{"status":"available","doknr":"OLD364224","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-10-02","aktenzeichen":"1 B 270/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 270/23 \nVG: \n5 V 1952/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 2. Oktober 2023 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer \n- vom 18. September 2023 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n17.000 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung seines \nGeschäfts zum Bremer Freimarkt. \n \nDer Antragsteller bewarb sich im Juni 2023 mit einer XXL-Rutsche für den Bremer Frei-\nmarkt, der in diesem Jahr vom 13. bis 29. Oktober stattfindet. \n \nMit Bescheid vom 01.08.2023 lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transforma-\ntion den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass für die Unterkategorie „Rutschen“ \ninsgesamt vier Bewerbungen eingegangen seien, von denen nur eine hätte zugelassen \nwerden können. Bei dem ausgewählten Geschäft „Euro Rutsche“ handele es sich um ein \nausgesprochen attraktives Geschäft, das sich seit Jahren auf dem Bremer Freimarkt be-\nwährt habe. Es füge sich in ein abwechslungsreiches und attraktives Marktbild ein. Auf-\ngrund seiner komplexen Maße von 7 m Front x 35 m Tiefe x 13 m Höhe sei dieses Geschäft \ngerade auch für junge Kinder geeignet, die eine höhere und längere Abfahrt scheuten. Das \nGeschäft verfüge mit seiner Bemalung, die deutsche und europäische Sehenswürdigkeiten \nabbilde, stromsparender LED-Beleuchtung und himmelblauen Rutschbahnen über eine at-\ntraktive Gestaltung. Auch die Rutsche des Antragstellers sei bunt in „Flower Power“ Optik \nbemalt und werde vollständig mit LED-Leuchtmitteln betrieben. Hinsichtlich der Gestaltung, \nder Fahrweise und der Zuverlässigkeit in der Betriebsführung seien beide Geschäfte als \nwertig und qualitativ ähnlich anzusehen. Für den diesjährigen Freimarkt sei die Auswahl-\nentscheidung erneut auf die „Euro Rutsche“ gefallen, da sie sich aufgrund ihrer komplexen \nMaße hervorragend in das Marktbild einfüge. Aufgrund der für eine Rutsche vergleichs-\nweise geringen Tiefe lasse sie sich auch in der recht engen Reihenführung der Reihe 6 \ndes Bremer Freimarktes platzieren, ohne die für besonders nachgefragte Großfahrge-\nschäfte sowie Schienenbahnen vorgesehenen Reihenendplätzen in Anspruch nehmen zu \nmüssen. \n \nHiergegen hat der Antragsteller am 21.08.2023 Klage erhobenen und einen Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Eilverfahren hat der Antragsteller geltend \ngemacht, dass seine Rutsche gegenüber dem ausgewählten Geschäft eine höhere Quali-\ntät aufweise. Seine Rutsche verfüge über mehr und längere Rutschbahnen sowie deutsch-\nlandweit einzigartige Innovationen. Innerhalb von 15 bis 20 Minuten könne eine Überdach-\nung hergestellt werden. Die Rutschbahnen seien zudem beheizbar. Die Tiefe von 40 m \nwerde nur zum Aufbau benötigt, im aufgebauten Zustand seien lediglich 38 m erforderlich \nund damit nur 3 m mehr als für die zugelassene Rutsche. \n \n\n3 \n \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 18.09.2023 abgelehnt. Die \nAntragsgegnerin habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Ausübung ihres Ge-\nstaltungsermessens ein Platzkonzept beschlossen, das in der Unterkategorie „Rutschen“ \nnur die Zulassung eines Betriebes für den Freimarkt vorsehe. Sie habe in nachvollziehba-\nrer Weise dargelegt, dass der Freimarkt im Vergleich zur Osterwiese in größerem Maße \nauf die Interessen erwachsener Besucherinnen und Besucher ausgerichtet sei und deshalb \nfür den Freimarkt vor allem stark nachgefragte Großfahrgeschäfte wie Schienenbahnen, \nAutoscooter oder Breakdancer zugelassen worden seien. Rutschen gehörten im Gegen-\nsatz zu diesen Geschäften nicht zu den Hauptattraktionen. Auch die Zuweisung des kon-\nkreten Standortes in der Reihe 6 sei nicht zu beanstanden. Es begegne keinen rechtlichen \nBedenken, die Reihenendplätze und besonders tiefen Reihenplätze für attraktive Groß-\nfahrgeschäfte freizuhalten. Die Entwicklung der Platzkonzeption hänge von einer Vielzahl \nvon Faktoren ab und erfasse auch die konkrete räumliche Verteilung der Geschäfte auf \ndem insgesamt zur Verfügung stehenden Gelände. Das Geschäft des Antragstellers \nscheide vorliegend aus, weil es nicht die räumlichen Voraussetzungen des für die Rutsche \nvorgesehenen Platzes erfülle. Bei einer Platzierung der Rutsche des Antragstellers ver-\nbliebe nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nur noch ein Abstand von 1,8 m zu einem \nVerkaufsstand, der Lebkuchenherzen herstelle und darauf angewiesen sei, ortsnah Waren \nvorzuhalten. Zudem müsse zwischen den Fahrgeschäften ein Sicherheitsabstand von 1 m \nverbleiben. Diese Darstellung habe der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. \nDer Hinweis des Antragstellers, dass ein Versorgungswagen für den Lebkuchenstand nicht \nbenötigt werde, reiche dafür nicht aus. Die Antragsgegnerin habe auch von einer Tiefe von \n40 m für die Rutsche des Antragstellers ausgehen dürfen, weil diese Maße im Antragsfor-\nmular so angegeben worden seien. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf hinge-\nwiesen, dass die Begründung der Antragsgegnerin für die angeblich höhere Attraktivität \nder ausgewählten Rutsche gegenüber der Rutsche des Antragstellers nicht nachvollzieh-\nbar sei. Die Antragsgegnerin sei insoweit teilweise von falschen Tatsachen ausgegangen. \nZudem seien Attraktivitätsvorteile zugunsten des Antragstellers nicht hinreichend gewertet \nworden. \n \nMit der am 26.09.2023 eingegangenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass \nseine Rutsche auf der ausgewiesenen Fläche ohne weiteres platzierbar sei. Nach einer \nfachmännischen Ermittlung betrage der Innenraumabstand zwischen der Reihe 5 und 6 \ngenau 44,2 m und nicht, wie von der Antragsgegnerin angenommen, 42,9 m. Der ausge-\nwiesene Stand für den „...“ weise nach dem Lageplan eine Tiefe von 3,1 m aus. Damit \nverblieben 41,1 m. Die Rutsche des Antragstellers benötige nur für den Aufbau eine Tiefe \nvon 40 m, fertig aufgebaut seien es nur 38 m. Das ergebe sich auch aus der Bewerbungs-\n\n4 \n \n \nbroschüre. Im aufgebauten Zustand würden daher zwischen der Rutsche des Antragstel-\nlers und dem Stand „...“ knapp über 3 m Platz verbleiben. Die Antragsgegnerin habe mit \nunzutreffenden Längenangaben argumentiert. Auch die Behauptung der Antragsgegnerin, \ndass hinter dem „...“ ein Versorgungswagen stehen müsse, entspreche nicht den Tatsa-\nchen. Für vor Ort zu beschriftende Lebkuchenherzen sei eine unmittelbare Platzierung hin-\nter dem Verkaufsstand nicht nötig. Auch andere Stände mit Lebensmitteln seien auf dem \nFreimarkt nicht mit einem Versorgungsplatz in unmittelbarer Nähe ausgestattet. Der Ver-\nsorgungswagen habe auch im letzten Jahr nicht hinter dem Stand „...“ sondern daneben \ngestanden. Auch diesen Vortrag habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Unzu-\ntreffend sei schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass stets ein Sicherheits-\nabstand von 1 m einzuhalten sei. Dies sei in der Vergangenheit nicht praktiziert worden. \nDas vorgelegte Bildmaterial spreche insoweit für sich. Es sei klar erkennbar, dass die \nWohnwagen zum Teil dicht an dicht stünden. Hinsichtlich des Attraktivitätsvergleichs ver-\nweist der Antragsteller darauf, dass auch das Verwaltungsgericht in seinem obiter dictum \nfestgestellt habe, dass die Gewichtung der einzelnen Kriterien im Vergleich zugunsten des \nAntragstellers hätten ausfallen müssen. Dem sei nichts hinzuzufügen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. \n \nDie dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht be-\nschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nErlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Auswahlentscheidung \nder Antragsgegnerin über die Ablehnung der Zulassung des Geschäfts des Antragstellers \nist vom Verwaltungsgericht vielmehr zutreffend als ermessensfehlerfrei angesehen wor-\nden. \n \n1. Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis einer festgesetzten \nVeranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden \nBestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Bei dem Bremer Freimarkt \nhandelt es sich um eine nach § 60b Abs. 2, § 69 GewO festgesetzte Veranstaltung, zu \nderen Teilnehmerkreis der Antragsteller als Schausteller grundsätzlich gehört. Dieser An-\nspruch wird jedoch nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 GewO beschränkt. Danach kann der \nVeranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung \nstehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teil-\nnahme ausschließen (OVG Bremen, Beschl. v. 11.10.2006 – 1 B 386/06, juris Rn. 3). Ist \ndie Kapazität beschränkt und übersteigt die Zahl der Interessenten die zur Verfügung ste-\nhenden Plätze, wandelt sich folglich der Zulassungsanspruch des einzelnen Teilnehmers \nin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Zulassungsantrag \n\n5 \n \n \num (st. Rspr. des Senats vgl. u.a. Beschl. v. 16.10.2018 – 2 B 280/18; Beschl. v. \n24.10.2019 – 2 B 282/19, juris Rn. 8). Der Antragsgegnerin steht als Veranstalterin des \nBremer Freimarktes ein weites, gerichtlich nicht voll überprüfbares Gestaltungsermessen \nzu, dass sich auch auf die Platzkonzeption und die räumliche und branchenmäßige Auftei-\nlung des verfügbaren Raumes und im Fall eines Überhangs an Bewerberinnen und Bewer-\nber auf die Kriterien des Auswahlverfahrens bezieht. Das gebietet es, sowohl die Kriterien, \nvon denen sie sich leiten lässt, als auch das konkrete Auswahlverfahren und die Auswahl-\nentscheidung selbst für alle Bewerberinnen und Bewerber transparent und nachvollziehbar \nauszugestalten. Bestehen für das Auswahlverfahren ermessensbindende Richtlinien, so \nist die Verwaltung daran gebunden, soweit die Vorgaben der Richtlinie ihrer tatsächlichen \nVerwaltungspraxis entsprechen. Der unterlegene Bewerber kann sich gegenüber der Zu-\nlassung seines Konkurrenten auf die Nichteinhaltung der Zulassungsrichtlinien berufen. Er \nhat ein subjektives Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung nach Maßgabe der für alle \nVeranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen. Insoweit besteht ein subjektives \nRecht des Teilnehmers auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist der Antragsgeg-\nnerin als Veranstalterin verwehrt, willkürlich von dem zuvor festgelegten Verfahren und den \nAuswahlkriterien abzuweichen (OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2018 – 2 B 244/18, juris \nRn. 11). \n \n2. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin in Ausübung \nihres Gestaltungsermessen ein Platzkonzept beschlossen habe, dass für die Unterkatego-\nrie „Rutschen“ nur die Zulassung eines Betriebes vorgesehen habe. Auch die Auswahl des \nfür die Aufstellung der Rutsche vorgesehenen Platzes ist vom Verwaltungsgericht nicht \nbeanstandet worden. Unter Berücksichtigung der Maßangaben der Antragsgegnerin und \ndes Vorbringens des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht schließlich zu dem Ergebnis \ngelangt, dass das Geschäft des Antragstellers auf dem für Rutschen vorgesehen Stand-\nplatz nicht untergebracht werden könne, weil es die räumlichen Anforderungen nicht er-\nfülle. \n \nDie vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwendungen führen letztlich zu keiner an-\nderen Bewertung der räumlichen Gegebenheiten. \n \na) Die Antragsgegnerin ist in ihrer Auswahlentscheidung zu Recht von einer Tiefe der Rut-\nsche des Antragstellers von 40 m ausgegangen. Soweit der Antragsteller dagegen vorträgt, \ndass seine Rutsche nur in der Aufbauphase 40 m benötige, sie aber fertig aufgebaut nur \neine Tiefe von 38 m aufweise, lässt sich diese Differenzierung nicht mit der notwendigen \nKlarheit seinen Antragsunterlagen entnehmen. Er stützt sich dabei auf die Angaben in dem \nvon ihm eingereichten Hochglanzprospekt, in dem unter technische Daten zu den Maßen \n\n6 \n \n \n40 m x 12 m ein Klammerzusatz mit (38 m x 12 m) erfolgt ist. In dem handschriftlich aus-\ngefüllten Antragsformular hat der Antragsteller jedoch zu dem Punkt „Maße des Geschäfts \neinschließl. Stützen, Anbauten, nicht abnehmb. Teile (BxTxH): 12x40x18“ angegeben. Es \nist nicht nachvollziehbar und war für die Antragsgegnerin auch nicht erkennbar, dass es \nsich bei diesen Angaben um die Aufbaumaße und nicht um die Maße des Geschäfts im \nBetrieb handelt soll. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung zudem darauf \nhingewiesen, dass üblich sei, hier die Maße des Geschäfts einzutragen und – falls für den \nAufbau des Geschäfts eine größere Fläche benötigt werde – zusätzlich an anderer Stelle \ndie für den Aufbau benötigten Maße hinzuweisen. Des Weiteren befindet sich in der Hoch-\nglanzbroschüre neben den technischen Daten eine Skizze, in der die Maße abermals mit \n12,00 m und 40,00 m angegeben sind. Aus der Perspektive eines objektiven Empfängers \nist die Antragsgegnerin nach diesen Angaben zu Recht davon ausgegangen, dass die Rut-\nsche des Antragstellers im Betrieb eine Tiefe von 40 m benötigt. Dass sämtliche Fahrge-\nschäfte zum Aufbau zunächst mehr Platz brauchen, ändert nichts daran, dass im Antrags-\nformular unmissverständlich nicht die Maße für den Aufbau des Geschäfts, sondern für das \nGeschäft selbst anzugeben waren und hier vom Antragsteller eine Tiefe von 40 m ange-\ngeben worden ist. Macht der Antragsteller unzutreffende oder zumindest missverständliche \nAngaben, geht dies zu seinen Lasten. Es ist nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, bei der \nVielzahl der gestellten Zulassungsanträge die Richtigkeit der Angaben der Antragsteller zu \nhinterfragen. \n \nb) Auch die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens einem Meter hat der \nAntragsteller mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zutreffend ist, dass \ndie einzelnen Geschäfte nach dem Lageplan zwar – wohl auch aus gestalterischen Grün-\nden – keinen regelmäßigen Seitenabstand von einem Meter aufweisen. Hingegen ist aber \nim Lageplan deutlich zu erkennen, dass die Geschäfte im rückwärtigen Bereich größere \nAbstände aufweisen. Dass hier Sicherheitsabstände im Innenbereich zwischen den Fahr-\ngeschäften grundsätzlich eingehalten werden sollen, erscheint auch nicht ermessensfeh-\nlerhaft. Dass Flächen im Innenbereich durch Wohnwagen der Schausteller eng beparkt \nund hierbei Abstände von einem Meter nicht stets eingehalten werden, mag zutreffen, än-\ndert aber nichts daran, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Platzkonzeption solche Sicher-\nheitsabstände zwischen den Fahrgeschäften einplant und bei ihrer räumlichen Konzeption \neinbezieht. Dass sie diese Vorgabe bei der Platzkonzeption nicht hinreichend berücksich-\ntigt hätte, lässt sich jedenfalls dem Lageplan nicht entnehmen und ist auch vom Antrag-\nsteller nicht substantiiert dargelegt worden. \n \n\n7 \n \n \nc) Ist die Antragsgegnerin vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer \nTiefe des Geschäfts des Antragstellers von 40 m und einem notwendigen Sicherheitsab-\nstand zu dem gegenüberliegenden Geschäft des „...“ ausgegangen, hat sie ohne Ermes-\nsensfehler entschieden, dass der für die Rutsche zur Verfügung stehende Platz für einen \nBetrieb der Rutsche des Antragstellers an dieser Stelle nicht ausreicht. Die Antragsgegne-\nrin geht von einer zwischen Reihe 5 und 6 zur Verfügung stehenden Tiefe von insgesamt \n42,9 m aus. Diese Tiefe ergebe sich aus ihren Plänen, die bereits für eine Vielzahl von \nVeranstaltungen genutzt worden seien. Soweit der Antragsteller demgegenüber eine \nVermessung vorlegt, die eine Tiefe von 44,2 m festgestellt hat, wendet die Antragsgegnerin \nzu Recht ein, dass der Vermessung nicht entnommen werden kann, welche Messpunkte \nhierfür zugrunde gelegt worden sind. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass es sich \nbei der Bürgerweide um eine im wesentlichen unbebaute Freifläche handelt und nicht er-\nsichtlich ist, ob hinreichende Markierungen für den Verlauf der Stände zum Zeitpunkt der \nMessung bereits aufgebracht waren. Allein die vorgelegte Messung kann vor diesem Hin-\ntergrund nicht als hinreichende Glaubhaftmachung einer von den Angaben der Antrags-\ngegnerin abweichenden Flächentiefe angesehen werden. \n \nAusgehend von einer zur Verfügung stehenden Tiefe von 42,9 m hätte für die Rutsche des \nAntragstellers mit einer Tiefe von 40 m und dem Geschäft des „...“ mit einer Tiefe von 3,1 \nm kein ausreichender Platz bestanden, um die nach der Platzkonzeption vorgesehenen \nMaße einzuhalten. Doch selbst bei Zugrundlegung der vom Antragsteller im Beschwerde-\nverfahren vorgelegten Messung ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin ermessenfeh-\nlerhaft gehandelt hätte. Bei einer unterstellten Gesamttiefe von 44,2 m verbliebe ein Rest-\nabstand von lediglich 1,10 m zwischen der Rutsche und dem „...“. Es erscheint nicht er-\nmessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin diesen Abstand nicht als ausreichend an-\nsieht, denn unter Abzug des Sicherheitsabstandes von 1 m verblieben nur noch 10 cm und \ndamit kein hinreichender Raum mehr für Messungenauigkeiten. \n \nNach alledem kommt es weder darauf an, ob hinter dem Geschäft „...“ noch ein Versor-\ngungswagen untergebracht werden muss oder ob dieser auch an einer anderen Stelle ste-\nhen könnte. Ebenso kann dahinstehen, ob der Attraktivitätsvergleich von der Antragsgeg-\nnerin ohne Rechtsfehler vorgenommen worden ist. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit-\nwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt \nausgehend von Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in \nÜbereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht einen erwarteten Gewinn 1.000,00 Euro pro \n\n8 \n \n \nTag und eine Veranstaltungsdauer von 17 Tagen zugrunde. Eine Reduzierung des Streit-\nwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs kommt wegen der mit dem Erlass der begehrten \nAnordnung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (OVG Bremen, \nBeschl. v. 21.09.2018 – 2 B 244/18, juris Rn. 25). \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \nRichter Till, der an der Entscheidung \nmitgewirkt hat, ist durch Urlaub ver-\nhindert, seine Unterschrift beizufü-\ngen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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