{"status":"available","doknr":"OLD364229","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-08-02","aktenzeichen":"1 LA 80/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 80/22 \nVG: \n5 K 287/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Klägerin und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Eu-\nropa, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub am 2. August 2023 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n17. März 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis. \n \nDie Klägerin betreibt zwei Spielhallen in der A-Straße in Bremen. Für die Spielhalle in der \nA-Straße 35 erhielt sie im Jahr 2004 eine unbefristete Spielhallenerlaubnis. Für die Spiel-\nhalle in der A-Straße 34 wurde ihr im Jahr 2011 eine unbefristete Spielhallenerlaubnis er-\nteilt. Nach der Novellierung des Bremischen Spielhallengesetzes erloschen beide Spiel-\nhallenerlaubnisse mit Ablauf des 30.06.2017. Auf ihre Anträge zum Weiterbetrieb der Spiel-\nhallen wurde für die Spielhalle in der A-Straße 35 eine Erlaubnis bis zum 30.06.2022 erteilt. \nTrotz des nach dem Spielhallengesetz bestehenden Abstandsgebots wurde ihr auch für \ndie Spielhalle in der A-Straße 34 eine Erlaubnis erteilt, die allerdings bis zum 31.12.2019 \nbefristet wurde. Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf das Vorliegen eines atypi-\nschen Einzelfalls gemäß § 11 Abs. 4 BremSpielhG und verwies auf das Vertrauen der \nKlägerin in den Fortbestand der ursprünglichen Erlaubnis, sodass der Nutzung der Räum-\nlichkeiten für die Dauer von weiteren zwei Jahren und sechs Monaten zugestimmt werde. \n \nEinen weiteren Antrag auf Erlaubnis für die Spielhalle in der A-Straße 34 nach Ablauf der \nzweieinhalb Jahre lehnte die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 07.02.2020 ab und führte \nzur Begründung aus, dass die Spielhalle den Mindestabstand von 250 Metern zu der eben-\nfalls von der Klägerin betriebenen Spielhalle in der A-Straße 35 unterschreite und diese \nbereits eine bestandskräftige Erlaubnis bis zum 30.06.2022 erhalten habe. Eine weitere \nErlaubniserteilung komme daher nicht in Betracht. \n \nDie hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Ausnahme der im Bescheid \nerfolgten Gebührenfestsetzung durch Urteil vom 17.03.2022 abgewiesen. Die Ablehnung \nder beantragten Spielhallenerlaubnis sei rechtmäßig. Die von der Klägerin gegen die Ver-\nfassungs- und Unionsrechtskonformität des Mindestabstandsgebots erhobenen Einwände \ngriffen nicht durch. Die Kammer habe unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundes-\nverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass das Abstandsgebot mit dem \nGrundgesetz, insbesondere mit Art. 3 GG vereinbar sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin \nliege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Betreiber von terrestrischen \nSpielhallen im Vergleich mit Veranstaltern von Online-Glückspielen vor. Es liege auf der \nHand, dass das Online-Glückspiel und das terrestrische Glückspiel nicht durch dieselben \nMaßnahmen reguliert werden könnten. Im Glücksspielstaatsvertrag fänden sich zahlreiche \nbereichsspezifische Regelungen, die den Online-Glücksspielmarkt regulierten. Die Öff-\nnung des Online-Glücksspielmarktes führe auch nicht zu einem Verstoß gegen das euro-\n\n3 \n \n \nparechtliche Kohärenzgebot. Dem Erfordernis der Kohärenz zu dem für Spielhallen gelten-\nden Abstandsgebot werde durch verschiedene Begrenzungen der Spielabläufe im Online-\nSpiel ausreichend Rechnung getragen. Da ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit \ngelte, werde trotz der Ausweitung des legalen Angebots im Internet die Spielmöglichkeit \nfür den einzelnen Spieler eingeschränkt. Weitere Beschränkungen wie die Aktivitätsdatei \nzur Vermeidung parallelen Spiels, eine stündliche Spielpause von fünf Minuten und die \nVerpflichtung zur Auswertung des Spielverhaltens dienten ebenfalls dem Spielerschutz \nund der Suchtprävention. Die Entscheidung sei schließlich auch ermessensfehlerfrei ge-\ntroffen worden. Im Hinblick auf das Auswahlermessen unterscheide sich der vorliegende \nSachverhalt von den bislang durch die Kammer entschiedenen Verfahren, weil hier bereits \naus Härtefallgründen eine Übergangfrist für den Weiterbetrieb der zweiten Spielhalle für \neinen Zeitraum von zweieinhalb Jahren eingeräumt worden sei. Der Klägerin habe damit \nhinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich auf die Schließung ihrer zweiten Spielhalle \naufgrund der Abstandsregelung einzustellen. \n \nII. \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom \n17.03.2022 hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Gründe dargelegt, die eine Zulassung \nder Berufung rechtfertigen. \n \n1. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin lassen sich insbesondere keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils entnehmen. \n \na) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann gegeben, wenn ein einzelner \ndie angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tat-\nsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, \nBeschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und vom 09.06.2016 - 1 BvR \n2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; st. Rspr. des Senats, vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. \n10.03.2021 - 1 LA 336/20, juris Rn. 2 m.w.N.). Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung \nauf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tra-\ngenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B \n261.97, juris Rn. 5). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Ent-\nscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen \nsein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Nds. OVG, \nBeschl. v. 04.07.2018 - 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. \n09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 17). Zur hinreichenden Darlegung der ernstlichen \nZweifel im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins \nEinzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die \n\n4 \n \n \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sich-\ntung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. \n20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.). \n \nb) Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag der Klägerin nicht. \n \nDie Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Einhaltung des Mindestabstands unverhält-\nnismäßig in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG eingreife. Sie sei nicht (mehr) erfor-\nderlich, da der Spielschutz bereits durch den Anschluss an das spielformübergreifende \nSperrsystem „OASIS“ verwirklicht werde. Spieler mit pathologischem Spielverhalten hätten \nzu Spielhallen keinen Zutritt mehr. Vor diesem Hintergrund sei es nicht erforderlich, zu-\nsätzlich zur Anschlussnotwendigkeit an das Sperrsystem Spielhallenbetreiber zu verpflich-\nten, einen Mindestabstand zwischen Spielhallen einzuhalten. Das vom Bundesverfas-\nsungsgericht noch im Jahr 2017 für verhältnismäßig gehaltene Abstandsgebot stelle heute \nunter Beachtung von §§ 8 ff. GlüSt 2021 eine gesetzgeberische Überregulierung dar, die \nim Ergebnis zu einem unverhältnismäßigen Eingriff führe. Ein Festhalten des Gesetzge-\nbers am Mindestabstandserfordernis halte sich mit Blick auf das spielformübergreifende \nSperrsystem auch nicht im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Das \nVerwaltungsgericht habe übersehen, dass sich die Rechtslage seit der von ihm herange-\nzogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2017 mithin signifikant verän-\ndert habe. \n \nMit diesem Vorbringen legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts dar, dass das Abstandsgebot in § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG mit der \nVerfassung vereinbar sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich das Verwaltungsge-\nricht in der angefochtenen Entscheidung nicht allein auf die Rechtsprechung des Bundes-\nverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1874/ 13 u.a.) gestützt. \nEs hat sich vielmehr unter Auswertung der aktuellen Rechtsprechung auch mit der durch \ndie Öffnung des Online-Glückspiels veränderten rechtlichen Situation ausführlich ausei-\nnandergesetzt und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Änderungen daran fest-\ngehalten, dass das Abstandsgebot nicht gegen höherrangiges Rechts verstößt. \n \nEine andere Betrachtung ist hier auch nicht mit Blick auf das zentrale, spielformübergrei-\nfende Sperrsytem „OASIS“ (vgl. § 8 Abs. 1 GlüStV 2021) geboten. Danach dürfen ge-\nsperrte Spieler an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GlüStV \n20121). Veranstalter und Vermittler von Glückspielen, an denen gesperrte Spieler nicht \nteilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen \nAusweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich \n\n5 \n \n \nmit der Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 durchzuführen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021). \nSie haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen. Im \nterrestrischen Bereich ist der Abgleich in Wettvermittlungsstellen, in Spielhallen und in \nSpielbanken bei jedem Betreten in der Spielstätte vorzunehmen. Eintragung und Dauer \nder Sperre sind in § 8a GlüStV 2021 geregelt. Nach Absatz 1 der genannten Vorschrift \nsperren Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht \nteilnehmen dürfen, Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie auf-\ngrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen o-\nder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spiel-\nsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkom-\nmen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Ver-\nmögen stehen (Fremdsperre). Die Zugangskontrolle für suchtgefährdete Spieler nach \n§§ 8 f. GlüstV wirkt mithin „nachgelagert“ bei Personen, die entweder selbst die Sperre \nbeantragt haben oder bei denen aufgrund der Wahrnehmung des Spielhallenpersonals o-\nder aufgrund von Meldungen Dritter anzunehmen ist, dass sie spielsuchtgefährdet oder \nüberschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spielein-\nsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen. Da-\nmit sollen die weiteren Gesundheitsgefahren der Betroffenen durch Abhängigkeit, finanzi-\nelle Verluste und drohende Überschuldung begrenzt werden (Nds. OVG, Beschl. v. \n14.06.2022 - 11 ME 143/22, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2012 - 4 Bs \n193/21, juris Rn. 46; OVG SA, Beschl. v. 09.05.2022 - 1 M 13/22, juris Rn. 11). Die Zu-\ngangskontrolle für suchgefährdete Spieler nach §§ 8 f. GlüStV wirkt demgegenüber nicht \npräventiv gegen eine Entwicklung der Spielsucht an sich (Nds. OVG, Beschl. v. 05.07.2023 \n- 11 ME 120/23, juris Rn. 74). \n \nVor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der Maßnahmen spricht daher \nnichts dafür, dass das Sperrsystem gegenüber dem Abstandsgebot ein milderes, gleich \nwirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte. Denn \nbei dem hier in Rede stehenden Abstandsgebot handelt es sich um eine „vorgelagerte“ \nPrävention, die bereits vermeiden soll, Personen erst zum Glücksspiel zu verleiten, wäh-\nrend die Zugangskontrolle durch die OASIS-Sperrdatei „nachgelagert“ weitere Gesund-\nheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung für \nbereits oder potentiell spielsüchtige Personen begrenzen soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. \nv. 15.12.2022 - 4 Bs 105/22, juris Rn. 71; Beschl. v. 18.08.2021 - 4 Bs 193/21, juris Rn. 46). \n \nDie Unverhältnismäßigkeit des Abstandsgebotes nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG kann \ndaher bereits im Ansatz nicht allein unter Hinweis auf das Sperrsystem „OASIS“ begründet \nwerden. \n\n6 \n \n \n \n2. Weitere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 54.1 Streit-\nwertkatalog 2013). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Traub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-08-02/1-la-80-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-08-02/1-la-80-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364229","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.546570+00:00"}}