{"status":"available","doknr":"OLD364227","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-12","aktenzeichen":"2 LA 40/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 40/23 \nVG: \n7 K 2026/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 12. \nSeptember 2023 beschlossen: \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - \nvom 20.01.2023 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.531,13,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit einer humangenetischen Untersuchung \nder Tochter der Klägerin. \n \nDie Klägerin ist als Beamtin im Dienst der Beklagten beihilfeberechtigt. Ihre Tochter wurde \nam .2020 geboren. \n \nMit Schreiben vom 28.12.2020 legte die Klägerin der Beihilfefestsetzungsstelle ein \nSchreiben einer Praxis für Humangenetik vor, in dem es heißt, dass eine humangenetische \nUntersuchung bei der Tochter durchgeführt werden solle, um dieser einen weiteren \nstationären Aufenthalt zu ersparen, „aber auch um Prognose und auch in dem Wissen über \nTherapiemöglichkeiten sprechen zu können“. Als Diagnosen führten die behandelnden \nÄrzte eine Makrozephalie (überdurchschnittliche Schädelgröße) und eine Balkenagenesie \n(fehlende oder stark unterentwickelte Verbindung zwischen den Hirnhälften) auf. Das Kind \nsei motorisch entwicklungsverzögert und klein. Die Klägerin legte zudem zwei \nKostenvoranschläge vor. Für eine „FGFR-Genanlyse“ gab die GmbH 2.074,45 € an, \nfür eine „Exom-Analyse“ gab das Universitätsklinikum 4.602,06 € an. Die Klägerin bat \num Kostenübernahme. \n \nMit Bescheid vom 19. 01.2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Gemäß § 8 \nAbs. 4 und 5 BremBVO seien Früherkennungsprogramme nur für erblich belastete \nPersonen mit einem erhöhten familiären Brust-, Darm- und Eierstockkrebsrisiko \nbeihilfefähig. Eine Beihilfe könne daher nicht gewährt werden. \n \nAm 11.02.2021 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung und bat um \nBewilligung der Beihilfe lediglich für die „Exom-Analyse“. Es gehe nicht um eine Diagnostik \nim Rahmen eines Früherkennungsprogramms für erblichen Krebs, sondern um eine \nDiagnostik bei einem Kind mit einer Entwicklungsverzögerung und Makrozephalie. Die \nKlägerin reichte zwei weitere ärztliche Stellungnahmen sowie ein Schreiben ihrer privaten \nKrankenversicherung über die Kostenübernahme für die Exom-Analyse ein. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Die Genuntersuchung diene ausschließlich der Feststellung der \nUrsache des Kleinwuchses. Es bestehe demnach keine direkte Wirkungsmöglichkeit der \nMaßnahme, die das Auftreten der Krankheit unmittelbar verhindern könne. Der \nWiderspruchsbescheid wurde der Klägerin am 31.08.2021 zugestellt. \n \n\n3 \n \n \nDie Klägerin hat am 30.09.2021 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass \nnur die streitgegenständliche Untersuchung die Ursachen der Symptome ihrer Tochter \nfeststellen könne. Darauf aufbauend könne eine entsprechende Therapie durchgeführt \nwerden. Sie hat dazu eine ärztliche Stellungnahme vom 28.12.2022 vorgelegt. Die \nBeklagte hat erwidert, dass die begehrte Exom-Analyse keine Behandlung einer Krankheit \nsei. Es gehe auch nicht um Früherkennung, denn die Diagnosen seien schon bekannt. \nUrsachenforschung sei nicht vom Leistungskatalog der Bremischen Beihilfeverordnung \numfasst. Unklar sei, ob die Klärung der Ursachen für die Therapie erforderlich ist. Die \närztliche Stellungnahme vom 28.12.2022 behaupte dies lediglich, begründe es aber nicht. \n \nAm 12.10.2021 wurde die Exom-Analyse durchgeführt. Eine Beihilfe hat die Klägerin dafür \nbislang soweit ersichtlich nicht beantragt. Die Beklagte trägt vor, ihr sei die Rechnung für \ndie Untersuchung unbekannt; auch im gerichtlichen Verfahren wurde diese nicht vorgelegt. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen hat die Beklagte mit Urteil vom 20.01.2023 unter \nAufhebung des Bescheids vom 19.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n02.08.2021 \nverpflichtet, \ndie \nKostenübernahme für \ndie \nanteiligen \nKosten \nder \nmolekulargenetischen Untersuchung der Tochter der Klägerin entsprechend dem Antrag \nvom 28.12.2020 zuzusichern. § 8 BremBVO komme nicht zur Anwendung. Denn es gehe \nweder um die üblichen Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern noch um ein \nNeugeborenenscreening noch um Krebsfrüherkennung. Die Beihilfefähigkeit der \nhumangenetischen Untersuchung richte sich nach der Generalklausel des § 80 Abs. 3 \nBremBG (in der vom 01.08.2020 bis zum 27.07.2021 geltenden Fassung) in Verbindung \nmit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBVO (in der vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 geltenden \nFassung). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 01.07.2014 \n– 2 A 591/12, juris Rn. 18 f. für die Beihilfefähigkeit humangenetischer Untersuchungen \nnach der Generalklausel Maßstäbe entwickelt, die die Kammer für zutreffend halte. \nDemnach setze die Beihilfefähigkeit voraus, dass (1) die Untersuchung im Rahmen der \nBehandlung einer bereits bestehenden Erkrankung erfolgt, (2) das Untersuchungsergebnis \ndie weitere Therapie oder das weitere spezielle Vorsorgeprogramm bestimmt und (3) die \nAufwendungen notwendig und angemessen sind. Diese Anforderungen erfülle die \nstreitgegenständliche Untersuchung: Sie erfolge aus Anlass der unstreitig bestehenden \nErkrankung der Tochter der Klägerin. Die Symptome der Tochter erfüllten den \nKrankheitsbegriff, da eine Beeinträchtigung der Körperfunktion vorliege. Die „Exom-\nAnalyse“ diene der Abklärung der genauen Erkrankung; laut ärztlicher Stellungnahme \nbegründe das Krankheitsbild den Verdacht auf das Vorliegen eines übergeordneten \nSyndroms. Das Ergebnis der Untersuchung bestimme die weitere Therapie, da die \nAbklärung der Ursachen für die Therapie maßgeblich sei. Dies ergebe sich aus den \n\n4 \n \n \närztlichen Stellungnahmen. Es sei unerheblich, dass möglicherweise bei einigen \nSyndromen keine spezifische Therapie in Frage käme, solange zumindest die Möglichkeit \nbestehe, dass eine therapierbare Erkrankung vorliegen könnte. Die Notwendigkeit der \nUntersuchung ergebe sich aus den ärztlichen Stellungnahmen vom 12.04.2021 und vom \n10.06.2021. An der Angemessenheit der Aufwendungen bestünden keine Zweifel. \n \nDie Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung. \n \nII. Der Zulassungsantrag ist unbegründet Die geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der \ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor oder sind nicht den \nAnforderungen entsprechend dargelegt. \n \n1. Aus dem Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die \nBeklagte \nzur \nZusicherung \nder \nanteiligen \nÜbernahme \nder \nKosten \nfür \ndie \nmolekulargenetische Untersuchung der Tochter der Klägerin entsprechend dem Antrag \nvom 28.12.2020 zu verpflichten. \n \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 \nBvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 \nm.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Um dem \nDarlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte \nAuseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. VGH BW, \nBeschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2023 - 1 \nLA 335/21, juris Rn. 10). \n \na) \nNach \ndem \nvom \nZulassungsantrag \nnicht \nangegriffenen \nund \ndaher \nvom \nOberverwaltungsgericht nicht zu überprüfenden Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts \nrichtet sich die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Exom-Analyse nach dem \nBremBG in der vom 01.08.2020 bis 27.07.2021 geltenden Fassung sowie nach der \nBremBV in der vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 geltenden Fassung. Zudem weichen diese \nFassungen soweit vorliegend relevant nicht von den später gültigen Fassungen ab. \n \n\n5 \n \n \nb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die BremBV (insbesondere ihr § 8) keine \nspeziellen Regelungen über die Beihilfefähigkeit der hier in Rede stehenden Untersuchung \nenthält und sich die Beihilfefähigkeit daher nach der Generalklausel (§ 80 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 1 BremBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBV) richtet, greift der Zulassungsantrag ebenfalls \nnicht an. \n \nc) Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BremBG sind beihilfefähig die der Höhe nach \nangemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren \nWirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, zur Vorbeugung und \nLinderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung \nder Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes, einschließlich der \nRehabilitation. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBV sind beihilfefähig die notwendigen \nAufwendungen (bei dem verwendeten Begriff der „Anwendungen“ handelt es sich um ein \noffensichtliches Redaktionsversehen) in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur \nWiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die \nBeseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. \n \nAus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBV ergibt sich ohne weiteres, dass die vom \nVerwaltungsgericht \nim \nAnschluss \nan \nRechtsprechung \nder \nsächsischen \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (Sächs. OVG, Urt. v. 01.07.2014 – 2 A 591/12, juris Rn. 18 f.; \nVG Leipzig, Urt. v. 17.01.2019 – 3 K 841/18, juris Rn. 20) aufgestellten Maßstäbe für die \nBeihilfefähigkeit humangenetischer Untersuchungen zutreffend sind: \n \n1. Es muss eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne vorliegen. Denn beihilfefähig \nnach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBV sind nur Aufwendungen „in Krankheitsfällen“. \n \n2. Vom Ergebnis der Untersuchung muss die weitere Therapie oder das weitere \nspezielle Vorsorgeprogramm abhängen. Denn beihilfefähig nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nBremBV sind nur Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung \noder Linderung von Leiden sowie zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener \noder erworbener Körperschäden. Eine diagnostische Maßnahme dient als solche \nnaturgemäß nicht unmittelbar den vorgenannten Zwecken, da sie zunächst einmal nur \neine Feststellung zum Gesundheitszustand trifft, ohne diesen zu verändern. Derartige \nUntersuchungen dienen aber (mittelbar) den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBV genannten \nZwecken, \nwenn \nvon \nihrem \nErgebnis \nabhängt, \nwelche \nMaßnahmen \nzur \nWiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden oder für \ndie Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden zu \nergreifen sind. \n\n6 \n \n \n \n3. Die Untersuchung muss medizinisch notwendig sein. \n \n4. Die Aufwendungen müssen angemessen sein. \n \nd) Die Begründung des Zulassungsantrags weckt keine ernstlichen Zweifel daran, dass \ndas Verwaltungsgericht die vorgenannten Maßstäbe auch zutreffend angewandt hat. \n \naa) Der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die Unterschiede zwischen \ndem vorliegenden Fall und demjenigen, über den das Sächsische Oberverwaltungsgericht \nim Urt. v. 01.07.2014 – 2 A 591/12 – entschieden hat, verkannt, ist nicht schlüssig. \n \nZum Einen kommt es nicht auf eine weitgehende Identität der entschiedenen Sachverhalte \nan, sondern darauf, ob die vom Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts entnommenen abstrakten Rechtsmaßstäbe zur Beihilfefähigkeit \nhumangenetischer Untersuchungen zutreffend und im vorliegenden Fall erfüllt sind. \n \nZum anderen ähneln sich beide Fälle durchaus in den entscheidenden Punkten. Das \nSächsische Oberverwaltungsgericht hat im Urt. v. 01.07.2014 – 2 A 591/12 – für die \nBejahung der Beihilfefähigkeit im ersten Schritt darauf abgestellt, dass die \nmolekulargenetische Untersuchung „aus Anlass der unstreitig bestehenden Erkrankung \ndes Klägers (Polyposis)“ erfolgt sei (juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall leidet die Tochter \nder Klägerin unstreitig an Kleinwuchs, Makrozephalie, Balkengenesie und motorischen \nEntwicklungsverzögerungen; dies war der Anlass, aus dem ärztlicherseits zu einer \nmolekulargenetischen \nUntersuchung \ngeraten \nwurde. \nDas \nSächsische \nOberverwaltungsgericht hat im nächsten Schritt festgestellt, dass das Krankheitsbild den \nVerdacht auf eine Genmutation als Ursache begründet habe, der durch die Untersuchung \nabgeklärt werden solle (juris Rn. 18). Vorliegend begründet das Krankheitsbild der Tochter \nder Klägerin den Verdacht auf ein genetisch bedingtes übergeordnetes Syndrom, der durch \ndie Untersuchung abgeklärt werden soll (vgl. Stellungnahme des Katholischen Klinikums \n… vom 10.06.2021). Die Behauptung des Zulassungsantrags, die humangenetische \nUntersuchung der Tochter der Klägerin solle „ins Blaue hinein“ erfolgen, ist angesichts des \nAkteninhalts schlicht nicht nachvollziehbar. \n \nbb) Die Beklagte zeigt auch nicht schlüssig auf, dass das angefochtene Urteil in sich \nwidersprüchlich ist. \n \n\n7 \n \n \nEs ist zwar zutreffend, dass das Verwaltungsgericht auf S. 6 des Urteilsabdrucks im \nvorletzten Absatz zunächst feststellt, die „Symptome der Tochter der Klägerin \n(Balkenagenesie, perzentillenabweichender Kleinwuchs, Makrozephalie, weit offene \nvordere \nFontanelle, \nmotorische \nEntwicklungsverzögerung) \nerfüll[t]en \nden \nKrankheitsbegriff, denn das Mädchen ist in ihrer Körperfunktion beeinträchtigt“, und dann \nim folgenden Absatz ausführt, die Exom-Analyse diene „zur Abklärung der genauen \nErkrankung der Tochter als Voraussetzung für die sich anschließende Wahl der geeigneten \nTherapie“. Darin liegt jedoch kein Widerspruch. Zunächst hat das Verwaltungsgericht das \nVorliegen einer „Krankheit“ im beihilferechtlichen Sinne zutreffend unter Bezugnahme auf \ndie Symptome festgestellt. Krankheit ist ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des \nGeistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - \nArbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand \nanzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm \nabweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem \nEinzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist \nkrank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (BVerwG, Urt. v. \n10.10.2013, - 5 C 32/12, juris Rn. 11). Dass die unstreitigen Symptome der Tochter der \nKlägerin einen regelwidrigen Zustand darstellen, liegt auf der Hand. Bereits diese \nSymptome fallen daher – wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt – unter den \nKrankheitsbegriff. Wenn das Verwaltungsgericht anschließend davon spricht, die \nstreitgegenständliche Untersuchung solle „zur Abklärung der genauen Erkrankung“ \nerfolgen, ist damit ersichtlich die Ermittlung der Ursache der Symptome gemeint, von der \ndann die weitere Therapie abhängt. \n \ncc) Die Beklagte stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersuchung diene der \nWiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der \nBeseitigung oder dem Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden der \nTochter und sei dafür medizinisch notwendig, nicht schlüssig in Frage. \n \n(1) Zu Recht lässt es das Verwaltungsgericht genügen, dass die Möglichkeit besteht, die \nhumangenetische Untersuchung könnte zu dem Ergebnis führen, dass eine in bestimmter \nWeise therapierbare genetische Erkrankung vorliegt. Der Umstand, dass die Untersuchung \nauch zu dem Ergebnis führen könnte, dass den Symptomen keine genetische Erkrankung \nzugrunde liegt bzw. dass die ihnen zugrunde liegende genetische Erkrankung nicht \ntherapierbar ist, steht der Beihilfefähigkeit nicht entgegen. Es ist medizinischen \nUntersuchungen immanent, dass das Ergebnis vorher nicht feststeht; sonst wäre die \nUntersuchung nicht notwendig. Bei einer diagnostischen Maßnahme zur Feststellung, ob \neine bestimmte Krankheit vorliegt, handelt es sich jedenfalls dann um eine ärztliche \n\n8 \n \n \nLeistung, die aus Anlass einer Krankheit erbracht wird, wenn der begründete Verdacht auf \ndas Vorliegen einer Krankheit besteht. Das gilt auch dann, wenn die Diagnostik zu dem \nErgebnis kommt, dass eine Krankheit nicht vorliegt. Nur wenn feststeht, dass bei jedem in \nBetracht zu ziehenden Ausgang der Untersuchung ohnehin keine Behandlung bzw. keine \nandere Behandlung als bisher stattfinden wird, dient die Untersuchung nicht mehr der \nKrankheitsbehandlung im beihilferechtlichen Sinne (vgl. VGH BW, Urt. v. 20.07.2021 – 2 \nS 872/20, juris Rn. 38). \n \n(2) Die Begründung des Zulassungsantrags stellt die Notwendigkeit der humangenetischen \nUntersuchung zur Behandlung der Erkrankung der Tochter nicht schlüssig in Frage. \n \nDer Begriff der beihilferechtlichen Notwendigkeit von Aufwendungen ist ein der \ngerichtlichen Überprüfung voll zugänglicher unbestimmter Rechtsbegriff. Aufwendungen in \nKrankheitsfällen sind dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene \nBehandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung \noder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger \nBeeinträchtigungen dient. Die medizinische Notwendigkeit unterliegt grundsätzlich der \ngerichtlichen Nachprüfung, auch wenn regelmäßig der Beurteilung der verordnenden \nÄrztin bzw. des verordnenden Arztes zu folgen sein wird, weil diese bzw. dieser über die \nerforderliche Sachkunde verfügt. In Zweifelsfällen müssen die Festsetzungsstelle und \nnachfolgend das Gericht die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung \nunterziehen. Haben sie aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände Zweifel an der \nNotwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und können sie mangels eigener \nSachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, ist etwa ein Gutachten einzuholen oder eine \nSachverständige oder ein Sachverständiger heranziehen. Auf der Grundlage einer solchen \nSachverhaltsaufklärung kann gegebenenfalls die medizinische Notwendigkeit von \nAufwendungen trotz vorhergehender ärztlicher Verordnung von der Festsetzungsstelle \nbzw. dem Gericht verneint werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2018 – 5 B 3/18, juris \nRn. 9 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2022 – 2 LA 171/20, juris Rn. 10). Es handelt sich \nhierbei um Fragen, die den Bereich der Tatsachen betreffen, nicht den der rechtlichen \nWürdigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2020 – 5 C 4/19, juris Rn. 17). \n \nDie Klägerin hat mehrere Stellungnahmen von verschiedenen (Fach-)Ärztinnen und (Fach-\n)Ärzten vorgelegt, in denen ausgeführt wird, dass die Exom-Analyse medizinisch geboten \nsei um festzulegen, ob und wie die Tochter weiter behandelt wird. In der Stellungnahme \nder PD Dr. von der Praxis für Humangenetik vom 09.12.2020 heißt es, die genetische \nUntersuchung solle erfolgen, um „über Therapiemöglichkeiten sprechen zu können“. In \neiner weiteren Stellungnahme aus derselben Praxis vom 12.04.2021 wird ausgeführt, die \n\n9 \n \n \nSymptomatik solle durch genetische Untersuchung einem bekannten Krankheitsgrund \nzugeordnet werden. Alle klinischen Untersuchungen zur differentialdiagnostischen \nEinteilung seien abgeschlossen und hätten keine Diagnose ergeben. Aus einer \nStellungnahme des Katholischen Klinikums vom 10.06.2021 ergibt sich, dass aufgrund \ndes Krankheitsbildes der Tochter verschiedene übergeordnete Syndrome in Frage \nkommen. Bei einigen dieser Formen seien spezifische medikamentöse Therapien \nnotwendig bzw. möglich. Aus diesem Grund sei es unbedingt erforderlich, dass es zeitnah \nzu einer genetischen Klärung der Ursache des Kleinwuchses komme. Die Eltern werden \num zeitnahe Information der Klinik gebeten, sobald das Ergebnis der genetischen \nUntersuchung vorliegt, um die weiteren diagnostischen und therapeutischen Schritte zu \nplanen. Laut der Stellungnahme des PD Dr. , Facharzt für Humangenetik aus München, \nvom 28.12.2022 besteht aufgrund der Symptome der Tochter der Verdacht auf ein \ngenetisches Syndrom. Die Ursache sei durch die bisherigen Untersuchungen nicht geklärt \nworden. Die Exom-Analyse erfolge zur Abklärung einer möglichen genetischen Ursache. \nMit Angaben aus der medizinischen Fachliteratur als Beleg führt der Facharzt ferner aus, \nExom-Analysen seien grundsätzlich das Standardverfahren bei der Ursachenklärung einer \nEntwicklungsverzögerung. Weiter wird ausgeführt, es bestehe „ggf. ein therapeutischer \nNutzen“, denn bei bekannter genetischer Diagnose könne „ggf. eine spezifische Therapie \nund \nFörderung \neingeleitet \nwerden“. \n„Immer \nhäufiger“ \nkämen \nauch \n„gezielte \ngentherapeutische Behandlungsformen zum Einsatz“. Im Kostenvoranschlag des \nUniversitätsklinikums vom 15.12.2020, Prof. Dr. , ist angekreuzt, dass die Exom-\nAnalyse „ärztlich indiziert“ sei und „Therapierelevanz“ haben könne. In einem Schreiben \nder Private Krankenversicherungs-AG vom 18.01.2021 an die Klägerin heißt es, der \nGesellschaftsarzt habe die eingereichten Unterlagen und Kostenvoranschläge geprüft. Er \nkomme zu dem Ergebnis, dass „aus humangenetischer Sicht die Indikation für diese \nGendiagnostik (Exom) gegeben“ sei. \n \nSoweit sich die Beklagte an der Verwendung von Konjunktiven und von Wörtern wie „kann“ \noder „ggf.“ in den ärztlichen Stellungnahmen stört und rügt, die Ärztinnen und Ärzte stellten \nnur Vermutungen auf, verkennt sie, dass es - wie oben unter (1) ausgeführt - \ndiagnostischen Untersuchungen immanent ist, dass nicht im vorhinein feststeht, welches \nErgebnis sie haben werden und was daraus für die weitere Behandlung folgt. Ausreichend \nfür die Beihilfefähigkeit ist insoweit, wie ebenfalls bereits ausgeführt, ein sich auf konkrete \nAnhaltspunkte stützender Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit (in Abgrenzung zur \nVorsorgeuntersuchung) und die Möglichkeit, dass das Untersuchungsergebnis zu einer \nbestimmten \nBehandlung \nführt. \nKonkrete \nEinwände \ngegen \ndie \nsachkundigen \nEinschätzungen der Ärztinnen und Ärzte zur Notwendigkeit der Untersuchung für die \n\n10 \n \n \nBestimmung der weiteren Behandlung der Tochter der Klägerin erhebt die Beklagte im \nZulassungsantrag nicht. \n \ndd) Das Verwaltungsgericht war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gehalten, die \nAngemessenheit der Kosten der mittlerweile durchgeführten Untersuchung anhand der \ndafür erstellten Rechnung zu prüfen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht \ndie Erstattung der Kosten, die der Klägerin für die durchgeführte Untersuchung entstanden \nsind, sondern ein Anspruch der Klägerin auf Zusicherung der Kostenübernahme \nentsprechend ihrem Antrag vom 28.12.2020, dem Kostenvoranschläge beigefügt waren. \nEs kommt daher nur auf die Angemessenheit der Kosten nach den Kostenvoranschlägen \nan, nicht auf die Angemessenheit der später tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten. \nGegen die Angemessenheit der in den Kostenvoranschlägen veranschlagten Kosten \nerhebt die Beklagte keine konkreten Einwände. Soweit die tatsächlich in Rechnung \ngestellten Kosten vom Kostenvoranschlag abweichen sollten, sind sie von der \nZusicherung, zu der die Beklagte verurteilt wurde, nicht umfasst. Ihre Angemessenheit \nkann im Rahmen der Bearbeitung des von der Klägerin noch zu stellenden Beihilfeantrags \nvon der Beklagten geprüft werden. Die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die \nZusicherung einer Kostenübernahme entsprechend einem Kostenvoranschlag noch \nfortbesteht, wenn die Maßnahme mittlerweile stattgefunden hat und daher unmittelbar ein \nauf Gewährung der Beihilfe gerichteter Antrag gestellt werden könnte, wirft das \nZulassungsvorbringen nicht auf. Daher muss der Senat darüber nicht entscheiden. \n \ne) Es besteht kein Zweifel, dass die Tenorierung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte \nhabe \ndie \nÜbernahme \nder \n„anteiligen \nKosten“ \nzuzusichern, \nsich \nauf \nden \nBeihilfebemessungssatz bezieht. Das Adjektiv „anteilig“ nimmt den Wortlaut von § 12 \nAbs. 1 BremBV auf, der lautet: „Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der \nbeihilfefähigen Aufwendungen gewährt“ (Hervorhebung nicht im Original). \n \n2. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich nicht, dass die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche \noder \ntatsächliche \nFrage \naufwirft, \ndie \nfür \ndas \nerstrebte \nBerufungsverfahren \nentscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes \ndie für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, \nweshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines \n\n11 \n \n \nInteresse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des \nSenats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). \n \na) Bezüglich der Frage, „ob die Gewährung einer Beihilfe für eine humangenetische \nUntersuchung nach § 80 Abs. 2 BremBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBVO voraussetzt, \ndass ärztlich festgestellt wurde, dass die humangenetische Untersuchung notwendig ist, \num in Krankheitsfällen eine Behandlung zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur \nBesserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich \nangeborener oder erworbener Körperschäden durchführen zu können“, legt die Beklagte \nnicht dar, dass sie in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. \nNach den vom Zulassungsantrag nicht schlüssig in Frage gestellten Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts wurde vorliegend ärztlich festgestellt, dass die humangenetische \nUntersuchung der Tochter zur Behandlung ihrer Erkrankung notwendig ist (s.o. 1. d) cc)). \n \nb) Auch bezüglich der Frage „wer die materielle Beweislast dafür trägt, dass ärztlich nicht \nfestgestellt wurde, ob die humangenetische Untersuchung notwendig ist, um in \nKrankheitsfällen eine Behandlung zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung \noder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder \nerworbener Körperschäden durchführen zu können“ wird die Entscheidungserheblichkeit \nnicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist nach Würdigung der ihm vorliegenden \närztlichen Stellungnahmen zu der vollen Überzeugung gelangt, dass die humangenetische \nUntersuchung zur Behandlung der Tochter notwendig ist. Die Beklagte zieht dies im \nZulassungsverfahren nicht schlüssig in Zweifel. Beweislastfragen stellen sich daher nicht. \n \nc) Anders als die Beklagte meint, folgt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht \naus einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 01.07.2014 – 2 A 591/12, juris Rn. 18 f. Die abstrakten \nRechtssätze zur Beihilfefähigkeit humangenetischer Untersuchungen, die die Begründung \ndes Zulassungsantrags diesem Urteil entnimmt (vgl. S. 14 des Schriftsatzes v. 29.03.2023, \n2. Absatz von oben), entsprechen wörtlich dem Maßstab, den auch das Verwaltungsgericht \nzugrunde gelegt hat (vgl. S. 6, 1. Absatz d. UA). Selbst wenn das Verwaltungsgericht diese \nMaßstäbe fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keine grundsätzliche Bedeutung \nbegründen, sondern nur den Einzelfall betreffen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das \nZulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 bis 3, § 52 Abs. 1 GKG. \n\n12 \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-09-12/2-la-40-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-09-12/2-la-40-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364227","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.457901+00:00"}}