{"status":"available","doknr":"OLD364219","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-28","aktenzeichen":"2 B 239/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 239/23 \nVG: \n4 V 1283/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 28. \nNovember 2023 beschlossen: \nDer Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes zur Prozessführung zugelassen. \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 14. August 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \naufgehoben. \n\n2 \n \n \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2023 wird angeordnet. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die \nAntragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEUR festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Verteilung in eine \nAufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG). \n \nDer Antragsteller gibt an, algerischer Staatsangehöriger zu sein und keinen Reisepass zu \nbesitzen. Er ist drogenabhängig. \n \nAm 24.08.2022 meldete sich der Antragsteller bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in \nBremen als unbegleiteter minderjähriger Ausländer und gab als Geburtsdatum den 2006 \nan. \nEine \nam \n30.08.2022 \ndurchgeführte \nqualifizierte \nInaugenscheinnahme \nzur \nAltersfeststellung (§ 42f SGB VIII) durch Mitarbeitende des Jugendamtes der \nStadtgemeinde Bremen kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller volljährig sei. Durch \neinen Bescheid des Jugendamtes vom 30.08.2022 wurde die vorläufige Inobhutnahme \nbeendet. Der Antragsteller verließ die Jugendhilfeeinrichtung und meldete sich am \n09.09.2022 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung für Erwachsene in Bremen. Er erklärte, \neinen Asylantrag nicht stellen zu wollen. Im Verwaltungsvorgang zum Verteilungsverfahren \nbefindet sich ein an den Antragsteller adressiertes Anhörungsschreiben des \nMigrationsamtes der Stadtgemeinde Bremen vom 13.09.2022 zu einer Verteilung nach \n§ 15a AufenthG. Eine Stellungnahme des Antragstellers dazu ist weder beim \nMigrationsamt noch bei der Antragsgegnerin eingegangen. \n \nVon Oktober 2022 bis März 2023 befand sich der Antragsteller in Untersuchungshaft. Am \n08.03.2022 verurteilte das Amtsgericht Bremen (Jugendrichter) den Antragsteller wegen \nDiebstählen und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei \nMonaten, deren Vollstreckung unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das \nAmtsgericht ging dabei unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon aus, \ndass der Antragsteller bei Begehung der Taten im September und Oktober 2022 16 Jahre \nalt war. \n \n\n3 \n \n \nMit Bescheid vom 05.06.2023 verteilte die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 15a \nAbs. 4 Satz 1 AufenthG an die Aufnahmeeinrichtung der Landes Nordrhein-Westfalen in \nBochum. Eine Zwangsmittelandrohung enthält der Bescheid nicht. \n \nDer Antragsteller hat am 20.06.2023 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid \nvom 05.06.2023 erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der \nBescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil er als Minderjähriger nicht der Verteilung \nnach § 15a AufenthG unterliege. Das Amtsgericht Bremen habe ihn im Strafverfahren und \nin einem Unterbringungsverfahren nach PsychKG als minderjährig behandelt. Einen \nBescheid über das Ergebnis der Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII und die Beendigung \nder vorläufigen Inobhutnahme habe er nicht erhalten. Nach Akteneinsicht sei festzustellen, \ndass sich ein solcher Bescheid auch nicht im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin \nbefinde. Das Anhörungsschreiben zur Verteilung habe er ebenfalls nicht erhalten. Er sei in \nBremen an verschiedene Jugend- und Suchthilfemaßnahmen (u.a. ) angebunden und \nkönne daher nicht ohne Gefährdung seines Wohls und seiner Gesundheit verteilt werden. \nVom 05. bis zum 06.06.2023 sei er wegen Kokainintoxikation und Schnittverletzungen, die \ner sich selbst zugefügt habe, in einem Krankenhaus in Bremen untergebracht gewesen. \nAb September 2023 habe er einen Platz in einem speziell auf Geflüchtete mit \ntraumatischen \nErlebnissen \nund \nSuchmittelkonsum \nzugeschnittenen \nBehandlungsprogramm, das es außer in Bremen nur an sehr wenigen Standorten in \nDeutschland gebe. \n \nMit Beschluss vom 14.08.2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Verteilungsbescheid sei nach summarischer \nPrüfung rechtmäßig. Für die Kammer stehe fest, dass der Antragsteller volljährig sei. Der \nBescheid des Jugendamtes vom 30.08.2023 über die Beendigung der vorläufigen \nInobhutnahme wegen Volljährigkeit sei bestandskräftig. Substantiierte Einwände gegen \ndiesen Bescheid habe der Antragsteller nicht erhoben. Die Behauptung, er kenne diesen \nBescheid \nnicht, \nsei \nunglaubhaft. \nWegen \ndieses \nBescheides \nhabe \ner \ndie \nJugendhilfeeinrichtung verlassen müssen; auch das Amtsgericht erwähne den Bescheid \nim Strafurteil vom 08.03.2023. Soweit das Amtsgericht von Minderjährigkeit ausgehe, sei \ndies für das Verwaltungsgericht nicht bindend. Worauf das Amtsgericht seine \nAlterseinschätzung stützt, sei nicht ersichtlich. Zwingende Gründe gegen eine Verteilung \n(§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) lägen nicht vor. Dabei könne dahinstehen, ob die im \nGerichtsverfahren – d.h. nach Veranlassung der Verteilung – vorgelegten Unterlagen \nüberhaupt berücksichtigt werden können. Denn aus ihnen ergebe sich nicht substantiiert, \ndass gesundheitliche Gründe einer Verteilung entgegen stünden. Der Klinikaufenthalt vom \n05. auf den 06.06.2023 habe nur der Krisenintervention gedient, nicht einer Behandlung. \n\n4 \n \n \nDie Suchtmittelabhängigkeit könne auch in anderen Bundesländern behandelt werden. Ein \nbesonderes Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Therapeutin oder Sozialarbeiterin \nsei nicht substantiiert vorgetragen. Soweit das Amtsgericht Bremen dem Antragsteller \nAuflagen \nzur \nInanspruchnahme \nbestimmter \nJugendhilfe-, \nSuchthilfe- \nund \nBildungsangebote in Bremen gemacht habe, sei der Bewährungsbeschluss nach einem \nWohnortwechsel anzupassen. Ein Deutschkurs und eine Berufsqualifizierungsmaßnahme \nkönnten von vornherein keinen „zwingenden Grund“ gegen eine Verteilung darstellen. Ob \nder Antragsteller im Verteilungsverfahren ordnungsgemäß angehört wurde, könne \ndahinstehen. Selbst wenn ein Anhörungsmangel vorliegen sollte, sei dieser nach § 46 \nBremVwVfG unbeachtlich. Denn auch im Gerichtsverfahren habe der Antragsteller – wie \nausgeführt – keine der Verteilung entgegenstehenden Umstände nachgewiesen. \n \nMit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller den erstinstanzlichen Antrag weiter. \n \nII. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. \nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig (1.). Er ist auch \nbegründet: Bei summarischer Prüfung ist es derzeit als offen anzusehen, ob der \nVerteilungsbescheid rechtswidrig oder rechtmäßig ist (2.). Angesichts der offenen \nErfolgsaussichten überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche \nInteresse an einer sofortigen Vollziehung des Verteilungsbescheides (3). \n \n1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. \n \na) Prozessunfähigkeit steht der Zulässigkeit des Eilantrags vorliegend nicht entgegen. \n \nZwar ist der Antragsteller nach eigenem Vortrag minderjährig. Seine Behauptung ist mit \nden im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht zu widerlegen \n(s.u. Ziff. 2). Somit steht nicht fest, dass der Antragsteller prozessfähig ist (vgl. § 62 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 104 ff. BGB bzw. § 80 Abs. 1 AufenthG). Auch aus algerischem Recht \n(vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 EGBGB; Bier/ Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/ Schneider, \nVerwaltungsrecht, Stand: 44. EL März 2023, § 62 VwGO Rn. 15) kann der Antragsteller \nkeine Geschäfts- und Prozessfähigkeit herleiten, denn die volle Geschäftsfähigkeit tritt in \nAlgerien erst mit der Vollendung des 19. Lebensjahres ein (Hausmann/ Odersky, Int. \nPrivatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Aufl. 2021, § 4 Rn. 21; Nelle, in: \nBergmann/ Ferid, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Algerien, S. 28). Die fehlende \nProzessfähigkeit hat der Senat von Amts wegen zu beachten (§ 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § \n56 Abs. 1 ZPO). \n \n\n5 \n \n \nDer Antragsteller ist aber in – zumindest entsprechender – Anwendung von § 62 Abs. 4 \nVwGO i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 ZPO für das Eilverfahren zur Prozessführung zuzulassen \n(zu den Voraussetzungen vgl. Althammer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2023, § 56 Rn. 17). Es \nliegt kein endgültiges, unbehbares Fehlen einer Prozessvoraussetzung vor. Der Mangel \nder Prozessfähigkeit kann im Klageverfahren noch geheilt werden, indem entweder ein \ngesetzlicher Vertreter die Klageerhebung genehmigt oder nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. \n§ 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger bestellt wird (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. \nAufl. 2020, § 62 Rn. 2, 8 – auch zur [entsprechenden] Anwendung von § 57 Abs. 1 ZPO \nauf den Kläger einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt). Die \nZulassung zur Prozessführung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zur \nAbwendung von Gefahr in Verzug für den Antragsteller geboten. Die Entscheidung über \nden – abgesehen von der Prozessunfähigkeit – zulässigen und begründeten Eilantrag \nzurückzustellen, bis ein gesetzlicher Vertreter gefunden oder ein Prozesspfleger bestellt \nist, würde dem Schutzbedürfnis des Antragstellers und damit dem Sinn und Zweck der \nVorschriften über die Prozessfähigkeit zuwiderlaufen. Gerade weil der Antragsteller \nmöglicherweise minderjährig ist, ist es zu seinem Schutz geboten, schnellstmöglich \nKlarheit dahingehend zu schaffen, dass er bis zu dem in § 80b Abs. 1 VwGO bestimmten \nZeitpunkt in Bremen bleiben darf. Schon im Eilverfahren eine Frist zur Beseitigung des \nMangels der Prozessfähigkeit (vgl. § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 2 ZPO; \nAlthammer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2023, § 56 Rn. 16, 18) zu setzen, scheidet daher im \nvorliegenden Fall aus (vgl. auch VG München, Beschl. v. 09.07.2015 – M 16 S 15.30913, \njuris Rn. 12). Die Fristsetzung zur Behebung des Mangels der Prozessfähigkeit muss im \nKlageverfahren erfolgen, das insoweit zusammen mit dem Verfahren auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung als Einheit zu betrachten ist. Die Beschränkung des § 56 Abs. 2 \nSatz 2 ZPO steht der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der Senat \nerlässt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kein „Endurteil“, sondern eine ihrer Natur \nnach vorläufige Regelung durch Beschluss. Belastungen sind mit der Anordnung der \naufschiebenden Wirkkung für den Antragsteller nicht verbunden. \n \nb) Der Zulässigkeit steht ferner nicht entgegen, dass es an einer wirksamen Bekanntgabe \ndes Verteilungsbescheides fehlen würde, falls der Antragsteller minderjährig ist. Die \nUnwirksamkeit eines Verwaltungsakts kann der Adressat zusammen mit anderen \nEinwänden gegen dessen Rechtmäßigkeit in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage \nund im einstweiligen Rechtsschutz mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend \nmachen (vgl. mit ausführlicher Begründung VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2018 – 4 V \n2213/18, juris Rn. 8 f.). \n \n\n6 \n \n \n2. Ob der Verteilungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist bzw. ob er wirksam \nbekannt gegeben wurde, stellt sich nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung als offen dar. Die Beschwerde macht zu recht erhebliche, im Eilverfahren nicht \naufklärbare \nBedenken \ngegen \ndie \nAnnahme \nder \nAntragsgegnerin \nund \ndes \nVerwaltungsgerichts geltend, wonach der Antragsteller volljährig sei. \n \nDer Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegen nur volljährige und begleitete \nminderjährige Ausländer. Für die Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer ist \n§ 42b SGB VIII lex specialis (OVG Bremen, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 B 148/18, juris Rn. \n9; Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B 92/18, juris Rn. 11). Wie hinsichtlich aller Tatsachen aus \ndenen sich ergibt, dass eine Person zu dem nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu \nverteilenden Personenkreis zählt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 LA 11/23, \njuris Rn. 9), trägt die Behörde auch für die Volljährigkeit des Betroffenen bzw. das Vorliegen \neiner „Begleitung“ im Sinne des § 42b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die materielle Beweislast. \nDas bedeutet, dass das Gericht die Klage gegen einen nach § 15a AufenthG erlassenen \nVerteilungsbescheid nur abweisen darf, wenn es zu der vollen Überzeugung gelangt, dass \nder Ausländer entweder volljährig oder begleitet ist. Der Eilantrag darf nur abgelehnt \nwerden, wenn das Gericht nach summarischer Prüfung zu der Prognose gelangt, dass es \ndiese Überzeugung im Hautsacheverfahren voraussichtlich gewinnen wird (vgl. \nentsprechend für das Tatbestandsmerkmal „unerlaubt eingereist“ OVG Bremen, Beschl. v. \n22.03.2023 – 2 LA 11/23, juris Rn. 8). Anders als bezüglich der Frage, ob zwingende \nGründe bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), besteht \nbezüglich der Frage, ob eine Person überhaupt zu dem nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nzu verteilenden Kreis zählt, keine Beschränkung auf vor Veranlassung der Verteilung \nvorgetragene Umstände (OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2020 – 2 B 250/20, juris Rn. 11 \nam Ende). \n \nNach summarischer Prüfung ist offen, ob der – unstreitig unbegleitete – Antragsteller voll- \noder minderjährig ist. Die Frage muss im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt \nwerden. \n \nVolljährigkeit des Antragstellers steht im Verteilungsverfahren nicht allein deshalb fest, weil \ndas Jugendamt Bremen mit Bescheid vom 30.08.2022 die vorläufige Inobhutnahme des \nAntragstellers mit der Begründung beendet hat, dieser habe sich im Rahmen einer \nqualifizierten Inaugenscheinnahme nach § 42f SGB VIII als volljährig erwiesen. Die im \nVerteilungsverfahren nach § 15a AufenthG tätig werdenden Behörden sind an die \njugendhilferechtliche Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII nicht gebunden. Darauf, ob der \nBescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme dem Antragsteller bekannt \n\n7 \n \n \ngegeben worden ist, kommt es deshalb für das Verteilungsverfahren nicht an. Das \njugendhilferechtliche \nAltersfeststellungsverfahren \nist \nim \nausländerrechtlichen \nVerteilungsverfahren \n(nur) \ninsoweit \nvon \n(mittelbarer) \nBedeutung, \nals \ndie \nim \nVerteilungsverfahren \nhandelnden \nBehörden \nund \nGerichte \ndie \nbei \nder \njugendhilferechtlichen Altersfeststellung gewonnenen Erkenntnisse jenseits formaler \nBindungen berücksichtigen dürfen (OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2017 – 1 B 331/16, juris \nRn. 11). \n \nEin Berücksichtigen der im jugendhilferechtlichen Verfahren gewonnen Erkenntnisse setzt \nindes voraus, dass diese Erkenntnisse den im ausländerrechtlichen Verteilungsverfahren \ntätig werdenden Behörden und Gerichten bekannt sind. Daran fehlt es vorliegend. Der \nBescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme befindet sich nicht im \nVerwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und nicht in der Gerichtsakte. Der \nVerwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthält nur eine Mitteilung des Jugendamtes \ndarüber, dass die vorläufige Inobhutnahme beendet wurde, weil der Antragsteller als \nvolljährig eingeschätzt worden sei. Die Gründe für die Einschätzung lassen sich dieser \nMitteilung nicht entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren gegen den Verteilungsbescheid \nwurde der Bescheid des Jugendamtes ebenfalls nicht vorgelegt. Versuche des Senats, den \nVerwaltungsvorgang des Jugendamtes über das Altersfeststellungsverfahren beizuziehen, \nsind gescheitert. Das Jugendamt hat dem Senat mitgeteilt, dass der Vorgang nicht \nauffindbar sei. Auch die Antragsgegnerin, der die (Rechts-)Aufsicht über (kommunale) \nJugendamt obliegt, vermochte es nicht, sich diesen Verwaltungsvorgang zu beschaffen \nund ihn dem Senat vorzulegen. Da der Bescheid des Jugendamtes nicht vor Gericht \nangegriffen wurde, kann der Senat auch durch Beiziehung von Gerichtsakten keine \nweiteren Erkenntnisse gewinnen. Die Gründe, aus denen der Antragsteller im \njugendhilferechtlichen Verfahren als volljährig eingeschätzt wurde, sind mithin vollständig \nunbekannt. \n \nAndere Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Antragsteller sich im \nKlageverfahren als zweifelsfrei volljährig herausstellen wird, liegen nicht vor. Ebensowenig \nliegen allerdings Umstände vor, die dies ausschließen. Das Jugendgericht, diverse \nHilfseinrichtungen und sein Psychiater halten den Antragsteller für minderjährig. Die \nGründe dafür sind allerdings ebenfalls nicht bekannt. Die Angaben des Antragstellers zu \nseinem Lebenslauf in den im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen sind nicht in sich \nwidersprüchlich. Er hat sein bisheriges Leben in der Beschwerdebegründung (S. 1 f. des \nSchriftsatzes vom 14.09.2023, Bl. 48 f. OVG-Akte), gegenüber dem Jugendrichter (S. 2 f. \ndes Urt. v. 08.03.2023, Bl. 18 f. VG-Akte) und gegenüber seinem Psychiater (S. 1 f. des \nAttestes v. 12.09.2023, Bl. 59 f. OVG-Akte) übereinstimmend geschildert und dabei auch \n\n8 \n \n \nzeitliche Angaben zu den einzelnen Lebensabschnitten gemacht. Zwar weist seine \nErzählung gewisse Lücken auf (v.a. im Hinblick auf den Zeitraum zwischen der Ausreise \naus Marokko und der Ankunft in Bremen). Diese sind aber nicht so groß, dass eine \nschlüssige Klärung im Hauptsacheverfahren auszuschließen ist. \n \nSollte das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu der Erkenntnis gelangen, dass \nder Antragsteller minderjährig ist bzw. dies zumindest im Juni 2023 war, wäre der \nVerteilungsbescheid zudem nicht wirksam bekannt gegeben worden (vgl. VG Bremen, \nBeschl. v. 19.11.2018 – 4 V 2213/18, juris Rn. 15). \n \n3. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiegt das Interesse des \nAntragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung des Verteilungsbescheides \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Der Senat hat hier \ndie negativen Folgen, die für den Antragsteller eintreten würden, wenn er zunächst der \nVerteilung nachkommen müsste, er sich aber im Hauptsacheverfahren als minderjährig \nherausstellen würde, mit den negativen Folgen zu vergleichen, die für die Allgemeinheit \neintreten würden, wenn der Antragsteller zunächst in Bremen verbleiben dürfte, er sich im \nHauptsacheverfahren aber als volljährig und der Verteilungsbescheid sich auch im Übrigen \nals rechtmäßig herausstellen würde. \n \nDer Antragsteller ist drogenabhängig und steht nach Jugendstrafrecht unter Bewährung. \nEr nimmt derzeit in Bremen – zum Teil auf Weisung des Jugendgerichts – verschiedene \nTherapie-, Hilfs- und Bildungsangebote in Anspruch. Müsste er der Verteilung nach \nBochum vorläufig nachkommen, müsste er diese Maßnahmen (zumindest vorläufig) \nabbrechen. Dieser erhebliche Nachteil könnte nicht wieder vollständig rückgängig gemacht \nwerden, wenn der Verteilungsbescheid im Klageverfahren aufgehoben würde. Zudem \nhätte diese Belastung dann einen Minderjährigen und damit eine besonders \nschutzbedürftige Person getroffen. Im Vergleich dazu wöge im Fall einer Klageabweisung \ndie ungerechtfertigte finanzielle Belastung für das Land und die Stadtgemeinde Bremen \ndurch den Aufenthalt des Antragstellers während des Klageverfahrens weniger schwer. \nAußer Betracht bleiben muss insoweit die Gefahr, dass der Antragsteller in Bremen neue \nStraftaten begeht. § 15a AufenthG dient einer gleichmäßigen Verteilung der finanziellen \nLasten durch die Aufnahme unerlaubt eingereister Ausländer, nicht dem Schutz der \nöffentlichen Sicherheit des Landes, aus dem der Betroffene wegverteilt wird. \n \nMit der vorstehenden Interessenabwägung trifft der Senat keine Aussage dazu, ob falls der \nAntragsteller sich im Klageverfahren als volljährig herausstellt die von ihm geltend \ngemachten Bindungen zu Bremen berücksichtigt werden können, obwohl sie erst nach der \n\n9 \n \n \nBekanntgabe des Verteilungsbescheides vorgetragen wurden (vgl. dazu OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.03.2023 – 2 B 253/22, juris Rn. 10 – 13). Ebenso bedarf es derzeit keiner \nEntscheidung, ob diese Bindungen bedeutsam genug wären, um einen „zwingenden \nGrund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG darzustellen. Die Frage, ob sich aus \nihnen ein Vollstreckungshindernis ergibt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 – \n2 B 253/22, juris Rn. 15), stellt sich schon deswegen nicht, weil der Verteilungsbescheid \neine Zwangsmittelandrohung nicht enthält. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG. Der Umstand, dass dem angefochtenen \nVerteilungsbescheid keine Zwangsmittelandrohung beigefügt ist, vermindert den Streitwert \nnicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 B 136/23, juris Rn. 17, 19). \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-11-28/2-b-239-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42b","ref_norm":"42b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-11-28/2-b-239-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364219","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.187721+00:00"}}