rn. 27 f.). \n \nDa § 5 Abs. 4 AufenthG es vorliegend ausschließt, die familiären Bindungen des \nAntragstellers zu Deutschland und das Wohl seiner minderjährigen deutschen Kinder bei \nder Entscheidung über die Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels zu \nberücksichtigen, kommt der unionsrechtlichen Pflicht, diese Belange im Zusammenhang \nmit der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, besondere praktische Bedeutung zu. \n \nEs spricht einiges dafür, dass die Abschiebungsandrohung das Familienleben des \nAntragstellers und das Wohl seiner Kinder unverhältnismäßig belastet. Eine abschließende \nKlärung muss im Hauptsacheverfahren erfolgen. \n \naa) Weiterer Aufklärung bedürfen die Tatsachen, aus denen sich das konkrete Gewicht \ndes Ausweisungsinteresses im Fall des Antragstellers ergibt. \n \nZwar ist die Behauptung des Antragstellers, als Vorsitzender des „ “ ein völlig \nahnungsloser Strohmann gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar (s.o. Ziff. 1 a) dd) bbb)). \nJedoch enthält die Verbotsverfügung des BMI durchaus Indizien dafür, dass er bei den \nUnterstützungsaktivitäten des „ “ zugunsten der Hizb Allah in der Praxis möglicherweise \nkeine Führungsrolle gespielt hat. Der Antragsteller wird in der Verbotsverfügung als \nVereinsvorsitzender erwähnt; zudem wird erwähnt, dass er auf Facebook eine Aufführung \ndes Hizb Allah nahen Films „Die Prinzessin von Rom“ geliked habe (S. 14 der \nVerbotsverfügung). Auf S. 16 der Verbotsverfügung wird dann aber ausgeführt, „[n]eben \nden formalen Vorstandsvorsitzenden g[ebe] es aber insbesondere relevante Akteure, die \nim Hintergrund maßgeblich die Vereine leiten und denen die Entscheidungskompetenz für \ndie Ausrichtung und Betätigung der Vereine obliegt.“ Weiter heißt es, über diese „alten \nFunktionäre“ der schon früher verbotenen Vorgängerorganisation erfolge die \n„wesentliche Steuerung“ der Nachfolgevereine. Auf S. 36 der Verbotsverfügung wird \nfestgestellt, dass „im Hintergrund ehemalige -Funktionäre die tatsächliche Verantwortung \nund Führungsbefugnis [haben], auch wenn sie formal mit keinem Vorstandsposten im \nVereinsregister eingetragen sind.“ Diese Akteure und ihre Unterstützungshandlungen für \ndie Hizb Allah werden auf S. 16 – 36 der Verbotsverfügung detailliert beschrieben; der \nAntragsteller wird dabei nicht erwähnt. Auch bei der weiteren Schilderung von Aktivitäten \nund wichtigen Akteuren des „ “ und der beiden anderen Nachfolgevereine des auf S. \n40 – 58 der Verbotsverfügung wird der Antragsteller nicht genannt. \n \n\n15 \n \n \nDie Aktivitäten des Antragstellers, die sich aus den Auskünften des Landesamtes für \nVerfassungsschutz vom 07.01.2021 und 10.01.2022 ergeben, sind innerhalb der \nBandbreite möglicher Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \neher im unteren Bereich anzusiedeln. Bzgl. des Taklif-Festes am wird ihm v.a. zum \nVorwurf gemacht, dort gemeinsam mit bekannten schiitisch-islamistischen Extremisten auf \nder Bühne gestanden zu haben. Seine eigene Rolle bei der Veranstaltung hat sich \nmöglicherweise auf das Übergeben von Geschenken an Mädchen beschränkt. Die \ntatsächliche Grundlage für die Annahme, der Antragsteller sei darüber hinaus \n„höchstwahrscheinlich maßgeblich“ für die Rednerauswahl verantwortlich gewesen, wird \nin den Auskünften des Verfassungsschutzes nicht erläutert. Die „likes“ Hizb Allah naher \nInhalte in sozialen Netzwerken stellen – anders als der Antragsteller meint – eine \nUnterstützung der dort vertretenen Ziele dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass andere \nNutzer, die sich diese Inhalte ansehen, die „likes“ des Antragstellers erkennen können, \nwas für sie ein Grund sein kann, diese Inhalte ebenfalls zu befürworten. Die \nUnterstützungswirkung ist beim „liken“ jedoch geringer als beim „posten“ oder teilen von \nInhalten. \n \nErkenntnisse, dass der Antragsteller sich auch nach dem Verbot von „ “ noch in \nextremistischen Vereinigungen engagiert hat, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. \n \nIm Klageverfahren muss weiter aufgeklärt werden, welche Aktivitäten der Antragsteller \nkonkret im „ “ entfaltet hat und ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass er sich nach dem \nVereinsverbot (über die bereits bekannten „likes“ hinaus) erneut zugunsten der Hizb Allah \nengagiert hat. Ausgehend davon ist zu bestimmen, ob eine ernsthafte Gefahr besteht, dass \nder Antragsteller erneut eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützt, oder \nob das Ausweisungsinteresse rein generalpräventiver Art ist. \n \nbb) Ohne die weitere Aufklärung der Tatsachen, aus denen sich das konkrete Gewicht des \nAusweisungsinteresses ergibt, kann nicht entschieden werden, ob eine „gebührende“ \nBerücksichtigung der familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet und des \nWohls seiner Kinder nach Art. 5 lit. a) und b) RRL, Art. 7, 24 Abs. 2 EUGrCh dazu führt, \ndass keine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf. \n \nDie familiären Interessen an einem Verbleib des Antragstellers in Deutschland sind sehr \nschwerwiegend. Er ist Vater von fünf minderjährigen deutschen Kindern; mit vier dieser \nKinder lebt er in häuslicher Gemeinschaft. Die drei jüngsten Kinder sind erst im \nGrundschul- bzw. Kleinkindalter. Die häusliche Gemeinschaft wird nach Aktenlage seit \nmehr als acht Jahren – und damit für die drei jüngsten Kinder ihr ganzes bisheriges Leben \n\n16 \n \n \nlang – ununterbrochen gelebt. Der Antragsteller hat in Deutschland eine Berufsausbildung \nim Handwerk abgeschlossen und ist selbständig erwerbstätig. Das Amt für Soziale Dienste \nder Stadtgemeinde hat in einem Schreiben vom 04.11.2022 (Bl. 37 VG-Akte) ausgeführt, \ner sei für seine Kinder sowohl finanziell als auch im Hinblick auf Bindung und Versorgung \neine äußerst wichtige Bezugsperson; für die Kindsmutter sei es äußerst schwierig oder gar \nunmöglich, allein für alle vier Kinder zu sorgen. \n \nJedenfalls wenn das Ausweisungsinteresse rein generalpräventiv sein sollte, ist nicht \nevident, dass es schwerer als die familiären Belange und das Kindeswohl wiegt. Es \nbedürfte dann näherer Ermittlungen zur familiären Situation (z.B. durch Auskünfte des \nJugendamtes und/ oder Vernehmung der Kindsmutter). \n \nb) \nAngesichts \nder \noffenen \nErfolgsaussichten \nder \nKlage \ngegen \ndie \nAbschiebungsandrohung, fehlender Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich \ngegenwärtig in den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen engagiert, sowie des \nAlters seiner drei jüngsten deutschen Kinder und des Gewichts seiner persönlichen und \nwirtschaftlichen Unterstützung für sie überwiegt das Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers das öffentliche Interesse an einer Vollziehung der Abschiebungsandrohung \nvor Abschluss des Klageverfahrens bzw. vor dem in § 80b Abs. 1 VwGO bestimmten \nZeitpunkt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.1 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel \n\n \n \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 19/23 \nVG: \n4 V 2213/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n9. Juni 2023 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 4. Kammer – vom 9. Januar 2023 wird abgeändert. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird \nhinsichtlich \nder \nAbschiebungsandrohung \nim \nBescheid \nder \nAntragsgegnerin \nvom \n25.10.2022 \n(Ziff. \n4 \ndes \nBescheides) \nwiederhergestellt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der \nAntragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gegen die \nAndrohung seiner Abschiebung in den Libanon. \n \nDer \nAntragsteller \nist \nVater \nvon \nfünf \nminderjährigen \nKindern \nmit \ndeutscher \nStaatsangehörigkeit (geboren im Oktober 2005 und in den Jahren 2009, 2015, 2016 und \n2022). Mit den vier jüngeren Kindern und deren Mutter, die ebenfalls deutsche \nStaatsangehörige ist, lebt er zusammen. Mit dem ältesten Kind, das aus einer anderen \nBeziehung stammt, besteht nach seinen Angaben regelmäßiger Besuchskontakt \n(mindestens zwei Mal pro Monat). Er hat in Deutschland eine Ausbildung zum Elektroniker \nfür Energie- und Gebäudetechnik abgeschlossen und ist als selbständiger Handwerker \nerwerbstätig. \n \nDer Antragsteller wurde 1987 im Libanon geboren und reiste im Jahr 2003 nach \nDeutschland ein. Er wurde zunächst geduldet; im Januar 2007 erhielt er von der damals \nörtlich zuständigen Ausländerbehörde des Landes erstmals eine Aufenthaltserlaubnis \n(nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Nach zwei Verurteilungen wegen unerlaubten \nBetäubungsmittelhandels wies die Ausländerbehörde des Landes ihn am 29.04.2010 \naus, lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung \nin den Libanon an. Der Antragsteller reiste jedoch nicht aus und eine zwangsweise \nRückführung fand nicht statt. Im Oktober 2014 zog er zu seinem damals jüngsten Kind und \ndessen Mutter nach . Die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde befristete die \nSperrwirkung der Ausweisung unter Verzicht auf eine vorherige Ausreise auf Null und \nerteilte \ndem \nAntragsteller \nam \n07.08.2017 \neine \nbis \nzum \n28.02.2021 gültige \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Am 13.01.2021 beantragte \nder Antragsteller die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise die Verlängerung \nseiner Aufenthaltserlaubnis. \n \nDer Antragsteller war Mitglied des Vereins „ “ und ab dem 01.07.2020 dessen 1. \nVorsitzender. Mit mittlerweile bestandskräftiger Verfügung vom 15.04.2021 verbot das \nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) den Verein „ “, \n\n3 \n \n \nda dieser Verein als Ersatzorganisation des bereits 2014 vom BMI verbotenen Vereins „ \n“ die Hizb Allah durch Spenden unterstütze. \n \nMit Bescheid vom 25.10.2022 wies der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den \nAntragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), ordnete ein Einreise- und \nAufenthaltsverbot von 20 Jahren an (Ziff. 2), lehnte die Anträge auf Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 3), drohte \nihm unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in den Libanon an \n(Ziff. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) an. Der \nAntragsteller habe durch seine Tätigkeit für den „ “ die besonders schwerwiegenden \nAusweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG verwirklicht. Er sei aktives \nMitglied dieses Vereins gewesen; dies habe er im Rahmen der Anhörung letztendlich \neingeräumt. Beispielsweise sei er aktiv an einem von diesem Verein organisierten „Taklif-\nFest“ am beteiligt gewesen. Er habe dort gemeinsam mit anderen Personen auf der \nBühne gestanden und Mädchen Geschenke übergeben. Zu diesen Personen habe u.a. … \ngezählt, der mehrfach als Imam in der „ “ aufgetreten sei. Dort seien die ca. 50 \nAnhänger der Hizb Allah aus Bremen organisiert. Zudem habe sich der in einem Video \nmit dem „ “ solidarisiert, das ein bedeutendes Propagandazentrum des Iran in Europa \nsei. Auch , der Vorsitzender des Vereins „ “ und den Sicherheitsbehörden als \nschiitisch-islamistischer Extremist bekannt sei, sei auf diesem Fest als Redner aufgetreten. \nHöchstwahrscheinlich sei der Antragsteller für die Auswahl der Redner verantwortlich \ngewesen. Nur vier Monate später sei er zum Vereinsvorsitzenden gewählt worden. Zudem \nhabe eine Analyse des Facebook-Profils des Antragstellers ergeben, dass dieser die \nterroristischen Aktivitäten der Hizb Allah befürworte. Zu seinen „Gefällt-mir-Angaben“ \ngehöre beispielsweise das Profil von , dem Vorsitzenden einer libanesischen \nKleinstpartei, die ein intensives Verhältnis zur Hisbollah pflege. Der habe sich in einem \nNachrichtenartikel wohlwollend über den Chef der Hizb Allah geäußert und \nRaketenangriffe dieser Organisation auf Israel als „gesegnete Operation“ bezeichnet. Des \nWeiteren habe der Antragsteller die Seiten „Ansar Al Mahdi 313“ und „Ahlul Bayt“ geliked, \ndie Propaganda der Hizb Allah verbreiten würden. Ein glaubhaftes und erkennbares \nAbstandnehmen von diesem Handeln liege schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller \nnach wie vor eine Unterstützung der Hizb Allah bestreite. Durch seine Stellung als \nVorsitzender des Vereins „ “ habe der Antragsteller außerdem auch ein besonders \nschwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt. Dem \nstehe aufgrund der häuslichen Gemeinschaft mit den jüngeren minderjährigen deutschen \nKindern ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG \ngegenüber; \nzudem \nführe \nder \nAntragsteller \nmit \ndem \nältesten \nKind \neine \nBegegnungsgemeinschaft. Bei einer Gesamtabwägung überwiege jedoch das öffentliche \n\n4 \n \n \nInteresse, die Unterstützung des Terrorismus zu verhindern, die familiären und sonstigen \nprivaten Interessen an einem Verbleib des Antragstellers in Deutschland. Die Anträge auf \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seien \nebenfalls abzulehnen. Ihnen stehe das zusammen mit der Ausweisung verfügte Einreise- \nund Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) entgegen. Außerdem sei die \nRegelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt; ein atypischer \nFall sei nicht ersichtlich. Des Weiteren sei nach § 5 Abs. 4 AufenthG die Erteilung eines \nAufenthaltstitels zu versagen, wenn – wie hier – ein Ausweisungsinteresse nach § 54 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe. Da der Antragsteller nicht mehr im Besitz eines \nAufenthaltstitels und daher ausreisepflichtig sei, sei ihm die Abschiebung anzudrohen. Die \nsofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung werde angeordnet. Denn wegen des \nsicherheitsgefährdenden Verhaltens, das der Antragsteller gezeigt habe, sei eine zeitnahe \nBeendigung seines Aufenthalts geboten. \n \nDer Antragsteller hat am 25.11.2022 eine Klage gegen den Bescheid vom 25.10.2022 \nerhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz \nbeantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 09.01.2023 \nabgelehnt. Das Begehren des Antragstellers sei so zu verstehen, dass er die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge auf \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie \ndie Wiederherstellung \nder \naufschiebenden Wirkung \nseiner \nKlage gegen \ndie \nAbschiebungsandrohung beantrage. Diese Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Das \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sei vorliegend im Streit über die Verlängerung bzw. \nErteilung eines Aufenthaltstitels statthaft, da der Verlängerungs- bzw. Erteilungsantrag des \nAntragstellers Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gehabt habe. Die \naufschiebende Wirkung sei jedoch nicht anzuordnen, denn der Antragsteller habe weder \nAnspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch auf Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG oder auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis \nnach \n§ \n25 \nAbs. \n5 \nAufenthG. \nDie \nErteilung \neiner \nNiederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG setze voraus, dass kein \nAusweisungsinteresse besteht; diese Voraussetzung sei beim Antragsteller nicht erfüllt. \nDer Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis stehe § 5 Abs. 4 AufenthG \nsowie die Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nentgegen. Beim Antragsteller liege ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG vor, denn Tatsachen rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass er durch seine \nMitgliedschaft in dem Verein „ “ eine Vereinigung unterstützt habe, die den Terrorismus \nunterstützt; von diesem sicherheitsgefährdenden Verhalten habe der Antragsteller nicht \nerkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Aus den Gründen der bestandskräftigen \n\n5 \n \n \nVerbotsverfügung des BMI vom 15.04.2021 ergebe sich zur vollen Überzeugung des \nVerwaltungsgerichts, dass der „ “ den Terrorismus unterstützt habe. Eine wertende \nGesamtbetrachtung lasse zudem den Schluss zu, dass der Antragsteller den „ “ \nunterstützt habe. Dies ergebe sich zum einen aus seiner Stellung als Vorsitzender des \nVereins. Ein weiteres Indiz sei seine Teilnahme an dem Taklif-Fest. Der Antragsteller sei \ndort nicht stiller Zuschauer gewesen, sondern habe zusammen mit weiteren bekannten \nPersonen auf der Bühne gestanden, um Mädchen Geschenke zu geben. Die Behauptung \ndes Antragstellers, die Personen, die dort zusammen mit ihm aufgetreten sind, nicht zu \nkennen, sei angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller nur kurze Zeit später eine \nFührungsrolle in dem Verein übernommen habe, unglaubhaft. Des Weiteren rechtfertige \ndie Tatsache, dass der Antragsteller auf seinem Facebook-Profil das Profil des und \ndie Seite „Ansar Al Mahdi 313“ geliked habe, die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller \ndie Terrororganisation Hizb Allah unterstützt habe. Das Verwaltungsgericht folge insoweit \nder Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz der Freien Hansestadt \nBremen vom 10.01.2022. Der Antragsteller sei diesen Ausführungen nicht glaubhaft \nentgegen getreten. Allein die Behauptungen, er wisse nicht, wie es zu diesen Likes \ngekommen sei, und er kenne weder den noch die Seite „Ansar Al Mahdi 313“, reichten \ndazu nicht aus. Von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten habe der Antragsteller \nbislang nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Der Antragsteller bestreite \nnach wie vor, den Terrorismus unterstützt zu haben, und beharre darauf, keine Kenntnis \nvon dem Ursprung des Vereins „ “ und seiner Nähe zur Hizb Allah gehabt zu haben. In \nAnbetracht des Umstandes, dass er Vereinsvorsitzender war, sei dies nicht glaubhaft. \nSelbständig tragend sei das Verwaltungsgericht ferner der Auffassung, es bestehe die \nernsthafte Möglichkeit, dass sich der Antragsteller erneut einer den Terrorismus \nunterstützenden Vereinigung anschließt oder eine solche unterstützt. Des Weiteren liege \nbeim Antragsteller auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § \n54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vor. Als Vorsitzender habe der Antragsteller zu den „Leitern“ des \nVereins „ „ gehört; dieser sei vom BMI unanfechtbar wegen seiner verfassungswidrigen \nBestrebungen \nverboten \nworden. \nEin \natypischer \nFall, \nin \ndem \nvon \nder \nRegelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist, liege nicht \nvor. Namentlich sei es nicht durch Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geboten, dem Antragsteller \neinen Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Versagung eines Aufenthaltstitels sei durch Art. 8 \nAbs. 2 EMRK gedeckt; insbesondere sei sie verhältnismäßig. Zwar halte sich der \nAntragsteller seit 2003 in Deutschland auf, davon zeitweise legal, sei wirtschaftlich voll \nintegriert und lebe mit seiner Lebensgefährtin und vier seiner fünf minderjährigen Kinder, \ndie deutsche Staatsangehörige sind, in häuslicher Gemeinschaft. Jedoch wiege der \nUmstand, dass der Antragsteller eine hohe Stellung in einer den Terrorismus \nunterstützenden Vereinigung inngehabt und sich davon nicht distanziert habe, schwerer. \n\n6 \n \n \nDarüber hinaus stehe der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis auch § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift sei \ndie Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse nach \n§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. Ausnahmen sehe die Norm seit dem 01.08.2018 nicht \nmehr vor; daher komme es auf eine Abwägung nicht an. Aus den vorgenannten Gründen \nscheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ebenfalls aus. \nRechtmäßig seien auch die Abschiebungsandrohung und die Anordnung ihrer sofortigen \nVollziehung. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der \nAblehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu Unrecht nicht angeordnet hat (1.). Das \nEinreise- und Aufenthaltsverbot und die Ausweisung sind nicht Gegenstand des \nBeschwerdeverfahrens (2.). Hingegen legt die Beschwerde erfolgreich dar, dass die \naufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wiederherzustellen \nist (3.). \n \n1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller nach \nsummarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis \noder auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat. Der Erteilung oder Verlängerung \neines Aufenthaltstitels steht § 5 Abs. 4 AufenthG (bzgl. der Verlängerung i.V.m. § 8 Abs. 1 \nAufenthG) entgegen. Nach § 5 Abs. 4 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu \nversagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG \nbesteht oder eine Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG erlassen wurde. Unter \ndiesen Voraussetzungen ist auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu \nversagen, denn nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG sind beim Antragsteller erfüllt. \n \na) Die Beschwerdebegründung widerlegt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es \nbestehe ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AufenthG, weil \nTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller einer Vereinigung, \ndie den Terrorismus unterstützt, angehört bzw. sie unterstützt hat. \n \naa) Sowohl für das Tatbestandsmerkmal „Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt\" als \nauch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des \n\n7 \n \n \nAusländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, gilt der normale \nBeweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Ein reduzierter Beweismaßstab, \nwonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, \nnicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, gilt hingegen für die \nFrage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie \nindividuell unterstützt (hat) (BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 9/12, juris Rn. 12). Hierfür \nreicht aus, wenn ein auf Tatsachen gestützter Verdacht besteht, dass der Ausländer die \nVereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Einer sicheren Überzeugung bedarf es nicht. \nIn der Gesamtschau muss Überwiegendes auf eine Unterstützung hindeuten (Fleuß, in: \nKluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 54 Rn. 77). \n \nbb) Das Beschwerdevorbringen wendet sich nicht gegen die Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, wonach der Verein „ „ bis zu seinem Verbot die Hizb Allah \nunterstützt hat und die Hizb Allah eine terroristische Organisation ist. Bei summarischer \nPrüfung ist daher davon auszugehen, dass das Gericht im Klageverfahren zu der vollen \nÜberzeugung gelangen wird, dass der Verein „ „ eine Vereinigung war, die den \nTerrorismus unterstützt hat. \n \ncc) Indiztatsachen, an die die Schlussfolgerung, der Antragsteller habe dem „ “ angehört \nbzw. ihn unterstützt, anknüpfen könnte, sind v.a. die Mitwirkung des Antragstellers an \neinem von diesem Verein organisierten „Taklif-Fest“ am als „Geschenkeübergeber“ \nsowie seine Eigenschaft als Vereinsvorsitzender vom 01.07.2020 bis zum Verbot des \nVereins am 15.04.2021. Beide Tatsachen sind unstreitig. Der Antragsteller stellt weder in \nAbrede, dass das Taklif-Fest vom „ “ organisiert wurde, noch, dass er bei diesem Fest \nauf der Bühne stand und Mädchen Geschenke übergeben hat. Er bestreitet auch nicht, \ndass er vom 01.07.2020 bis zum Verbot der 1. Vorsitzende des Vereins war. Der Senat \ngeht daher bei summarischer Prüfung davon aus, dass das Gericht im Klageverfahren zu \nder vollen Überzeugung der Wahrheit dieser Indiztatsachen gelangen wird. \n \ndd) Bei summarischer Prüfung ist ferner davon auszugehen, dass jedenfalls die Funktion \nals Vereinsvorsitzender die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass der Antragsteller dem „ “ \nim Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AufenthG angehört bzw. ihn unterstützt hat. \n \naaa) Das Tatbestandsmerkmal der individuellen Unterstützung einer terroristischen \nVereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, erfasst \nalle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten \nder Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in \nder unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine \n\n8 \n \n \nsolche Vereinigung ohne Mitgliedschaft (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris \nRn. 21). Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der \nVerhältnismäßigkeit \nstaatlicher \nEingriffe \nin \ndie \ngrundrechtlich \ngeschützte \nBetätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der \nindividuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen \nund Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele \nder Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urt. v. 27. 07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 21). \n \nEs liegt auf der Hand, dass die Tätigkeit eines Vereinsvorsitzenden sich positiv auf die \nAktionsmöglichkeiten des Vereins, dem die Person vorsitzt, auswirkt. Der Vorstand ist das \nwichtigste Organ, durch den ein Verein seine Tätigkeit entfalten kann. Der Vorstand vertritt \nden Verein gerichtlich und außergerichtlich; er ist seine gesetzliche Vertretung (vgl. § 26 \nAbs. 1 Satz 2 BGB). \n \nDie Vorsitzendentätigkeit des Antragstellers war nicht erkennbar nur auf einzelne, mit der \nUnterstützung der Hizb Allah nicht im Zusammenhang stehende humanitäre oder politische \nZiele des „ “ gerichtet. Die Beschwerde trägt zwar vor, der Antragsteller lehne den \nTerrorismus ab und habe den „ “ als einen rein humanitär ausgerichteten \nSpendensammelverein verstanden. Sie macht aber nicht geltend, dass sich seine \nVorsitzendentätigkeit nach Außen erkennbar auf die humanitären Ziele des Vereins \nbeschränkt hat. Dies wäre auch kaum vorstellbar. Der 1. Vorsitzende ist qua Amtes der \nzentrale Repräsentant eines Vereins. Seine Tätigkeit richtet sich von außen betrachtet \nquasi zwangsläufig auf die Gesamtheit der Vereinszwecke und nicht nur selektiv auf \neinzelne von ihnen. \n \nbbb) In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der \nVereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines \nHandelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende \ninnere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. \n22). \n \nDie Beschwerde macht geltend, dem Antragsteller sei nicht bekannt gewesen, dass der „ \n“ die Hizb Allah unterstützt. Er, der Antragsteller, habe bei seiner Tätigkeit für den „ “ \nweder die Absicht noch den bedingten Vorsatz gehabt, den Terrorismus zu unterstützen. \nFür ihn sei der Verein ein rein humanitär ausgerichteter Spendensammelverein zugunsten \nBedürftiger im Libanon gewesen. Von einer Weiterleitung von Spendengeldern an die Hizb \nAllah oder ihr nahestehende Organisationen habe er nichts gewusst. Davon habe er \nerstmals durch die Verbotsverfügung des BMI erfahren. Er sei als 1. Vorsitzender des \n\n9 \n \n \nVereins nur eine Art „Strohmann“ gewesen, da er „aus Sicht der offiziellen und inoffiziellen \nAktiven in dem verbotenen Verein den Sicherheitsbehörden unbekannt war“. Er habe „nach \nInnen keine Entscheidungsgewalt über den Fluss von Geldspenden in den Libanon“ \ngehabt; „ihm gegenüber [sei] erklärt [worden], dass der Verein humanitäre Zwecke im \nLibanon verfolg[e]“. \n \nMit diesem Vorbringen geht die Beschwerde an den tatbestandlichen Voraussetzungen \ndes § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorbei. Vorsatz im Hinblick auf die terroristische Betätigung \nder unterstützten Vereinigung wird von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht verlangt. Für die \nErfüllung des subjektiven Unterstützertatbestands reicht die Erkennbarkeit einer \nterroristischen Betätigung der Vereinigung aus. Vorsatz ist nur erforderlich für das eigene \nHandeln des Ausländers, das von dem Ziel geleitet sein muss, die Vereinigung zu \nunterstützen (BVerwG Urt. v. 22.2.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 33). \n \nDass der Antragsteller den Verein „ „ wissentlich und willentlich – also „vorsätzlich“ – \nunterstützt hat, stellt er nicht in Abrede. Er bestreitet nur Vorsatz hinsichtlich des \nUmstandes, dass dieser Verein wiederum die Hizb Allah unterstützt (hat). Diesbezüglich \nkommt es jedoch – wie vorstehend ausgeführt - auf Vorsatz gar nicht an. Es kommt auch \nnicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich erkannt hat, dass der „ “ die Hizb Allah \nunterstützt. Relevant ist nur, ob dies für ihn erkennbar war. Wegen des abgesenkten \nBeweismaßes bei der Feststellung einer Unterstützungstätigkeit des Ausländers („wenn \nTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen“) muss auch nicht zur vollen Überzeugung \ndes Gerichts feststehen, dass die Verbindungen zwischen dem „ “ und der Hizb Allah für \nden Antragsteller erkennbar waren. Es reicht aus, wenn bei einer Gesamtschau aller \nUmstände Überwiegendes auf eine solche Erkennbarkeit hindeutet (zum Beweismaß s.o. \nunter aa)). \n \nTrotz des Beschwerdevorbringens spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes \ndafür, dass der Antragsteller während seiner Tätigkeit als 1. Vorsitzender des „ “ die \nVerbindungen zwischen diesem Verein und der Hizb Allah hätte erkennen können. Er war \nVorsitzender des Vorstands, also des gesetzlichen Vertretungsorgans des Vereins. In \ndieser Funktion sollte er Zugang zu allen Unterlagen des Vereins haben. Seine \nBehauptung, nur ein „Strohmann“ gewesen zu sein, hat er nicht nachvollziehbar \nsubstantiiert. Die „offiziellen und inoffiziellen Aktiven“ im Verein, die ihn als unbelasteten \nStrohmann benutzt haben sollen, hat er nicht namentlich benannt. Auch hat er die \nPersonen, die ihm „erklärt“ haben sollen, dass der Verein rein humanitäre Zwecke verfolge, \nnicht namentlich benannt. Zudem hat er nicht konkret beschrieben, wieso er sich trotz \nseiner Rechtsstellung als 1. Vorsitzender, die er etwa neun Monate lang (Juli 2020 bis April \n\n10 \n \n \n2021) innehatte, auf die „Erklärungen“ dieser nicht konkret benannten Personen verlassen \nmusste und keine Möglichkeit hatte, durch Einblick in Vereinsunterlagen selbst \nfestzustellen, wohin die vom Verein vereinnahmten Spenden fließen. Es gehört zu den \nureigensten Aufgaben eines Vereinsvorsitzenden, sich ein Bild von der Verwendung der \nEinnahmen des Vereins und der Art und Weise, wie der Verein seine Zwecke verfolgt, zu \nmachen. Wesentlicher satzungsmäßiger Zweck des „ “ war das Sammeln von Sach- und \nGeldspenden für Projekte im Libanon (vgl. S. 11, 37 der Verbotsverfügung). Dass es dem \n1. Vorsitzenden eines solchen Vereins nicht möglich sein soll, zu erkennen, in welche \nProjekte diese Spenden fließen, ist ohne ganz konkrete Benennung der Hinderungsgründe \nnicht nachvollziehbar. Sollte der Antragsteller wirklich trotz seiner Stellung als 1. \nVorsitzender von anderen Personen daran gehindert worden sein, Einblick in und Einfluss \nauf die Vereinstätigkeit zu nehmen, hätte ihn gerade dieser Umstand stutzig machen und \nentweder zu weiteren Nachforschungen oder zu einer Niederlegung des Vorsitzes \nveranlassen müssen. Hinzu kommt, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers und \nMutter seiner vier jüngeren Kinder, Frau , im selben Zeitraum, in dem der Antragsteller \n1. Vorsitzender war, die Kassenwartin des „ “ war (vgl. S. 15 der Verbotsverfügung). \nMithin befand sich in seinem engsten persönlichen Umfeld eine Person, die unmittelbaren \nEinblick in die finanziellen Aktivitäten des Vereins gehabt haben muss. \n \nccc) Auf die „Gefällt-mir“-Angaben im Facebook-Profil des Antragstellers und auf seine \nTeilnahme an dem Taklif-Fest kommt es angesichts seiner zeitweisen Stellung als \nVereinsvorsitzender nicht an. \n \nee) Das Ausweisungsinteresse ist nicht nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 letzter Halbsatz AufenthG \nentfallen. Der Antragsteller hat entgegen der Behauptung der Beschwerde bislang nicht \nerkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten Abstand \ngenommen. Dass er sich „komplett in sein Privatleben zurückgezogen“ hat und sich „nur \nnoch auf seine Familie und seine berufliche Tätigkeit konzentriert“ genügt hierfür – selbst \nwenn es zutreffen sollte – nicht. Reine Passivität oder bloßer Zeitverlauf stellen kein \nerkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen dar. Es bedarf eindeutiger Erklärungen und \nVerhaltensweisen, die zum Ausdruck bringen, dass der Betreffende sich nunmehr von \nzurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung glaubhaft distanziert \n(Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 Rn. 46 m.w.N.). Solche \nHandlungen werden von der Beschwerde nicht vorgetragen; beschrieben wird nur ein \nRückzug ins Privat- bzw. Berufsleben. Das Erfordernis der Veränderung der inneren \nEinstellung bedingt es zudem, dass der Ausländer einräumen muss oder zumindest nicht \nbestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische \nGrundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben \n\n11 \n \n \n(BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11/18, juris Rn. 12). Der Antragsteller bestreitet zwar \nseine Vorstandstätigkeit für den „ “ nicht; er streitet aber nach wie vor ab, dass es sich \ndabei um ein ihm zurechenbares sicherheitsgefährdendes Verhalten handelte. Vielmehr \nbehauptet er in der Beschwerdebegründung weiterhin, es habe „für ihn aber auch keinen \nAnlass [gegeben], an der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Vereins zu zweifeln.“ \n \nb) Der Einwand der Beschwerde, es bestehe keine Gefahr, dass der Antragsteller \nVerhaltensweisen, die den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen, wiederholt, \nzieht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 5 Abs. 4 AufenthG stehe der Erteilung \noder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entgegen, nicht erfolgreich in Zweifel. \n \nOb ein Ausweisungsinteresse nur dann im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 4 AufenthG \n„besteht“, wenn eine konkrete Prognose ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder \nsonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (vgl. zum Streit bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nOVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2021 – 2 B 328/20, juris Rn. 27) und ob eine solche \nPrognose über die Feststellung, dass ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen \nvon dem sicherheitsgefährdenden Verhalten nicht vorliegt, hinausgehen muss (für eine \nAusweisung nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejahend OVG Bremen, Beschl. \nv. 09.12.2020 – 2 B 240/20, juris Rn. 25), kann vorliegend offenbleiben. Denn vom \nAufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ginge auch dann gegenwärtig noch eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische \nGrundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, \nwenn man zu seinen Gunsten annimmt, es bestehe keine ernsthafte Gefahr einer \nWiederholung seines sicherheitsgefährdenden Verhaltens. Generalpräventive Gründe \nkönnen ein Ausweisungsinteresse ebenfalls begründen. Vom Aufenthalt eines Ausländers \nkann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn \nvon ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens \neiner ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht \nwirksam von einem vergleichbaren Verhalten abgehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. \n12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16). Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen \nbegründet ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. \n09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 27; OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20, \njuris Rn. 4). Dieses Ausweisungsinteresse ist angesichts des Umstandes, dass das Ende \nder Vorstandstätigkeit des Antragstellers für den „ “ erst circa zwei Jahre zurückliegt, \nauch zeitlich noch aktuell. \n \n\n12 \n \n \nc) Unerheblich ist der Einwand des Antragstellers, die Nicht-Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis bzw. Nicht-Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sei im \nHinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unverhältnismäßig, so dass ein atypischer Fall \nvorliege, in dem ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 \nNr. 2 AufenthG abzusehen sei. \n \nVorliegend ist für die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, \nsondern § 5 Abs. 4 AufenthG entscheidungserheblich. § 5 Abs. 4 AufenthG ist für die dort \ngenannten Ausweisungsinteressen (darunter das hier vorliegende Ausweisungsinteresse \nnach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) lex specialis gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \n(Beiderbeck, in: Decker/ Bader/ Kothe, BeckOK MigrR, 14. Ed. Stand 15.01.2023, § 5 \nAufenthG Rn. 24; Samel, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 5 AufenthG \nRn. 170) \n \nAnders als in § 5 Abs. 1 AufenthG, ist in § 5 Abs. 4 AufenthG (seit dem 01.08.2018, vgl. \nArt. 1 Nr. 1a des Gesetzes vom 12.07.2018, BGBl. I 1147) keine Möglichkeit (mehr) \nvorgesehen, in Ausnahmefällen dennoch einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Erteilung \nvon Aufenthaltstiteln für Gefährder ausnahmslos auszuschließen, war ausdrücklicher Wille \ndes Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 19/2740, S. 14). Eine einzelfallbezogene Abwägung mit \nGrundrechten aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ist daher im Anwendungsbereich von § 5 \nAbs. 4 AufenthG nicht möglich (vgl. Samel, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, \n§ 5 AufenthG Rn. 170, 175; Leuschner, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl 2023, § 5 Rn. 60 f.). \nOb gegen diese strikte gesetzliche Ausschlussregelung verfassungs-, unions- oder \nvölkerrechtliche Bedenken bestehen, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu \nprüfen, da die Beschwerde solche Bedenken nicht erhebt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). \n \n§ 5 Abs. 4 AufenthG gilt für die Erteilung von Aufenthaltstiteln jeder Art, einschließlich \nNiederlassungserlaubnissen und Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 22.05.2012 – 1 C 8/11, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschl. v. 11.03.2020 – 10 \nZB 19.229, juris Rn. 6) sowie i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG auch für Verlängerung von \nAufenthaltserlaubnissen jeder Art. Er steht daher sowohl der Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis als auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer \nRechtsgrundlage (z.B. § 25 Abs. 5 AufenthG) entgegen. \n \n2. Eines Eingehens auf die Einwände der Beschwerde gegen die Länge des Einreise- und \nAufenthaltsverbots bedarf es nicht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 2 des \nBescheides vom 25.10.2022) ist ebensowenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens \n\n13 \n \n \nwie die Ausweisung (Ziff. 1 des Bescheides). Die Beschwerdeanträge lauten ausschließlich \ndahingehend, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziff. 3 des Bescheides \n(Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis) anzuordnen und hinsichtlich Ziff. 4 des Bescheides \n(Abschiebungsandrohung) wiederherzustellen. Im Übrigen hat die Klage gegen die \nAusweisung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung. Das \nAufenthaltsgesetz sieht für Ausweisungen einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung von \nWidersprüchen bzw. Klagen nicht vor; die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung \n(§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO) hinsichtlich der Ausweisung nicht angeordnet, sondern \nnur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. \n \n3. Soweit die Klage sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist ihre aufschiebende \nWirkung wiederherzustellen. Bei summarischer Prüfung spricht einiges dafür, dass die \nAbschiebungsandrohung unverhältnismäßig in die Rechte aus Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 \nEUGrCh eingreift. Dies bedarf abschließender Aufklärung – auch in tatsächlicher Hinsicht – \nim Klageverfahren (a). Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiegt das \nInteresse des Antragstellers, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, das öffentliche \nInteresse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung (b). \n \na) Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen Bedenken, die nur \nim Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden können. \n \nDie Abschiebungsandrohung ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, \nArt. 6 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und \nVerfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger \n– im Folgenden: RRL) (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris \nRn. 41). Nach Art. 5 lit. a) und b) RRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der \nUmsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und \nfamiliäre Bindungen. Art. 5 RL 2008/115 verwehrt es somit einem Mitgliedstaat, eine \nRückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des \nbetreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den \nErlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (st. Rspr. des EuGH, vgl. Beschl. v. \n15.02.2023 – C-484/22, Rn. 25 m.w.N.). Die Pflicht zur Beachtung des Kindeswohls gilt \nnicht nur dann, wenn die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen ergeht, \nsondern auch dann, wenn sie gegen einen Elternteil ergeht; dabei sind Art. 7 und Art. 24 \nAbs. 2 EUGrCh zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2021 – C-112/20, Rn. 33 ff.). \nDiese Prüfung erst im Rahmen der Duldungserteilung (§ 60a AufenthG) vorzunehmen, \n\n14 \n \n \ngenügt den unionsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C \n484/22, Rn. 27 f.). \n \nDa § 5 Abs. 4 AufenthG es vorliegend ausschließt, die familiären Bindungen des \nAntragstellers zu Deutschland und das Wohl seiner minderjährigen deutschen Kinder bei \nder Entscheidung über die Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels zu \nberücksichtigen, kommt der unionsrechtlichen Pflicht, diese Belange im Zusammenhang \nmit der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, besondere praktische Bedeutung zu. \n \nEs spricht einiges dafür, dass die Abschiebungsandrohung das Familienleben des \nAntragstellers und das Wohl seiner Kinder unverhältnismäßig belastet. Eine abschließende \nKlärung muss im Hauptsacheverfahren erfolgen. \n \naa) Weiterer Aufklärung bedürfen die Tatsachen, aus denen sich das konkrete Gewicht \ndes Ausweisungsinteresses im Fall des Antragstellers ergibt. \n \nZwar ist die Behauptung des Antragstellers, als Vorsitzender des „ “ ein völlig \nahnungsloser Strohmann gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar (s.o. Ziff. 1 a) dd) bbb)). \nJedoch enthält die Verbotsverfügung des BMI durchaus Indizien dafür, dass er bei den \nUnterstützungsaktivitäten des „ “ zugunsten der Hizb Allah in der Praxis möglicherweise \nkeine Führungsrolle gespielt hat. Der Antragsteller wird in der Verbotsverfügung als \nVereinsvorsitzender erwähnt; zudem wird erwähnt, dass er auf Facebook eine Aufführung \ndes Hizb Allah nahen Films „Die Prinzessin von Rom“ geliked habe (S. 14 der \nVerbotsverfügung). Auf S. 16 der Verbotsverfügung wird dann aber ausgeführt, „[n]eben \nden formalen Vorstandsvorsitzenden g[ebe] es aber insbesondere relevante Akteure, die \nim Hintergrund maßgeblich die Vereine leiten und denen die Entscheidungskompetenz für \ndie Ausrichtung und Betätigung der Vereine obliegt.“ Weiter heißt es, über diese „alten \nFunktionäre“ der schon früher verbotenen Vorgängerorganisation erfolge die \n„wesentliche Steuerung“ der Nachfolgevereine. Auf S. 36 der Verbotsverfügung wird \nfestgestellt, dass „im Hintergrund ehemalige -Funktionäre die tatsächliche Verantwortung \nund Führungsbefugnis [haben], auch wenn sie formal mit keinem Vorstandsposten im \nVereinsregister eingetragen sind.“ Diese Akteure und ihre Unterstützungshandlungen für \ndie Hizb Allah werden auf S. 16 – 36 der Verbotsverfügung detailliert beschrieben; der \nAntragsteller wird dabei nicht erwähnt. Auch bei der weiteren Schilderung von Aktivitäten \nund wichtigen Akteuren des „ “ und der beiden anderen Nachfolgevereine des auf S. \n40 – 58 der Verbotsverfügung wird der Antragsteller nicht genannt. \n \n\n15 \n \n \nDie Aktivitäten des Antragstellers, die sich aus den Auskünften des Landesamtes für \nVerfassungsschutz vom 07.01.2021 und 10.01.2022 ergeben, sind innerhalb der \nBandbreite möglicher Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \neher im unteren Bereich anzusiedeln. Bzgl. des Taklif-Festes am wird ihm v.a. zum \nVorwurf gemacht, dort gemeinsam mit bekannten schiitisch-islamistischen Extremisten auf \nder Bühne gestanden zu haben. Seine eigene Rolle bei der Veranstaltung hat sich \nmöglicherweise auf das Übergeben von Geschenken an Mädchen beschränkt. Die \ntatsächliche Grundlage für die Annahme, der Antragsteller sei darüber hinaus \n„höchstwahrscheinlich maßgeblich“ für die Rednerauswahl verantwortlich gewesen, wird \nin den Auskünften des Verfassungsschutzes nicht erläutert. Die „likes“ Hizb Allah naher \nInhalte in sozialen Netzwerken stellen – anders als der Antragsteller meint – eine \nUnterstützung der dort vertretenen Ziele dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass andere \nNutzer, die sich diese Inhalte ansehen, die „likes“ des Antragstellers erkennen können, \nwas für sie ein Grund sein kann, diese Inhalte ebenfalls zu befürworten. Die \nUnterstützungswirkung ist beim „liken“ jedoch geringer als beim „posten“ oder teilen von \nInhalten. \n \nErkenntnisse, dass der Antragsteller sich auch nach dem Verbot von „ “ noch in \nextremistischen Vereinigungen engagiert hat, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. \n \nIm Klageverfahren muss weiter aufgeklärt werden, welche Aktivitäten der Antragsteller \nkonkret im „ “ entfaltet hat und ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass er sich nach dem \nVereinsverbot (über die bereits bekannten „likes“ hinaus) erneut zugunsten der Hizb Allah \nengagiert hat. Ausgehend davon ist zu bestimmen, ob eine ernsthafte Gefahr besteht, dass \nder Antragsteller erneut eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützt, oder \nob das Ausweisungsinteresse rein generalpräventiver Art ist. \n \nbb) Ohne die weitere Aufklärung der Tatsachen, aus denen sich das konkrete Gewicht des \nAusweisungsinteresses ergibt, kann nicht entschieden werden, ob eine „gebührende“ \nBerücksichtigung der familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet und des \nWohls seiner Kinder nach Art. 5 lit. a) und b) RRL, Art. 7, 24 Abs. 2 EUGrCh dazu führt, \ndass keine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf. \n \nDie familiären Interessen an einem Verbleib des Antragstellers in Deutschland sind sehr \nschwerwiegend. Er ist Vater von fünf minderjährigen deutschen Kindern; mit vier dieser \nKinder lebt er in häuslicher Gemeinschaft. Die drei jüngsten Kinder sind erst im \nGrundschul- bzw. Kleinkindalter. Die häusliche Gemeinschaft wird nach Aktenlage seit \nmehr als acht Jahren – und damit für die drei jüngsten Kinder ihr ganzes bisheriges Leben \n\n16 \n \n \nlang – ununterbrochen gelebt. Der Antragsteller hat in Deutschland eine Berufsausbildung \nim Handwerk abgeschlossen und ist selbständig erwerbstätig. Das Amt für Soziale Dienste \nder Stadtgemeinde hat in einem Schreiben vom 04.11.2022 (Bl. 37 VG-Akte) ausgeführt, \ner sei für seine Kinder sowohl finanziell als auch im Hinblick auf Bindung und Versorgung \neine äußerst wichtige Bezugsperson; für die Kindsmutter sei es äußerst schwierig oder gar \nunmöglich, allein für alle vier Kinder zu sorgen. \n \nJedenfalls wenn das Ausweisungsinteresse rein generalpräventiv sein sollte, ist nicht \nevident, dass es schwerer als die familiären Belange und das Kindeswohl wiegt. Es \nbedürfte dann näherer Ermittlungen zur familiären Situation (z.B. durch Auskünfte des \nJugendamtes und/ oder Vernehmung der Kindsmutter). \n \nb) \nAngesichts \nder \noffenen \nErfolgsaussichten \nder \nKlage \ngegen \ndie \nAbschiebungsandrohung, fehlender Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich \ngegenwärtig in den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen engagiert, sowie des \nAlters seiner drei jüngsten deutschen Kinder und des Gewichts seiner persönlichen und \nwirtschaftlichen Unterstützung für sie überwiegt das Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers das öffentliche Interesse an einer Vollziehung der Abschiebungsandrohung \nvor Abschluss des Klageverfahrens bzw. vor dem in § 80b Abs. 1 VwGO bestimmten \nZeitpunkt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.1 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-06-09/2-b-19-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":48},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":26},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58a","ref_norm":"58a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-06-09/2-b-19-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364234","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.701445+00:00"}}