{"status":"available","doknr":"OLD364217","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-12-07","aktenzeichen":"2 B 286/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 286/23 \nVG: \n4 V 1629/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n7. Dezember 2023 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 26. September 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \naufgehoben. \nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen. \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet. \nGründe \nI. \nDer \nAntragsteller \nbegehrt \neinstweiligen \nRechtsschutz \ndagegen, \ndass \ndie \nAntragsgegnerin ihm Duldungen nur mit der Nebenbestimmung „für Personen mit \nungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG) ausstellt. \n \nDer Antragsteller ist ein bestandskräftig ausgewiesener türkischer Staatsangehöriger (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 22.08.2023 - 2 LA 2/23, juris). Einen türkischen Reisepass hat er \nbesessen, \nihn \naber \nnach \neigenen \nAngaben \nverloren. \nZu \nseinen \nPassbeschaffungsbemühungen hatte er in einem früheren Verfahren vor dem \nVerwaltungsgericht (4 K 2087/22) vorgetragen, im Januar 2023 einen Termin beim \ntürkischen Generalkonsulat zu haben. Nachweise über eine Vorsprache hatte er in diesem \nVerfahren trotz gerichtlicher Aufforderungen jedoch nicht vorgelegt. Im vorliegenden \nVerfahren \nhat \ner \ndies \nebenfalls \nnicht \ngetan \nund \nauch \nkeine \nanderen \nPassbeschaffungsbemühungen geschildert. Seine Duldungen werden ihm von der \nAntragsgegnerin mit der Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b \nAufenthG) \nerteilt. \nSeinem \nAntrag \nauf \neinstweiligen \nRechtsschutz \ngegen \ndie \nNebenbestimmung hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es fehle an der Kausalität \nzwischen den ungenügenden Bemühungen des Antragstellers um einen Pass und der \nUnmöglichkeit der Abschiebung. Da die Identität des Antragstellers geklärt sei und die \nAntragsgegnerin eine Kopie seines verloren gegangenen türkischen Passes besitze, hätte \nsie die Möglichkeit, ohne Hilfe des Antragstellers ein Passersatzpapier zu beschaffen; ein \nsolcher Versuch wäre jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos. Hiergegen richtet sich \ndie Beschwerde der Antragsgegnerin. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist \nunbegründet. Dass dem Antragsteller Duldungen nur mit dem Zusatz „für Personen mit \nungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG) erteilt werden, ist rechtmäßig und verletzt ihn daher \nnicht in seinen Rechten. \n \nNach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer \ndie Duldung im Sinne des § 60a AufenthG als „Duldung für Personen mit ungeklärter \nIdentität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht \n\n3 \n \n \nvollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über \nseine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst \nherbeiführt \noder \ner \nzumutbare \nHandlungen \nzur \nErfüllung \nder \nbesonderen \nPassbeschaffungspflicht (§ 60b Abs. 2, 3 AufenthG) nicht vornimmt. Die Pflichtverletzung \ndes Ausländers muss kausal dafür sein, dass er nicht abgeschoben werden kann (OVG \nBremen, Beschl. v. 13.06.2023 – 2 LA 8/23, juris Rn. 8 f.). Diese Voraussetzungen sind im \nFall des Antragstellers erfüllt. \n \n1. Der bestandskräftig ausgewiesene Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, da er \nweder einen Aufenthaltstitel noch ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht besitzt (§ 50 \nAbs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). \n \n2. Der Antragsteller nimmt zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen \nPassbeschaffungspflicht (§ 60b Abs. 2, 3 AufenthG) nicht vor. Außer einem Termin beim \ntürkischen Generalkonsulat, den er im Januar 2023 gehabt haben will, über den er aber \nkeine Nachweise vorgelegt hat, trägt er nichts vor, was er zur Passbeschaffung \nunternimmt. \n \n3. Die Nichterfüllung der Passbeschaffungspflicht ist kausal dafür, dass die Abschiebung \ndes Antragstellers derzeit nicht vollzogen werden kann. \n \nKausalität ist gegeben, wenn bei unterstellter Pflichterfüllung des Ausländers eine \nAbschiebung voraussichtlich möglich wäre (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60b Rn. \n31). Dies ist vorliegend der Fall. \n \na) Es ist davon auszugehen, dass das Abschiebungshindernis „fehlende Reisepapiere“ \nbeseitigt würde, wenn der Antragsteller alle zumutbaren Handlungen zur Beschaffung \neines türkischen Passes vornehmen würde. Sofern Passbeschaffungsbemühungen nicht \nerkennbar aussichtslos sind, besteht eine tatsächliche widerlegbare Vermutung \ndahingehend, dass die Erfüllung der Mitwirkungspflicht das Abschiebungshindernis \n„Passlosigkeit“ beseitigen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 18/09, juris Rn. \n20). Vorliegend ist weder die Aussichtslosigkeit von Passbeschaffungsbemühungen \nerkennbar noch gibt es andere Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung. Der \nAntragsteller hat bis vor kurzem einen türkischen Reisepass besessen und diesen nach \neigenen Angaben lediglich verloren. Es spricht alles dafür, dass er sich unproblematisch \neinen neuen Pass beschaffen könnte, wenn er sich ernsthaft darum bemühen würde. \n \n\n4 \n \n \nb) Würde der Antragsteller einen Pass besitzen, könnte er abgeschoben werden. Ein \nneben der Passlosigkeit eingreifender selbständiger anderer Duldungsgrund, auf dessen \nBestehen ein in § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG genanntes Verhalten oder Unterlassen nicht \nvon Einfluss ist (zum Fehlen der Kausalität in solchen Fällen vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n13.06.2023 – 2 LA 8/23, juris Rn. 8 f.), liegt nicht vor. Insbesondere stehen Grund- und \nMenschenrechte einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Insoweit wird auf die noch \nnicht einmal vier Monate zurückliegende Entscheidung des Senats im Klageverfahren des \nAntragstellers gegen seine Ausweisung, die Ablehnung der Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis, das Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Androhung der \nAbschiebung in die Türkei verwiesen (OVG Bremen, Beschl. v. 22.08.2023 – 2 LA 2/23, \njuris). Anlass, dies aktuell anders zu beurteilen, besteht nicht. \n \nc) Dass die Antragsgegnerin das Abschiebungshindernis „fehlende Reisepapiere“ \nmöglicherweise ebenfalls beseitigen könnte, indem sie bei den türkischen Behörden einen \nRückübernahmeantrag nach Art. 7 Abs. 2, Art. 8 des Abkommens zwischen der \nEuropäischen Union und der Republik Türkei über die Rücknahme von Personen mit \nunbefugtem Aufenthalt vom 16.12.2013 (ABl. EU 2014 L 134, S. 3 – im Folgenden: \n„Rückübernahmeabkommen“) \nstellt \nund \nnach \ndessen \nErfolg \nvom \ntürkischen \nGeneralkonsulat ein Passersatzpapier für die Rückführung (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 \nRückübernahmeübereinkommen) erhält, ändert an der Kausalität des Verhaltens des \nAntragstellers nichts. Könnten zwei Handlungen jeweils unabhängig voneinander einen \nbestimmten Erfolg herbeiführen, ist nach allgemeinen Grundsätzen das Unterlassen jeder \ndieser Handlungen für sich genommen selbständig kausal für das Ausbleiben des Erfolgs. \n \n4. Dass die Antragsgegnerin das Abschiebungshindernis möglicherweise selbst beseitigen \nkönnte, führt nicht dazu, dass der Antragsteller es nicht im Sinne von § 60b Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG „zu vertreten“ hat. „Zu vertreten“ hat der Ausländer die Unmöglichkeit der \nAbschiebung, die infolge seines in § 60b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG genannten \nHandelns oder Unterlassens eingetreten ist, in der Regel auch dann, wenn das (einzige) \nAbschiebungshindernis außer von ihm selbst auch noch von anderen (wie z.B. der \nAusländerbehörde) beseitigt werden könnte. \n \na) Es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass das „Vertreten müssen“ einer \nPerson für einen bestimmten Umstand nicht dadurch entfällt, dass andere Personen diesen \nUmstand ebenfalls zu vertreten haben. Vielmehr hat dann jede der genannten Personen \nden Umstand selbständig zu vertreten (vgl. z.B. § 840 Abs. 1 BGB zur \ngesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Personen, die einen Schaden zu vertreten \nhaben). Für eine abweichende Betrachtung bei § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht kein \n\n5 \n \n \nAnlass. Insbesondere lautet der Wortlaut der Vorschrift nicht dahingehend, dass das \nAbschiebungshindernis vom Ausländer „allein“ zu vertreten sein muss. \n \nb) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es in der Regel nicht, ein „Vertreten \nmüssen“ des Ausländers für die Unmöglichkeit der Abschiebung in Fällen zu verneinen, in \ndenen das Fehlen von Reisepapieren das einzige Abschiebungshindernis darstellt und \ndieses Hindernis sowohl vom Ausländer durch Vornahme der nach § 60b Abs. 2, 3 \nAufenthG gebotenen Handlungen als auch von der Ausländerbehörde durch Bemühungen \num ein Passersatzpapier beseitigt werden könnte. Nur in Ausnahmefällen verhält es sich \nanders. \n \naa) Zweck der Beifügung der Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter Identität“ \nzur Duldung ist es, den Betroffenen durch die mit dem Zusatz verbundenen Nachteile (vgl. \n§ 60b Abs. 5 AufenthG) zur Erfüllung seiner Passbeschaffungspflicht zu bewegen und so \ndie Abschiebung zu ermöglichen. \n \nbb) Zur Zweckerreichung geeignet ist die Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter \nIdentität“ in Fällen, in denen fehlende Reisepapiere das einzige Abschiebungshindernis \nsind, auch dann, wenn die Papiere sowohl vom Ausländer als auch von der \nAusländerbehörde jeweils selbständig beschafft werden könnten. Denn würde der \nAusländer sich dem Druck der Nebenbestimmung beugen und sich um einen Pass \nbemühen, würde er diesen erhalten und könnte abgeschoben werden. \n \ncc) Die Erforderlichkeit der Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter Identität“ ist \nin der Regel auch dann gegeben, wenn die Ausländerbehörde das Abschiebungshindernis \nmöglicherweise ohne die Kooperation des Ausländers beseitigen könnte (z.B. durch \nBemühungen um ein Passersatzpapier für die Rückführung). Denn nicht jede ebenfalls zur \nZweckerreichung geeignete Alternative lässt die Erforderlichkeit eines Grundrechtseingriffs \nentfallen. Nur Mittel, die gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet sind und keine \nhöhere \nBelastung \nder \nstaatlichen \nRessourcen \nverursachen, \nsind \nin \ndie \nErforderlichkeitsprüfung einzustellen (Poscher, in: Herdegen/ Masing/ Poscher/ Gärditz, \nHandbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 3 Rn. 63; Merten, in: ders./ Papier, Handbuch \nder Grundrechte, 2009, § 68 Rn. 66, 69). Zudem muss sich eindeutig feststellen lassen, \ndass das alternative Mittel tatsächlich zur Verfügung steht (BVerfG, Beschl. v. 19.03.1975 \n– 1 BvL 20, 21, 22, 23, 24/75, BVerfGE 39, 210 <231>). Diese Anforderungen schließen \nes im Normalfall aus, Bemühungen der Ausländerbehörde um ein Passersatzpapier in die \nErforderlichkeitsprüfung als Alternative einzustellen zu einem Einwirken auf den Ausländer, \ndas ihn zur Passbeschaffung veranlassen soll. Denn in aller Regel wird die Person, die am \n\n6 \n \n \nschnellsten und einfachsten einen Pass besorgen kann, diejenige sein, für die der Pass \nausgestellt werden soll. Dem entspricht auch die gesetzliche Konzeption: Es ist in erster \nLinie Aufgabe des Ausländers, selbst einen Pass zu beantragen, wenn er keinen (mehr) \nbesitzt (vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthV), und nicht die Aufgabe der deutschen Behörden, \ndies für ihn zu tun. Die Passersatzpapierbeschaffung durch die Ausländerbehörde ist daher \nim Vergleich zur Anordnung der Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter Identität“ \nnur dann ein milderes, gleich wirksames, staatliche Ressourcen nicht nennenswert stärker \nbeanspruchendes und eindeutig tatsächlich zur Verfügung stehendes Mittel zur \nBeseitigung des Abschiebungshindernisses „Passlosigkeit“, wenn es ausnahmsweise \nquasi auf der Hand liegt, dass (1) die Ausländerbehörde mit geringem Aufwand ein \nRückreisepapier mindestens ebenso schnell erhalten könnte wie der Ausländer selbst und \n(2) dieses Rückreisepapier für die Durchführung der Abschiebung ebenso gut geeignet ist \nwie ein vom Ausländer beschaffter Pass oder Passersatz (im Ergebnis ähnl. Wittmann, in: \nBeckOK MigrR, 17. Ed. Stand: 15.10.2023, § 60b AufenthG Rn. 32.2). \n \nSolche Ausnahmefälle betrafen die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss \nzitierten obergerichtlichen Entscheidungen: In dem vom OVG Berlin-Brandenburg \nentschiedenen Fall war nur ca. sechs Wochen nach dem Eintritt der Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung ein Passersatzpapier auf Antrag der Ausländerbehörde \ntatsächlich ausgestellt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2016 – \nOVG 12 S 61.16, juris Rn. 5). In einem solchen Fall spricht viel dafür, dass eigene \nBemühungen des Ausländers nicht schneller zum Erfolg geführt hätten. Es erscheint sogar \nzweifelhaft, ob dann überhaupt ein Duldungsgrund vorliegt. In dem vom Niedersächsischen \nOVG \nentschiedenen \nFall \nhatten \ndie \nAntragsteller \nzwar \nkeine \neigenen \nPassbeschaffungsbemühungen \nentfaltet, \naber \nbei \nden \nPassersatzbeschaffungsbemühungen der Ausländerbehörde voll kooperiert (insbesondere \ndurch Unterzeichnen eines Antrags und Abgabe der abgelaufenen Reisepässe im \nOriginal); es gab keine Anzeichen dafür, dass Eigenbemühungen der Antragsteller \nerfolgversprechender gewesen wären (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.11.2005 – 12 ME \n397/05, juris Rn. 4, 6, 12 f.). \n \nBeim Antragsteller des vorliegenden Verfahrens liegt ein Ausnahmefall nicht vor. Es liegt \nnicht auf der Hand, dass die Antragsgegnerin ein Passersatzpapier für ihn mit geringem \nAufwand ebenso schnell erhalten könnte wie der Antragsteller einen türkischen Reisepass \nund dass ein solches Passersatzpapier für die Abschiebung ebenso geeignet wäre wie ein \nvom Antragsteller beschaffter Pass. \n \n\n7 \n \n \nBesondere Probleme sind für den Antragsteller bei der Passbeschaffung nicht zu erwarten. \nEr hat bis vor kurzem einen gültigen türkischen Reisepass besessen und diesen nach \neigenen Angaben lediglich verloren. Es ist nicht ersichtlich, was der Ausstellung eines \nneuen Passes entgegenstehen sollte, wenn der Antragsteller sich ernsthaft darum \nbemühen würde. \n \nFür die Antragsgegnerin dürfte es zwar grundsätzlich möglich sein, mithilfe der ihr \nvorliegenden Passkopie von den türkischen Behörden ein Passersatzpapier zur \nRückführung zu beschaffen. Dies wäre aber mit mehr als nur geringfügigem Aufwand \nverbunden und es liegt auch nicht auf der Hand, dass ein solcher Versuch schnell zum \nErfolg führen würde. Selbst im Erfolgsfall wäre das Rückreisepapier zudem nicht ebenso \ngut zur Ermöglichung der Abschiebung geeignet wie ein regulärer Reisepass. Nach Art. 7 \nAbs. 2 des Rückübernahmeabkommens bedarf es für die Rückführung eines türkischen \nStaatsangehörigen grundsätzlich eines Rückübernahmeantrags des rückführenden \nStaates; nur wenn die rückzuführende Person ein gültiges Reisedokument oder einen \ngültigen Personalausweis besitzt ist ein Rückübernahmeantrag entbehrlich (vgl. Art. 7 Abs. \n3 des Rückübernahmeabkommens). Der Rückübernahmeantrag muss in Form und Inhalt \nden Vorgaben von Art. 8 des Rückübernahmeabkommens genügen. Dabei könnte die \nAntragsgegnerin die türkische Staatsangehörigkeit des Antragstellers mittels der Kopie \nseines Reisepasses (nur) glaubhaft machen (aber nicht nachweisen) (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. \nb, Art. 9 Abs. 1, 2 i.V.m. Anhang 2 des Rückübernahmeabkommens). Anschließend wäre \neine 25- bis 60-tägige Bearbeitungsfrist der türkischen Behörden abzuwarten (vgl. Art. 9 \nAbs. 2 Satz 2, Art. 11 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens). Dies stellt einen mehr als \nnur geringfügigen Aufwand dar. Hinzu kommt, dass außer der Antragsgegnerin auch \nandere Ausländerbehörden schon in Gerichtsverfahren vorgetragen haben, dass die \nTürkei das Abkommen nicht immer verlässlich einhalte (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. \n31.08.2021 – XIII ZB 35/20, juris Rn. 14). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch nicht \nsicher feststellen, dass ein schneller, unproblematischer und positiver Verlauf quasi auf der \nHand liegt. Selbst bei einem Erfolg des Rückübernahmeantrags wäre das nach der \nZustimmung der Türkei zum Antrag bzw. nach dem Ablauf der Antwortfrist (Art. 11 Abs. 2 \ndes Rückübernahmeabkommens) innerhalb von drei Arbeitstagen vom türkischen \nKonsulat auszustellende Reisedokument für die Rückführung nur 3 Monate gültig (Art. 3 \nAbs. 4 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens). Ist eine Abschiebung innerhalb dieses \nZeitfensters nicht möglich, muss ein neues wiederum für 3 Monate gültiges Reisedokument \nbeim \nKonsulat \nbeschafft \nwerden \n(vgl. \nArt. \n3 \nAbs. \n5 \nSatz \n1 \ndes \nRückübernahmeabkommens). Demgegenüber wäre ein regulärer Reisepass mehrere \nJahre gültig und würde nach Art. 7 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens während seiner \ngesamten Geltungsdauer eine Abschiebung ohne weitere Formalitäten erlauben. \n\n8 \n \n \n \ndd) Gründe, wieso es unverhältnismäßig im engeren Sinne sein sollte, den Antragsteller \ndurch die Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter Identität“ zur Erfüllung seiner \nPassbeschaffungspflicht anzuhalten, sind nicht ersichtlich. Besondere Hürden bei der \nPassbeschaffung sind – wie bereits ausgeführt - nicht zu erwarten. Die Nachteile, die bei \nweiterer Nichterfüllung der Passbeschaffungspflicht für den Antragsteller mit der \nNebenbestimmung verbunden sind (v.a. Verbot der Erwerbstätigkeit; keine Anrechnung \nals Vorduldungszeit, § 60b Abs. 5 AufenthG) muss er hinnehmen. Er ist bestandskräftig \nausgewiesen und Adressat eines bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots, \nbesitzt weder einen Aufenthaltstitel noch ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht und \ndie Ausreisefrist ist abgelaufen. Er hat Deutschland daher umgehend zu verlassen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 8.3 der \nEmpfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \nIV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin erfolgt \nnach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1 ZPO. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-12-07/2-b-286-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":11},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-12-07/2-b-286-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364217","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.129638+00:00"}}