{"status":"available","doknr":"OLD364232","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-06-27","aktenzeichen":"1 LA 228/2","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 228/22 \nVG: \n1 K 2440/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau \n \n2. der Minderjährigen \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 27. Juni 2023 be-\nschlossen: \nDer Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das Urteil des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n3. August 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. \n\n2 \n \n \nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungszulassungsver-\nfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Klägerinnen begehren die Übernahme der Schulwegbeförderung, hilfsweise der Be-\nförderungskosten durch die Beklagte. \n \nDie Klägerin zu 2. wohnt in einem Ortsteil Bremerhavens und wurde im Schuljahr 2021/22 \neingeschult. In diesem Schuljahr war die Anmeldeschule für ihren Wohnort die ca. 6 km \nentfernte A-Schule. Auf Antrag ihrer Eltern wurde sie an der ca. 5 km von ihrem Wohnort \nentfernten B-Schule eingeschult. Die Beklagte hat für die Kinder aus dem Ortsteil und dem \nJahrgang der Klägerin zu 2., die die Anmeldeschule besuchen, eine Sammelbeförderung \nzur Schule eingerichtet. Einen Antrag der Klägerin zu 2. auf Übernahme der Fahrtkosten \nfür den Besuch der B-Schule lehnte das Schulamt ab. \n \nDer gegen die Ablehnung der Kostenübernahme eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. \nIm Widerspruchsbescheid erläuterte die Beklagte, eine Ungleichbehandlung liege nicht \nvor, da die Beschulung an der B-Schule auf Wunsch der Klägerin zu 1. erfolge. Es komme \nregelmäßig vor, dass Erziehungsberechtigte eine Grundschule anwählten, die mit einem \nSchulweg von mehr als 2,5 km verbunden sei. Eine Übernahme der Fahrtkosten würde \nbedeuten, dass die Schulbeförderungskosten aller Kindern aus dem Ortsteil der Klägerin-\nnen zu einer beliebigen Grundschule des Stadtgebietes übernommen werden müssten. \nDer kürzere Schulweg sei nicht ausschlaggebend. Die Fahrtkosten reduzierten sich \ndadurch nicht, da die Beförderung zur A-Schule eine Sammelbeförderung sei. Nur in hier \nnicht gegebenen Ausnahmefällen würden die Fahrtkosten zu einer anderen Grundschule \nals der des Einzugsgebietes übernommen. \n \nAm 09.12.2021 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie haben beantragt, die Beklagte \nzu einer Durchführung der Beförderung der Klägerin zu 2. zur B-Schule zu verurteilen, \nhilfsweise die Fahrtkosten für eine Beförderung zu tragen. \n \nMit Urteil vom 03.08.2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Als An-\nspruchsgrundlage für den Hauptantrag komme nur der allgemeine Gleichheitssatz aus \nArt. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in \nBetracht. Nach der Verwaltungspraxis komme die Einrichtung einer Schülerbeförderung in \n\n3 \n \n \nBetracht, wenn der Schulweg 2,5 km übersteige. Daher habe die Beklagte für die im Jahr \n2021/22 eingeschulten Grundschulkinder eine Schülerbeförderung zur A-Schule eingerich-\ntet. Es bestehe ein sachlicher Grund dafür, dass die Beklagte nur eine Schülerbeförderung \nzur Anmeldeschule nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Bremisches Schulverwaltungsgesetz \n(BremSchVwG) durchführe. Mit der Anwahl einer anderen Schule hätten die Eltern der \nKlägerin zu 2. diese aus der Gruppe der Grundschulkinder ihres Ortsteils und Jahrgangs \nherausgenommen. Dass die Anwahlschule näher liege als die Anmeldeschule, lasse eine \neigens für die Klägerin zu 2. eingerichtete Beförderung nicht geboten erscheinen. Würde \ndie Beklagte eine Ausnahme machen, müsste sie allen Kindern, die eine Grundschule au-\nßerhalb ihres Einzugsbereichs angewählt und einen Schulweg von mehr als 2,5 km hätten, \neine Beförderungsleistung anbieten. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie dies nicht leis-\nten wolle. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten \nbestehe nicht. Die Beklagte habe vorgetragen, dass Fahrtkosten nach der Richtlinie für die \nÜbernahme von Fahrtkosten für Bremerhavener Schülerinnen und Schüler mit sonderpä-\ndagogischem Förderbedarf übernommen würden oder für Kinder, die als Geschwisterkind \ngemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BremSchVwG eine Anwahlschule besuchten. Auf die Klägerin zu \n2. treffe beides nicht zu. \n \nGegen das Urteil haben die Klägerinnen die Zulassung der Berufung beantragt. Es bestün-\nden ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit. Dabei haben sie u.a. vorgetragen, dass die \nvon der Klägerin zu 2. besuchte Schule im Schuljahr 2022/2023 die Anmeldeschule sei \nund dementsprechend die Fahrtkosten der Grundschüler dieses Jahrgangs von der Be-\nklagten getragen würden. Es erschließe sich nicht, weshalb die Klägerin zu 2. nicht mit \ndemselben Bus zur Schule befördert werden könne, wie die übrigen Kinder ihrer Schule. \nEs sei eine Ungleichbehandlung, wenn nur ein Teil der Grundschüler aus ihrem Ortsteil mit \ndem Bus zur Schule befördert werde. Ebenso sei es eine Ungleichbehandlung, dass die \nKlägerin zu 2. die Fahrtkosten selbst trage, während die übrigen Grundschulkinder, die mit \ndemselben Bus zur Schule führen, diese erstattet erhielten. Dies gelte umso mehr im Jahr-\ngang 2022/2023, in dem die von der Klägerin zu 2. besuchte Schule Anmeldeschule sei \nund mithin die übrigen Grundschuldkinder kostenlos zur Schule befördert würden. \n \nDie Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts sei, dass alle Grundschüler aus dem Ortsteil der Klägerinnen dessel-\nben Schuljahrganges gleichbehandelt werden müssten und dies dadurch erfolge, dass \nihnen ein kostenfreies Beförderungsangebot zur Anmeldeschule gemacht werde. Die Klä-\ngerinnen gingen darauf, dass nicht alle Schüler des Ortsteils gleichbehandelt werden \nmüssten, sondern lediglich alle desselben Schuljahrganges, nicht ein, sondern setzten \ndem nur Behauptungen entgegen. Auch, dass im Einschulungsjahrgang 2022/2023 die B-\n\n4 \n \n \nSchule Anmeldeschule sei, sei angesichts der Tatsache, dass die jeweils gleich zu behan-\ndelnde Gruppe aus den Schülern desselben Schuljahrganges gebildet werde, unbeacht-\nlich. Bedingt durch die jeweiligen Kapazitäten sei die Anmeldeschule teilweise je nach \nJahrgang unterschiedlich. Im Übrigen würden die Schüler des aktuellen Jahrganges, wel-\nche die B-Schule als ihre Anmeldeschule besuchten, nicht dorthin befördert, sondern be-\nkämen die Beförderung mit einem regelmäßig verkehrenden Stadtbus erstattet. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. \n \nII. Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erst-\ninstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag der Klägerinnen \nauf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts er-\ngeben sich aus dem maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen \nnicht. Solche wären zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden \nRechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenar-\ngumenten infrage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis \nder Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzuneh-\nmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen \nwird. Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung \ndieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinanderset-\nzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum \nZweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen \nsollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener \nund aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Pro-\nzessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 19.11.2019 - 1 LA 236/19, juris \nRn. 2 m.w.N.). \n \n1. Die Klägerinnen tragen vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Urteilsfindung die \nBesonderheiten der örtlichen Lage des Ortsteils, in dem die Klägerinnen leben, verkannt, \nund die dortigen Kinder könnten alle nur mit einer Beförderung zur Schule gelangen. Of-\nfenbar vor diesem Hintergrund gehen sie davon aus, dass der sachliche Anknüpfungspunkt \nfür die Beförderung der Umstand sei, dass die Grundschulkinder aus ihrem Ortsteil die \nGrundschule nicht anders erreichen können, als mit einer Beförderung durch öffentliche \nVerkehrsmittel oder Pkw. Sie verkennen dabei, dass die Lage des Ortsteils zwar im Aus-\ngangspunkt den Grund dafür darstellen mag, warum überhaupt eine Beförderung durch die \n\n5 \n \n \nBeklagte angeboten bzw. übernommen wird. Dass Verwaltungsgericht hat darüber hinaus \naber angenommen, dass eine zulässige Differenzierung dahingehend erfolgt, dass grund-\nsätzlich nur die Kosten der Fahrt zu einer Anmeldeschule im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 \nBremSchVwG übernommen werden. Diese Ausrichtung der Leistungsgewährung verfolgt \nersichtlich das Ziel, Schüler und Eltern von den finanziellen Folgen freizuhalten, die durch \ndie in der Verantwortung der Beklagten liegende Benennung der jeweiligen Anmeldeschule \neines Jahrgangs entstehen. Warum es sich um ein unzulässiges Abgrenzungsmerkmal \nhandeln würde, das den Kreis der geförderten Personen in sachlich nicht gerechtfertigter \nWeise verkleinert, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um die Gewährung freiwilliger Leistungen han-\ndelt, bei denen ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Förderung \nbesteht (NdsOVG, Beschl. v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12, juris Rn. 22). Der bremische Lan-\ndesgesetzgeber hat sich nicht dazu entschieden, eine generelle kostenlose Schulbeförde-\nrung sicherzustellen. Auch eine grundrechtliche Verpflichtung auf kostenlose Schülerbe-\nförderung besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.2013 - 6 B 22.13, juris Rn. 5). Die \nnach Maßgabe der Verwaltungspraxis der Beklagten für die Schülerbeförderung gewährte \nLeistung ist damit eine rein freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staat-\nliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 \nAbs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung \n(Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen \n(verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kos-\nten der Schülerbeförderung übernimmt (NdsOVG, Urt. v. 02.12.2014 - 2 LB 353/12, juris \nRn. 66 m.w.N.). Eine Überschreitung des damit bestehenden Gestaltungsspielraums ist \nnicht dargetan. Der Vortrag der Klägerinnen erschöpft sich vielmehr weitestgehend darin, \ndie unterschiedliche Behandlung der Klägerin zu 2. mit Kindern ihres Jahrgangs darzustel-\nlen, die – anders als sie – die vorgesehene Anmeldeschule besuchen. Dieser Umstand \nwird indes durch das Verwaltungsgericht nicht bestritten, sondern genau darin ein sachli-\nches Differenzierungsmerkmal erblickt. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Sub-\nstantiiertes entgegen. \n \nAuch der Verweis der Klägerinnen darauf, dass den Grundschülern des Jahrgangs \n2022/2023 die Fahrtkosten zu der von der Klägerin zu 2. besuchten Schule erstattet wür-\nden, stellt die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung nicht schlüssig \ninfrage. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht damit nicht befasst, da ihm dieser Umstand, \nsoweit ersichtlich, nicht bekannt war. Die Klägerinnen tragen allerdings selbst vor, dass der \nHintergrund dieser Kostenübernahme der Umstand ist, dass es sich für die Kinder des \nJahrgangs 2022/2023 – anders als für den der Klägerin zu 2. – um die Anmeldeschule \n\n6 \n \n \nhandelt. Die Beklagte hat dies bestätigt und ergänzt, dass die Anmeldeschule je nach Jahr-\ngang unterschiedlich sein könne. Das Vorgehen der Beklagten in Bezug auf eine Über-\nnahme des Transports entspricht damit insofern der schon vor dem Verwaltungsgericht \nvon ihr vorgetragenen Praxis, als eine Beförderung auf ihre Kosten nur erfolgt, wenn die \nAnmeldeschule besucht wird. Dass diese Begrenzung an sich unzulässig wäre, legt der \nZulassungsantrag, wie bereits angesprochen, nicht schlüssig dar. Es ist daher auf Grund-\nlage des Vorbringens der Klägerinnen nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch auf eine \nKostenübernahme ergeben sollte. \n \n2. Der Vorhalt Klägerinnen, das Verwaltungsgericht sei von falschen Umständen ausge-\ngangen, da anders als im Urteil angenommen keine gesonderte Beförderung für die Klä-\ngerin zu 2. eingerichtet werden müsse, trifft nicht zu und kann daher dem Zulassungsantrag \nebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerinnen reißen die entsprechende Aussage \naus dem Kontext der Begründung der angegriffenen Entscheidung und verkennen, dass \ndas Verwaltungsgericht dort zwischen der Frage eines Anspruches auf eine Durchführung \nder Schulbeförderung durch die Beklagte und auf eine Übernahme der Kosten für die \nSchulbeförderung unterschieden hat. Die kritisierte Aussage hat es im Zusammenhang mit \nder Prüfung eines Anspruches auf Durchführung der Schulbeförderung getätigt. Insofern \ntrifft es zu, dass gegebenenfalls eine gesonderte Beförderung der Klägerin zu 2. notwendig \nwürde. So hat die Beklagte vorgetragen, dass die Schüler des aktuellen Jahrganges, wel-\nche die Schule der Klägerin zu 2. als Anmeldeschule besuchten, nicht mit einem speziellen \nSchulbus befördert würden, sondern lediglich die Beförderung mit einem Stadtbus erstattet \nerhielten. Auch die Klägerinnen behaupten nicht, dass es zur Schule der Klägerin zu 2. \neinen von der Beklagten organisierten Fahrdienst gäbe. Im Gegenteil lässt auch ihr Vortrag \nerkennen, dass dies gerade nicht der Fall. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 1 GKG. \n \nHinweis \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-06-27/1-la-228-2","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-06-27/1-la-228-2","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364232","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.644407+00:00"}}