{"status":"available","doknr":"OLD364230","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-08-01","aktenzeichen":"2 B 109/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 109/23 \nVG: \n6 V 124/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 01. \nAugust 2023 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - \nvom 21. April 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \naufgehoben. \n\n2 \n \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen, die dieser selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.539,18 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt die Freihaltung der Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. \neines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht (Besoldungsgruppe R 3 BremBesO). \n \nDie … geborene Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin zum … zur Richterin auf \nProbe ernannt. Sie war zunächst beim Landgericht …, dann vom … bis zum … beim \nAmtsgericht … und ab dem … beim Amtsgericht … tätig. Am … wurde sie zur Richterin \nam Amtsgericht (auf Lebenszeit) ernannt. Vom … bis zum … wurde die Antragstellerin an \ndas Finanzgericht … abgeordnet. Zum … wurde sie an das Amtsgericht … versetzt. Seit \ndem … ist die Antragstellerin Richterin am Finanzgericht (Besoldungsgruppe R 2 \nBremBesO). \n \nDer … geborene Beigeladene wurde von der Antragsgegnerin am … zum Richter auf \nProbe ernannt. Er war zunächst beim Verwaltungsgericht … beschäftigt, wo er am … zum \nRichter am Verwaltungsgericht ernannt wurde. In den Jahren … bis … wurde der \nBeigeladene mehrfach an das Finanzgericht … abgeordnet; weitere Abordnungen \nerfolgten zur … und mit einem Arbeitskraftanteil von 0,5 an das Oberverwaltungsgericht … \n. Zum … wurde er zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Seit dem … ist der \nBeigeladene Richter am Finanzgericht (Besoldungsgruppe R 2 BremBesO). \n \nIm Oktober 2022 schrieb die Antragsgegnerin die Stelle einer Vorsitzenden Richterin/ eines \nVorsitzenden Richters am Finanzgericht aus. Es bewarben sich u.a. die Antragstellerin und \nder Beigeladene. Für beide wurden Anlassbeurteilungen mit dem Beurteilungszeitraum \n01.12.2018 bis 26.10.2022 erstellt. Die Beurteilung der Antragstellerin schloss mit dem \nGesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich (schon im Bereich der Notenstufe)“ \nund der Eignungsprognose „gut geeignet“ als Vorsitzende Richterin am Finanzgericht. Die \nBeurteilung des Beigeladenen schloss mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen \nerheblich (im oberen Bereich der Notenstufe)“ und der Eignungsprognose „sehr gut \ngeeignet“ als Vorsitzender Richter am Finanzgericht. Am 21.12.2022 wurden \nAuswahlgespräche \nmit \nden \nBewerberinnen \nund \nBewerbern \ngeführt. \nEine \n\n3 \n \n \nFrauenbeauftragte nahm daran nicht teil, weil die Frauenbeauftragte des Finanzgerichts \ndie Antragstellerin und die stellvertretende Frauenbeauftragte ebenfalls Bewerberin war. \n \nFür die ausgeschriebene Stelle wurde der Beigeladene ausgewählt. Der Auswahlvermerk \nvom 23.12.2023 stützt sich auf die bessere Eignungsprognose, die bessere Ausprägung \ndes Gesamturteils des Beigeladenen bei gleicher Notenstufe sowie seine bessere \nBeurteilung in sechs (von zehn) Einzelmerkmalen, die für das Amt als Vorsitzender Richter \nam \nFinanzgericht \nzentral \nseien \n(Fachkenntnisse; \nEntschlusskraft/ \nInitiative; \nAuffassungsgabe/ \nUrteilsvermögen; \nArbeitsorganisation; \nBelastbarkeit; \nBehauptungsvermögen). Auch bei den Kriterien Ausdrucksfähigkeit, Arbeitssorgfalt/ \nArbeitshaltung und soziale Kompetenz sei der Beigeladene besser beurteilt worden. Das \nKriterium Verhandlungsgeschick sei bei Antragstellerin und Beigeladenem gleich beurteilt. \nZudem habe der Antragsteller im Vorstellungsgespräch einen besseren Eindruck \nhinterlassen. \n \nNach Zustimmung der Senatorin für Justiz und Verfassung und des Präsidialrats zu dem \nAuswahlvorschlag wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.01.2023 informiert, dass \nsie nicht ausgewählt worden sei. \n \nDie Antragstellerin hat hiergegen am 23.01.2023 Widerspruch erhoben und beim \nVerwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung macht sie \ngeltend (1) das Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für das \nBeurteilungswesen in Bremen, (2) die fehlende Beteiligung einer Frauenbeauftragten, (3) \neine Befangenheit des Beurteilers, bei dem sie in Ungnade gefallen und von dem sie \ngemobbt worden sei, während der Beigeladene mit ihm befreundet sei, (4) inhaltliche \nFehler der Anlassbeurteilungen, sowie (5) eine strukturelle Diskriminierung von Frauen bei \nBeurteilungen in der bremischen Justiz, die sich in der signifikant schlechteren Beurteilung \nvon Frauen bei den letzten Regelbeurteilungen manifestiert habe. \n \nDer Präsident des Finanzgerichts a.D. hat die von ihm erstellten Beurteilungen im Hinblick \nauf die von der Antragstellerin erhobenen Einwände mit Schreiben vom 21.03.2023 \nerläutert. \n \nMit Beschluss vom 21.04.2023 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben. Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft. Zwar \nhabe eine Frauenbeauftragte nicht beteiligt werden müssen, weil eine solche nicht zur \nVerfügung stand. Auch seien die Rechtsgrundlagen der Beurteilungen für eine \nÜbergangszeit ausreichend und esbestehe keine Besorgnis der Befangenheit des \n\n4 \n \n \nBeurteilers. Die Bewertung der Kriterien Nr. 1, 3 und 6 bis 10 des Beurteilungsbogens in \nden Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen liege innerhalb des \nBeurteilungsspielraums der Dienstherrin. Hinreichende Anhaltspunkte für eine strukturelle \nDiskriminierung von Frauen bei Beurteilungen in der bremischen Justiz, die sich auf die \nkonkrete Beurteilung der Antragstellerin ausgewirkt haben, gebe es nicht. Fehlerhaft sei \njedoch die Beurteilung der Kriterien Nr. 2 (Entschlusskraft und Initiative), Nr. 4 \n(Ausdrucksfähigkeit) und Nr. 5 (Arbeitssorgfalt und Arbeitshaltung) beim Beigeladenen. Die \nBeurteilung von „Entschlusskraft und Initiative“ habe der Beurteiler im gerichtlichen \nVerfahren dahingehend erläutert, dass der Beigeladene unterschiedlichste Verwaltungs- \nund weitere Aufgaben übernommen und sie engagiert ausgeführt habe (Unterstützung des \nPräsidenten des Finanzgerichts in dessen Funktion als Sprecher der Arbeitsgemeinschaft \nder Präsidentinnen und Präsidenten der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs bei der \nVorbereitung einer Fachtagung für Finanzrichterinnen und Finanzrichter). Dabei handle es \nsich um eine zulässige nachträgliche Plausibilisierung. Jedoch \nhätten diese \nVerwaltungsaufgaben nicht in die Beurteilung des Leistungskriteriums „Entschlusskraft und \nInitiative“ einfließen dürfen. Denn was der Beurteilte außerhalb des ihm zugewiesenen \nDienstpostens als Nebentätigkeit entweder in Wahrnehmung eines Nebenamts oder in \nAusübung einer Nebenbeschäftigung leiste, ohne dass der Dienstherr dies verlangt oder \nein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit aktenkundig macht, dürfe nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung bei der dienstlichen Beurteilung regelmäßig nicht \nbewertet werden. Bewertet werden dürfen hätte nur die Entschlusskraft und Initiative \nbezogen auf das „Hauptamt der richterlichen Tätigkeit“. Die „verwaltende, [den Beurteiler] \nunterstützende Nebentätigkeit“ sei dem Antragsteller insoweit, als sie über die Funktion \ndes Pressesprechers hinausgeht, auch nicht aktenkundig formal übertragen worden. Die \nTätigkeit als Pressesprecher dürfe allein unter dem Punkt „Zusätzliche Bemerkungen“ \nerwähnt werden, nicht aber im Rahmen von Leistungskriterien bewertet. Allenfalls könne \nsie in die Eignungsprognose einfließen. Die Bewertung des Kriteriums „Ausdrucksfähigkeit“ \nhabe der Beurteiler dahingehend erläutert, dass der Beigeladene wissenschaftlich tätig \ngewesen sei und Veröffentlichungen sowie Vorträge im In- und Ausland in deutscher und \nenglischer Sprache vorweisen könne. Da die Beurteilung selbst diesen Aspekt nicht \nerwähne, liege schon keine bloße Plausibilisierung mehr vor. Davon unabhängig hätten die \nwissenschaftlichen \nVeröffentlichungen \nund \nVorträge \nnicht \nfür \ndie \nBeurteilung \nherangezogen werden dürfen. Die Veröffentlichungen seien vor dem Beurteilungszeitraum \nerfolgt. Zudem gehe es bei der Ausdrucksfähigkeit eines Richters um die Verständlichkeit \nseiner Ausdrucksweise gegenüber den Verfahrensbeteiligten; dieser Aspekt könne nicht \nmit Hinweis auf einen besseren Stil aufgrund wissenschaftlicher Erfahrung begründet \nwerden. Dass der Beigeladene auch auf Englisch publiziert habe, sei irrelevant, weil \nGerichtssprache Deutsch sei. Bei der Bewertung des Merkmals „Arbeitssorgfalt und \n\n5 \n \n \nArbeitshaltung“ hätte der Aspekt „Sorgfalt trotz quantitativ hohen Arbeitsanfalls“ nicht \neinfließen dürfen. Dieser Gesichtspunkt sei allein beim Merkmal „Belastbarkeit“ zu \nberücksichtigen. Diese ergebe sich aus der Definition von „Belastbarkeit“ im \nBeurteilungsbogen und sei zudem bei der Beurteilung der Antragstellerin so praktiziert \nworden. Bei ihr heiße es unter „Belastbarkeit“, dass sie einen hohen Arbeitsanfall zu \nbewältigen gehabt habe, ohne dass es zu Einbußen bei der Arbeitssorgfalt gekommen sei. \nEs sei möglich, dass bei einer neuen Auswahlentscheidung die Antragstellerin ausgewählt \nwird. Sie und der Beigeladene seien bei gleichem Statusamt im Gesamturteil mit derselben \nNotenstufe beurteilt worden; nur die Ausprägung innerhalb der Notenstufe sei \nunterschiedlich gewesen. Vor dem Hintergrund, dass die Bewertung von drei von zehn \nMerkmalen in der Beurteilung des Beigeladenen fehlerhaft sei, sei dieser Vorsprung \neinholbar. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist mit den dargelegten Gründen (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgeben dürfen. Die Auswahlentscheidung für die \nstreitgegenständliche Stelle ist nicht rechtsfehlerhaft. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung mit Fehlern in \nden \nzugrundliegenden \ndienstlichen \nBeurteilungen \nbegründet. \nDie \ndienstlichen \nBeurteilungen sind jedoch, wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung \nzutreffend darlegt, gerichtlich nicht zu beanstanden. \n \nDie verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist darauf beschränkt, \nob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen \nverkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 – 2 A \n10/17, juris Rn. 30 f.). Dies war vorliegend nicht der Fall. \n \n1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind in die Bewertung des Merkmals \n„Entschlusskraft und Initiative“ (Merkmal Nr. 2) in der Beurteilung des Beigeladenen keine \nTätigkeiten eingeflossen, die nicht Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein dürfen. \n \nIn der Beurteilung des Beigeladenen heißt es zum Merkmal Nr. 2 unter anderem: „Die \nHerrn … übertragenen Aufgaben – sei es im richterlichen Bereich wie auch im Bereich der \nVerwaltung – entwickelt und bearbeitet er mit großer eigener Initiative und völlig \n\n6 \n \n \nselbstständig.“ In seiner ergänzenden Stellungnahme im Gerichtsverfahren hat der \nBeurteiler u.a. ausgeführt: „Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Herr … im Gegensatz \nzu Frau … stets unterschiedlichste Verwaltungsverantwortungen und weitere Aufgaben, \ndie nicht zu seinen unmittelbaren richterlichen Dienstpflichten gehörten, übernommen und \nsie engagiert ausgeführt hat. So hat er mich etwa in der von mir im Beurteilungszeitraum \nals Präsident des Finanzgerichts wahrgenommenen Funktion des Sprechers der \nArbeitsgemeinschaft der Präsidentinnen und Präsidenten der Finanzgerichte und des \nBundesfinanzhofs \nbei \nder \nVorbereitung \nder \njährlich \ngemeinsam \nmit \nder \nBundesfinanzakademie durchgeführten Fachtagung für Finanzrichter:innen unterstützt.“ \n \nDer Beurteiler durfte (und musste) die Entschlusskraft und Initiative, die der Beigeladene \nbei seiner Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung gezeigt hat, in der Beurteilung mindestens \ninsoweit \nberücksichtigen, \nals \nsich \ndie \nZuweisung \nder \nAufgaben \naus \nder \nVerwaltungsgeschäftsverteilung des Finanzgerichts ergibt. Dazu zählt die in der \nergänzenden Stellungnahme des Beurteilers angeführte Mitwirkung bei der Vorbereitung \nder Fachtagung. \n \na) Die dienstliche Beurteilung muss die im Hauptamt erbrachten Leistungen und gezeigten \nFähigkeiten vollständig erfassen. Hingegen ist bei der dienstlichen Beurteilung regelmäßig \nnicht zu bewerten, was die oder der Beurteilte außerhalb des ihr oder ihm zugewiesenen \nhauptamtlichen Dienstpostens als Nebentätigkeit entweder in Wahrnehmung eines \nNebenamts oder in Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 97 BBG; § 70 BremBG) leistet, \nohne dass der Dienstherr dies verlangt (§ 98 BBG; § 71 BremBG) oder ein dienstliches \nInteresse an der Nebentätigkeit aktenkundig macht (§ 101 Abs. 1 BBG, § 74 Abs. 1 \nBremBG) (BVerwG, Beschl. v. 23.01.2020 – 2 VR 2/19, juris Rn. 39). Bei den Aufgaben, \ndie der Beigeladene im Bereich der Gerichtsverwaltung wahrgenommen hat, handelt es \nsich um Nebenämter im Sinne des § 42 DRiG. Das richterliche Hauptamt ist gemäß § 4 \nAbs. 1 DRiG i.V.m. Art. 92 GG auf die rechtsprechende Gewalt begrenzt (BGH, Urt. v. \n18.11.2021 – RiZ 5/20, juris Rn. 28). Gleichwohl steht die vorgenannte Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ihrer Berücksichtigung bei der Beurteilung nicht \nentgegen. \nDenn \ndadurch, \ndass \nder \nVerwaltungsgeschäftsverteilungsplan \ndes \nFinanzgerichts dem Beigeladenen die Aufgaben des Dezernenten für Presse und \nÖffentlichkeitsarbeit sowie für Aus- und Fortbildung zuweist, ist aktenkundig, dass der \nBeigeladene diese Nebenämter auf Verlangen des Dienstherrn ausübt. \n \nEs entspricht \nsoweit ersichtlich allgemeiner Auffassung, \ndass Aufgaben der \nGerichtsverwaltung, die einer Richterin oder einem Richter neben der Rechtsprechung \nübertragen wurden, Gegenstand der Beurteilung sein müssen, wenn sie besonderes \n\n7 \n \n \nGewicht haben (vgl. Schnellenbach/ Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten \nund Richter, Rn. 596). Dies ist bei einer Tätigkeit als Dezernent für Presse- und \nÖffentlichkeitsarbeit sowie für Aus- und Fortbildung der Fall. Für eine Berücksichtigung bei \nder Beurteilung spricht ferner, dass Aufgaben der hier in Rede stehenden Art bei einer \nBeamtin oder einem Beamten keine Nebentätigkeit, sondern Teil des Hauptamtes sind. \nDer für die Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit maßgebliche individuelle \nAufgabenkreis des jeweiligen Beamten, d.h. dessen Amt im konkret-funktionellen Sinne, \nwird durch normative Vorgaben und in deren Rahmen durch den Organisations- und \nGeschäftsverteilungsplan \nder \nBeschäftigungsbehörde \nabgesteckt \n(Schnellenbach/ \nBodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 8 Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, \nBeschl. v. 31.10.1995 – 2 NB 1/95, juris Rn. 10; Urt. v. 17.12.1981 – 2 C 3/81, juris Rn. 15 \nff.). Werden der Beamtin oder dem Beamten Aufgaben innerhalb der eigenen Behörde \ndurch Geschäftsverteilungsplan zugewiesen, handelt es sich in der Regel um eine \nZuordnung zum Hauptamt und nicht um die Übertragung eines Nebenamts (vgl. Plog/ \nWiedow, BBG, § 97 Rn. 9; ferner auch § 3 BNV und § 4 BremNV). Dass davon abweichend \nbei Richterinnen und Richtern die ihnen durch den Verwaltungsgeschäftsverteilungsplan \nihres Gerichts zugewiesenen Gerichtsverwaltungsaufgaben als Nebenämter gelten, beruht \nauf dem spezifischen Inhalt des Richterverhältnisses (vgl. zur Ratio von § 42 DRiG \nSchmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 42 Rn. 2). Mit den Gründen, aus denen das \nBundesverwaltungsgericht \nsich \ngrundsätzlich \ngegen \ndie \nBerücksichtigung \nvon \nNebentätigkeiten in Beurteilungen ausspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2020 – 2 VR \n2/19, juris Rn. 39), besteht kein Zusammenhang: Es ist der Gerichtsleitung \nunproblematisch möglich, die im Rahmen der Gerichtsverwaltung gezeigten Leistungen zu \nbeurteilen. \nTypischerweise \nbestehen \nauch \nkeine \nInteressenkonflikte \nzwischen \nRechtsprechungstätigkeit und Gerichtsverwaltung. Eine Beeinträchtigung dienstlicher \nBelange durch übermäßige Beanspruchung der Arbeitskraft durch das Nebenamt droht \nebenfalls nicht. Damit Gerichte funktionsfähig sind, sind sie auf die Mitwirkung der \nRichterinnen und Richter in der Gerichtsverwaltung ebenso angewiesen wie auf deren \nrechtsprechende Tätigkeit. Dies kommt nicht zuletzt in § 42 DRiG zum Ausdruck, wonach \nRichterinnen und Richter zur Übernahme solcher Nebentätigkeiten verpflichtet sind. Dass \nder \nBeurteilungsbogen \nes \nausdrücklich \nzulässt, \n„Erfahrungen \nin \nJustizverwaltungsangelegenheiten“ unter „Zusätzliche Bemerkungen“ zu erwähnen, \nerlaubt nicht den Umkehrschluss, solche Aufgaben dürften an anderen Stellen der \nBeurteilung keine Rolle spielen. \n \nb) Die Gerichtsleitung bei der Vorbereitung der Fachtagung zu unterstützen gehörte zum \nAufgabenbereich des Aus- und Fortbildungsdezernenten des Finanzgerichts Bremen. Eine \nsolche Fachtagung ist eine Fortbildungsveranstaltung. \n\n8 \n \n \n \nc) Die ergänzende Stellungnahme des Beurteilers ist eine zulässige und vom Gericht zu \nberücksichtigende Plausibilisierung der Bewertung des Beurteilungskriteriums Nr. 2. \nInsoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen \nBeschluss. \n \n2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beurteilung des Merkmals \nNr. 4 \n(Ausdrucksfähigkeit) \nin \nder \nBeurteilung \ndes \nBeigeladenen \nauch \nunter \nBerücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des Beurteilers rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n \na) Der Beurteiler hat nicht die Ausdrucksweise des Beigeladenen in seinen \nwissenschaftlichen Publikationen und Vorträgen beurteilt. Der Beurteilungstext enthält \nhierfür von vornherein keinen Anhaltspunkt; auch der ergänzenden Stellungnahme des \nBeurteilers lässt sich ein solcher Fehler nicht entnehmen. Der maßgebliche Text lautet: \n„Die Ausdrucksfähigkeit von Herrn … übersteigt die von Frau …. \nInsbesondere ist der Ausdruckweise und der sprachlichen Darstellung von Herrn … \nanzumerken, dass er wissenschaftlich tätig war und in diesem Zusammenhang nicht \nnur in deutscher, sondern auch in englischer Sprache Veröffentlichungen gefertigt und \nVorträge im In- und Ausland gehalten hat. Ergänzend wird auf die in den juristischen \nEntscheidungsdatenbanken veröffentlichten Entscheidungen des Finanzgerichts …, \ndie auf seinen Arbeiten als Berichterstatter beruhen und bis zum Jahr … an dem \nKlammerzusatz (…) zu erkennen sind, verwiesen.“ \n \nDie Formulierung „ist der Ausdrucksweise und der sprachlichen Darstellung von Herrn …, \nanzumerken, dass er wissenschaftlich tätig war“ ist eindeutig: Beurteilt wurde nicht die \nAusdrucksweise im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeit, sondern bei der Beurteilung \nder Ausdrucksweise im Rahmen der richterlichen Tätigkeit wurde positiv bewertet, dass \nsie wissenschaftliche Publikations- und Vortragserfahrung erkennen lässt. Eine \nwissenschaftlich fundierte Ausdrucksweise einer Richterin oder eines Richters positiv zu \nbewerten ist nicht sachwidrig und verstößt auch nicht gegen allgemein gültige \nWertmaßstäbe. \nDie \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts, \ndass \ndas \nMerkmal \n„Ausdrucksfähigkeit“ sich ausschließlich auf die „Verständlichkeit des Ausdrucks \ngegenüber den Beteiligten“ beziehe, trifft nicht zu. Gerichtsentscheidungen betreffen nicht \nnur den konkreten Einzelfall und die konkreten Verfahrensbeteiligten. Sie sollen auch im \nInteresse der Fortentwicklung des Rechts eine fachwissenschaftliche Diskussion \nermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 – 6 C 3/96, juris Rn. 24). Dies gilt in \n\n9 \n \n \nbesonderem Maße für Obergerichte, denen die Finanzgerichte wegen des nur zweistufigen \nAufbaus der Finanzgerichtsbarkeit gleichzustellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 – \n6 C 3/96, juris Rn. 27). Es liegt auf der Hand, dass der Beitrag, den eine \nGerichtsentscheidung zur fachwissenschaftlichen Diskussion leisten kann, steigt, wenn sie \nwissenschaftsadäquat formuliert ist. Dass der Beurteiler dies so gemeint hat, zeigt nicht \nzuletzt die unmittelbar folgende Erwähnung der veröffentlichten Entscheidungen, bei \ndenen der Beigeladene Berichterstatter war. \n \nEine Beschränkung der zu beurteilenden „Ausdrucksfähigkeit“ ausschließlich auf die \nKommunikation mit den Verfahrensbeteiligten ergibt sich ebenfalls nicht aus der \nBeschreibung des Merkmals im Beurteilungsbogen. Dort ist von der Fähigkeit und \nBereitschaft „sich eindeutig, fachgerecht, verständlich, gewandt und überzeugend \nauszudrücken“ die Rede. Der Adressatenkreis, dem gegenüber die Ausdrucksweise des \nRichters oder der Richterin beurteilungsrelevant ist, wird nicht eingeschränkt. Dass der \nBeurteiler \nhier \naugenscheinlich \neiner \naus \nrechtswissenschaftlicher \nPerspektive \nfachgerechten und stilistisch überzeugenden Ausdrucksweise ein besonderes Gewicht \nbeigemessen hat, wahrt seinen Beurteilungsspielraum. \n \nb) Unerheblich ist, dass die Antragstellerin ebenfalls wissenschaftlich tätig war, nämlich \nzunächst als studentische Hilfskraft und später als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der \nUniversität. Beurteilungsrelevant ist, wie vorstehend unter a) ausgeführt, nicht die \nwissenschaftliche Tätigkeit, sondern ihr konkreter positiver Einfluss auf die richterliche \nLeistung im Beurteilungszeitraum. Der Beurteiler ist ganz offensichtlich der Auffassung, \ndass der Ausdrucksweise der Antragstellerin als Richterin die wissenschaftliche Erfahrung \nnicht oder jedenfalls nicht im selben Maße anzumerken ist wie derjenigen des \nAntragstellers. Es ist nicht ersichtlich, dass er damit seinen Beurteilungsspielraum \nüberschritten hat. \n \nc) Die unterschiedliche Bewertung der Ausdrucksfähigkeit von Antragstellerin und \nBeigeladenem kommt auch im Beurteilungstext noch hinreichend zum Ausdruck. Mit „in \nallen Situationen“, „stets stilistisch gewandt“, „fachgerecht“, „klar“, „komplizierte juristische \nFragen […] verständlich und deutlich darzustellen“ enthält der Beurteilungstext zu Merkmal \nNr. 4 beim Beigeladenen Formulierungen und Adjektive, die sich bei der Antragstellerin so \nnicht finden. Dass die textlichen Unterschiede gering sind, macht die Beurteilungen nicht \nunschlüssig: Auch die vergebenen Noten unterscheiden sich bei Merkmal Nr. 4 nur wenig \n(„übertrifft die Anforderungen erheblich“ in der mittleren Ausprägung beim Beigeladenen \nim Vergleich zu „übertrifft die Anforderungen erheblich – schon im Bereich der Notenstufe“ \nbei der Antragstellerin). \n\n10 \n \n \n \nd) Die Erwähnung des Umstandes, dass der Beigeladene auch in englischer Sprache \npubliziert und vorgetragen hat, in der ergänzenden Stellungnahme des Beurteilers ist nicht \nzu beanstanden. Es handelt sich dabei um eine eher beiläufige Bemerkung. Wie bereits \nausgeführt, hat der Beurteiler nicht die Ausdrucksweise des Beigeladenen in seinen \nwissenschaftlichen Publikationen und Vorträgen beurteilt, sondern seine Ausdrucksweise \nim Rahmen der richterlichen Tätigkeit. Während passive Fremdsprachenkenntnisse im \nHinblick auf die Erschließung ausländischer und internationaler Erkenntnismittel, \nRechtsprechung und Literatur für die richterliche Tätigkeit von Bedeutung sein können, \ndrücken sich Richterinnen und Richter aktiv in aller Regel nur auf Deutsch aus (§ 184 \nGVG). Die Beschäftigung mit einer Fremdsprache kann jedoch allgemein die \nSprachkompetenz – auch in der Muttersprache – stärken. In diesem Sinne ist die \nFormulierung des Beurteilers zu verstehen, der Ausdrucksweise des Beigeladenen sei \n„anzumerken“, dass er „auch in englischer Sprache“ veröffentlicht und Vorträge gehalten \nhat. Die Einschätzung, dass der Ausdrucksweise der Antragstellerin Entsprechendes nicht \noder \njedenfalls \nnicht \nim \nselben \nMaße \nanzumerken \nist, \nunterliegt \ndem \nBeurteilungsspielraum \ndes \nBeurteilers. \nMit \ndem \nHinweis \nauf \nihre \neigenen \nFremdsprachenkenntnisse kann die Antragstellerin daher im gerichtlichen Verfahren nicht \ngehört werden. \n \ne) Die ergänzenden Ausführungen des Beurteilers im Gerichtsverfahren zum Kriterium \n„Ausdrucksfähigkeit“ sind zu berücksichtigen. Während die Begründung des Gesamturteils \nnicht nachträglich plausibilisiert, sondern allenfalls im Sinne einer ergänzenden \nAnreicherung einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung \nintensiviert \nwerden \nkann, \nunterliegt \ndie \nnachträgliche \nPlausibilisierung \nvon \nEinzelbewertungen solchen Einschränkungen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 – 2 A \n10/17, juris Rn. 48). Insbesondere ist es in Bezug auf die Einzelmerkmale zulässig, wenn \nder Dienstherr noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere \nDarlegungen macht, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel \nmachen (BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 – 2 A 10/17, juris Rn. 32). Dies kann er durch \nAnführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-\n)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung \nbleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte \nnachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des \nDienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird \n(BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 – 2 C 27/14, juris Rn. 20 f.). Jedoch darf das in der Beurteilung \nenthaltene Werturteil durch die nachträglichen Darlegungen und Erläuterungen des \n\n11 \n \n \nDienstherrn nicht inhaltlich geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 – 2 C 8.78, \nBVerwGE 60, 245 <252>). \n \nDer Präsident des Finanzgerichts a.D. hat in der ergänzenden Stellungnahme sein \nWerturteil über die Ausdrucksfähigkeit des Beigeladenen nicht geändert. Er hat lediglich \nkonkretisiert, worauf er dieses Werturteil stützt: Nämlich darauf, dass sich in der \nAusdrucksweise des Beigeladenen wissenschaftliche Erfahrung (auch in einer \nFremdsprache) widerspiegle, sowie auf die vom Beigeladenen als Berichterstatter \nverfassten veröffentlichen Gerichtsentscheidungen. \n \n3. Der Beurteiler hat seinen Beurteilungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass er die \nquantitiativen Arbeitsergebnisse der Antragstellerin und des Beigeladenen sowohl beim \nBeurteilungskriterium Nr. 5 (Arbeitssorgfalt und Arbeitshaltung) als auch beim \nBeurteilungskriterium Nr. 7 (Belastbarkeit) berücksichtigt hat (a). Er hat insoweit die \nAntragstellerin und den Beigeladenen auch nicht ungleich behandelt (b). Seine \nergänzenden Erläuterungen sind vom Gericht zu berücksichtigen (c). \n \na) Mit der Zuordnung des quantitativen Arbeitsergebnisses (auch) zu dem Kriterium \n„Arbeitssorgfalt und Arbeitshaltung“ und nicht nur zu dem Kriterium „Belastbarkeit“ hat der \nBeurteiler weder die anzuwendenden Begriffe noch allgemein gültige Wertmaßstäbe \nverkannt. \n \nEinzelmerkmale in Beurteilungsbögen können sich überschneiden; eine begrifflich scharfe \nTrennung zwischen ihnen ist häufig gar nicht möglich (vgl. Schnellenbach/ Bodanowitz, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 368). Gerade Aspekte der Quantität \nund der Qualität können nur schwer vollständig voneinander getrennt betrachtet werden \n(vgl. insoweit auch BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 – 2 A 4.90, juris Rn. 20). Dass das Kriterium \n„Arbeitssorgfalt und Arbeitshaltung“ und das Kriterium „Belastbarkeit“ in dem Sinne strikt \nvoneinander getrennt werden müssen, dass quantitative Aspekte zwingend nur beim \nletztgenannten Kriterium und nicht auch beim erstgenannten Kriterium einfließen dürfen, \nergibt sich nicht aus der Beschreibung der Merkmale im Beurteilungsbogen. Bei \n„Arbeitssorgfalt und Arbeitshaltung“ sind u.a. genannt, die „Fähigkeit und Bereitschaft, \ngründlich und konzentriert zu arbeiten sowie die anfallenden Aufgaben zeitgerecht […] zu \nerledigen“. Dass gründliches und konzentriertes Arbeiten umso schwerer ist, je größer der \nArbeitsoutput ist, liegt nahe. Ebenso gelingt das zeitgerechte Erledigen von Aufgaben \ngewöhnlicherweise umso besser, je mehr der Arbeitsoutput in einem bestimmten Zeitraum \nden Arbeitsinput übersteigt. Für ein Merkmal „Arbeitsweise“ in einer richterlichen \nBeurteilung, das in etwa dem Merkmal „Arbeitssorgfalt und Arbeitshaltung“ im vorliegend \n\n12 \n \n \nverwendeten Beurteilungsbogen entsprechen dürfte, wird zudem in der Kommentarliteratur \nanerkannt, dass es auch die Erledigungen mit einschließt (vgl. Schnellenbach/ Bodanowitz, \nDie dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 607). \n \nb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler die Erledigungszahlen nur beim \nBeigeladenen auch in Kriterium Nr. 5 hat einfließen lassen und sie bei der Antragstellerin \nausschließlich bei dem Kriterium Nr. 7 verwertet hat. \n \nIn seiner ergänzenden Stellungnahme vergleicht der Beurteiler die Eingangs- und \nErledigungszahlen beider Personen miteinander (bei den Erledigungen sowohl nach \nGesamtzahl als nach Erledigungen durch streitige Entscheidung). Aus diesen Zahlen \nentnimmt er auch unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin \ndeutlich höhere Erledigungszahlen des Beigeladenen. Dies ist nachvollziehbar: Bei den \nstreitigen Entscheidungen beträgt das Verhältnis 20 (Antragstellerin) zu 73 (Beigeladener). \nDie Antragstellerin hält dem entgegen, dass die Verfahren in den von ihr bearbeiteten \nRechtsgebieten höher zu bewerten seien als die Verfahren in den vom Beigeladenen \nbearbeiteten Rechtsgebieten. Wie er die Erledigungszahlen wertet, unterfällt aber dem \nBeurteilungsspielraum des Beurteilers. Dies zugrunde gelegt ist es schlüssig, unter \nBerücksichtigung der Erledigungszahlen den Beigeladenen bei Merkmal Nr. 5 besser zu \nbeurteilen als die Antragstellerin. \n \nDie bessere Beurteilung des Beigeladenen bei Merkmal Nr. 5 ergibt sich auch schlüssig \naus dem Text der Beurteilungen: Das Adverb „stets“, das in der Beurteilung des \nBeigeladenen in Bezug auf die Sorgfalt verwendet wird, fehlt an dieser Stelle in der \nBeurteilung der Antragstellerin. Ebenso wird nur beim Beigeladenen, nicht aber bei der \nAntragstellerin die Sorgfalt „auch in Zeiten hohen Arbeitsanfalls“ ausdrücklich \nhervorgehoben. Dass diese Bemerkung bei der Antragstellerin fehlt, deutet bei \nlebensnaher, an der üblichen Formulierungspraxis in Beurteilungen orientierter Auslegung \nnicht darauf hin, dass der quantitative Aspekt bei der Antragstellerin unberücksichtigt blieb, \nsondern vielmehr darauf, dass der Beurteiler die Leistung der Antragstellerin insoweit nicht \nfür hervorhebungsbedürftig hielt. \n \nAnders als das Verwaltungsgericht meint, ergibt sich aus der Beurteilung beider Personen \nzum Merkmal Nr. 7 auch nicht, dass die Beurteilungen von Antragstellerin und \nBeigeladenem bei Merkmal Nr. 5 „konsequenterweise“ näher beieinander hätten liegen \nmüssen, wenn man quantitative Aspekte bei beiden Personen bei beiden Merkmalen \nberücksichtigt. Im Gegenteil: Bei Merkmal Nr. 7 liegen Antragstellerin und Beigeladener \nweiter auseinander als bei Merkmal Nr. 5 (nämlich um zwei anstatt nur um einen \n\n13 \n \n \nAusprägungsgrad der selben Note). Je mehr bei Merkmal Nr. 7 relevante Aspekte auch bei \nMerkmal Nr. 5 berücksichtigt werden, desto größer müsste der Leistungsvorsprung des \nBeigeladenen daher bei Merkmal Nr. 5 werden. Die bessere Bewertung des Beigeladenen \nbei Merkmal Nr. 7 ergibt sich ebenfalls schlüssig aus den textlichen Erläuterungen: Mit \n„stets“ „deutlich über dem Durchschnitt“, „immer sehr flexibel“ sowie „jederzeit vorbildlich \nund zuverlässig“ enthält die Beurteilung des Beigeladenen positive Beschreibungen, die \nsich in diesem Ausmaß nicht in der Beurteilung der Antragstellerin befinden. Insbesondere \nwerden der Antragstellerin nur „überdurchschnittliche“, nicht aber „deutlich über dem \nDurchschnitt“ liegende Leistungen bei diesem Kriterium bescheinigt. \n \nc) Auch hier sind die ergänzenden Erläuterungen des Beurteilers vom Gericht zu \nberücksichtigen. Sie ändern die Werturteile aus den Beurteilungen nicht, sondern erläutern \nsie nur. \n \n4. Die übrigen Einwände der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung greifen \nebenfalls nicht durch. Soweit sie sich auf die Beurteilungen beziehen, betreffen sie sämtlich \nUmstände, die in den Beurteilungsspielraum des Beurteilers fallen, ohne eine \nÜberschreitung dieses Spielraums aufzuzeigen. Die Antragstellerin stellt nur ihre eigene \nBewertung ihrer Leistungen und der Leistungen des Beigeladenen der Bewertung durch \nden Beurteiler gegenüber. Soweit sie sonstige Rechtsverstöße geltend macht, liegen diese \nnicht vor. Es wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, die der \nSenat für zutreffend hält und denen er sich anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n \n5. Angesichts des innerhalb derselben Notenstufe um zwei Ausprägungsgrade besseren \nGesamturteils \nist \nes \nnachvollziehbar, \nwenn \ndie \nAntragsgegnerin \nvon \neinem \nLeistungsvorsprung des Beigeladenen ausgeht und ihn als besser geeignet ansieht. \n \n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, \nSatz \n4 \nGKG \nund \nberücksichtigt \nZiff. \n10.3 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit. Demnach war der Streitwert auf drei Monatsgrundgehälter der \nBesoldungsgruppe R 3 festzusetzen (3 x 8.513,06 Euro = 25.539,18 Euro) (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 09.01.2014 - 2 B 198/13, juris Rn. 52 f.). \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-08-01/2-b-109-23","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BNV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-08-01/2-b-109-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364230","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.578004+00:00"}}