{"status":"available","doknr":"OLD364223","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-10-27","aktenzeichen":"1 B 146/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 146/23 \nVG: \n5 V 829/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Firma \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \nFirma \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 27. Oktober 2023 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom \n24. Mai 2023 wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit \nAusnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro \nfestgesetzt. \n \n \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das \nEinbringen und entgeltlichen Anbieten von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum. \n \nDie Antragstellerin und die Beigeladene sind Vermieterinnen von E-Scootern. Die \nAntragstellerin besaß für das Land Bremen eine befristete Sondernutzungserlaubnis, die \nim Jahr 2023 auslief. Bereits 2021 beschloss die Stadtbürgerschaft Bremen ein \nSondernutzungskonzept \nfür \ndie \nErteilung \nvon \nSondernutzungserlaubnissen \nfür \nElektrokleinstfahrzeuge (Drs. 20/494 S). Dieses legte ein Gesamtkontingent von insgesamt \n2.500 E-Scootern fest, das auf zwei Anbieter verteilt werden sollte. Eine weitere \nZersplitterung würde die Überwachung unverhältnismäßig erschweren. Der Auswahl solle \neine Muster-Sondernutzungserlaubnis zugrunde gelegt werden und es sollten diejenigen \nVerleihunternehmen eine Erlaubnis erhalten, deren Konzepte in qualitativer Hinsicht am \nbesten die Gewähr dafür böten, die Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis \neinzuhalten und die Anforderungen des § 18 BremLStrG umzusetzen. Soweit danach keine \nüberwiegenden Sachgründe eine Entscheidung vorgäben, solle die Auswahl durch \nLosentscheid erfolgen. Am 08.02.2023 gab die Antragsgegnerin unter Veröffentlichung \neiner Muster-Sondernutzungserlaubnis öffentlich bekannt, dass ab dem 01.05.2023 ein \nentsprechendes Auswahlverfahren durchgeführt werde. \n \nAm 27.02.2023 teilte die Antragsgegnerin einer Konkurrentin der Antragstellerin auf \nNachfrage per E-Mail mit, wenn alle Bewerber die Mindeststandards erfüllten, würde eine \ndarüber \nhinausgehende \nqualitative \nBewertung \nder \neingereichten \nUnterlagen \nvorgenommen: Es erhielten dann die Verleihunternehmen eine Erlaubnis, deren Konzepte \nin qualitativer Hinsicht am besten die Gewähr dafür böten, dass die Nebenbestimmungen \n\n3 \n \n \nder \nMustererlaubnis \neingehalten \nwerden. \nDies \nsei \nmit \nden \n„überwiegenden \nSachgründen“ gemeint. Nur wenn sich kein „qualitativer Vorsprung“ einzelner Bewerber \nerkennen ließe, fände ein Losentscheid statt. \nDie Antragsgegnerin erstellte unter dem 03.04.2023 einen Vermerk zum Ausgang des \nAuswahlverfahrens. Darin wurde ausgeführt, um das Ermessen transparent und \nnachvollziehbar auszuüben, sei eine Bewertungsmatrix erstellt worden, welche auf die \nRegelungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis ausgerichtet sei. Nach dieser \nBewertungsmatrix erfolgte eine Priorisierung der Nebenbestimmungen in drei Kategorien. \nDie Anforderungen der Kategorie A wurden mit dem Faktor 3, die der Kategorie B mit dem \nFaktor 2 und die der Kategorie C mit dem Faktor 1 gewichtet. Insgesamt waren 120 Punkte \nerreichbar. Die erreichte Gesamtpunktzahl sollte nicht zwangsläufig zur Erteilung oder \nVersagung eine Sondernutzungserlaubnis führen, vielmehr sollte hiernach noch eine \nergänzende Gesamtschau erfolgen. Von den vier am Verfahren teilnehmenden \nUnternehmen erhielt das am besten bewertete Unternehmen insgesamt 112 Punkte. Bei \nder Auswertung der Ergebnisse wurde u.a. darauf abgestellt, dass dieses Unternehmen \ninsbesondere bei den nutzerbezogenen Maßnahmen zur Wahrung der Barrierefreiheit \nstets die höchste Punktzahl erhalten habe. Es biete daher am besten die Gewähr dafür, \ndie Nebenbestimmungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis einzuhalten. Das nach \nPunkten am schlechtesten bewertete Unternehmen habe hingegen häufig intransparente \nund oberflächliche Angaben gemacht, was sich in einer Punktzahl von 82 Punkten \nwiderspiegele. Ferner habe dieses Unternehmen bei den Sanktionsmaßnahmen keine \neindeutigen und klaren Maßnahmen benannt. Die Antragstellerin (98 Punkte) und die \nBeigeladene (92 Punkte) lägen sehr nah beieinander. Sie unterschieden sich in lediglich \nsechs Punkten in der Gesamtwertung. Bezogen auf die in die Kategorie B eingruppierten \nAnforderungen glichen sich die unterschiedlich bewerteten Punkte teilweise untereinander \naus. Der Vergleich bei den Nebenbestimmungen der Priorisierungsstufe A sei \nausgeglichen. Auch wenn die Antragstellerin „bekannt und bewährt“ sei, lägen in der \nGesamtschau keine überwiegenden Sachgründe vor, die eine Entscheidung vorgeben \nwürden, sodass ein Losverfahren durchgeführt werde. \n \nAm 17.04.2023 wurde im Beisein von Vertretern der Antragstellerin eine Losziehung \ndurchgeführt, die zugunsten der Beigeladenen ausfiel. \n \nMit Bescheid vom 24.04.2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin \nab. Sie erläuterte die an die Anbieter vergebenen Punkte und verwies auf die \nvorgenommene Gesamtschau und das Ergebnis des Losverfahrens. Dabei wiederholte sie \nzur Begründung im Wesentlichen die Ergebnisse des Auswahlvermerks. Am 25.04.2023 \n\n4 \n \n \nerhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrages, wobei sie \nzugleich Widerspruch gegen die an die Konkurrentinnen erteilten Erlaubnisbescheide \neinlegte. \n \nAm 27.04.2023 teilte die Beigeladene der Antragsgegnerin mit, dass sie nur die \nGenehmigung von 800 E-Scootern beantrage, sich aber vorbehalte, die Flotte ggf. nach \noben anzupassen. Unter dem 28.04.2023 wurde ihr eine auf zwei Jahre befristete und für \nsofort vollziehbar erklärte Sondernutzungserlaubnis für das Einbringen und Anbieten von \n800 Fahrzeugen erteilt. \n \nBereits am 27.04.2023 hat die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes \nbeantragt, die Antragsgegnerin zur Erlass einer Sondernutzungserlaubnis, hilfsweise zur \nerneuten Bescheidung zu verpflichten. Zudem hat sie beantragt, die aufschiebende \nWirkung ihres Widerspruchs vom 25.04.2023 gegen die Sondernutzungserlaubnis der \nBeigeladenen wiederherzustellen. \n \nMit Beschluss vom 24.05.2023 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin \nverpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 08.03.2023 unter Beachtung seiner \nRechtsauffassung neu zu bescheiden. Im Übrigen lehnte es den Eilantrag ab. Bei der \nbegehrten Erlaubnis handle es sich um ein Sondernutzungsbegehren im Sinne von § 18 \nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BremLStrG. Dem Auswahlverfahren unter \nZugrundelegung einer Mustererlaubnis stünden keine Bedenken entgegen. Die \nStadtbürgerschaft sei befugt, allgemeine Richtlinien zur Ausübung des Ermessens \nvorzugeben. Bei dem Sondernutzungskonzept handle es sich um materielle \nVerwaltungstätigkeit, die eine Bindung nur insoweit hergebe, als dass eine Vereinbarkeit \nmit höherrangigem Rechts bestehe, und eine Orientierung an spezifisch straßenrechtlichen \nErwägungen gegeben sei. Die Begrenzung der Anzahl der E-Scooter diene wie die \nBeschränkung auf lediglich zwei Anbieter der Sicherheit und Leichtigkeit des \nStraßenverkehres. Eine fehlerhafte Entscheidung ergebe sich weder aus der Priorisierung \neinzelner Auswahlkriterien noch aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot. \nInsbesondere habe die Antragsgegnerin ihre Entscheidung nicht von anderen als in den \nVerfahrensinformationen \ngenannten \nKriterien \nabhängig \ngemacht. \nDie \nAuswahlentscheidung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Erlaubnis der \nBeigeladenen die zulässige Höchstzahl von 1.250 Fahrzeugen nicht ausschöpfe. Der \n(Mindest-)Umfang eines Antrags sei nicht vorgegeben gewesen. Dass die Antragstellerin \ndie nach Punkten Zweitplazierte sei, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit. Wann \n„überwiegende Sachgründe“ im Sinne des Sondernutzungskonzepts eine Entscheidung \nvorgäben, bestimme sich nach der Ermessenspraxis der Behörde. Diese gehe hier nicht \n\n5 \n \n \ndahin, im Falle eines Punktevorsprungs ohne weitere Abwägung eine Erlaubnis zu erteilen. \nDie verwandte Bewertungsmatrix habe nur eine verwaltungsinterne Orientierungshilfe sein \nsollen. Der maßgeblichen Ermessenspraxis könne entnommen werden, dass bei einem \nPunkteunterschied von sechs Punkten zwischen Zweit- und Drittplatziertem nicht \nautomatisch von „überwiegenden Sachgründen“ für den punktbesseren Antragsteller \nauszugehen sei, sondern es zusätzlich einer Gesamtabwägung bedürfe. Der E-Mail eines \nSachbearbeiters \nvom \n27.02.2023 \nim \nVerwaltungsverfahren \nkäme \nfür \ndie \nEntscheidungspraxis keine Bedeutung zu. Unabhängig davon stünden die dortigen \nAussagen nicht zwingend im Widerspruch dazu, einen „qualitativen Vorsprung“ nicht schon \nbei einem geringfügigen Punktevorsprung anzunehmen. Die Antragsgegnerin habe auch \nnicht bei einem festgestellten qualitativen Vorsprung ein Losverfahren durchgeführt, \nsondern sei von einer Gleichwertigkeit der Konzepte ausgegangen. Die Entscheidung der \nAntragsgegnerin, deshalb ein Losverfahren durchzuführen, erweise sich aber als \nermessensfehlerhaft, weil ihr bei der Bepunktung ein Fehler unterlaufen sei. Sie sei \nhinsichtlich des Einsatzes einer Fußpatrouille in Bezug auf die Beigeladene von einem \nunzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Mangels einer Ermessensreduzierung auf Null \nfolge hieraus nur ein Anspruch auf erneute Entscheidung. Soweit die Antragstellerin die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches begehre, fehle es am \nRechtsschutzbedürfnis. Der Erlaubnisbescheid der Beigeladenen zeitige für sie keine \nunmittelbare belastende Wirkung. \n \nAls Reaktion auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung hat die Antragsgegnerin \nErmittlungen zum Einsatz einer Patrouille durch die Beigeladene vorgenommen und in \nderen Rahmen auch bei dieser hierzu Informationen eingeholt. Mit Bescheid vom \n29.06.2023 hat sie sodann den Antrag der Antragstellerin unter Rücknahme des \nBescheides vom 24.04.2023 erneut abgelehnt. Die Beigeladene habe Angaben zum \nVorhandensein einer Patrouille gemacht. Es verbliebe bei ihr und der Antragstellerin bei \nder vorgenommenen Bepunktung. Lediglich das am schlechtesten bewertete vierte \nUnternehmen erhalte nun zwei Punkte mehr und daher insgesamt 84 Punkte. Im Rahmen \neiner Gesamtschau sei weiterhin nicht vom Vorliegen überwiegender Sachgründe für die \nAntragstellerin oder die Beigeladene auszugehen, weshalb zu losen sei. Hierbei sei das \nErgebnis des durchgeführten Losverfahrens bindend. Gegen diesen Bescheid hat die \nAntragstellerin am 10.07.2023 ebenfalls Widerspruch eingelegt. \n \nAm 08.06.2023 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den ihr am 26.05.2023 \nzugestellten Beschluss erhoben. Zudem hat sie mit Schriftsatz vom 10.07.2023 erklärt, \nauch im Lichte der Neubescheidung vom 29.06.2023 an der Beschwerde festhalten zu \nwollen. Die Antragsgegnerin sei derart an ihr Bewertungskonzept gebunden gewesen, \n\n6 \n \n \ndass die Auswahl anhand des Punktevorsprungs habe erfolgen müssen. Dass die \nBewertungsmatrix nur als Orientierung habe dienen sollen, werde erst im nach der \nBepunktung erstellten Auswertungsvermerk erwähnt. Ein Losentscheid sei nur bei einem \nFehlen überwiegenden Sachgründe für eine Entscheidung vorgesehen gewesen. Nach \nden Verfahrensunterlagen sei dies bei einem qualitativen Unterschied nicht der Fall. Dies \nsei in der Email vom 27.02.2023 bestätigt worden. Die Voraussetzungen einer \nLosentscheidung hätten angesichts des Punktevorsprungs der Antragstellerin nicht \nvorgelegen. Die Antragsgegnerin habe die Bewertungsentscheidung akribisch vorbereitet \nund durchgeführt. Das detailorientierte und ausgewogene Vorgehen lasse es absurd \nerscheinen, das Ergebnis zu verwerfen und stattdessen eine Zufallsentscheidung zu \ntreffen. Bei einem Vorsprung von sechs Punkten lägen die Ergebnisse nicht sehr nahe \nbeieinander. Mit der Formulierung, die Konzepte der Antragstellerin und der Beigeladenen \nseien „annähernd gleich“, habe die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass die \nKonzepte nicht gleichwertig seien. Zudem erschöpfe sich die Begründung für den \nLosentscheid \nin \neiner \nDarstellung \nder \nBepunktung. \nDass \ndie \nvermeintliche \n„Gesamtschau“ tatsächlich nicht vorgenommen worden sei, zeige auch ein Vergleich \nzwischen Ablehnungs- und Neubescheid. Obwohl sich die Bewertung des vierten und \nschlechtplatziertesten Unternehmens geändert habe und nun deren Abstand zur \nBeigeladenen von acht Punkten kaum größer sei als der Abstand der Beigeladenen zur \nAntragstellerin, habe die Antragsgegnerin dies in den Ausführungen zu der \n„Gesamtschau“ nicht berücksichtigt. Zudem sei ein Losentscheid nur als Ultima Ratio \nzulässig. Das Vorgehen verstoße zudem gegen die unionsrechtlich garantierten \nGrundfreiheiten der Dienstleitungs- und Niederlassungsfreiheit sowie gegen das \nKartellrecht. Auch die Abweichung von den in den Verfahrensunterlagen vorgesehenen \n1.250 Fahrzeugen durch die Beigeladene widerspräche den Verfahrensvorgaben. Wenn \nsich die Antragsgegnerin für eine strenge Kontingentierung entscheide, dürfe sie \nErlaubnisse nur zur tatsächlichen Ausübung erteilen. Ansonsten müsse die Erlaubniss \neinem anderen Unternehmen erteilt werden. Schließlich habe es im Rahmen der \nNeubescheidung eines neuen Losentscheids bedurft und der Beigeladenen habe keine \nGelegenheit gegeben werden dürfen, ihr Konzept nachzubessern. \n \nDie Antragstellerin beantragt unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nvom 24.05.2023 (Az. 5 V 829/23), soweit dieser entgegensteht, \n \n1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der \nAntragstellerin die am 08.03.2023 beantragte Sondernutzungserlaubnis für das \nEinbringen und entgeltliche Anbieten von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum \nder Stadtgemeinde Bremen vorläufig zu erteilen, \n\n7 \n \n \n \nhilfsweise dazu: die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, über den Antrag der Antragstellerin vom 08.03.2023 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden, \n2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.04/ \n12.05.2023 gegen die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis vom \n28.04.2023 wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Beschwerde sei \nunzulässig. Sie könne die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern, weil sich die \nerstinstanzliche Entscheidung, deren Aufhebung begehrt werde, auf den aufgehobenen \nBescheid vom 24.04.2023 beziehe. Weder die Ausgangsverfügung noch die erneute \nVerfügung wiesen Defizite auf. Im Rahmen ihrer neuen Entscheidung sei zur Patrouille der \nBeigeladenen ermittelt worden. Dies habe die Richtigkeit der Einschätzung zu deren \nBedeutung in der ursprünglichen Verfügung bestätigt. Ein erneutes Losverfahren sei nicht \ngeboten gewesen, da im Beschluss des Verwaltungsgerichts nur ein vermeintlicher \nErmessensfehler in einem abgrenzbaren Teilbereich der Auswahlentscheidung gerügt \nworden sei. Formelle Einwände gegen den durchgeführten Losentscheid bestünden nicht. \nDie Situation habe sich seit dem Losentscheid im April nicht geändert. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und auf ihren Vortrag in einem von ihr \nangestrengten eigenständigen Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts (Az: 1 B 151/23) Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen \nBehördenakten Bezug genommen. \n \nII. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. \n \n1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. \n \na) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht die Neubescheidung des Antrags der \nAntragstellerin während des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Zunächst ist weiterhin \nein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene \nNeubescheidung \nändert \nnichts \ndaran, \ndass \ndie Antragstellerin \nweiterhin \nein \nschutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung über ihren Eilantrag hat. Ein \nObsiegen im Beschwerdeverfahren würde ihr einen rechtlichen Vorteil verschaffen \n\n8 \n \n \n \nOb sich der Streitgegenstand des Verfahrens durch die Einbeziehung des Umstands der \nNeubescheidung verändert hat, erscheint fraglich, kann aber im Ergebnis dahinstehen, da \neine dann notwendige Antragsänderung nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt VwGO \nzulässig wäre. Zum Teil wird vertreten, der Versagungsbescheid gehöre zur \n„Vorgeschichte“ eines geltend gemachten Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsakts und \nsei daher vom Streitgegenstand umfasst (so Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. \nAufl. 2022, § 113 Rn. 40; a.A. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84, juris Rn. 13, wo im \nFalle einer Verpflichtungsklage in der Einbeziehung eines neuen Ablehnungsbescheids \nkeine Klageänderung gesehen wurde; danach differenzierend, ob eine Verpflichtungs- oder \neine Bescheidungssituation vorliegt: Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, \n66. Edition 01.07.2023, § 113 Rn. 71 f.). Folgte man dem, läge in der Einbeziehung der \nneuen Bescheidung eine Antragsänderung. Die damit einhergehende Änderung des \nStreitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes wird weder durch den Beschleunigungsgedanken noch die grundsätzliche \nBeschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ausgeschlossen. So soll § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO den Beschwerdeführer zwar dazu zwingen, seine Einwände gegen die \nEntscheidung zügig und vollständig auf den Punkt zu bringen, nicht aber sachdienliche \nÄnderungen des Streitgegenstandes verhindern (OVG Bremen, Beschl. v. 29.03.2021 - 1 \nB 100/2, juris Rn. 8; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 25). Gerade im \nHinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) können daher auch \nhier Antragsänderungen in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO \nsachdienlich und zulässig sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn – wie vorliegend – \ndie Antragsänderung einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung trägt, die \nnach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 19.05.2022 - 2 B 89/22, juris Rn. 5 m.w.N., auch zur gegenteiligen Ansicht). Die \nVoraussetzungen einer Antragsänderung lagen auch im Übrigen vor, da diese jedenfalls \nim Sinne des § 122 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt VwGO sachdienlich ist. Eine Änderung \nist regelmäßig dann sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen \nden Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten \nentscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht. Beides ist vorliegend bezogen auf eine \nvorläufige Klärung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der Fall. \n \nb) Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach \n§ 146 \nAbs. 4 \nSatz 6 \nVwGO \nden \nUmfang \nder \nÜberprüfung \ndurch \ndas \nOberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des \nerstinstanzlichen Beschlusses. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn die \n\n9 \n \n \nAntragstellerin im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsanspruch hinsichtlich \neiner Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer erneuten Entscheidung glaubhaft \ngemacht hätte. Dies ist ihr nicht gelungen. \n \nDer Senat legt seiner Entscheidung dabei neben der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts und dem innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO eingebrachten Vortrag der Antragstellerin auch die erst nach Ablauf der \nBegründungsfrist ergangene neuerliche Ablehnung vom 26.06.2023 sowie den hierauf \nbezogenen Vortrag der Beteiligten zugrunde. Für den Erfolg der Beschwerde ist nicht \nmaßgeblich, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der ihm bekannten \nTatsachen richtig entschieden hat, sondern, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nim Ergebnis zutreffend ist. Das Beschwerdegericht ist deshalb in seiner Prüfung nicht auf \nsolche Tatsachen beschränkt, die bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen \nEntscheidung vorgelegen haben und auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht \nworden sind. Es hat in seine Prüfung vielmehr grundsätzlich auch nachträglich \neingetretene und vorgetragene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage einzubeziehen \n(OVG Bremen, Beschl. v. 11.04.2023 - 1 B 295/22, juris Rn. 21). Die Prüfungsbefugnis ist \nnach Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sowie dessen systematischen \nZusammenhangs mit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur auf Umstände \nbeschränkt, die der Beschwerdeführer in der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO vortragen konnte und musste (OVG MV, Beschl. v. 22.10.2015 - 2 M 13/15, juris \nRn. 6; vgl. auch Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 146 VwGO \nRn. 27 f.; s.a. OVG Bremen, Beschl. v. 17.11.2022 - 2 B 206/22, juris Rn. 10 sowie Urt. v. \n24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10). Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist \neintretende \njedenfalls \noffensichtliche \nentscheidungserhebliche \nTatsachen, \nRechtsänderungen sowie neue, bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente \nBeweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten sind daher grundsätzlich \nberücksichtigungsfähig (VGH BW, Beschl. v. 26.01.2017 - 5 S 1791/16, juris Rn. 30; Happ, \nin: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146 Rn. 19 und 29; Külpmann, in: \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 1157 f.; a.A. \nOVG MV, Beschl. v. 20.08.2018 - 3 M 14/16; juris Rn. 29; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. \n30.05.2016 - 2 S 8.16, juris Rn. 14 f.; NdsOVG, Beschl. v. 11.12.2012 - 7 ME 131/12 -, juris \nRn. 14 f., jeweils unter Verweis auf § 80 Abs. 7 VwGO). Hierfür sprechen, da der Vortrag \ndes Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen \nunterliegt, auch der Grundsatz der Waffengleichheit und prozessökonomische Gründe \n(VGH BW, Beschl. v. 08.03.2011 - 10 S 161/09, juris Rn. 4). \nDie \nAntragstellerin \nhat \nes \ndennoch \nnicht \nvermocht, \ndarzutun, \ndass \nein \n\n10 \n \n \nAnordnungsanspruch für die von ihr mit ihrem Antrag zu 1. begehrte Regelung besteht. \nZwar hatte sie, wenn man die in der Beschwerde nicht bestrittene Ansicht des \nVerwaltungsgerichts zugrunde legt, dass der Einsatz der E-Scooter eine Sondernutzung \ndarstellt, aus § 18 Abs. 4 BremLStrG grundsätzlich einen Anspruch auf eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf die Gewährung einer \nSondernutzungserlaubnis. Da die Anzahl der vorgesehenen Zulassungen von der \nAntragsgegnerin auf zwei begrenzt wurde, stellte die Entscheidung über die \nSondernutzungserlaubnis zudem eine Verteilungsentscheidung in einem wettbewerblich \ngeprägten Umfeld mit grundrechtlicher Relevanz für die Freiheit der Berufsausübung \n(Art. 12 Abs. 1 GG), aber auch für den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. \nDieser Verteilungskonflikt musste unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, \nNichtdiskriminierung und Transparenz gelöst werden (Barth/Kase, NVwZ 2021, 177, 180; \nvgl. auch NdsOVG, Urt. v. 19.02.2015 - 7 LC 63/13, juris Rn. 61). Dass dies nicht jedenfalls \nunter Berücksichtigung der Erwägungen in der erneuten Bescheidung vom 26.06.2023 \nerfolgt ist und damit der Anspruch der Antragstellerin aus § 18 Abs. 4 BremLStrG erfüllt \nwäre (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 412), ist nicht zu \nerkennen. \n \naa) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die im Vorfeld ihrer \nEntscheidung formulierten Maßstäbe für die vorzunehmende Auswahl beachtet und durfte \nauf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen, dass eine Auslosung \nvorzunehmen war. \n \nNach den Festlegungen der Bürgerschaft und auch den in der Folge veröffentlichten \nAusschreibungsbedingungen sollten diejenigen Verleihunternehmen eine Genehmigung \nerhalten, deren Konzepte in qualitativer Hinsicht am besten Gewähr dafür bieten, dass die \nNebenbestimmungen der Mustererlaubnis eingehalten und die Anforderungen des § 18 \nBremLStrG umgesetzt werden. Soweit danach keine überwiegenden Sachgründe eine \nEntscheidung vorgeben, sollte die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation durch \nLosentscheid erfolgen. Gegen diese Konzeption der Auswahl ist grundsätzlich nichts \neinzuwenden. \nZudem \nhat \ndie \nAntragsgegnerin \ndadurch, \ndass \nsie \nden \nGenehmigungsbewerbern diese im Vorfeld ihrer Entscheidung unter Übermittlung der \nMuster-Sondernutzungserlaubnis mitteilte, eine hinreichende Transparenz hergestellt. Die \npotenziellen Bewerber konnten sich so bei ihrer Bewerbung auf die mitgeteilten \nAnforderungen einstellen. Dass die im Auswahlverfahren als Hilfsmittel herangezogene \nBewertungsmatrix nicht veröffentlicht wurde und damit u.a. die Gewichtung der Kriterien \nden Antragstellern nicht bekannt war, ändert daran nichts. Es ist nicht erforderlich, dass sie \ndie Auswahlentscheidung anhand derart detaillierter Angaben bereits selbst vorab \n\n11 \n \n \nvornehmen oder „errechnen“ konnten, da ihnen durch die Kenntnis der Kriterien \nhinreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Eignung darzulegen und nachzuweisen, \ninwieweit sie die gestellten Anforderungen erfüllen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28.03.2023 - \n6 S 1168/22, juris Rn. 9; NdsOVG, Urt. v. 14.09.2016 - 8 LC 160/15 -, juris Rn. 37 f.). \n \n(1) Nach derzeitigem Sachstand ist nicht ersichtlich, dass eine Selbstbindung der \nAntragsgegnerin dahingehend bestanden hat, bereits dann zwingend von „überwiegenden \nSachgründen“ auszugehen, wenn sich aus der Bewertungsmatrix ein auch nur geringer \nPunktevorsprung für einen der Bewerber ergibt. \n \nEs begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, wenn sich eine Behörde im Rahmen \nkomplexer Entscheidungsverfahren zur Strukturierung ihrer Ermessensausübung einer \nBewertungsmatrix bedient, bei der eine Punktevergabe und Gewichtung einzelner \nFaktoren erfolgt. Ob die Entscheidung in der Folge allein durch das rechnerische Ergebnis \nvorgegeben wird oder weitere wertende Betrachtungen hinzutreten können, unterliegt \nebenfalls grundsätzlich der Entscheidung der handelnden Behörde. Vorliegend ist indes \nnicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung, wie von der Antragstellerin \nunterstellt, streng und ausschließlich dem rechnerischen Ergebnis nach Punkten \nunterwerfen wollte. Dafür lässt sich zunächst weder der Entschließung der Bürgerschaft \nnoch den bekanntgemachten Unterlagen etwas entnehmen. In beiden Fällen wird die \nBewerbungsmatrix nicht erwähnt. Sie wurde auch ansonsten im Vorfeld der Entscheidung \nnicht veröffentlicht, sodass nach außen der Eindruck hätte entstehen können, es käme \nallein auf die dort zu erreichenden numerischen Werte an. Weiterhin ergibt sich aus dem \nVermerk zum Auswahlverfahren vom 03.04.2023, dass die Bewertungsmatrix auf die \nRegelungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis lediglich dazu dienen sollte, das \nErmessen transparent und nachvollziehbar auszuüben (Bl. 466 Behördenakte). \nAusdrücklich sollte dabei die vergebene Gesamtpunktzahl nicht zwangsläufig zur Erteilung \neiner Erlaubnis führen, sondern ergänzend eine wertende Gesamtschau vorgenommen \nwerden (Bl. 467 Behördenakte). Der von Antragstellerin in Bezug genommenen E-Mail \neines Behördenmitarbeiters aus dem Auswahlverfahren an eine ihrer Konkurrentinnen \nlässt sich nichts anderes entnehmen. Auch diese erwähnt die Bewertungsmatrix nicht, \nsondern befasst sich lediglich damit, wann unter Würdigung der veröffentlichten \nAusschreibungsbedingungen von einer Situation auszugehen sein sollte, in der eine \nLosentscheidung erfolgt. \n \nAuch ansonsten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die \nAntragsgegnerin von einer strikten Bindung an das Punktesystem ausgegangen ist. Allein \ndie Existenz der Matrix und dass darin im Wege der Gewichtung von Kriterien bereits \n\n12 \n \n \nwertende Elemente enthalten sind, zeigt dies nicht auf. Vielmehr ist es nachvollziehbar, \ndass aus Sicht der Behörde eine strikte Bindung an das Bepunktungssystem angesichts \nder Komplexität der zu treffenden Entscheidung problematisch gewesen wäre. \n(2) Aus den Einwänden der Antragstellerin ergeben sich auch ansonsten keine \ndurchgreifenden Bedenken dagegen, auf einen Losentscheid zurückzugreifen. \n \nAuch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Garantien und vorliegend namentlich des \nArt. 12 Abs. 1 GG kann ein Losverfahren zur Vergabe einer Erlaubnis oder Genehmigung \njedenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn sich mehrere Konkurrenten nach \nFestlegung von sachbezogenen Auswahlkriterien und deren Anwendung auf den \nkonkreten Einzelfall als gleichrangig erweisen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 04.09.2017 - 11 \nME 330/17, juris Rn. 24; Jarass, NVwZ 2017, 273, 277; s.a. OVG NRW, Beschl. v. \n15.05.2017 - 4 A 1504/15, juris Rn. 32; weitergehend BVerwG, Beschl. v. 04.10.2005 - 6 B \n63.05, juris Rn. 6). \n \nVon einem solchen Fall der Gleichwertigkeit ist die Antragsgegnerin erkennbar \nausgegangen, wenn sie feststellt, dass keine überwiegenden Sachgründe für die \nAntragstellerin auf der einen und die Beigeladene auf der anderen Seite vorlägen und diese \n„sehr nahe beieinander“ lägen (Bl. 480 Behördenakte). Sowohl dem zunächst ergangenen \nAblehnungsbescheid vom 24.04.2023 als auch dem Bescheid vom 26.06.2023 lässt sich \nentnehmen, dass die Antragsgegnerin eine wertende Gesamtschau durchgeführt hat, auf \nderen Grundlage sie zu dem Ergebnis kam, dass zwischen den Konzepten der \nAntragstellerin und der Beigeladenen keine Unterschiede bestanden, die aus ihrer Sicht \neine von Sachgründen getragene Differenzierung rechtfertigen würden. Diese Würdigung \nwar vom Einschätzungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt und ist angesichts des \nErgebnisses aus der Bewertungsmatrix auch nachvollziehbar begründet worden. Die \nAntragsgegnerin hat nach der Feststellung und Punktevergabe in den einzelnen \nNebenbestimmungen aufgezeigt, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht keine \nüberwiegenden Sachgründe für eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin \nbestehen. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass der nach der Matrix vorgenommene \nVergleich bei den Nebenbestimmungen der am höchsten bewerteten Kategorie A \nausgeglichen ausfiel. Soweit sich die Unterschiede auf Nebenbestimmungen in der \nKategorie B beziehen, lag die Antragstellerin zwar in zwei Bereichen vorne („Wartung der \nFahrzeuge“ und „Meldewege“), während die Beigeladene nur in einer Kategorie ein \nbesseres \nErgebnis \nerzielte \n(„Aufstellen \nund \nUmverteilen“). \nInsofern \nwird \nim \nAuswahlvermerk indes darauf verwiesen, dass sich die einzelnen Punkte teilweise \nuntereinander ausglichen (Bl. 480 Behördenakte). Durch die niedrigere Priorisierung dieser \n\n13 \n \n \nAnforderung durch die Antragsgegnerin wird zudem deutlich, dass diesen Unterschieden \nim Vergleich mit Differenzen bei den Kriterien der höchsten Priorisierungsstufe nur eine \nuntergeordnete Bedeutung zukam. Zudem bezieht sich bei näherer Betrachtung der \nUnterschied in der Kategorie „Meldewege“ lediglich darauf, dass die Beigeladenen keine \nAngaben zur Meldung per Chatbot, Live-Chat und QR-Code gemacht hat (vgl. Bl. 220 d.A.). \n \nDie Entscheidung Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb nicht nachvollziehbar oder \nintransparent, weil nach der im Rahmen der Neubescheidung festgestellten \nPunkteverteilung ein vierter Mitbewerber nunmehr 84 Punkte und damit acht Punkte \nweniger als die Beigeladene (92 Punkte) erhielt. Wenn die Antragstellerin anführt, dieser \nAbstand sei im Vergleich zu dem zwischen ihr und der Beigeladenen bestehenden \nUnterschied von sechs Punkten als „kaum mehr größer“ anzusehen, geht dies an den \nvorgenommenen Wertungen vorbei. Die Antragsgegnerin hat sich nie ausschließlich auf \neinen absoluten Punktestand gestützt, sondern daneben angeführt, dass gerade in den \nKategorien der höchsten Priorisierungsstufe die Beigeladene und die Antragstellerin in \neiner Kategorie jeweils besser abgeschnitten hätten. Das vierte Unternehmen konnte \ndagegen ausweislich der Bewertungsmatrix in keinem Punkt ein besseres Ergebnis \nerzielen als die Antragstellerin. Im Verhältnis zur Beigeladenen erhielt es lediglich in einer \nder vier mit höchster Bedeutung priorisierten Anforderungen mehr Punkte, während die \nBeigeladene in zwei Bereichen vorn lag. Zudem hat die Antragsgegnerin im Zuge der \nBegründung, warum das vierte Unternehmen nicht ausgewählt wurde, sowohl im \nAuswahlvermerk als auch in den an die Antragstellerin gerichteten Bescheiden angeführt, \ndass die Angaben des vierten Unternehmens oberflächlich und häufig intransparent \ngewesen seien. Dies hat sie im Auswahlvermerk noch näher spezifiziert und u.a. auf die \nBedeutung fehlender und klarer Maßnahmen bei den Sanktionen verwiesen (Bl. 479 \nBehördenakte). Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, warum das \nvierte Unternehmen weder in Relation zur Beigeladenen noch der Antragstellerin als \ngleichwertig eingestuft wurde, während die Antragsgegnerin im Binnenvergleich zwischen \nBeigeladener und Antragstellerin zu einem anderen Ergebnis kam. \n(3) Dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig war, weil die Beigeladene die zulässige \nHöchstzahl von 1.250 Fahrzeugen nicht ausschöpft, ist unter Zugrundelegung des \nBeschwerdevorbringens ebenfalls nicht anzunehmen. \n \nEntgegen der Ansicht Antragstellerin hat die Antragsgegnerin keine Vorgabe aufgestellt, \nnach der Genehmigungsbewerber nur zum Zuge kommen sollten, wenn sie tatsächlich \n1.250 E-Scooter anbieten. Eine im Rahmen einer Selbstbindung entstehende Verpflichtung \nzur Berücksichtigung eines geringeren Angebotes bestand deshalb nicht. Nach den \n\n14 \n \n \nAngaben im Sondernutzungskonzept (Drs. 20/494 S) und auch in der Ausschreibung zum \nGenehmigungsverfahren waren die vorgesehenen Gesamtkontingente für die zwei \nauszuwählenden Anbieter als Höchstwerte zu verstehen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus \nder dort jeweils gewählten Formulierung, nach der die jeweiligen Anzahlen „höchstens“ zu \ngenehmigen waren. Vor diesem Hintergrund genügt es auch nicht, dass im Tenor der \nMuster-Sondernutzungserlaubnis unter Ziffer 1 von der Genehmigung von 1.250 E-\nScootern ausgegangen wird, um von etwas anderem auszugehen. \n \nEs ist auch nicht ersichtlich, warum für die Antragstellerin ansonsten eine Verpflichtung \nbestanden haben sollte, dafür zu sorgen, dass die ausgewählten Anbieter möglichst viele \nFahrzeuge anbieten. Das Recht der Antragstellerin auf eine freie Berufsausübung wird \nnicht dadurch beeinträchtigt, wie viele Fahrzeuge ihre Konkurrentinnen einsetzen. \nVielmehr folgt ihre Beeinträchtigung daraus, dass lediglich zwei Anbieter zugelassen \nwurden, zu denen sie nicht gehört. Diese Einschränkung greift die Antragstellerin in der \nSache nicht an und befasst sich insofern auch nicht mit den dies als rechtmäßig \nerachtenden Gründen der angegriffenen Entscheidung. Demnach sei die grundsätzliche \nBeschränkung auf zwei Anbieter zur Erleichterung der Überwachung und damit \nGefahrenabwehr ermessensfehlerfrei. Soweit die Antragstellerin ausführt, die Beigeladene \nhabe sich einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, weil die von der Antragsgegnerin \naufgestellten \n„Spielregeln“, \nfür \ndie \nbetriebswirtschaftliche \nKalkulation \nund \ndie \nKonzepterstellung von Bedeutung gewesen seien, kann sie damit ebenfalls nicht \ndurchdringen. Eine Ausschöpfung des maximal möglichen Kontingents gehörte nicht zu \nden Vorgaben der Antragsgegnerin. Sollte die Antragstellerin dennoch ihr Konzept darauf \nausgerichtet haben, liegt dies in ihrem Verantwortungsbereich. \n \nbb) Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin besteht auch nicht deshalb, weil im \nRahmen der Neubescheidung keine erneute Losentscheidung erfolgte. Auch insofern \nkommt es allein darauf an, ob der Anspruch der Antragstellerin aus § 18 Abs. 4 Satz 1 \nBremLStrG auf eine fehlerfreie Ermessensausübung bereits erfüllt wurde (vgl. Wolff, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 412). Dies ist jedenfalls unter \nBerücksichtigung der in der Neubescheidung vom 26.06.2023 enthaltenen erneuten \nBefassung der Antragsgegnerin mit dem Betriebskonzept der Beigeladenen der Fall. \n \nDurch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Strukturierung bestand der Prozess \nder Auswahl zwischen den Genehmigungsbewerbern aus mehreren Teilen. Die \nTeilentscheidung, ob eine Auslosung stattzufinden hatte, musste dabei zwangsläufig vor \neiner \nBescheidung \nder \nGenehmigungsbewerber \nerfolgen \nund \nist \nbereits \nim \nAuswahlvermerk vom 03.04.2023 dokumentiert worden. Entgegen der Ansicht der \n\n15 \n \n \nAntragstellerin hat sich daher bei der Überprüfung im Rahmen der Neubescheidung nicht \netwa eine „erneute Konkurrenzsituation ergeben“. Vielmehr wurde unter Berücksichtigung \nder vom Verwaltungsgericht als nicht hinreichend aufgeklärt angesehenen Frage des \nBestehens einer Patrouille der Beigeladenen die schon zuvor getroffene Annahme einer \nGleichwertigkeit ihres Konzepts mit dem der Antragstellerin bestätigt. Die ergänzenden \nFeststellungen – deren Richtigkeit die Antragstellerin nicht infrage stellt – sind lediglich \nnachgeschobene Erwägungen, durch welche sich die vor der Auslosung erfolgte und im \nAuswahlvermerk dokumentierte Entscheidung über das „Ob“ des Losens als fehlerfreie \nErmessensausübung darstellt. \n \nOb in Bezug auf eine solche Entscheidung ohne Außenwirkung die im Rahmen des \nNachschiebens von Gründen bei Verwaltungsakten bestehenden Anforderungen \nheranzuziehen sind und § 114 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden ist, kann \ndahinstehen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, dass die neuen Gründe schon \nzum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen haben müssen, keine Wesensänderung eintreten \ndarf und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird, liegen \njedenfalls vor (vgl. zu diesen Anforderungen bei Verwaltungsakten BVerwG, Urt. v. \n20.06.2013 - 8 C 46.12, juris Rn. 32, 34). Im Ergebnis hat sich lediglich die bereits im \nAuswahlvermerk vorhandene Annahme der Antragsgegnerin, dass auch die Beigeladene \neine proaktiv agierende Patrouille einsetzt, bestätigt. Dies war nach dem Dafürhalten des \nVerwaltungsgerichts von der Beigeladenen lediglich in ihren Antragsunterlagen nicht \nhinreichend klar dargelegt worden. Im Übrigen ergibt sich auch aus der angegriffenen \nEntscheidung nicht, dass es davon ausging, im Rahmen der Neubescheidung müsse \nzwingend eine neue Auslosung erfolgen. \n \ncc) Schließlich ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb \nfehlerhaft, weil sie der Beigeladenen im Rahmen der Neubescheidung Gelegenheit \ngegeben hat, zur Bedeutung der von ihr eingesetzten Patrouille vorzutragen. \n \nZunächst ist weder den Ausschreibungsbedingungen noch dem sonstigen Verhalten der \nAntragsgegnerin zu entnehmen, dass sie ihre Entscheidung ursprünglich allein anhand der \nAngaben in den von sich aus eingereichten Antragsunterlagen bzw. Konzepten hätte \ntreffen wollen. Insbesondere hat sie bereits im Vorfeld der Erstellung des Auswahlvermerks \nüber die eingereichten Konzepte hinaus Informationen bei den Anbietern eingeholt (vgl. zu \nsolchen Nachfragen an die Antragstellerin Bl. 446 Behördenakte und an die Beigeladene \nBl. 78 Behördenakte). \n \nEs verstieß es auch nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und \n\n16 \n \n \nNichtdiskriminierung, dass die Antragsgegnerin in Folge der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts bei der Beigeladenen Informationen zur Patrouille einholte. Zum einen \nstand es ihr im Rahmen des Auswahlverfahrens grundsätzlich frei, nur zu den Punkten und \nbei den Anbietern Nachfragen zu stellen, in denen sie eine Klärungsbedürftigkeit annahm. \nEine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung könnte hier nur dann vorliegen, wenn sie \ndies bei vergleichbaren Unklarheiten in den eingereichten Unterlagen der anderen \nBewerberinnen unterlassen hätte. Dafür ist nichts vorgetragen. Die Kritik der \nAntragstellerin, auch sie hätte „gerne von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur \nVerbesserung der Bewertung Klarstellungen an ihrem Konzept vorzunehmen“, geht an der \nSache vorbei, weil die Antragsgegnerin auch der Beigeladenen keine allgemeine \nNachbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat, sondern nur die Klärung einer offenen \nTatsachenfrage zuließ. Zudem erfolgte dies auch nicht, um ihr eine Verbesserung der \nBewertung zu ermöglichen, sondern um zu überprüfen, ob die bereits erfolgte Bewertung \nauf zutreffenden Annahmen basierte. \n \nSchließlich kann entgegen der Annahme der Antragstellerin auch aus dem angegriffenen \nBeschluss nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin keine weiteren \nAufklärungsmaßnahmen durchführen durfte. Das Verwaltungsgericht ist dort zwar unter \nAuswertung der vorliegenden Konzepte davon ausgegangen, dass die Antragstellerin in \nBezug auf die Beigeladene von einem unzutreffenden Sachverhalt hinsichtlich der \nAnnahme des Bestehens einer Patrouille ausging. Daraus kann aber nicht gefolgert \nwerden, dass es meinte, die Neubescheidung müsse aus rechtlichen Gründen allein auf \ndieser Grundlage erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat insofern lediglich den ihm damals \nbekannten Sachverhalt gewürdigt. Auch aus den Aussagen dazu, dass sich bei einer \nermessensfehlerfreien Bewertung eine andere Entscheidung in Betracht kommt (S. 28 des \nBeschlusses), ergibt sich nichts anderes. Auch hier handelt es sich lediglich um die \nBewertung der Sachlage nach dem damaligen Kenntnisstand. \n \nc) Auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts ergibt sich kein anderes Ergebnis. \n \nZwar sind nach Art. 56 Abs. 1 AEUV Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs \ninnerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat \nals demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, grundsätzlich verboten. Auch \nwenn man im Sinne der Antragstellerin die hierzu im Kontext von Konzessionsvergaben \nergangene Rechtsprechung des EuGH auf die hiesige Fallgestaltung überträgt, verhilft ihr \ndies indes nicht zum Erfolg. Demnach muss ein System der vorherigen behördlichen \nGenehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien \nberuhen. Zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des sich daraus \n\n17 \n \n \nergebenden Transparenzgebots gehört es, dass die objektiven Kriterien, die die \nEingrenzung des Ermessens der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, \nausreichend bekannt gemacht werden (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2010 - C-203/08, juris \nRn. 50 f.). Der Ausübung des Ermessens sollen hinreichende Grenzen gesetzt werden, um \ndie seine missbräuchliche Ausübung zu verhindern. Zudem soll es, um eine Nachprüfung \nzu ermöglichen, ob die Genehmigungsverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind, \nerforderlich sein, dass die zuständigen Behörden jede ihrer Entscheidungen auf eine \nöffentlich zugängliche Argumentation stützen, in der genau angegeben wird, aus welchen \nGründen eine Genehmigung gegebenenfalls versagt wurde (EuGH, Urt. v. 19.07.2012 - C-\n470/11, juris Rn. 42 f.). \n \nDiesen Anforderungen wurde vorliegend entsprochen. Die Antragsgegnerin hat die \nKriterien, nach denen sie die Auswahl durchführte im Rahmen der Bekanntmachung \nveröffentlicht. Dass sie dabei die Bewertungsmatrix nicht veröffentlichte, ist unschädlich. \nDie objektiven Kriterien, nach der sie ihre Entscheidung vorzunehmen gedachte, ergaben \nsich ausreichend deutlich aus dem Hinweis in der Bekanntmachung, dass maßgeblich auf \ndie Gewähr der Einhaltung der Nebenbestimmungen der ebenfalls veröffentlichten \nSondernutzungserlaubnis abgestellt werden sollte (vgl. auch oben unter b)). Entgegen der \nAnsicht der Antragstellerin wurde damit eine Verfahrensgestaltung gewählt, welche die \nAusübung des Ermessens inhaltlich hinreichend strukturiert hat und geeignet war, dessen \nMissbrauch zu verhindern. Dass dennoch Entscheidungsspielräume verblieben, liegt im \nWesen von Ermessensentscheidungen, die im Grundsatz auch in der zitierten \nRechtsprechung des EuGH gerade gebilligt werden. \n \nDie herangezogenen Kriterien waren auch weder selbst diskriminierend, noch wurden sie \nin solcher Weise angewandt. Insbesondere folgt, anders als die Antragstellerin meint, aus \nder Vornahme einer Gesamtschau keine Diskriminierung. Die Antragsgegnerin hat sich mit \ndieser nicht etwa über die eigenen Bewertungskriterien hinweggesetzt, sondern lediglich \nihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. \n \n2. Auch der Hilfsantrag zum Antrag zu. 1 hat keinen Erfolg. Es fehlt auch insoweit an einem \nglaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, da auf Grundlage des Vortrags der \nAntragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich ist, dass ihr Anspruch auf eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung nicht mittlerweile erfüllt wurde. \n \n3. Bezüglich des Antrages zu 2. kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, \nweil sie sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts hinreichend auseinandersetzt. \nInsbesondere befasst sie sich nicht mit der Annahme, dass die grundsätzlich vorgesehene \n\n18 \n \n \nBeschränkung auf zwei Anbieter einer Zulassung der Antragstellerin in rechtlicher Hinsicht \nnicht zu beanstanden sei und es der Antragsgegnerin überdies freistehe, ihre \nErmessenspraxis für die Zukunft zu ändern und (doch) mehrere Anbieter zuzulassen (BA \nS. 31). Damit ist den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht \ngenügt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der \nBeigeladenen keine Kostenerstattung zuzusprechen, da sie im Beschwerdeverfahren \nkeinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer \n43.1 \nStreitwertkatalog, \nwobei \ndie \nWertung \nder \nZiffer 54.1 \nhinsichtlich \neines \nMindeststreitwerts von 15.000 Euro im Falle von Gewerbeerlaubnissen mit herangezogen \nwurde. Eine Halbierung im Sinne von Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges war nicht \nvorzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass mit der Entscheidung im Eilverfahren \njedenfalls für die für die Bemessung des Streitwertes relevante Dauer eines Jahres (vgl. \nZiffer 43.1 Streitwertkatalog) die Hauptsache vorweggenommen wird. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-10-27/1-b-146-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-10-27/1-b-146-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364223","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.345343+00:00"}}