{"status":"available","doknr":"OLD364225","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-22","aktenzeichen":"2 B 236/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 236/23 \nVG: \n4 V 1717/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer als Berichterstatter am 22. \nSeptember 2023 beschlossen: \nDas Verfahren wird eingestellt. \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen - 4. Kammer - vom 23.08.2023 ist mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung wirkungslos. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der \nAntragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \nGründe \nI. Die Beteiligten haben bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen \ndarüber gestritten, ob dem Antragsteller eine Duldung, hilfsweise eine Bescheinigung \ndarüber, dass er sich in einem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG befindet, \nauszustellen ist. \n \nDer Antragsteller, ein serbischer Staatsangehöriger, ist zuletzt Ende Mai 2023 nach \nDeutschland eingereist. Dabei verfügte er über einen Reisepass, aber nicht über ein \nVisum. Am 22.06.2023 beantragte er beim Migrationsamt der Antragsgegnerin eine \nAufenthaltserlaubnis und eine Fiktionsbescheinigung, hilfsweise eine Duldung. Dabei \nverwies er darauf, dass seine minderjährigen Kinder und deren Mutter im Gebiet der \nAntragsgegnerin leben; er möchte diese Kinder in Zukunft gemeinsam mit der Mutter \nerziehen. Da das Migrationsamt auf dieses Schreiben nicht reagierte, erinnerte der \nAntragsteller am 10.07.2023 an den Antrag und forderte das Migrationsamt auf, ihm \nzumindest eine Bescheinigung über das Andauern eines Verteilungsverfahrens nach § 15a \nAufenthG auszustellen. Andernfalls werde er um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz \nnachsuchen. Auch auf dieses Schreiben reagierte das Migrationsamt nicht. \n \nAm 26.07.2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung \nzu erteilen, hilfsweise ihm eine Bescheinigung über das laufende Verteilungsverfahren \nauszustellen. Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag mit \nBeschluss vom 23.08.2023 abgelehnt. Der Erteilung einer Duldung stehe entgegen, dass \nder Antragsteller der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliege und das \nVerteilungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auch auf die Ausstellung einer \nBescheinigung über das laufende Verteilungsverfahren habe der Antragsteller keinen \nAnspruch; hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. Hiergegen hat der Antragsteller am \n29.08.2023 eine Beschwerde erhoben, mit der er die erstinstanzlichen Anträge \nweiterverfolgt hat. \n \nNachdem die für die Verteilung zuständige Landesbehörde entschieden hatte, den \nAntragsteller wegen seiner familiären Beziehungen nicht aus dem Land Bremen \nwegzuverteilen, erteilte ihm das Migrationsamt der Antragsgegnerin am 01.09.2023 eine \nDuldung. Daraufhin haben beide Beteiligte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt \nerklärt und beantragt, der jeweils anderen Seite die Kosten aufzuerlegen. \n\n3 \n \n \n \nII. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Der \nerstinstanzliche Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos \ngeworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. Kopp/ Schenke, \nVwGO, 29. Aufl. 2023, § 161 Rn. 15). \n \nÜber die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem \nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. \nDie Entscheidung (auch über den Streitwert und über Prozesskostenhilfe) trifft der \nBerichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO). \n \nVorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten hälftig zu teilen. Denn die Beschwerde \nwäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich hinsichtlich des \nHauptantrags erfolglos geblieben, hätte aber hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg gehabt. \n \n1. Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Beschwerde bezüglich des \nHauptantrags, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Duldung des \nAntragstellers zu verpflichten, voraussichtlich erfolglos geblieben. Der Antragsteller \nunterlag der Verteilung nach § 15a Abs. 1 AufenthG; vor Abschluss des \nVerteilungsverfahrens durfte ihm daher keine Duldung erteilt werden. Insoweit wird auf die \nzutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen \n(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entspricht \ninsoweit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 22.03.2023 – 2 LA \n10/23, juris Rn. 9; Beschl. v. 17.03.2023 – 2 PA 313/22, juris Rn. 10; Beschl. v. 26.07.2022 \n– 2 B 149/22, juris Rn. 4 ff.). Nachdem die für die Verteilung zuständige Landesbehörde \nentschieden hatte, den Antragsteller wegen zwingender familiärer Gründe (§ 15a Abs. 1 \nSatz 6 AufenthG) nicht aus dem Land Bremen wegzuverteilen, hat die Ausländerbehörde \nder Antragsgegnerin umgehend eine Duldung erteilt. \n \n2. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur \nAusstellung einer Bescheinigung über das laufende Verteilungsverfahren zu verpflichten, \nhätte hingegen Erfolg gehabt, wenn sich der Rechtsstreit nicht durch den Abschluss des \nVerteilungsverfahrens und die Erteilung einer Duldung erledigt hätte. \n \na) Der Hilfsantrag war zulässig. Namentlich bestand ein Rechtsschutzbedürfnis. Der \nAntragsteller hatte vorgerichtlich bei der Antragsgegnerin die Ausstellung einer solchen \nBescheinigung beantragt. Die danach bis zur Stellung des gerichtlichen Eilantrags \n\n4 \n \n \nverstrichene Zeitspanne von 16 Tagen, innerhalb der die Antragsgegnerin nicht reagiert \nhat, dürfte angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller keinerlei Nachweis über \nseinen aufenthaltsrechtlichen Status besaß, unangemessen lang gewesen sein. Dabei ist \nauch zu berücksichtigen, dass er sich schon 18 Tage zuvor mit einem Antrag auf eine \nAufenthaltserlaubnis oder Duldung bei der Antragsgegnerin gemeldet hatte; sein Fall war \nihr also in dem Moment, als er die Bescheinigung über das Verteilungsverfahren \nbeantragte, schon bekannt. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin aber durch ihre Einlassung \nim gerichtlichen Verfahren eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie dem Antrag auf \nAusstellung einer solchen Bescheinigung nicht stattgeben will (vgl. zu den Anforderungen \nan das Rechtsschutzbedürfnis in solchen Fällen OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2023 – 2 \nPA 313/22, juris Rn. 13 ff.). \n \nb) Es war auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Anliegen des Antragstellers \nwar eilbedürftig. Er weist zurecht darauf hin, dass er über kein Dokument verfügte, das ihm \neinen Nachweis seiner aufenthaltsrechtlichen Situation z.B. gegenüber Sozialbehörden \noder der Polizei ermöglichte. \n \nc) Und schließlich war auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller \nhatte während des Verteilungsverfahrens nach § 15a Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf \neine Bescheinigung aus der sich ergibt, dass er sich in diesem Verfahren befindet. \n \nRechtsgrundlage für den Anspruch des Ausländers auf Ausstellung einer deklaratorischen \nBescheinigung über den Umstand, dass ein Verteilungsverfahren anhängig ist, ist § 10 \nBremVwVfG. Die Vorschrift eröffnet der Verwaltung bei der Verfahrensgestaltung ein \nweites Ermessen, bei dessen Ausübung sie allerdings auf die schutzwürdigen Interessen \nder Beteiligten Rücksicht zu nehmen hat (Ramsauer, in: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. \n2021, § 10 Rn. 6b). Die Beteiligten haben insoweit ein subjektives öffentliches Recht auf \neine ermessensfehlerfreie Behandlung ihrer Interessen (Ramsauer, in: Kopp/ Ramsauer, \nVwVfG, 22. Aufl. 2021, § 10 Rn. 6d). Bei der Ausgestaltung von Verteilungsverfahren nach \n§ 15a AufenthG ist das Ermessen dahingehend auf Null reduziert, dass dem Betroffenen \ndie Anhängigkeit dieses Verfahrens schriftlich bescheinigt werden muss. Dies ergibt sich \naus folgenden Erwägungen: \n \naa) Ein Aufenthaltsstatus unterhalb der förmlichen Duldung ist im AufenthG grundsätzlich \nnicht vorgesehen. Abweichend davon nimmt § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG es seinem \neindeutigen Wortlaut nach ausnahmsweise hin, dass Ausländer, die der Verteilung nach \ndieser Vorschrift unterliegen, sich während des Verteilungsverfahrens ohne Aufenthaltstitel \noder Duldung in Deutschland aufhalten. Dass für diese Zeit nicht ausdrücklich die \n\n5 \n \n \nAusstellung eines anderen Dokuments vorgesehen ist, stellt eine planwidrige \nRegelungslücke dar. Der Gesetzgeber hat sich den Zeitraum zwischen der Feststellung \nder unerlaubten Einreise bzw. der Meldung des Ausländers bei einer Ausländerbehörde \nund seiner Vorsprache zwecks Ausstellung einer Duldung bei der Ausländerbehörde, in \nderen Bezirk er verteilt wird, offenbar als sehr kurz vorgestellt. In der Praxis beträgt diese \nZeitspanne je nach Belastung der betroffenen Behörden und insbesondere bei \nInanspruchnahme von (vorläufigem) Rechtsschutz gegen die Verteilungsentscheidung \njedoch nicht selten mehrere Monate. Es würde der Grundkonzeption des AufenthG \nwidersprechen, wenn der Betroffene für einen so langen Zeitraum vollkommen „papierlos“ \nwäre. Denn diese lässt eine stillschweigende Hinnahme des Aufenthalts ohne eine \nbehördliche Bescheinigung nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13/13, juris Rn. \n15, 20; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 – 2 B 148/20, juris Rn. 19). Zudem besteht für \nden Betroffenen ein erhebliches praktisches Bedürfnis, seine ausländerrechtliche Situation \nim Rechtsverkehr (insbesondere mit Sozial- und Polizeibehörden) nachweisen zu können. \n \nDas berechtigte Interesse des Betroffenen an einer förmlichen Bescheinigung über das \nlaufende Verteilungsverfahren entfällt nicht deshalb, weil er dessen Dauer unter \nUmständen dadurch verkürzen kann, dass er gerichtlich beantragt, die für die \nVeranlassung der Verteilung zuständige Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu einer Entscheidung über die Verteilung zu verpflichten. Ein Rechtsschutzbedürfnis für \neinen solchen Eilantrag dürfte regelmäßig nicht vor Ablauf von drei Monaten bestehen (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2022 – 2 B 149/22, juris Rn. 12 mit Hinweis auf § 75 Satz \n2 VwGO sowie Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung). Hinzu käme anschließend die Dauer \ndes Eilverfahrens, die ebenfalls mehrere Monate betragen kann. Es verbleibt also auch \ndann, wenn der Ausländer diese Möglichkeit nutzt, eine erhebliche Zeitspanne bis zum \nAbschluss des Verteilungsverfahrens. \n \nDie Ausstellung von Bescheinigungen über das laufende Verteilungsverfahren ist zudem \nin der behördlichen Praxis weithin üblich (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 04.04.2017 – 4 L \n992/16, juris Rn. 14; VG Berlin, Beschl. v. 30.04.2021 – 19 L 2/21, juris Rn. 3 f.; 21; OVG \nNW, Beschl. v. 20.05.2020 – 18 B 530/20, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2023 \n– 2 PA 313/22, juris Rn. 3 f., 13; Hailbronner, AuslR, § 15a AufenthG Rn. 9c). \n \nbb) § 10 BremVwVfG stellt eine ausreichende Rechts- und Anspruchsgrundlage für die \nBescheinigung über das anhängige Verteilungsverfahren dar. Einer ausdrücklichen \ngesetzlichen Grundlage bedarf es für die Ausstellung der Bescheinigung nicht. Sie ist \nnämlich kein Verwaltungsakt, sondern eine Verfahrenshandlung mit Realaktscharakter \ninnerhalb \ndes \nauf \nden \nErlass \neines \nVerteilungsbescheides \ngerichteten \n\n6 \n \n \nVerwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 BremVwVfG. Es handelt sich um eine bloße \ntatsächliche Information über den Umstand, dass die zuständigen Behörden derzeit eine \nVerteilung des Betroffenen nach § 15a AufenthG prüfen. \n \nEine rein tatsächliche Bescheinigung über den Umstand, dass ein Verteilungsverfahren \nanhängig ist, genügt sowohl den Bedürfnissen des Ausländers als auch öffentlichen \nInteressen (a.A. Keßler, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 15a Rn. 30, der einen \nVerwaltungsakt mit denselben Wirkungen wie eine Duldung für erforderlich hält). Sie \nermöglicht es dem Betroffenen, einen Nachweis über seine ausländerrechtliche Situation \nzu führen, und erlaubt es den Behörden, die mit ihm in Berührung kommen, schnell und \nverlässlich von dieser Lage Kenntnis zu erlangen. Welche rechtlichen Folgen der \nbescheinigte Umstand, dass sich der Ausländer in einem Verteilungsverfahren nach § 15a \nAufenthG befindet, im Einzelnen hat (z.B. im Sozial- oder Strafrecht), ist von den Behörden \nund Gerichten, die für die jeweiligen Rechtsgebiete zuständig sind, zu entscheiden (vgl. \nz.B. dazu, dass bei verfassungskonformer Auslegung der einschlägigen Strafvorschriften \nein Aufenthalt ohne förmliche Duldung nicht stets strafbar ist BVerfG, Beschl. v. 06.03.2003 \n– 2 BvR 397/02, juris Rn. 38 ff.). Für einen rein tatsächlichen Charakter der Bescheinigung \nüber das laufende Verteilungsverfahren spricht ferner ihre funktionelle Ähnlichkeit mit der \n„Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer“, die ein § 15a \nAufenthG unterliegender Ausländer gem. Ziff. 15a.1.1.2 AufenthG-VwV neben dem \nVerteilungsbescheid für die Weiterreise an den Zielort der Verteilung erhält, und der \n„Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (§ 63a AsylG), die beide rein \ntatsächlichen Charakter haben (zur Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt \neingereister Ausländer vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.08.2014 – 18 B 524/14, juris Rn. 4; für \ndie Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vgl. Röder, in: BeckOK MigrR, \n§ 63a AsylG Rn. 11; Hailbronner, AuslR, § 63a AsylG Rn. 9; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § \n63a Rn. 5; Neundorf, in: BeckOK AuslR, § 63a AsylG Rn. 5.2). \n \nDas Verteilungsverfahren beginnt nicht erst, wenn die die Verteilung veranlassende \nBehörde mit dem Fall befasst wird, sondern bereits dann, wenn die Ausländerbehörde die \nEntscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel bzw. eine Duldung zurückstellt \nund prüft, ob sie die Anhörung zur Verteilung nach § 15a AufenthG einleitet (vgl. zum \nZeitpunkt des Beginns eines von Amts wegen einzuleitenden Verwaltungsverfahrens \nRamsauer, in: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 9 Rn. 28). Obwohl die \nAusländerbehörde – jedenfalls im Land Bremen – nicht die Behörde ist, die den \nVerteilungsbescheid erlässt, kommt ihr dennoch nach Fachrecht die Aufgabe der \nEinleitung des Verteilungsverfahrens zu. Denn sie muss zunächst prüfen, ob sie sich durch \n§ 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Duldung \n\n7 \n \n \ngehindert sieht; ihr obliegt nach § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Durchführung der \nAnhörung zur Verteilung (vgl. zur verfahrensrechtlichen Bedeutung von nach außen \nwirkenden unselbständigen Mitwirkungsakten anderer Behörden als derjenigen, die den \nVerwaltungsakt erlässt, Ramsauer, in: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 9 Rn. \n11a, 11b). Nach diesen Maßstäben dürfte vorliegend das Verteilungsverfahren wohl schon \nim Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht eingeleitet gewesen \nsein, weil das Migrationsamt zu diesem Zeitpunkt über einen Monat lang nicht auf den \nAntrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung reagiert hatte und dies \nauf eine Zurückstellung der Bearbeitung im Hinblick auf § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nhindeutet. Spätestens war die Verfahrenseinleitung erfolgt, als die Antragsgegnerin dem \nAntragsteller in der Erwiderung auf den Eilantrag die Erforderlichkeit der Klärung der \nunerlaubten Einreise im Hinblick auf eine eventuelle Verteilung entgegen hielt. \n \ncc) Der Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung richtete sich vorliegend (zumindest \nauch) gegen die Antragsgegnerin als Rechtsträgerin der kommunalen Ausländerbehörde. \nZwar liegt es im weiten Verfahrensermessen der beteiligten Behörden, das gegebenenfalls \ndurch eine beständige Verwaltungspraxis gebunden sein kann, ob die Bescheinigung von \nder (hier: kommunalen) Ausländerbehörde oder von der für den Verteilungsbescheid \nzuständigen (hier: Landes-) Behörde ausgestellt wird. Es muss nur sichergestellt sein, dass \nder Betroffene sie unverzüglich nach Verfahrensbeginn erhält. Vorliegend hat die \nAusländerbehörde allerdings weder die Bescheinigung selbst erteilt noch den Antragsteller \ndiesbezüglich an die für den Verteilungsbescheid zuständige Landesbehörde verwiesen. \nZudem war die Landesbehörde noch gar nicht mit dem Fall des Antragstellers befasst. \n \ndd) Ob die Bescheinigung im Regelfall erst nach Durchführung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung (§ 49 Abs. 4 AufenthG) und persönlicher Vorsprache bei der \nAusländerbehörde auszuhändigen ist (so VG Aachen, Beschl. v. 04.04.2017 – 4 L 992/16, \njuris Rn. 11), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ausgehend von Sinn und Zweck der \nBescheinigung dürfte dies davon abhängen, wie schnell die Ausländerbehörde dem \nBetroffenen die erforderlichen Termine anbietet. Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht \nersichtlich, dass die Antragsgegnerin entsprechende Verfahrensschritte überhaupt \neingeleitet hat. \n \nee) Der Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über das laufende \nVerteilungsverfahren kann in einem selbständigen Rechtsschutzverfahren geltend \ngemacht werden. § 44a VwGO steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift ist nicht auf \nVerfahrenshandlungen anzuwenden, bei denen eine Verweisung der Betroffenen auf die \nRechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der abschließenden Sachentscheidung (hier: des \n\n8 \n \n \nVerteilungsbescheides) unzumutbar wäre, weil Rechtsschutz dann zu spät kommen \nwürde; sie gilt ferner nicht für Verfahrenshandlungen, denen im Verhältnis zur \nabschließenden Sachentscheidung eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Kopp/ \nSchenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 44a Rn. 9 m.w.N.; ferner Ramsauer, in: Kopp/ \nRamsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 10 Rn. 6 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend \nerfüllt. Der Eilantrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über ein anhängiges \nVerteilungsverfahren verfolgt ein anderes Rechtsschutzziel als ein Eilantrag gegen die das \nVerteilungsverfahren abschließende Sachentscheidung, d.h. den Verteilungsbescheid. \nDer letztgenannte Antrag ist darauf gerichtet, die Verteilung zu verhindern, der \nerstgenannte lediglich darauf, während des Verteilungsverfahren die ausländerrechtliche \nSituation nachweisen zu können. \n \n3. \nDie \nFestsetzung \ndes \nStreitwertes \nberuht \nauf \n§ 47 Abs. 1, \n§ 52 Abs. 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 8.3 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit. \n \n4. Prozesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Der \nAntragsteller hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nnicht vorgelegt (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). \n \nDr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-09-22/2-b-236-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":16},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 63a","ref_norm":"63a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-09-22/2-b-236-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364225","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.405006+00:00"}}