{"status":"available","doknr":"OLD364226","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-19","aktenzeichen":"1 B 244/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 244/23 (PKH) \nVG: \n1 V 1897/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Minderjährigen \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 19. September 2023 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \nvon Rechtsanwältin ... für das Beschwerdeverfahren wird abge-\nlehnt. \n \n \n\n2 \n \n \nGründe \n \nI. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren, mit dem er \nim Ergebnis seine vorläufige Zuweisung zur Oberschule A erreichen will. \n \nBei der Anmeldung zum Übergang in die 5. Jahrgangsstufe für das Schuljahr 2023/24 gab \ndie Mutter des Antragstellers die Oberschule C als Erstwunsch an. Sie stellte keinen Här-\ntefallantrag. Nachdem zunächst eine Annahme an der Erstwunschschule erfolgt war, bat \nsie um eine Aufnahme an der Oberschule B. Da dort noch Kapazitäten bestanden kam die \nSenatorin für Kinder und Bildung dem nach. Damals lebte die Mutter des Antragstellers mit \nihm und seinem jüngeren Bruder in einem Frauenhaus im Einzugsgebiet dieser Schule. \n \nMit Schreiben vom 21.07.2023 beantragte die Mutter des Antragstellers wegen einer be-\nsonderen Härte eine Zuweisung an die Oberschule A. Bei der früheren Antragstellung sei \nnicht absehbar gewesen, in welchem Stadtteil sie zukünftig leben würden. Sie hätten jetzt \neine Wohnung in A. Aus dem Besuch des Frauenhauses dürften keine Nachteile entste-\nhen. Der Vorteil der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Schulfreunden sei selbstverständ-\nlich. Weiterhin sei für den Bruder des Antragstellers aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten \nfür den Schulbesuch an der Grundschule eine Schulassistenz bewilligt worden. Die Mutter \nsei alleinerziehend und daher mit der Betreuung des jüngeren Bruders über das übliche \nMaß hinaus belastet. Gleichzeitig müsse sie an Deutschkursen teilnehmen. Der Zeitauf-\nwand, der mit einem Besuch des Antragstellers in einem anderen Stadtteil notwendiger-\nweise verbunden sei, würde sie daher stärker belasten als andere Eltern. Der Antragsteller \nsei darüber hinaus eine wichtige Bezugsperson für seinen Bruder und eine Hilfe bei dessen \nBetreuung. Er könnte seinen Bruder im Fall eines Besuchs der Wunschschule auf dem \nWeg zu der dann fußläufig erreichbaren Betreuung begleiten oder gelegentlich zu Hause \nbeaufsichtigen. Zu gegebener Zeit werde zudem auch der jüngere Bruder des Antragstel-\nlers voraussichtlich die Wunschschule besuchen. \n \nMit Schreiben vom 01.08.2023 teilte die Senatorin für Kinder und Bildung der Mutter des \nAntragstellers mit, dass eine Zuweisung zur Oberschule A nicht möglich sei. Die Kapazität \ndort sei erschöpft. Der Weg zur Oberschule B sei mit 4,4 km Entfernung und ca. 40 Minuten \nFahrweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln einem Kind im 5. Jahrgang zumutbar. Ein Härte-\nfallantrag könne nach dem Ende des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden, \nzumal die geschilderte Situation keinen Härtefall darstelle. \n \n\n3 \n \n \nAm 11.08.2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechts-\nschutz nachgesucht und zugleich Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt. Da-\nbei hat er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. So habe \nder Antragsteller – sei es aufgrund seiner Geschichte oder der mit dem Leben im Frauen-\nhaus einhergehenden Beschränkungen – in der Grundschule kaum Kontakte knüpfen kön-\nnen. Insbesondere sei bei der Auslegung der Härtefallregelungen zu berücksichtigen, dass \nsein Bruder als Geschwisterkind zwar nicht dieselbe allgemeinbildende Schule besuche, \nsondern eine Grundschule in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Gründe, welche inhaltlich \nfür eine Bindung an den Schulbesuch eines Geschwisterkindes sprächen, lägen aber min-\ndestens in gleichem Maße vor. \n \nMit Beschluss vom 21.08.2023 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag und den Antrag \nauf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die für die Oberschule A festgesetzte Kapazität habe er \nnicht grundsätzlich angegriffen. Die Antragsgegnerin sei auch nicht gehalten, ihn vorrangig \naufzunehmen oder vorrangig auf der Warteliste zu platzieren. Sein Antrag sei erst nach \nAblauf der Anmeldefrist gestellt worden und daher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 AufnahmeVO \ngenerell nachrangig zu behandeln. Es bestehe auch keine Verpflichtung, ihn als Härtefall \nzu berücksichtigen. Nach § 8 Abs. 1 AufnahmeVO würden Härtefallanträge nach Ablauf \nder Anmeldefrist nicht berücksichtigt. Diese gesetzliche Ausschlussfrist sei erforderlich und \ngerechtfertigt. Letztlich könne dahinstehen, ob diese Frist mit höherrangigem Recht ver-\neinbar sei oder nicht jedenfalls nach Ablauf der Anmeldefrist entstandene Härten zu be-\nrücksichtigen seien. Die Anerkennung eines Härtefalls komme schon deshalb nicht in Be-\ntracht, weil die vorgebrachten Gründe nicht die materiellen Voraussetzungen eines Härte-\nfalls im Sinne der Aufnahmeverordnung erfüllten. \n \nNach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 21.08.2023 hat der anwalt-\nlich vertretenen Antragsteller am 04.09.2023 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für \neine beabsichtigte Beschwerde beantragt. Dabei trägt er unter anderem vor, das Verwal-\ntungsgericht sei zu Unrecht von einer gesetzlichen Frist zur Stellung eines Härtefallantra-\nges ausgegangen, da diese einer Verordnung entstamme. Zu einer vergleichbaren Rechts-\ngrundlage habe das Oberverwaltungsgericht Berlin zudem entschieden, dass keine mate-\nrielle Ausschlussfrist vorliege (OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 29.11.2017, OVG 3 S 75.17, juris). \nÜberdies sei die Frist im Einzelfall verfassungswidrig. Im Rahmen seiner hilfsweise gege-\nbenen Begründung für das Nichtvorliegen eines Härtefalls sei das Verwaltungsgericht auf \nden wichtigsten Grund nicht eingegangen. Es gehe vor allem darum, dass der Antragsteller \naufgrund seiner Vorgeschichte bessere Chancen zum Aufbau sozialer Kontakte haben \nmüsse. Das Knüpfen sozialer Kontakte fiele erheblich leichter, wenn die Schule fußläufig \n\n4 \n \n \nliege und statistisch mehr Mitschüler im Umfeld wohnten. Zudem verpflichte das Überein-\nkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und \nhäuslicher Gewalt vom 11.05.2011 („Istanbul-Konvention“) die Vertragsstaaten in Art. 23 \ndazu, für Opfer häuslicher Gewalt leicht zugängliche Schutzunterkünfte in ausreichender \nZahl zur Verfügung zu stellen. Daraus ergebe sich, dass die Inanspruchnahme eines Frau-\nenhauses nicht zu besonderen Nachteilen führen dürfe. Die Bindung an dessen Ort hin-\nsichtlich des Zugangs zu Schulen könne Hürden zur Folge haben. Jedenfalls stelle es ei-\nnen Verstoß gegen die Konvention dar, wenn Frauen an die Schulwahl, die sie aufgrund \nder Lokalität des Frauenhauses getroffen hätten, wegen Fristablaufs gebunden blieben. Es \ngehe darum, dass der Antragsteller als indirekte Folge des Aufenthaltes im Frauenhaus \nkeine zusätzlichen unnötigen Nachteile erleiden dürfe. Ein Umzug aus einem Frauenhaus \nsei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht mit sonstigen Umzügen ver-\ngleichbar. Verlangt werde keine besondere Privilegierung, sondern lediglich ein Nachteil-\nsausgleich, welcher die besondere Lage berücksichtige. Mit dem Aufenthalt in einem Frau-\nenhaus sei regelmäßig eine besondere familiäre und auch soziale Belastung verbunden. \nDarüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwar nicht die Vorausset-\nzungen der Geschwisterkindregelung erfülle, sich aber in einer sozial entsprechenden \nLage befände. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte sowie die beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genom-\nmen. \n \nII. Der Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. \n \nGemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskosten-\nhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Pro-\nzessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beab-\nsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \nund nicht mutwillig erscheint. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt nicht vo-\nraus, dass der Prozesserfolg gewiss ist. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe \nverweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausge-\nschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 - \n2 BvR 94/88, juris Rn. 26). \n \nAusgehend hiervon ist der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. Es ist nicht \nersichtlich, warum der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht \njedenfalls deshalb zutreffend sein sollte, weil bei dem Antragsteller kein Härtefall im Sinne \n\n5 \n \n \ndes § 6a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 AufnahmeVO vorliegt. Das beabsichtigte Be-\nschwerdeverfahren bietet daher keine ernsthafte Erfolgsaussicht. \n \nOb, wie der Antragsteller meint, Fälle denkbar sind, in denen die Nichtberücksichtigung \nvon nicht fristgerecht gestellten Härtefallanträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO \ngegen höherrangiges Recht verstoßen kann, kann dahinstehen, da vorliegend bereits kein \nHärtefall im Sinne des § 6a Abs. 2 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 AufnahmeVO vom \nAntragsteller dargetan worden ist. \n \n1. Nach der allgemeinen Regelung des § 6a Abs. 1 und 2 Satz 1, 1. Hs. BremSchVwG \nerfolgt in Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen an einer allgemeinbildenden Schule \nder Sekundarstufen deren Aufnahmefähigkeit übersteigt, vorab eine Vergabe von bis zu \n10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an Schüler, für die die Versagung \neine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Nach § 6a Abs. 8 BremSchVwG sind \ndie Kriterien für Härtefälle in einer Verordnung zu regeln. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 der auf \ndieser Grundlage erlassenen Aufnahmeverordnung liegt ein Härtefall vor, wenn bei Nicht-\naufnahme des Kindes aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belas-\ntungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschreiten. Hier-\ndurch sollen familiären Probleme berücksichtigt werden, die gerade durch die Versagung \ndes Besuchs der Wunschschule entstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 B \n224/22, juris Rn. 18). Vorliegend ist die Entstehung entsprechender Problemstellungen im \nFalle einer Einschulung des Antragstellers auf der Oberschule B weder mit dem Antrag auf \nProzesskostenhilfe dargetan noch sonst ersichtlich. \n \na) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat sich das Verwaltungsgericht ausdrück-\nlich mit den aus der Schulzuweisung möglicherweise resultierenden Belastungen befasst \nund hierzu unter anderem ausgeführt, dass er soziale Kontakte auch an der ihm zugewie-\nsenen Schule knüpfen könne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die zumutbare räumliche \nDistanz zu dieser Schule ihn daran hindern würde, sich nach Schulschluss um die Auf-\nrechterhaltung der Kontakte zu seinen neuen Mitschülern zu kümmern. Daneben könne er \nalternativ durch die Aufnahme von Freizeitaktivitäten in seinem Stadtteil auch dort soziale \nKontakte aufbauen (S. 9 f. des Beschlusses). \n \nDer Antragsteller setzt dem in der Sache nichts Substantielles entgegen. Insbesondere \ngenügt es für die Annahme eines Härtefalls nicht, dass der Besuch einer wohnortnäheren \nSchule den Aufbau von Sozialkontakten zu Mitschülern zu einem gewissen Grad erleich-\ntern mag. Zudem wird nicht deutlich, warum sich daraus, dass der Antragsteller gegebe-\nnenfalls innerstädtisch gewisse Distanzen zurückzulegen haben wird, um Schulfreunde zu \n\n6 \n \n \nbesuchen, über das üblicherweise Vorkommende weit hinausgehende Belastungen erge-\nben sollten. Dabei ist es ihm grundsätzlich zumutbar, die entsprechenden Wege allein zu \nbewältigen. Auch unter Berücksichtigung der familiären Vorgeschichte des Antragstellers \nist nicht erkennbar, warum die Zuweisung an eine weiterführende Schule mit einer Entfer-\nnung von 4,4 km den Aufbau von Sozialkontakten derart hemmen sollte, dass die Annahme \neines Härtefalls geboten erschiene. \n \nAuch die ansonsten vorgetragenen Verweise auf die schwierige Familiengeschichte und \nhier insbesondere die Belastungen in Folge der Stellung seiner Mutter als Alleinerzie-\nhende, die Verhaltensauffälligkeit seines jüngeren Bruders und dessen notwendige Unter-\nstützung durch den Antragsteller sowie den Besuch von Deutschkursen der Mutter genü-\ngen für sich besehen nicht, um einen Härtefall im Sinne des § 6a Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. \nBremSchulVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 2 AufnahmeVO begründen zu können. Insofern kann \nauf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (BA S. 8 f.). Es \nist weder aus dem Vortrag des Antragstellers in seinem Prozesskostenhilfeantrag noch \nsonst ersichtlich, warum diese fehlerhaft sein sollten. \n \nb) Der vorgesehene Besuch des Antragstellers in der Oberschule B stellt sich auch nicht \ndeshalb als Härtefall dar, weil er mit seiner Mutter zuvor in einem Frauenhaus lebte und \ndies zu der ursprünglichen Wahl dieser Schule führte. Der Aufenthalt hat zwar dazu ge-\nführt, dass der derzeitige Wohnort des Antragsstellers bei der Wahl der zu besuchende \nOberschule nicht berücksichtigt werden konnte. Die daraus resultierende Situation, dass \ndie zugewiesene Schule nunmehr eine Entfernung von 4,4 km zum Wohnort aufweist, be-\ngründet aber an sich noch keinen Härtefall. Insbesondere ist der damit einhergehende \nSchulweg – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – für einen Oberschüler \ngrundsätzlich zumutbar. Ähnliche Strecken werden zudem von zahlreichen Schülerinnen \nund Schülern in Bremen zurückgelegt, ohne dass sie in ihren sozialen Kontakten einge-\nschränkt sind. Dass bei Personen mit der Vorgeschichte des Antragstellers, wie er vorträgt, \nregelmäßig von besonderen familiären oder sozialen Belastungen auszugehen sein dürfte, \nändert an diesem Ergebnis nichts. Die Härtefallregelung bezweckt keine Kompensation für \nBelastungen, die eine Familie unabhängig von der Schulzuweisung trägt. Vielmehr sollen \nnur solche (zusätzlichen) Probleme berücksichtigt werden, die gerade durch die Versagung \ndes Besuchs der Wunschschule entstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 B \n224/22, juris Rn. 18). Dass solche vorliegend in die Annahme eines Härtefalls rechtferti-\ngenden Maße entstehen würden, zeigt der Antragsteller nicht auf (vgl. auch oben; siehe \nzur Darlegungslast OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 14). \n \n\n7 \n \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers führt hier auch die Berücksichtigung des \nArt. 23 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt \ngegen Frauen und häuslicher Gewalt v. 11.05.2011 („Istanbul-Konvention“) zu keiner an-\nderen rechtlichen Bewertung. Danach sollen die Vertragsstaaten für Opfer häuslicher Ge-\nwalt leicht zugängliche („easily accessible“) Schutzunterkünfte zur Verfügung zu stellen. \nVorliegend ist bereits nicht erkennbar, inwiefern die Regelungen über die Schulwahl und \ndie Fristen zur Geltendmachung eines Härtefalls eine Beeinträchtigung dieser staatlichen \nGewährleistung darstellen könnten. Für die Mutmaßungen der Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers, dass Gemeinden wegen der fehlenden Übernahme der Kosten des \nSchulbesuchs davon abgehalten werden könnten, Frauenhausplätze anzubieten, fehlt es \nan jedem Beleg. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, warum sich aus dieser Befürchtung \nmit Blick auf den konkreten Schulbesuch des Antragstellers ein Härtefall ergeben sollte. \n \n2. Auch ein Anspruch auf eine Zulassung zur Wunschschule im Rahmen einer entspre-\nchenden Anwendung der Geschwisterregelung des § 6a Abs. 2 Satz 1, 2 Hs. Brem-\nSchulVwG kommt nicht in Betracht. Er scheitert bereits daran, dass es an einer hinreichen-\nden Darlegung fehlt, warum die Versagung der Aufnahme an der Wunschschule zu famili-\nären Problemen in Sinne dieser Norm führen würde. Insbesondere ist angesichts der nicht \nangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Schulweg des Antragstellers, \ndessen Zurücklegung demnach mit dem Fahrrad 17 Minuten und mit öffentlichen Verkehrs-\nmitteln 30 bis 40 Minuten erfordert (BA S. 9), nicht ersichtlich, warum er infolge des Besu-\nches der Oberschule B daran gehindert sein sollte, seine Mutter (weiterhin) in erheblichen \nUmfang bei der Betreuung seines jüngeren Bruders zu unterstützen. Es erschließt es sich \nauch nicht, warum es seiner Mutter, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, \nunzumutbar sein sollte, ihren jüngeren Sohn gegebenenfalls selbst auf dessen Schulwe-\ngen zu begleiten. \n \nHinweis \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-09-19/1-b-244-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-09-19/1-b-244-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364226","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.431002+00:00"}}