{"status":"available","doknr":"OLD364231","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-07-05","aktenzeichen":"2 LB 5/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 5/23 \nVG: \n7 K 1464/19 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtlichen Richter Nissen und Preuß auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli \n2023 für Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 7. Kammer – vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben. \nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom \n08.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2019 \nverpflichtet, über die Anerkennung der Tätigkeit des Klägers bei der \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger streitet mit der Beklagten über die Anerkennung einer Tätigkeit als IT-\nMitarbeiter bei einem Privatunternehmen von 1988 bis 2001 als ruhegehaltfähige \nDienstzeit (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG). \n \nDer Kläger absolvierte nach seinem Abitur ein Lehramtsstudium mit den Fächern Deutsch \nund Geschichte für die Sekundarstufe I, das er im Jahr 1979 mit der 1. Staatsprüfung \nabschloss. Nach dem Referendariat für das Lehramt an öffentlichen Schulen legte er im \nDezember 1981 die 2. Staatsprüfung ab. Im Anschluss war er mehrere Jahre lang mit \nUnterbrechungen \nals \npädagogischer \nbzw. \nwissenschaftlicher \nMitarbeiter \nim \nAngestelltenverhältnis bei der beschäftigt. In den Jahren 1987 und 1988 absolvierte er \neine Ausbildung zum Programmierer für Datenkommunikations- und Datenbanksysteme \nbei der Firma . Vom 01.10.1988 bis zum 30.06.2001 (im Folgenden: \nstreitgegenständlicher Zeitraum) war er als IT-Mitarbeiter bei der beschäftigt. \n \nZum 13.08.2001 wurde der Kläger von der Beklagten als Lehrer im Angestelltenverhältnis \neingestellt und mit dem Hauptfach Informatik an der Berufsschule , Sekundarstufe II, \neingesetzt. Im Februar 2003 informierte die Senatorin für Bildung und Wissenschaft den \nKläger darüber, dass es aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der Senatorin für \nFinanzen \ndie \nbefristete \nMöglichkeit \ngebe, \nangestellte \nLehrkräfte, \ndie \ndie \nHöchstaltersgrenze \neigentlich \nschon \nüberschritten \nhaben, \nunter \nbestimmten \nVoraussetzungen zu verbeamten. Zu diesen Voraussetzungen zählte u.a. eine Beurteilung \nmit „gut“ oder „sehr gut“ durch die Schulleitung. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag \nauf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Seine dienstliche Beurteilung durch den \nSchulleiter vom 30.04.2003 lautete im Gesamturteil „sehr gut“; der Schulleiter stimmte \neiner Verbeamtung „uneingeschränkt“ zu. Der Kläger wurde zum 01.07.2003 in das \nBeamtenverhältnis auf Probe und zum 01.07.2004 in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit berufen. Er wurde unverändert als Informatiklehrer an derselben Berufsschule \neingesetzt. \n\n3 \n \n \n \nMit Schreiben vom 14.11.2014, bei der Beklagten eingegangen am 17.11.2014, beantragte \nder Kläger „die Anerkennung meiner Programmierer-Ausbildung (15 Monate) und eines \nwesentlichen Teils (6,5 Jahre) meiner beruflichen Tätigkeit als Software-Entwickler als \nruhegehaltfähige Zeit“. Als er sich für die Einstellung bei der Beklagten beworben habe, sei \nein Informatiklehrer mit der Zusatzqualifikation SAP- und Projektmanagement-Erfahrung \ngesucht worden. Mit dem Datum 26.06.2015 wurden dem Kläger – nach seinen Angaben \ngemeinsam in einem Briefumschlag – von der Beklagten drei Schriftstücke übersandt: (1) \nEin Schreiben mit der Überschrift „unverbindliche Versorgungsauskunft“. Dieses beginnt \nmit den Worten „Sie baten um Berechnung Ihrer voraussichtlichen Versorgungsbezüge \nunter der Voraussetzung, dass [Sie] zum 1.12.2019 in den Ruhestand treten werden. Als \nAnlage übersende ich Ihnen die Auskunft.“ (2) Eine Tabelle mit der Überschrift „Anlage 2 \nzum Schreiben vom 26. Juni 2015“, „Vorausberechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten“. In \nder Tabelle werden aufgeführt: Studium, Referendariat, Tätigkeit als pädagogischer \nMitarbeiter, IT-Ausbildung bei , Tätigkeit als angestellter Lehrer sowie die Dienstzeiten \nals Beamter. (3) Ein Schreiben mit der Überschrift „Beschluss“. Dieses beginnt mit \nfolgendem Text: „Aufgrund des Antrags vom 17.11.2014 wird nach § 56 Abs. 2 Bremisches \nBeamtenversorgungsgesetz vom 01.01.2015 entschieden, dass bei Eintritt des \nVersorgungsfalles des [Klägers] vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage folgende \nVordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden:“ Es folgt eine Aufzählung, die \ndas Studium, die Zeit als pädagogischer Mitarbeiter, die Ausbildungszeit bei sowie die \nTätigkeit als angestellter Lehrer enthält. Der streitgegenständliche Zeitraum wird nicht \nerwähnt. Eine Formulierung dahingehend, dass der Antrag im Übrigen abgelehnt werde, \nenthält der „Beschluss“ nicht. Auch eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung \nenthält er nicht. \n \nAm 08.01.2019 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Festsetzung der \nVersorgungsbezüge \ndes \nKlägers \nab \nFebruar \n2019 \n(im \nFolgenden: \nVersorgungsfestsetzungsbescheid). Die Anlage 2 zum Versorgungsfestsetzungsbescheid, \ndie die ruhegehaltfähigen Zeiten betrifft, entspricht für die Zeit vor 2015 der Anlage 2 zum \nSchreiben vom 26.06.2015. Der streitgegenständliche Zeitraum wird auch hier nicht \nerwähnt. \n \nZum 01.02.2019 trat der Kläger in den Ruhestand. Am 11.02.2019 erhob er Widerspruch \ngegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid, soweit darin der streitgegenständliche \nZeitraum nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde. Zur Begründung führte er im \nWesentlichen aus, dass seine Tätigkeit als Softwareentwickler und Leiter von SAP-\nProjekten bei der notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines späteren \n\n4 \n \n \nAmtes als Lehrer gewesen sei. Unter „Amt“ sei hier das Amt im konkret-funktionellen Sinne, \nalso der Dienstposten, zu verstehen. Als Berufsschullehrer mit Hauptfach Informatik sei er \ngerade wegen seiner Berufserfahrung eingestellt worden. Denn an der Schule sollte SAP \nin den Unterricht eingeführt werden. Der „Beschluss“ vom 26.06.2015 sei nur eine \nunverbindliche Auskunft gewesen. Es habe sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt, \nder die (Nicht-)Ruhegehaltfähigkeit des streitgegenständlichen Zeitraums verbindlich \nregelt. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2019 (zugestellt am 18.06.2019) wurde der \nWiderspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der „Beschluss“ vom 26.06.2015 sei eine \nbestandskräftige Vorabentscheidung über die ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten. Damit \nsei er für die Festsetzung der Versorgungsbezüge bindend. \n \nDer Kläger hat am 17.07.2019 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung \nhat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, ihn – insoweit unter Aufhebung des Bescheids vom \n08.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2019 – \nhinsichtlich der Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen \n \nZur Begründung hat sie auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen \n \nMit Urteil vom 25.01.2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei \nmangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid könne \nbezüglich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig nicht angefochten \nwerden, da diese Frage durch den „Beschluss“ vom 26.06.2015 bereits bestandskräftig \ngeregelt sei. Eine solche „Vorwegentscheidung“ sei in § 56 Abs. 2 Satz 2 BremBeamtVG \nausdrücklich vorgesehen. Die Überschrift „Beschluss“ und der nachfolgende Text sprächen \nfür eine verbindliche Regelung. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer \nBegründung ändere daran nichts; es handle sich insoweit lediglich um Rechtsfehler der \nVorwegentscheidung. Auch die Betreffzeile „unverbindliche Versorgungsauskunft“ im \nweiteren Schreiben vom 26.06.2015 sei unerheblich, da es sich um zwei getrennte \nSchreiben gehandelt habe. Der „Beschluss“ betreffe nicht nur die in ihm als ruhegehaltfähig \nbezeichneten Vordienstzeiten, sondern enthalte konkludent auch die Ablehnung der \nAnerkennung nicht erwähnter Zeiten, namentlich der Tätigkeit bei der . Der „Beschluss“ \n\n5 \n \n \nnehme ausdrücklich auf den Antrag des Klägers von November 2014 Bezug, der auch \ndiesen Zeitraum umfasst habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte beim Erlass des \n„Beschlusses“ den streitgegenständlichen Zeitraum übersehen oder bewusst nicht über ihn \nentschieden habe, gebe es nicht. Ein Rechtbehelf sei innerhalb der Jahresfrist (§ 58 Abs. \n2 VwGO) nicht eingelegt worden, so dass die Vorwegentscheidung bestandskräftig sei. Es \nkomme daher nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Vordienstzeit die \nVoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG materiell erfülle. \n \nMit Beschluss vom 05.01.2023 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft \nder Kläger sein Argument, dass er gerade wegen seiner umfangreichen SAP-Kenntnisse \nund seiner Erfahrung mit Projektmanagement in den Schuldienst eingestellt worden sei. \nDer Schulleiter habe damals nach einer Lehrkraft mit diesen Qualifikationen gesucht, weil \nSAP in den Berufsschulunterricht eingeführt werden sollte. Die erste Phase, d.h. die \nEinführung des Systems, habe bis Ende des ersten Schulhalbjahres 2002/2003 gedauert. \nDaran habe sich eine zweite Phase angeschlossen, in der er den Einsatz im Unterricht \nkoordiniert und betreut habe. Diese Phase habe bis zum 18.07.2006 gedauert. Der \n„Beschluss“ vom 26.06.2015 sei vom objektiven Empfängerhorizont als eine \nunverbindliche Auskunft zu verstehen gewesen. Dass er dagegen nicht vorgehen müsse, \nhabe ihm seinerzeit die Sachbearbeiterin der Versorgungsstelle der Beklagten telefonisch \nausdrücklich gesagt. \n \nDer Kläger beantragt, \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen - 7. Kammer – vom 25. Januar 2022 aufzuheben und die Beklagte \nunter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 08.01.2019 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14.06.2019 zu verpflichten, über die \nAnerkennung seiner Tätigkeit bei der als ruhegehaltfähig unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung wiederholt sie zum Einen, dass die streitgegenständliche Frage bereits \ndurch den „Beschluss“ vom 26.06.2015 bestandskräftig geregelt sei. Ob die drei Schreiben \nvom 26.06.2015 in einem gemeinsamen Umschlag oder getrennt in mehreren Umschlägen \nübersandt wurden, könne sie, die Beklagte, nicht mehr feststellen. Beides sei denkbar. \nJedenfalls seien aber die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG \nfür eine Anerkennung des streitgegenständlichen Zeitraums nicht erfüllt. Notwendige \nVoraussetzung für die Einstellung des Klägers als Lehrkraft sei die Ausbildung zum Lehrer \n\n6 \n \n \ngewesen. Da die studierte Fächerkombination (Deutsch und Geschichte) nicht der \nAusschreibung, auf die der Kläger eingestellt wurde (Informatik), entsprach, sei davon \nauszugehen, dass die Informatik-Kompetenz für die Einstellung ebenfalls erheblich war. \nDementsprechend sei die Programmierer-Ausbildung als ruhegehaltfähig berücksichtigt \nworden. \nWenn \nauch \ndie \nanschließende \nberufliche \nPraxis \neine \nzwingende \nEinstellungsvoraussetzung gewesen wäre, so hätte dies von der einstellenden Dienststelle \ndokumentiert werden müssen. Die Einführung von SAP in der Schule sei zudem bereits im \nFrühjahr 2003, also vor der Verbeamtung des Klägers, abgeschlossen worden. \n \nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des damaligen Schulleiters des Klägers \nals Zeugen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). Der \nVersorgungsfestsetzungsbescheid vom 08.01.2019 und der Widerspruchsbescheid \nvom14.06.2019 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als \ndie Tätigkeit bei der nicht als ruhegehaltfähig anerkannt wird. Der Kläger hat einen \nAnspruch darauf, dass die Beklagte über die Anerkennung dieser Tätigkeit unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n \nI. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der „Beschluss“ der Beklagten vom \n26.06.2015 enthält keine verbindliche Regelung dahingehend, dass die Tätigkeit des \nKlägers bei der nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. \n \nOb ein Verwaltungsakt vorliegt und falls ja, welchen Regelungsgehalt er hat, ist \nentsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille \nmaßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der \nErmittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder \nerkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des \nVerwaltungsakts (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 16.10.2013 – 8 C 21/12, juris Rn. \n14; OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2022 – 2 B 79/22, juris Rn. 16). Unklarheiten gehen zu \nLasten der Behörde (BVerwG, Urt. v. 17.08.1995 – 1 C 15/94, juris Rn. 17; OVG Bremen, \nBeschl. v. 14.07.2022 – 2 B 79/22, juris Rn. 17). \n \n\n7 \n \n \nZweifel daran, ob der „Beschluss“ überhaupt eine verbindliche Regelung darstellt, wecken \ndie Umstände seiner Übersendung. Der Senat geht davon aus, dass der „Beschluss“, das \nAnschreiben „unverbindliche Versorgungsauskunft“ und die Tabelle mit der Überschrift \n„Anlage 2 zum Schreiben vom 26. Juni 2015“ dem Kläger gemeinsam in einem Umschlag \nübersandt wurden. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft \ngeschildert und wird von der Beklagten ausdrücklich als möglich angesehen. Ein Beamter, \nder ein Schreiben mit der Überschrift „unverbindliche Versorgungsauskunft“ und dem Text \n„Als Anlage übersende ich Ihnen die Auskunft“ erhält, dem zwei Aufzählungen von \nruhegehaltfähigen Zeiträumen beigefügt sind, muss nicht ohne Weiteres erkennen, dass \nvon diesen beiden Aufzählungen nur eine (hier die „Anlage 2“) unverbindlich, die andere \n(hier der „Beschluss“) hingegen verbindlich sein soll. Ob dies vorliegend deshalb erkennbar \nwar, weil die Überschrift „Beschluss“ und der Einleitungssatz („wird nach § 56 Abs. 2 \nBremisches Beamtenversorgungsgesetz vom 01.01.2015 entschieden“) auf einen \nverbindlichen Regelungsgehalt hindeuten, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ergibt sich \naus dem Text des „Beschlusses“ nicht zweifelsfrei, dass dieser außer der Berücksichtigung \nder aufgezählten Zeiten auch die Nichtberücksichtigung nicht erwähnter Zeiten regelt. Der \n„Beschluss“ nimmt zwar auf den Antrag des Klägers von November 2014 Bezug, der auch \nden streitgegenständlichen Zeitraum betraf. Er enthält aber nicht die Formulierung, dass \nder Antrag „im Übrigen abgelehnt“ werde. Ein Wille der Beklagten, den Antrag bezüglich \nder Tätigkeit bei der abzulehnen, ergibt sich für einen verständigen Empfänger des \n„Beschlusses“ nicht eindeutig allein aus dem Umstand, dass diese Tätigkeit in dem \n„Beschluss“ nicht erwähnt wird. Das bloße Schweigen einer Behörde zu einem bestimmten \nGegenstand kann in aller Regel nicht als Regelung desselben verstanden werden (krit. \nzum „Schweigen als Verwaltungsakt“ auch Stelkens, in: ders./ Bonk/ Sachs, VwVfG, 10. \nAufl. 2022, § 35 Rn. 81). \n \nGegen die Annahme, der „Beschluss“ regle verbindlich die Nichtberücksichtigung des \nstreitgegenständlichen Zeitraums, spricht ferner das Fehlen einer Begründung und einer \nRechtsbehelfsbelehrung. Das erstinstanzliche Urteil weist im Ansatz zutreffend darauf hin, \ndass es sich dabei um formelle Fehler des „Beschlusses“ handeln würde, wenn man ihn \nals Ablehnung des Antrags bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums versteht. Es \ngibt jedoch auch Möglichkeiten, den „Beschluss“ so auszulegen, dass er nicht formell \nrechtswidrig ist. Dies wäre zum Einen der Fall, wenn man ihn überhaupt nicht als \nVerwaltungsakt verstünde, so dass die formellen Anforderungen des BremVwVfG von \nvornherein nicht einschlägig wären. Aber auch dann, wenn man den „Beschluss“ so \ninterpretiert, dass er die erwähnten Zeiten verbindlich als ruhegehaltfähig anerkennt und \nfür nicht erwähnte Zeiten keine Regelung trifft, wäre er formell rechtmäßig. Denn soweit \ndie Behörde einem Antrag entspricht und der Verwaltungsakt nicht in Rechte anderer \n\n8 \n \n \neingreift, bedarf er keiner Begründung (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG). Da ein solcher \nVerwaltungsakt nicht anfechtbar ist, muss ihm auch keine Rechtsbehelfsbelehrung \nbeigefügt werden (vgl. § 37 Abs. 6 BremVwVfG). Ein verständiger Empfänger des \n„Beschlusses“ durfte davon ausgehen, dass die Beklagte eine auch in formeller Hinsicht \nrechtmäßige Entscheidung erlassen will. Daher sind unter verschiedenen möglichen \nAuslegungen solche zu bevorzugen, bei denen dem „Beschluss“ keine Fehler anhaften. \n \nHätte der „Beschluss“ verbindlich regeln sollen, dass die Tätigkeit des Klägers bei der \nnicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, hätte die Beklagte dies klar und eindeutig zum \nAusdruck bringen müssen. Dies wäre unproblematisch möglich gewesen. \n \nUnerheblich ist, dass vor der Versendung des „Beschlusses“ zwischen verschiedenen \nDienststellen der Beklagten Korrespondenz zur Berücksichtigungsfähigkeit des \nstreitgegenständlichen Zeitraums stattgefunden hatte ( ). Es gibt keinen Anhaltspunkt \ndafür, dass dem Kläger der Inhalt dieser Korrespondenz im Einzelnen bekannt war, als er \nden „Beschluss“ erhalten hat. \n \nDa bereits der „Beschluss“ selbst nicht eindeutig erkennen lässt, dass es sich um eine \nverbindliche Entscheidung über die Nichtberücksichtigung des streitgegenständlichen \nZeitraums handelt, braucht der Senat nicht weiter aufzuklären, ob die Behauptung des \nKlägers, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm seinerzeit ausdrücklich die Auskunft \ngegeben, er müsse keinen Widerspruch einlegen, zutrifft. \n \nII. Die Tätigkeit des Klägers bei der erfüllt die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 6 BremBeamtVG für eine Anerkennung als ruhegehaltfähig. Es handelt sich um einen \nZeitraum vor der Berufung in das Beamtenverhältnis, in dem der Kläger besondere \nFachkenntnisse auf technischem Gebiet erworben hat (1.), die die notwendige \nVoraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden (2.). Das ihr zukommende \nErmessen hat die Beklagte bislang nicht ausgeübt (3.). \n \n1. Der Kläger hat bei der umfassende Kenntnisse der SAP-Software und damit \nbesondere Fachkenntnisse auf technischem Gebiet im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 \nBremBeamtVG erworben. \n \nUnter „besonderen Fachkenntnissen“ sind (nur) solche Kenntnisse zu verstehen, die über \ndas Maß der an allgemeinen Schulen, Fach- oder Hochschulen vermittelten allgemeinen \noder weiterbildenden Kenntnisse hinausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1963 – VI C \n10.61, BVerwGE 15, 291 <295 f.>; Urt. v. 26.05.1966 – II C 43.63, juris Rn. 28; Nds. OVG, \n\n9 \n \n \nUrt. v. 05.11.2013 – 5 LB 57/13, juris Rn. 28). Unerheblich ist, wie die Kenntnisse erworben \nwurden; dies kann u.a. im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit geschehen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 26.05.1966 – II C 43.63, juris Rn. 24; Plog/ Wiedow, BBG, § 11 BeamtVG Rn. 61). \n \nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er die \numfassenden Kenntnisse der SAP-Software, über die er unstreitig verfügt, nicht schon im \nRahmen seiner Ausbildung zum Programmierer für Datenkommunikations- und \nDatenbanksysteme erworben hat. Diese Kenntnisse wurden während der Tätigkeit bei der \nerworben. Dem Zwischenzeugnis seines damaligen Arbeitgebers vom 30.09.2000 ( ) kann \nentnommen werden, dass der Kläger dort von 1998 bis mindestens September 2000 \nmehrere Projekte mit Bezug zu SAP-Software geleitet hat. Zudem hat er nach seinen \nglaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung während seiner Zeit bei der \nzahlreiche, in der Regel jeweils einwöchige Schulungen bei SAP absolviert. \n \nDie besonderen Kenntnisse der SAP-Software sind auf „technischem“, nämlich \ninformationstechnischem, Gebiet angesiedelt. \n \n2. Die umfassenden SAP-Kenntnisse waren notwendige Voraussetzung für die \nWahrnehmung des „Amtes“ des Klägers. \n \nUnter „Amt“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG ist das Amt im konkret-\nfunktionellen Sinne zu verstehen, also der Dienstposten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1963 \n– VI C 54.61, BVerwGE 15, 291 <294 f.>; Urt. v. 26.05.1966 – II C 43,63, juris Rn. 27). \n \nNotwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes sind besondere \nFachkenntnisse dann, wenn der Dienstposten dem Beamten ohne sie nicht übertragen und \ner deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. \n14.02.1963 – VI C 54.61, BVerwGE 15, 291 <294 f.>; Beschl. v. 03.10.1984 – 2 B 82/84, \nBuchholz 232.5 § 11 BeamtVG Nr 2; Nds. OVG, Urt. v. 05.11.2013 – 5 LB 57/13, juris \nRn. 30). Dazu ist nicht erforderlich, dass Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften solche \nKenntnisse vorschreiben. Es genügt, wenn die besonderen Fachkenntnisse tatsächlich für \ndie Besetzung des Amtes gefordert wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1963 – VI C 54.61, \nBVerwGE 15, 291 <293 f.>; BayVGH, Urt. v. 26.08.2020 – 14 B 19.1411, juris Rn. 61). \nUnter dieser Voraussetzung sind auch Kenntnisse zu berücksichtigen, die zwar nicht \ngenerell Voraussetzung für die Wahrnehmung von Dienstposten einer bestimmten Art sind, \naber im Einzelfall aufgrund konkreter Bedürfnisse der einstellenden Dienststelle gefordert \nwerden (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 06.04.2023 – 4 A 6/21, juris Rn. 36). \n \n\n10 \n \n \nNach der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger \nohne seine umfassenden SAP-Kenntnisse weder im Jahr 2001 als angestellter Lehrer \neingestellt noch im Jahr 2003 in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. \n \nDer Kläger wurde im Jahr 2001 als angestellter Lehrer mit Hauptfach Informatik an der \nBerufsschule eingestellt. Der Zeuge und der Kläger haben im Kern übereinstimmend \ngeschildert, dass damals für diese Schule eine Lehrkraft u.a. mit vertieften SAP-\nKenntnissen gesucht worden war. Denn an der Schule sollte SAP-Software als integraler \nBestandteil der Ausbildung etabliert werden. Diese Angaben sind glaubhaft. Zwar hat der \nKläger vorgetragen, er habe seinerzeit nach der Lektüre eines Artikels in einer \nRegionalzeitung mit dem Zeugen noch vor der offiziellen Bewerbung erste Gespräche \ngeführt, in denen der Zeuge das SAP-Projekt an der Schule angesprochen habe und von \nden SAP-Kenntnissen des Klägers „begeistert“ gewesen sei. Der Zeuge hat hingegen \nzunächst ausgesagt, die Kontaktaufnahme sei über eine Ausschreibung erfolgt. Auf \nNachfrage des Gerichts hat der Zeuge jedoch ergänzt, dass sich zukünftige Lehrkräfte oft \nauch direkt an die Schule gewandt hätten und dass er sich nicht mehr erinnere, ob dies \nauch beim Kläger der Fall gewesen war. Diese Erinnerungslücke ist angesichts des \nUmstandes, dass der Zeuge als Schulleiter nach eigenen Angaben an der Einstellung von \ninsgesamt 70 bis 80 Lehrkräften beteiligt war, dass die Geschehnisse mehr als 20 Jahre \nzurückliegen und der Zeuge mittlerweile 80 Jahre alt ist, nachvollziehbar. \n \nOhne seine vertieften SAP-Kenntnisse wäre der Kläger auch nicht im Jahr 2003 \nverbeamtet worden. Die Verbeamtung erfolgte mit Blick auf dasselbe Aufgabengebiet, das \nder Kläger schon zuvor als angestellter Lehrer wahrgenommen hatte. Seine SAP-\nKenntnisse waren für die Bewältigung dieser Aufgaben nach wie vor notwendige \nVoraussetzung. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass Ende Februar 2003 – also \nvor der Verbeamtung des Klägers – lediglich die Einführung von SAP-Software an der \nSchule abgeschlossen war. Es bedurfte danach noch für mehrere Jahre einer Person mit \nguten SAP-Kenntnissen, um die Arbeit mit dieser Software an der Schule laufend zu \nbetreuen. Der Kläger hat insoweit von zwei Projektphasen gesprochen (Phase 1: \nImplementierung der Software bis Ende Februar 2003; Phase 2: Betreuung des Einsatzes \nder Software bis 2006). Dies erscheint dem Senat schlüssig. Es entspricht der allgemeinen \nLebenserfahrung, dass neu eingeführte Software noch längere Zeit fachkundig betreut \nwerden muss. Dass die SAP-Kenntnisse des Klägers nicht nur kurzfristig während der \nImplementierung, sondern langfristig gefordert waren, hat der Zeuge der Sache nach \nbestätigt. Auf Frage des Gerichts zur Dauer des „SAP-Projekts“ hat er ausgesagt, es habe \nsich nicht „nur mal eben um ein Projekt“, sondern um einen neuen „integralen Bestandteil \nder Ausbildung an unserer Schule“ gehandelt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte \n\n11 \n \n \nim Berufungsverfahren schriftsätzlich behauptet hat, das SAP-Projekt sei schon im \nFrühjahr 2003 abgeschlossen gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in \nder mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er diese Information nicht selbst \nrecherchiert, sondern dem Klägervortrag entnommen habe. Der Kläger hat wiederum \nnachvollziehbar erklärt, dass sich die Wortwahl „bis zur erfolgreichen Implementierung im \nFrühjahr 2003“ in der Berufungsbegründungsschrift auf die erste Projektphase bezogen \nhat, an die sich die laufende Programmbetreuung als zweite Phase anschloss. \n \nHinzu kommt, dass eine Verbeamtung des Klägers eine Beurteilung seiner \nAngestelltentätigkeit mit „sehr gut“ oder „gut“ voraussetzte (vgl. Schreiben der Senatorin \nfür Bildung und Wissenschaft vom 25.02.2003, ). Die aus diesem Anlass erstellte \nBeurteilung des Klägers durch den Zeugen ( ) schließt mit dem Gesamturteil „sehr gut“ \nund der textlichen Erläuterung, dass der Kläger nach der „langen Praxisphase im \nUnternehmensbereich einen Gewinn für die Schule“ darstelle und die Schulleitung seiner \nVerbeamtung „daher nur uneingeschränkt zustimmen“ könne. Die Tätigkeit des Klägers im \nSAP-Projekt wird in der Beurteilung zudem mehrfach erwähnt ( ). Auf Nachfrage des \nGerichts hat der Zeuge erläutert, dass die Beurteilung des Klägers außergewöhnlich gut \nund die praktische Berufserfahrung dafür das „A und O“ gewesen sei. Man habe damals \nLehrkräfte gebraucht, „die Erfahrung hatten in der Wirtschaft, also außerhalb des üblichen \nSchule/Uni/Schule-Bereichs“. \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die Aussage des Zeugen nicht irrelevant. Es \nkommt nicht ausschließlich darauf an, welche Auskünfte die fachlich zuständige oberste \nLandesbehörde zur „Notwendigkeit“ der besonderen Fachkenntnisse des Klägers gibt. Der \nZeuge hat glaubhaft geschildert, dass er seinerzeit als Schulleiter wesentlichen Einfluss \nsowohl auf die Einstellung von Lehrern an seiner Schule als auch – über die Erstellung der \nBeurteilungen – auf die Verbeamtung hatte. Die Beklagte irrt ferner wenn sie meint, die \nvom Kläger bei der erworbenen Fachkenntnisse dürften vom Gericht nur dann als \n„notwendige Voraussetzung“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG \nangesehen werden, wenn dies damals „von der einstellenden Dienststelle dokumentiert“ \nworden wäre. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, \naus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Senat ist daher \nnicht gehindert, seine Feststellung, dass der Kläger ohne seine SAP-Kenntnisse nicht in \ndas Beamtenverhältnis berufen worden wäre, auf die Angaben des Klägers, den Inhalt der \nPersonalakte und die Aussage des Zeugen zu stützen. \n \n3. Das ihr somit zustehende Ermessen, ob und in welchem Umfang sie die Tätigkeit des \nKlägers bei der als ruhegehaltfähig berücksichtigt (vgl. Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, \n\n12 \n \n \n§ 11 Rn. 2), hat die Beklagte bisher nicht ausgeübt. Denn sie steht auf dem – irrigen – \nStandpunkt, dass schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nicht \nvorlägen. Daher ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mehr hat der \nKläger auch nicht beantragt. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 , § 711 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 \nBRRG liegen nicht vor. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nRichterin Stybel ist \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen Urlaubs an \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nder Signatur verhindert \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-07-05/2-lb-5-23","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-07-05/2-lb-5-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364231","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.615036+00:00"}}