{"status":"available","doknr":"OLD364233","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-06-09","aktenzeichen":"1 LA 10/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 10/22 \nVG: \n2 K 976/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 9. Juni 2023 beschlos-\nsen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom \n29. Dezember 2021 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.550,07 Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für Bestattungskosten für seinen \nverstorbenen Bruder. \nDer Bruder des Klägers verstarb am 10.08.2008. Die Bestattung des Verstorbenen wurde \nam 13.08.2008 durch die Beklagte angeordnet. \n \nMit Bescheid vom 02.10.2008 nahm die Beklagte den Kläger nach dem Gesetz über das \nLeichenwesen der Freien Hansestadt Bremen wegen entstandener Bestattungskosten in \nHöhe von insgesamt 2.595,07 Euro in Anspruch. Gleichzeitig mit dem Kläger wurden auch \ndie Ehefrau, der Sohn und die Schwester des Verstorbenen als Gesamtschuldner in An-\nspruch genommen. \n \nDer Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass \ndie Erben – Ehefrau und Sohn des Verstorbenen – nach § 1968 BGB zur Tragung der \nBeerdigungskosten verpflichtet seien. Er habe jahrzehntelang keinen Kontakt zu seinem \nBruder gehabt. In einem Schreiben vom 07.10.2009 erläuterte die Beklagte, dass die feh-\nlende Erbenstellung des Klägers und der Kontaktabbruch zum Verstorbenen für die Kos-\ntentragungspflicht irrelevant seien. Sie werde dem Widerspruch nicht abhelfen und stelle \nanheim, den Widerspruch zurückzunehmen. Weiterer Schriftverkehr erfolgte nicht. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klä-\ngers zurück. \n \nAm 13.05.2019 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und zur Begrün-\ndung unter anderem vorgetragen, dass die Kostenforderung der Beklagten jedenfalls nach \n§ 204 BGB verjährt sei. Nachdem er viele Jahre lang nichts mehr gehört habe, habe er \ndavon ausgehen dürfen, dass die Beklagte die Forderung nicht weiterverfolge und die An-\ngelegenheit ggf. durch Zahlungen der Ehefrau oder des Sohnes erledigt sei. Die zunächst \ndurch Erlass des Ausgangsbescheides eingetretene Verjährungshemmung sei aufgrund \ndes Nichtbetreibens des Verfahrens wieder entfallen. Der Anspruch sei zudem verwirkt. Er \nhabe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte, nachdem er seit dem Jahre 2008 in der \nSache nichts mehr gehört habe, die Forderung nicht mehr ihm gegenüber geltend mache. \n \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.12.2021 insoweit statt-\ngegeben, als die festgesetzten Kosten 2.550,07 Euro übersteigen, da der durch den Sohn \ndes Verstorbenen gezahlte Betrag von 45,00 Euro abzuziehen sei. Im Übrigen hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als Bruder des Verstorbenen zur \n\n3 \n \n \nTragung der Bestattungskosten verpflichtet. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Er-\nlass des Ausgangsbescheids habe die Verjährung gemäß § 53 Abs. 1 BremVwVfG ge-\nhemmt. Diese Hemmung ende gemäß § 53 Abs. 1 BremVwVfG erst mit der Unanfechtbar-\nkeit des Bescheides. Aufgrund des elf Jahre dauernden Vorverfahrens sei keine Bestands-\nkraft eingetreten. Verzögerungen im Vorverfahren hätten keine die Hemmung beendende \nWirkung. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB fände neben § 53 BremVwVfG als insoweit abschlie-\nßender Regelung keine Anwendung. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Es fehle an \neiner Vertrauensgrundlage für das erforderliche Umstandsmoment. Bloßes Untätigbleiben \ngenüge hierfür nicht. \n \nHiergegen wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Beru-\nfung. \n \nII. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemach-\nten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen nach dem Vorbringen des Klägers \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, noch kann \nseinen Darlegungen eine grundsätzliche Bedeutung der Sache entnommen werden. \n \n1. Der Kläger benennt zwar nicht ausdrücklichen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Aus seinen Ausführungen wird jedoch deutlich, dass er die Richtigkeit des \nangefochtenen Gerichtsbescheids in Frage stellt. \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner die angefoch-\ntene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststel-\nlung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. \n16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris \nRn. 16; st. Rspr. des Senats, vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 LA 336/20, \njuris Rn. 2 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Ent-\nscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen \nsein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 03.06.2021 - 1 LA 212/20, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 04.07.2018 - \n13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, \njuris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bedarf \nes regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus ver-\nständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage \neiner eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen \n\n4 \n \n \n(OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. \n20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.). \n \nHieran gemessen stellt das Vorbringen des Klägers die Richtigkeit des angefochtenen Ur-\nteils nicht schlüssig in Frage. \n \na) Entgegen der Auffassung des Klägers endete die Hemmung der Verjährung gemäß § 53 \nAbs. 1 BremVwVfG trotz der erheblichen Zeitdauer des Widerspruchsverfahrens gegen \nden Bescheid über die Bestattungskosten nicht, da § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB hier keine \nentsprechende Anwendung findet. \n \nNach § 53 Abs. 1 BremVwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durch-\nsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Ver-\njährung dieses Anspruchs. Die Verjährungshemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbar-\nkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. \nDiese Norm findet hier Anwendung und regelt den vorliegenden Sachverhalt abschließend. \nDer Bescheid vom 02.10.2008 ist ein Verwaltungsakt, mit dem die der Beklagten zu erstat-\ntenden Bestattungskosten zur Durchsetzung gegen den Kläger festgestellt worden sind. \nDieser Verwaltungsakt ist nicht unanfechtbar geworden, weil der Kläger durch Widerspruch \nund Klage seine Bestandskraft verhindert hat. Er hat sich auch nicht anderweitig erledigt, \ninsbesondere ist er nicht aufgehoben worden und er hat sich auch nicht durch Zeitablauf \nerledigt (vgl. § 43 Abs. 2 BremVwVfG). Zu diesem Ergebnis ist auch das Verwaltungsge-\nricht in der angegriffenen Entscheidung gelangt. \n \nSoweit der Kläger hiergegen einwendet, dass eine sonstige Erledigung nach § 204 Abs. 2 \nSatz 3 BGG wegen der überlangen Dauer des Widerspruchsverfahrens eingetreten sei, \nfindet diese Auffassung weder in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung noch \nin der Kommentarliteratur eine Stütze. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2012 unter Bezugnahme auf die Recht-\nsprechung des Bundessozialgerichts erkannt, dass § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. in amts-\nwegigen Verwaltungsverfahren wie dem Widerspruchsverfahren nicht gelte (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 26.07.2012 - 2 C 34.11, juris Rn. 44). Dem ist die obergerichtliche Rechtsprechung \nohne Einschränkung gefolgt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 26.04.2016 - 5 LB 156/15, juris Rn. 147; \nOVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 02.04.2020 - 4 N 24.19, juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.). Zur Be-\ngründung wird in den Entscheidungen auf den im Verwaltungsverfahren geltenden Amts-\nermittlungsgrundsatz und grundsätzlichen Pflicht der Behörde zur Entscheidung über ei-\n\n5 \n \n \nnen eingelegten Widerspruch verwiesen. Ferner stehe dem Kläger im Fall der Nichtent-\nscheidung über den Widerspruch binnen angemessener Zeit die Untätigkeitsklage unter \nden Voraussetzungen des § 75 VwGO zur Verfügung. \n \nAuch in den Kommentaren zu § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG findet sich an keiner Stelle ein \nHinweis auf eine modifizierende Regelung des Hemmungsendes durch analoge Anwen-\ndung des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB (siehe hierzu u.a. Bader/Gerstner-Heck, in: Ba-\nder/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 01.01.2020, § 53 Rn. 15; Engel, in: Mann/Sen-\nnekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. § 53 Rn. 8; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n9. Aufl. 2018, § 53 Rn. 17). Wenn hierzu überhaupt Ausführungen gemacht werden, be-\nschränken sich diese auf die Feststellung, dass Verzögerungen im Widerspruchs- oder \nKlageverfahren gegen den Verwaltungsakt keine die Hemmung beendende Wirkung hät-\nten. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB finde neben dem insoweit abschließenden § 53 VwVfG keine \nAnwendung (vgl. Rademacher, in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 53 \nRn. 13). \n \nDie Ausführungen des Klägers geben dem Senat keinen Anlass, in Bezug auf die analoge \nAnwendung des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB n. F. weitere Differenzierungen vorzunehmen. \nInsbesondere besteht kein Anhalt dafür, zwischen Forderungen des Bürgers gegen den \nStaat und Forderungen des Staates gegen den Bürger zu differenzieren. Im Gegenteil: \nGerade in Bezug auf Forderungen des Staates gegen den Bürger bringt der Gesetzgeber \nin § 53 Abs. 1 VwVfG eindeutig zum Ausdruck, dass ein Ende der Hemmung nicht allein \naufgrund der Dauer eines Verwaltungs- oder Klageverfahrens eintreten soll. Sinn und \nZweck des § 53 Abs. 1 VwVfG ist es, den Staat als Gläubiger vor Verjährung zu schützen, \nnach dem er angemessene und unmissverständliche Schritte zur Durchsetzung seines An-\nspruchs ergriffen hat. Intention der Vorschrift ist es hingegen nicht, dem Schuldner einen \nProfit durch Verjährung einzuräumen, wenn das Widerspruchsverfahren langwierig verläuft \n(vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 02.04.2020 - 4 N 24.19, juris Rn. 3). Auch das Bundesver-\nwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof schließen die Anwendbarkeit von § 204 Abs. 2 \nSatz 2 BGB a.F. auf amtswegige Verfahren generell aus, ohne danach zu differenzieren, \nob die Widerspruchsbehörde Organ des Schuldners oder des Gläubigers ist (BGH, Urt. v. \n24.03.1977 - 3 ZR 19/75, juris Rn. 17, 20; BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 34.11, juris \nRn. 44). Dabei hat der Bundesgerichtshof allein diese Vorschrift unter Auswertung ihrer \nEntstehungsgeschichte ausgelegt, ohne sich der weiteren Frage zu stellen, ob durch die \nspäter in Kraft getretene Norm des § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nunmehr nicht ohnehin die \nfrühere Bestimmung verdrängt wird (OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 02.04.2020 - 4 N 24.19, \njuris Rn. 9). \n \n\n6 \n \n \nDie von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urt. v. \n25.04.2014 - 26 K 226/13, juris) und des Verwaltungsgerichts Cottbus (Urt. v. 28.05.2015 \n- 5 K 737/11, juris) vermögen keine Zweifel an diesem Auslegungsergebnis zu begründen. \nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf betrifft einen Sachverhalt, der nicht \nvon § 53 VwVfG erfasst wird, weil es um einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung von \nVergütungs- und Besoldungsbestandteilen gegen einen ehemaligen Dienstherrn ging. Die \nverjährungshemmende Wirkung eines Widerspruchs wurde deshalb verneint, weil im lau-\nfenden Verfahren mehrere Dienstherrenwechsel erfolgten. Die Frage der Anwendung des \n§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. ist in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit schließlich unbe-\nantwortet geblieben. \n \nDas Verwaltungsgericht Cottbus geht demgegenüber in seiner Entscheidung, die die Rück-\nführung zu viel gezahlter Bezüge und damit auch die Anwendung des § 53 VwVfG betraf, \nzwar davon aus, dass § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. zugunsten des Widerspruchsführers \nim Widerspruchsverfahren Anwendung finde und die Untätigkeit der Widerspruchsbehörde \ndie Hemmung der Verjährung beende. Die in der Entscheidung vorgenommene Gleichstel-\nlung von privaten Klageforderungen mit durch Verwaltungsakt festgestellten Ansprüchen \nöffentlich-rechtlicher Rechtsträger (vgl. insoweit VG Cottbus, Urt. v. 28.05.2015 - 5 K \n737/11, juris Rn. 29 ff, insbes. Rn. 32) geht jedoch fehl. Sinn und Zweck des § 204 Abs. 2 \nSatz 2 BGB ist es zu verhindern, dass der Gläubiger mit der Klageerhebung eine verjäh-\nrungshemmende Maßnahme ergreift, das Verfahren aber in der Folge nicht weiter betreibt \nund damit die Hemmung andauern lässt. Die Situation, dass eine Behörde ein Wider-\nspruchsverfahren nicht betreibt, ist damit aber nicht vergleichbar. Es bedarf hier keiner \nEinschränkung der Verjährungshemmung zum Schutz der Schuldner, weil es diese im Un-\nterschied zu privatrechtlichen Forderungen mit der Untätigkeitsklage selbst in der Hand \nhaben, die Berechtigung der streitigen Forderung auch dann einer Klärung zuzuführen, \nwenn das Widerspruchsverfahren pflichtwidrig nicht zügig betrieben werden sollte. \n \nb) Die Forderung der Bestattungskosten ist auch nicht verwirkt, da allein aus der Zeitdauer \neines Widerspruchsverfahrens kein Vertrauen auf die weiterhin unterbleibende Geltend-\nmachung hergeleitet werden kann. \n \nDas Rechtsinstitut der Verwirkung gründet auf dem allgemeinen Grundsatz von Treu und \nGlauben (§ 242 BGB). Tatbestandlich setzt die Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht \nmehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere \nZeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendma-\nchung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus \nerwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist \n\n7 \n \n \ndann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist \n(sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen ver-\nnünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Um-\nstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter ver-\ntrauen, sich einstellen und einrichten darf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 - 2 \nC 10.17, juris Rn. 21). Fehlt das Umstandsmoment, tritt eine Verwirkung auch bei sehr \nlanger Dauer der Nichtgeltendmachung eines Rechts jedenfalls regelmäßig nicht ein. Zeit- \nund Umstandsmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen und abgrenzbar. Sie ste-\nhen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander (BGH, Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 150/98, \nBGHZ 146, 217, 224, juris Rn. 43). Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen \nund sonstigen Umstände (BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 - 2 C 10.17, juris Rn. 22). \n \nBei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist eine Verwirkung vorliegend trotz der erheblichen \nZeitdauer des Widerspruchsverfahrens nicht eingetreten. Es fehlt, wie das Verwaltungsge-\nricht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, am Umstandsmoment. \n \nDie Beklagte hat den Widerspruch des Klägers über 10 Jahre nicht beschieden und ist \nauch sonst gegenüber dem Kläger in der Sache untätig geblieben. Dabei handelt es sich \num ein pflichtwidriges Verhalten der Widerspruchsbehörde, das auf Mängel in der Kontrolle \nder Verfahrenslaufzeiten und offenen Verfahren schließen lässt. Es begründet aber kein \nVertrauen darin, dass eine durch Verwaltungsakt begründete öffentlich-rechtliche Forde-\nrung nicht mehr geltend gemacht werden soll. Das reine Nichtstun reicht zur Bildung schüt-\nzenswerten Vertrauens grundsätzlich nicht aus, da sich hieraus allein nichts über die künf-\ntige Geltendmachung eines Anspruchs entnehmen lässt (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 10. Aufl. 2022, § 53 Rn. 24). Etwas anderes ergibt sich im Rahmen der Gesamt-\nbewertung auch nicht mit Blick auf die etwaige Verjährung gesamtschuldnerischer Aus-\ngleichsansprüche des Klägers. Abgesehen davon, dass diese nach § 426 Abs. 2 BGB erst \nmit Befriedigung des Gläubigers und nicht bereits mit der Geltendmachung durch den \nGläubiger entstehen, hätte für den Kläger die Möglichkeit bestanden, durch Erhebung einer \nUntätigkeitsklage zeitnah eine Klärung seiner Kostentragungspflicht herbeizuführen. \n \n3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat \nder Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt. \n \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche \noder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungs-\nerheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts oberge-\nrichtlicher Klärung bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2019 - 2 LA 127/19, juris Rn. 21). \n\n8 \n \n \nDabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und sub-\nstantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehal-\nten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird \n(OVG Bremen, Beschl. v. 22.12.2022 - 1 LA 359/20, juris Rn. 34). Diesen Anforderungen \nwird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. \n \nDas Zulassungsvorbringen formuliert bereits keine Frage, die auf ihre grundsätzliche Klä-\nrungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit hin untersucht werden könnte. Der Klä-\nger beschränkt sich auf den Hinweis, dass § 53 BremVwVfG anders auszulegen sei und \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts daher der Korrektur bedürfe. Hier sei auch da-\nvon auszugehen, dass dies grundsätzliche Bedeutung habe und insoweit eine Entschei-\ndung des Oberverwaltungsgerichts erforderlich sei. Eine weitere Begründung zur Frage \nder grundsätzlichen Bedeutung erfolgt mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht. \nInsbesondere fehlt es damit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der vom Ver-\nwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 3 GKG. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-06-09/1-la-10-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":11},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-06-09/1-la-10-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364233","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.668408+00:00"}}