{"status":"available","doknr":"OLD364220","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-20","aktenzeichen":"1 LA 210/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 210/22 \nVG: \n7 K 2497/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und für Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - 7380813-273 - \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 20. November 2023 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom \n14. Juni 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beru-\nfungszulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... \nwird abgelehnt. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Zuerkennung der Flücht-\nlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise \ndie Feststellung, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz \n1 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf Somalia vorliegen. \n \nDer Kläger reiste im Dezember 2017 aus Schweden in die Bundesrepublik Deutschland \nein. In Schweden hatte er bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt. Seinen in \nDeutschland gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \ndurch Bescheid vom 09.08.2019 als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach \nSomalia an. Mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen vom 06.04.2020 wurde \ndieser Bescheid aufgehoben. \n \nNach einer persönlichen Anhörung des Klägers zu seinen Asylgründen lehnte das Bun-\ndesamt mit Bescheid vom 27.10.2020 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nschaft und auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vor-\nlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 \nTagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm wurde erneut die Ab-\nschiebung nach Somalia angedroht. \n \nDie hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14.06.2022 \nabgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger keinen An-\nspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe, weil sich die von ihm behauptete \nVorverfolgung insgesamt als nicht glaubhaft erwiesen habe. Es fehle insoweit an einem \nsubstantiierten, hinreichend anschaulichen Tatsachenvortrag zu einer individuellen Verfol-\ngung. Im Übrigen ergäben sich aus den verfügbaren Erkenntnismitteln keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür, dass Al Shabaab willens oder in der Lage sei, sämtliche Mitglieder \neiner Familie allein aufgrund des Umstandes, dass einzelne Familienangehörige für die \nRegierung arbeiteten oder gearbeitet hätten, in Mogadischu zu verfolgen. Zwar würden \ninsbesondere Behördenvertreter und -mitarbeiter zu den Personengruppen gezählt, die ei-\nnem erhöhten Risiko bezüglich eines gezielten Attentats durch ausgesetzt seien. Es werde \njedoch nicht darüber berichtet, dass dies auch für deren Familienangehörige gelte. Dem \nKläger stehe auch kein subsidiärer Schutz zu. Es lasse sich aus den vorliegenden Erkennt-\nnismitteln nicht entnehmen, dass die bestehende humanitäre Notlage in Somalia zielge-\nrichtet von einem Akteur hervorgerufen oder wesentlich verstärkt würde. Für die Hauptstadt \nMogadischu lasse sich darüber hinaus auch nicht feststellen, dass die allgemeine Lage \n\n3 \n \n \nsich dort als derart gefährlich darstelle, dass sie sich unabhängig von individuellen gefahr-\nerhöhenden Umständen gegen jede Zivilperson individualisiere. Das Risiko als Zivilperson \nbinnen eines Jahres in Mogadischu bei Gewaltakten der Konfliktparteien verletzt oder ge-\ntötet zu werden, sei mit 0,125% weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \neines ihr drohenden Schadens entfernt. Zudem seien im Fall des Klägers keine gefahrer-\nhöhenden Umstände ersichtlich, die ihn einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen \nwürden. Auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wurde vom Verwaltungsgericht \nverneint. Zwar gehöre Somalia weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Die Grundver-\nsorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei in weiten Teilen des Landes nicht ge-\nwährleistet und nur durch internationale Hilfsanstrengungen könne bisher verhindert wer-\nden, dass es zu Hungertoten komme. Es sei aber davon auszugehen, dass der Kläger als \njunger, alleinstehender und gesunder Mann bei einer Rückkehr aus Somalia voraussicht-\nlich in der Lage sein werde, eine menschenwürdige Existenz für sich zu sichern. Der Kläger \nverfüge in Mogadischu über nähere Verwandte, die ihn im Falle einer Rückkehr nach So-\nmalia unterstützen könnten. \n \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung \nder Berufung. \n \nII. Der nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte Antrag ist unbegründet. Das den Prüfungs-\numfang begrenzende Vorbringen des Klägers rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels \nnicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. \n \n1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn \nsie eine höchstrichterlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich \nnoch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten \nBerufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der \nEinheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in \neinem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer bestimmten, ungeklärten und für die Be-\nrufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage und die Angabe voraus, \nworin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Es muss erläutert wer-\nden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher ungeklärten \nfallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Die Darlegung muss sich \nauch auf die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrunds erstre-\ncken. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, \nauf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, \n\n4 \n \n \nsubstantiiert auseinandersetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 – 1 B 77.18, juris \nRn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 – 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu §§ 132 Abs. 2 \nNr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). \n \nDies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung \nmit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 13a \nZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris \nRn. 24 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die \nAngabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsa-\nchen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende \nRechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (vgl. BayVGH, Be-\nschl. v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 \n– 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch \ndie Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten \noder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzu-\nlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungs-\ngerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, \nso dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Beru-\nfungsverfahrens bedarf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. \n6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). Hat das \nVerwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Er-\nkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezo-\ngene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 \nLA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). \n \n2. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. \n \na) Soweit es der Kläger im Rahmen einer Grundsatzrüge hinsichtlich der Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft für klärungsbedürftig hält, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden könne, dass er in Mogadischu und in der Region Galguduud einer \nBedrohung ausgesetzt sei, die eine Furcht vor Verfolgung rechtfertige, kann dies schon \ndeshalb die Zulassung der Berufung nicht begründen, weil sich diese Frage in einem Be-\nrufungsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. \n \nFür die vom Kläger in Bezug auf die Region Galgduud formulierte Frage fehlt es schon \ndeshalb an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit, weil sie sich nicht auf die hier \nmaßgeblichen Tatsachen bezieht. Das Verwaltungsgericht hat für seine Prognose, ob der \n\n5 \n \n \nKläger im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer \nflüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ausdrücklich auf Mogadischu, den Hei-\nmatort des Klägers, abgestellt. Dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts vor dem \nHintergrund des Vorbringens des Klägers nicht gerechtfertigt wäre, hat er in seinem Zulas-\nsungsvortrag nicht geltend gemacht. Ob der Kläger im Falle einer Rückkehr in der Region \nGalguduud gefährdet wäre, ist daher für die maßgebliche Verfolgungsprognose irrelevant. \n \nAber auch soweit sich die Frage auf eine Bedrohung des Klägers in Mogadischu bezieht, \nwird ihre Entscheidungserheblichkeit nicht substantiiert dargelegt. Zunächst kommt es für \ndie Zuerkennung von Flüchtlingsschutz im Sinne des § 3 AsylG nicht darauf an, ob mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung im Falle einer Rückkehr ausgeschlos-\nsen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Eine flüchtlingsrelevante \nVerfolgung hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehun-\ngen des Klägers mit der Begründung verneint, dass Al Shabaab weder willens noch in der \nLage sei, sämtliche Mitglieder einer Familie allein aufgrund des Umstandes in Mogadischu \nals Feinde oder Verräter zu verfolgen, dass einzelne andere Familienmitglieder für die Re-\ngierung tätig seien. Der Kläger zeigt bereits keinen Widerspruch zu dieser gerichtlichen \nFeststellung auf, wenn er darauf verweist, dass bereits völlig Unbeteiligte von Al Shabaab \ngetötet würden, nur weil sie zur falschen Zeit an einem Ort gewesen seien, den die Miliz \nals strategisches Ziel angesehen habe. Er nimmt insoweit Bezug auf einen Bericht auf der \nInternetseite der Tagesschau, in dem über einen Angriff auf ein Hotel in Mogadischu be-\nrichtet wird, bei dem mindestens 20 Menschen getötet worden seien. Außerdem wird auf \neinen Bericht der Tagesschau hingewiesen, wonach bei zwei Selbstmordanschlägen in der \nsomalischen Hauptstadt mindestens 100 Menschen getötet worden seien. Aus dem Um-\nstand, dass es immer wieder zu Angriffen und Anschlägen der Al Shabaab in Mogadischu \nkommt, lässt sich jedoch nichts für die Frage herleiten, ob Familienangehörige von Regie-\nrungsbeamten einer gezielten Verfolgung der Al Shabaab in Mogadischu ausgesetzt sind. \nErkenntnismittel, die hierüber Auskunft geben und die Feststellung des Verwaltungsge-\nrichts in Zweifel ziehen, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Frage, welches Risiko für die \nBewohnerinnen und Bewohner Mogadischus allgemein besteht, Opfer eines Anschlags o-\nder strategischen Angriffs der Al Shabaab zu werden, würde sich im Übrigen nicht im Zu-\nsammenhang mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, sondern \nallenfalls im Rahmen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG stellen. \n \nb) Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist ferner die vom Kläger mit Blick auf die Zuer-\nkennung subsidiären Schutzes aufgeworfene Frage, ob damit zu rechnen sei, dass Al \n\n6 \n \n \nShabaab mit zielgerichtetem Handeln die humanitäre Notlage in Somalia gezielt ver-\nschlechtere. \n \nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine unmenschliche oder er-\nniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland \nnur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG be-\ngründet, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG \nausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12; Beschl. v. \n13.02.2019 – 1 B 2.19, juris Rn. 6, Beschl. v. 20.05.2020 – 1 C 11.19, juris Rn.12 m.w.N.). \n \nDas Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die be-\nstehende humanitäre Lage in Somalia nicht zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG hervorgerufen oder wesentlich verstärkt worden wäre. \nSie sei vielmehr auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage zurückzuführen. Auch die Al \nShabaab lasse Hilfsorganisationen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle weitgehend ge-\nwähren, selbst wenn es vereinzelt immer wieder zu Beeinträchtigungen komme. Durch \nHilfslieferungen sei inzwischen weitgehend verhindert worden, dass es zu Hungertoten \nkomme. Diese Einschätzung entspricht auch der derzeitigen obergerichtlichen Rechtspre-\nchung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.10.2021 – 1 LA 301/20, juris Rn. 18; BayVGH, Urt. \nv. 12.02.2020 – 23 B 18.30809; HessVGH, Urt. v. 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A; NdsOVG, \nBeschl. v. 25.02.2021 – 4 LA 212/19; alle juris). Sie wird auch von der ganz überwiegenden \nAnzahl der Verwaltungsgerichte geteilt (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 08.12.2020 – 5 K \n2093/15.A; VG Gießen, Urt. v. 29.06.2020 – 8 K 9875/17.GI.A; VG Würzburg, Urt. v. \n18.05.2020 – W 9 K 19.31503; VG Wiesbaden, Urt. v. 14.03.2019 – 7 K 1139/17.WI.A; VG \nKarlsruhe, Urt. v. 25.02.2019 – A 14 K 102/18). \n \nAuch das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Kausalität der Handlungen eines \nAkteurs ausgeführt, dass allein eine allenfalls untergeordnete zielgerichtete Verschlechte-\nrung der humanitären Lage durch einen Akteur i.S.d. § 3c AsylG nicht für die Gewährung \nsubsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG genüge. Schlechte humanitäre \nVerhältnisse in einem Land seien typischerweise auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzu-\nführen. Bedarf es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nAsylG eines Akteurs, dem die unmenschliche Lebenssituation zuzurechnen sei, müsse \ndiese jedenfalls maßgeblich und nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und ziel-\ngerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – \n1 C 11.19, juris 15). \n \n\n7 \n \n \nEs reicht daher nicht aus, wenn der Kläger auf einzelne Anschläge der Al Shabaab in Mog-\nadischu hinweist und es darüber hinaus als offen ansieht, ob die Miliz die aufgrund des \nUkrainekrieges eingetretene Notlage bei den Getreide- und Düngemittellieferungen aus-\nnutzen werde. Dass der bewaffnete Konflikt eine maßgebliche Ursache für die schlechte \nhumanitäre Lage darstellt, wird auch in dem angefochtenen Urteil nicht in Abrede gestellt. \nDaraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass die schlechte humanitäre Lage durch eine oder \nbeide Kriegsparteien zielgerichtet herbeigeführt wird. Sie ist vielmehr nur als Kollateral-\nschaden des intensiven Bürgerkriegs zu bewerten (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 14.03.2019 \n– 7 K 1139/17.WI.A, juris Rn. 47; nachgehend BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 11.19, \njuris 15). Dafür, dass die schlechte humanitäre Lage in Somalia durch Al Shabaab maß-\ngeblich und nicht nur in geringem Umfang bewusst und zielgerichtet herbeigeführt wird, \nwerden vom Kläger auch keine weiteren Erkenntnismittel benannt. \n \nc) Schließlich ist auch die vom der Kläger aufgeworfene Frage, ob die aufgrund der Folgen \nder Corona-Pandemie, des Ukrainekrieges und der klimabedingten Dürre bestehende und \nweiter drohende Ernährungskrise in Somalia individuell alleine durch verwandtschaftliche \nBeziehungen aufzufangen sei, nicht klärungsbedürftig, weil sich der Kläger nicht substan-\ntiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur humanitären Situation und der \nBedeutung verwandtschaftlicher Beziehungen auseinandersetzt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat sich mit Blick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten für \nden Kläger eingehend mit den humanitären Bedingungen in Somalia befasst. Es hat hierzu \nfestgestellt, dass Somalia weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde gehöre. Die Grund-\nversorgung der Bevölkerung sei in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Bislang habe \naufgrund internationaler Kraftanstrengung und einer zunehmenden Professionalisierung \nder humanitären Hilfe weitgehend verhindert werden können, dass es zu Hungertoten ge-\nkommen sei. In Bezug auf den Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt spielten Clan-\nVerbindungen weiterhin eine wichtige Rolle. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu \nseien entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen not-\nwendig. Der Arbeitsmarkt in Somalia sei im Grunde genommen in verwandtschaftlichen \nNetzwerken organisiert. Von zentraler Bedeutung bei einer Rückkehr sei das Vorhanden-\nsein familiärer Netzwerke. Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht davon \naus, dass der Kläger als junger, alleinstehender und gesunder Mann im Fall einer Rückkehr \nnach Somalia in der Lage sein werde, eine menschenwürdige Existenz für sich zu sichern. \nEr verfüge über nähere Verwandte in Mogadischu, die ihn im Falle einer Rückkehr unter-\nstützen könnten. Der Kläger habe angegeben, dass er einen Halbbruder habe, den er 2019 \nin Berlin im Rahmen von dessen Dienstreise getroffen habe und der Vizedirektor des Mig-\nrationsamtes in Somalia sei und in Mogadischu lebe. \n\n8 \n \n \n \nMit diesen auf zahlreiche Erkenntnismittel gestützten Feststellungen zur Bedeutung ver-\nwandtschaftlicher Beziehung für die Existenzsicherung in Somalia setzt sich der Kläger \nnicht auseinander. Ein starkes Bevölkerungswachstum steht dieser Feststellung schon \ndeshalb nicht entgegen, weil allein die Größe einer Familie nicht deren Zusammenhalt und \nihre Bedeutung für die Existenzsicherung jedes einzelnen Mitglieds in Frage stellt. Auch \nder Hinweis des Klägers auf einen Bericht der Welthungerhilfe, wonach Somalia die \nschlimmste Dürre seit Jahrzehnten erlebe, vermag die tatsächlichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts zur humanitären Lage in Somalia nicht in Zweifel zu ziehen. Im Ge-\ngenteil geht auch das Verwaltungsgericht von einer Versorgungssituation aus, die nur noch \ndurch internationale Hilfen aufrechterhalten werden kann. Es geht trotz dieser prekären \nGrundsituation aber davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner verwandtschaftlichen Be-\nziehungen, sich eine menschenwürdige Existenz wird sichern können. Der Kläger benennt \ninsoweit keine Erkenntnismittel, die dieser tatsächlichen Bewertung entgegenstehen oder \nsie durchgreifend in Zweifel ziehen. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. \n \nIII. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nHerrn Rechtsanwalt ... für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da \ndie Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n \n \nH i n w e i s \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags \nwird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-11-20/1-la-210-22","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-11-20/1-la-210-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364220","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.218531+00:00"}}