{"status":"available","doknr":"OLD364218","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-29","aktenzeichen":"1 LA 182/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 182/22 \nVG: \n5 K 358/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich sowie die Richterinnen am Oberver-\nwaltungsgericht Dr. Koch und Stybel am 29. November 2023 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n14. Juli 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf \n8.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \n \nGründe \nI. Der Kläger begehrt die Verlängerung seines Jagdscheins. \n \nDer Kläger ist seit vielen Jahren Jäger und übt die Jagd auch aktiv aus. Im März 2019 \nbeantragte er die Verlängerung seines Jagdscheins für die Dauer von drei Jahren. \n \nMit Bescheid vom 30.01.2020 lehnte das Ordnungsamt der Stadtgemeinde Bremen den \nAntrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger in den letzten Jah-\nren zweimal rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt worden sei. Ein weiteres Ordnungs-\nwidrigkeitenverfahren sei anhängig. Er sei gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG i.V.m. § 17 \nAbs. 4 Nr. 2 BJagdG als unzuverlässig anzusehen, weil er mehrfach gegen jagdrechtliche \nVorschriften verstoßen habe. Er habe wiederholt gegen das Fütterungsverbot verstoßen \nund trotz diverser Geldbußen keine Verhaltensänderung gezeigt. \n \nIm gleichen Zeitraum widerrief das Ordnungsamt die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte \nund ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag \nhatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Senat stellte die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs gegen den Widerruf durch Beschluss vom 01.09.2020 (1 B 87/20) wie-\nder her, weil die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei wiederholten oder gröblichen Verstö-\nßen gegen die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes zu verneinen sei. Die unstreitigen \nVerstöße des Klägers gegen das landesjagdrechtliche Fütterungsverbot stellten jedoch \nkeine Verstöße gegen das Bundesjagdgesetz im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 1c) \nWaffG dar. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2021 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die \nAblehnung der Verlängerung des Jagdscheines zurück. Anders als im Waffenrecht reich-\nten für die Annahme der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit auch Verstöße gegen jagd-\nrechtliche Vorschriften im allgemeinen Sinne aus. Dazu gehörten auch Verstöße gegen die \nLandesjagdgesetze. Die Verstöße des Klägers würden auch nicht in einem besonders mil-\nden Licht erscheinen. Es handele sich um wiederholte Verstöße, obwohl der Kläger spä-\ntestens nach dem ersten behördlichen Vorhalt hätte erkennen müssen, dass die angeblich \naus Tierliebe erfolgten Verstöße nicht dem Wohl der Tiere dienten. Insbesondere zeige der \nUmstand, dass er trotz Abgabe einer Wohlverhaltenserklärung und empfindlicher Geldbu-\nßen weiterhin rechtswidrig Fütterungsmittel ausgebracht habe, dass er hiervon unbeein-\ndruckt eigene Maßstäbe an das geltende Recht anlege. \n \n\n3 \n \n \nDurch Urteil des Amtsgerichts Celle vom 05.07.2021 (22 OWI 289/19) wurde der Kläger \nerneut wegen vorsätzlichen unerlaubten Fütterns von Schalenwild in zwei Fällen zu einer \nGeldbuße von insgesamt 2.500 Euro verurteilt. \n \nGegen die Ablehnung der Verlängerung seines Jagdscheins hat der Kläger am 23.02.2021 \nKlage erhoben, die das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14.07.2022 abgewiesen hat. \nIn seiner Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die Unzuverläs-\nsigkeit des Klägers aus § 17 BJagdG ergebe und diese Norm nicht von den waffenrechtli-\nchen Zuverlässigkeitskriterien verdrängt werde. Nach einer Gesetzesänderung aus dem \nJahr 2002 sei die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zwar notwendige, jedoch nicht hinrei-\nchende Bedingung für die Jagdscheinerteilung. Mit der Gesetzesänderung hätten nur letzte \nPrivilegierungen im Bereich der Zuverlässigkeitsprüfung beseitigt werden sollen, die das \nJagdrecht gegenüber dem allgemeinen Waffenreicht bis dahin noch vorgesehen habe. \nNach wie vor stelle das Jagdrecht aber an den Jäger weitere, über rein waffenrechtliche \nBelange hinausgehende Anforderungen, die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu \nberücksichtigen seien. Der Kläger habe mindestens dreimal und damit wiederholt im Sinne \ndes § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG gegen jagdrechtliche Vorschriften, nämlich gegen das in \n§ 32 Abs. 2 Satz 1 NJagdG geregelte Fütterungsverbot verstoßen. Der Verstoß gegen ein \nLandesjagdgesetz sei ausreichend, weil die Vorschrift nicht allein auf Verstöße gegen das \nBundesjagdgesetz abstelle. Die Verstöße müssten entgegen der Auffassung des Klägers \nnach ihrem Gewicht auch nicht mit einer Straftat vergleichbar sein. Die Verwirklichung ei-\nnes Regelbeispiels nach § 17 Abs. 4 BJagdG führe regelmäßig, aber nicht zwingend zur \nAnnahme einer Unzuverlässigkeit. Im vorliegenden Fall könne für den Kläger keine Aus-\nnahme angenommen werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Verstöße keinen un-\nmittelbaren Bezug zur Jagdausübung aufwiesen. Hintergrund der gesetzlichen Wertung \nsei es, dass schwere und wiederholte Verstöße gegen das Gesetz auch unabhängig von \nihrem Jagdbezug einen Rückschluss darauf zuließen, ob der Betreffende künftig Vorschrif-\nten über die Jagdausübung beachten werde. Der Kläger habe durch sein Verhalten ge-\nzeigt, dass er eigene Maßstäbe an das Recht anlege. Er habe sich besonders uneinsichtig \ngezeigt, indem er das Verbot wiederholt missachtet habe, obwohl gegen ihn empfindliche \nBußgelder verhängt worden seien. \n \nGegen dieses Urteil hat der Kläger den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. \n \n \n\n4 \n \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom \n14.07.2022 hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a \nAbs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Berufungszulassungsverfahren beschränkt, ergeben \nsich keine Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n \n1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegrif-\nfenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. \n \na) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann gegeben, wenn ein einzelner \ndie angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tat-\nsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, \nBeschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und vom 09.06.2016 - 1 BvR \n2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; st. Rspr. des Senats, vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. \n10.03.2021 - 1 LA 336/20, juris Rn. 2 m.w.N.). Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung \nauf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tra-\ngenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B \n261.97, juris Rn. 5). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Ent-\nscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen \nsein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (NdsOVG, \nBeschl. v. 04.07.2018 - 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. \n09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 17). Zur hinreichenden Darlegung der ernstlichen \nZweifel im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins \nEinzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sich-\ntung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. \n20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.). \n \nb) Hieran gemessen stellt das Zulassungsvorbringen des Klägers die Richtigkeit des an-\ngefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage. \n \naa) Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die Feststellung nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 \nBJagdG, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, nicht \nvoraus, dass eine Straftat begangen wurde. Auch Ordnungswidrigkeiten können den Tat-\nbestand der Regelvermutung erfüllen. \n \nNach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuver-\nlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d ge-\nnannte Vorschrift verstoßen haben. Die in Nummer 1 Buchstabe d genannten Vorschriften \n\n5 \n \n \nsind jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waf-\nfengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz. \nDem Wortlaut der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass gegen diese Vorschriften durch \neine Straftat verstoßen werden muss. Der Verstoß muss wiederholt oder gröblich sein, um \nden Tatbestand des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG zu erfüllen. Eine weitere Qualifizierung nach \nArt und Schwere des Verstoßes findet durch das Gesetz nicht statt. § 17 Abs. 4 Nr. 1 d) \nBJagdG hat zur Voraussetzung, dass die Person wegen einer Straftat gegen die genann-\nten Vorschriften zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Ta-\ngessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringen Geldstrafe verurteilt worden ist. Die \nVerurteilung wegen einer Straftat wird aber durch § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG nicht in Bezug \ngenommen. In Bezug genommen werden nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG \nnur die in Nr. 1 d) genannten Vorschriften. \n \nAuch Systematik und Sinn und Zweck der Vorschriften sprechen dagegen, dass die in § 17 \nAbs. 4 Nr. 2 BJagdG genannten Verstöße ausschließlich durch Straftaten begangen wer-\nden können. Während sich die Regelunzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 d) BJagdG \naus der Verurteilung wegen einer „einmaligen“ Straftat ergibt, die zumindest zu einer Geld-\nstrafe von 60 Tagessätzen geführt haben muss, kann die Regelunzuverlässigkeit nach \n§ 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG auch aus der Begehung einer Ordnungswidrigkeit folgen, die \ndann aber, anders als die Straftat, gröblich oder wiederholt stattgefunden haben muss. Ein \nWertungswiderspruch im Verhältnis der beiden Normen ist bei dieser Auslegung gerade \nnicht zu erkennen. Ein solcher Wertungswiderspruch würde sich vielmehr ergeben, wenn \nman mit dem Kläger verlangte, dass der Verstoß nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG nur durch \neine Straftat begangen werden könnte. Die Folge davon wäre nämlich, dass nach § 17 \nAbs. 4 Nr. 1 d) BJagdG die Verurteilung wegen einer einfachen Straftat für die Vermutung \nder Unzuverlässigkeit ausreichen würde, während § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG die gröbliche \noder wiederholte Begehung einer Straftat fordern würde. \n \nVor diesem Hintergrund wird in Literatur und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, einhellig \ndavon ausgegangen, dass es sich bei Verstößen nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG zwar \nauch um Straftaten handeln kann, die nicht oder noch nicht zu der in Nr. 1 geforderten \nstrafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, etwas deshalb, weil sie sich noch im Ermitt-\nlungsverfahren befinden oder weil das Ermittlungsverfahren gem. § 153a StPO eingestellt \nworden ist. Für den wiederholten und gröblichen Verstoß werden jedoch auch Ordnungs-\nwidrigkeiten als ausreichend angesehen (vgl. Metzger, in: Erbs/Hohlhaas, Strafrechtliche \nNebengesetze, EL Juli 2023; BJagdG, § 17 Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. 22.11.1996 – 5 S \n2661/96, juris Rn. 2; OVG MV, Beschl. v. 16.01.2017 – 1 M 185/16, juris Rn. 16; vorgehend \nVG Greifswald, Beschl. v. 12.04.2016 – 6 B 737/16 HGW, juris Rn. 16). Gerade dadurch \n\n6 \n \n \ngewinnt die Vorschrift ihre erhebliche praktische Bedeutung. Die wiederholten Verstöße \nmüssen auch nicht von einem besonderen Gewicht sein (so wohl Metzger, a.a.O.). Ein \nsolches Gewicht verlangt auch § 17 Abs. 4 Nr. 1 d) BJagdG im Falle wiederholter Verstöße \nnicht. Auch nach dieser Vorschrift ist nämlich für die Unzuverlässigkeitsvermutung ausrei-\nchend, wenn Straftaten begangen wurden, die zu einer Geldstrafe von unter 60 Tagessät-\nzen geführt haben und denen damit ebenfalls kein erhebliches Gewicht zukommt. Die Re-\ngelvermutung der Unzuverlässigkeit rechtfertigt sich in diesen Fällen aus dem Umstand \nder Wiederholung und nicht aus dem Gewicht des Einzelverstoßes. \n \nZu keiner anderen Auslegung führt der Hinweis des Klägers, dass das Gericht die Entzie-\nhung des Jagdscheines nach § 41 BJagdG nur anordne, wenn jemand wegen der in der \nVorschrift genannten Straftatbestände verurteilt worden sei, während im Falle von Ord-\nnungswidrigkeiten nach § 41a BJagdG lediglich die Untersagung der Jagdausübung für \nsechs Monate in Betracht komme. Der Kläger verkennt dabei, dass sich aus diesen Vor-\nschriften nichts für die Auslegung des § 17 BJagdG herleiten lässt. § 41 und § 41a BJagdG \nenthalten sogenannte Nebenstrafen, die die Strafgerichte mit der Verurteilung wegen einer \nStraftat bzw. wegen einer Ordnungswidrigkeiten verhängen können. Sie sind vergleichbar \nmit dem Fahrverbot nach § 44 StGB. Die Vorschriften über die Verhängung von Neben-\nstrafen sagen nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen verwaltungsbehördliche \nMaßnahmen erfolgen können, die entweder in dem Widerruf der Erlaubnis oder wie vorlie-\ngend in der Ablehnung der Verlängerung einer Erlaubnis wegen mangelnder Zuverlässig-\nkeit bestehen können. \n \nbb) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden \nFall von der Regelunzuverlässigkeit hätte abweichen müssen, weil die Verstöße von ge-\nringem sozialen Unwert und ohne Bezug zur Jagdausübung gewesen seien, vermag auch \ndies ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der \nFrage auseinandergesetzt, inwieweit der fehlende direkte Bezug zur Jagdausübung bei \nder Würdigung, ob eine Ausnahme von der Regelvermutung angenommen werden kann, \nzu berücksichtigen ist. Es ist dabei ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst \nTaten, die keinerlei Zusammenhang mit dem Jagdrecht aufwiesen, einen ausreichenden \nAnknüpfungspunkt für eine Versagung des Jagdscheins bilden könnten, weil schwere und \nwiederholte Verstöße gegen das Gesetz, auch unabhängig von ihrem Jagdbezug einen \nRückschluss darauf zuließen, dass die betroffene Person in der Zukunft auch gegen an-\ndere gesetzliche Regelungen, welche einen Jagdbezug aufwiesen, verstoßen könnten. \nDiese Annahme des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht \n\n7 \n \n \nzu beanstanden. Sie folgt vielmehr bereits aus dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 4 \ni.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 1d BJagdG, wonach kein direkter Bezug zur Jagdausübung gefordert \nwird. Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, brauchen nicht unmit-\ntelbar bei der Jagdausübung eingetreten sein, weil sich die Unzuverlässigkeit als eine \nFrage der persönlichen Veranlagung und Haltung nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit \ndes Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb der Jagdausübung maß-\ngeblich sein können (so für das Gewerberecht BVerwG, Urt. v. 21.07.1964 - I C \n102.61,GewA 1965, 7; Urt. v. 29.03.1966 - I C 62.65, ; Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 52.78 sowie \nBeschl. v. 06.12.1994 - 1 B 234.94, sämtlich bei juris). Die Tatsachen, auf die Unzuverläs-\nsigkeit gestützt werden soll, müssen nur in dem Sinne jagdbezogen sein, als sie die Zuver-\nlässigkeit des Jagdscheininhabers für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten eines Jä-\ngers in Frage stellen. Das ist vorliegend der Fall, da der Kläger wiederholt gegen das aus \ndem Niedersächsischen Jagdgesetz folgende Fütterungsverbot verstoßen hat. Dabei han-\ndelt es sich um gesetzliche Pflichten, die ihm als Jäger auferlegt sind und gegen die er in \nseinem Jagdbezirk verstoßen hat. \n \nDie wiederholten Verstöße gegen das Fütterungsverbot sind auch nicht von einem so ge-\nringen sozialen Unwert, dass sie unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Motive \ndes Klägers in einem besonders milden Licht erscheinen. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 \nBJagdG enthält Regelversagungstatbestände, bei deren Vorliegen die Erlaubnis zwingend \nzu versagen ist, ohne dass der zuständigen Behörde hierbei ein Ermessensspielraum ein-\ngeräumt wäre. Die Prüfung eines von der gesetzlichen Regelvermutung abweichenden \nAusnahmefalls erfolgt in erster Linie tatbezogen. Erforderlich ist danach eine Würdigung \nder Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in \nseinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn \ndie Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart \nin einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in \nder Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die jagdrechtliche Erlaub-\nnis vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich der stetigen und vor-\nbehaltlosen Beachtung der § 17 Abs. 4 Nr. 1 d) BJagdG genannten Vorschriften nicht ge-\nrechtfertigt sind (vgl. zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvermutung BVerwG, Urt. v. \n13.12.1994 – 1 C 31.2, BVerwGE 97, 245; BVerwG, Urt. v. 16.10.1995 – 1 C 32.94, Buch-\nholz 402.5 WaffG Nr. 74; zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeitsvermutung VG Greifswald, \nBeschl. v. 12.04.2016 – 6 B 737/16, juris Rn. 19). \n \nDas Verwaltungsgericht hat detailliert dargelegt, aus welchen Gründen für den Kläger die \nAnnahme eines Ausnahmefalls nicht Betracht kommt. Es hat darauf hingewiesen, dass \ndem Kläger aufgrund seiner besonderen Sachkunde klar sein musste, welchen Sinn und \n\n8 \n \n \nZweck ein Fütterungsverbot erfüllt, nämlich die Vermeidung der Gefahr, dass Wild sich an \ndie Nähe von Menschen und an die Fütterung gewöhnt, die eigene Futtersuche verlernt \nund die Bestände stark anwachsen. Auch grundsätzlich achtenswerte Motive wie Tierliebe \nund der Schutz der Forstwirtschaft berechtigten nicht dazu, sich eigenmächtig über gesetz-\nliche Verbote – welche ebenfalls dem Tier- und Naturschutz dienen – hinwegzusetzen. Die \nUneinsichtigkeit und Eigenmaßstäblickeit des Klägers gäben Anlass zu der Befürchtung, \ndass er auch künftig bei der Jagdausübung die gesetzlichen Vorschriften nicht in hinrei-\nchend beachten werde. Gegen diese Bewertung ist von Rechts wegen nichts einzuwen-\nden. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es ihm nicht um den Verstoß gegen jagd-\nrechtliche Vorschriften, sondern nur um die Hege des Wildes gegangen sei, verkennt er \nbereits im Ansatz, dass seine Motive seine wiederholte und vorsätzliche Missachtung jagd-\nrechtlicher Vorschriften nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Der Kläger ist \ndreimal wegen des gleichen Verstoßes zu einer Geldbuße verurteilt worden. Allein der \ndreimalige Verstoß ist hinreichender Beleg dafür, dass er offenbar nur dazu bereit, solche \njagdrechtlichen Vorschriften zu beachten, die er selbst für sinnvoll hält. Genau diese Hal-\ntung begründet seine Unzuverlässigkeit. \n \ncc) Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass das \nOberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen \nden Widerruf der Waffenbesitzkarte durch Beschluss vom 01.09.2020 (1 B 87/20) wieder-\nhergestellt hat. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Ablehnung der Verlänge-\nrung der Jagderlaubnis hat der Gesetzgeber unterschiedliche tatbestandliche Vorausset-\nzungen aufgestellt. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte kann wegen einer waffenrechtli-\nchen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 1c) WaffG dann erfolgen, wenn \ndie betreffende Person wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Bundesjagdgeset-\nzes verstoßen hat. Eine solche Unzuverlässigkeit hat das Oberverwaltungsgericht in der \ngenannten Entscheidung verneint, weil die unstreitigen Verstöße des Klägers gegen das \nlandesrechtliche Fütterungsverbot gem. § 32 NJagdG keine wiederholten und gröblichen \nVerstöße gegen das Bundesjagdgesetz im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 1c WaffG \ndarstellten (a.a.O., Rn. 10). Die Regelunzuverlässigkeit im Jagdrecht setzt nach § 17 \nAbs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 1d BJagdG jedoch nicht einen wiederholten oder gröb-\nlichen Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz, sondern lediglich gegen jagdrechtliche Vor-\nschriften voraus. Hierzu zählen mithin auch Verstöße gegen die Landesjagdgesetze. Das \nVerwaltungsgericht ist insofern zutreffend von unterschiedliche gesetzlichen Vorausset-\nzungen für die waffenrechtliche und die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit ausgegangen. \nEin Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist deshalb nicht er-\nkennbar. \n \n\n9 \n \n \ndd) Der Kläger geht vor diesem Hintergrund ebenso fehl in der Annahme, dass die Har-\nmonisierung des Waffenrechts mit dem Jagdrecht dazu geführt habe, dass nur Personen \nals unzuverlässig gelten könnten, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG wiederholt oder \ngröblich gegen das Bundesjagdgesetz verstoßen haben. Ein wiederholter oder gröblicher \nVerstoß gegen landesrechtliche Normen reicht zur Begründung der jagdrechtlichen Unzu-\nverlässigkeit weiterhin aus. \n \nDaran hat auch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 \n(BGBl. I S. 3970), mit dem die Bestimmung des § 17 BJagdG um die waffenrechtlichen \nZuverlässigkeitskriterien des § 5 WaffG erweitert worden ist, nichts geändert. Ziel der Ge-\nsetzesänderung war es, die letzten Privilegierungen im Bereich der Zuverlässigkeitskrite-\nrien, die das Jagdrecht gegenüber dem allgemeinen Waffenrecht bis dahin noch vorsah, \nzu beseitigen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7758, S. 102 zu Art. 14 Nr. 1a). \nSofern es nicht nur um einen Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG geht, ist seitdem \ndie Erfüllung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsanforderungen zugleich Erteilungsvo-\nraussetzung für den Jagdschein. Daraus folgt entgegen dem Zulassungsvorbringen des \nKlägers nicht, dass eine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit sich nur noch auch aus den waf-\nfenrechtlichen Unzuverlässigkeitskriterien ergeben könnte. Ein solcher Schluss folgt auch \nnicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG Hamburg vom 21. August 2018 \n(Az.: 5 Bf 25/17). § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG bringt vielmehr eindeutig zum Ausdruck, dass \nneben den waffenrechtlichen Zuverlässigkeitskriterien weitere Anforderungen an den In-\nhaber eines Jagdscheins zu stellen sind und damit auch Verstöße gegen andere Vorschrif-\nten als das Waffengesetz seine Unzuverlässigkeit begründen können. Verstöße gegen \nLandesjagdgesetze können daher eine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, auch \nwenn sich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur aus wiederholten oder gröblichen \nVerstößen gegen das Bundesjagdgesetz ergeben kann. Dass § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG in \nseinen Anforderungen über das Waffengesetz hinausgeht und für die jagdrechtliche Zu-\nverlässigkeit auch die Einhaltung landesrechtlicher Jagdvorschriften verlangt, stellt inso-\nweit keinen Wertungswiderspruch dar. \n \n2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. \n \nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine \nkonkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung \nsowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die \nEntscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \n\n10 \n \n \nRechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam be-\nzeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Ausle-\ngungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Wei-\nteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformu-\nlieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungs-\nerheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzugemessen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1989 - 4 B 163.89, juris Rn. 8; st. Rspr. \ndes Senats, vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 LA 336/20, juris Rn. 10 \nm.w.N.). \n \nDer Kläger formuliert bereits keine Grundsatzfrage, die sich in einem künftigen Berufungs-\nverfahren stellen würde. Soweit sich seinem Vorbringen entnehmen lässt, dass er die \nFrage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 4 Nr. 2 \nBJagdG auch durch wiederholte Verstöße gegen Ordnungswidrigkeitenvorschriften be-\ngründet werden kann, lässt sich diese Frage bereits eindeutig aus dem Gesetzwortlaut \nnach den allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Auch die zu dieser Frage bisher \nvorliegende Rechtsprechung und Literatur gelangen einhellig zu der Auffassung, dass wie-\nderholte Verstöße gegen Bußgeldtatbestände ausreichend seien, um die Vermutung der \nUnzuverlässigkeit zu begründen (vgl. insoweit vorstehend genannte Nachweise). Nach-\nweise für gegenteilige Auffassungen hat der Kläger nicht benannt. \n \nEbenso ist die Frage geklärt, in welchem Verhältnis die Regelungen über die waffenrecht-\nliche Unzuverlässigkeit zu § 17 BJagdG stehen. Das Fehlen der waffenrechtlichen Zuver-\nlässigkeit im Sinnen des § 5 WaffG ist hinreichende, aber nicht alleinige Voraussetzung für \neine möglicherweise fehlende jagdrechtliche Unzuverlässigkeit. Sie kann sich unter ande-\nrem auch aus wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen jagdrechtliche, tierschutz-\nrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften ergeben. Auch dies folgt unmittelbar aus \ndem Gesetz und bedarf daher keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 20.3 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-11-29/1-la-182-22","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":24},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-11-29/1-la-182-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364218","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.157845+00:00"}}