{"status":"available","doknr":"OLD364228","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-08-30","aktenzeichen":"2 LC 116/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 116/23 \nVG: \n2 K 1366/21 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtlichen Richter Preuß und Nissen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n30. August 2023 für Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 14. April 2023 \nwird zurückgewiesen. \nAuf \ndie \nBerufung \nder \nBeklagten \nwird \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 14. April 2023 wie folgt gefasst: \n\n2 \n \n \nZiffer 2 des Bescheides des Senators für Inneres vom 2. Juli 2021 \nund die Ergänzungsverfügung des Senators für Inneres vom 20. \nOktober 2022 werden aufgehoben. \nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3 des \nBescheides vom 2. Juli 2021 verpflichtet, über den Antrag des \nKlägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts neu zu \nentscheiden. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nIm Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu \n3/5 und die Beklagte zu 2/5. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision des Klägers wird zugelassen, soweit sie sich gegen die \nAbweisung der Klage gegen die Ausweisung richtet. Im Übrigen \nwird die Revision des Klägers nicht zugelassen. \nDie Revision der Beklagten wird zugelassen, soweit diese sich \ngegen die Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 2. Juli \n2021 und die Verpflichtung, über den Antrag des Klägers auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis neu zu entscheiden, wendet. \nIm Übrigen wird die Revision der Beklagten nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, die \nAndrohung seiner Abschiebung und ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und \nAufenthaltsverbot; zudem begehrt er die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer \nAufenthaltserlaubnis. \n \nDer Kläger wurde 1996 im Iran geboren und ist iranischer Staatsangehöriger. Er wuchs im \nIran bei seinen Eltern auf, erwarb dort die Hochschulreife und studierte einige Semester \nArchitektur, ohne das Studium abzuschließen. Im Januar 2016 reiste er in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Im März 2017 erkannte ihm das Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft zu. Im April 2017 \n\n3 \n \n \nwurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt, die am \n20.07.2020 bis zum 19.01.2021 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 23.06.2020 hatte der \nSenator für Inneres der Beklagten dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, \ndass man sich trotz der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Prüfung einer \nAusweisung wegen der Verurteilung vom 17.09.2019 vorbehalte. Der Kläger beantragte \nam 18.01.2021 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder die Neuerteilung einer \nAufenthaltserlaubnis. \n \nIn den Jahren 2017 und 2018 ging der Kläger zeitweise einer Beschäftigung als Kellner in \neinem Restaurant und in einem Eiscafé nach, besuchte eine Erwachsenenschule und \nbezog ergänzend Sozialleistungen. Von Januar bis September 2019 befand er sich in \nUntersuchungshaft. Danach arbeitete er ab Dezember 2019 in Vollzeit in einem Fast-Food-\nRestaurant. Von Januar bis März 2021 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. \nSeit April 2021 ist er – mittlerweile unbefristet – im Umfang von 34,5 Wochenstunden bei \neinem Logistikunternehmen als Versandmitarbeiter beschäftigt und zusätzlich seit dem \n01.03.2022 mit einem Minijob bei einem Supermarkt. Sein Bruttogehalt aus der \nBeschäftigung bei dem Logistikunternehmen lag von März bis Juli 2023 zwischen 2.960 \nund 3.297 EUR. Bis zur Inhaftierung lebte der Kläger zusammen mit seiner damaligen, \nebenfalls aus dem Iran stammenden Freundin in einer gemeinsamen Wohnung in …. \nAktuell lebt er allein in …. Der Kläger ist ledig und kinderlos. Er ist vom Islam zum \nChristentum konvertiert und nimmt regelmäßig an Gottesdiensten und Gesprächen in einer \nevangelischen Kirchengemeinde in … teil. \n \nIm Oktober 2018 wurde dem Kläger ein iranischer Nationalpass ausgestellt. Am \n03.01.2019 wurde er aus Istanbul kommend am Flughafen … an der Zollkontrolle \nfestgenommen, weil in seinem Koffer unter einem doppelten Boden 8 kg Opium versteckt \nwaren. Der Kläger hatte den Koffer nach eigenen Angaben in einem Café in Istanbul von \neiner unbekannten Person bekommen und sollte ihn als Kurier nach Deutschland bringen, \nwo das Rauschgift weiterverkauft werden sollte. Die Tat habe er wegen des ihm \nversprochenen Geldes begangen. Persisch sprechende Männer, die er in dem Eiscafé, in \ndem er damals arbeitete, kennengelernt hatte, hätten ihm das Angebot unterbreitet. Im \nAnschluss an die Festnahme befand sich der Kläger bis September 2019 in \nUntersuchungshaft. Durch Urteil des Amtsgerichts … vom 14.05.2019 in Verbindung mit \ndem Berufungsurteil des Landgerichts … vom 17.09.2019 wurde er wegen unerlaubter \nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum \nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Strafe verbüßte der Kläger \nab Januar 2020 im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt …. Die Vollstreckung des \n\n4 \n \n \nStrafrestes setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … mit Beschluss vom \n16.11.2020 gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus, nachdem sie ein \nfachpsychiatrisches Gutachten eingeholt hatte. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre \nfestgesetzt. Am 01.12.2020 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. \n \nMit Bescheid vom 23.06.2020 widerrief das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft unter \nBerufung auf § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Den subsidiären Schutz erkannte es dem Kläger \nnicht zu, stellte aber das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG \nfest. Gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Zuerkennung \nsubsidiären Schutzes erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, die mit Urteil vom 08.03.2021 (1 K 1614/20) abgewiesen wurde. Der \nKläger beantragte die Zulassung der Berufung. \n \nMit Bescheid vom 02.07.2021, dem Kläger zugestellt am 06.07.2021, wies der Senator für \nInneres der Beklagten den Kläger nach Anhörung aus spezial- und generalpräventiven \nGründen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1) und ordnete ein \nEinreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren an (Ziff. 2). Der Antrag auf \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis \nwurde abgelehnt (Ziff. 3). Eine Aufenthaltserlaubnis könne wegen der in § 11 Abs. 1 \nAufenthG normierten Sperrwirkung weder verlängert noch erteilt werden. Aber auch \nunabhängig davon könnte weder die bisherige Aufenthaltserlaubnis verlängert noch eine \nneue erteilt werden. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 AufenthG lägen nicht mehr vor, \nda das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft widerrufen und subsidiären Schutz nicht \nzuerkannt habe. In Bezug auf § 25 Abs. 3 AufenthG habe das Bundesamt mitgeteilt, dass \nAusschlussgründe nach Satz 3 vorlägen. Ausführungen zu anderen Erteilungsgrundlagen \nenthält der Bescheid nicht. \n \nMit Ergänzungsverfügung vom 20.10.2022 drohte der Senator für Inneres dem Kläger \nunter Setzung einer dreißigtägigen Ausreisefrist die Abschiebung in einen Staat an, in den \ner einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, mit Ausnahme des Iran. \nZur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass der Erlass einer \nAbschiebungsandrohung erforderlich sei, da nach neuerer Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts sonst \ndas Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht aufrechterhalten werden könne. Eine \nAbschiebung in den Iran dürfe allerdings wegen des vom Bundesamt festgestellten \nAbschiebungsverbots nicht angedroht werden. \n \n\n5 \n \n \nDer Kläger hat am 06.07.2021 Klage gegen den Bescheid vom 02.07.2021 und am \n26.10.2022 Klage gegen die Ergänzungsverfügung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Verfahren verbunden. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen \nvorgetragen, dass die Ausweisung rechtswidrig sei. Es fehle an der Wiederholungsgefahr. \nDie Indizwirkung der Strafrestaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer \nsei nicht widerlegt. Für ihn gelte außerdem der Erfahrungssatz, dass einen Erstverbüßer \ndie Mahnung der Strafe erreicht habe. Er habe sich im offenen Vollzug beanstandungsfrei \ngeführt; die Justizvollzugsanstalt habe ihm eine günstige Legalprognose bescheinigt. Auch \nim asylrechtlichen Klageverfahren habe das Gericht keine Wiederholungsgefahr feststellen \nkönnen. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse sei lediglich mit pauschalen \nErwägungen zur Drogenkriminalität begründet worden. Es wirke nicht generalpräventiv, \neine Person, die ihren Lebenswandel geändert hat, dennoch auszuweisen. Eine \nReintegration im Iran sei aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum ausgeschlossen. \nIhm sei eine Aufenthaltserlaubnis zumindest nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen; \nAusschlussgründe nach Satz 3 dieser Vorschrift lägen nicht vor. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung der Verfügungen des Senators für Inneres vom \n02.07.2021 und vom 20.10.2022 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu \nverlängern beziehungsweise ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer Aussetzungsbeschluss des Landgerichts führe nicht zu einer Erschütterung der \nbisherigen Gefahrenprognose. Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass keine \nWiederholungsgefahr vorliege, sondern eine künftige Straffreiheit nur für möglich gehalten. \nAls Ausländerbehörde habe der Senator für Inneres einen längeren, über die \nBewährungszeit hinausgehenden Zeitraum in den Blick zu nehmen. Der Kläger habe sich \nnoch nicht über längere Zeit ohne den Druck des Strafvollzugs bewährt. \n \nMit Urteil vom 14.04.2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als \nes Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 02.07.2021 sowie die Ergänzungsverfügung vom \n20.10.2022 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Ausweisung sei rechtmäßig. Zwar bestehe \n\n6 \n \n \nkein spezialpräventives Ausweisungsinteresse. Dass der Kläger erneut Straftaten begeht, \nsei nur eine entfernte Möglichkeit. Gründe, insoweit von der positiven Prognose der \nStrafvollstreckungskammer und des Gutachtens abzuweichen, gebe es nicht. Es liege \njedoch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Der Kläger habe sich eines \nschwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts schuldig gemacht. Besondere individuelle Züge \ntrage die Tat nicht. Zwar könne der Kläger selbst nicht abgeschoben werden; die \nAusweisung zeige aber anderen Ausländern, bei denen kein Abschiebungsverbot vorliegt, \ndass sie bei Begehung ähnlicher Delikte mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen. \n§ 53 Abs. 3a AufenthG stehe einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen nicht \nentgegen. Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft sei zwar noch nicht bestandskräftig, \naber nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG sofort vollziehbar. Die Ausweisung sei auch \nverhältnismäßig. Da eine Aufenthaltsbeendigung wegen des Abschiebungsverbots auf \nunabsehbare Zeit ausgeschlossen sei, verringere sich das „Bleibeinteresse“ des Klägers \ndarauf, die negativen Folgen einer Ausweisung für den Aufenthaltsstatus in Deutschland \nabzuwenden. Eine Ausweisung ohne Abschiebungsandrohung und ohne Einreise- und \nAufenthaltsverbot verstoße weder gegen das AufenthG noch gegen höherrangiges Recht. \nEinen Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG zuwiderlaufenden „Zwischenstatus“ begründe sie \njedenfalls im konkreten Fall nicht, da dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 3 AufenthG zu erteilen sei. Rechtswidrig sei jedoch die Abschiebungsandrohung, da \nes an der Benennung eines Zielstaates fehle. Eine konkrete Zielstaatsbenennung sei nach \nArt. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG zwingend geboten. Weiterhin sei \ndas Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig, da es aufgrund der Aufhebung der \nAbschiebungsandrohung an der unionsrechtlich notwendigen Rückkehrentscheidung fehle \nund es für ein nationalrechtliches Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Rechtsgrundlage \ngebe. Rechtmäßig sei die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 2 AufenthG; dies ergebe sich schon daraus, dass die Flüchtlingseigenschaft sofort \nvollziehbar widerrufen worden sei. Jedoch bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Eine vom aufgehobenen Einreise- und \nAufenthaltsverbot unabhängige Titelerteilungssperre sei weder von der Beklagten verfügt \nworden noch würde es dafür eine Rechtsgrundlage geben. Die Voraussetzungen des § 25 \nAbs. 3 Satz 1 AufenthG seien gegeben. Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 oder \n3 AufenthG lägen nicht vor. Eine Gefahr im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG \nstelle der Kläger nicht dar, weil die Begehung erneuter Straftaten nicht ernsthaft zu \nbefürchten sei. Die Anlasstat der Ausweisung sei auch keine „Straftat von erheblicher \nBedeutung“ im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG. Dagegen spreche, dass die \nStrafgerichte den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG bei weitem nicht ausgeschöpft und \neine Reihe von Faktoren zugunsten des Klägers berücksichtigt haben. § 5 Abs. 1 Nr. 2 \n\n7 \n \n \nAufenthG sei nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht anzuwenden. Anhaltspunkte, von der \nSoll-Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG abzuweichen, bestünden nicht. \n \nMit Beschluss vom 16.05.2023 (1 LA 177/21) lehnte der Erste Senat des \nOberverwaltungsgerichts den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung im \nVerfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.06.2020 ab. \n \nDie Beklagte hat am 09.05.2023 und der Kläger hat am 05.06.2023 (einem Montag) die \nvom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das beiden am 04.05.2023 \nzugestellte Urteil eingelegt. Der Senat hat die Berufungsverfahren verbunden. \n \nZur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass ein Verstoß gegen \nStrafvorschriften \ndes \nBetäubungsmittelgesetzes \nfür \nsich \nallein \nnoch \nkeine \ngeneralpräventive Ausweisung rechtfertige, dass es generalpräventiv nicht sinnvoll sei, \neinen Ausländer trotz erfolgreicher Resozialisierung auszuweisen, dass eine Ausweisung \njedenfalls dann nicht generalpräventiv wirke, wenn der Betroffene ohnehin nicht \nabgeschoben \nwerden \nkönne, \nund \ndass \ngeneralpräventive \nAusweisungen \nverfassungswidrig seien. \n \nAuf die Berufung der Beklagten erwidert der Kläger, dass es bereits an einer \nordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehle. Die Berufungsbegründung der Beklagten \nsei wie die Begründung eines Berufungszulassungsantrags formuliert und setze sich nicht \nhinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Jedenfalls \nsei die Berufung der Beklagten aber unbegründet. Diesbezüglich wiederholt der Kläger die \nAusführungen des angefochtenen Urteils. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 14.04.2023 abzuändern und auch Ziff. 1 des Bescheides der Beklagten vom \n02.07.2021 aufzuheben. \n \n2. die Berufung der Beklagten zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 14.04.2023 abzuändern und die Klage abzuweisen. \n\n8 \n \n \n \n2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nZur Begründung ihrer Berufung trägt sie vor, die Abschiebungsandrohung sei nicht \ndeswegen rechtswidrig, weil sie keinen konkreten Zielstaat benennt. Die Rechtsprechung \ndes EuGH zu der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auch dann zu erlassen ist, wenn \nder \nNichtzurückweisungsgrundsatz \neiner \nAbschiebung \nentgegen \nsteht, \nsei \nwidersprüchlich. Aus Systematik und Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2008/115/EG \nergebe sich, dass in solchen Fällen lediglich die Abschiebung nach Art. 9 der Richtlinie \naufzuschieben \nsei. \nHinsichtlich \nder \nRechtsfolgen \neiner \nAufhebung \nder \nAbschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestünden außerdem \nunter den Kammern des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \nunterschiedliche Auffassungen. Die 4. Kammer nehme im Anschluss an den \nVerwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg \nan, \ndass \nwenigstens \neine \nTitelerteilungssperre bestehe; die 2. Kammer habe hingegen im vorliegenden Fall zur \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. \n \nAuf die Berufung des Klägers erwidert die Beklagte, dass generalpräventive Ausweisungen \nsowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht \nanerkannt \nseien. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhabe \ndas \ngeneralpräventive \nAusweisungsinteresse \nnicht \nallein \ndamit \nbegründet, \ndass \nder \nKläger \neine \nBetäubungsmittelstraftat begangen hat. Es habe vielmehr die konkreten Tatumstände und \ndas sonstige Verhalten des Klägers berücksichtigt. Besondere individuelle Züge trage die \nTat nicht; die Lebensumstände des Klägers bei Tatbegehung ähnelten denen vieler \nanderer junger Ausländer. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger mittlerweile \nresozialisiert sei, könne die Ausweisung generalpräventiv wirken. Adressat seien insoweit \nPersonen, die noch keine Straftat begangen haben und nicht solche, die bereits straffällig \ngeworden sind. \n \nEntscheidungsgründe \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nabzuändern. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet (I.). Die Berufung \nder Beklagten ist zulässig und (nur) teilweise begründet (II.) \n \nI. Die Berufung des Klägers ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n\n9 \n \n \n1. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene sowie frist- und formgerecht eingelegte und \nbegründete Berufung des Klägers erfüllt auch alle übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. \nInsbesondere ist der Kläger durch die Abweisung der Klage gegen die Ausweisung \nbeschwert, auch wenn das Verwaltungsgericht das Einreise- und Aufenthaltsverbot \naufgehoben, eine Titelerteilungssperre nicht angenommen und die Beklagte zur Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis verpflichtet hat. Zwar ist seine bisherige Aufenthaltserlaubnis \nauch unabhängig von der Ausweisung (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) durch den Ablauf ihrer \nGeltungsdauer \nund \ndie \nAblehnung \ndes \nmit \nFiktionswirkung \ngestellten \nVerlängerungsantrags erloschen; es ist auch nicht ersichtlich, dass das Erlöschen einer \neventuellen Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 5 AufenthG) für \nden Kläger von Bedeutung ist. Solange die gerichtliche Aufhebung des Einreise- und \nAufenthaltsverbots sowie einer eventuellen Titelerteilungssperre noch nicht rechtskräftig \nist, muss der Kläger indes fürchten, dass die Ausweisung noch Bedeutung als notwendige \nGrundlage dieser (Folge-)Verwaltungsakte erlangt. Zudem bringt die Ausweisung noch \nandere Rechtsnachteile mit sich bzw. ist Voraussetzung für andere belastende \nVerwaltungsakte (vgl. z.B. § 56 Abs. 4 Satz 2, § 58 Abs. 3 Nr. 3, § 60c Abs. 2 Nr. 4 bzw. \nab dem 01.03.2024 § 16g Abs. 2 Nr. 4 [vgl. Art. 2 Nr. 9a, 19a, Art. 12 Abs. 1 Gesetz v. \n16.08.2023, BGBl. I Nr. 217], § 60d Abs. 1 Nr. 9 AufenthG). \n \n2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen \ndie Ausweisung zu Recht abgewiesen, denn die Ausweisung ist rechtmäßig. \n \nFür die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung kommt es auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren an (BVerwG, \nUrt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 11). \n \nNach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der \nInteressen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers \nim Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. \n \nDie Anforderungen an die Ausweisung des Klägers werden nicht durch § 53 Abs. 3a \nAufenthG verschärft. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist \ndie Flüchtlingseigenschaft des Klägers bestandskräftig widerrufen und die Entscheidung, \nihm keinen subsidiären Schutz zuzuerkennen, ebenfalls bestandskräftig. \n \n\n10 \n \n \nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG liegen vor. \n \nOb ernsthaft zu befürchten ist, dass der Kläger neue schwerwiegende Straftaten \n(insbesondere schwere Betäubungsmitteldelikte) begeht, bedarf keiner Entscheidung. \nDenn jedenfalls besteht ein generalpräventives Ausweisungsinteresse, welches das \nBleibeinteresse des Klägers überwiegt. \n \na) Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland gefährdet die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG jedenfalls insofern, als im Fall des \nUnterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere \nAusländer \nnicht \nwirksam \nvon \nvergleichbaren \nStraftaten \nabgehalten \nwürden \n(generalpräventives Ausweisungsinteresse). \n \naa) Anders als der Kläger geltend macht, ist in der höchst- und verfassungsrichterlichen \nRechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG \nauch allein generalpräventiv begründet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – \n1 C 21.18, juris Rn. 17) und dass Völker- und Verfassungsrecht dem nicht grundsätzlich \nentgegen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, juris Rn. 20 ff.; BVerfG, \nBeschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 23). An ein generalpräventiv begründetes \nAusweisungsinteresse sind im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch \nbesonders \nhohe \nAnforderungen \nzu \nstellen. \nErforderlich \nist, \ndass \ndie \nden \nAusweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes \nBedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung \nandere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es \nstets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die \nkonkreten Umstände der begangenen Straftat ermittelt und individuell gewürdigt werden. \nVon der Tat muss eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft \nausgehen, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der \norganisierten Kriminalität der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, \njuris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris Rn. 23 f.). Eine \ngeneralpräventive Ausweisung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn bei der jeweils \nin Rede stehenden Art von Straftaten nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass \nsich andere Ausländer von einer Ausweisung beeindrucken lassen (OVG Berlin-\nBrandenburg, Urt. v. 26.07.2022 – OVG 2 B 2/20, juris Rn. 29). Daran fehlt es zum Beispiel, \nwenn potentielle Täter in vergleichbaren Situationen nicht hinreichend rational handeln \n(vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20, juris Rn. 18) oder wenn die Anlasstat \ndurch besondere individuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt ist (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 25). Auch für generalpräventiv \n\n11 \n \n \nmotivierte Ausweisungen, die ihren Anlass im Bereich der Drogenkriminalität finden, gilt, \ndass die Umstände der Tat individuell zu würdigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 \n– 2 BvR 535/07, juris Rn. 25 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 15.02.2021 – 2 B 364/20, juris Rn. \n24). \n \nDiese Voraussetzungen für eine generalpräventive Ausweisung liegen in Bezug auf die \nStraftat, für die der Kläger verurteilt wurde, vor. Der Gesetzgeber stuft die vom Kläger \nverwirklichten Straftatbestände als Verbrechen ein; die unerlaubte Einfuhr von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge weist sogar eine erhöhte Mindeststrafe von 2 \nJahren auf (vgl. § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 12 Abs. 1 StGB). Im Fall des \nKlägers wurde zwar mit zwei Jahren und drei Monaten eine nur knapp über der \nMindeststrafe liegende Strafe verhängt. Einen minder schweren Fall sahen aber weder das \nAmts- noch das Landgericht als gegeben. Der Senat bewertet die Tat auch unter \nBerücksichtigung ihrer konkreten Umstände als unter generalpräventiven Gesichtspunkten \nsehr schwerwiegend. Der Kläger hat sich – wenn auch auf niedriger Hierarchieebene – in \neine professionell agierende kriminelle Organisation einbinden lassen, indem er für sie als \nDrogenkurier tätig geworden ist. Die Professionalität und Gefährlichkeit zeigt sich in Menge \nund Art der transportierten Droge (8 kg der „harten“ Droge Opium), der Verwendung eines \nmit einem doppelten Boden präparierten Koffers, der internationalen Vernetzung der \nGruppe (der Kläger wurde in Deutschland durch persischsprechende Personen \nangesprochen, hat die Drogen in der Türkei übernommen und sie sollten in Deutschland \nverkauft werden) sowie dem gezielten Anwerben des Klägers durch Ansprechen in einem \nEiscafé (vgl. S. 20 des fachpsychiatrischen Gutachtens). Besondere Umstände in der \nPerson des Klägers, seiner Lebenssituation, den Umständen der Tatbegehung oder der \nAusweisungsanordnung selbst, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten \nAusweisung berühren könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21/18, juris Rn. 23), \nsind nicht erkennbar. Der Kläger war zum Tatzeitpunkt zwar noch jung (22 Jahre), aber \nkein Jugendlicher oder Heranwachsender mehr. Die Tat war nicht auf persönliche \nLebensumstände gestützt, die nicht verallgemeinerungsfähig sind. Der Kläger gibt an, im \nWesentlichen aus finanziellem Interesse, Leichtsinn und Anpassungsschwierigkeiten in \nDeutschland gehandelt zu haben. Dabei befand er sich allerdings keineswegs in einer \naußergewöhnlichen Notsituation. Vielmehr war er schon damals – wenn auch in \ngeringerem Umfang als heute – erwerbstätig und besuchte einen Kurs an einer \nErwachsenenschule. Zur Tatbegehung wurde er von Personen verleitet, die eigens zu \ndiesem Zweck in einem Café in seiner Muttersprache Kontakt zu ihm aufgenommen hatten. \nDies sind Umstände, die auch vielen anderen – insbesondere jungen – Ausländern \nbegegnen \nkönnen. \nSeine \nAusweisung \nkann \ndaher \nfür \nandere \nPersonen \nverhaltenssteuernde Wirkung entfalten. \n\n12 \n \n \n \nbb) Die generalpräventive Wirkung der Ausweisung wird nicht dadurch erschüttert, dass \nder Kläger auf absehbare Zeit nicht in den Iran abgeschoben werden kann. Es geht bei \ngeneralpräventiven Ausweisungen darum, anderen Ausländern deutlich zu machen, dass \nbestimmte Straftaten zur Ausweisung führen. In der Person dieser anderen Ausländer wird \nhäufig kein Abschiebungsverbot vorliegen, so dass sie für den Fall der Begehung solcher \nDelikte mit einer Aufenthaltsbeendigung infolge der Ausweisung rechnen müssen. Zudem \nkann auch schon allein die Gefahr einer Verschlechterung des Aufenthaltsstatus \nabschreckend wirken. \n \ncc) Anders als der Kläger meint, ist seine Ausweisung auch dann nicht für \ngeneralpräventive Zwecke ungeeignet oder sogar kontraproduktiv, wenn man davon \nausgeht, dass er mittlerweile vollständig resozialisiert ist. Adressat des generalpräventiven \nSignals sind nicht Personen, die sich schon am professionell organisierten internationalen \nDrogenschmuggel beteiligt haben und nun überlegen, ob sich eine Resozialisierung für sie \naufenthaltsrechtlich „lohnt“. Das Signal soll sich an Personen richten, die noch nicht in \nsolche Straftaten verstrickt sind, in dem es verdeutlicht, dass bei deren Begehung \nausländerrechtliche Konsequenzen drohen, die selbst durch Wohlverhalten nach der Tat \nnicht mehr abgewendet werden können. \n \ndd) Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist zeitlich noch aktuell. Die einfache \nVerjährungsfrist, die für Straftaten nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zwanzig Jahre beträgt (vgl. \n§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) und die untere Grenze bildet, ab der ein generalpräventives \nAusweisungsinteresse nicht mehr aktuell sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C \n21.18, juris Rn. 19), ist noch nicht abgelaufen. \n \nee) \nDas \nAusweisungsinteresse \nist \nnicht \ndeswegen \n„verbraucht“, \nweil \ndie \nAufenthaltserlaubnis des Klägers von der Beklagten am 20.07.2020 in Kenntnis der \nVerurteilung, die Anlass der Ausweisung ist, verlängert wurde. Die Beklagte hat dadurch \nkeinen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Kläger in schützenswerter \nWeise annehmen durfte, ihm werde die Verurteilung im Rahmen einer Ausweisung nicht \nentgegengehalten (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16, juris Rn. 39). \nDenn der Senator für Inneres hat den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit \nSchreiben vom 23.06.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich trotz der \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Prüfung einer Ausweisung wegen der \nVerurteilung vom 17.09.2019 vorbehalte. \n \n\n13 \n \n \nb) Das generalpräventive Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse des \nKlägers. \n \nBei regelhaft-typisierender Betrachtung steht dem „besonders schwerwiegenden“ \nAusweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1b AufenthG) kein in § 55 AufenthG \nnormiertes \nbesonders \nschwerwiegendes \noder \nschwerwiegendes \nBleibeinteresse \ngegenüber. Insbesondere ist § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt, denn der Kläger hat \nauch unabhängig von eventuell auf der Ausweisung aufbauenden Titelerteilungsverboten \nkeinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. nahtlose \nNeuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. unten II. 2. c, zum Maßstab bei § 55 Abs. 2 \nNr. 2 AufenthG in Fällen, in denen die Aufenthaltserlaubnis bei Bekanntgabe der \nAusweisungsverfügung schon abgelaufen ist, aber die Verlängerung mit Fiktionswirkung \nbeantragt wurde vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.07.2021 – 2 LA 189/21, juris Rn. 19). \n \nDie umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung (§ 53 Abs. 2 AufenthG), die \ninsbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der \nBundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat, führt vorliegend zu keinem \nanderen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Ausweisung von Personen, denen \nwegen § 60 Abs. 5 AufenthG auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nicht droht, in die \nInteressenabwägung eine hypothetische Rückkehr unter der Prämisse, dass das \nAbschiebungsverbot nicht (mehr) besteht, einzustellen ist, wofür die grundsätzlich auf die \nBeendigung des Aufenthalts gerichtete Zielrichtung von Ausweisungen (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 21) und der Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG \n(„Interessen an einem weiteren Verbleib […] im Bundesgebiet“) sprechen könnten, oder ob \nlediglich das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung auf den Aufenthaltsstatus in \nDeutschland abzuwenden, zu berücksichtigen ist (so VGH BW, Urt. v 02.01.2023 – 12 S \n1841/22, juris Rn. 98 und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil; ähnl. für den \nWiderruf der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU EuGH, \nUrt. v. 06.07.2023 – C-663/21, Rn. 26 ff.). In beiden Varianten überwiegt vorliegend das \nAusweisungsinteresse. \n \naa) Unter der Prämisse, dass eine hypothetische Rückkehr des Klägers in den Iran bei \nNichtbestehen des Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK \neinzustellen ist, führt die Interessenabwägung zu folgendem Ergebnis: \n \nDie Ausweisung des Klägers greift dann in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der \nBegriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen \nBeziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben \n\n14 \n \n \n(EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59). Der Kläger hat soziale \nBeziehungen in Deutschland. Er lebt hier seit etwas mehr als sieben Jahren, nimmt am \nreligiösen \nLeben \neiner \nevangelischen \nKirchengemeinde \nteil, \ngeht \nlegalen \nErwerbstätigkeiten nach und verfügt wohl auch über Freunde und Bekannte. \n \nDie Ausweisung des Klägers ist von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie ist \nin § 53 Abs. 1 AufenthG gesetzlich vorgesehen und dient einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK \naufgezählten Ziele, nämlich der „Verhütung von Straftaten“ (in einem generalpräventiven \nSinn). Sie ist ferner „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, d.h. verhältnismäßig \n(zu den dabei anzuwendenden Kriterien vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, \nÜner ./. NL, juris Rn. 57 f.). \n \nNicht in die ausweisungsrechtliche Abwägung einzustellen ist, dass dem Kläger im Iran \nFolter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Aus diesem Grund hat \ndas Bundesamt ein Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) \nfestgestellt. Solange dieses Verbot besteht, muss der Kläger eine Aufenthaltsbeendigung \nnicht befürchten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 28). Nur \nBeeinträchtigungen von Belangen des Klägers im Herkunftsstaat, die das Gewicht eines \nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich \nsind, dass sie sich auf die durch Art. 7 EUGrCh und Art. 8 EMRK geschützten Belange \nauswirken können, sind in die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse \neinzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 34 f.; Urt. v. 16.12.2021 \n– 1 C 60.20, juris Rn. 50 ff.). \n \nBestünde die Gefahr von Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung im \nSinne von Art. 3 EMRK im Iran für den Kläger nicht, wäre ihm eine Rückkehr dorthin \nzumutbar. Eine Kombination von so starker Verwurzelung in Deutschland einerseits und \nEntwurzelung hinsichtlich des Iran andererseits, dass eine nur auf Erwägungen der \nGeneralprävention gestützte Ausweisung unverhältnismäßig wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 30), liegt nicht vor. Der Kläger geht zwar in \nDeutschland lebensunterhaltssichernden Erwerbstätigkeiten nach, nimmt regelmäßig an \nVeranstaltungen einer evangelischen Kirchengemeinde teil, pflegt Freundschaften und \nspricht gut Deutsch. Allerdings ist er ledig und kinderlos. Verwandte hat er in Deutschland \nsoweit ersichtlich nicht. Seine Eltern, denen er sich ausweislich seiner Angabe in der \nmündlichen Verhandlung, wonach er sie gerne treffen würde, nach wie vor verbunden fühlt, \nleben im Iran. Erwerbstätigkeit, Freundschaften, die Anbindung an eine Kirchengemeinde, \ngute Deutschkenntnisse und eine Aufenthaltsdauer von weniger als acht Jahren, davon \nzudem ca. 20 Monate in Haft und ca. 26 Monate nach der Bekanntgabe der \n\n15 \n \n \nAusweisungsverfügung, sind bei einer erst im Erwachsenenalter eingereisten Person keine \nBleibeinteressen von überragendem Gewicht. Im Iran ist der Kläger aufgewachsen, zur \nSchule gegangen, hat die Hochschulreife erworben und studiert. Unter der Hypothese, \ndass ihm dort keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, wäre \neine Reintegration unproblematisch möglich. Allein, dass er mittlerweile einer Religion \nangehört, die nicht die Mehrheits- und kulturell prägende Religion seines Heimatlandes ist, \nstellt (bei Hinwegdenken einer damit verbundenen Verfolgungsgefahr) keine unzumutbare \nReintegrationshürde dar. Das herausragende öffentliche Interesse, andere Ausländer \ndurch \neine \nkonsequente \nAusweisungspraxis \nvon \nder \nBeteiligung \nam \ngrenzüberschreitenden, professionell organisierten Schmuggel und Handel mit großen \nMengen harter Drogen abzuhalten, überwiegt demgegenüber \n \nbb) Stellt man, da dem Kläger auf absehbare Zeit keine Abschiebung droht, nur auf die \nVerschlechterung seiner Rechtsstellung in Deutschland ab, erweist sich die Ausweisung \nerst recht als verhältnismäßig. \n \nFraglich ist, ob bei dieser Betrachtungsweise überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich \nvon Art. 8 EMRK vorliegt. Die Vorschrift gewährt keinen Anspruch auf einen bestimmten \nAufenthaltsstatus (vgl. EGMR, Urt. v. 15.01.2007 – 60654/00, Sisojeva u.a. ./. Lettland, Rn. \n91). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einigen Ausweisungsfällen \ndie Beschwerden verworfen bzw. aus dem Register gestrichen, nachdem die Regierung \nlangfristige Duldungen zugesagt hat (vgl. EGMR, Entsch. v. 13.10.2005 – 40932/02 – Yidiz \n./. Deutschland; Entsch. v. 21.09.2016 – 38030/12 – Khan ./. Deutschland, Ziff. 34 ff.). \n \nJedenfalls wäre der Eingriff verhältnismäßig. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht davon \nausgeht, dass dem Kläger wieder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sondern die \nMöglichkeit in Rechnung stellt, dass er nur geduldet (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) wird. \nDer Kläger kann auch mit einer Duldung seine sozialen Beziehungen in Deutschland unter \nzumutbaren Bedingungen pflegen. Insbesondere kann er eine Beschäftigungserlaubnis \n(§ 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV) beantragen, so dass der Duldungsstatus es \nnicht von vorherein ausschließt, weiter einer unselbständigen Erwerbstätigkeit \nnachzugehen. \nEs \nist \nnicht \nersichtlich, \ndass \ndie \nVoraussetzungen \nfür \neine \nBeschäftigungserlaubnis beim Kläger offensichtlich nicht gegeben sind; die eingehende \nund abschließende Prüfung ist einem entsprechenden Verfahren vorbehalten. Sollte er \nseine Beschäftigung verlieren oder den Lebensunterhalt nicht mehr vollständig aus dem \nErwerbseinkommen bestreiten können, wäre er auf Sozialleistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (anstatt dem SGB II) beschränkt (vgl. § 1 Nr. 4 AsylbLG). Die \nin §§ 3 ff. AsylbLG vorgesehenen (Regel-)Leistungen gewährleisten jedoch den \n\n16 \n \n \nverfassungsrechtlich gebotenen Mindestlebensstandard (vgl. Decker, in: BeckOK MigrR, \n15. Ed. Stand 15.04.2023, § 3 AsylbLG Rn. 3 ff.). Ferner führt ein nur geduldeter Aufenthalt \ndazu, dass der Kläger nicht mehr legal ins Ausland reisen und nach Deutschland \nzurückkehren kann. Treffen mit seinen Eltern in Drittstaaten, wie sie früher gelegentlich \nstattgefunden haben, wären dann nicht mehr möglich. Auch könnte es den Eltern eventuell \nnicht möglich sein, ein Visum für einen Besuch beim Kläger in Deutschland zu erhalten, \nwenn dieser keine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Jedoch kann der Kontakt über \nFernkommunikation gepflegt werden. Unter Erwachsenen kann eine Beziehung auf diesem \nWege selbst über längere Zeit aufrecht erhalten werden. Die direkten persönlichen \nKontakte mit den Eltern wären zudem auch dann, wenn sie rechtlich möglich wären, wegen \nder großen Entfernung bei realistischer Betrachtung auf allenfalls einige wenige Treffen im \nJahr beschränkt. Dass Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 \nAufenthG konkret drohen, ist nicht ersichtlich. Eine räumliche Beschränkung nach § 61 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG dürfte im Fall des Klägers wegen § 61 Abs. 1b AufenthG bereits \nnicht mehr bestehen und wäre im Übrigen auch nur vorübergehend sowie wegen § 61 \nAbs. 1 Satz 2 AufenthG nicht unausweichlich. Sie stünde daher insbesondere nicht \nzwingend der Fortführung der Erwerbstätigkeit in … entgegen. Sollte eine räumliche \nBeschränkung nach § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG angeordnet werden, könnte \nder Kläger ihre Recht- und Verhältnismäßigkeit in einem (auch einstweiligen) \nRechtsschutzverfahren überprüfen lassen. Eine Wohnsitzauflage (§ 61 Abs. 1d AufenthG) \nwäre momentan mit dem Duldungsstatus nicht verbunden, da der Lebensunterhalt des \nKlägers durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Selbst wenn sich dies ändern sollte, ist nicht \nersichtlich, dass eine Pflicht in … wohnen zu bleiben den Kläger schwerwiegend \nbeeinträchtigen würde. Gründe, wieso er aus … wegziehen wollen sollte, sind nicht \nerkennbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, \ndass der Duldungsstatus praktische Probleme mit sich bringt (z.B. bei der Suche nach \neinem Ausbildungsplatz oder bei der Eröffnung von Konten). Dass diese unüberwindbar \nsind und den Alltag des Klägers schwerwiegend beeinträchtigen, ist für den Senat jedoch \nnicht ersichtlich. Dem steht das herausragende öffentliche Interesse gegenüber, deutlich \nzu machen, dass die Beteiligung am grenzüberschreitenden, professionell organisierten \nSchmuggel und Handel mit großen Mengen harter Drogen zur Ausweisung führt. \n \nc) Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (vgl. unten II. 2. a) und des Einreise- und \nAufenthaltsverbots (vgl. unten II. 2. b) haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der \nAusweisung (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 40; Urt. v. 09.05.2019 – 1 C \n21.18, juris Rn. 10 ff.; VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 102). \n \n\n17 \n \n \nd) Unionsrecht steht einer sogenannten inlandsbezogenen Ausweisung nicht entgegen. \nEine Ausweisung, die dauerhaft nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wird, \nführt nicht zu einem Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG zuwiderlaufenden Zwischenstatus (offen \ngelassen in BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 40, 42). Die Ausweisung, die \nselbst keine Rückkehrentscheidung darstellt, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der \nRichtlinie 2008/115/EG; ihre Voraussetzungen werden daher nicht durch diese Richtlinie \nbestimmt (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 41). Zur Verhinderung eines \nder Richtlinie zuwiderlaufenden „Zwischenstatus“ eines Drittstaatsangehörigen, der sich \nohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines \nMitgliedstaates befindet, gegen den aber keine wirksame Rückkehrentscheidung besteht \n(vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, juris Rn. 57), ist daher nicht das Unterlassen \nder \ninlandsbezogenen \nAusweisung, \nsondern \nallenfalls \ndie \nErteilung \neines \n„Aufenthaltstitel[s] oder eine[r] sonstige[n] Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne von Art. 6 \nAbs. 4 Richtlinie 2008/115/EG nach der Ausweisung das unionsrechtlich gebotene \nInstrument (dazu näher unten II. 2. c), bb), ddd) (1)). \n \nII. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (1.) und teilweise begründet (2.) \n \n1. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene sowie frist- und formgerecht eingelegte \nBerufung erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere wurde sie \nform- und fristgerecht und in einer inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO \ngerade noch genügenden Weise begründet. \n \nNach § 124a Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten \nAntrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) \nenthalten; ansonsten ist die Berufung unzulässig. \n \nDer Begründungsschriftsatz der Beklagten vom 04.07.2023 enthält auf S. 3 einen \nbestimmten Antrag und lässt auch die „Gründe der Anfechtung“ in noch ausreichendem \nMaße erkennen. \n \nUnschädlich \nist, \ndass \ndie \nBeklagte \nsich \nteilweise \nder \nTerminologie \ndes \nBerufungszulassungsrechts („ernstliche Zweifel“; „besondere rechtliche Schwierigkeit“) \nbedient. Es besteht dennoch kein Zweifel, dass die Beklagte eine Berufung und keinen \nBerufungszulassungsantrag begründen wollte. Dies ergibt sich sowohl aus dem ersten \nSatz des Schriftsatzes vom 04.07.2023 („wird die Berufung vom 09.05.2023 wie folgt \nbegründet“) als auch aus dem Antrag auf der letzten Seite, der nicht auf Zulassung der \nBerufung, sondern auf (Teil-)Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung \n\n18 \n \n \nlautet. Wenn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Berufungsbegründung nach \nZulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht in einer Bezugnahme auf die \nBegründung des Zulassungsantrags bestehen kann (vgl. Kuhlmann, in; Wysk, VwGO, 3. \nAufl. 2020, § 124a Rn. 71 m.w.N.), ist es auch unschädlich, wenn die Terminologie der \nBegründung \neiner \nvom \nVerwaltungsgericht \nzugelassenen \nBerufung \nan \neinen \nZulassungsantrag angelehnt ist. Entscheidend ist nicht die Begrifflichkeit, sondern dass \nden Anforderungen an die Anführung der Berufungsgründe inhaltlich genügt wird. \n \nGeboten ist die klare und konkrete Angabe, in welchen Punkten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art und warum das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers \nunrichtig ist und welche Gründe er dem entgegen setzt (Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. \n2022, § 124a Rn. 34). Die Beklagte genügt als Berufungsführerin grundsätzlich ihrer \ngesetzlichen Begründungspflicht, wenn sie in der Berufungsbegründung an ihrer in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, \nder angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass sie von \nden gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist. § 124 a \nAbs. 3 Satz 4 VwGO verlangt demgegenüber nicht, dass die Berufungsführerin hierzu auf \ndie Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen eingeht (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 – 10 B 4/05, juris Rn. 5). \n \nDem genügt der Schriftsatz vom 04.07.2023 gerade noch. Die Beklagte führt aus, dass sie \nsich \nder \nRechtsauffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts, \nwonach \neine \nAbschiebungsandrohung \nohne \nkonkrete \nZielstaatsbezeichnung \ngegen \ndie \nRückführungsrichtlinie verstoße, „nicht anschließen könne“. Die Gründe dafür erläutert sie \nanschließend hinreichend konkret: Sie führt unter Bezugnahme auf zwei konkret \nbezeichnete Entscheidungen des EuGH aus, dass sie dessen Rechtsprechung in diesem \nPunkt für widersprüchlich hält und legt dann dar, weshalb die Rückführungsrichtlinie ihrer \nAnsicht nach nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck so \nauszulegen sei, dass beim Bestehen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nicht vom \nErlass einer Rückkehrentscheidung abgesehen werden darf, sondern lediglich die \nAbschiebung aufzuschieben ist. Unschädlich ist, dass die Beklagte anschließend nicht \nnoch einmal ausdrücklich auf die fehlende Zielstaatsbezeichnung eingeht. Es liegt auf der \nHand, dass sie in dem Ergänzungsbescheid vom 20.10.2022 nur deshalb keinen konkreten \nZielstaat bezeichnet hat, weil sie sich einerseits aufgrund ihrer vorstehend erläuterten \nRechtsauffassung unionsrechtlich zum Erlass einer Rückkehrentscheidung verpflichtet \nhielt, andererseits aber § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Benennung des Irans als Zielstaat \nausschließt. Da das Verwaltungsgericht das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur wegen \nder Aufhebung der Abschiebungsandrohung aufgehoben hat und ohne die Aufhebung des \n\n19 \n \n \nEinreise- und Aufenthaltsverbots dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden \ndürfte, bedurfte es zu diesen Streitgegenständen keiner ins Einzelne gehenden \nAusführungen. \n \n2. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die vom \nVerwaltungsgericht \nausgesprochene \nVerpflichtung \nrichtet, \ndem \nKläger \neine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Insoweit ist das angefochtene \nUrteil unrichtig, weil der Kläger lediglich einen Anspruch darauf hat, dass von der Beklagen \nüber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im \nÜbrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. \n \nFür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung, \ndes Einreise- und Aufenthaltsverbots und einer eventuellen Titelerteilungssperre sowie für \ndas Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt es jeweils \nauf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im \nBerufungsverfahren an (bzgl. der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und \nAufenthaltsverbots vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 16; bzgl. der \nAufenthaltserlaubnis BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34/18, juris Rn. 19). \n \na) Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit das Verwaltungsgericht den \nErgänzungsbescheid vom 20.10.2022 aufgehoben hat. Dieser Bescheid, der dem Kläger \ndie Abschiebung in einen Staat androht, in den er einreisen darf oder der zu seiner \nÜbernahme verpflichtet ist und dabei den Iran ausdrücklich als Zielstaat ausschließt, ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nEine Abschiebungsandrohung, die keinen konkreten Zielstaat bezeichnet, ist rechtswidrig. \nIn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass gemäß Art. 6 \nAbs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, \ngegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 \nbis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine \nRückkehrentscheidung ergehen muss, „in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie \n2008/115 \ngenannten \nDrittländern \ndasjenige \nanzugeben \nist, \nin \ndas \ndieser \nDrittstaatsangehörige abzuschieben ist“ (EuGH, Urt. v. 06.07.2023 – C-663/21, Rn. 46; Urt. \nv. 22.11.2022 – C-69/21, Rn. 53; Urt. v. 14.05.2020 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rn. \n115 – Hervorhebung nicht im Original). Noch deutlicher hat der EuGH in seinem Urt. v. \n24.02.2021 – C-673/19, Rn. 39 formuliert: „In jeder Rückkehrentscheidung muss nämlich \nunter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige \n\n20 \n \n \nangegeben werden, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist.“ (Hervorhebungen \nnicht im Original). Damit hat der EuGH eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine \nRückkehrentscheidung ohne Bestimmung eines konkreten Zielstaates nicht mit der \nRichtlinie 2008/115/EG vereinbar ist. Diese Lesart entspricht der einhelligen \noberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S \n1841/22, juris Rn. 131; OVG MV, Urt. v. 07.12.2022 – 4 LB 233/18, juris Rn. 75). Im \ndeutschen Recht stellt die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne \nder Richtlinie 2008/115/EG dar (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, Rn. 53). § 59 \nAbs. 2 und 3 AufenthG können wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts \ninsoweit nicht angewandt werden, als sie der Richtlinie 2008/115/EG in ihrer vorstehend \ndargestellten Auslegung durch den EuGH widersprechen. \n \nAus dem Urteil des EuGH vom 03.06.2021 (C-546/21) ergibt sich entgegen der Auffassung \nder Beklagten keine Rechtfertigung dafür, im Fall des Klägers eine Rückkehrentscheidung \nzu erlassen. Eine Rückkehrentscheidung stand in dem vorgenannten Urteil nicht zur \nÜberprüfung durch den EuGH. Streitgegenstand war vielmehr die Frage, ob die Richtlinie \n2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass sie der Aufrechterhaltung eines Einreise- und \nAufenthaltsverbots, das von einem Mitgliedstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen, der \nsich in dessen Hoheitsgebiet befindet und gegen den eine bestandskräftig gewordene \nAusweisungsverfügung ergangen ist, verhängt wurde, entgegensteht, wenn die von \ndiesem \nMitgliedstaat \ngegen \ndiesen \nDrittstaatsangehörigen \nerlassene \nRückkehrentscheidung aufgehoben wurde (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, Rn. 49). \nDie Ausführungen unter Rn. 58 f. dieses Urteils zum Erlass einer Rückkehrentscheidung \nin Fällen, in denen der Nichtzurückweisungsgrundsatz einer Abschiebung entgegen steht, \nwaren damit nicht entscheidungstragend. Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof \n(dabei einmal in der Spruchkörperbesetzung „Große Kammer“) in zwei Urteilen, in denen \nes entscheidungstragend darauf ankam, eindeutig ausgeführt, dass nach Art. 5 Richtlinie \n2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn Art. 19 Abs. 2 \nEUGrCh bzw. Art. 3 EMRK einer Vollstreckung entgegen stünden (vgl. EuGH [Große \nKammer], Urt. v. 22.11.2022 – C 69/21, Rn. 56; Urt. v. 06.07.2023 – C-663/21, Rn. 50 f.). \nDadurch ist die von der Berufungsbegründung der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage \ngeklärt (so auch VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 141). \n \nb) Die Berufung der Beklagten ist auch unbegründet, soweit das Verwaltungsgericht die \nZiff. 2 des Bescheides vom 02.07.2021 aufgehoben hat. \n \naa) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht der Auffassung, dass das Einreise- und \nAufenthaltsverbot rechtswidrig ist und den Kläger in seinem Rechten verletzt. \n\n21 \n \n \n \naaa) Die Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt aus der Aufhebung \nder Abschiebungsandrohung. Die Richtlinie 2008/115/EG steht der Aufrechterhaltung \neines Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im \nBundesgebiet \nbefindet \nund \nder \nausgewiesen \nwurde, \nentgegen, \nwenn \ndie \nRückkehrentscheidung, d.h. die Abschiebungsandrohung, aufgehoben wurde (vgl. EuGH, \nUrt. v. 03.06.2021 – C-546/19, Rn. 61). Der Senat hat erwogen, ob der EuGH die \nvorgenannte Rechtsprechung im Urteil der Großen Kammer vom 22.11.2022 – C-69/21, \nRn. 84 ff. wieder aufgegeben hat (so z.B. VG Hannover, Urt. v. 10.05.2023 – 5 A 3710/21, \njuris Rn. 65 f.; VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2022 – 7 K 3853/20, juris Rn. 58 ff.). Solches lässt \nsich jedoch der angegebenen Entscheidung nicht hinreichend deutlich entnehmen. Der \nGerichtshof hat dort lediglich entschieden, dass keine Bestimmung der Richtlinie \n2008/115/EG \nes \nverlange, \ndass \nein \nMitgliedstaat \neinem \nillegal \naufhältigen \nDrittstaatsangehörigen, gegen den wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung \nweder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen \nkann, einen Aufenthaltstitel gewährt. Mit einem Einreiseverbot nach Art. 3 Nr. 6, Art. 11 \nRichtlinie 2008/115/EG befasst sich die Entscheidung der Großen Kammer hingegen nicht; \nsie erwähnt zudem das Urteil vom 03.06.2021 nicht. Letzteres hätte jedoch nahegelegen, \nwenn der EuGH eine damals erst knapp 1 ½ Jahre alte Rechtsprechung wieder hätte \naufgeben wollen. \n \nbbb) Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 \nNr. 6, Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG ist, fehlt es derzeit an einer Grundlage im nationalen \nRecht. § 11 AufenthG in seiner derzeitigen Fassung dient der Umsetzung der \nvorgenannten Richtlinienbestimmungen (dazu ausführlich VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – \n12 S 1841/22, juris Rn. 156 – 161; vgl. ferner BT-Drs. 19/10047, S. 31; BT-Drs. 18/4097, \nS. 35 – 37, die mehrfach auf die Richtlinie Bezug nehmen). Ob ein solches Instrument mit \nUnionsrecht vereinbar wäre, bedarf daher keiner Erörterung. \n \nbb) Das Verwaltungsgericht hat Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 02.07.2021 zu \nRecht vollständig aufgehoben. Dabei kann dahinstehen, ob diese Ziffer unter \nBerücksichtigung der Begründung des Bescheides dahingehend auszulegen ist, dass sie \nneben \ndem \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbot \nauch \neine \ndavon \nunabhängige \nTitelerteilungssperre enthält (vgl. dazu VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris \nRn. 163, 178). Denn selbst wenn in Ziffer 2 des Bescheides neben dem Einreise- und \nAufenthaltsverbot auch noch eine separate Titelerteilungssperre erlassen worden sein \nsollte, ist diese Ziffer insgesamt aufzuheben. Die Titelerteilungssperre wäre nämlich \nebenfalls rechtswidrig und würde den Kläger in seinen Rechten verletzen. Für sie gibt es \n\n22 \n \n \nkeine Rechtsgrundlage (a.A. VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 163 – \n176). \n \nDies folgt schon aus der oben unter aa) bbb) getroffenen Feststellung, dass das \nAufenthaltsgesetz keine Grundlage für ein rein nationales, von der Rückführungsrichtlinie \nunabhängiges Einreise- und Aufenthaltsverbot enthält. Dann kann es auch keine \nGrundlage für eine rein nationale Titelerteilungssperre enthalten. Denn im Gesamtkontext \ndes \nAufenthaltsgesetzes \nsind \n„Einreise- \nund \nAufenthaltsverbot“ \neiner- \nund \n„Titelerteilungssperre“ andererseits nur Beschreibungen derselben Regelung aus \nunterschiedlichen Perspektiven. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verbietet dem \nAusgewiesenen die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet, wobei das Verbot \nder Einreise natürlich erst dann praktisch relevant wird, wenn der Ausgewiesene zuvor \n(freiwillig oder zwangsweise) ausgereist ist (vgl. dazu, dass ein Ausländer, der sich noch \nnie im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht ausgewiesen werden kann BVerwG, Urt. v. \n25.05.2023 – 1 C 6.22, juris). Genau dasselbe bewirkt auch eine Titelerteilungssperre: \nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer (vorbehaltlich der dort erwähnten \nAusnahmen) für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. \nEin Ausgewiesener besitzt nach der Ausweisung zwangsläufig keinen gültigen \nAufenthaltstitel mehr (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und kann auch nicht mehr vom \nErfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sein (vgl. § 51 Abs. 5 AufenthG). Darf ihm kein \nneuer Aufenthaltstitel erteilt werden (Titelerteilungssperre), darf er mithin nach § 4 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG nicht ins Bundesgebiet einreisen und sich dort nicht aufhalten. Dass das \nVerbot der Einreise (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) praktisch erst nach einer Ausreise \nrelevant wird, ist – wie dargelegt – kein Unterschied zwischen „Titelerteilungssperre“ und \n„Einreise- und Aufenthaltsverbot“. Der Begriff „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ nimmt die \nPerspektive des Ausländers ein (er darf sich nicht in Deutschland aufhalten und nach einer \nAusreise nicht wieder einreisen), während der Begriff „Titelerteilungssperre“ den \nSachverhalt aus der Perspektive der Ausländerbehörde betrachtet (sie darf nicht durch \nErteilung eines Aufenthaltstitels die Voraussetzung für eine legale Einreise bzw. einen \nlegalen Aufenthalt schaffen). Im Ergebnis ist die Rechtsfolge aber – wie dargelegt –\ndieselbe. Daher ist es nur konsequent, wenn § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG das \nTitelerteilungsverbot \nals \nRegelungsinhalt \ndes \nVerwaltungsaktes \n„Einreise- \nund \nAufenthaltsverbot“ beschreibt („Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots…“). Die \nAuslegung, das Wort „Infolge“ beziehe sich nur auf die Satzteile bis einschließlich der \nWörter „darin aufhalten“, während der nachfolgende Satzteil „noch darf ihm […] ein \nAufenthaltstitel erteilt werden“ dazu keine grammatikalische Verbindung aufweise (so VGH \nBW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 165), trifft schon grammatikalisch nicht \nzu. Mit der Verwendung einer „Weder-Noch-Konstruktion“ („darf der Ausländer weder \n\n23 \n \n \nerneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm […] ein \nAufenthaltstitel erteilt werden“) werden alle Satzteile an die Wörter „Infolge des Einreise- \nund Aufenthaltsverbots“ am Satzanfang angeknüpft. Bestätigt wird diese Auslegung durch \ndie Entstehungsgeschichte der Norm: Die vom 01.08.2015 bis zum 20.08.2019 gültige \nFassung von § 11 Abs. 1 AufenthG lautete: „Ein Ausländer, der ausgewiesen, \nzurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet \neinreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach \ndiesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot).“ \n„Einreise- und Aufenthaltsverbot“ war dort durch den Klammerzusatz eindeutig legal \ndefiniert als ein Rechtsinstitut, das alle drei heute in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG \ngenannten Aspekte (einschließlich des Titelerteilungsverbots) umfasst. Die zum \n21.08.2019 in Kraft getretene Neufassung des § 11 AufenthG hat daran nichts geändert. \nIn der Gesetzesbegründung steht: „Absatz 1 Satz 2 regelt identisch zur bisherigen \nRechtslage den Inhalt des Verbots.“ (BT-Drs. 19/10047, S. 31). \n \nDafür, dass das Verbot der Titelerteilung Inhalt des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist, \nund nicht ein selbständig neben diesem stehender Rechtsakt, spricht ferner, dass § 11 \nAufenthG das Titelerteilungsverbot außer in Abs. 1 Satz 2, wo es als Rechtsfolge des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots aufgezählt wird, nirgendwo erwähnt. Die amtliche \nÜberschrift lautet ausschließlich „Einreise- und Aufenthaltsverbot“, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nSatz 1 und Abs. 5c sprechen lediglich vom Erlassen eines Einreise- und \nAufenthaltsverbots, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 – 5c nur von der Befristung bzw. \nFrist des Einreise- und Aufenthaltsverbots, Abs. 4 ausschließlich von der Aufhebung, \nVerkürzung oder Verlängerung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Gleiches gilt für die \nBegründung der beiden letzten Neufassungen des § 11 AufenthG (vgl. BT-Drs. 18/407, S. \n35 – 38 und BT-Drs. 19/10047, S. 31 – 33). Das Wort „Titelerteilungsverbot“ findet sich dort \nnur ein einziges Mal, wo es um den Inhalt der (damals noch kraft Gesetzes eintretenden) \nRechtsfolgen des § 11 Abs. 1 AufenthG geht („Die Legaldefinition in Absatz 1 verdeutlicht, \ndass die Sperre zugleich als Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot ausgestaltet \nist“, BT-Drs. 18/4097, S. 35). Das Wort „zugleich“ bringt auch hier die Einheitlichkeit der \nRegelung zum Ausdruck. Nachfolgend wird in beiden Drucksachen dann konsequent nur \nnoch vom „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ gesprochen. Dies gilt sogar ausdrücklich für \nden Fall der inlandsbezogenen Ausweisung. In Drs. 18/4097, S. 35 heißt es: „Sofern ein \nEinreise- und Aufenthaltsverbot besteht und die Frist nicht zu laufen beginnt, weil der \nBetroffene aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden darf \noder unverschuldet nicht ausreisen kann, kommt die nachträgliche Aufhebung des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 in Betracht (Inlandsfall)“ \n(Hervorhebung nicht im Original). \n\n24 \n \n \n \nGegen den Willen des Gesetzgebers, eine Titelerteilungssperre als selbständiges \nRechtsinstitut neben das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu stellen, spricht ferner, dass \n§ 11 AufenthG nicht regelt, wann die Frist der Titelerteilungssperre zu laufen beginnt. Der \nfür das Einreise- und Aufenthaltsverbot geregelte Fristbeginn (Ausreise, § 11 Abs. 2 Satz 4 \nAufenthG) passt für eine Titelerteilungssperre, die gerade bei inlandsbezogenen \nAusweisungen relevant werden soll, offensichtlich nicht (den Fristbeginn offen lassend \ndaher VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 183). Es liegt fern \nanzunehmen, dass der Gesetzgeber einerseits eine selbständige Titelerteilungssperre \nnormieren wollte, aber andererseits „vergessen“ hat, die zentrale Frage des Fristbeginns \nzu regeln. BT-Drs. 18/4097, S. 35 zeigt vielmehr eindeutig, dass der Gesetzgeber auch die \nFälle der inlandsbezogenen Ausweisung mit dem Instrument des Einreise- und \nAufenthaltsverbots und der Möglichkeit seiner Aufhebung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 \nAufenthG \nbehandeln \nwollte. \nAllerdings \ntrifft \ninsoweit \ndie \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts nicht zu, die Pflicht bei der Entscheidung über die Aufhebung zu \nberücksichtigen, ob der Ausländer der Ausreisepflicht fristgerecht nachgekommen ist, \nschließe eine sinnvolle Anwendung von § 11 Abs. 4 AufenthG auf inlandsbezogene \nAusweisungen aus. Denn § 11 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz AufenthG dispensiert von dieser \nPflicht ausdrücklich in Fällen, in denen der Ausländer unverschuldet an der Ausreise \ngehindert ist. \n \nDie \nKonstruktion \neiner \nvom \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbot \nlosgelösten \nTitelerteilungssperre ist zudem nicht zwingend zur Gefahrenabwehr erforderlich. § 5 Abs. 1 \nNr. 2, Abs. 4 AufenthG sowie für einzelne Aufenthaltstitel geltende Spezialvorschriften (vgl. \nz.B. § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) ermöglichen es in vielen \nFällen, einem Ausgewiesenen auch ohne förmliche Titelerteilungssperre eine \nAufenthaltserlaubnis zu versagen (zur effektiven Gefahrenabwehr durch Anwendung von \n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.2023 – 1 C 6/22, juris Rn. 20). \n \nc) Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung \nder Ziff. 3 ihres Bescheides vom 02.07.2021 und die Verpflichtung, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, richtet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Er hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die \nBeklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entscheidet. \n \naa) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht der \nAusschlussgrund nach Satz 3 Nr. 2 entgegen. Der Kläger hat mit der unerlaubten Einfuhr \n\n25 \n \n \nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, für die er zu einer \nFreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde, eine „Straftat von erheblicher \nBedeutung“ begangen. \n \naaa) Der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG entspricht der Sache \nnach demjenigen in Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU. Dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. \nb der Richtlinie 2011/95/EU eine „schwere Straftat\" verlangt, wohingegen § 25 Abs. 3 \nSatz 3 Nr. 2 AufenthG eine „Straftat von erheblicher Bedeutung\" voraussetzt, ist lediglich \neine redaktionelle Abweichung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16/14, juris Rn. 22). \nBei der Feststellung, ob eine Straftat „schwer“ bzw. „von erheblicher Bedeutung“ ist, ist \neine tatrichterliche Würdigung der Schwere der Straftat unter Berücksichtigung aller \nUmstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 - C-369/17 Rn. 48-50; \nUrt. v. 02.04.2020 – C-715/17 u.a., Rn. 154). Es darf nicht pauschal auf ein bestimmtes \nStrafmaß abgestellt werden. Dem Strafmaß kommt zwar eine besondere Bedeutung bei \nder Beurteilung der Schwere der Straftat zu. Zu berücksichtigen ist aber darüber hinaus \neine Vielzahl von Kriterien, insbesondere die Art der Straftat, die verursachten Schäden, \ndie Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und \nob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere \nStraftat angesehen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 - C-369/17, Rn. 54 - 56). Es muss \nsich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten \nRechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend \nstrafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16/14, juris Rn. 27). \n \nbbb) Nach diesen Maßstäben erfüllt die Straftat, die der Kläger am 03.01.2019 begangen \nhat, den Ausschlussgrund. \n \n(1) Der illegale Handel mit Betäubungsmitteln – gerade auch der Handel mit sogenannten \n„harten Drogen“ – stellt eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der \nUnionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der \nMitgliedstaaten dar (EuGH, Urt. v. 23.11.2010 - C-145/09, Rn. 46). Art 83 AEUV zählt den \nillegalen Drogenhandel zur besonders schweren Kriminalität. Der Handel und Schmuggel \nmit Betäubungsmitteln stellt nicht nur in der deutschen, sondern in den meisten \nRechtsordnungen eine schwere Straftat dar. Art. 36 Abs. 1 des Einheitsübereinkommens \nüber Suchtstoffe vom 30.03.1961 (BGBl. 1973 II 1353) in der Fassung des Zusatzprotokolls \nvon 1972 (BGB. 1975 II 2) verpflichtet die derzeit über 180 Vertragsstaaten, schwere \nVerstöße „insbesondere mit Gefängnis oder sonstigen Arten des Freiheitsentzugs“ zu \nahnden. Es steht daher außer Zweifel, dass die unerlaubte Einfuhr und die Beihilfe zum \n\n26 \n \n \nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge grundsätzlich \ngeeignet sind, eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 \nNr. 2 AufenthG zu sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2023 – 2 LA 465/21, juris Rn \n23 f.; Urt. v. 10.05.2011 – 1 A 306/10, juris Rn. 112). \n \n(2) \nVon \nBedeutung ist \nauch, \ninwieweit \nder \nStrafrahmen \ndes \nverwirklichten \nStraftatbestandes im konkreten Fall ausgeschöpft wurde (OVG Bremen, Urt. v. 10.05.2011 \n– 1 A 306/10, juris Rn. 112). Im Fall des Klägers lag die verhängte Strafe nur wenige \nMonate über der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens von § 30 Abs. 1 BtMG, die 2 Jahre \nFreiheitsstrafe beträgt. Dies ist ein Aspekt, der eher gegen das Vorliegen einer Straftat \n„von erheblicher Bedeutung“ streitet. Er ist hier allerdings im Ergebnis nicht entscheidend. \nDer vorgenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen kann nicht der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass bei einer \nVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nur wenigen Monaten mehr als zwei Jahren \nwegen Betäubungsmittelhandels die Voraussetzungen einer Straftat „von erheblicher \nBedeutung“ niemals erfüllt sind (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2023 – 2 LA 465/21, juris \nRn. 25). Wollte man ein deutliches Überschreiten der unteren Grenze des einschlägigen \nRegelstrafrahmens zur conditio sine qua non für das Vorliegen einer „Straftat von \nerheblicher Bedeutung“ machen, würde dies zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen \nführen. Eine Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die zur Verhängung einer \nFreiheitsstrafe von 10 Jahren und einem Monat geführt hat, könnte dann keine „Straftat \nvon erheblicher Bedeutung“ sein, weil die Mindeststrafe (10 Jahre) nur geringfügig \nüberschritten wurde. Dieselbe Strafe wegen Betäubungsmittelhandels verhängt, wäre \nhingegen wegen des deutlichen Überschreitens der zweijährigen Mindestfreiheitsstrafe ein \nstarkes Indiz für die Erfüllung des Ausschlussgrundes. \n \n(4) Die Tat des Klägers des vorliegenden Verfahrens weist trotz der ähnlichen Höhe der \nverhängten Strafe und der Verwirklichung teilweise identischer Straftatbestände bei \nkonkreter Betrachtung aller Umstände erhebliche Unterschiede zu der Tat auf, die dem \nUrteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10.05.2011 – 1 A \n306/10 zugrunde lag. Der Kläger des Verfahrens 1 A 306/10 war verurteilt worden, weil er \nin Bremen 250 g Kokain erworben hatte, die er zur Finanzierung seines eigenen \nDrogenkonsums an andere Abhängige in Bielefeld verkaufen wollte (vgl. OVG Bremen, \nUrt. v. 10.05.2011 – 1 A 306/10, juris Rn. 12 f.). Der Kläger des vorliegenden Verfahrens \nhat für eine professionell und international agierende Gruppe 8 kg Opium aus der Türkei \nnach Deutschland eingeführt. Dabei war er nicht selbst abhängig, sondern handelte aus \nreinem Gewinnstreben. Nach Art. 3 Abs. 5 lit. a) des UN-Übereinkommens gegen den \nunerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II 113) ist der \n\n27 \n \n \nDrogenhandel bzw. die Einfuhr von Drogen u.a dann „besonders schwerwiegend“, wenn – \nwie es bei der Straftat des Klägers der Fall war – eine „organisierte kriminelle Gruppe“ \ndaran beteiligt ist. Die Strafgerichte haben beim Kläger das Vorliegen eines \nminderschweren Falls im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG wegen der großen Menge und \nGefährlichkeit der von ihm transportierten Droge und des professionellen Vorgehens \nverneint. \n \nDie Gesamtheit der vorstehend genannten Umstände bewegt den Senat dazu, trotz einiger \nfür den Kläger sprechender Gesichtspunkte (vergleichsweise junges Alter bei der \nTatbegehung, Geständigkeit, Sicherstellung der Drogen bevor sie in den Verkehr gelangen \nkonnten, \nVerhängung \neiner \nStrafe \nnur \nknapp \nüber \ndem \nMindestmaß \ndes \nRegelstrafrahmens) im Ergebnis das Vorliegen einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ \nim Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zu bejahen. \n \nccc) Darauf, ob Wiederholungsgefahr besteht, kommt es bei § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 \nAufenthG nicht an (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16/14, juris Rn. 26, 29; vgl. auch \nEuGH. Urt. v. 06.07.2023 – C-8/22, Rn. 37). \n \nddd) \nDer \nAusschlussgrund \nist \nzwingend. \nEs \nbesteht \nweder \nRaum \nfür \nErmessenserwägungen noch für eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. \nDies ist im Hinblick auf höherrangiges Recht nicht zu beanstanden. Da das \nAbschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG unberührt bleibt, ist die Rechtsfolge der \nVerweigerung der Aufenthaltserlaubnis nicht die Beendigung des Aufenthalts, sondern \nschlimmstenfalls, dass der Betroffene den Duldungsstatus erhält (vgl. Bay. VGH, Beschl. \nv. 15.06.2011 – 19 B 10.2539, juris Rn. 30 ff.). \n \neee) Die Beteiligung des Bundesamtes (§ 72 Abs. 2 AufenthG) ist durch die Beklagte \nerfolgt (vgl. Mitteilung des Bundesamtes vom 25.01.2021, Bl. 214 d. Ausländerakte). Eine \nBeiladung der Bundesrepublik Deutschland ist nicht erforderlich, da die Stellungnahme des \nBundesamtes sowohl für die Ausländerbehörde als auch für das Gericht unverbindlich ist \n(vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 19.08.2019 – 3 B 83/19, juris Rn. 35 f.) \n \nbb) Jedoch ist die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nSenats über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu \nentscheiden. \n \naaa) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist \nStreitgegenstand. Der Kläger hat sich sowohl in seinem Antrag an die Beklagte als auch \n\n28 \n \n \nim gerichtlichen Verfahren auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG als \nGrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berufen. Insoweit als es um dieses \nAusreisehindernis geht, ist damit neben § 25 Abs. 3 AufenthG auch § 25 Abs. 5 AufenthG \nStreitgegenstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14/05, juris Rn. 11). Unschädlich \nist, dass der Kläger in seinem Antrag nur § 25 Abs. 3 AufenthG als Erteilungsgrundlage \ngenannt hat. Es kommt für den Streitgegenstand nicht auf die vom Ausländer bei \nAntragstellung genannte Norm, sondern auf den von ihm genannten Aufenthaltszweck und \nden vorgetragenen Lebenssachverhalt an (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 – 1 C 43.06, \njuris Rn. 12; VGH BW, Urt. v. 18.05.2018 – 11 S 1810/16, juris Rn. 45). \n \nbbb) Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG \nschließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus (a.A. \nwohl VGH BW, Urt. v. 11.12.2013 – 11 S 1770/13, juris Rn. 84; Bay. VGH, Urt. v. \n20.03.2013 – 19 BV 11.288, juris Rn. 105). § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bezieht sich nach \nWortlaut und Systematik nur auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. \nDie Formulierung „Sie wird ferner nicht erteilt….“ in Satz 3 nimmt Bezug auf Satz 2, wo es \nheißt „Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt …“. Die Verwendung des bestimmten \nArtikels \n„die“ \nund \nnicht \ndes \nunbestimmten \nArtikels \n„eine“ \nvor \ndem \nWort \n„Aufenthaltserlaubnis“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass nur die Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gemeint ist. Die Intention des § 25 Abs. 3 Satz 3 \nAufenthG, „unwürdigen“ Personen die Aufenthaltserlaubnis zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 25.03.2015 – 1 C 16/14, juris Rn. 16), rechtfertigt keine andere Auslegung. Zum einen \nist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für ihren Inhaber in einigen \nAspekten ungünstiger als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (vgl. z.B. \nfür die Geltungsdauer § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 4 AufenthG; für \nFamiliennachzug § 29 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG; für Sozialleistungen § 1 Abs. 1 Nr. 3 \nc) AsylbLG). Zum anderen wird ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 \nAufenthG in aller Regel auch ein zumindest generalpräventives Ausweisungsinteresse \nbegründen, welches nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen steht, soweit die \nAusländerbehörde nicht nach Ermessen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) davon absieht. \n \nccc) Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor. \n \n(1) Der Kläger ist wegen des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis und der \nAblehnung seines mit Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) gestellten Antrags auf \nVerlängerung bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis vollziehbar \nausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). \n\n29 \n \n \n \n(2) Dem Kläger ist die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich. Dies ergibt sich \ndaraus, dass das Bundesamt für den Iran ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 \nAufenthG festgestellt hat und ein anderer Staat, in den der Kläger ausreisen könnte, nicht \nersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14/05, juris Rn. 17). Mit dem Wegfall \ndes Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen; es ist auch nicht \nverschuldet. \n \nddd) Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 \nAufenthG sind nicht erfüllt. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem ihre Erfüllung \nentbehrlich ist. \n \n(1) § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht erfüllt. Wie oben unter I. 2. a) ausgeführt, besteht \nein aktuelles und nicht verbrauchtes generalpräventives Ausweisungsinteresse. \n \nEin atypischer Fall, in dem die Aufenthaltserlaubnis trotz des Bestehens eines \nAusweisungsinteresses zu erteilen ist, liegt nicht vor. \n \nEin Ausnahmefall, in dem Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sein \nmüssen, liegt vor, wenn besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam \nsind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen \n(BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 – 1 C 12/10, juris Rn. 18). Auch verfassungs-, unions- oder \nvölkerrechtliche Gewährleistungen können eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen \n(BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16/12, juris Rn. 16). Beides ist vorliegend in Bezug auf \n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht der Fall. \n \nWie oben unter I. 2. b) ausgeführt, überwiegt das Ausweisungsinteresse das \nBleibeinteresse des Klägers bzw. sein Interesse an der Vermeidung des Duldungsstatus \nauch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. \n \nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist \nferner \nnicht \nunionsrechtlich \ngeboten, \num \neinen \nder \nRichtlinie \n2008/115/EG \nzuwiderlaufenden „Zwischenstatus“ (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, Rn. 57) zu \nvermeiden. Keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115/EG kann dahin ausgelegt werden, \ndass sie verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen \nDrittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel (tire de séjour/ residence permit) gewährt, \nwenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine \naufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann, weil Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 \n\n30 \n \n \nEUGrCh einer Abschiebung entgegen stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – C-69/21, \nRn. 85). Ob Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG dahingehend zu verstehen ist, dass der Kläger, \nwenn \nihm \nkein \nAufenthaltstitel \nerteilt \nwird, \nzumindest \neine \n„sonstige \nAufenthaltsberechtigung“ (autre autorisation conférant un droit de séjour/ other \nauthorisation offering a right to stay) verlangen kann (eher dagegen spricht allerdings \nEuGH, aaO., Rn. 86) und welches Instrument des deutschen Aufenthaltsrechts eine solche \n„sonstige Aufenthaltsberechtigung“ ggfs. sein könnte (dafür, dass eine längerfristige \nDuldung dem genügt VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 148) kann \ndahinstehen. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur ein Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis, also eines Aufenthaltstitels. \n \n(2) § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist nicht erfüllt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung \nim Berufungsverfahren angegeben, momentan keinen gültigen Pass zu besitzen. Den \nPass, der ihm von den iranischen Behörden 2018 ausgestellt wurde, habe er verloren. \n \nGründe für die Annahme eines atypischen Falls sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für \neine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeschaffung fehlen. Dagegen spricht \ninsbesondere, dass der Kläger sich im Herbst 2018 soweit ersichtlich problemlos einen \niranischen Reisepass besorgt hat, obwohl er damals sogar noch die Flüchtlingseigenschaft \nbesaß. \n \neee) Allerdings kann bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 \nAufenthG im Ermessenswege von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG \nabgesehen werden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Ein solches Ermessen hat die \nBeklagte im Ablehnungsbescheid vom 02.07.2021 nicht ausgeübt. Sie hat ausweislich der \nBegründung des Bescheides andere Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis als § 25 Abs. 2 und 3 AufenthG überhaupt nicht in Betracht gezogen. \nWegen dieses Ermessensausfalls ist die Ablehnung rechtswidrig. \n \nDie Ausübung von Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG war nicht deshalb \nentbehrlich, weil – wie oben unter ddd) ausgeführt – kein atypischer Fall im Sinne von § 5 \nAbs. 1 AufenthG vorliegt. Durch das Nichtvorliegen eines Ausnahmefalls entsteht \nüberhaupt erst das Bedürfnis für eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. \n30.03.2010 – 1 C 6/09, juris Rn. 30). \n \nGründe für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Klägers sind nicht \nersichtlich. Somit ist die Beklagte (nur) zur Neubescheidung unter Beachtung der \n\n31 \n \n \nRechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu verurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO). \n \nFür die Neubescheidung weist der Senat noch auf Folgendes hin: \n \nDa nach derzeitigem Kenntnisstand keine Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung zu \nerwarten sind, spricht nichts für ein Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. \n \nEine Entscheidung, nicht von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, könnte nicht allein mit \ndem Hinweis darauf begründet werden, dass die Ratio von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 \nAufenthG nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG \nunterlaufen werden soll (a.A. für die dort entschiedenen Fälle Nds. OVG, Beschl. v. \n19.12.2013 – 11 LA 139/13, juris Rn. 9; Bay. VGH, Urt. v. 15.06.2011 – 19 B 10.2539, juris \nRn. 59; VGH BW, Urt. v. 22.07.2009 – 11 S 1622/07, juris Rn. 69). Geboten ist eine \numfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei wird die \nBeklagte insbesondere noch einmal eingehend und aktuell die für und gegen eine \nWiederholungsgefahr sprechenden Umstände abwägen müssen. Das zweifelsfrei \ngegebene generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem zeitlichem \nAbstand zur Tat an Gewicht. Zu berücksichtigen sein wird ferner das große Engagement \ndes Klägers bei der wirtschaftlichen und sprachlichen Integration. Zumindest mittelfristig \ndürfte daher einiges für ein Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sprechen, wenn der \nKläger seine positive Entwicklung fortsetzt. \n \nVom Visumserfordernis (§ 5 Abs. 2 AufenthG) müsste abgesehen werden; insoweit ist das \nErmessen auf Null reduziert. Denn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG \nsetzt gerade den Aufenthalt im Inland und die Unmöglichkeit der Ausreise voraus. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n \nDie Revision des Klägers ist zuzulassen, soweit die Klage gegen die Ausweisung \nabgewiesen wurde. Grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und \nentscheidungserheblich ist die Frage, ob inlandsbezogene Ausweisungen mit Art. 6 \nRichtlinie 2008/115/EG vereinbar sind (ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Urt. v. \n16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 42). \n \nDie Revision der Beklagten ist zuzulassen, soweit Ziff. 2 des Bescheides vom 02.07.2021 \naufgehoben wurde und soweit sie unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3 des \n\n32 \n \n \nBescheides verpflichtet wurde, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts \nneu zu entscheiden. Grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und \nentscheidungserheblich sind die Fragen, ob § 11 Abs. 1, 2 AufenthG eine Ermächtigung \nzum Erlass eines rein nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht \nEinreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG ist, oder \nzumindest eine Ermächtigung zum Erlass einer rein nationalen Titelerteilungssperre \nenthält. \n \nIm Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen. \nInsbesondere ist in der Rechtsprechung des EuGH mittlerweile eindeutig geklärt, dass eine \nRückkehrentscheidung ohne Zielstaatsbezeichnung nicht mit der Richtlinie 2008/115/EG \nvereinbar ist und dass keine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf, wenn der \nGrundsatz der Nichtzurückweisung einer Aufenthaltsbeendigung entgegen steht. \nRechtsmittelbelehrung \nSoweit die Revision zugelassen wurde, kann das Urteil durch Revision angefochten \nwerden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert \nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte \nRechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die \nden Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \n\n33 \n \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel \n \n \n \n \n \n \n \n \nRiOVG Traub ist wegen Urlaubs \n \n \n \n \n \n \n \n \nan der Signatur gehindert. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-08-30/2-lc-116-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":43},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":16},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":13},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306c","ref_norm":"306c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60d","ref_norm":"60d","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-08-30/2-lc-116-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364228","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.491227+00:00"}}